Autor Thema: FREIE NETZE : Utopien aus Sauerkrautdosen  (Gelesen 5583 mal)

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Kostenfrei surfen: Vertrag für stadtweites WLAN in Hamburg steht
« Antwort #45 am: 13 April, 2017, 17:15 »
Vor einem Jahr begann der Anbieter Willy.tel in Hamburg mit dem Ausbau von kostenlosem öffentlichen WLAN. Nun ist der Vertrag zwischen beiden Parteien fertig.

Der Ausbau eines kostenfreien öffentlichen WLAN-Netzes für Internetsurfer in Hamburg kommt nach einem Jahr voran. Der Vertrag des Anbieters Willy.tel GmbH mit der Stadt Hamburg ist unter Dach und Fach und kann im Transparenzportal eingesehen werden.

Ausbau innerhalb des Jahres

Willy.tel-Projektleiter Mario Bethune geht davon aus, dass das Unternehmen von Mai an die Erweiterung des WLAN-Netzes in der Hamburger Innenstadt vornimmt. "Wir wollen noch vor dem G20-Gipfel im Juli den Jungfernstieg ausgerüstet haben", sagte der Projektleiter gegenüber der dpa.

Der Telekommunikationsanbieter war vor einem Jahr mit einem Pilotprojekt an der Binnenalster gestartet. Gemäß Vertrag muss das Unternehmen 150 Zugangspunkte im inneren und weitere 750 Stellen im gesamten Stadtgebiet einrichten. Dafür dürfen Straßenlaternen und Anzeigetafeln von Parkleitsystemen genutzt werden, wie Bethune erläuterte. Mitte nächsten Jahres könnte das WLAN die Innenstadt zwischen Lombardsbrücke und Landungsbrücken abdecken.

Dauerhaft kostenfrei

Anders als bei Hotspots seien alle Willy.tel-Access Points "homogen" miteinander verbunden, so dass Nutzer sich hierfür nur einmal anmelden müssten, berichtete der IT-Leiter. Um sich anzumelden, wählen Nutzer das WLAN "MobyKlick" aus. Sie erhalten per SMS einen vierstelligen Code, mit dem sie sich einloggen und 24 Stunden angemeldet bleiben können.

Neben Willy.tel bieten andere Telekommunikationsanbieter in Hamburg ebenfalls Hotspots an. Deren Nutzung ist zum Teil nur zeitlich begrenzt gratis, anschließend fallen Gebühren an. Eine kostenlose Internet-Verbindung per WLAN gibt es aber etwa auch über Hamburgs Freifunk-Initiative.

Quelle : www.heise.de

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Kaum einer der Experten war bei einer Anhörung des Bundestags zum geplanten WLAN-Gesetz ganz zufrieden mit dem Regierungsentwurf, am heftigsten wetterten aber ein Staatsanwalt und die Musikindustrie gegen die Initiative.

Begeisterungsstürme löste der Entwurf der Bundesregierung, der Betreibern offener WLANs mehr Rechtssicherheit verschaffen soll, bei einer Anhörung im Bundestag am Montag nicht aus. Die meisten Sachverständigen, die zur erneuten "Änderung des Telemediengesetzes" (TMG) und der darin vorgesehenen Präzisierung der Störerhaftung gehört wurden, hatten an dem Entwurf etwas auszusetzen. Die Gefahr eines vorauseilenden "Overblocking" sei mit dem vorgesehenen neuen Anspruch auf Websperren gegen wiederholte Urheberrechtsverletzungen verknüpft, warnte eine Reihe von Experten.

Verstoß gegen EU-Recht?

Besonders übel stieß die Initiative Vertretern der Strafverfolgung und von Rechteinhabern auf. Florian Drücke vom Bundesverband Musikindustrie befürchtete einen "Leerlauf der Rechtsdurchsetzung". Allenthalben sei von Cafés zu hören, die angeblich wegen einer "Abmahnung von 150 Euro" dicht machen müssten, während parallel offenbar immer weniger Gäste bereit seien, überhaupt in angemessenem Umfang Speisen und Getränke zu ordern. Über die Rechteinhaber spreche dagegen keiner, beklagte der Labelvertreter. Dabei sei das "Durchsetzungsverhinderungsgesetz", das sich an alle möglichen Provider richte, mit europäischen Recht nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe gerade erst mit seinem Urteil gegen The Pirate Bay betont, dass es möglich sein müsse, gegen Rechtsverletzer angemessen vorzugehen.

Der ganze Artikel

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BGH urteilt zur Haftung für offene WLAN-Hotspots
« Antwort #47 am: 26 Juli, 2018, 15:36 »
Der Bundesgerichtshof bestätigt im Grundsatz die Neuregelung der Störerhaftung, schafft aber neue Unsicherheiten über Komplettsperren.

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. In seiner Begründung zielte der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht auf Passwort-Zugangsschutz, sondern beispielsweise auf die Sperre von Tauschbörsenports ab.

Neue Unklarheiten

Dem folgte der BGH nicht und dürfte damit neue Unsicherheiten schaffen: Wörtlich heißt es in der Mitteilung zum Urteil: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."

Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen, werfen aber auch neue auf. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.

Geänderte Rechtslage

Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, spielte sich aber bereits 2013 ab, vor der Änderung des Telemdiengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.

Bereits in der Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte sich allerdings abgezeichnet, dass die Richter nicht einfach nur den konkreten Fall auf Basis der damals bestehenden Rechtslage überprüfen, sondern das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.

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Der BGH hat mit seinem heutigen Urteil zwar die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt, aber an anderer Stelle sorgt für neue Rechtsunsicherheiten.

Der Weg einer juristischen Auseinandersetzung durch die Instanzen dauert meist mehrere Jahre, bevor die endgültige Entscheidung fällt. Knifflig wird es für die Gerichte, wenn sich währenddessen die Rechtslage gravierend ändert. Mit einem solchen Fall musste sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den vergangenen Monaten beschäftigen. Wieder einmal ging es um die Haftung für die urheberrechtswidrige Nutzung einer Tauschbörse.

Eine Anwaltskanzlei hatte für den Software-Publisher Koch Media einen Anschlussinhaber abgemahnt, weil er das Spiel "Dead Island" am 6. Januar 2013 über seine IP-Adresse zum Upload angeboten haben soll. Die Kanzlei hatte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.

Der Anschlussinhaber weigerte sich. Seine Begründung: Er selbst habe die Tat nicht begangen, allerdings betreibe er fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots sowie zwei Tor-Exit-Nodes unter der IP-Adresse. Das Landgericht (LG) und 2017 in der Berufung auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wandten auf den den Fall das Konstrukt der Störerhaftung an und gaben Koch Media Recht. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

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