Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 48591 mal)

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil einen viel Jahre andauernden Streit darüber beendet, ob für Drucker und PCs pauschale Vergütungen für Privatkopien an die Verwertungsgesellschaften der Urheber bezahlt werden müssen.

Hersteller von Druckern und PCs müssen an die Verwertungsgesellschaften der Wortautoren (VG Wort) und Fotografen (VG Bild-Kunst) für alle von 2002 bis einschließlich 2007 in Deutschland in Verkehr gebrachten Geräte eine pauschale Urheberrechtsvergütung zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet. Mit den pauschalen Urheberechtsvergütungen soll die nicht-gewerbliche Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke abgegolten werden, da diese nicht über eine Einzelkontrolle abgerechnet wird.

Der ganze Artikel

Quelle : www.heise.de

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Vertreter der Musikindustrie verklagen die Automobilkonzerne Ford und General Motors. Beide Unternehmen vertreiben Fahrzeugen, deren Multimedia-Ausstattung in der Lage ist, den Inhalt von Musik-CDs auf einer Festplatte zu speichern. Nach Angaben der Copyright-Inhaber würden die beschuldigten Firmen die für derartige Technik anfallenden Lizenzabgaben nicht leisten.

Der Kampf der Musikverbände gegen den Fortschritt der Technik begann mit dem Kassettenrekorder. Da in den 90er Jahren plötzlich jeder Endverbraucher in der Lage war, Kopien gebräuchlicher Tonträger anzufertigen, sah man die ganze Branche in Gefahr. Um die Künstler vor der vermeintlichen Bedrohung zu schützen, beschloss die amerikanische Regierung 1992 den Audio Home Recording Act (AHRA). Das Gesetz verpflichtete jeden Hersteller von digitalen Audioaufnahmegeräten, Abgaben an die Musikindustrie zu leisten.

Auch lange nach der Ära der klassischen Kompaktkassette versuchen die Urheberrechtsvertreter, Profit aus den rechtlichen Bestimmungen zu schlagen. So reichte die "Allianz von Künstlern und Aufnahmefirmen" (AARC) am Freitag Anzeige gegen die Automobilhersteller Ford und General Motors ein. Einige Modelle der Milliardenkonzerne sind in der Lage, CDs auf eine im Fahrzeug verbaute Festplatte zu speichern (sogenanntes CD-Ripping). Damit soll ein ständiges Wechseln der Datenträger überflüssig gemacht werden.

Der Verband, in dem sich mehrere Major Label und rund 300.000 Kreative zusammengetan haben, erkennt hinter der Funktionalität eine Technologie, die unter den AHRA fällt. Wie in der Anklageschrift zu lesen ist, leisten beide beschuldigten Konzerne keine entsprechenden Abgaben an die Musikindustrie. "[...] Ford, GM sowie [ihre Technologiepartner] Denso und Clarion haben sich dazu entschieden, ihre Pflichten zu ignorieren und sich über das Gesetz zu stellen", kommentiert AARC-Geschäftsführer Linda Bocchi die Angelegenheit.

Anders als aus den Worten der Kläger vernehmbar, gestaltet sich die rechtliche Situation jedoch etwas komplizierter. So sieht der AHRA mehrere Ausnahmen vor. Beispielsweise fallen Apparaturen für den ausschließlich privaten Gebrauch in einigen Fällen nicht unter die Abgabepflicht. Gleich verhält es sich mit Hardware, die Teil von größeren Geräten ist, wie beispielsweise CD- und DVD-Brenner im Computer.

Die Automobilkonzerne äußerten sich bislang nicht zu den Vorwürfen. Wahrscheinlich scheint, dass die Angeklagten versuchen werden, ein Grundsatzurteil zu ihren Gunsten erzielen zu können.

Quelle: www.gulli.com

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EuGH: Eingebettete Videos verstoßen nicht gegen das Urheberrecht
« Antwort #272 am: 24 Oktober, 2014, 19:49 »
Wer ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

"Framende Links", durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet, urteilten die Richter (Rechtssache C-348/13).

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH vorgelegt hat, ging es um einen zwei Minuten langen Werbefilm eines Wasserfilter-Herstellers, der von Dritten auf YouTube eingestellt wurde. Der Wasserfilter-Hersteller klagte gegen Handelsvertreter, die für die Konkurrenz arbeiten, weil sie das Video per Framing auf ihrer Website verlinkten. Die Beklagten hatten bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, wollten aber die Abmahnkosten nicht zahlen.

Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob es sich in dem Fall nicht doch um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt, denn die Framing-Technik ermögliche es dem Betreiber einer Website, sich ein Werk zu eigen zu machen, ohne dieses jedoch kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen.

Der EuGH meinte nun, durch die Einbettung werde kein neues Publikum erschlossen, weil das Video bereits für alle Internetnutzer zugänglich war. Die Anwälte der Beklagten meine, der EuGH-Beschluss sei im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen. Er stelle auch klar, dass die "framenden Links", die Verbraucher in sozialen Netzwerken einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.

Quelle : www.heise.de

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BGH-Entscheidung: Keine Gema-Gebühren für Gemeinschaftsantennen
« Antwort #273 am: 19 September, 2015, 16:39 »
In Wohnhäusern mit einer gemeinsam genutzten Satellitenantenne müssen die Wohneigentümer keine Gema-Gebühren zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die beiden vorinstanzlichen Urteile bestätigt und der Gema damit eine deutliche Niederlage beschert.

Die Gema hat auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verloren: Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema darf für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne über ein Kabel in die Wohnungen keine Gebühren verlangen. Zuvor hatten bereits zwei Vorinstanzen gegen die Gema entschieden. Auch der Bundesgerichtshof ist der Argumentation der Verwertungsgesellschaft nicht gefolgt.

Vollständiger Artikel

Quelle: http://www.golem.de

Was wohl demnächst versucht wird? Urheberechtsabgaben auf Notenständer oder auf unbeschriebenes Papier wären doch auch mal einen Versuch wert? Ich bin gespannt...  ::) :O
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Re: BGH-Entscheidung: Keine Gema-Gebühren für Gemeinschaftsantennen
« Antwort #274 am: 19 September, 2015, 17:03 »
Zitat
In Wohnhäusern mit einer gemeinsam genutzten Satellitenantenne müssen die Wohneigentümer keine Gema-Gebühren zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die beiden vorinstanzlichen Urteile bestätigt und der Gema damit eine deutliche Niederlage beschert.

Wäre auch echt ein grobes Ding gewesen ... die Gema wird aber auch echt immer frecher  :x

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Offline Jürgen

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Re: BGH-Entscheidung: Keine Gema-Gebühren für Gemeinschaftsantennen
« Antwort #275 am: 20 September, 2015, 05:43 »
Nach der kruden Denke der Gema müssten eigentlich auch Satelliten- und Kabelnetz-Betreiber und Internet-Anbieter Gebühren an sie bezahlen, nicht nur die Sendeanstalten.

Bis auf den Sendeanstalten ist jedoch all diesen das Fehlen eines relevanten Aspekts gemeinsam, der erst eine Abgabenpflicht begründen könnte, sie erstellen nämlich keine eigenen Programme unter Nutzung von der Gema verwalteter Rechte, und sie spielen nichts direkt ab bzw. führen selbst keine Vorführung durch, sondern sie bieten lediglich eine technische Transportleistung für die Inhaltsangebote Dritter an, die ja i.d.R. schon zur Zahlung verpflichtet sind.

Nur der Programmanbieter benötigt solche Lizenzen an Rechten, und eventuell noch der gewerbliche Betreiber von Wiedergabegeräten, wie z.B. ein Konzertveranstalter, ein Gastwirt oder Diskothekenbetreiber.

So hat ja auch der Spediteur zweifellos nicht dafür zu zahlen, dass er bespielte CDs, DVDs und BlueRays zum Kaufhaus fährt, was auch eine zur Verbreitung beitragende und für diesen Vertriebsweg unbedingt erforderliche Transportleistung darstellt.
Mehr trägt der Betreiber von Gemeinschaftsantennen auch nicht bei.

Jetzt gehören m.e. auch Abgaben auf leere Medien (z.B. CD-R, Festplatten usw.) und Kopierer nochmals überprüft. Es ist nämlich offenbar, dass auf zahlreiche einzelne Vorführungen gleich mehrfach nacheinander auf verschiedenen Zwischenschritten solche Abgaben erhoben werden, was ich persönlich für grob unbillig halte.

Jürgen
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DRM für JPEG-Format im Gespräch
« Antwort #276 am: 14 Oktober, 2015, 18:35 »
Laut Blog der Electronic Frontier Foundation diskutiert das JPEG-Komitee eine DRM-Lösung für das Bildformat. Das könnte künftig Druck und Weitergabe bestimmter Bilddaten verhindern.

Ein Blog-Eintrag der Electronic Frontier Foundation diskutiert einen Vorschlag des JPEG-Komitees eine DRM-Lösung für das Bildformat JPEG einzuführen. Laut Blog diskutierte das Komitee darüber am 13.10. in Brüssel. Ein DRM für Bilddaten könnte künftig den Druck oder die Weitergabe geschützter Bilddaten in sozialen Netzwerken verhindern.

Jeremy Malcolm von der EFF erklärt in einer Präsentation, warum DRM im JPEG-Format keine gute Idee wäre. Demnach ließe sich eine DRM-Lösung technisch einfach umgehen. Die Lösung bilde unterschiedliche Copyright-Fälle nicht korrekt ab. Außerdem erschwere sie die Nutzung solcher Bilder in kostenlosen und Open-Source-Programmen.

Bereits jetzt verhindert die EURion-Konstellation, ein Muster auf Banknoten, dass Kopierer und Drucker diese vervielfältigen. Auch Photoshop bearbeitet keine Scans von Banknoten. Für das Bildformat JPEG200 existiert bereits eine DRM-Lösung, allerdings ist es so wenig verbreitet, dass es im Web-Kontext keine Rolle spielt.

Quelle : www.heise.de

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IT-Verband fordert "Neustart" bei der Urhebervergütung
« Antwort #277 am: 27 November, 2015, 19:50 »
Der Branchenverband Bitkom fordert eine Neuausrichtung des deutschen Urheberrechts und verweist auf ein gemeinsames Positionspapier europäischer IT-Verbände.

Der IT-Verband Bitkom fordert in einer gemeinsamen Erklärung von Branchenverbänden aus insgesamt zwölf EU-Ländern einen „Systemwechsel“ bei der pauschalen Vergütung der Urheber für erlaubte Privatkopien ihrer Werke. „Wir brauchen völlig neue transparente Regeln, die mit dem Innovationstempo der digitalen Welt Schritt halten können und eine faire Kompensation von Urhebern sicherstellen“, erklärt dazu Bitkom-Geschäftsführer Bernhard Rohleder.

Vergütungspauschale

Bisher müssen Endverbraucher auf Geräte, die sich für das Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte eignen, über den Kaufpreis eine Vergütungspauschale zahlen. Deren Höhe bemisst sich nach der in wissenschaftlichen Studien ermittelten tatsächlichen Nutzung eines Gerätetyps für erlaubte private Kopien. Darunter fällt beispielsweise das lokale Speichern eines Videos auf einem Gerät oder das Ausdrucken eines digital erworbenen Zeitungsartikels. Das Lesen eines Online-Artikels im Browser oder ansehen eines Films per Streaming-Dienst ist dagegen kein Kopiervorgang, der bei der Berechnung von Pauschalvergütungen auf einzelne Gerätetypen berücksichtigt wird.

Die Vergütung landet bei Verwertungsgesellschaften, die sie regelmäßig nach bestimmten Verteilungsschlüsseln an Urheber wie Komponisten, Maler, Fotografen, Autoren und Journalisten sowie deren Verleger ausschütten. Verantwortlich für die Abführung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften sind die Hersteller oder Importeure der verkauften Geräte, also die unter anderem im Bitkom organisierten Firmen wie Apple oder Hewlett-Packard. Die laufen seit vielen Jahren vergeblich Sturm gegen das Pauschalvergütungssystem.

"Frontalangriff"

Einen "Frontalangriff auf ein bewährtes und gut funktionierendes System", sieht Dirk Platte, Justiziar des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), in dem neuerlichen Vorstoß des Bitkom. Und Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, verweist auf die Urheberrechts-Reform von 2008, die sich in der Praxis bewährt habe. So seien nach deren Inkrafttreten sehr rasch Einigungen mit dem Bitkom über die jeweilige Vergütungshöhe erfolgt und bis heute stabil geblieben, etwa bei Druckern und Kopierern.

Der Bitkom hingen kritisiert „Regeln, nach denen Verbraucher etwa in Deutschland für Drucker oder Smartphones mit bis zu 87 Euro pro Gerät zur Kasse gebeten werden.“ Dass diese Summe nur Laserkopierer mit einer Kopierleistung von 40 Seiten pro Seite betrifft, die selbst meist weit über 1000 Euro kosten, verschweigt der Verband in seiner Mitteilung.

System nicht in Frage stellen

„Dass es auch nach der Modernisierung von in einzelnen Fällen noch Streitigkeiten gibt, mit denen sich die Gerichte beschäftigen müssen, stellt doch das System an sich nicht in Frage“, wendet VG-Wort-Vorstand Staats ein. Als Alternative für die „faire Kompensation von Urhebern“, die auch Bitkom fordert, bevorzugt der Verband eine staatlichen Finanzierung der Pauschalvergütungen, wie sie etwa in Finnland üblich sei. Statt der Käufer einzelner Geräte müssen dann alle Steuerzahler für Privatkopien zahlen.

Quelle : www.heise.de

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Urheberkonferenz: "Heilige Kuh der Anonymität gehört geschlachtet"
« Antwort #278 am: 02 Dezember, 2015, 18:34 »
Urheber- und Medienrechtlechter waren sich auf einer Tagung mit der Grünen Renate Künast einig, dass der Anonymität im Internet der Garaus gemacht werden sollte. Auch die Haftungsprivilegien für Provider stehen zur Disposition.

Herrschende Meinung auf dem Podium einer Konferenz der "Initiative Urheberrecht" war am Mittwoch in Berlin, dass Internetnutzer besser identifizierbar sein müssten. Die Anonymität im Netz sei zwar eine "heilige Kuh für viele Nerds", meinte etwa der Göttinger Medienrechtler Gerald Spindler. "Sie gehört für mich aber auch mal geschlachtet." Es handle sich dabei schließlich nicht um ein Grundrecht, er habe ein solches zumindest weder im Grundgesetz noch in einschlägigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gefunden.

Eng mit dem "Problem der Anonymität" verknüpft sind für Spindler die allgemeinen Haftungsprivilegien für Zugangs- und Diensteanbieter, die Informationen nur durchleiten. "Wenn Plattformen nicht sagen können, wer was macht, muss ich sie in die Haft nehmen können", plädierte der Jurist hier für eine "sektorspezifische" Anpassung der Klauseln in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz (TMG).

"Anreize zum Eingreifen"

Haftungsprivilegien sollten an "Anreize zum Eingreifen" geknüpft werden, schlug Spindler vor. Sie könnten etwa weiter gelten für Anbieter, die eine "automatisierte Rechtsverfolgung mit ID-System" ermöglichten. Dem Vorhaben der Bundesregierung, mit der umstrittenen laufenden TMG-Reform "gefahrgeneigte Dienste" pauschal stärker zur Verantwortung ziehen zu wollen, stellte der Rechtsexperte dagegen keine gute Note aus: In ihrer jetzigen Form verstoße die Initiative gegen die E-Commerce-Richtlinie, auch wenn die EU-Kommission dazu bisher noch nichts gesagt habe.

Es gebe keinen Anspruch auf Anonymität im Internet, sekundierte Matthias Lausen vom Institut für Urheber- und Medienrecht Spindler. Im öffentlichen Raum herrsche ein Vermummungsgebot, die Massenkommunikation hierzulande lebe von einem persönlich Verantwortlichen. "Das ist Hans Müller, er ist dafür verantwortlich, was in die Öffentlichkeit kommuniziert wird", führte der Jurist aus. Dies gelte für das Persönlichkeitsrecht genauso wie für den Handel mit Waren und Dienstleistungen. Der nationale Gesetzgeber solle hier über eine TMG-Änderung ruhig eine Vorlage machen, eine entsprechende EU-Reform käme dann schon in die Gänge.

Renate Künast vs. Anonymität

Die Debatte über ein Netz ohne Nutzerkennung müsse geführt werden, meinte auch die grüne Verbraucherschutzpolitikerin Renate Künast: "Wir können nicht die Anonymität hochhalten, wenn alle den ganzen Tag über im Internet nur noch rüde beschimpft werden", erklärte die Ex-Ministerin den Zuhörern, die vermutlich in ihrer Jugend noch größtenteils gegen die Volkszählung demonstriert hatten. So werde die Kommunikation zwischen Menschen zerstört.

Künast räumte aber ein, dass sie mit dieser Ansicht in ihrer Fraktion ziemlich allein dastehe. Die Grünen hatten auf ihrem Bundesparteitag 2011 etwa einen Beschluss gefasst, wonach Technologien gefördert werden müssten, "die das Teilen von Internetbandbreite ermöglichen und die Anonymität beim Zugang oder der Nutzung des Internets gewährleisten". Bislang schreibt das TMG vor, dass Anbieter möglichst datenschutzsparsame Dienste zur Verfügung zu stellen haben.

Werbeeinnahmen für die Kreativen

Die Haftungsprivilegierung von Providern sei "nur eine einseitige Freistellung" gewesen, damit sich Internetdienste hätten entwickeln können, konstatierte Dieter Gorny, Chef des Bundesverbands Musikindustrie und Beauftragter für kreative und digitale Ökonomie des Bundeswirtschaftsministeriums. Emotional befänden sich viele "bei diesem Medium" zwar noch im Neuland und in der Anfangsphase. Es sei aber trotzdem nötig, nun "rational über einen neuen Rechtsrahmen" fürs Internet zu reden. Dabei müsse klar sein, dass Online-Plattformen auch nur Werbung verkauften und keine wirklich neuen Geschäftsmodelle hervorbrächten.

"An den Werbeeinnahmen sollten nicht nur die Plattformen verdienen, sondern auch die Kreativen", hatte Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grütters (CDU) zuvor als Parole ausgegeben. Wenn kulturelle Werke zum "kostenfrei verfügbaren Allgemeingut" würden, könnten Urheber ihre kreative Freiheit, "den Mächtigen nicht gefällig sein zu müssen", nicht mehr etwa zum Schreiben von Drehbüchern oder für Innovationen nutzen. Wichtig sei daher eine Gesellschaft, "in der auch geistige Leistung finanziell honoriert wird".

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Re: Urheberkonferenz: "Heilige Kuh der Anonymität gehört geschlachtet"
« Antwort #279 am: 03 Dezember, 2015, 04:22 »
Frei nach Obelix:
Die spinnen, die Urheber...

Der nächste Schritt wäre dann die Abschaffung des Bargelds, denn nur so kann sichergestellt werden, daß niemand anonym urheberrechtsgeschützte Werke kaufen, verkaufen oder leihen kann.
Oder Geräte und Medien, die sich für ihre Wiedergabe oder Vervielfältigung eignen.
Wie beispielsweise Papier, Kugelschreiber und ähnliches Teufelszeug...

Das war's dann mit Meinungs- und Informationsfreiheit, denn diese ist tot, wenn man sich nur noch gegen Identifikation informieren kann.
Damit Konzerne und Dienste jederzeit ganz genau wissen, wer was weiß, denkt, vor haben könnte...

Der nächste Schritt wäre dann, jedes persönliche Gespräch und jeden Augenschein ohne Überwachung zu unterbinden.
Geheime Fernsteuer- und Abhörfunktionen von Handys sind ein erster Schritt, vernetzte Brillen der nächste, der Zwang zum ständigen Mitführen folgt unmerklich indirekt.


Wenn inzwischen sogar führende Grüne zu den Verfechtern der Totalüberwachung gehören und die Partei das duldet, ist diese Partei nicht nur unnötig, sondern sogar hochgefährlich für die Bürger- und Menschenrechte geworden, genau das Gegenteil dessen, was ihre Gründer ursprünglich im Sinn hatten.

Mich graust's, und ich muß mich wohl öffentlich entschuldigen, daß ich damals mitgeholfen hatte, schon lange vor der Volkszählungsdebatte.

Jürgen
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Re: Urheberkonferenz: "Heilige Kuh der Anonymität gehört geschlachtet"
« Antwort #280 am: 05 Dezember, 2015, 16:22 »
Ja, ist zunehmend erschreckend, was die Grünen abliefern. Dass Ströbele gerne Feuerwerk verbieten möchte, wegen Verwechselungsgefahr mit Terror  :O, ist dagegen noch harmlos.
http://www.derwesten.de/panorama/stroebele-will-laute-boeller-wegen-terrorangst-verbieten-id11343299.html
Er tut mal eben so, als gäbe es kein Sprengstoffgesetz, das illegale Böller verbietet. Mal abgesehen davon, dass er hier impliziert, dass die Bevölkerung hysterisch und dumm wäre.

Zitat
Herrschende Meinung auf dem Podium einer Konferenz der "Initiative Urheberrecht" war am Mittwoch in Berlin, dass Internetnutzer besser identifizierbar sein müssten. Die Anonymität im Netz sei zwar eine "heilige Kuh für viele Nerds", meinte etwa der Göttinger Medienrechtler Gerald Spindler. "Sie gehört für mich aber auch mal geschlachtet." Es handle sich dabei schließlich nicht um ein Grundrecht, er habe ein solches zumindest weder im Grundgesetz noch in einschlägigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gefunden.
Artikel 2, GG: "(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Das bedeutet, dass man sich nicht jedem dahergelaufen Rechtsverdreher gegenüber identifizieren muss.

Zitat
"Wenn Plattformen nicht sagen können, wer was macht, muss ich sie in die Haft nehmen können", plädierte der Jurist
Ich kann auch nicht immer sagen, wer was macht. Sollte man mich dafür in Haft nehmen können?... Was geht nur im Kopf dieses Juristen vor??? ::)

Zitat
Im öffentlichen Raum herrsche ein Vermummungsgebot
Ist kein Gebot, sondern ein Verbot und gilt NUR bei Versammlungen: https://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html
Man darf also mit entsprechender Aufmachung draußen rumlatschen!
« Letzte Änderung: 05 Dezember, 2015, 19:30 von Joutungwu »
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Kommentar: Verbot der Netz-Anonymität legt die Axt an die Demokratie
« Antwort #281 am: 06 Dezember, 2015, 10:06 »
Die von der Rechteinhaber-Lobby wiederholt vorgetragene Forderung, zur Bekämpfung von Rechteverletzungen müsse die Anonymität im Netz eingeschränkt werden, birgt erhebliche Kollateralschäden für die Demokratie, kommentiert der Strafrichter Ulf Buermeyer.

In einem Rechtsstaat gelten nur wenige Rechte wirklich absolut: Das Grundgesetz stellt allein die Menschenwürde über alles, sie wird im Artikel 1 unserer Verfassung für unantastbar erklärt. Alle anderen Grundrechte hingegen unterliegen der Abwägung. Das Postgeheimnis etwa kann eingeschränkt werden, wenn es für die Verfolgung von Straftaten geboten ist, aber es gibt Grenzen: Die Kommunikation eines Beschuldigten mit seiner Verteidigerin etwa ist tabu. Selbst bei schwersten Verbrechen gibt keine „Aufklärung um jeden Preis“ – auch wenn dies dazu führt, dass Straftaten unaufgeklärt bleiben. Das mag im Einzelfall unbefriedigend sein, beweist aber zugleich die Souveränität und Stärke eines Rechtsstaats, der selbst im Angesicht des Bösen seine freiheitlichen Werte nicht aufgibt.

Meme für Ahnungslosigkeit

Das Gerede vom Internet als „rechtsfreien Raum“, unter Internet-Kennern längst zum Meme für digitale Ahnungslosigkeit geronnen, ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive Unsinn: Das Recht gilt selbstverständlich online wie offline gleichermaßen. Aber ebenso wie im „wahren Leben“ lässt es sich nun einmal nicht in jedem Fall durchsetzen, ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Eine kleine, aber sehr lautstarke und finanzkräftige Gruppe von Lobbyisten will das aber offenbar nicht wahrhaben: An vielen Stellen machen die Vertreter von Urheberrechte-Inhabern Probleme bei der Rechtsdurchsetzung aus und fordern allerlei Verschärfungen, weil Verletzungen von Urheberrechten andernfalls nicht effektiv zu begegnen sei.

Ihnen ist zu entgegnen: Das Durchsetzen von Urheberrechten – ebenso wie anderer Rechte – „um jeden Preis“ ist unserer Rechtsordnung fremd. Urheberrechte sind zwar von der Eigentums-Garantie aus Art. 14 des Grundgesetzes geschützt. Sie gilt aber nun einmal nicht unbeschränkt, sondern nur, soweit sie in der Abwägung mit anderen Grundrechten den Vorrang genießt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist das Eigentum sogar mit einer besonderen „Sozialklausel“ versehen: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Recht und Praxis

Jede(r) mag für sich beurteilen, inwieweit unsere Rechtsordnung diesen Programmsatz derzeit widerspiegelt. Jedenfalls dürfte deutlich werden, dass es einen absoluten Schutz von Urheberrechten nicht geben kann: Ja, geltendes Recht muss durchgesetzt werden, denn ein Rechtsstaat, der seine Normen ernst nimmt, kann systematischen Rechtsbruch nicht hinnehmen. Das Recht kann nur dann Geltung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern beanspruchen, wenn es auch in aller Regel eingehalten wird. Kommt es aber zu einem erheblichen Widerspruch zwischen Recht und dem Verhalten der Menschen, dann muss sich nicht unbedingt die Praxis ändern: Vielleicht ist ja auch einfach das Recht veraltet?

Im Urheberrecht etwa ließe sich mit einer Fair-Use-Klausel nach US-Vorbild eine Vielzahl von Urheberrechts-Verletzungen beheben, indem man das entsprechende Verhalten nicht „brutalstmöglich“ verfolgt, sondern legalisiert. Insbesondere im privaten, nichtkommerziellen Bereich könnte dies die Gefahr von Abmahnungen drastisch reduzieren. Ein weiteres Beispiel, wo die Rechtslage hinter der kulturellen Entwicklung hinterherhinkt, ist das (bisher kaum vorhandene) „Recht auf Remix“, etwa in Form des Samplings: Ganze Musikrichtungen wie Hiphop wären ohne musikalische Zitate kaum denkbar. Rechtlich bewegen sich Kunstschaffende jedoch oft auf wackeligem Boden, wenn sie sich mit den Werken anderer kreativ auseinandersetzen.

“Heilige Kuh Anonymität”

Andererseits gibt es aber auch Bereiche, in denen die Inhaber von Urheberrechten einen Punkt haben: Illegales Video-Streaming ist in der Tat ein Massen-Phänomen, und selbst wenn nicht alle illegal gestreamten Filme andernfalls bezahlt worden wären – viele hätte man dank nervtötenden Geo-Blockings gar nicht legal sehen können – so dürften in diesem Bereich tatsächlich Verluste in Millionenhöhe entstehen. Bei dem Versuch, dem zu begegnen, rühren manche nun an einem Tabu: Der Göttinger Jura-Professor Gerald Spindler etwa forderte jüngst auf einer von Rechteinhabern ausgerichteten Konferenz in Berlin, die „heilige Kuh“ der Anonymität im Internet zu schlachten: Internet-Verkehr solle leichter einzelnen Personen zuzuordnen sein, u.a. um Verletzungen von Urheberrechten zu verfolgen.

Hierfür müsste zunächst einmal die geltende Rechtslage geändert werden. Immerhin sieht § 13 des Telemediengesetzes (TMG), welches den Datenschutz im Netz regelt, eindeutig vor, dass Anbieter von Websites die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung „anonym oder unter Pseudonym“ ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Diese Regelung beruht auf einer europäischen Rechtsgrundlage und müsste dort neu gefasst werden. Zudem stellt sich technisch die Frage, wie eine dauerhafte Identifizierbarkeit von Nutzern im Internet aussehen soll und kann. Um zum Beispiel die Nutzer von Streams zu erfassen, müsste gegebenenfalls das gesamte Nutzungsverhalten des Users aufgezeichnet und ausgewertet werden. Allein eine Aufzeichnung der IP-Adresse reicht hier nicht aus.

Schlimmer als Vorratsdatenspeicherung

Abgesehen von den erheblichen rechtlichen und technischen Schwierigkeiten wäre aber auch aus einer demokratischen Perspektive ein hoher Preis zu zahlen, wenn alle Online-Aktivitäten auf einzelne Personen zurückzuführen wären. Denn klar dürfte sein, dass diese Daten nicht nur für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen verwendet würden. Es wäre naiv anzunehmen, dass eine wie auch immer gestaltete „Ausweispflicht fürs Internet“ nicht auch von staatlichen Stellen genutzt werden könnte, um Meinungsäußerungen im Internet einzelnen Personen zuzuordnen.

Der wesentliche Kollateralschaden dürfte im politischen Diskurs eintreten. Das Bundesverfassungsgericht hat die zentrale Bedeutung der anonymen politischen Betätigung erst 2009 nochmals betont, als es ein außerordentlich restriktives bayrischen Gesetz einstweilen entschärfte, das weitreichendes Filmen von Demonstrationen ohne konkreten Anlass erlauben wollte: „Schon das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung ... festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten.“ Dies, so die Karlsruher Richter, würde nicht nur den Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die „öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“

Kollateralschäden für die Demokratie

Was für eine Demonstration gilt, das trifft nicht minder auf eine politische Diskussion in einem Blog zu: Wer damit rechnen muss, für seine Meinung zur Rechenschaft gezogen zu werden, der wird sich weniger frei äußern als wenn er dies anonym tun kann. Wer der Möglichkeit zur anonymen Diskussion – und damit zugleich der anonymen Kritik an einer demokratisch verantwortlichen Regierung – den Krieg erklärt, sei es bei einer Demonstration oder im Internet, dem wohl schon heute wichtigsten Raum für politische Diskussionen, der legt die Axt an die Kultur des demokratischen Diskurses.

Das sind die „Kollateralschäden“, die unserem Gemeinwesen drohen, wenn Pläne für eine Ausweispflicht für das Internet allen Ernstes weiter verfolgt würden. Lohnt es sich wirklich, das demokratische Potential des Internet für die Durchsetzung des Urheberrechts aufs Spiel zu setzen? Eine solche einseitige Entscheidung wäre jedenfalls ein Novum in unserer Rechtsordnung, und vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht hier ebenso wenig mitspielen wird wie beim Bayerischen Anti-Versammlungs-Gesetz.

Quelle : www.heise.de

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Peter Sunde entwirft Urheberrechtsverstoß-Maschine
« Antwort #282 am: 20 Dezember, 2015, 17:30 »
Peter Sunde, der Mitbegründer der Torrent-Plattform The Pirate Bay hat eine Maschine gebaut, die die Content-Industrie täglich 10 Millionen US-Dollar kosten soll. Es handelt sich um ein Kunstprojekt, das auf die vermeintliche Absurdität von Schadensbezifferungen der Industrie aufmerksam machen soll. Hierfür fertig ein Rasberry Pi sekündlich illegale Kopien einer urheberrechtlich geschützten Datei an.

Vor gut einem Jahr noch, saß der IT-Spezialist Peter Sunde wegen der Mitgründung der umstrittenen Plattform The Pirate Bay hinter Gittern. Dem Gefängnisaufenthalt ging ein langer Kampf mit der Content-Industrie voraus in dem der Schwede nie müde wurde, seine Abneigung gegenüber dem Urheberrechtsgesetz zur Schau zu tragen.

Aktuell macht der 37-jährige mit einem Kunstprojekt auf die vermeintliche Absurdität der Höhe von Schadensersatzforderungen aufmerksam, die die Copyright-Industrie weltweit an ihre Gegner richtet. Aus rechtlicher Perspektive schuldet Sunde mehreren Film- und Musikstudios nach wie vor Millionen von US-Dollars. Beträge, die der Programmierer nach eigenen Angabe nie aufbringen können wird: "Selbst wenn ich irgendwelches Geld hätte, würde ich eher alles verbrennen, was ich habe, und ihnen nicht einmal die Asche geben. […] So sehr hasse ich die Medienindustrie", wetterte Sunde nach einer verlorenen Verhandlung auf einer Pressekonferenz im Jahr 2009.

Als Grundlage für die Millionenforderungen führt die Industrie immer wieder die Zahl an illegal angefertigten Kopien an. Sunde vertritt jedoch die Meinung, dass der Kopie einer Datei kein Wert gegenüberstehe und dass sich Piraterie im Netz sogar positiv auf die legalen Vertriebswege auswirken würde. Um seinen Standpunkt zu verdeutlichen, hat Sunde für eine geplante Ausstellung die sogenannte "Kopimashin" entworfen. Dabei handelt es sich um einen kleinen Computer mit Zeilendisplay, der sekündlich 100 Kopien des urheberrechtlich geschützten Liedes "Crazy" von Gnarls Barkely anfertigt. Der verwendete Mini-Rechner der Marke Rasberry Pi verursacht nach Logik der Industrie damit 10 Millionen US-Dollar Schaden täglich, so Sunde. "Gemäß ihrer Ansichten wird die Maschine sie in den Bankrott treiben. Ich will anhand eines praktischen Beispiels zeigen, dass es absurd ist, einer Kopie einen Wert zuzuweisen", erklärte der Erfinder der Maschine gegenüber Torrentfreak.

Um die Aufmerksamkeit um das Kunstprojekt zu steigern, reichte Sunde mittlerweile sogar einen Antrag beim Guinness Buch der Rekorde ein. Dort will er sich als größter Urheberrechtsverletzer der Welt rühmen. Die Prüfung der Bewerbung steht noch aus.


Quelle: www.gulli.com

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Affen-Selfie: US-Gericht spricht Makaken kein Copyright zu
« Antwort #283 am: 07 Januar, 2016, 13:54 »
Für den jetzt sieben Jahre alten Makaken, der 2011 von sich Fotos anfertigte, will die Tierrechtsorganisation Peta das Copyright an den Aufnahmen durchsetzen. Sie scheiterten nun vor einem Gericht in San Francisco – möglicherweise nur vorerst.


Die Tierrechtsorganisation Peta ist vor Gericht damit gescheitert, einem Affen das Copyright an einem selbstgeknipsten Selbstportrait zu sichern. Richter William Orrick vom US-Bundesbezirksgericht in San Francisco hat angekündigt, die Klage der Tierrechtler gegen den britischen Fotografen David Slater auf dessen Antrag hin abzuweisen, berichtet CBS. Orrick stimme mit Slater überein, das bestehende Urheberrecht lasse nicht zu, dass Tiere Urheberrechtsschutz verlangen können.

Peta will weiterkämpfen

Er sei nicht die richtige Person, um den Fall abzuwägen, sagte Orrick laut einem Bericht von Ars Technica. Das obliege dem US-Kongress und dem Präsidenten. Orrick wolle Peta aber zugestehen, in diesem Fall eine nachgebesserte Klage einreichen zu dürfen. Peta-Anwalt David Schwarz kündigte demnach an, das auch tun zu wollen.

Der Konflikt um das Copyright für ein Affen-Selfie kam 2014 auf, als Wikimedia sich weigerte, Slaters Aufforderung nachzukommen, Fotos des Makaken aus ihrer Sammlung zu entfernen. Slater meint, er habe das Urheberrecht an diesen Bildern, während Wikimedia dies bestreitet. Sie sieht die Bilder als lizenzfrei an. Später stellte sich das US Copyright Office auf Wikimedias Seite und konstatierte, dass es keine Werke registrieren kann, die von der Natur, von Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden.

Kein Unterschied zwischen den Spezies

Der nun sieben Jahre alte Makake Naruto, der im Regenwald der Insel Sulawesi in Indonesien lebt, hatte die Aufnahmen 2011 angefertigt, als Slater seine Ausrüstung liegengelassen hatte. Peta meint, das Urheberrecht unterscheide nicht zwischen verschiedenen Spezies. Naruto sei an Kameras gewöhnt, habe sich selbst in der Kameralinse gespiegelt gesehen und gesehen, dass sich die Reflektion ändert, wenn er den Auslöser drückt. Daraufhin habe er sich in Pose gesetzt und mehrmals abgedrückt.

Peta will die Copyrights an den Affen-Selfies für Naruto wahrnehmen, die Aufnahmen unter eine kommerzielle Lizenz stellen und die daraus sich ergebenen Einnahmen komplett Naruto und seiner Gemeinschaft zukommen lassen. Für die Tierrechtler ist der Fall bedeutend, denn im Erfolgsfall wäre es das erste Mal, dass ein nichtmenschliches Tier – wie es die Tierschützer ausdrücken – selbst zu einem Besitzer erklärt würde – und nicht zu einem Gegenstand.

Quelle : www.heise.de

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Copyright-Reform: EU-Parlament weist Upload-Filter und Leistungsschutzrecht zurück

 Im Plenum haben die Abgeordneten die Vorlage aus dem Rechtsausschuss abgelehnt, wonach Plattformen hochgeladene Inhalte überwachen sollten.

Mit knapper Mehrheit von 318 zu 278 Stimmen bei 31 Enthaltungen hat das EU-Parlament am Donnerstag in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung Upload-Filtern und einem fünfjährigen Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet zunächst eine Absage erteilt.

Die Volksvertreter haben dabei den umstrittenen Vorschlag aus dem Rechtsausschuss zur EU-Copyright-Reform zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Premiere: Bisher folgten die Parlamentarier immer der Empfehlung des federführenden Gremiums.

Update 5.7.2018, 12.30 Uhr: Mit dem "Nein" ist das Dossier wieder offen und die Abgeordneten können über die Sommerpause neue Änderungsanträge zum ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission ausarbeiten. Die Position des Parlaments müssen sie dann im September im Plenum festzurren. Zugelassen werden dabei Korrekturwünsche, die der Rechtsausschuss stellt sowie Gruppen von mindestens 38 Abgeordneten einbringen. Denkbar ist es auch in dem bislang noch nicht eingespielten Verfahren, Änderungsvorschläge an das federführende Gremium zurückzuverweisen.
-/-
(Stefan Krempl) / (anw)
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