Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 74186 mal)

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Neue Unterlassungserklärung für P2P-Abmahnungen
« Antwort #270 am: 21 November, 2009, 14:52 »
Jeder Abmahnung, die ein Filesharer erhält, liegt immer ein spezielles Dokument bei. Eine so genannte Unterlassungserklärung. Viele Juristen raten davon ab, diese ungeprüft zu unterzeichnen.

Der Grund hierfür ist verständlich. Meistens sind diese Dokumente sehr allgemein gehalten. Darüber hinaus verbergen sich weitere nachteilige Formulierungen für den Betroffenen.  In den meisten Fällen raten Juristen deshalb zum Versand einer modifizierten Unterlassungserklärung. Diese ist den Gegebenheiten speziell angepasst.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt ein solches Dokument zur Verfügung. Erarbeitet wurde es jedoch vom Hamburger Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Seit geraumer Zeit gilt dieses Dokument als das Mindestmaß an Aktion, die ein Abgemahnter ohne anwaltliche Vertretung durchführen sollte. Der Grund dafür ist einfach. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, so geht der Abgemahnte die Gefahr ein, eine Einstweilige Verfügung zu erhalten. Gibt man jedoch die modifizierte Unterlassungserklärung ab, so vermindert sich der Streitwert erheblich. Darüber hinaus besteht keine Gefahr mehr, eine Einstweilige Verfügung zu erhalten. Sollte es tatsächlich zu einer Klage kommen, ginge es nur noch um die Rechtsanwaltsgebühren, die Prozesskosten wären in diesem Falle wesentlich überschaubarer.

Die modifizierte Unterlassungserklärung ist somit nach wie vor die erste Wahl für Abgemahnte. Natürlich stellt sie keinen Freifahrtschein dar. Aber sie mindert gewisse Risiken. In letzter Zeit wurde seitens der Musikindustrie auch Kritik an dem Dokument laut. Auf diese hat man nun reagiert.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt seit kurzem zwei (!) modifizierte Unterlassungserklärungen zur Verfügung. Das alte "Modell" kann nach wie vor für alles benutzt werden. Wenn man jedoch speziell für ein Musikalbum abgemahnt worden ist, so gibt es hierfür eine spezifische modifizierte Unterlassungserklärung.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt neben dem Dokument eine MP3 zur Verfügung, die alle wichtigen Details zum neuen Dokument enthält. Wer zukünftig für ein ganzes Musikalbum abgemahnt wird, sollte die Abgabe dieser speziellen Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen. Wer noch die "alte" Version der modifizierten Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte die Abgabe der neuen Variante laut Dr. Wachs zumindest in Erwägung ziehen.

Quelle: www.gulli.com

Link zur Initiative "Abmahnwahn-Dreipage": http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=1295
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Großer BitTorrent-Tracker in Berlin gebustet
« Antwort #271 am: 02 Dezember, 2009, 10:38 »
Ende November hat das LKA Berlin eine der drei größten geschlossenen Tracker in Deutschland hochgenommen. Dieser verfügte über mehr als 25.000 Benutzer und 18.000 Dateien. Es handelt sich dabei aber um keinen Pay-Tracker.

Filesharing auf P2P-Basis ist und bleibt gefährlich in Deutschland. Am 26. November, ab neun Uhr morgens, setzten Berliner und Nürnberger Kriminalpolizisten einem der drei größten deutschsprachigen BitTorrent-Netzwerken ein Ende. In einer konzertierten Aktion durchsuchten Beamte des Landeskriminalamtes Berlin die Privaträume eines Mannes in der Bundeshauptstadt. Zeitgleich nahm die Nürnberger Kripo in einem örtlichen Rechenzentrum den dazugehörigen Tracker vom Netz. Über 18.600 verschiedene Kopien von Kinomitschnitten, TV-Serien, Games, Audio- und eBooks sowie Anwendersoftware sollen darüber ausgetauscht worden sein. Der Name des Trackers ist bisher nicht bekannt. Aufgrund der noch immer laufenden Ermittlungen gegen andere Verdächtige des Netzwerkes konnte uns die GVU diesen nicht telefonisch mitteilen.

Der Berliner wird beschuldigt, eben diesen geschlossenen Tracker betrieben zu haben, der zuletzt mehr als 25.300 angemeldeten und registrierten Nutzern zur Verfügung stand. Die bei ihm sichergestellten Beweismittel werden nun von den Behörden ausgewertet. Noch im August vergangenen Jahres versteigerte man fünf "erprobte GVU-Schutzhelme mit Echtheitszertifikat" zum Schutz vor der Entdeckung durch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) an die Tauschbörsenmitglieder. Doch die GVU fand das offenbar weniger lustig.

Der geschlossene Tracker soll vor eineinhalb Jahren mit 10.767 Nutzern nicht einmal halb so viele Benutzer gehabt haben, wie im Sommer dieses Jahres. Ihnen standen damals 8.346 Raubkopien - knapp 45 Prozent des aktuellen illegalen Angebots - in insgesamt 24 Kategorien zur Verfügung. Damals wie heute lag der Schwerpunkt auf deutschsprachigen Filmdateien. Unter den im Sommer 2008 angebotenen 1.848 deutschsprachigen Kinofilmtiteln befand sich beispielsweise auch der zu dem Zeitpunkt aktuelle Kinofilm "Lizenz zum Heiraten". Zudem zählten seinerzeit etwa 1.200 TV-Serien zum illegalen Angebot, diverse Filme pornografischen Inhalts sowie insgesamt weit über tausend Konsolen-, PC- und Handheld-Games. Aufgenommen wurden Nutzer nur nach einer Bewerbung oder durch Empfehlung bereits bestehender Mitglieder. Sie alle hatten sich nach Angaben der GVU einem umfangreichen Regelwerk zu unterwerfen, das von den 16 Betreibern überwacht wurde.

Auf Basis der Ermittlungen stellte die GVU Ende August 2008 in Nürnberg Strafantrag gegen den damals noch unbekannten Betreiber. Intensive Ermittlungen unter Verfahrensführung erst der Nürnberger und dann der Berliner Staatsanwaltschaft führten im Folgenden zur Identifizierung des Tracker-Betreibers. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hin erließ das zuständige Gericht dann vor kurzem die Durchsuchungsbeschlüsse. Zudem konnte anhand einer genaueren Analyse von Angaben zu Titeln und Downloads in der Tauschbörse eine erste Schadensberechnung erstellt werden. Danach wurden bis zum 15. Juli 2009 die damals verfügbar gemachten Raubkopien insgesamt 526.377 vollständig heruntergeladen.

Quelle: www.gulli.com

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Großer BitTorrent-Tracker in Berlin gebustet (Update)
« Antwort #272 am: 02 Dezember, 2009, 19:51 »
Offenbar handelte es sich dabei um Quorks. Auf ihrer Webseite schrieben sie: "Wie einige bereits richtig vermutet und evtl. auch schon gewusst haben, gab es am gestrigen Donnerstag eine Hausdurchsuchung bei einem ehemaligen Teammitglied. Aus Gründen der Privatsphäre wird darauf natürlich nicht weiter eingegangen. Die Festplatten, welche selbstverständlich verschlüsselt sind, wurden aus unserem Server entfernt." Die Informationen beider Seiten sollte man in diesem Fall wohl am besten mit Vorsicht genießen. So soll Quorks demnächst wieder online gehen. Es bleibt also unklar, wie groß der Schaden durch diesen Bust wirklich war.

Quelle: www.gulli.com

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IFPI: Einzelnen Filesharer ermittelt
« Antwort #273 am: 07 Dezember, 2009, 20:41 »
Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) scheint die Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED) in Schweden das erste Mal genutzt zu haben. Gegen einen einzigen Filesharer.

Die Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED) versprach den Rechteinhabern ab dem 1. April 2009 eine bessere Verfolung von Urheberrechtsverletzungen. Mithilfe der Richtlinie sollte es ihnen ermöglicht werden, unter Umgehung der Strafverfolgungsbehörden die Klarnamen von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern zu erfahren. Lediglich ein Richter muss das Auskunftsersuchen unterzeichnen.

Vergleichbar wäre der Ablauf mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Deutschland. Einen markanten Unterschied gab es jedoch bisher: Während deutsche Rechteinhaber massiven Gebrauch von dieser juristischen Möglichkeit machten, hielt man sich in Schweden zurück. Seit dem 1. April hatte der Musikverband nicht einmal um Auskunft gemäß der IPRED-Richtlinie ersucht. Bis heute.

Die IFPI hat nun einen entsprechenden Antrag eingereicht. Bereits vor wenigen Wochen hatte man erklärt, dass Vorbereitungen getroffen würden. Die schwedische Bevölkerung erwartete vermutlich eine ganze Welle an Auskunftsersuchen. Ein solches Ersuchen ist nun am Stockholmer Bezirksgericht eingegangen. Mit einer IP-Adresse. Gegen einen einzelnen Filesharer.

Angeblich hat der Betroffene 50 MP3s über eine Tauschbörse verbreitet. Angeblich war der Betroffene ein Nutzer von Direct Connect. Über das weitere Vorgehen gegen diesen User schweigt man sich bislang noch aus. Angeblich wolle man sich jede Option offenhalten. Angefangen bei einer simplen "Warnung" bis hin zu einem kostspieligen Prozess. Bis erste Informationen zum ermittelten Filesharer bekanntwerden, dürfte also noch einige Zeit vergehen.

Die erwartete "Welle" ist jedoch ausgeblieben. Oder man bereitet sie noch immer vor.

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Filesharing-Prozess: Richterin legt Urteilsbegründung vor
« Antwort #274 am: 08 Dezember, 2009, 15:52 »
Schlechte Noten für den Professor: In dem Zivilverfahren gegen den US-Studenten Joel Tenenbaum hat die vorsitzende Richterin das schriftliche Urteil vorgelegt. Im August hatte das Gericht Tenenbaum der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in 30 Fällen für schuldig befunden und die Geschworenen den Schadensersatz auf 675.000 US-Dollar (450.000 Euro) festgesetzt. In ihrem abschließenden Urteil bestätigt Richterin Nancy Gertner den Schuldspruch und entscheidet über weitere Unterlassungsforderungen der klagenden US-Musikunternehmen. Gertners schriftliche Begründung ist darüber hinausauch eine Standpauke für Tenenbaums Verteidigung unter Führung von Harvard-Professor Charles Nesson.

Tenenbaum war 2003 im Zuge einer breit angelegten Kampagne des US-Branchenverbands Recording Industry Association of America (RIAA) ins Visier der Industrieanwälte geraten. Im Laufe des langwierigen Zivilverfahrens hatte Nesson mit einem Team seiner Studenten dann Ende 2008 die Verteidigung übernommen. Im Laufe des im Juli dieses Jahres eröffneten Prozesses hatte Tenenbaum die ihm zur Last gelegte Verbreitung von 30 Musiktiteln über das P2P-Netzwerk Kazaa eingeräumt. Richterin Gertner hatte die Schuldfrage daraufhin als geklärt betrachtet und die Geschworenen angewiesen, über die Höhe des Schadenersatzes zu entscheiden. Das Urteil der Jury: 22.500 US-Dollar pro Song.

Die Verteidigung hatte unter anderem auf die "Fair-Use"-Doktrin des US-Copyrights gesetzt. Bestimmte Nutzungsformen bedeuten demnach keine Verletzung des Schutzes, den das Urheberrecht gewährt. Dabei hatte Nesson es mit einer Richterin zu tun, die solchen Argumenten gegenüber offen ist, wie sie in ihrer schriftlichen Ausfertigung des Urteils betont: "Das Gericht [...] hat alles in seiner Macht stehende getan, damit Tenenbaum seine bestmögliche Verteidigung auf Fair Use aufbauen kann".

Gertner hatte die "Fair-Use"-Verteidigung kurz vor Prozessbeginn verworfen. In der Begründung schreibt sie dazu, sie sei bereit gewesen, Argumente für eine über die Sichtweise anderer Gerichte hinausgehende Auslegung der Doktrin zu hören. Doch habe Nessons Verteidigung sich nicht ausreichend mit den vorliegenden Fakten auseinandergesetzt. Stattdessen habe Nesson eine späte "Breitseite" gegen das US-Copyright versucht, "die jegliches Filesharing zum privaten Vergnügen entschuldigen würde". Insgesamt habe der Harvard-Professor eine "wahrlich chaotische Verteidigung" abgeliefert, Termine nicht eingehalten und "oberflächliche" Schriftstücke formuliert – eine Einschätzung, die Prozessbeobachter von beiden Seiten teilen.

Mit der Urteilsbegründung zwingt Gertner Tenenbaum auf Antrag der Kläger per Verfügung, die fraglichen Musiktitel zu löschen und deren Verbreitung künftig zu unterlassen. Einer weiteren Forderung der Kläger versagte Gertner allerdings die Zustimmung: Tenenbaum zu untersagen, für die Nutzung des Internets zu urheberrechtswidrigen Zwecken zu "werben". Gertner lehnte eine solche Verfügung unter Hinweis auf den Ersten Verfassungszusatz ab, der Redefreiheit garantiert. Schließlich mahnt die Richterin den Gesetzgeber, das US-Copyright müsse den neuen Rahmenbedingungen im Internet angepasst werden.

Unterdessen wird der Prozess gegen Tenenbaum wohl in die nächste Runde gehen; die Verteidigung hatte eine Berufung bereits angekündigt. Gertner setzte den Termin für weitere Anträge der Parteien nach dem Urteil auf den 4. Januar 2010. Bis dahin kann Tenebaum etwa noch gegen die Höhe des Schadensersatzes vorgehen und einen neuen Prozess verlangen.

Quelle : www.heise.de

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Schweden: Filesharer verhaftet - 12.000 Songs geshared
« Antwort #275 am: 17 Dezember, 2009, 14:01 »
Die schwedische Polizei hat vorgestern eine Hausdurchsuchung bei einem Filesharer durchgeführt. Aufgrund eines Hinweises war der 25-Jährige in das Blickfeld der Ermittler geraten. Insgesamt soll er 12.000 urheberrechtlich geschützte Tracks verbreitet haben.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen verbreitet, ist zumindest in Deutschland eher zivilrechtlich als strafrechtlich bedroht. Die Gründe dafür sind einfach. Die Verbreitung einer oder mehrere MP3s wird von zahlreichen Staatsanwaltschaften als Bagatellkriminalität angesehen. Eine strafrechtliche Verfolgung würde einen erheblichen Zeit- sowie Kostenaufwand bedeuten. Der Nutzen wäre eher fragwürdiger Natur.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Insbesondere wenn ein User eine nicht geringe Menge an Werken zur Verfügung stellt. Einem Schweden wurde dies nun zum Verhängnis. Er verbreitete rund 12.000 MP3s, allesamt urheberrechtlich geschützt. Angeblich nutzte er dafür den Client Direct Connect. Eine Tauschbörsen-Software, die nicht so offen agiert wie eDonkey oder BitTorrent. Hier wird zentral zu einem Server - dem sogenannten Hub - verbunden. Nur wer dessen Adresse kennt, kann auf das Hub und die Angebote der verbundenen Nutzer zugreifen.

Auch wenn es für die Behörden etwas schwieriger ist, sich in ein Direct Connect Netzwerk einzuklinken. Unmöglich ist es nicht. Dass es lohnend sein kann, beweist der jüngste Erfolg der schwedischen Polizei.

Der 25-Jährige Täter hatte keinerlei Schritte unternommen, seine Identität zu verschleiern. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde zahlreiches Material sichergestellt, darunter in erster Linie sein PC. Bei der anschließenden Befragung soll der Verdächtige geständig gewesen sein. Dies mag eventuell auch der Grund sein, warum er kurze Zeit später wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Die Behörden erklärten kurze Zeit später, dass die Aktion von der Staatsanwaltschaft in Stockholm geleitet worden war. Diese habe einen Hinweis seitens einer "Musikindustrie-nahen Organisation" erhalten.

Typisch wäre dieses Vorgehen für die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI). Bestätigt wurde dies bis jetzt jedoch nicht.

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Drei Jahre Bewährung für Filmuploader bei Mininova
« Antwort #276 am: 03 Januar, 2010, 13:06 »
Ein 31-jähriger Kalifornier hat kürzlich seiner Verurteilung zugestimmt. Weil er den Film "Der Love Guru" vorzeitig in den Internet-Tauschbörsen zur Verfügung stellte, wurde er zu drei Jahren Bewährung verurteilt. Der Erstverbreiter war für sechs Monate im Gefängnis.

Die kalifornische Universitätsstadt Irvine ist bekannt für den Sitz von IT-Firmen wie Blizzard Entertainment, GameSpy, Toshiba und viele andere. Jüngst sorgte diese Stadt für Aufsehen aufgrund einer etwas anders gelagerten Angelegenheit.

Vor zwei Jahren beschloss Jack Yates, ein ehemaliger Angestellter einer Filmkopierfirma, eine private Kopie für sich, seine Freunde und Familienmitglieder abzuzweigen. Gemeint ist Mike Myers und Graham Gordys Komödie „Der Love Guru“. Die Überwachungskameras des Unternehmens verrieten allerdings die zusätzliche Kopie, was ein Jahr später zu seiner Verhaftung führte. Yates wurde zu sechs Monaten Gefängnisstrafe verurteilt. Diese Strafe hat er im September letzten Jahres verbüßt.

Einer der Verwandten von Yates gab Mischa Wynhausen eine Kopie des Streifens. Wynhausen gab im Verlauf der Untersuchungen des FBI zu, den Film bei Mininova verfügbar gemacht zu haben. Zu seiner milden Strafe kam es, weil er von Anfang an mit den Ermittlern kooperierte. Obwohl "The Love Guru" schon vor dem Start in den Lichtspielhäusern im Internet verfügbar war, konnte er nur wenige Filesharer für sich begeistern. Auch an den Kinokassen wurden die Produktionskosten letztlich nicht eingespielt. Weltweit spülte der Film 40 Millionen US-Dollar in die Kassen der Paramount Pictures, die Kosten lagen aber bei 62 Mio. Dollar. Die MPAA würde natürlich den frühzeitigen Leak dafür verantwortlich machen, nicht den Inhalt des Filmes oder gar das Genre. Bei Mininova indes sind nach der Niederlage vor Gericht nur noch legale Torrents erlaubt. Wie wir bereits berichteten, sank die Anzahl der Suchanfragen von 10 Millionen täglich auf weniger als 400.000.

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Tenenbaum vs. Sony:Schadensersatz verfassungsfeindlich?
« Antwort #277 am: 05 Januar, 2010, 12:22 »
Nachdem es lange Zeit still geworden war, scheint erneut Bewegungen in den Prozess gegen Joel Tenenbaum zu kommen. Diesmal tritt man jedoch nicht als Beklagter auf. Sondern als Kläger.

Es war einer der meistverfolgten Filesharing-Prozesse in den USA. Der ehemalige Student Joel Tenenbaum hatte mehrere Tracks mit Hilfe einer Filesharing-Software aus dem Netz heruntergeladen und somit auch verbreitet. Filesharing-Jäger der Musikindustrie ertappten ihn dabei. Trotz mehrerer Einigungsversuche lief alles auf einen Prozess hinaus. Vertreten wurde Tenenbaum dabei von dem angesehenen Rechtsprofessor Charles Nesson. Dieser lehrt an der Harvard University of Law.

Innerhalb kürzester Zeit bildete Nesson ein Team seiner Studenten um sich. Man bereitete das Verfahren medial auf. Letzten Endes wurde es jedoch nicht so publik, wie man es sich gewünscht hatte. Das Verfahren endete, wie so viele andere in diesem Bereich. Tenenbaum wurde für schuldig befunden. Er muss Schadensersatz leisten. Insgesamt 675.000 US-Dollar für ganze 30 Tracks.

Eine unglaubliche Summe, die Tenenbaum niemals tragen könnte. Genau dies will man nun auf den Prüfstand stellen. Unabhängig des Schuldspruchs hat Tenenbaum eine Klageschrift ausfüllen lassen. Man geht also zum Angriff über. Das 32-Seiten starke Dokument beinhaltet einige Punkte. Die Wichtigsten dürften jedoch folgende sein:

Man kritisiert den Schadensersatzbetrag. Das Gericht solle prüfen, ob 675.000 US-Dollar nicht gegen die Verfassung verstoßen würden. Diese verlangt, dass niemand übertrieben drakonisch bestraft wird. Sind 675.000 US-Dollar für 30 Tracks also zuviel? Man verweist auf andere Urteile, die sich ebenfalls mit dieser Thematik befassen.

Darüber hinaus möchte man die Fair-Use Thematik noch einmal zur Debatte stellen. Die Anwendung des Gerichts sei falsch gewesen. Darüber hinaus habe sich das Gericht einen Fehler bei einem Schlüsselbeweis begangen.

Sollte das Gericht keiner Verhandlung zustimmen, so soll man wenigstens den Schadensersatz auf ein akzeptables Maß absenken. Es wird einige Zeit dauern, bis man über eine Zulassung der Klage entschieden hat.

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Filesharing in der Schweiz übertrieben bestraft
« Antwort #278 am: 08 Januar, 2010, 09:30 »
Zum EU-Abmahnwahn gesellen sich jetzt auch übertrieben hohe Strafen für die Nutzung von Tauschbörsen in der Schweiz. Erstmalig wurde in der Schweiz eine junge Frau für das Anbieten heruntergeladener Medien bestraft.

Bei unseren benachbarten Eidgenossen ist das reine Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Netz legal. Auch digitale Bild- und Tonträger dürfen zum Privatgebrauch kopiert werden. Beim Download von Medien über Internet-Tauschbörsen jedoch wird der heruntergeladene Inhalt durch die Software selbst automatisch wieder zum Herunterladen an andere Nutzer angeboten. Dieser Teil des Prozesses ist in der Schweiz  verboten. Nach dem Prinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, vollzieht ein Nutzer mit dem Upload in der Schweiz auch dann eine illegale Handlung, wenn er oder sie gar nicht weiß, dass seine Software die Medien wieder zum Download zur Verfügung stellt. Dasselbe gilt für Nutzer, die nicht wissen, wie man diesen erneuten Upload abstellt.

Bei einem solchen Fall wurde nun eine 18-jährige Tessinerin im Locarnese zu einer Haftstrafe von 30 Tagen und 400 Franken Strafe verurteilt. Die Haftstrafe wurde zu zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Sie hatte 4200 Musiktitel und 270 Filme aus online-Tauschbörsen herunter- und wieder hochgeladen.

Die Schweizer Stiftung für Konsumentenschutz kritisiert dieses Urteil hart. Hier werde mit Kanonen auf Spatzen geschossen, erklärte Andreas Tschöpe stellvertretend für die Stiftung und monierte weiter, dabei werde eine unbedarfte Jugendliche kriminalisiert.

Laut Martin Wüthrich, Sprecher der Schweizer Urheberrechtsorganisation Suisa, handelt es sich hierbei um die erste Strafe dieser Art in der Konföderation.

Ausgegangen war die Anzeige von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), einer internationalen Vereinigung von Video- und Musik-Produzenten. Deren Rechtsvertreter, Anwalt Peter Vosseler, gab an, man wolle nicht auf Kinder losgehen, sondern Erwachsene belangen, die sich den Erwerb von Musikstücken leisten könnten. Deshalb bringe die IFPI, die ihren Sitz in Zürich hat, monatlich auch 20 neue Fälle in der Schweiz vor Gericht. Einige dieser Fälle würden angeblich mangels Vorsatz eingestellt, die meisten mit einem Vergleich (also der Einigung auf eine Zahlung) enden. Vosseler erklärt, man verfüge durchaus über genügend Material für tausende solcher Anzeigen, könne sie jedoch aus Gründen mangelnder Kapazität nicht gerichtlich verfolgen lassen. Außerdem wolle man die Behörden nicht mit einer solch hohen Fallanzahl belasten.

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P2P: Warnung vor Fake-Abmahnungen
« Antwort #279 am: 20 Januar, 2010, 09:57 »
Dass Abmahnungen für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke einen gewissen finanziellen Reiz für die Rechteinhaber haben, steht für viele Abgemahnte außer Frage. Doch Geld zieht auch Trittbrettfahrer an.

Sobald diese ins Spiel kommen, wird es für den juristischen Laien noch schwieriger. Ihm fehlt oftmals die Kenntnis, eine "echte" Abmahnung von einer gefälschten Abmahnung zu unterscheiden. Bislang war die Menge an versandten Fake-Abmahnungen auch mehr als überschaubar klein. Offensichtlich ändert sich das aber langsam. Wie die Kanzlei von Olnhausen aktuell in ihrem Blog berichtet, liegt ihr aktuell ein Schriftstück vor, welches als Abmahnung deklariert ist.

Bislang scheint es ein Einzelfall zu sein, doch es wäre verwunderlich, wenn sich nicht auch in dieser Branche langsam Trittbrettfahrer etablieren. Die Abmahnung, die Rechtsanwalt Thomas von Olnhausen dabei vorliegt, stellt aber ein ganz besonderes Glanzstück dar. Nachfolgender Auszug stellt den Originaltext der Abmahnung dar. Ohne Anpassungen:

"    Sehr geehrter Herr Xxx

    hiermit zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass mich die Firma Unidet-…..  Köln, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
    Grund meiner Beauftragung ist die Information einer sogenannten „File Sharing“ Plattform, dass Sie im Jahr 2009 von meinem Mandanten Urheberrechtlich-geschütze Dateien unter Ihrer gespeicherten IP Adresse bezogen und ggf. weitergeleitet haben.
    Dies stellt eine Straftat nach § 51 UrhG dar.
    Uns ist nicht bekannt in welchem Umfang Sie Dateien bezogen haben, deswegen bieten wir Ihnen gütlich ein Verwahngeld in Höhe von 75,– Euro an zzgl. Bearbeitungsgebühren.
    Mit der Zahlung des Verwarnendes tritt eine Unterlassungserklärung in kraft, mit dieser Ihnen untersagt wird weitere Dateien die durch meinen Mandanten Urheberrechtlich geschützt sind, zu beschaffen und weiterzuleiten.
    Sollten Sie mit dem Verwarngeld nicht einverstanden sein, so werde ich meinem Mandanten empfehlen, weitere Rechtliche schritte gegen Sie einzuleiten. Die dann mit erheblich hören Kosten und oder einer Freiheitsstrafe verbunden sind.
   
    Verwahngeld 75,00 Euro
    Auslagen pauschale 28,40 Euro
    Postgebühren 4,90 Euro
    Gesamtkosten inkl. 19% MwSt. 108,30 Euro

    Zahlbar bis zum 20.01.2010 auf mein Geschäftskonto danach gilt diese Verwarnung als nicht angenommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Günter H.
    Rechtsanwalt"


Bei genauerer Betrachtung fallen nicht nur einige schwerwiegende Rechtschreibfehler auf. Auch die rechtlichen Formulierungen geben mehr als zu denken. Die Kanzlei von Olnhausen hat versucht den Rechtsanwalt Günter H. ausfindig zu machen - vergeblich. Darüber hinaus wirft der Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz nur Fragen auf. In der "Abmahnung" heißt es, dass der Empfänger eine Straftat nach eben jenem Paragrafen begangen habe. Bei dem entsprechenden Paragrafen handelt es sich jedoch um das Zitatrecht. In diesem werden auch keine strafrechtlich relevanten Folgen aufgeführt.

Insgesamt also ein mehr als fragwürdiges Dokument. Rechtsanwalt Thomas von Olnhausen vermutet, dass man es hier womöglich mit einer Betrugsmasche im Sinne einer "Nigeria Connection" zu tun haben könnte. Unabhängig davon wird an dieser Stelle dieser Stelle deutlich, wie komplex die Thematik Abmahnung ist. Sollte noch jemand ein gleichartiges Schreiben erhalten haben, empfiehlt es sich bei Unklarheiten dringend einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Quelle: www.gulli.com

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GVU jubelt: First Seeder erhält 2.700 Euro Geldstrafe
« Antwort #280 am: 22 Januar, 2010, 16:44 »
Ein First Seeder des Films "Sunshine" wurde zu 180 Tagessätzen à 15 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilte hatte vor fast zwei Jahren den SF-Streifen in einem BitTorrent-Netzwerk angeboten. Zeitgleich lief dieser in den deutschen Kinos an.

Der Mann stellte "den Film damit als einer der Ersten zum Download zur Verfügung", urteilte der Richter. Zusätzlich erkannte das Gericht die Urheberrechtsverletzungen im gewerbsmäßigen Ausmaß an. Der Verurteilte hatte über seine Webseite illegale Filme und Software zum Download angeboten. Durch die Werbung habe er sich eine langfristige Einnahmequelle verschafft, argumentierte das Gericht im Urteil weiter. Für das illegale Installieren eines Betriebssystems auf seinem Notebook erhielt er alleine 15 Tagessätze. Die vom Amtsgericht gebildete Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen ist seit dem 12. Januar dieses Jahres rechtskräftig.

Sollte der 41-jährige Mann die 2.700 Euro nicht bezahlen, drohen ihm sechs Monate Haft. Zudem muss der nunmehr Vorbestrafte die Verfahrenskosten tragen. Seine Notebooks sowie mehrere beschlagnahmte CDs und DVDs mit Raubmordkopien wurden eingezogen und vernichtet. Die GVU hatte im April 2007 einen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Ermittlungen auf und identifizierte den Anschlussinhaber. Auf Basis der Beweismittel der Hausdurchsuchung von Ende April 2007 konnte man dem Angeklagten nachweisen, dass dieser mit seinem Filesharingportal Werbeeinnahmen erzielte. Anderenfalls wäre die Strafe deutlich niedriger ausgefallen.

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US-Richter reduziert Millionenstrafe wegen Filesharings
« Antwort #281 am: 23 Januar, 2010, 16:46 »
Ein US-Bundesrichter hat die von Geschworenen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing verhängte Millionenstrafe  gegen Jammie Thomas-Rasset drastisch reduziert. In dem Verfahren hatte die Jury den klagenden US-Labels im zweiten Anlauf Schadensersatz zugesprochen in Höhe von 80.000 US-Dollar für jeden der 24 Songs, die Thomas-Rasset über den Filesharing-Dienst Kazaa verbreitet hatte – insgesamt 1,9 Millionen US-Dollar. Am Freitag hat der vorsitzende Richter die Gesamtstrafe auf 54.000 US-Dollar reduziert.

"Das Erfordernis der Abschreckung kann eine 2-Millionen-Dollar-Strafe für den Diebstahl und die illegale Verbreitung von 24 Songs – mit der alleinigen Absicht gratis an Musik zu kommen – nicht rechtfertigen", heißt es in der Begründung von Richter Michael Davis. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, die von der Verteidigung gegen die Millionenstrafe vorgebracht wurden, geht Davis dabei allerdings nicht ein. Für die Korrektur exzessiver Schadensersatzsummen führt der Richter entsprechende Präzedenzfälle an. Zudem will er das Urteil auf Antrag der Kläger um eine Unterlassungsanordnung für Thomas-Rasset ergänzen.

Mit der Herabsetzung der Strafe entspricht Davis einem Antrag der Verteidigung nur zum Teil. Thomas-Rasset hatte außer der Höhe der Strafe auch die Beweisführung der Labels in Frage gestellt und ein neues Verfahren gefordert. Das wurde ihr verweigert. Allerdings könnte es zu einem weiteren Prozess um die Höhe des Schadensersatzes kommen, wenn Kläger oder Beklagte Richter Davis' Anordnung nicht akzeptieren. Die Verteidigung habe dazu noch keine Entscheidung getroffen, sagte Thomas-Rassets Anwalt Joe Sibley gegenüber CNet News.

Die Labels haben nun sieben Tage Zeit, das Urteil anzunehmen. Der Verband der US-Musikindustrie RIAA teilte laut CNet dazu mit, das weitere Vorgehen werde geprüft. Von dieser Entscheidung kann einiges abhängen. Einerseits wolle der Verband das Verfahren endlich abschließen und aus den Schlagzeilen bringen – der Prozess hatte nach einem ersten Urteil in Höhe von insgesamt 222.000 US-Dollar wegen eines Verfahrensfehlers wiederholt werden müssen. Akzeptieren die Kläger die Entscheidung, können sie gegen die Höhe des Schadensersatzes nicht mehr vorgehen. Eine weiter reichende Konsequenz wäre allerdings, dass sie die Komepetenz des Gerichts anerkennen, exzessive Schadensersatzsummen zu korrigieren.

Richter Davis lässt in seiner Begründung keinen  Zweifel aufkommen, dass er selbst die von ihm verfügte Summe für zu hoch hält. Davis hat den Klägern das Dreifache des gesetzlichen Minimums zugestanden, weil er den Wunsch der Jury nach einer hohen Bestrafung und einem klaren Signal zu berücksichtigen habe, schreibt der Richter. Mehr sei nicht angemessen. Auch wenn die Kläger bei dem im Copyright geregelten Schadensersatz den tatsächlichen Schaden nicht nachzuweisen hätten, müsse die Summe schon im Verhältnis dazu stehen.

Damit setzt Davis auch ein Signal – und eine Obergrenze – für vergleichbare Verfahren. Im Prozess gegen Joel Tenenbaum, der wegen Filesharings von 30 Musikdateien zu 675.000 US-Dollar verurteilt worden war, steht die vorsitzende Richterin Nancy Gertner vor der gleichen Entscheidung. Die Verteidigung hatte ein neues Verfahren oder die Herabsetzung der Summe auf das gesetzliche Minimum von 750 US-Dollar pro Song gefordert.

Quelle : www.heise.de

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Hausdurchsuchungen bei fünf Filesharern
« Antwort #282 am: 03 Februar, 2010, 18:25 »
Die schwedische Polizei hat gestern mit Unterstützung der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt. Ziel waren vor Allem Filesharer, die Direct Connect benutzen.

Der IFPI ist in Schweden ein neuer Coup gelungen. Am gestrigen Dienstag unterstützte man die schwedische Polizei bei mehreren Hausdurchsuchungen. Primäres Ziel waren Filesharer eines Direct-Connect Netzwerks. Bei Direct Connect handelt es sich um ein zentrales Tauschbörsennetzwerk. Als Knotenpunkt agiert ein sogenannter "Hub", zu dem sich andere Filesharer verbinden können. Vorausgesetzt, sie kennen die relevanten Daten hierfür.

Die Aktion ging gezielt gegen den Betreiber und vier User eines solchen Hubs. Ersterer wurde von der Polizei sofort festgenommen. Die PCs von vier weiteren Filesharern wurden beschlagnahmt. Zwei der Filesharer räumten ihre Taten sofort ein.

Lars Gustafsson, der Chief Executive Officer (CEO) der IFPI Schweden, erklärte in einem Radiointerview, dass sein Verband jüngst 20 Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzung bei den Behörden eingereicht hatte. Um an die relevanten Daten zu gelangen, nutzte man vermutlich die Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED).

Diese ermöglicht es Rechteinhabern, unter Umgehung der Strafermittlungsbehörden die Personendaten zu einer IP-Adresse abzufragen. Offensichtlich reichte man in den ermittelten 20 Fällen dennoch einen Strafantrag ein. Wie Gustafsson erklärte, hätten jedoch nur fünf Strafanträge auch zu einer Intervention der Polizei geführt. Die von den Hausdurchsuchungen betroffenen Filesharer hätten zwischen 9.000 und 17.000 urheberrechtliche geschützte Werke verbreitet.

Gustafsson erklärte, dass er die Filesharer nicht verstehen würde: "Es gibt so viele neue und gute Optionen [um legal an Musik zu kommen]. Es gibt für die Leute wirklich keinen Grund mehr, Musik zu stehlen."

Rick Falkvinge, Vorsitzender der schwedischen Piratenpartei, verurteilte die Aktionen. "Wenn die Polizei in die Häuser der Leute eindringt und Privat-PCs beschlagnahmt, weil sie Musik getauscht haben, dann ist das absolut falsch. Die Plattenfirmen nutzen dasselbe Argument, das auch Verleger benutzten, als die Büchereien aufkamen. Sie warnten, dass niemand mehr ein Buch schreiben würde, wenn es möglich wäre, diese umsonst zu leihen."


Quelle: www.gulli.com

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Ohne Beweis keine Verurteilung für Tauschbörsennutzung
« Antwort #283 am: 08 Februar, 2010, 12:42 »
Weil einer Frau eine Tauschbörsennutzung nicht konkret nachgewiesen werden konnte, ist die Musikindustrie in Deutschland mit einer Klage gescheitert. Da auch die Söhne der Angeklagten Zugang zu dem Internetanschluss hatten, muss sie 1.500 Euro Geldstrafe nicht zahlen.

Das Amtsgericht Mainz sprach eine Frau in einem Strafverfahren frei, weil ihr persönlich eine Tauschbörsennutzung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Urteil (Aktenzeichen: 2050 Js 16878/07.408ECs) vom 24. September 2009 wurde jetzt im Magazin MMR - MultiMedia und Recht vom Verlag C.H. Beck veröffentlicht. Mehrere Musikkonzerne hatten Anzeige erstattet, weil unter der IP-Nummer der Beschuldigten insgesamt 3.780 Musikdateien angeboten worden seien. Zwei Musikdateien wurden zur Beweissicherung heruntergeladen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden vier PCs und eine externe Festplatte beschlagnahmt.

Die Angeklagte hatte erklärt, dass an dem genannten Tag ihr Ehemann und ihre zwei Söhne von der gemeinsamen Wohnung aus Zugang zum Internet hatten. Sie befand sich zur Tatzeit an ihrem Arbeitsplatz. Einer der Computer im Haushalt war zudem durch ein Passwort geschützt gewesen, das von den Strafverfolgern nicht zu ermitteln war. Die Anschlussinhaberin machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belastete ihre Angehörigen nicht.

Das Gericht entschied: "Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte... den Titel... zum Download angeboten hatte." Als Täter kämen auch die Familienangehörigen in Betracht. "Die Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen." Zuerst war die Besitzerin des Anschlusses zu 1.500 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Im Einspruch gab ihr das Gericht jedoch recht und entschied im Zweifel für die Angeklagte. Das Urteil in dem Strafgerichtsprozess ist rechtskräftig.

Zivilgerichte lassen solche Begründungen gewöhnlich nicht gelten. Hier gilt meist die Haftung des Halters eines Internetanschlusses, der so gesichert sein muss, dass illegale Tauschbörsennutzung nicht möglich ist.

Quelle : www.golem.de

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Jammie Thomas-Rasset: Dritter Prozess folgt
« Antwort #284 am: 10 Februar, 2010, 14:07 »
Nachdem Jammie Thomas-Rasset die gemilderte Geldstrafe durch Richter Michael Davis abgelehnt hat, stellt sich nun auch die Recording Industry Association of America (RIAA) gegen seine Entscheidung. Es wird folglich ein drittes Verfahren geben.

Alles hätte so einfach sein können. Jammie Thomas-Rasset schien alles verloren zu haben. Weil sie mehrere Dateien über eine Tauschbörse verbreitet haben soll, wurde sie zu einem Schadensersatz von 1,92 Millionen US-Dollar (ca. 1,4 Mio. Euro) verurteilt. Ein unglaublicher Betrag. Auch der Vorsitzende Richter Michael Davis sah dies so. Vor rund zwei Wochen milderte er deshalb die Geldstrafe. Aus 1,92 Millionen US-Dollar wurden 54.000 US-Dollar (ca. 39.000 Euro).

Damit stellte sich Richter Davis gegen die absurd hohen Schadensersatzbeträge, mit denen die RIAA stets für Angst und Schrecken sorgen konnte. Sein Beschluss hätte weitreichende Folgen gehabt. Dies war auch der RIAA bewusst. Infolgedessen unterbreitete man Thomas ein großzügiges Angebot. Sie müsse nur 25.000 US-Dollar (ca 18.000 Euro) bezahlen. Der ganze Fall wäre damit erledigt gewesen. Eine Gegenleistung wollte man jedoch noch haben. Sie sollte die Verwerfung der Entscheidung von Richter Davis aus den Gerichtsunterlagen fordern.

Thomas-Rasset weigerte sich, die 54.000 US-Dollar zu entrichten. Sie lehnte auch das 25.000 US-Dollar Angebot ab. Das Angebot von Richter Davis stand somit schwebend im Raum. Die RIAA bat um weitere Bedenkzeit. Diese brachte jedoch nur ein Ergebnis klar hervor: Weder Thomas-Rasset noch die RIAA wollen die verminderte Geldstrafe akzeptieren. Thomas-Rasset will in das Berufungsverfahren, die RIAA will eine Filesharerin nicht so einfach davonkommen lassen. Vor allem mit einer solch tiefgreifenden Entscheidung des Richters im Schlepptau.

Wie die RIAA gegenüber dem Gericht nun erklärte, müsse man den verminderten Schadensersatzbetrag "bedauerlicherweise ablehnen". Es handele sich hier um einen Präzedenzfall. "Die Kläger sehen es als unmöglich an einen Beschluss zu akzeptieren, der sich als neuer Standard für Schadensersatzkalkulationen etablieren könnte und Personen, die Musik ohne kommerzielles Interesse illegal hoch- und heruntergeladen haben, gerade einmal den dreifachen Wert des Mindestschadensersatzes von 750 US-Dollar (2.250 US-Dollar) auferlegt", so die Antwort der RIAA.

Richter Davis hat nun erklärt, dass sich eine Berufungsverhandlung primär um die Schadensersatzthematik drehen wird. Allem Anschein nach steht einem dritten Verhandlungstermin somit nichts mehr im Wege. Es ist davon auszugehen, dass die RIAA bei der Berufungsverhandlung alles in den Ring werfen wird, um die hohen Schadensersatzforderungen zu rechtfertigen.

Sollte ihr dies nicht gelingen, wären die Folgen kaum abzuschätzen. Eine Jury, die sich der Entscheidung von Richter Davis im vorhergehenden Verfahren anschließt, würde die Klagen der RIAA auf eine sehr wacklige Position stellen. Insbesondere das Verfahren gegen Joel Tenenbaum würde damit eine neue argumentative Basis erhalten. Noch ist nicht klar, wann der dritte Prozess stattfinden wird.


Quelle: www.gulli.com

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