Autor Thema: ProSieben lässt Video-Recording-Dienst an die Leine legen  (Gelesen 1410 mal)

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Die ProSiebenSat.1-Gruppe (ProSieben, Sat.1, Kabel1, N24, 9Live) hat beim Landgericht Leipzig ein Urteil gegen den Internetdienst "onlinetvrecorder.com" (OTR) erwirkt. Der Internetdienst fungiert als virtueller Videorecorder, der Nutzern eine Auswahl von Fernsehprogrammen über einen eigenen elektronischen Programmführer (EPG) unentgeltlich anbietet. Laut ProSiebenSat.1 ist es onlinetvrecorder nach dem Urteil künftig untersagt, Programme zu speichern, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu übermitteln. Das Landgericht Leipzig sieht in dem Dienst eine Verletzung des Urheberrechts des Sendeunternehmens. Die ProSiebenSat.1-Gruppe fühlt sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre Programmsignale "ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen".

Bereits im Mai dieses Jahres hatte die ProSiebenSat.1-Gruppe nach eigenen Angaben beim Landgericht Leipzig auch eine einstweilige Verfügung gegen die Firma Netlantic und ihren Dienst "shift TV" erwirkt. Der Dienst hatte unterschiedliche Satellitensignale abgegriffen und Kunden den Abruf einzelner Sendungen gegen eine monatliche Gebühr angeboten. Das Gericht sah in diesem Angebot einen Eingriff in das Sendesignal und damit eine Verletzung des Urheberrechts des Sendeunternehmens. Die Programme der ProSiebenSat.1-Gruppe lassen bei shift.tv derzeit aber noch mitschneiden, während die Sender der RTL-Gruppe (RTL, RTL2, RTL Shop, Vox, n-tv, Traumpartner TV) bereits aus dem Angebot verschwunden sind.

Seit Mitte 2005 haben bereits verschiedene Gerichte im Wege von einstweiligen Verfügungen die Aufzeichnungen von Fernsehsendungen einiger Privatsender durch die Netlantic GmbH auf deren Seite www.shift.tv verboten – wodurch sich auch das eingeschränkte Senderangebot des Dienstes erklärt. So urteilte beispielsweise das Landgericht Leipzig im Mai 2006, dass Online-TV-Recorder gegen das Urheberrecht von RTL verstoße. c't hatte sich in der Ausgabe 7/06 ausführlich mit den Diensten und der rechtlichen Einschätzung des Angebots auseinandergesetzt.

Quelle : www.heise.de

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