Autor Thema: EPG-Streit – Pro Sieben Sat 1 zieht Kündigung der Nutzungsverträge zurück  (Gelesen 2012 mal)

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Die Verlage haben im Streit um die Urheberrechte (EPG-Streit) einen Etappensieg verbucht. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 9. Januar zog die Verwertungsgesellschaft VG Media, die jeweils zur Hälfte Pro Sieben Sat 1 und RTL gehört, die Kündigung der bisherigen Nutzungsverträge zum 15. Februar (DM berichtete) zurück. Wie Pro Sieben Sat 1 im Nachgang erklärte, betrachteten die beiden Parteien das Verfahren als erledigt. Dies bedeutet, das Bild- und Textmaterialien zu den Programmen in Programmzeitschriften und Internet weiterhin verwendet werden dürfen.

In dem sogenannten EPG-Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und den Verlagen geht im Wesentlichen um die Tarifbedingungen für elektronische Programmführer (EPG) - insbesondere für die Modelle, die im Internet zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise „My personal TV Digital“ aus dem Hause Springer.

Der eigentliche Streit ist jedoch mit der Verhandlung in Hamburg noch nicht behoben. Am 21. Januar treffen sich Verband der Zeitschriftenverleger (VDZ) und VG Media vor dem Landgericht Köln. Dort streiten sich die beiden Parteien über die seit Januar 2008 geltenden Tarife für Internet-EPGs. Seitdem sollen die Verlage laut den AGB 0,02 Cent pro Seitenabruf an die VG Media zahlen, wenn Inhalte online genutzt werden.

Quelle : www.infosat.de



Siehe zum Thema auch hier : Open-Source-Projekt nimmt 16 Sender aus seinem "TV-Browser"

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Sender stehen im EPG-Streit nicht geschlossen hinter VG Media
« Antwort #1 am: 12 Februar, 2009, 19:53 »
In dem seit Monaten andauernden Streit zwischen den Verlagen und der Verwertungsgesellschaft (VG) Media um die Urheberrechte gibt es nach einem Bericht des Branchenblattes „Horizont“ (Ausgabe vom 12. Februar) einige Indizien dafür, dass nicht alle der von ihr vertretenen Sender hinter der Position der VG Media stehen. Es komme der Verdacht auf, dass die Verwertungsgesellschaft in erster Linie für die Interessen der großen TV-Sender eintrete, heißt es. Gegenüber dem „Horizont“ räumten Vertreter anderer Sender „hinter vorgehaltener Hand“ ein, dass es ihnen um eine möglichst hohe Verbreitung ihrer Inhalte gehe und nicht um die minimalen Erlöse, die sich derzeit daraus erlösen ließen.

Zudem gebe es weitere Hinweise dafür, dass noch nicht alle Sender die Rechte an die VG Media übertragen hätten, schreibt das Branchenblatt weiter. Die VG Media habe bei einer Anhörung vor dem Landgericht Köln am 21. Januar nur die Verträge mit Pro Sieben Sat 1 vorgelegt. Den Angaben zufolge wurden diese im Dezember 2008 unterzeichnet, waren jedoch auf Januar 2008 zurückdatiert. Dies sei juristisch einwandfrei, habe jedoch einen negativen Beigeschmack. Aus diesem Grund habe das Landgericht die Gesellschaft aufgefordert, die Wahrnehmungsverträge mit allen anderen Sendern, die von der VG Media vertreten werden, bis zum 19. Februar vorzulegen.

Laut dem „Horizont“-Bericht haben einige VG Media-Mitglieder wie z. B. Tele 5, DMAX und QVC die Urheberrechte an ihren Bild- und Textmaterial nicht an die Gesellschaft abgetreten. Folglich dürften sie auch nicht im Anhang zu dem umstrittenen Tarif zu finden sein, der die von der VG Media vertretenen Sender ausweist. Nach Informationen des Branchenblattes stehe dort jedoch mindestens ein TV-Sender, der die Rechte nicht an die Verwertungsgesellschaft übertragen habe. Dem Bericht zufolge streitet Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media, dies ab. Er bestehe darauf, dass „die Sender der VG Media alle Rechte zur Verwendung des Programmbegleitmaterials in marktüblichen EPGS zur Wahrnehmung übertragen haben“.

Des Weiteren müsse die VG Media dem Landgericht darlegen, aus welchen Unterlagen sich ergeben soll, dass sich die fusionsrechtliche Genehmigung der EU-Kommission auch auf die Wahrnehmung der EPG-Rechte erstreckt hat. Hintergrund: Die EU-Genehmigung war zur Gründung der VG Media notwendig. Außerdem verlange das Gericht eine lückenlose „Rechtekette“ zwischen dem Urheber und der VG Media (DM berichtete).

Quelle : www.infosat.de

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Privatsender untersagen Online-TV-Zeitschrift Datennutzung
« Antwort #2 am: 26 Mai, 2009, 18:38 »
Die TV-Schwergewichte ProSiebenSat.1 Media AG und die RTL-Gruppe haben dem Online-Programmführer tvtv.de am heutigen Dienstag die Nutzung ihrer ausführlichen Programminformationen und Bilder bis auf Weiteres untersagt. Somit wird bei einem überwiegenden Teil der Privatsender in der Detailansicht statt der erwarteten Inhaltsbeschreibung lediglich ein erklärender Hinweis eingeblendet: "Derzeit verbietet uns ProSieben die Nutzung seiner Texte und Bilder innerhalb dieses EPG. Deswegen sind momentan keine Zusatzinformationen verfügbar. Wir arbeiten aber an einer Alternative." tvtv.de ist auf vielen Endgeräten vertreten und dient auch so mancher Mediacenter-Software als Datenquelle.

Bereits 2007 sah sich das Open-Source-Projekt TV-Browser mit einer ähnlichen Maßnahme konfrontiert. Die Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen VG Media wollte gegenüber den Entwicklern eine Gebühr in Höhe von 0,02 bis 0,04 Cent netto pro Seitenabruf, jährlich jedoch mindestens 2000 Euro, für die Online-Nutzung durchsetzen. Seitdem bietet das Programm bei den betroffenen Sendern nur noch rudimentäre Kurzinfos, wie auch tvtv.de derzeit. Im vergangenen Jahr reichte der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) vor dem Landgericht Köln eine Feststellungsklage gegen den umstrittenen EPG-Tarif der VG Media ein.

Quelle : www.heise.de

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Landgericht Leipzig: Tvtv.de muss Programminfos aus EPG nehmen
« Antwort #3 am: 31 Mai, 2009, 12:40 »
Leipzig - Das Landgericht Leipzig hat der Verwertungsgesellschaft VG Media Recht gegeben, dass der Programmführerdienst Tvtv Services keine weiterführenden Programminformationen, u.a. der Pro Sieben Sat 1 Media AG und von RTL Deutschland, veröffentlichen darf.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig betrifft die erweiterten Programmankündigungen mit Text- und Bildmaterial der Sender DSF, Kabel Eins, Pro Sieben, RTL, RTL 2, Super RTL, Sat 1 und Vox . Diese darf der Programmführerdienst Tvtv.de in seinem elektronischen Programmführer (EPG) künftig nicht mehr veröffentlichen. Das sagte eine Sprecherin des Landgerichts Leipzig gegenüber DIGITAL FERNSEHEN auf Anfrage.
 
Das Gericht führte für sein Urteil Beispiele wie "Der Bulle von Tölz - Liebesleid" an. Wenn Tvtv.de der Anordnung nicht nachkommt, droht dem Informationsdienst ein Ordnungsdienst von bis zu 250 000 Euro oder sechs Monate Haft für den vollstreckenden Geschäftsführer.

Tvtv Services, eine Zweigniederlassung von Sony United Kingdom Ltd., hatte der Sprecherin des Leipziger Landgerichts zufolge Programmankündigungen aus den Presseportalen der Sender übernommen. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Programmankündigungen um urheberrechtlich geschützte Texte handelt, die eine "eigene Werkqualität" besitzen.

Bei Programmtexten sei zwar die Schutzgrenze niedriger angesetzt als bei literarischen Texten, in diesem Fall jedoch sei "die Schutzgrenze überschritten" worden. Tvtv brachte gegen die Klage als Einwand ein, bei einem Verbot der erweiterten Programminformationen nicht über wichtige aktuelle Ereignisse berichten zu können und berief sich auf § 50 des Urheberrechtsgesetzes.

Dieser regelt die "Berichterstattung über Tagesereignisse", die "zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen". Für diese "ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig." Ankündigungstexte, welche die tagesaktuelle Berichterstattung betreffen, sind jedoch nicht von dem Veröffentlichungsverbot für Tvtv.de betroffen.

Bei dem Urteil handelt es sich der Landgerichtssprecherin zufolge um eine Einzelfallentscheidung. Dennoch: "Es sind Richtwerte". Ein ähnliches Verfahren läuft derzeit vor dem Landgericht Köln. Der Verband der Zeitschriftenverleger (VDZ) klagt dabei gegen die VG Media, da der Verband bezweifelt, dass die Verwertungsgesellschaft auch tatsächlich die Rechte hält (DIGITAL FERNSEHEN berichtete).

Für den Geschäftsführer von Tvtv Services, Tassilo Raesig, hat das Urteil zur Folge, "dass wir entweder mit der VG Media ein Lizenzabkommen auf Basis des veröffentlichten Tarifs eingehen oder die erweiterten Programminformationen aus unserem Angebot nehmen". Das bestätigte Raesig gegenüber DIGITAL FERNSEHEN auf Anfrage.

Gleichzeitig machte er klar: "Wir werden gegen das Urteil selbstverständlich Berufung einlegen". Berufen will er sich auf ein Urteil des Oberlandgerichts Köln aus dem Jahr 2004, bei dem anders entschieden wurde. Raesig sieht zudem in den von den Sendern zur Verfügung gestellten Informationen "keine schützenswerte schöpferische Leistung".

Bis zu einem Urteil habe sich Tvtv.de jedoch dazu entschieden, erweiterte Informationen der betreffenden Sender aus den EPGs zu nehmen. Das Urteil betreffe lediglich erweiterte Beschreibungen und Bildmaterial, über die der entsprechende Sender Exklusivrechte hat. Diese würden zwar nur einen geringen Teil der gesamten Programminformationen ausmachen. "Da wir dies im Vorfeld nicht abschätzen können und das Gericht bestimmt hat, dass uns dies nicht vorab mitgeteilt werden muss, haben wir sicherheitshalber alle Programmdetails der vertretenen Sender entfernt".

"Die generelle Haltung der VG Media ist für uns nicht nachvollziehbar, da wir im Endeffekt durch eine optimale Präsentation der Programme in unseren kostenlosen Webdiensten eigentlich für mehr Zuschauer und damit mehr Werbeinnahmen sorgen", sagt der Tvtv-Geschäftsführer und spricht auch vom "Imageschaden für die Sender, die hiermit versuchen zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften". Ob das Urteil das Geschäftsmodell von Tvtv infrage stellt, sagte Raesig auf Anfrage nicht.

Die VG Media äußerte sich gegenüber DIGITAL FERNSEHEN bislang nicht zu dem Urteil.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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Gericht erklärt EPGs für zulässig
« Antwort #4 am: 03 Juli, 2009, 15:45 »
Hamburg - Die Pro Sieben Sat 1 Media AG darf Verlagen den Zugriff auf Programminformationen nicht verbieten.

Das Landgericht Hamburg ist in einem vorgelegten Beschluss zu der Ansicht gelangt, dass Pro Sieben Sat 1 Verlage unter Ausnutzung einer "marktbeherrschenden Stellung" behindert habe. Das berichtet das Branchenmagazin "Meedia". Dieses Vorgehen stufte das Landgericht Hamburg demnach als kartellrechtswidrig ein.
 
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) hatte stellvertretend für seine Mitglieder Axel Springer Verlag, Michstraße (Burda), Bauer Media Group und WAZ Klage gegen den Münchner TV-Sender eingereicht.

Der Vorstand des Medienkonzerns, Marcus Englert hatte fast allen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen die Nutzung von PR-Material ab 15. Februar 2008 verboten. Pro Sieben Sat 1 hatte zudem Vereinbarungen gekündigt, die die Nutzung von Text-, Bild-, Bewegtbild- und Audiomaterial betreffen. In der mündlichen Verhandlung am 9. Januar dieses Jahres hatte Pro Sieben Sat 1 dann die Kündigung für erledigt erklärt. Daraufhin hatten beide Parteien das Verfahren beendet.

Nach dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2009, der laut "Meedia" jetzt vorliegt, müssen die Sender zwei Drittel und die Verlage ein Drittel der Kosten des Verfahrens tragen. In seiner Begründung führt das Landgericht Hamburg demnach aus, der Antrag der Verlage habe im Grundsatz Aussicht auf Erfolg gehabt, er sei nur inhaltlich zu weit gefasst gewesen. Die Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen und die Untersagung jeglicher Nutzung von Programminformationen sei zudem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Pro Sieben Sat 1.

Denn auf dem Markt der Programminformationen für ihre Sendungen seien die Sender alleinige Anbieter. Pro Sieben Sat 1 habe die Verlage in Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung behindert, als der Sender durch die Kündigung in Aussicht stellte, die Zeitschriftenverlage von sämtlichen Programminformationen, insbesondere für die Printnutzung abzuschneiden. Die Sender der Pro-Sieben-Sat-1-Gruppe können innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschlüsse sofortige Beschwerde einlegen.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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VG Media: EPG-Betreiber müssen für Texte und Bilder der Sender zahlen
« Antwort #5 am: 15 Dezember, 2009, 16:17 »
Betreiber von elektronischen Programmführern und -zeitschriften (EPGs) müssen für die Nutzung der von den Sendern bereitgestellten Texte, Bilder, Trailer und Audiosequenzen an die Verwertungsgesellschaft der privaten Sender zahlen.

EPG-Anbieter, die das von den Sendern erstellte Programmbegleitmaterial nutzen, müssen eine angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaft Media (VG Media) entrichten. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag nach Darstellung der VG Media in letzter Instanz rechtskräftig entschieden.

Damit obsiege die VG Media gegen den Programmführerdienst Tvtv, der einen EPG betreibt und zu diesem Zweck das Programmbegleitmaterial der TV-Sender nutzt. Tvtv und andere Nutzer müssen laut VG Media nun umgehend Lizenzverträge mit der VG Media abschließen.

Im Einzelnen bestätige das OLG Dresden das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Leipzig vollumfänglich. Eine Revision zum Bundesgerichtshof sei nicht zugelassen worden. Damit sei das Urteil rechtskräftig.

Eine weitere Auseinandersetzung zwischen der VG Media und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) mit gleichem Streitgegenstand liegt der VG Media zufolge zur Zeit dem Landgericht Köln zur Entscheidung vor. Die VG Media geht laut eigenen Angaben davon aus, dass sich das LG Köln der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Dresden anschließen wird.

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und vertritt laut Unternehmen 37 privaten Fernseh- und 66 privaten Hörfunksendern privater Sendeunternehmen in Deutschland. Zu den von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen zählen unter anderem Fernsehsender wie RTL, Sat 1, Pro Sieben, N 24, RTL 2, N-TV, MTV und DSF sowie Radiosender wie Antenne Bayern und Hit Radio FFH.

Bereits im Mai hatte das Landgericht Leipzig der Verwertungsgesellschaft VG Media Recht gegeben, dass der Programmführerdienst Tvtv keine weiterführenden Programminformationen, unter anderem der Pro Sieben Sat 1 Media AG und von RTL Deutschland, veröffentlichen darf (DIGITAL FERNSEHEN berichtete). Bei dem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wie eine Landgerichtssprecherin  sagte. Dennoch: "Es sind Richtwerte".

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EPG-Streit: Landgericht Köln widerspricht OLG Dresden
« Antwort #7 am: 24 Dezember, 2009, 05:38 »
Der Streit zwischen Verlagen und TV-Sendern zur Nutzung von Inhalten für Internetprojekte geht in die nächste Runde.

Wie mehrere Online-Mediendienste übereinstimmend berichten, hat nach mehr als einjähriger Verhandlungsdauer das Landgericht Köln am Mittwoch den Rechtsstreit des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Verwertungsgesellschaft VG Media, die rund 40 TV-Sender vertritt, entschieden. Demnach dürfen die Programmzeitschriftenverlage das von den Sendern bereitgestellte Informationsmaterial auch für Internetprojekte unentgeltlich nutzen.

Die Kölner Richter kommen damit zu einem anderen Urteil als das Oberlandesgericht Dresden, das am 15. Dezember entschieden hatte, dass die Nutzung des Materials bezahlt werden muss - wenn es für Elektronische Programmführer (sogenannte EPG) im Internet eingesetzt wird. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die VG Media kann den Berichten zufolge binnen eines Monats Berufung einlegen.

Dass die Verwertungsgesellschaft - die je zur Hälfte den beiden großen Sendergruppen Pro Sieben Sat 1 und RTL gehört - in die Berufung geht, sei sehr wahrscheinlich. Horizont.de zufolge geht es doch um die zentrale Frage, wie die Umsätze im Internet künftig zwischen Verlagen und TV-Sendern aufgeteilt werden. Seit je stellten die Sender den Programmzeitschriften kostenlos Promotionmaterial wie Fotos und Filmbeschreibungen bereit, in der Hoffnung, dass ihre Filme in den Titeln prominent dargestellt würden.

Auf dieser Gewohnheit fuße auch die Argumentation des VDZ, dessen Mitglieder nun auch nicht dafür bezahlen wollten, wenn sie das Material für Internet-EPGs nutzen - auch wenn sie dort völlig andere Geschäftsmodelle aufsetzen könnten. Der Verband hatte laut dem Mediendienst vor allem die großen Zeitschriftenverlage Axel Springer ("Hörzu", "TV Digital"), Hubert Burda (Milchstrassen-Titel "TV Spielfilm"), Bauer ("TV Movie", "Auf einen Blick") und die WAZ-Gruppe ("Gong") vertreten. Die Sender, vertreten durch die VG Media, argumentieren umgekehrt damit, dass auch das Promotionmaterial urheberrechtlich schützenswert ist und damit nicht einfach von Dritten für neue Geschäftsmodelle verwendet werden kann.

Im Urteilstenor, den das Gericht am Mittwoch veröffentlichte, heißt es, es bestünden keine Ansprüche der VG Media "auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Unterlassung der Vervielfätlgungsstücke" aus der "öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial".

Während das OLG Dresden der Argumentation der Sender gefolgt war und eine Revision ausgeschlossen hat, vertritt das LG Köln nun eine andere Linie. "Mit dieser Entscheidung können die Zeitschriftenverlage das Programminformationsmaterial der Fernsehsender weiterhin uneingeschränkt nutzen", sagt VDZ-Justiziar Dirk Platte. Die Verlage hatten befürchtet, dass die Forderung der VG Media, Filme "diskriminierungsfrei" darzustellen, die journalistische Unabhängigkeit beschneidet. Für die VG Media dürfte das Urteil überraschend kommen. Geschäftsführer Markus Runde war nach dem Dresdner Beschluss noch davon ausgegangen, dass das LG Köln der dortigen Entscheidung folgt.

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Danach müssen Verlage und Betreiber von Programmführern an die VG Media zahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf  wies eine Klage des Verbandes der Zeitschriftenverleger in zweiter Instanz ab, wie die VG Media am Mittwoch mitteilte. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen.

Der VDZ wollte für einige seiner Mitgliedsunternehmen feststellen lassen, dass diese einen unentgeltlichen Anspruch auf die Nutzung des von den privaten Sendern erstellten Programmbegleitmaterials haben. Dazu zählen Programmtexte, Bilder sowie die von den Sendern erstellten Trailer.

Bereits im vergangenen Jahr hatten sowohl das Landgericht Leipzig, das Oberlandesgericht Dresden und schließlich das Landgericht Köln die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Programmbegleitmaterials bestätigt. Somit sind Betreiber von elektronischen Programmführern und elektronischen Programmzeitschriften, die auf dem Computer oder dem Fernseher empfangbar sind, verpflichtet, für die Nutzung der von den Sendern bereitgestellten Materialien eine angemessene Vergütung an die VG Media als Verwertungsgesellschaft der privaten Sender zu zahlen und entsprechende Lizenzverträge mit der VG Media abzuschließen.

Die VG Media gehe davon aus, dass der jahrelange Streit mit den Verlagen und anderen EPG-Betreibern nun endlich beigelegt sei. Sie ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Fernseh- und Hörfunksender in Deutschland mit Sitz in Berlin.  Zu den von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen zählen TV-Stationen wie RTL, ProSieben, Sat.1 und N24.

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