Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 48716 mal)

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Offline fir3drag0n

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Re: Verbraucherschützer fürchten um Privatkopie
« Antwort #135 am: 07 Juli, 2007, 12:50 »
Also meiner Meinnung nach ist der "zweite Korb" total verbraucherfeindlich, verwirrend und überhaupt nicht an das digitale Zeitalter angepasst. Keine einheitliche Regelungen, niemand blickt mehr so durch und Hardware wird auch teurer. Aber solange da immer dieselben Pappnasen in den Ausschüssen und so weiter um dieses Thema diskutieren, kommt niemals ein gutes Gesetz zusammen.
Da sollen sich die Politiker doch erstmal von ihren Nebeneinkünften trennen, vielleicht kommt dann auch mal was Besseres zusammen - dieser "zweiter Korb" ist jedenfalls wieder nur ein Witz.


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Das Fernsehen hat feste Regeln. Bei den Western gewinnen immer die Guten, bei den Nachrichten immer die Bösen.

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Offline ionti

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Re: Verbraucherschützer fürchten um Privatkopie
« Antwort #136 am: 07 Juli, 2007, 13:45 »
Aaja. Und um herauszubekommen, wer "Raubkopien" auf seiner Platte hat müssen alle privaten Rechner durchsucht werden. Am einfachsten online. Genial wie das alles zusammen passt.

Offline berti

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Re: Verbraucherschützer fürchten um Privatkopie
« Antwort #137 am: 07 Juli, 2007, 15:17 »
und wehren kannst du dich auch nicht, weil ja die hackprogramme um deinen rechner sicher zu machen nun auch verboten sind. Sind eigentlich firewalls noch erlaubt? (nicht ernst gemeint)  :(
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Offline TERRYHOAX

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Re: Verbraucherschützer fürchten um Privatkopie
« Antwort #138 am: 08 Juli, 2007, 00:06 »
Dieser Beschluss ist total realitätsfern. Unglaublich.
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Offline SiLæncer

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VZBV kritisiert neues Urheberrecht
« Antwort #139 am: 09 Juli, 2007, 16:58 »
Berlin - Nutzer digitaler Medien bleiben im Urheberrecht auch künftig weitgehend ohne Rechte. So lautet das ernüchternde Fazit des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV).

Das neue Gesetz soll nach Zustimmung des Bundesrats schon in der nächsten Woche in Kraft treten. Der Verband kritisiert dabei einerseits das Fehlen rechtlicher Rahmenbedingungen für den Einsatz von Kopierschutzsystemen, andererseits werden laut VZBV gelegentliche Privatkopierer auch weiterhin mit gewerblichen Kopierern in einen Topf geworfen.

Der VZBV fordert eine umfassende verbraucherpolitische Konzeption und die Formulierung klarer Verbraucherrechte für die Nutzung digitaler Dienste. An die Rechteinhaber appelliert der VZBV, einzusehen, dass ein gerechter Ausgleich der Interessen zwischen Urhebern und Nutzern nur funktionieren wird, wenn auch die legitimen Interessen der Nutzer berücksichtigt werden. Hoffnungsvoll stimmt den VZBV, dass viele der Urheber und auch einige der Platten- und Filmlabels sich bereits von restriktiven Kopierschutzsystemen und scharfen Sanktionen bei Zuwiderhandlung distanzieren.

Weiterhin kritisieren die Verbraucherschützer, dass der Nutzer vor dem Download einer Datei in Zukunft stets prüfen muss, ob die Datei im Internet legal angeboten wird oder nicht. Wie der Nutzer beurteilen soll, welche Angebote "offensichtlich rechtswidrig" sind, bleibt laut VZBV schleierhaft.

Darüber hinaus sieht der VZBV in dem Votum eine Gefahr für die Wissensgesellschaft. "Bildung, Forschung und Unterricht werden vom digitalen Wissen abgeschnitten", sagte VZBV-Vizevorstand Patrick von Braunmühl. So soll der elektronische Dokumentenversand durch Bibliotheken nur noch dann erlaubt sein, wenn die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot vorhalten. Für Schulen ist das Recht zum Einsatz digitaler Kopien im Unterricht lediglich bis Ende 2008 zulässig.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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GEMA begrüßt neues Urheberrecht
« Antwort #140 am: 10 Juli, 2007, 19:12 »
Die GEMA hat die Änderungen durch den Bundestag bei der Neuregelung der Kopiervergütung durch die umstrittene zweite Stufe der Urheberrechtsnovelle als "für die Urheber wichtig" gelobt. "Insgesamt ist es gelungen, die politischen Entscheidungsträger von den negativen Auswirkungen der nunmehr gestrichenen Regelungen auf die Vergütungsansprüche der Urheber und damit auf die kulturelle Vielfalt in Deutschland zu überzeugen", freut sich der Vorstandsvorsitzende der Musikverwertungsgesellschaft, Harald Heker. Auch wenn der Gesetzgeber nicht bereit war, die Vergütungen für private Vervielfältigung weiterhin selbst festzusetzen, könne die GEMA "einen erheblichen Erfolg für sich und die von ihr vertretenen Berechtigten" verbuchen. Wermutstropfen sei, dass die Vergütungspauschalen weiterhin "abstrakt" an den Kaufpreis für Geräte und Speichermedien gebunden werden sollen.

Die GEMA war mit anderen Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort und weiteren Urhebervertretungen sowie Verlegern Sturm gegen die ursprünglichen Regierungspläne zur Festsetzung der Urheberrechtsabgabe fürs private Kopieren gelaufen. Das Parlament strich daraufhin nach langen Auseinandersetzungen die geplante Regelung, wonach Geräte und Speichermedien nur dann vergütungspflichtig sein sollten, wenn sie "in nennenswertem Umfang" zur privaten Vervielfältigung benutzt werden. Weiter hat es eine zunächst vorgesehene Klausel aus dem so genannten 2. Korb herausgenommen, der zufolge die Obergrenze der Kopiervergütung bei fünf Prozent des Gerätepreises festgemacht werden sollte. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der die heute bestehenden gesamtvertraglichen Vergütungsregelungen, die Tarife, sowie die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze für die Dauer von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes fort gelten sollen.

Für die Vereinbarung künftiger Bestimmungen zur Vergütungspauschale, die Industrie und Verwertungsgesellschaften selbst ausmachen sollen, zeigt sich die GEMA unter klaren Bedingungen aus ihrer Sicht offen. Sie sei bereit, "ihren Beitrag zu leisten, damit die Verhandlungen über die Vergütungen der Urheber verantwortungsvoll und im Bemühen um Einigung geführt werden können", betonte Heker. Gleiches erwarte er auch von der Industrie. Für den Fall, dass die mit der Novelle angestrebte schnellere und effektivere Festsetzung der Vergütungen nicht erreicht werden kann, begrüßte der GEMA-Chef die vorgeschlagene Alternative im Entschließungsantrag der großen Koalition. Demnach ist gegebenenfalls eine Rückkehr zum bisherigen Weg vorzusehen, die Vergütungshöhe per Verordnung festzulegen.

Quelle : www.heise.de

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Abgabe auf digitale Speichermedien in der Schweiz kommt doch
« Antwort #141 am: 11 Juli, 2007, 19:27 »
Ab 1. September müssen Schweizer Verbraucher für MP3-Player und Festplattenrekorder wohl tiefer in die Tasche greifen. Die seit knapp anderthalb Jahren beschlossene und seither von Verbraucherschützern vehement bekämpfte Gebühr wird nach einem Grundsatzurteil des Eidgenössischen Bundesgerichts im Herbst in Kraft treten. In der den Beteiligten gestern zugestellten Entscheidung vom 19. Juni erklärt das Gericht die Abgabe für rechtmäßig und weist die zahlreichen Beschwerden – auch von Seiten der Rechteverwerter – zurück.

Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hatte im Januar 2006 entschieden, auf digitale Speichermedien in audiovisuellen Abspielgeräten eine Leerträgerabgabe zu erheben. Die außerparlamentarische und vom Bundesrat gewählte Kommission legt die Tarife der Schweizer Verwertungsgesellschaften fest. Nach den Protesten von IT-Industrievertretern und Verbraucherschützern wurde die Verordnung zunächst auf gerichtliche Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt. Die Lausanner Bundesrichter haben der Abgabe nun grünes Licht gegeben.

Die Gebühr ist für feste oder wechselbare digitale Speichermedien in hauptsächlich zur Aufnahme bestimmten Geräten zu entrichten, also zum Beispiel MP3-Player mit Flashspeicher oder Videoaufnahmegeräte mit einer Festplatte. Dieselbe Festplatte in einem PC ist dagegen abgabefrei, weil sie nur in zweiter Linie zur Speicherung von Musik oder Filmen dient. Die Abgabe wird von Herstellern und Importeuren der Speichermedien erhoben, die zusätzliche Belastung dürfte sich dennoch in den Marktpreisen der betroffenen Geräte niederschlagen.

Der so genannte Tarif 4d ist nach Speicherart und Verwendungszweck gestaffelt. Die Gebühren für Speicherchips in Musikplayern fangen bei 0,0253 Franken pro MByte bei weniger als 512 MByte Gesamtspeicher an und sinken mit wachsender Speichergröße. So entfällt auf einen MP3-Player mit 4-Gigabyte-Flashspeicher eine Abgabe von rund 19,13 Franken (umgerechnet 11,54 Euro), für einen Festplatten-Musikplayer sind laut Tarif pro GByte 0,469 Franken zu zahlen. Auf einen MP3-Player mit 4 GByte Flashspeicher würden damit zehnmal so hohe Urheberrechtsabgaben entfallen wie auf ein vergleichbares Gerät mit Festplatte. Abgaben auf Festplatten in einem "Audiovisions-Aufnahmegerät" (z.B. Videorekorder, TV-Receiver mit Festplatte) sollen mit 0,346 pro GByte Speicherkapazität zu Buche schlagen.

Verbraucherschützer und der Wirtschaftsverband der Informationstechnik (Swico) hatten sich vehement gegen den von der Kommission beschlossenen Tarif gewehrt, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine "verkappte Geräteabgabe" handelt, deren von den Rechteinhabern gewünschte Einführung im Parlament wiederholt abgelehnt worden war. Dem konnte das Gericht nicht folgen und wies darauf hin, dass der Tarif auf Speichereinheiten erhoben werde. Die Beschwerden verschiedener Verbraucherschutzorganisationen wurden gar nicht erst zugelassen, weil diese nach Ansicht des Gerichts nicht die nötige Legitimation zur Vertretung der Konsumenten nachgewiesen hätten.

Die so abgewiesenen schäumen. "Zahlt und seid still!" laute die Botschaft der Richter an die Schweizer Verbraucher, erklärte die Stiftung für Konsumentenschutz. Mit der Entscheidung habe das Gericht die geltenden Gesetze sehr weit ausgelegt und damit weiteren Abgaben auf Geräte wie PCs "Tor und Tür geöffnet". Der Swico bedauert, dass das Bundesgericht das "unangemessene Berechnungsmodell" nicht näher geprüft habe. Für den Konsumenten würden je nach verwendetem Speichermedium "nicht nachvollziehbare enorme Unterschiede in der Vergütungshöhe für dieselbe Nutzung" entstehen.

Die Rechteverwerter begrüßten das Urteil des Bundesgerichts, obwohl auch sie zunächst gegen den Kommissionsbeschluss Einspruch eingelegt hatten, weil der Tarif gegenüber der ersten Fassung gesenkt worden war. Die Schweizer Verwertungsgesellschaft Suisa teilte mit, das Urteil ermögliche die Fortführung eines Systems, das sich sowohl für Künstler als auch für Konsumenten bewährt habe. Zudem habe das Gericht den Spielraum der Schiedskommission bei der Tariffestlegung bestätigt.

Mit einigen Unklarheiten dürften sich die Parteien also auch weiterhin beschäftigen müssen. Während primär für andere Zwecke gedachte Geräte wie Mobiltelefone von der zusätzlichen Speichergebühr ausgenommen sind, dürften neue und nach der Verhandlung des Tarifs vor über anderthalb Jahren eingeführte Geräte wie das iPhone die Trennschärfe der Tarifkriterien einem echten Belastungstest unterziehen. "Als nächstes werden die Musikhandys besteuert", fürchtet die Stiftung für Konsumentenschutz. Auch bei der Suisa vermutet man, dass sich die Beteiligten schon bald wieder mit den neuen Geräten auseinandersetzen müssen. Es bleibt also spannend in der Schweiz.

Quelle : www.heise.de

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Offline Jürgen

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Re: Verbraucherschützer fürchten um Privatkopie
« Antwort #142 am: 12 Juli, 2007, 01:40 »
Gegen den Blödsinn gibt's 'ne einfache Lösung, Geräte für Wechselmedien aus der Computer- oder Kamera-Welt.

MP3-Player für einige Flash-Karten gibt's schon 'ne Weile.
Und spätestens seit SATA sollte es doch wohl möglich sein, Festplatten-Recorder so zu konstruieren, dass auch Laien dort selbst eine Platte ihrer Wahl einsetzen können. Also z.B. mit 'ner Klappe, wie an Notebooks. So bräuchte das Gerät selbst nicht geöffnet zu werden, wg. de Geransie usw ;)
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Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
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3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
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XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
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Interessenkonflikte bei der Durchsetzung von Urheberrechten
« Antwort #143 am: 14 Juli, 2007, 12:06 »
Verbraucherschutz und Strafrecht hinterfragt

Die Durchsetzung von Urheberrechten und der Schutz der Verbraucher gehen nicht immer Hand in Hand. Gleichzeitig ist die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht umsonst zu haben. Der Frage nach der richtigen Balance gingen Experten auf dem Jahreskongress der Society for Economic Research on Copyright Issues (SERCI) in Berlin nach.
Bei der Frage des Verbraucherschutzes geht man in den USA und in der EU unterschiedliche Wege, legte Ville Oksanen von der Technischen Universität Helsinki in seinem Vortrag am Freitagnachmittag dar. Zusammen mit seinem Kollegen Mikko Välimäki hat er untersucht, welche Instrumente des Verbraucherschutzes in den USA und Europa zum Einsatz kommen, und welche Konsequenzen das hat. Am Beispiel des Sony-Rootkit-Falls zeigen die beiden Forscher, wie wirksam die Instrumente in den USA sein können.

Sony Music hatte von 2003 bis 2005 in den USA eine Reihe von CDs stillschweigend mit neuen Verfahren zum digitalen Rechte-Management ausgestattet und in größerem Umfang in den Handel gebracht. Zwei der eingesetzten Verfahren hießen XCP beziehungsweise MediaMax und wurden von der Firma First 4 Internet (F4i) geliefert.

Der Sicherheitsexperte und Windows-Spezialist Mark Russinovich entdeckte XCP Ende 2005 auf seinem Computer nach dem Abspielen einer geschützten CD. Er analysierte die Software und stellte fest, dass es sich im Grunde um ein so genanntes Rootkit handelt, wie es auch Computer-Kriminelle benutzen, um Spuren auf einem PC zu verwischen. Russinovitch veröffentlichte seine Erkenntnisse.

Zuerst stritt Sony alle Probleme mit XCP ab und verkündete sogar, die Software auch in Europa zum Schutz vor nicht autorisierten Kopien einsetzen zu wollen. Sehr schnell geriet Sony jedoch unter Druck, nicht zuletzt, weil Microsoft XCP als Schadsoftware einstufte. Nur kurze Zeit später wurden erste Sammelklagen gegen Sony eingereicht und der Generalstaatsanwalt von Texas erhob Anklage wegen der Verbreitung illegaler "Spyware". Weitere Klagen und Anklagen folgten und die FTC wurde tätig.

Es dauerte nicht sehr lange und Sony lenkte in der Rootkit-Affäre ein. Das Unternehmen rief alle betroffenen CDs aus den Geschäften zurück, zahlte den Betroffenen Schadensersatz und verpflichtete sich gegenüber der FTC, den Einsatz von Kopierschutzverfahren nur noch unter strengen Auflagen vorzunehmen. So werden alle geschützten CDs deutlich gekennzeichnet und es erfolgt keine Software-Installation mehr ohne Einwilligung der Nutzer. Dem Verbraucherschutz war aktiv Geltung verschafft worden.

Der wirtschaftliche Schaden und der Imageschaden für Sony waren immens. Diese Woche wurde bekannt, dass Sony versucht, sich zumindest einen Teil des Schadens durch den Hersteller der Kopierschutzsoftware erstatten zu lassen. Amergence, ehemals SunnComm, wurde auf 12 Millionen US-Dollar Schadensersatz verklagt.

Demgegenüber gelang es in der EU nicht, die Verbraucherinteressen gegen Sony durchzusetzen. Zwar waren hier keine CDs mit XCP oder MediaMax offiziell im Handel, aber über diverse Importkanäle wie beispielsweise Online-Versandunternehmen waren doch Exemplare nach Europa gelangt. Auch hier gab es nach Bekannt werden der Probleme mit XCP und MediaMax Beschwerden von Verbrauchern und vereinzelt wurden auch Anzeigen gestellt. Diese Verfahren verliefen jedoch, wie Ville Oksanen und Mikko Välimäki feststellten, im Sande. Die für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden waren entweder desinteressiert oder verfügten nicht über ausreichendes und qualifiziertes Personal, um aktiv zu werden.

Dass die Behörden bei Verletzungen des Verbraucherschutzes durchaus über geeignete Instrumente verfügen, zeigt sich nach Meinung von Oksanen und Välimäki am Vorgehen der skandinavischen Verbraucherschützer gegen Apple und die Lizenzbedingungen für die Nutzung des iTunes-Portals.

Aus einer ganz anderen Richtung näherten sich Robert G. Picard, Tobias Dahlström und Edward Humphreys von der Jönköping International Business School (Schweden) der Frage nach der Durchsetzung von Urheberrechten. Ihr Ausgangspunkt war die weltweit zunehmende Einführung strafrechtlicher Sanktionen für Urheberrechtsverletzungen seit Mitte der 90er Jahre. Als Beispiele führten sie die WIPO-Verträge zum geistigen Eigentum von 1996 und das TRIPS-Abkommen von 1994 an. Sie gingen der Frage nach, wie stark wohl in verschiedenen Ländern die Durchsetzung solcher Vorschriften ausfallen wird.

Strafrechtliche Maßnahmen sind für ein Land nicht kostenlos zu haben. Es sind nicht unerhebliche Mittel erforderlich, um Straftaten zu ermitteln, die Täter zu verurteilen und für die Umsetzung der Strafen zu sorgen. Ökonomisch betrachtet, lässt sich eine Abwägung vornehmen: Wieviel Durchsetzung von Strafrecht ist sinnvoll, und ab wann wird es zu teuer, Rechte an geistigem Eigentum mittels Strafrecht durchzusetzen. Die Antworten fallen differenziert aus.

Für Länder, die einen hohen Anteil ihres Bruttosozialprodukts mit Produkten erwirtschaften, für die ein hoher Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, lohnen sich auch höhere Investitionen in die strafrechtliche Verfolgung von Verletzungshandlungen. Hingegen würde ein Land, in dessen Wirtschaft geistiges Eigentum keine nennenswerte Rolle spielt, ein Verlustgeschäft machen, wenn es zwecks strafrechtlicher Durchsetzung ausländischer Rechte hohe Investitionen in die Strafverfolgung vornimmt. Die Kosten würden im Lande anfallen, die Gewinne aber ins Ausland transferiert werden. Erst mit dem Wachstum einer einheimischen "Kreativindustrie" würden sich solche Investitionen irgendwann rechnen.

Die Schlussfolgerung der Forscher lautet, dass es besser wäre, nach konstruktiven Ansätzen zu suchen, als immer bloß das Strafrecht zu verschärfen. Ein Vorschlag der Forscher dazu sieht so aus: "Nationen mit Unternehmen, die zu den führenden Produzenten urheberrechtlich geschützter Werke gehören, und solche Unternehmen selbst, könnten mit Hilfsprogrammen [für Länder mit weniger Urheberrechtsschutz] die dortige Produktion und somit die Durchsetzung [von Urheberrechten] stärken." [von Robert A. Gehring]

Quelle : www.golem.de

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Der Gerechtigkeit einen Korb geben
« Antwort #144 am: 19 Juli, 2007, 10:27 »
Die Novellierung des Urheberrechts als Zehnkampf der Idiotie

Nach langen und zähen Beratungen ist der sogenannte zweite Korb der Urheberrechtsnovelle vergangene Woche im Bundestag verabschiedet worden. Die eigentlichen Urheber von Medieninhalten enteignen, die Wissenschaft beschädigen, und auf den Schulhöfen Angst vor Strafverfolgung säen - das muss man erstmal in einem Aufwasch schaffen. Dem Bundestag gelingt es.

Wenn in Deutschland ein Gesetz zu schnell durchgeht, dann kann man im Allgemeinen den Kopf einziehen. Das heißt aber noch lange nicht, dass gut wird, was lange währt, wie die aktuelle Novellierung des Urheberrechts deutlich zeigt. Nachdem nun der sogenannte "zweite Korb" im Rahmen dieser Novellierung vom Bundestag beschlossen wurde (der erste Korb war vor allem eine Anpassung des deutschen Rechts an Vorgaben aus Brüssel) wird immer deutlicher, dass der Begriff Urheberrecht für die zusammengebrutzelte Ratatouille im Grunde gar nicht mehr sinnvoll ist.

Man sollte lieber von einem Verwerterrecht sprechen, in dem Sinn, dass nicht die Urheber und die Nutzer von Medieninhalten, sondern die Verwerter zu ihrem Recht kommen. Das Debakel in den Einzeldisziplinen:

1) Die Privatkopie - Vom langsamen Aussterben einer gefährdeten Gattung

Die Privatkopie wurde mit dem zweiten Korb weiter geschwächt. Nicht nur bleibt das rigide Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erhalten. Wie das Bundesministerium der Justiz in einer aktuellen FAQ klarstellt, ist und bleibt selbst das Kopieren einer kopiergeschützten CD oder DVD verboten, wenn die Kopie nur "in der Zweitwohnung" genutzt werden soll.

Allerdings sind in diesem Fall nur zivil- und keine strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten:

Zitat
Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.

Im zweiten Korb wurde darüber hinaus die Rede von den "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlagen, aus denen eine Privatkopie nicht stammen darf, auf Internetdownloads ausgedehnt

Es ist ja eine Binsenweisheit, aber vielleicht sollte sie öfter ausgesprochen werden: Offensichtliche Rechtswidrigkeit existiert nicht. Gesetze werden gemacht, und sie werden interpretiert. Wie die Sache mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit in diesem Fall zu verstehen ist, zeigen Beispiele, die zur Erläuterung angeführt werden: Dass kein Privatmann über das Recht zur kostenlosen Verbreitung eines aktuellen Kinofilms verfügen könne, sei ja nun völlig offensichtlich.

Wenn nun aber eines der großen Hollywood-Studios zu Werbezwecken einen Film unter Creative-Commons-Lizenzen vertreiben würde, die genau das erlauben? Ach, die Welt ist groß, zu groß für den Bundestag. Im Ernst: Es geht hier natürlich in erster Linie darum, die Wertschöpfungskette der Verwerter, in diesem Fall der Filmindustrie, zu stabilisieren. Die Nutzer sollen so eingeschüchtert werden, dass sie im Zweifelsfall lieber kaufen, was sie als Download eventuell vor Gericht bringen könnte. Deswegen durfte es natürlich auch keine Bagatellgrenze für das Herunterladen geschützter Inhalte geben, die zwar aus guten Gründen geplant war, aber auf Betreiben der Verwerter in dem beschlossenen Gesetz nicht mehr auftaucht.

2) Angemessenheit ist nur ein Wort

Bei all den Diskussionen über die Privatkopien und die Internetdownloads, die sich qua Masse im Handumdrehen von einer Bagatelle in einen gigantischen Einkommensverlust für Urheber und Verwerter verwandeln können, ist immer wieder vergessen worden, dass es seit Jahrzehnten ein relativ flexibles System zur Lösung dieses Problems gibt, nämlich das der Verwertungsgesellschaften. Nehmen wir zum Beispiel die VG Wort. Der Aufwand, den sie betreibt, [extern] ist hoch, das Prozedere eine Wissenschaft für sich, die Erfassung der immer wichtigeren Netzinhalte noch relativ schwierig, aber es gibt bis heute kein System, das die private Kopie als Massenphänomen besser mit dem Anspruch der Urheber (in diesem Fall der Autoren) auf Entschädigung versöhnt als dieses.

Vergleichbares gilt für die anderen Verwertungsgesellschaften auch, obwohl sie ihr Geschäft auf je unterschiedliche Weise wahrnehmen. Bei all dem Getöse über Micropayment und Kulturflatrate erweist sich das Verfahren als stabil und in den Maßen gerecht, in denen das unter den vorherrschenden Bedingungen überhaupt möglich ist.

Die Verwertungsgesellschaften tragen zwar den Begriff "Verwertung" im Namen, der im heutigen Kulturbetrieb meistens die unterbezahlte Verwurstung der Urheberleistungen meint, aber sie sind tatsächlich eine der wenigen Institutionen in diesem ganzen Zirkus, die an das berechtigte Interesse der wirklichen Urheber von Medieninhalten denken.

Man sollte meinen, eine Novellierung des Urheberrechts würde diese Tatsache respektieren, und die Verwertungsgesellschaften bei ihrer Arbeit unterstützen, das Gegenteil ist der Fall. Zunächst sollte auf Betreiben des [extern] BITKOM-Verbands, in dem die Gerätehersteller organisiert sind, die Verwertungsabgabe auf kopierfähige Geräte gleich welcher Art bei maximal 5% gekappt werden. Zudem sollten Geräte, die nachweislich zu weniger als 10% zum Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt werden, ganz aus der Abgabepflicht fallen .

Dieser skandalöse Versuch, die Verwertungsgesellschaften zu erdrosseln, wurde zwar abgewehrt, aber nur auf Kosten einer Unbestimmtheit, die in der Zukunft für jede Menge Ärger sorgen wird: Die Abgabe soll in Zukunft "in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis" zum Gerätepreis stehen, und zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Geräteherstellen ausgehandelt werden - im Streitfall soll eine Schiedsstelle schlichten. Am Ende wird es natürlich wieder jede Menge Prozesse um Details geben, die sich, wie die Erfahrung zeigt, jahrelang hinziehen können.

3) Unbekannte Nutzungsarten im Land der Dichter und Denker

Zu ganz großer Form ist der Bundestag bei unseren letzten Beispielen aus dem weiten, zweiten Korb aufgelaufen: nämlich den sogenannten "unbekannen Nutzungsarten" und der elektronischen Verbreitung von Literatur durch Bibliotheken. Das Stichwort von den "unbekannten Nutzungsarten" meint folgendes: Normalerweise legt ein Vertrag zwischen Urheber und Verwerter die Rechte, die der Verwerter einkauft, mit rigider Genauigkeit fest. Ob er sie auch mit derselben Rigidität abrechnet, ist eine andere Frage, die Erfahrung spricht dagegen.

Nun möchten die Verwerter aber in jedem Fall ihre Verkaufstrategien rasch an neue Technologien und Felder anpassen, und dabei sind rigide Einzelfeststellungen in den Verträgen nur hinderlich, vor allem dann, wenn es die in Frage stehende Technologie/Vertriebsart zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. In Zukunft dürfen sich die Verwerter die Nutzung unbekannter Nutzungsarten per Formularvertrag pauschal sichern. Sie müssen zwar den Urheber beim Eintreten des Falls der Fälle benachrichtigen, und der Urheber kann dann drei Monate lang der neuen Nutzung widersprechen.

Aber ob der Verwerter die richtige Adresse zur Benachrichtigung des Urhebers hat, ist das Problem des Urhebers. Wer zum Beispiel als Autor bei der laufenden Praxis der Verlagsverkäufe und -umstrukturierungen darauf angewiesen ist, seine aktuelle Adresse immer an der richtigen Stelle bei seinen Verwertern (also den Verlegern) zu wissen, kann sich auf heitere Stunden am Telefon und das Versenden vieler Einschreibebriefe mit Rückschein gefasst machen. Findet der Widerspruch gegen die neue Nutzung innerhalb der besagten drei Monate aus welchen Gründen auch immer nicht statt, kann der Verwerter neu nutzen wie er will.

Zusätzlich gilt eine Übergangsbestimmung rückwirkend für Verträge seit dem 1. Januar 1966, sinnigerweise das Datum, an dem eine Schutzbestimmung gegen die pauschale Inanspruchnahme unbekannter Nutzungsarten durch die Verwerter eingeführt wurde. Für Altverträge, die zwischen dem 1.1.1966 und dem Inkrafttreten des "zweiten Korbs" entstanden sind, wurde den Urhebern ein Widerspruchsrecht von einem Jahr Dauer eingeräumt; nehmen sie es nicht wahr, gehen sie ihrer Rechte an unbekannten Nutzungsarten verlustig, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existierten.

Beim Thema Vergütung findet wieder das Zauberwort Anwendung, das wir schon oben kennengelernt haben: "angemessen" soll sie sein. Und abwickeln sollen die Vergütung die Verwertungsgesellschaften. Auch dies also eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Urheberrechtsanwälte. Ganz in die Röhre schauen übrigens Filmschaffende: Ihnen wird in dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht einmal ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

De facto sind sie damit, was die unbekannten Nutzungsarten angeht, enteignet worden.

Deutlicher auf die Verwerterinteressen zugeschnittene Rechtsvorschriften kann man sich kaum vorstellen, es sei denn, man sieht sich den Unfug an, den sich der Bundestag im Zusammenhang mit dem elektronischen Vertrieb wissenschaftlicher Literatur geleistet hat. Dass Fachbücher und Fachzeitschriften teuer sind, weiß jeder, der sie schon einmal in der Hand hatte, und der elektronische Versand von Texten aus diesen Druckwerken vor allem durch Bibliotheken war für Studenten, aber auch wissenschaftliche Einrichtungen eine Möglichkeit, exzessive Literaturkosten zu vermeiden.

Der Bundestag hat dieser simplen aber effektiven Form von Wissenschaftsförderung nun das Standbein weggetreten, indem den Verlagen erlaubt wird, Bibliotheken den elektronischen Versand zu untersagen, wenn sie selbst ein System der elektronischen Verbreitung ihrer Fachliteratur unterhalten. Der Bibliotheksversand ist ohnehin nur auf Einzelbestellung und als graphische Datei erlaubt, und nur dann, wenn sichergestellt ist, dass "der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird."

Laut Grietje Bettin, der medienpolitischen Sprecherin der Grünen im Bundestag, ist selbst die elektronische Wiedergabe von Literatur an Lesegeräten (sprich Computern) in der Bibliothek auf genau die Anzahl von Exemplaren beschränkt, in der das betreffende Werk in Papierform vorhanden ist, davon sollen lediglich "Engpässe" ausgenommen sein, bei deren Eintreten ein Buchexemplar an bis zu vier Leseplätzen abgebildet werden darf.

Was für eine Verwirrung zu diesem Thema auch in den Köpfen von Leuten herrscht, die es eigentlich besser wissen sollten, dokumentiert das Gerede in der sogenannten [extern] Frankfurter Mahnung, mit der nicht nur der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, sondern auch Imre Török und Johano Strasser  jedem "politischen Zwang" zum Open Access eine Absage erteilten.

Aber wissenschaftliche Literatur, aus öffentlich geförderter Forschung entstanden, ist nun einmal etwas anderes als Belletristik, und eine Stärkung des Urheberrechts wäre nun einmal etwas anderes als die Durchsetzung des Verwerterrechts mit der Dachlatte. Immerhin, auch ohne Berücksichtigung dieser Unterschiede kann man ja breitspurige "Frankfurter Mahnungen" verfassen es wird schon irgendwie in die Medien kommen.

Wie man es dreht und wendet: Der 5. Juli 2007 war ein großer Tag für das Verwerterrecht, aber nicht für die Rechte der Urheber und der Nutzer von Medieninhalten. Dass sich bereits die Zustellung eines dritten Korbes an die Gerechtigkeit vorbereitet, lässt für die Zukunft noch größere Grausamkeiten erwarten.

Quelle : www.heise.de

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Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"
« Antwort #145 am: 06 September, 2007, 19:11 »
Ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Reformen der viel beschworenen "Rechte am geistigen Eigentum" Bürgerrechte und die Interessen der Allgemeinheit immer stärker zurückgestellt werden. Vor allem das Urheberrecht "ist zu einem Ordnungs- und Verhaltensrecht für alle Bevölkerungsschichten geworden", schreibt der Jurist Till Kreutzer in seiner 83-seitigen Analyse (PDF-Datei) der Situation in Deutschland, Europa und international mit dem Titel "Immaterialgüterrechte in der Wissensgesellschaft".

Copyright und Patentrecht seien heute "komplizierter zu handhaben denn je", während diese gleichzeitig immer mehr Anwender der digitalen Technik beträfen, moniert der Sachverständige vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) eine fortschreitende Gängelung der schöpferisch tätigen Nutzer. Dies habe negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, da "zu weit reichende geistige Eigentumsrechte Fortschritt, Innovation und die Partizipation an Wissen und Kultur hemmen".

Bei den jüngsten Novellen des Immaterialgüterrechts haben die Gesetzgeber Kreutzer zufolge den Aspekt, dass Schutzrechte gerade in einer technologiebasierten Wissensgesellschaft am gesamtgesellschaftlichen Interesse an Nutzungs- und Zugangsfreiheiten auszurichten seien, "eher vernachlässigt". Entstanden seien daher "nationale, europäische und internationale Regelwerke, deren Hauptfokus in der Expansion und Verschärfung der Immaterialgüterrechte lag". Die unter dem Aufhänger der "Harmonisierung" etwa des europäischen Binnenmarktes vorangetriebenen Reformen hätten "vorrangig" Zwecken wie der "Anhebung des Schutzniveaus" gedient.

Dabei sei eine "Ausweitung von Immaterialgüterrechten europa- oder gar weltweit nicht immer wünschenswert". Vor allem aus ökonomischer Sicht sei die These, dass ein möglichst umfangreicher Schutz geistigen Eigentums für eine prosperierende Technologie- und Kulturproduktion ausnahmslos positiv ist, längst widerlegt. Dies zeige sich nicht zuletzt an dem Erfolg von Open-Source-Software und der Kreation von "Open Content" wie etwa im Rahmen der Wikipedia. Ob Schutzrechte Investitionen, Innovationen und kreatives Schaffen fördern, sei "sehr differenziert zu hinterfragen". Kreutzer räumt dabei auch ein, "dass gerade die – häufig anonyme – Nutzung von Online-Technologien zu einem erheblichen Kontrollverlust und zu wesentlich erschwerter Rechtsdurchsetzung führt".

Konkret startet der Autor seine Darstellung mit geplanten internationalen Vertragswerken wie dem Broadcasting Treaty der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und dort aufgekommen Bestrebungen zur Patentreform. Nach einer kritischen Begutachtung geplanter EU-Regelungsvorhaben wie der umstrittenen "Durchsetzungsdirektive" zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung von "Produktpiraterie" (IPRED2) und der vorläufig gescheiterten Softwarepatent-Richtlinie stehen deutsche Reformvorhaben wie der 1. und 2. Korb der Urheberrechtsnovelle im Mittelpunkt. Hier macht Kreutzer eine Art "Sündenfall" in Form des zuvor auf WIPO-Ebene beschlossenen rechtlichen Schutzes von Systemen zum digitalen Rechtemanagement (DRM) aus. Die Kombination von Gesetz und Kopierschutzmaßnahmen hat dem Gutachter zufolge nämlich die Rechteinhaber in die Lage versetzt, "mit technischen Mitteln Restriktionen des Werkgenusses beliebig durchzusetzen".

"Diese politische Haltung wird absehbar Folgen haben", warnt Kreutzer bei der Beschreibung des 1. Korbs. "So ist hierin etwa angelegt, dass in einer nicht allzu fernen Zukunft Fernsehsendungen im Sinne eines DRM-gestützten Pay-per-View nur noch gegen individuelle Bezahlung angesehen werden können." Aber auch die zweite Stufe der Urheberrechtsreform berge durch die "geplanten Einschränkungen der Informationsversorgung durch die Bibliotheken" die Gefahr der Beförderung einer "Zwei-Klassen-Informationsgesellschaft". Zweifelhaft sei dagegen, ob die neuen Regeln zum Filesharing dem Download von illegal angebotenen Dateien aus Tauschbörsen tatsächlich den Boden entziehen könnten. Denn weiterhin werde die Frage, ob ein Musikstück oder ein Film rechtmäßig oder rechtswidrig online gestellt wurde, für die Nutzer keineswegs immer ohne weiteres zu beantworten sein.

Kreutzer beklagt zudem, dass die Gesetzesbegründung die "Bedeutung der Privatkopie herunterspiele". Diese sei kein Mittel für die Verbraucher, "sich Kosten für an sich entgeltpflichtige Handlungen zu ersparen". Vielmehr handle es sich für die Bevölkerung um eine "wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am kulturellen Leben und für den Zugang und die Rezeption von Informationen". Geradezu grotesk sei es zudem angesichts der tendenziellen Stärkung der Vergütungspauschale zu behaupten, dass eine gegen DRM durchsetzbare Privatkopieregelung die kommerzielle Verwertung von Werken in den neuen Medien entwerten und eine "Umsonst-Mentalität" fördern würde. Nicht die Urheber hätten zudem ein mit Kopierschutzmaßnahmen einhergehendes "Kontrollinteresse", sondern "in erster Linie die Verlags- und Unterhaltungswirtschaft". Die Kreativen seien dagegen in erster Linie selbst Nutzer und auf ein nicht zu weit gehendes Urheberrecht angewiesen.

Nicht zuletzt spricht das Gutachten, mit dem der DGB die "Instrumentalisierung" von Immaterialgüterrechten deutlich und die Debatte über die Entwicklung des "geistigen Eigentums" befruchten will, seine Skepsis gegenüber den geplanten Auskunftsansprüchen gegenüber Internetprovidern aus. Hier sei das Regelungsgefüge und das Verhältnis zum Datenschutz "vielleicht so komplex, dass Gesetzgeber und Bundesregierung nicht alle Aspekte berücksichtigt haben". Generell könne kein Zweifel daran bestehen, dass bei derlei Gesetzesreformen "datenschutzrechtliche Belange auf bedenkliche Art und Weise zurückgestellt wurden, um die Rechtsverfolgung von Immaterialgüterrechten zu stärken".

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/95615

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Bundesrat soll Urheberrechtsnovelle nicht passieren lassen
« Antwort #146 am: 18 September, 2007, 18:18 »
Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hat den Bundesrat aufgefordert, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf zur zweiten Stufe der Urheberrechtsreform nicht zuzustimmen. Die Länderchefs sollen vielmehr in ihrer Plenarsitzung am Freitag entgegen der Empfehlung der Ausschüsse des Gremiums den Vermittlungsausschuss anrufen. Zur Begründung schreibt die Vereinigung in einem Brief (PDF-Datei) an die Länderkammer, dass das Gesetz in der letzten Phase der parlamentarischen Beratung trotz einer bereits ungünstigen Ausgangsbasis im Regierungsentwurf eher noch zuungunsten von Bildung und Wissenschaft verschärft worden sei. Nur geringfügig seien Vorschläge von Seiten der Wissenschaft – und auch des Bundesrates selbst – aufgenommen worden. Die berechtigten Bedürfnisse von Bildung und Wissenschaft, die auch allgemein im öffentlichen Interesse lägen, hätten die Abgeordneten dagegen "weitgehend außer Acht gelassen".

Die Allianz geht davon aus, dass die schon in der letzten Zeit "dramatisch gestiegenen Kosten" für die Bereitstellung und Nutzung digitaler Informationsmaterialien für Bildung und Wissenschaft mit dem so genannten 2. Korb weiterhin in die Höhe schnellen. Verantwortlich dafür macht sie vor allem die Paragraphen 52b und 53a des Entwurfs, welche die Bereitstellung elektronischer Materialien durch die Bibliotheken an digitalen Leseplätzen und den elektronischen Dokumentversand regeln sollen. Beide Normvorschriften seien den Anforderungen und Verhaltensformen von Schulen, Universitäten oder Bibliotheken in elektronischen Umgebungen "völlig unangemessen". Die bereits mit hohen Millionenbeträgen von Bund und Ländern aufgebaute technische Infrastruktur etwa zum elektronischen Dokumentenversand über den Bibliothekendienst subito werde in Zukunft wohl nur unzureichend genutzt werden können. Lediglich Arbeit mit Papier und Bleistift, beklagt der Sprecher des Aktionsbündnisses, der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen, "hält der Gesetzgeber für unproblematisch verträglich mit den Verwertungsinteressen der Verlagswirtschaft".

Offenbar besteht, so meint Kuhlen, der politische Wille, der Informationswirtschaft die alleinige Zuständigkeit für die Informationsversorgung der Allgemeinheit zuzugestehen. Angesichts dieser Haltung sollten sich die Länder aber auch im Klaren sein, dass es sich bei dem ihnen vorgelegten Entwurf nicht um das von der großen Koalition angestrebte "bildungs- und wissenschaftsfreundliche Urheberrecht" handle und mit den dann zu zahlenden Marktpreisen für elektronische Informationsdienste "Alles sehr viel teurer werden wird". Unabhängig von der Einberufung des Vermittlungsausschusses bittet das Aktionsbündnis zudem den Bundesrat, auf einen raschen Beginn der Arbeiten an dem vom Bundestag in Aussicht gestellten "3. Korb" zu pochen und darin die Belange von Bildung und Wissenschaft besser zu berücksichtigen. Man sei dabei auf "einen gänzlich neuen Ansatz bei der Regulierung durch das Urheberrecht angewiesen".

Quelle : www.heise.de

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Bundesrat billigt Urheberrechtsnovelle
« Antwort #147 am: 21 September, 2007, 12:05 »
Der Bundesrat hat heute das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse gebilligt. Bei der Reform geht es um die Neufassung der künftig von Wirtschafts- und Urhebervertretern in Eigenregie festzulegenden Vergütungspauschale für private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken, die grundsätzlich möglich bleiben sollen. Die Möglichkeiten für Vervielfältigungen zum Eigengebrauch aus Tauschbörsen werden gleichzeitig beschränkt, indem auch Kopien von "rechtswidrig zugänglich gemachten Vorlagen" verboten werden. Weitere Punkte sind restriktive Regelungen zur Einrichtung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, Museen und Archiven sowie zum Versand elektronischer Kopien in engen Grenzen. Wenn das Gesetz noch im Oktober veröffentlicht wird, tritt es Anfang 2008 in Kraft.

In einer ersten Reaktion weist der Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) auf "weitreichende Folgen für Wirtschaft und Verbraucher" hin. Hersteller und Nutzer von IT-Geräten würden nun durch Abgaben massiv belastet, kommentiert Bitkom-Vizepräsident Jörg Menno Harms. Es sei kein echter Interessenausgleich zwischen Urhebern, Geräteherstellern und Verbrauchern zustande gekommen." Bundestag und Bundesrat hätten wichtige Kompromissvorschläge der Bundesregierung nicht umgesetzt.

Bisher werden Pauschalabgaben auf Faxgeräte, Kopierer, Scanner und DVD-Brenner erhoben. Künftig soll es auch Abgaben auf PCs und Drucker geben, erläutert der Bitkom. Der Verband kritisiert, dass die Abgaben nicht auf fünf Prozent des Gerätepreises begrenzt werden, wie es zunächst von der Bundesregierung vorgesehen gewesen sei. Auch setzt er sich weiter dafür ein, dass unter anderem Handys und Digitalkameras von Abgaben ausgenommen bleiben. Diese Geräte hätten zwar einen Speicher, würden aber typischerweise nicht zum Kopieren geschützter Inhalte genutzt.

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« Letzte Änderung: 21 September, 2007, 12:22 von SiLæncer »

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Rufe nach "drittem Korb" der Urheberrechtsreform werden lauter
« Antwort #148 am: 21 September, 2007, 19:36 »
Der Bundesrat hat die heftig umstrittene zweite Stufe der Urheberrechtsnovelle zwar gebilligt, aber auch eine rasche weitere Anpassung der Kopierregeln an die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung angemahnt. Im Rahmen eines sogenannten 3. Korbs der Urheberrechtsreform sollen laut den Ländern unter anderem neue Verwertungsmodelle gemäß dem "Open Access"- und dem "Open Source"-Ansatz sowie die Wiedergabe von Werken an elektronische Leseplätze in sämtlichen Bildungseinrichtungen geregelt werden. Die Länderchefs folgten mit der Forderung einer Empfehlung des Kulturausschusses des Gremiums. Vergleichbare Forderungen erhoben Bildungs- und Forschungspolitiker aus dem Bundestag direkt im Rahmen der Verabschiedung des 2. Korbs durch das Parlament vor der Sommerpause.

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft", das die Absegnung der zweiten Reformstufe am liebsten verhindert gesehen hätte, unterstützt nun den Ruf nach einem 3. Korb. Die Vereinigung erwartet vor allem, dass auch im Urheberrecht die Weichen für Open Access gestellt werden. Hinter diesem Ansatz verbirgt sich ein alternatives Publikationsmodell für Forschungsergebnisse zur Förderung des freien Austauschs wissenschaftlicher Erkenntnisse. Eine ausdrückliche gesetzliche Freigabe dieses Verfahrens hält das Aktionsbündnis für überfällig. Die Vereinigung geht von einem Boom von Open Access aus: "Je restriktiver das Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft wird, umso eher werden immer mehr Wissenschaftler überzeugt sein, dass andere Modelle der Produktion, Distribution und Nutzung von Wissen und Information erforderlich sein werden als die jetzigen proprietären und kommerziellen Lösungen." Alles deute daher auf den "flächendeckenden Einsatz von Open-Access-Verfahren" hin, sei es für Primärpublikationen oder für Sekundärpublikationen in offenen Archiven ("Open Repositories").

Weiter begrüßt der Zusammenschluss von Forschungsinstitutionen und Professoren, dass der Bundesrat auch die neuen Regelungen zum Dokumentversand durch Bibliotheken verbessert wissen will. Zudem geht das Bündnis mit den Ländern konform, dass die Regelung zum Ausschluss der Verwendung von Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch "sorgfältig beobachtet" und im Fall einer unangemessenen Verschlechterung der Bedingungen für den Kultusbereich der Länder kurzfristig angepasst werden solle. Die Wissenschaftler sind aber zugleich skeptisch, was Verhandlungen über einen 3. Korb angeht. Die sich überwiegend auf bestehende Gesetze und Richtlinien beziehende Argumentation der gesetzgebenden Juristen lasse kaum grundlegende Änderungen erwarten. Solange die den Realitäten elektronischer Räume unzureichend Rechnung tragende EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht revidiert werde, sei der Bezugsrahmen für nationale Verbesserungen zu restriktiv. Zudem sieht das Bündnis die Prioritäten der Gesetzgeber weiter bei der Stärkung der "kommerziellen Interessen bei der Verwertung von Wissen". Trotzdem werde man versuchen, "mit allen Argumenten in den Prozess des dritten Korbs einzugreifen".

Medienpolitisch hat sich der Bundesrat weiter gegen das Vorhaben der EU-Kommission ausgesprochen, beim Handy-TV auf DVB-H als "alleinigen Übertragungsstandard" zu setzen. Die Länder lehnten in diesem Sinne das Brüsseler Vorhaben ab, die Spezifikation in das Verzeichnis der Normen aufzunehmen, die im EU-Amtsblatt veröffentlicht und damit besonders für die Implementierung empfohlen werden. Die Länderkammer sieht es als Aufgabe der Mitgliedstaaten, "in den vorhandenen Frequenzbereichen sicherzustellen, dass Frequenzen für das Mobilfernsehen zur Verfügung gestellt werden". Allgemein sollen zudem die mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse zur Sicherung des freien Informationsflusses, der Medienpluralität und der kulturellen Vielfalt auch im Rahmen der Frequenzpolitik beachtet werden. Mobiles Fernsehen ist für den Bundesrat zudem eindeutig Rundfunk und unterliege so einer strengeren Regulierung als Telemedien.

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Kritik an Empfehlungen des Europarates zum Schutz der Meinungsfreiheit
« Antwort #149 am: 11 Oktober, 2007, 14:10 »
Die European Digital Rights Initiative (EDRI) warnt vor möglichen negativen Effekten einer kürzlich veröffentlichten Europarats-Empfehlung zur Meinungsfreiheit in der Informationsgesellschaft. In einer Erklärung rügt die Dachorganisation europäischer Nichtregierungsorganisationen insbesondere die Empfehlungen zum "Rating" von Informationen, zu einer "Qualitätskontrolle" von Inhalten und zur Herstellung einer Balance zwischen Meinungsfreiheit und den Wertvorstellungen Dritter. Die Empfehlung könne ihr Ziel verfehlen, dem Respekt vor der Meinungsfreiheit im Onlinebereich Geltung zu verschaffen. EDRI ruft Nichtregierungsorganisationen zur Unterzeichnung der Erklärung auf, aber auch dazu, als Beobachter an künftigen Beratungen bei der Expertengruppe Menschenrechte des Europarates teilzunehmen.

Besonders kritisch sehen die Aktivisten die Aufforderung an die Europarat-Mitgliedsländer, "eine faire Balance herzustellen zwischen dem Recht, seine Meinung frei zu äußeren und dem Respekt vor der menschlichen Würde und den Rechten Dritter, und dabei zu beachten, dass das Recht auf Meinungsfreiheit Regeln, Bedingungen und Beschränkungen unterliegen kann, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren". Solchen Relativismus halten die EDRI-Mitglieder für gefährlich, er widerspreche auch dem Artikel 10 Paragraph 2 der Europäischen Konvention für Menschenrechte.

Die Empfehlung an private und staatliche Akteure, für Kinder ungeeignete Inhalte mit Metainformationen zur gezielten Ausfilterung zu versehen (Rating, Labeling, Filtering), ist aus Sicht der EDRI ebenfalls riskant. Bindende Gesetze, die die Grundrechte wahren, seien hier die bessere Lösung. Meryem Marzouki, Mitarbeiterin der französischen Organisation Imaginons un Réseau Internet Solidaire (IRIS), die für EDRI die Beratungen über die Richtlinien in der beim Europarat federführenden Expertengruppe "Menschenrechte in der Informationsgesellschaft" beobachtet hat, warnt vor einer möglichen "Privatisierung der Zensur".

"Hier sehen wir einen Rückschritt in der Position des Europarates," sagte Merzouki gegenüber heise online. Bislang habe der Rat "Transparenz und klare rechtliche Regeln" zum Schutz der Meinungsfreiheit hochgehalten. Eine Art Outsourcing bei der Aufsicht an Private, die diese dann möglicherweise als Geschäft betreiben, sorge für Intransparenz. "Auch wenn das Dokument ansonsten gut ist, wollen wir auf diese Richtungsänderung aufmerksam machen", erläutert Merzouki.

Beim Europarat sind weitere Dokumente zu technischen Maßnahmen zum Schutz vor oder von bestimmten Inhalten in der Diskussion. Neben Filterwünschen aus dem Bereich Jugendschutz befürchtet die EDRI auch solche von Urheberrechtsinhabern. Die Rating-Filtering-Debatte wurde hierzulande zum Start des deutschen Ablegers von ICRA (Internet Content Rating Association) geführt. Der Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem warnte im Rahmen der Debatte vor einer "Geistespolizei".

Quelle : www.heise.de

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