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Patentirrsinn ...
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Thema: Patentirrsinn ... (Gelesen 11650 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
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Ohne Input kein Output
Microsoft patentiert Technik zur Erforschung des Web-Nutzerverhaltens
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Antwort #45 am:
04 Mai, 2006, 19:50 »
Der US-amerikanische Softwarehersteller Microsoft hat sich eine Technik patentieren lassen, mit der sich das Verhalten von Nutzern im Internet differenzierter als bisher nachvollziehen lassen soll. Das Unternehmen hatte das Patent mit der Nummer 7,039,699, das auf vorhandener Cookie-Technik basiert, im Mai 2000 eingereicht. Nun wurde es vom US-amerikanischen Patent- und Markenamt anerkannt. Es beschreibt ein "System und Prozess für das Nachvollziehen der Nutzung von Inhalten in Computer-Systemen".
Die Technik eigne sich insbesondere für Content-Provider, die Inhalte von Partnerunternehmen anbieten wie zum Beispiel MSN, heißt es in der Patentschrift. Das Patent sieht ein Reihe von Application Program Interfaces (API) vor, die es Inhalte-Anbietern gestatten soll, beispielsweise Inhalte von Domain Cookies von MSN.com zu beschreiben und zu lesen. Das Layout der Cookies sei erweiterbar, so dass künftig mehr als der bisher vier vorgesehenen Datentypen bits, counters, dates und strings möglich seien.
Für Microsoft stellt das Patent die Lösung zu dem Problem dar, dass sich die unterschiedlichen MSN-Bereiche keine gemeinsame Datenbank zu Nutzerprofilen teilen. Es sei also derzeit nicht möglich, die Besucher von beispielsweise Expedia.MSN.com und Investor.MSN.com aufgrund ihrer "psychografischen Merkmale" gezielt mit Werbung anzusprechen oder ihnen spezielle Inhalte zu präsentieren. Eine solche Datenbank anzulegen würde einen massiven Umbau der Webserver-Architektur aller MSN-Websites bedeuten, schildert die Patentschrift.
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Buch zur Lobbyschlacht über Softwarepatente zum Download freigegeben
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Antwort #46 am:
06 Juni, 2006, 13:12 »
Florian Müller, Gründer der Kampagne NoSoftwarePatents.com, hat seine Aufarbeitung des Kampfs um die EU-Softwarepatentrichtlinie unter einer "Creative Commons"-Lizenz online veröffentlicht. Das Buch über "Die Lobbyschlacht um Softwarepatente" kann somit als PDF-Datei für den nicht-kommerziellen Gebrauch frei heruntergeladen und weiterverbreitet werden. Auf den 388 Seiten liefert der Aktivist aus eigener Perspektive tiefe Einblicke in die Machenschaften von Gegnern und Befürworter der letztlich vom EU-Parlament im Juli 2005 beerdigten Direktive.
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Patent auf "mobiles Surfen" erhält Negativauszeichnung
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Antwort #47 am:
02 August, 2006, 11:01 »
Ein Siemens zugesprochener Monopolschutz zum Datenaustausch über ein Mobilfunknetz ist aus der Abstimmung über das "Softwarepatent des Monats" im Juli als Sieger hervorgegangen. Etwas über 44 Prozent der 913 Teilnehmer an der Aktion NoSoftwarepatents-Award votierten für das Patent, das den Transfer von Daten zwischen einem Mobiltelefon und einem Server abdeckt und maximal noch bis zum Juli 2015 läuft. Das Europäische Patentamt (EPA) gewährte das Schutzrecht im Januar 2004 unter der Nummer EP0836787. Der französische Konzern Sagem hatte 2004 Einspruch gegen das Patent eingelegt, diesen aber Ende 2005 wieder zurückgezogen.
"Wer geschäftlich per Mobiltelefon und Laptop im Internet surft, verletzt geistiges Eigentum der Siemens AG", sind sich die Macher der Kampagne sicher, die von 1&1, GMX, mySQL, Red Hat und CAS unterstützt wird. "Die Gefahr eines solchen Softwarepatents liegt in der nicht gewährleisteten Interoperabilität zwischen den beteiligten Kommunikationspartnern", warnt Norbert Pohlmann, Professor für den Bereich Internet und Mobile Netze am Institut für Internetsicherheit an der Fachhochschule Gelsenkirchen. Solche Interaktionsmöglichkeiten seien aber in modernen Informationsgesellschaften unverzichtbar für wirtschaftliches Wachstum. "Ohne eine Übertragung von Datenpaketen über zellulare Mobilfunknetze würden wir als Wissens- und Informationsgesellschaft in die Steinzeit zurückkehren", betont der Forscher, der während der Hochzeit des Streits um eine letztlich gescheiterte EU-Richtlinie zur Softwarepatentierung ein Gutachten zum Thema Interoperabilität und Rechtsschutz mitverfasst hatte.
"Wird das Softwarepatent EP0836787 von Siemens rechtlich wirksam, wären viele elementare Internet-Dienste und das Laden von Daten per Mobilfunkverbindung betroffen", skizziert Achim Weiss, Vorstand Technik der 1&1 Internet AG, mögliche Auswirkungen einer rechtlichen Durchsetzung des Patents. Der Wettbewerb bei diesen Dienstleistungen könnte behindert werden, wobei die Verbraucher am Ende die Zeche durch höhere Preise zahlen müssten. "Noch lassen sich solche Softwarepatente in Europa nicht rechtlich durchsetzen", kommentiert Kampagnenmanager Harald Talarczyk. Dies könne sich aber schnell ändern, wenn es etwa in Europa zu einer zentralisierten Streitregelung bei Patentstreitigkeiten komme, wie sie verstärkt auch bei der EU-Kommission in Brüssel unter dem Aufhänger des European Patent Litigation Agreement ( EPLA) diskutiert wird.
Der Hauptanspruch des Siegerpatents deckt die gemeinsame Übertragung von "Datenpaketen" und "Signalisierungsinformationen in einem Datenprotokoll" zwischen einem mobilen Client in Form einer "Teilnehmerstation" und einem "gesonderten Dienstenetzknoten" ab. Entsprechend geschützte Verfahren werden auch in Deutschland verstärkt vermarktet. Laut der ARD/ZDF-Online-Studie 2006 verfügen bereits 34 Prozent der Onliner über die Möglichkeit, via Laptop und Handy ins Netz zu gehen. Vom Siemens-Patent betroffen sehen die Kampagnenmacher aber auch die E-Mail-Kommunikation per Mobiltelefon und den Transfer von Dateien via WLAN.
Siemens selbst wollte gegenüber den Organisatoren der Auszeichnung keinen Kommentar abgeben. Laut einschlägigen Statistiken hält der Konzern über 30 Prozent aller deutschen Softwarepatente. In Europa lag Siemens im Jahr 2005 in der Patentierungsrangliste auf dem zweiten Platz. Die Münchner bezeichnen sich selbst als "eine der größten Patent-Law-Firmen". Sie würden bei Verletzungen ihrer Monopolansprüche auch gerichtliche Auseinandersetzungen nicht scheuen, um Marktpositionen zu sichern. "Man muss sich fragen, ob Siemens nicht drauf und dran ist, zu einem der größten Patent-Trolle der Welt zu werden", hält Florian Müller, Gründer der Kampagne NoSoftwarePatents.com, dem entgegen. "Die tatsächliche Geräteproduktion stößt man beispielsweise an BenQ ab, die Entwicklung wird nach Indien verlagert und in Europa tut man sich in erster Linie mit Unmengen von Softwarepatent-Anmeldungen hervor." Leider gebe es zu viele Politiker, "die so etwas dann mit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwechseln".
Passend dazu stehen im August fünf vom EPA vergebene Patente zur Wahl, deren Inhaber mit verschiedenen Preisen für "hervorragende Innovation" ausgezeichnet wurden. Zu den Kandidaten gehört ein Anspruch der Fraunhofer-Gesellschaft, der sich mit dem MP3-Codierverfahren befasst, genauso wie ein Patent auf das "Filtern von Internet-Inhalten", das die Leipziger IT-Firma Nutzwerk erhalten hat. Auf das Votum der Surfer harren zudem Ansprüche von Lucent auf Voice over IP, von Reinhold Bareiß für Eagle Peak auf konfigurierbare Eingabemasken und auf ein Printing-on-Demand-Verfahren, das sich Heike Strehler von der Firma Picturation schützen ließ.
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EU-Lobby: Open Source bedroht das Software-Ökosystem
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Antwort #48 am:
17 Oktober, 2006, 13:04 »
Die "Initiative for Software Choice" (ISC) schießt ein einem Brief an die EU-Kommission scharf gegen eine stärkere staatliche Unterstützung für freie Software. Die noch vergleichsweise junge Lobbyvereinigung, zu deren über 280 Unterstützern Konzerne und Verbände wie Microsoft, der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft, EDS oder CompTIA zählen, will die Wahl von Lizenzen und Entwicklungsformen dem Markt überlassen wissen und schlägt daher teils dramatische Töne an. Jede Förderung von offenen Standards gemäß dem Open-Source-Prinzip "würde das gesamte Software-Ökosystem signifikant zum Erliegen bringen", heißt es in dem heise online vorliegenden Schreiben. Auf Basis des Modells der freien und Open-Source-Software seien zwar zahlreiche Produkte hoher Qualität entstanden. Man dürfe deswegen aber nicht zu der Annahme kommen, dass dieses Entwicklungsmuster allein selig machend sei.
Konkret wendet sich der Autor des an die Industriekommission gerichteten Briefs, Hugo Lueders, gegen den noch unveröffentlichten Entwurf einer EU-Studie zum ökonomischen Einfluss freier Software auf die Innovation und den Sektor für Informations- und Kommunikationstechnologien. Darin wird laut Lueders dargelegt, dass Ende 2005 bereits 40 Prozent aller europäischen Firmen Open Source einsetzen und Europa den Rest der Welt beim Markanteil der Nutzer und Entwickler freier Software anführe. Trotz des Erfolgs des alternativen Modells für die Erzeugung und den Vertrieb von Computerprogrammen schlage die Studie Steuerbegünstigungen für die Open-Source-Entwicklung vor, empört sich Lueders über die seiner Ansicht nach "extreme" Ausrichtung der umfassenden Analyse. Das würde nicht nur den Markt "auseinander reißen", beklagt der auch für die CompTIA arbeitende und für seine Unterstützung von Softwarepatenten bekannte Lobbyist. Darüber hinaus könne dann jeder Geld vom Staat beziehen, der ohne weitere Qualitätsprüfung freien Quellcode bei der Open-Source-Gemeinde "deponiere".
Lueders verweist weiter darauf, dass gemäß dem Report mehr als die Hälfte der Open-Source-Entwickler bereits Einkommen mit ihrer Arbeit an frei verfügbaren Programmen verdienen würden. Der Markt selbst würde sie also bereits entlohnen. Umso unverständlicher sei es, dass der Entwurf der Studie die Entwicklung freier Software als "wohltätige Spende an die Gesellschaft" verstanden wissen wolle. Andere Lizenzvarianten für staatlich geförderte Forschung und Entwicklung wie das "Bayh-Dole-Modell" aus den USA würden den begünstigten Firmen mehr Alternativen lassen, wie sie ihre Innovationen vermarkten wollen. Trotzdem würde so der Technologietransfer beschleunigt; auch den Interessen der Gesellschaft würde Genüge getan.
Generell zeigt sich die ISC besorgt, dass der Report die Errungenschaften anderer Formen der Softwarelizenzierung und andere Geschäftsmodelle nicht ausreichend berücksichtige. Diese würden allein negativ beschrieben etwa in der Form, dass sie der Open-Source-Szene "Kopfschmerzen" bereiten würden. Eine wissenschaftliche Ausgeglichenheit sei der Studie daher abzusprechen. Sie erscheine mehr ein "Marketingdokument" darzustellen als eine seriöse Marktumschau rund um diese "zunehmend komplexe und dynamische Materie". Fatal wäre es, betont Lueders, wenn das gegenwärtige System geistiger Eigentumsrechte durch eine stärkere Weichenstellung hin zu freier Software "unterminiert" werde. Vor allem dürften Standards rund um Patentrechte, die nicht dem so genannten RAND-Modell ("reasonable and non-discriminatory") entsprechen, nicht zur Regel werden. Gleichzeitig schreibt Lueders aber, dass letztlich auch das Open-Source-Modell von "starken geistigen Eigentumsrechten" abhänge.
Der Streit um die Lizenzierung von Standards spielt auch bei der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der EU-Kommission und Microsoft eine wichtige Rolle. Der Softwaregigant muss gemäß der Auflagen der Brüsseler Behörde Kommunikationsprotokolle für Windows Dritten zur Verfügung stellen, tut dies bislang aber nur anhand der vergleichsweise restriktiven RAND-Bedingungen. Praktisch bedeutet das auch, dass die zur Verfügung gestellten Schnittstelleninformationen nicht in konkurrierenden Open-Source-Projekten wie Samba eingesetzt werden können. Firmen, die mit freier Software arbeiten, sowie Verbände wie die Free Software Foundation Europe wollen Microsoft daher gemeinsam mit der Kommission zu einer Lizenzierung unter offeneren Bedingungen bewegen.
Volksvertreter und einzelne Parteien fordern immer wieder eine breitere staatliche Unterstützung freier Software, um die Monopolstrukturen der Redmonder etwa im Desktop-Markt aufzubrechen und sich selbst verstärkende Netzwerkeffekte bei der Nutzung einzelner dominanter Softwareprodukte zu lockern. Zuletzt hatte sich im Juli das EU-Parlament geschlossen in einem Entschließungsantrag für eine stärkere Förderung von Lizenzen aus der freien Softwarewelt wie der GNU General Public License (GPL) und der Public Documentation Licence (PDL) ausgesprochen. Konkret betonten die Abgeordneten, dass ein "nutzerfreundliches System des geistigen Eigentumsschutzes" in der Wissensgesellschaft geschaffen werden soll. Urheber-, Marken- oder Patentrechte dürften nicht den freien Zugang zu öffentlichen Gütern und öffentlichem Wissen behindern.
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Grundsatzentscheidung zu Trivialpatenten in den USA erwartet
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Antwort #49 am:
27 November, 2006, 17:48 »
In einem viel beachteten Prozess wird sich der Oberste US-Gerichtshof am morgigen Dienstag bei einer mündlichen Anhörung mit dem Aspekt der "Offensichtlichkeit" als Ausschlusskriterium bei Patentierungsanträgen beschäftigen. Experten erwarten von dem Fall eine Grundsatzentscheidung zu Trivialpatenten. Ungewöhnlich viele Konzerne, Verbände und Forscher haben daher Eingaben an den US Supreme Court geschickt. Für engere Grenzen der Patentierbarkeit plädieren dabei unter anderem Cisco, Intel, Micron, Microsoft, der Computerindustrie nahe stehende Interessensvertretungen sowie die Bürgerrechtsgruppe Electronic Frontier Foundation (EFF). Die Beibehaltung des Status Quo mit breiten Patentierungsmöglichkeiten fordern dagegen Schwergewichte wie 3M, Johnson & Johnson, General Electric (GE) oder DuPont sowie Vereinigungen freier Erfinder und mittelständischer Firmen.
Gemäß einem US-Bundesgesetz von 1952 hat eine Erfindung eigentlich als trivial und damit nicht schutzwürdig zu gelten, wenn ein Experte auf dem betroffenen Fachgebiet sie als offensichtlich bezeichnet. Der Federal Circuit Court of Appeals hat in den vergangenen Jahren eine weitgehende Einschränkung der Offensichtlichkeitsregel vorgenommen, indem er den so genannten Anregungstest entwickelt hat: Eine Erfindung kann demnachr nur als trivial bezeichnet werden, wenn es "eine Unterrichtung, eine Anregung oder einen geistigen Antrieb" gab, in deren Folge ein Patentanmelder Informationen über bereits bestehende Erfindungen in seinem speziellen Gebiet erhielt. Folglich reicht selbst eine einfache Neukombination bereits bekannter Techniken oder Verfahren aus, um einen Monopolanspruch zu erhalten. Nur, wenn ein Kläger konkrete Hinweise auf identische bestehende Erfindungen im Sinne der "Prior Art" vorlegt, erkennt das Berufungsgericht die Offensichtlichkeit einer Patentanmeldung an und weist diese zurück.
In dem konkreten Fall hatte die US-Firma Teleflex zunächst dem kanadischen Autozulieferer KSR International vorgeworfen, bei einer elektronischen Pedalsteuerung gegen von ihr gehaltene Patentansprüche verstoßen zu haben. Die Kanadier berufen sich dagegen darauf, dass die von Teleflex zum Patent angemeldete Kombination "bereits existierender, vom Regal weg zu kaufender Komponenten" offensichtlich und nicht schützenswert sei. Ein Detroiter Bundesrichter gab der Zulieferfirma zunächst Recht und erklärte das Teleflex-Patent für nichtig. Im Januar 2005 entschied das zuständige Bundesberufungsgericht, der Federal Circuit Court of Appeals, aber größtenteils zugunsten des US-Unternehmens. KSR wandte sich daher an den Supreme Court.
Es wäre kurzsichtig, viele Erfindungen vorschnell als offenkundig abzutun, ergreifen Firmen wie 3M, DuPont und GE nun etwa für Teleflex Partei. Die "Post-It"-Notizzettel von 3M etwa könnte man heute eventuell als augenscheinlich bezeichnen, "aber nur, weil sie in den vergangenen 25 Jahren schier allgegenwärtig in unserem Alltag waren". Jetzt eine ebenfalls fast ein Vierteljahrhundert gültige Rechtsprechung umzustülpen, "würde die Gültigkeit von Millionen verteilter Patente in Frage stellen, die Überprüfung von vielen Millionen Dollar schweren Patentlizenzverträgen erforderlich machen, Patentstreitigkeiten schwerer beizulegen machen und unvermeidbar mehr gerichtliche Auseinandersetzungen verursachen", schreiben die Größen aus der "alten Wirtschaft".
Entgegengesetzter Ansicht ist John Duffy. Der Rechtsprofessor von der George Washington University meint, dass es der Oberste Gerichtshof beim Kippen der weit gehenden Spruchpraxis des Berufungsgerichts Firmen einfacher machen würde, sich gegen Patentklagen aufgrund fragwürdiger Ansprüche zu verteidigen. Das könnte auch eine Verringerung juristischer Streitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte allgemein bewirken. Die Computerindustrie sieht sich nach spektakulären Klagen wie NTP gegen den Blackberry-Hersteller RIM oder Eolas vs. Microsoft besonders stark von den Auswüchsen der gegenwärtigen Rechtsprechung und einer Flut von Patenten mit geringer Erfindungshöhe betroffen. Ihre Produkte bestehen gerade im Softwarebereich oft aus tausenden bereits bestehender Komponenten, die sich einfach neu kombinieren lassen. Die Branche und US-Abgeordnete suchen daher Wege gegen "Patent-Trolle", welche die weiten Patentierungsregeln und das große Angebot an Trivialpatenten zum Anzetteln von Rechtsstreitigkeiten nutzen. Dabei soll Software an sich aber generell weiter schutzwürdig bleiben.
Der Netzwerkausrüster Cisco hat laut seinem mit Microsoft verfassten Gerichtsschreiben angesichts dieser Situation "Hunderte von Patenten für defensive Zwecke" beantragt. Dies sei die gängige Praxis in der Industrie, die aber letztlich die Verbraucherkosten steigen lasse. "Router, Golfschläger, Softwareprogramme oder Büstenhalter werden alle immer teurer, da mehr und mehr Patenthaltern Vergütungen gezahlt werden müssen", beklagen die beiden Konzerne. Sie ärgern sich vor allem darüber, dass die Teuerungen unnötig seien, weil die gewerblichen Schutzrechte keinem innovativen Produktanteil entsprächen. Das US-Patentamt verwende einen Großteil seiner Arbeitszeit auf Abwägungen, ob ein Anspruch offensichtlich sei oder nicht, berichtet Gerald Mossinghoff, ehemaliger US-Wirtschaftsstaatssekretär. Angesichts des hohen Werts der Patentportfolios vieler großer US-Firmen ist er aber skeptisch, ob der Supreme Court ein umfassendes Machtwort spricht.
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Bundespatentgericht erklärt FAT-Patent von Microsoft für nichtig
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Antwort #50 am:
02 März, 2007, 01:29 »
Das Bundespatentgericht hat ein Patent von Microsoft zum Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) für Deutschland als nichtig erklärt. Es geht um den vom Europäischen Patentamt unter der Nummer EP 0618540 gewährten Schutzanspruch auf "einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen". Diesem liegt das US-Patent Nummer 5,758,352 zugrunde. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Patent unter der Nummer DE 69429378 geschützt. Die erhobenen Ansprüche beruhen laut einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (PDF-Datei) des 2. Senats des Bundespatentgerichts unter dem Aktenzeichen 2Ni 2/05 (EU) vom 26. Oktober 2006 "nicht auf erfinderischer Tätigkeit".
Kritiker der FAT-Patente, zu denen auch das US-Schutzrecht mit der Nummer 5,579,517 gehört, gehen seit langem davon aus, dass die Redmonder damit Ansprüche auf grundlegende und letztlich triviale Computerverfahren erheben. Der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht machte geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei beziehungsweise sich zumindest für den Fachmann in nahe liegender Weise aus bisherigen Erfindungen ergebe. Zudem sei der Patentanspruch weder hinreichend deutlich umrissen noch vollständig offenbart worden. Er weise auch über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinaus. Zur Stützung seiner Anschuldigungen bezog sich der Kläger unter anderem auf das Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP) zum Auslesen von Dateien auf CD-ROMs in erster Version vom 24. Juli 1991 sowie auf Beiträge in den Newsgroups comp.unix.bsd und comp.os.linux vom 12. Dezember 1992.
Microsoft will mit der geschützten Erfindung dagegen das bei älteren Betriebssystemen wie MS-DOS 5 auftauchende Problem gelöst haben, dass nur kurze Dateinamen unterstützt werden. Es sei ein neuartiges System entwickelt worden, bei dem ein zweiter Verzeichniseintrag im Speicher mit dem ersten, der einen kurzen Namen für eine Datei enthalte, raffiniert verknüpft werde und einen zweiseitigen Zugriff auf die entsprechenden Informationen zulasse. Die Richter am Bundespatentgericht halten dem unter anderem entgegen, dass ein Datenverarbeitungsingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebssystemprogrammierung das Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems nach dem Hauptanspruch generell als Methode erkenne, mit dem eine Datei im Speicher unter einem in der Regel vom Programmierer oder Anwender vergebenen Namen aufgefunden werden kann. Auch die Verknüpfung der Namen und Dateien in einem solchen Dateiverwaltungssystem ergebe sich für den Fachmann aus dem Kontext.
Das geschützte Verfahren werden dem Experten zudem durch die Ausführungen zum RRIP nahe gelegt, schreiben die Richter weiter. Die hinter dem Protokoll stehende Rock Ridge Group habe sich die Aufgabe gestellt, den ISP-Standard 9660 für Verzeichniseinträge so zu erweitern, dass auch unter Verwendung der Dateisemantik des POSIX-Dateiverwaltungssystems auf CD-ROM-Inhalte zugegriffen werden könne. Auch dabei werde der Speicherort einer Datei durch das im Patentanspruch beschriebene Verfahren aufgefunden. Damit die Benutzer von POSIX-Systemen auch mit längeren Dateinamen auf die Dateien von CD-ROMs zugreifen können, habe das RRIP nämlich eine Erweiterung der auf der CD vorhandenen ISO-konformen Verzeichniseinträge in einem speziellen, "System Use Area" betitelten Bereich vorgeschlagen, der standardmäßig nicht festgelegt sei. Beim Mechanismus fürs Auffinden der darin abgelegten Dateien lehre das RRIP in Übereinstimmung mit den im Microsoft-Patent beschriebenen Schritten das Zugreifen auf die erfolgten zweiten Verzeichniseinträge. Generell ergebe sich so implizit die Einsatzmöglichkeit für Betriebssysteme mit derlei unterschiedlichen Fähigkeiten zur Dateiverwaltung. Auch eine "Verwirrung" eines nur auf kurze Dateinamen ausgelegten Systems durch zu lange Titel werde auf dieselbe Weise wie beim beanspruchten Verfahren vermieden.
Auch ein Hilfsantrag der Redmonder für eine eingeschränkte Gültigkeit des umstrittenen Patents fiel bei den Richtern durch. Microsoft versuchte damit, den Hauptanspruch vor allem durch die Verknüpfung des ersten Verzeichniseintrags mit dem zweiten durch das Speichern einer Prüfsumme des kurzen Dateinamens im zweiten Eintrag zu präzisieren. Im Streitpatent sei so vor allem die Funktion eines Zeigers von Bedeutung, durch den die beiden Einträge verknüpft seien. Auch dieses Verfahren wird dem Bundespatentgericht zufolge aber im Prinzip vom RRIP nahe gelegt und vorexerziert. Die Kosten für den Rechtsstreit legten die Richter Microsoft auf.
Das US-Patentamt hatte dagegen vor gut einem Jahr beide FAT-Patente der Redmonder aufrecht erhalten. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung hatte die Behörde die Schutzansprüche wegen bereits bestehender Erfindungen gemäß der "Prior Art"-Bestimmung zunächst für vorläufig ungültig erklärt. Bei der später erfolgten endgültigen Entscheidung stellte das Patentamt aber fest, dass das FAT-Dateisystem eine Neuentwicklung gewesen und deshalb patentierbar sei. Seit Dezember 2003 bietet der Softwaregigant Lizenzen für das FAT-Dateisystem an, wobei sich die Kosten auf 0,25 US-Dollar pro Einheit bis zu einer maximalen einmaligen Summe von 250.000 US-Dollar je Hersteller belaufen. Dafür erwerben die Lizenznehmer die Erlaubnis, Speichermedien wie Flash Memory mit dem Dateisystem zu formatieren und die geschützte Technik anzuwenden.
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Die kalte Legalisierung von Softwarepatenten
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Antwort #51 am:
15 April, 2007, 14:42 »
Die Geißel Europas
In fast allen EU-Ländern wären Entwickler durch die kalte Legalisierung von Softwarepatenten gefährdet
Mit der Einführung eines gesonderten Patentgerichtsweges versucht die EU-Kommission derzeit, die vom Parlament verbotenen Softwarepatente auf kaltem Wege zu legalisieren. Das hätte ausgesprochen problematische Folgen für die Softwareentwicklung – nicht nur in Deutschland, sondern fast überall in Europa.
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Oberstes US-Gericht schränkt Trivialpatente ein
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Antwort #52 am:
01 Mai, 2007, 17:42 »
Der Oberste US-Gerichtshof hat am gestrigen Montag zwei Grundsatzentscheidungen erlassen, die den Weg für eine Neuausrichtung des US-Patentwesens frei machen. Zum einen hat der Supreme Court einstimmig geurteilt, dass die strengen Anforderungen des Federal Circuit Court of Appeals zur Bestimmung der "Offensichtlichkeit" eines Schutzanspruchs nicht zu halten sind und nachgebessert werden müssen. Damit soll es Firmen oder unabhängigen Erfindern letztlich schwerer werden, sich triviale Entwicklungen gewerblich schützen zu lassen. Zum anderen hat das höchste Gericht der USA in einem besonders diffizilen Fall entschieden, dass Software-Code eine Blaupause darstellt und nicht als "Bauteil" einer Erfindung anzusehen ist. Demnach können in den USA keine Schadensersatzansprüche für Verletzungen eines US-Patents im Ausland geltend gemacht werden.
KSR International vs. Teleflex
In dem viel beachteten ersten Rechtsstreit ging es um die Neubestimmung eines der wichtigsten Ausschlusskriteriums für die Erteilung von Patenten. Gemäß einem US-Bundesgesetz von 1952 hat eine Erfindung eigentlich als trivial und damit nicht schutzwürdig zu gelten, wenn ein Experte auf dem betroffenen Fachgebiet sie als offensichtlich bezeichnet. Der Federal Circuit Court of Appeals hatte in den vergangenen Jahren aber eine weitgehende Einschränkung der Offensichtlichkeitsregel vorgenommen, indem er einen zusätzlichen Test entwickelte: Eine Erfindung konnte demnach nur als trivial bezeichnet werden, wenn es "eine Unterrichtung, eine Anregung oder einen geistigen Antrieb" gab, in deren Folge ein Patentanmelder Informationen über bereits bestehende Erfindungen in seinem speziellen Gebiet erhielt.
Folglich reichte selbst eine einfache Neukombination bereits bekannter Techniken oder Verfahren aus, um einen Monopolanspruch zu erhalten. Nur, wenn ein Kläger konkrete Hinweise auf identische bestehende Erfindungen im Sinne der "Prior Art" vorlegte, erkannte das Berufungsgericht die Offensichtlichkeit einer Patentanmeldung an und weist diese zurück.
In dem konkreten Fall hatte die US-Firma Teleflex zunächst dem kanadischen Autozulieferer KSR International vorgeworfen, bei einer elektronischen Pedalsteuerung gegen von ihr gehaltene Patentansprüche verstoßen zu haben. Die Kanadier beriefen sich dagegen darauf, dass die von Teleflex zum Patent angemeldete Kombination "bereits existierender, von der Stange zu kaufender Komponenten" nicht schützenswert gewesen sei. Ein Detroiter Bundesrichter gab der Zulieferfirma zunächst Recht und erklärte das Teleflex-Patent für nichtig. Im Januar 2005 entschied das Bundesberufungsgericht aber größtenteils zugunsten des US-Unternehmens. KSR wandte sich daher an den Supreme Court.
"Die Erteilung eines Patentschutzes für Forschritte, die sich im normalen Entwicklungsverlauf ohne echte Innovation abspielen, verhindern den Fortschritt und können im Fall von patenten, die zuvor bekannte Elemente zusammenführen, frühere Erfindungen ihres Wertes und ihres Nutzens berauben", urteilte der Oberste Gerichtshof nun seiner Mehrheitsmeinung (PDF-Datei). Den Offensichtlichkeitstest des Berufungsgerichts erklärten die Richter zwar nicht für völlig ungültig, forderten aber wichtige Ergänzungen dazu. So müsse etwa auch das normale Expertenwissen zur Bestimmung des Ausschlusskriteriums herangezogen werden. Jede Erfindung setze die Latte für die Gewährung eines gewerblichen Schutzrechtes höher, sodass die "Ergebnisse gewöhnlicher Innovation" keinen Patentschutz erhalten dürften. Der Supreme Court sandte den Fall mit diesen Hinweisen zurück an das Berufungsgericht, dass seine langjährige Linie in der Patentrechtsprechung nun sorgfältig überarbeiten muss.
Im Rahmen der Anhörung in dem Prozess hatten sich insbesondere Computerfirmen wie Cisco und Microsoft für eine neue Bestimmung offensichtlicher Schutzansprüche ausgesprochen. Die Branche sieht sich seit längerem mit spektakulären Klagen und hohen Schadensersatzforderungen wie im Fall NTP gegen den Blackberry-Hersteller RIM konfrontiert und will den Ärger mit "Patent-Trollen" loswerden. Für die Beibehaltung des Status Quo mit breiten Patentierungsmöglichkeiten setzten sich dagegen Schwergewichte aus der "alten Wirtschaft" wie 3M, Johnson & Johnson, General Electric (GE) oder DuPont sowie Vereinigungen freier Erfinder und mittelständischer Firmen ein.
Dementsprechend fallen nun die Reaktionen aus: "Es wird bessere Möglichkeiten für Prüfer geben, Patente oder Anträge darauf auszusortieren, die nicht schutzwürdig sind", begrüßte Emery Simon von der Branchenvereinigung Business Software Alliance (BSA) das Urteil. Dies sei ein wichtiger Schritt in Richtung der Stärkung der Patentqualität. Der Teleflex-Anwalt Todd Goldstein befürchtet dagegen, dass die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung sich auf "Milliarden von Dollars" belaufen und größere Unsicherheiten im Patentsystem erzeugt werden könnten. Es sei unklar, was nun überhaupt noch von den Gerichten als schutzwürdig anerkannt würde.
AT&T vs. Microsoft
Auch in dem zweiten Fall stellte sich der Supreme Court gegen den Federal Circuit Court of Appeals und den Kläger AT&T auf. Der Telekommunikationsriese wollte höchstgerichtlich durchsetzen, dass Microsoft mit der Verwendung eines von AT&T geschützten Audio-Codecs zur Spracherkennung auch mit dem Verkauf von Windows-Betriebssystemen außerhalb der USA ein entsprechendes eigenes US-Patent verletzt. In einer 7:1-Entscheidung (PDF-Datei) befanden die höchsten US-Richter jedoch, dass der von dem Softwaregiganten nach Übersee verschickte "abstrakte Software-Code" in Form von "Masterdisks" keine "Komponente" der AT&-T-Erfindung darstelle. Diese selbst würden nicht auf Rechnern im Ausland installiert, sondern davon erstellte Kopien.
In der Regel endet die Gültigkeit des US-Patentrechts an der Staatsgrenze. Ein besonderes Bundesgesetz regelt jedoch, dass im Ausland mit geschützten Bauteilen aus den USA hergestellte Produkte ebenfalls US-Patente verletzen können. Diese Bestimmung trifft auf Software-Quellcode nach Ansicht der Mehrheit der Supreme-Court-Richter nicht zu. Bei Installieren sei ein "zusätzlicher Schritt" beim Aufspielen der Kopien nötig. Die bei der Anhörung zu dem Fall aufgekommene Frage, ob Computerprogramme an sich überhaupt eine patentierbare Erfindung darstellen, beantwortete der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht. Ed Black, Präsident der auch Microsoft zu ihren Mitgliedern zählenden Computer & Communications Industry Association (CCIA), erklärte denn auch, dass der Bereich Softwarepatente und ihrer Verankerung im Patentwesen nach dem Urteil "weiterer Studien bedürfe".
Die Redmonder selbst zeigten sich mit dem Richtspruch gänzlich zufrieden: Er spreche für ein "funktionierendes globales Patentsystem", betonte Konzernjustiziar Brad Smith. Man sei froh, dass der gewerbliche Rechtsschutz für Software anerkannt worden sei, US-Gerichte aber auch die Rechtsprechung in anderen Ländern berücksichtigen würden. Microsoft verspricht sich von dem Urteil auch Auswirkungen etwa auf den Rechtsstreit mit Alcatel-Lucents um die Verletzung zweier MP3-Patentansprüche. Eine US-Jury setzte hier eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1,52 Milliarden US-Dollar gegen die Redmonder durch, wobei die Geschworenen auch Auslandsverkäufe zur Bemessung der Ausgleichssumme mit berücksichtigten.
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10.000 MICROSOFT- PATENTE - Vögelchen für Mails, Brummbären für Videos
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Antwort #53 am:
13 Februar, 2009, 15:41 »
Jahr für Jahr überschwemmt Microsoft das US-Patentamt mit bis zu 3000 Anträgen. Und das voller Erfolg: Die Behörde hat nun Nummer 10.000 bewilligt. SPIEGEL ONLINE zeigt die kuriosesten Ideen, die sich der Konzern schützen ließ - vom Brummbären bis zum E-Mail-Vogel.
Für große US-Unternehmen sind Patentanträge so etwas wie Schrotkugeln - man muss möglichst viele abfeuern, dann werden schon ein paar treffen. Wird aus einer Idee einmal eine brauchbare Anwendung, ist der Konzern auf der sicheren Seite, auch wenn eine andere Firma sie umsetzt.
Microsoft feiert gerade, die 10.000. Schrotkugel ins Ziel gebracht zu haben: Die US-Patentbehörde hat Forschern des Software-Riesen ein Patent auf die "Veränderung von mit einem physischen Objekt verknüpften Daten" zugestanden.
Das Konzept könnte zum Beispiel diese Anwendung möglich machen: Man legt eine Muschel aus dem Strandurlaub auf Microsofts Multimedia-Tisch Surface Table, die Software erkennt das Souvenir wieder und zeigt die Urlaubsfotos, auf denen man die Muschel noch am Strand liegen sieht.
Microsofts Patentchef Bart Eppenauer jubelt darüber im Gespräch mit dem Fachdienst News.com: "Patente sind die Währung, in der Innovationen in unserer Branche gehandelt werden."
Bis zu 3000 Patentanträge reicht Microsoft inzwischen jährlich ein - eine eigene Abteilung mit 100 Mitarbeitern ist ausschließlich mit der Abwicklung beschäftigt. Wer täglich solche Schrotladungen an Anträgen abfeuert, riskiert natürlich Streuverluste. Weil das US-Patentrecht eine großzügige Auslegung des Innovationsgehalts zulässt, liefern sich IT-Firmen einen harten Wettbewerb um möglichst breit angelegte, früh erteilte und daher oft skurril klingende Patente.
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Neue Befürchtungen um heimliche Legalisierung von Softwarepatenten
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Antwort #54 am:
17 März, 2009, 14:41 »
Der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) hat schwere Bedenken gegen die laufende interne Überprüfung der umstrittenen Auslegungspraxis des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) durch das Europäische Patentamt (EPA). Die Münchner Behörde sei dabei, sich ihre Linie zur Vergabe von Softwarepatenten in Form des gewerblichen Rechtsschutzes für "computerimplementierte Erfindungen" selbst zu bestätigen, warnt die Mittelstandsvereinigung. Dabei werde das Europäische Parlament umgangen und eine Entscheidung ohne demokratische Debatte getroffen, die europaweit gravierende Auswirkungen habe.
EPA-Präsidentin Alison Brimelow hatte im Herbst der Großen Beschwerdekammer der Institution eine Reihe offener Fragen rund um die Patentierung von Computerprogrammen vorgelegt. Dazu führt die Behörde noch bis Ende April eine öffentliche Konsultation durch. Für den neuen FFII-Präsidenten Benjamin Henrion handelt es sich dabei aber um eine Alibi-Veranstaltung: Der aktuelle Plan der Patentlobby laufe darauf hinaus, nach dem Scheitern der Softwarepatent-Richtlinie 2005 einen neuen Vorstoß des Gesetzgebers zu verhindern. Die gegenwärtige Praxis des EPA solle über einen zentralen Patentgerichtshof festgeschrieben und die Richter durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gesteuert werden.
Rechtsexperten und Abgeordnete kritisieren seit Langem, dass das EPA der demokratischen Kontrolle weitgehend entzogen und sich selbst Richter, Gesetzgeber und Ausführungsorgan sei. Sie schlagen daher vor, das Patentamt in eine EU-Behörde umzuwandeln. Mit Sorge beobachten sie zudem andauernde Bestrebungen des EPA-Verwaltungsrats, seine Kompetenzen zu erweitern. So baute das Aufsichtsorgan etwa allein auf Basis einer "strategischen Debatte" das European Patent Network auf, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Patentämtern bis hin zur Nutzung von Rechercheergebnissen zu Anträgen auf gewerbliche Schutzrechte zu stärken.
Kritiker fürchten, dass so der Einfluss der Mitgliedsstaaten, die auch im Verwaltungsrat sitzen und an den Patenterteilungen gut mitverdienen, immer größer wird und neue Interessenskonflikte aufbrechen. Bestätigt fühlen sie sich durch den aktuellen Vorstoß des Aufsichtsgremiums, voraussichtlich schon auf seiner kommenden Sitzung in der nächsten Woche eine schlagkräftigere Arbeitsgruppe in Form eines "Technical and Operational Support Committee" (TOSC) einzusetzen. Dieser Beirat soll unter anderem den Austausch von Informationen über "Automatisierungsprojekte" zwischen den nationalen Patentämtern und dem EPA vorantreiben, technische Kooperationsgespräche mit den Pendants in den USA und Japan führen, die Qualitätskontrolle verbessern sowie das Konzept des europäischen Patentnetzwerks weiter entwickeln.
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Softwarepatente - Europäisches Patentamt als Gesetzgeber?
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Antwort #55 am:
29 März, 2009, 19:43 »
Dieses Jahr wird aller Wahrscheinlichkeit nach auf höchster Ebene des Europäischen Patentamtes die Erteilung von Softwarepatenten bestätigt. Die folgenreiche Entscheidung wird am Bundestag vorbei getroffen. Und dies von Personen, die ein unmittelbares wirtschafliches Interesse an der Erteilung möglichst vieler Patente haben.
Auch deshalb ist es unwahrscheinlich, dass über diese Angelegenheit im Deutschen Bundestag abgestimmt wird. Bereits im Februar 2005 hatten Abgeordnete aller Fraktionen Kritik an der Erteilungspraxis von Softwarepatenten geübt und höhere Standards beim Technikbegriff angemahnt.
Die Präsidentin des Europäischen Patentamtes (EPA), Alison Brimelow, hat im Oktober 2008 eine Anfrage an die Große Beschwerdekammer gerichtet, in welcher die Interpretation des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) im Bezug auf die Nicht-Patentierbarkeit von Software überprüft werden soll. Benjamin Henrion, Präsident des FFII, kommentiert:
"Der derzeitige Plan der Patentlobby ist offensichtlich: Eine neue demokratische legislative Diskussion zu Softwarepatenten vermeiden, die bestehende Praxis des Europäischen Patentamtes durch das Patentgericht legalisieren lassen, und in der Folge die Gerichte durch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer steuern. Ihr Ziel ist es, die Intervention des eigentlichen, demokratischen Gesetzgebers im Bezug auf das materielle Patentrecht abzuwenden. Man darf das Feld nicht Patentjuristen und Lobbyisten überlassen. Fachkundige Ökonomen, vor allem aber die betroffenen europäischen Klein- und Mittelbetriebe müssen in eine breite Diskussion einbezogen werden."
Die kürzlich bekanntgewordene Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer bestätigt diese Einschätzung. Drei der sieben Mitglieder, Peter Messerli, Dai Rees und André Klein, haben Führungspositionen im Europäischen Patentamt inne. Weiterhin gehören Martin Vogel, Patentanwalt aus Deutschland, Michael Dorn vom Dänischen Patentamt und den Richtern Jean-Pierre Seitz und Kai Härmand dem Gremium an.
Der Deutsche Bundestag sprach sich schon im Februar 2005 nach einem entsprechenden interfraktionellen Antrag gegen die Patentierung von Software aus. Unter dem Titel "Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern - Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen" wurde der Nutzen solcher Patente besonders mit Hinblick auf "standort-, wettbewerbs- und innovationspolitische Aspekte" in Frage gestellt. Nach Auslegung des Bundestags erscheint es jedoch auch grundsätzlich als zweifelhaft, dass Software das Kriterium eines "technischen Beitrags", der für eine Patentierung notwendig ist, erfüllt.
Nach Ansicht des Parlaments bergen "ausufernde Patentansprüche oder Trivialpatente [...] die Gefahr, die gesellschaftliche Akzeptanz des Patentsystems als effektives Innovations- und Fortschrittsinstrument auszuhöhlen." Der Antrag forderte daher ausdrücklich eine "unabhängige Überprüfung der umstrittenen jüngeren Patentierungspraxis des Europäischen Patentamtes."
Ivan Villanueva, Initiator der europäischen Petition Stopsoftwarepatents.eu, vermutet hinter der Anfrage Brimelows ein Ablenkungsmanöver. Villanueva findet deutliche Worte: "Es ist Zeit, dass der Gesetzgeber endlich einen Schlussstrich unter die Patentierbarkeit von Software zieht, auf nationaler und auf europäischer Ebene. Die wirtschaftlichen und institutionellen Interessen der Rechtsfluchthelfer und Nutznießer von Patentanmeldungen und -gerichtsverfahren in den Ämtern dürfen dabei keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber darf sich nicht das Heft von den Institutionen aus der Hand schlagen lassen."
Der FFII ruft auf einer eigenen Webseite zur Unterzeichnung einer Petition gegen Softwarepatente auf. Dort wird sehr verständlich erläutert, wie viele Patente sich beispielsweise hinter einem Webshop verbergen können. Im vorliegenden Fall waren es nicht weniger als 20 !
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Europäisches Patentamt verteidigt Vergabe von Softwarepatenten
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Antwort #56 am:
29 April, 2009, 20:04 »
Christian Platzer, Prüfer am Europäischen Patentamt (EPA), hat auf dem European Patent Forum in Prag am heutigen Mittwoch die umstrittene Praxis der Münchner Behörde bei der Vergabe von Patenten auf "computerimplementierte Erfindungen" verteidigt. Auch in der 2000 überarbeiteten Version des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sei zwar die Bestimmung enthalten, dass Computerprogramme "als solche" nicht patentierbar sind. Zugleich seien damit aber Patente "auf alle Felder der Technologie" zu vergeben. Dies entspreche der Linie des EPA, bei Patentanmeldungen zunächst den "technischen Charakter" eingereichter Erfindungen zu prüfen.
Eine allgemeine Definition dieses Schlüsselbegriffs werde bei der Begutachtung in der Behörde nicht zugrunde gelegt, erläuterte Platzer das Verfahren weiter. Daran hätten sich deutsche Gerichte über die Jahre hinweg versucht. Dies habe aber nur dazu geführt, dass sie ihre Beschreibungen angesichts des technischen Fortschritts alle paar Jahre wieder hätten überarbeiten müssen. Ein solcher Ansatz werde "den Bedürfnissen des Patentsystems" nicht gerecht. Im EPA hätten vielmehr die Beschwerdekammern in einer Reihe von Entscheidungen "Hinweise auf die Bedeutung" des hauptsächlichen Ausschlusskriteriums bei Computerprogrammen gegeben.
So wird die Datenverarbeitung laut Platzer etwa als technisch angesehen, wenn sie sich auf physikalische Datenparameter oder die Kontrolle eines industriellen Prozesses beziehe. Aber auch, wenn es um die Veränderung der grundsätzlichen Arbeitsweise eines Computers etwa durch eine effizientere Speicheraufteilung oder eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder Sicherheit eines Prozesses gehe, werde die erste Hürde als genommen angesehen. Dies führe in "90 bis 95 Prozent" der behandelten Anmeldungen nicht zu Streitfragen. Insgesamt sichere diese Interpretationsweise des EPÜ "die Funktionsweise des Systems". Patente auf "reine Geschäftsmethoden" würden von vornherein ausgeschlossen.
Prinzipiell patentiert das EPA aber auch Verfahren, solange auch nur ein Element der Ansprüche einen technischen Charakter hat. Umso stärker werden Platzer zufolge in einem solchen Fall die erforderliche Erfindungshöhe und die Neuheit der Patentanmeldung geprüft. Wenn ein Beitrag zur Erweiterung des Stands der Technik nur auf der nicht-technischen Ebene erfolge, falle die Anmeldung durch. Eine Geschäftsmethode zur Messung der Kapitalisierung von Aktienindizes etwa, die auf allgemeinen ökonomischen Prinzipien aufbaue, werde nicht durch eine Computerimplementierung allein patentierbar. Dieser Ansatz sei mit der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer im "COMVIK-Fall" (PDF-Datei) 2002 noch einmal festgeschrieben worden. Im Gegensatz dazu müsse beim US-Patentamt der Erfindungsschritt nicht allein technisch bedingt sein.
Die schleichende Ausweitung der Patentierungsregeln bei Computerprogrammen verdeutlichte Nicholas Wallin, Patentanwalt bei der britischen Kanzlei Withers & Rogers. So habe die "VICOM-Entscheidung" (PDF-Datei) der Beschwerdekammer von 1986 zu einer Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Bildverarbeitung noch den "technischen Beitrag" einer Erfindung herausgestellt. Die spätere Abschwächung dieser Anforderung zum "Charakterbegriff" begrüßte Wallin und sprach zugleich von einer "verpassten Chance" bei der Revision des EPÜ, die "Als solche"-Klausel nicht zu streichen. Nun hofft der Brite auf die anstehende Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zu verbliebenen "Rechtsunsicherheiten" bei Softwarepatenten. Damit solle die Praxis endgültig "vereinheitlicht" werden. Zudem forderte Wallin, die von ihm ausgemachte "Lücke bei erfinderischen Geschäftsmethoden" zu schließen und auch diese patentierbar zu machen.
Der Präsident des Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII), Benjamin Henrion, forderte dagegen, dass die Ausschlussbestimmung im EPÜ wörtlich zu nehmen sei. So sei es bei Computerprogrammen generell schwer, anhand der vielen einfließenden Entwicklungen den Stand der Technik zu ermitteln. Die Erfindungshöhe könne man zumindest nicht anhand des Quell- oder Binärcodes prüfen. Die gegenwärtige Vergabepraxis des EPA schaffe "keine Rechtssicherheit für die Programmierer", die aufgrund möglicher Patentfallen auch nicht vom Verkauf ihrer Werke profitieren könnten. Die VICOM-Entscheidung bezeichnete Henrion in diesem Sinne als "Sündenfall", da sie das Kriterium des technischen Beitrags ad absurdum geführt habe.
Francoise Le Bail, stellvertretender Chef der Generaldirektion Unternehmen und Industrie bei der EU-Kommission, hatte zuvor erklärt, dass Firmen bei digitalen Technologien nicht nur auf den Patentschutz schauen sollten. Sie sollten sich vielmehr vor Augen halten, dass auch das Urheberrecht bei Software greife. Jedes Unternehmen müsse für sich klären, wo dieses aufhöre und der gewerbliche Rechtsschutz anfange. Patente könnten zudem die Kosten für Innovationen auch erhöhen, gab der Franzose zu bedenken, da diese auf vorhandenen Entwicklungen aufbauen würden. Er warnte vor "Patent-Dickichten" im Softwaresektor, in denen Rechtsverletzungen mehr oder weniger vorprogrammiert seien. Bei deren Lichtung müsse auch das Wettbewerbsrecht verstärkt eine Rolle spielen, um Patentmissbrauch zu verhindern.
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Google bekommt Patent auf Book-Scanning-Technik zugesprochen
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Antwort #57 am:
05 Mai, 2009, 22:32 »
Der Suchmaschinenbetreiber Google hat sich von der US-amerikanischen Patentbehörde (USPTO) eine Technik schützen lassen, mit der optische Verzerrungen beim Einscannen von gewölbten Bücherseiten verhindert werden sollen. Laut Beschreibung des Patents mit der Nummer 7,508,978 ("Detection of grooves in scanned images") kommt dabei ein Infrarotsystem zum Einsatz, das über eine Maske zunächst ein labyrinthartiges Muster auf die aufgeschlagenen Bücherseiten projiziert. Dieses Muster wird dann von zwei Infrarotkameras aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen und anschließend mittels stereoskopischer Überlagerung in eine 3D-Darstellung überführt.
In den von herkömmlichen (HD-)Digitalkameras aufgenommenen Bildern der Bücherseiten lassen sich die Wölbungen nun rechnerisch so korrigieren, dass nahezu plane Buchseiten erzeugt werden, mit denen optische Zeichenerkennungssysteme keine Probleme mehr haben sollen. Eingereicht wurde der Patentantrag offenbar unmittelbar vor der ersten Ankündigung Googles im Oktober 2004, das in Büchern gespeicherte Wissen der Welt künftig zu digitalisieren und im Volltext durchsuchbar zu machen. Konkurrent Microsoft setzte unterdessen auf die Dienste des Scanning-Spezialisten Kirtas Technologies, der den eigenen Angaben zufolge schnellsten vollautomatischen Buchscanner vertreibt.
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Europäisches Patentamt - Proteste gegen Software-Patente
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Antwort #58 am:
10 Mai, 2009, 18:33 »
Beim Europäischen Patentamt (EPA) hagelte es kürzlich Protestschreiben. Dort ist als Antwort auf den jüngsten Versuch, die Erteilung von Softwarepatenten zu rechtfertigen eine Rekordzahl an Stellungnahmen eingegangen.
Der neueste Versuch des EPA, seine weithin kritisierte Praxis der Patentierung von Software zu validieren, hat zu einer unerwartet heftigen Reaktion geführt. Das breite Interesse entzündete sich an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer zur Patentierbarkeit von Software. Das Verfahren ermöglicht es interessierten Dritten, Stellungnahmen - "Amicus Curiae Briefs" - abzugeben, um ihre Ansichten den Mitgliedern der Kammer darzulegen. Die Abgabefrist endete am 30. April und bislang wurden vom EPA insgesamt 89 Stellungnahmen veröffentlicht.
"Hierbei handelt es sich nicht um das normale juristische Vorgehen. In diesem Fall geht es in Wirklichkeit um die Tricks des Europäischen Patentamts zur Software-Patentierung", so FFII Rechtsexperte Georg Jakob. "Im Grunde läuft darauf hinaus, dass das Europäische Patentamt nachdenkt, wie es weiterhin Softwarepatente erteilen kann, obwohl das Gesetz solche Patente verbietet." Der FFII begrüßt das öffentliche Interesse, das der Fall gefunden hat. Denn obwohl die Praxis der Patentierung von Software allgemein kritisiert wird, drängt eine Lobby von Patentanwälten und Kunden des Patentamtes, die bereits in die Patentierung von Software investiert haben, trotz der Ausnahme von Software in Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens immer noch auf Softwarepatente.
Die eingereichten Stellungnahmen bringen eine breite Palette von juristischen Meinungen zur EPA-Praxis der Patentierung von Software und zur Anwendung von Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens zum Ausdruck. "Diese Stellungnahmen sind für die Kammer nicht bindend", erklärt Georg Jakob, "aber angesichts der juristischen Komplexität des Themas zeigen ihre Zahl und ihr Inhalt, wie problematisch die Patentierung von Software ist. Das EPA würde eine große Chance vergeben, wenn es diese Diskussion weiter ignoriert."
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Neue Sorgen um rechtliche Hintertür für Softwarepatente
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Antwort #59 am:
12 Mai, 2009, 16:55 »
Der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) warnt erneut vor einer Legalisierung von Softwarepatenten in Europa durch die Hintertür. Ein Dort im Auge ist der Mittelstandsvereinigung der jüngste Vorstoß aus Brüssel für eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit. Mit dem von der EU-Kommission im März vorgeschlagenen United Patent Litigation System (UPLS) hätten Patentrichter – und nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – das letzte Wort zur Rechtmäßigkeit der vom Europäischen Patentamt (EPA) in einer weiten Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vergebenen gewerblichen Schutzrechte auf "computerimplementierte Erfindungen", fürchtet der FFII. Das im Raum stehende Abkommen sei so verfasst, dass eine Intervention des EuGH bei Fragen des materiellen Patentrechts kaum mehr möglich sei.
Der vorherige, anfangs vom EPA selbst vorangetriebene Vorstoß in Europa zur Schaffung eines zentralen Patentgerichts über ein Europäisches Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (EPLA) scheiterte im EU-Rat, weil sich die Mitgliedsstaaten nicht auf eine gemeinsame Linie einigen konnten. Umkämpft war dabei vor allem die Zuständigkeit für die vom Europäischen Patentamt vergebenen "Bündelpatente" für verschiedene nationale Schutzrechte und dem von der Kommission gewünschten echten Gemeinschaftspatent. Dieses noch in den Sternen stehende Schutzrecht soll dieses Mal von vornherein besser in das "einheitliche" System für die Schlichtung von Patentauseinandersetzungen integriert werden.
Dass es dabei keine allgemeine dritte, unabhängige Berufungsinstanz geben soll, beunruhigt die Vertreter des FFII. Damit bestehe die Gefahr, dass spezialisierte Patentgerichte über wichtige Fragen der Grenzen der Patentierbarkeit in Europa entscheiden. Dies sei typisch etwa auch für die Situation in Deutschland, wo der Bundespatentgerichtshof Streitfälle nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlege. Grünes rechtliches Licht könnte es so bald auf EU-Ebene für die umstrittene Praxis des EPA zur Vergabe von Softwarepatenten entgegen der Ausschlussbedingungen des Europäischen Patentübereinkommens geben.
Die Münchner Behörde prüft zunächst den "technischen Charakter" auch bei Computerprogrammen, denen "als solchen" kein gewerblicher Rechtsschutz offen stehen soll. Als technisch sieht das EPA eine Datenverarbeitung etwa an, wenn sie sich auf physikalische Datenparameter oder die Kontrolle eines industriellen Prozesses bezieht. Aber auch, wenn es um die Veränderung der grundsätzlichen Arbeitsweise eines Computers etwa durch eine effizientere Speicheraufteilung oder eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder Sicherheit eines Prozesses geht, läuft der Prüfvorgang weiter. Einklagbar ist die Geltung der so vergebenen Softwarepatente in Europa bislang aber in der Regel nicht.
Auch der US-Forscher Brian Kahin, der die Computer & Communications Industry Association (CCIA) vertritt, kritisiert die auch auf Ratsebene mit einem 76-seitigen Arbeitspapier (PDF-Datei) diskutierte Initiative für eine einheitliche EU-Patentgerichtsbarkeit in ihrer derzeitigen Form. In den USA habe der Oberste Gerichtshof jüngst in einigen entscheidenden Patentierungsfragen dem zuständigen Berufungsgericht in Form des Court of Appeals for the Federal Circuit im Sinne eines allgemeinen Interessensausgleichs Halt gebieten müssen. Angesichts dieser Erfahrungen sei klar, dass der EuGH auf dem alten Kontinent genauso wie der Supreme Court in den USA die Entwicklung des Patentrechts kontrollieren können müsse. Sonst würde die Patentgemeinde mithilfe ihrer rechtlichen Mittel ständig im eigenen Sinne auf die Ausweitung des Patentwesens drängen.
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