Autor Thema: Schlagabtausch um Handel mit gebrauchter Software  (Gelesen 1203 mal)

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Schlagabtausch um Handel mit gebrauchter Software
« am: 09 August, 2006, 11:54 »
UsedSoft und Oracle streiten sich vor Gericht

Über die Frage ob der Verkauf gebrauchter Software erlaubt ist oder nicht, entschied in der letzten Woche das Oberlandesgericht München. UsedSoftware feierte die Entscheidung als Erfolg, das Gericht habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit "gebrauchter" Software grundsätzlich bestätigt. Oracle sieht dies anders und erwirkte jetzt eine einstweilige Verfügung gegen die Darstellung von UsedSoftware.

Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft dürfe nicht mehr behaupten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe, entschied am 7. August 2006 das Landgericht München I (Az. 7 O 14055/06) auf Drängen von Oracle.

UsedSoft hatte die Entscheidung des OLG München vom 3. August 2006 (Az. 6 U 1818/06) in einer Pressemeldung getitelt: "OLG München bestätigt Handel mit Gebrauchtsoftware". Zwar räumt UsedSoftware ein, dass der Gebrauchthandel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen nicht zulässig sei, deutete das Urteil aber dahingehend, das Oracle-Software, die per CD verkauft wurde, weiterhin "gebraucht" gehandelt dürfe.

"Damit wurde ein zukunftsweisendes Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt", betonte UsedSoft-Geschäftsführer Schneider damals. Unternehmen sollten aber in Zukunft darauf bestehen, "dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern. Sonst lassen sie sich enteignen", so Schneider in der von Oracle beanstandeten Pressemitteilung.

Diese Aussagen habe das Landgericht München I UsedSoft nun verboten, teilt Oracle mit. Die Behauptungen seien irreführend und würden damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

"Das Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils des OLG München", betont Landgericht München I in seinem Beschluss. Allerdings hatte das OLG München mit seinem Urteil nur eine einstweilige Verfügung und somit eine vorläufige Regelung bestätigt. Beim Landgericht München I ist in gleicher Sache ein Hauptsacheverfahren anhängig (Az. 7 O 7061/06).

Quelle : www.golem.de

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US-Gericht bestätigt: Gebrauchte Software darf nicht verkauft werden
« Antwort #1 am: 12 September, 2010, 19:33 »
Stellt euch vor, ihr besitzt nicht, was ihr erworben habt! Wie das Magazin WIRED berichtet, hat am Freitag ein US-Bundesberufungsgericht das Verbot des Weiterverkaufs von Software bestätigt. Die Richter urteilten, die Lizenz ermöglicht lediglich den Gebrauch des Werkes, sie betrifft aber nicht das Recht am Verkauf.

Der Onlinehändler Timothy Vernon versuchte über eBay das Programm AutoCAD Release 14 anzubieten und wurde umgehend vom Hersteller der Software verklagt. Der Beklagte hatte die Programmpakete bei einem Architekturbüro gekauft und wollte sie online zum Kauf anbieten. Er begründete sein Vorgehen mit der „First Sale Doctrine“, die es allen Eigentümern von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt, diese weiterzuverkaufen. Das allerdings half ihm wenig. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass diese Richtlinie nicht gilt, weil die Lizenzbedingungen nur den Gebrauch des Werkes umfassen. In der betreffenden Lizenz werden den Käufern unzählige Vorschriften gemacht. Die Programme dürfen demnach nicht in andere Kontinente exportiert oder ohne Erlaubnis des Herstellers veräußert werden. Mithilfe dieser Lizenz verwandelt sich der Eigentümer zum reinen Benutzer des erworbenen Produktes. Dieser darf nur noch sehr eingeschränkt darüber bestimmen, was damit passieren soll.

Auch wenn der unterlegene Timothy Vernon seinen Fall bei der nächsthöheren Instanz vorlegen will, dürfte das Urteil weit reichende Folgen haben. Wird die Entscheidung erneut bestätigt, könnten derartige Lizenzen Schule machen. Dann würden auch Käufer von Musikwerken, Filmen oder Büchern von ihren Rechten „befreit“. Die amerikanischen Verbände der Filmproduzenten und Softwarehersteller haben bereits applaudiert. Die Motion Picture Association of America (MPAA) und die Software & Information Industry Association (SIAA) sind mit dem bisherigen Verlauf des Verfahrens überaus zufrieden. Kein Wunder, legt das Urteil den Käufern quasi die Handschellen an.

Quelle : www.gulli.com

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Gebrauchte Software: Käufer muss Schadensersatz leisten
« Antwort #2 am: 29 Juli, 2011, 16:09 »
Die Software-Branche ist bereits seit einiger Zeit äußerst engagiert im Kampf gegen den Gebrauchtsoftware-Markt. In einem aktuellen Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt den Käufer einer Gebrauchtsoftware dazu verurteilt, dem Hersteller Schadensersatz zu leisten. Der Fall zeigt, wie unklar die Situation bei gebrauchter Software ist.

Wirft man einen Blick auf die Preise aktueller Software wird eines schnell klar. Je nach Professionalität des Programms steigt auch der Preis. Nicht immer sind diese Beträge aber auch erschwinglich. Die Lösung für das Problem scheint naheliegend. Anstatt die Software neu zu kaufen, erwirbt man eben eine gebrauchte Version. Von jemandem, der diese nicht mehr braucht oder auf eine neuere Version des Programms upgegradet hat. Was einfach klingt, ist aber höchst problematisch.

Der Markt für gebrauchte Software ist überschaubar, obgleich es einige wenige große Online-Händler gibt. Rechtliche Klarheit über die weitere Veräußerung einer Lizenz scheint aber noch in weiter Ferne, wie ein aktuelles Urteil des Landgericht Frankfurt zeigt. Im konkreten Fall hatte ein Kunde des Gebrauchtsoftware-Handels "UsedSoft" eine bereits genutzte Software-Lizenz erworben. Der Hersteller des Programms verklagte die Käufer daraufhin auf Schadensersatz.

In einem aktuellen Urteil gab das Landgericht Frankfurt dem Hersteller Recht. Der Käufer muss nun Schadensersatz leisten und die Software darüber hinaus von seinem PC löschen. Auch die Kosten des Rechtsstreits muss er alleine tragen. Nicht minder relevant ist aber vor allem die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt. Diese begründeten die Verurteilung damit, dass die beim Kauf ausgehändigten Lizenzurkunden und Testate nicht ausreichend sind, um einen rechtmäßigen Kauf der Software sicherzustellen.

Es obliegt dem Käufer der Software, die Kaufkette lückenlos (!) nachzuweisen. Das bedeutet, dass vom ursprünglichen Lizenzvertrag bis hin zu jedem Käufer der gebrauchten Software alles dokumentiert werden muss. Wer diese Unterlagen nicht hat und die Software dennoch benutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Sobald ein Hersteller darauf aufmerksam wird, kann es schnell eng werden. Die Diskussion um gebrauchte Software-Lizenzen wird dieses Urteil sicherlich ebenfalls befeuern.

Quelle : www.gulli.com

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Offline Jürgen

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Re: Gebrauchte Software: Käufer muss Schadensersatz leisten
« Antwort #3 am: 30 Juli, 2011, 01:03 »
Zitat
Es obliegt dem Käufer der Software, die Kaufkette lückenlos (!) nachzuweisen
Das ist absurd.
Bei keinem anderen Handelsgut ist das so.
Verantwortlich ist sonst immer zunächst der unmittelbare Handelspartner, also der Verkäufer.
Ein Verbraucher hat überhaupt keine Chance, eine Kaufkette nachzuvollziehen, auch weil er den Verkäufer nicht zur Offenlegung seiner Lieferanten zwingen kann, geschweige denn einen Vorlieferanten, mit dem er überhaupt keine Geschäftsbeziehung hat.
Das gilt auch für andere Güter unter Urheberrecht, wie bei Musik oder Gedrucktem.
Es braucht mich überhaupt nicht zu interessieren, von welchem Zeitschriftenvertrieb der Kiosk nebenan seine Tageszeitungen bezieht, oder von welchem Grossisten der Tante-Emma-Laden seine Milch.
Zudem würde mir der nächste Brüll-Markt auch nicht verraten, woher er seine Retail-Software hat.
Auch die könnte ja vorher 'mal irgendwelche merkwürdigen Umwege gemacht haben...

Und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass so eine Sonderstellung für Software mit unserem Rechtssystem überhaupt vereinbar ist.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass höhere Instanzen dieses Urteil bestätigen würden.
Berufung tut not...

p.s.
Es kommt vielleicht auch darauf an, ob eine Lizenz RECHTSWIRKSAM personengebunden vermarktet wurde, also mit Registrierungspflicht per Name und Adresse o.ä.
Das ist zwar nur selten der Fall, wird z.B. bei Windoof nicht verlangt, nur dann könnte es wohl sein, dass JEDE Art der Weitergabe tatsächlich unzulässig wäre.
Aber selbst in so einem Fall wird kein Käufer beweisen müssen, wo sein Händler die Ware her hat.
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
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2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
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Usedsoft kann sich gegen Oracle durchsetzen.
(Bild: Usedsoft)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen als legal eingestuft - unabhängig vom Vertriebsweg. Damit scheitert Oracle mit seiner Klage gegen den deutschen Händler Usedsoft.

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. So urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGh) nun in einer vom Softwareanbieter Oracle gegen Usedsoft angestrengten Klage. Für Händler von gebrauchten Softwarelizenzen ist das eine gute Nachricht, da nationale Gerichte das Urteil nun berücksichtigen müssen.

Der deutsche Händler Usedsoft vertreibt Softwarelizenzen weiter, unter anderem auch von Oracle. Oracle hatte Usedsoft deswegen vor deutschen Gerichten verklagt, um den Weiterverkauf zu unterbinden. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, bat den Europäischen Gerichtshof um eine entsprechende Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Laut Europäischem Gerichtshof erschöpft sich das "Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung." Einem Weiterverkauf von Softwarelizenzen könnten sich Rechteinhaber nicht widersetzen, wenn sie ihre Software in einem EU-Mitgliedsstaat vermarkten.

In dem vorliegenden Fall versuchte Oracle geltend zu machen, dass ein in der Richtlinie vorgesehener Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar sei. Dem widersprach der Gerichtshof in seinem Urteil.

Der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt laut Urteil nicht nur dann, "wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet."

Quelle: www.golem.de
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Usedsoft: Gebrauchtsoftwarehändler freut sich über neues Urteil
« Antwort #5 am: 19 Dezember, 2012, 12:43 »

Das Grundsatzurteil fällte zuvor der
Europäische Gerichtshof (Bild: EU)
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll Usedsoft erlauben, auch Volumenlizenzverträge einzeln weiterzuverkaufen. Gestritten wurde mit Adobe.

Der Softwaregebrauchthändler Usedsoft sieht ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 11 U 68/11) im Verfahren mit Adobe als juristischen Sieg an. Das gab das Unternehmen am 19. Dezember 2012 bekannt. Das Urteil kläre die letzte noch strittige Frage im Gebrauchtsoftwaremarkt, ob Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenzverträgen einzeln weiterverkauft werden dürfen.

Das Urteil besage, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, "nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte", schlussfolgert Usedsoft. Das Aufspaltungsverbot des Europäischen Gerichtshofs beziehe sich nur auf die von zusammenhängenden Client-Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das Oberlandesgericht, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software "eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, das heißt, einen Datenträger brennen", um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Auch preisgünstige Lizenzen aus dem Schulbereich seien davon nicht ausgenommen. "Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin (...) zu überprüfen", erklärten die Richter.

Auch dass Volumenlizenzen eine einzige Lizenz seien, weil auch nur eine Seriennummer vergeben werde, ließen die Richter offenbar nicht gelten: Dies "wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus", so das Urteil. "Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen 'Schlüssel zur Installation'" umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) "eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden."

Die marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Adobes gegen die Nennung des Firmennamens und der Softwarebezeichnungen auf dem Datenträger und in den Lizenzurkunden erkannte das Gericht jedoch an.

Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider sagte: "Der Gebrauchtsoftwaremarkt kann sich nun endlich frei entfalten." Adobe hat sich zu dem Urteil noch nicht geäußert.

Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Es ging darum zu entscheiden, ob eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Der EU-Gerichtshof hatte das bejaht und auf Softwaredownloads erweitert. Zudem stellte er klar, dass der Zweiterwerber auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der Verkäufer dürfe laut Urteil aber keine Kopien der Software zurückbehalten oder Volumenlizenzen aufspalten: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft habe, könne nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2004, als Oracle den inzwischen insolventen Münchner Gebrauchtsoftwarehändler HHS Usedsoft verklagte. Usedsoft warb damit, Lizenzen für gebrauchte Oracle-Software anzubieten. Die Lizenzbedingungen von Oracle verbieten aber eine Weitergabe der Nutzungsrechte. Vorinstanzen hatten diese Weitergabeverbote für wirksam erklärt und in dem Angebot von Usedsoft eine Verletzung der Urheberrechte Oracles gesehen. Auf die Revision von Usedsoft hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-128/11). Anschließend fällt der Bundesgerichtshof auf Grundlage des EuGH-Spruchs das letztinstanzliche Urteil.

Quelle: www.golem.de
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Bundesgerichtshof: Gebrauchte Software darf verkauft werden
« Antwort #6 am: 17 Juli, 2013, 21:08 »
Der Bundesgerichtshof hält sich an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, und hebt ein Urteil gegen den Handel mit gebrauchter Software durch Usedsoft auf. Doch der Streit iust noch nicht ganz abgeschlossen.

Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 17. Juli 2013 entschieden. Mit dem Urteil setzt das Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um.

In dem Protokoll der Entscheidung, dass Golem.de vorliegt, heißt es: "Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen." Dort soll auch geklärt werden, ob der Käufer gebrauchter Software ein Recht auf Updates habe.

Der ganze Artikel

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