E-Mail und elektronischer Signatur zum Trotz scheinen papierlose Büros und aktenfreie Ämter oder auch Gerichte nach wie vor undenkbar zu sein. Je wichtiger ein Schreiben, desto naheliegender ist es nach wie vor, es per Post als Einschreiben mit Rückschein oder – wie schon vor Jahrtausenden – durch einen persönlichen Boten zustellen zu lassen.
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Seit elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich einsetzbar sind, bieten unter anderem Notare das Zustellen von "E-Mail-Einschreiben" als Service für ihre Klienten an, der den Zustellaufwand auch bei wichtigen Unterlagen erheblich verringern soll. Solche Dienstleister signieren die Nachrichten digital und bezeugen den Weiterleitungsvorgang – ein deutlicher Gewinn an Rechtssicherheit gegenüber einem einfachen Brief.
Eine Kenntnisnahme seitens des vorgesehenen Empfängers belegt dieses Verfahren allein aber nicht, beurteilt der Jurist und iX-Autor Tobias Haar in der aktuellen Ausgabe 10/2009 die rechtliche Lage. Denn anders als beim herkömmlichen Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger keine Bestätigung abgeben, dass ihm die Nachricht zugestellt wurde.
Lediglich der Dienstleister bestätigt in automatisierter Form, dass irgendjemand die Nachricht abgeholt hat, der den richtigen Zugangscode eingegeben hat. Im Falle eines Gerichtsprozesses, bei dem die Frage des Zugangs entscheidend ist, könnte sich diese Bestätigung allein als nicht ausreichend erweisen und gegenüber den traditionellen Zustellmethoden den Kürzeren ziehen.
Nur eine elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist einem unterschriebenen Schriftstück rechtlich gleichgestellt. Solange die flächendeckende Umsetzung in Form von De-Mail auf sich warten lässt, sollten bedeutende Nachrichten oder Erklärungen im Zweifel weiterhin auf die klassische Weise übermittelt werden.
Quelle :
www.heise.de