Autor Thema: eBay diverses ...  (Gelesen 23562 mal)

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eBay diverses ...
« am: 19 November, 2005, 14:16 »
Eine Bietergemeinschaft, die eBay-Anbietern schon mit ihrem Namen extragroße Verkäufe verspricht, will ihre Mitglieder trotz der verbreiteten Ein-Euro-Startpreise vor unerwünscht niedrigen Auktionsabschlüssen schützen. Die in der Dominikanischen Republik angesiedelte Firma gibt sich zwar auf ihrer Webseite äußerst seriös mit eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf geschützte Logos und Markenzeichen des Internet-Auktionshauses eBay, doch der wunschgemäße Eindruck, das Angebot sei von eBay abgesegnet, ist falsch.

Das Geschäftsmodell der im Ausland kaum angreifbaren Firma sieht vor, dass sich Kunden unter deren Verwaltung und nach Angabe ihres eBay-Nutzernamen und Passworts ein Konto anlegen, auf welchem sie dem Dienstleister per Bankeinzug oder Kreditkarte Gebühren für seine Bemühungen zukommen lassen. Diese Aktivitäten sehen vor, das der Betreiber unter den eBay-Namen seiner anderen Mitglieder auf Auktionen seiner Kunden Scheingebote bis zu einer im Voraus angegebenen Höhe abgibt, sodass eine Stunde vor Auktionsende der gewünschte Verkaufspreis erreicht wird. Außenstehende Käufer sollen dadurch zu höheren Gebotsabgaben überredet werden, zumal die Gebote im Namen zahlreicher Scheinbieter ein breit gestreutes, reges Interesse am Auktionsobjekt vorgaukeln. Bleibt ein Gemeinschaftsmitglied auf "seinem" Gebot sitzen, regeln die Geschäftsbedingungen der Firma, dass der vermeintliche Kaufinteressent nicht zur Abnahme des Objekts verpflichtet ist.

Der auf den ersten Blick verlockende Köder birgt indes gleich mehrere Haken, die beim Zuschnappen erhebliche Verletzungen verursachen könnten. Zunächst einmal kann sich jeder ausrechnen, wie sicher die eigenen Barschaften sind, wenn man eine Einzugsermächtigung an ein dubioses Unternehmen in der Karibik vergibt. Ähnlich liegen die Risiken, dass von dort aus der gute (eBay-Teilnehmer-)Name für beliebiges Schindluder missbraucht wird. Schließlich kann jedermann, der Benutzername und Passwort kennt, auch betrügerische Auktionen im fremden Namen einstellen und sich durch Passwortänderung sogar vor dem Eingreifen des Namensgebers schützen. Wenden sich danach geprellte Käufer an den vermeintlichen Betrüger, muss dieser nachweisen, dass er widerrechtlich seine Zugangsdaten herausgegeben hat. Ob ihm dies nun gelingt oder nicht – in der Bredouille befindet er sich so oder so.

Außerdem ist zwar fraglich, ob die Scheingebote prinzipiell gegen deutsches Recht verstoßen, aber allemal widerspricht das umrissene Vorgehen den eBay-Geschäftsbedingungen. In der Folge kann das Auktionshaus jeden der so organisierten Scheinbieter auf Dauer von seiner Handelsplattform ausschließen. Nach eigener Aussage bemüht sich eBay derzeit, die Website der Bietergemeinschaft vom Netz nehmen zu lassen; außerdem "prüfen [wir] derzeit Möglichkeiten, unsere Nutzer über die eBay-Website vor der Eingabe ihrer vertraulichen Daten in die fragliche Website zu warnen" erklärte eBay-Sprecherin Maike Fuest auf Anfrage.

Quelle : www.heise.de

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Urteil gegen unwahre Bewertung bei eBay
« Antwort #1 am: 10 Mai, 2006, 17:55 »
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Unternehmen zur Rücknahme einer negativen Bewertung über eine Käuferin beim Online-Marktplatz eBay verurteilt (Urteil vom 3. April 2006, Az. 13 U 71/05). Die Bewertung enthielt nach Ansicht der Richter eine unwahre Tatsachenbehauptung und verletze die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Das OLG hob daher die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Das in der Wesermarsch ansässige Unternehmen hatte im Oktober 2004 ein "Highend-Laufband" angeboten, das die Käuferin für 906 Euro erwarb. Nach Lieferung stellte sie Mängel fest und rügte diese. Das Unternehmen erkannte die Mängelrüge zwar nicht an, willigte aber dennoch in die Rücknahme ein. Am 21. Dezember veröffentlichte es folgende negative Bewertung über die Käuferin: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer." Die Betroffene kommentierte die Bewertung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ?" Am 27. Januar 2005 forderte die Käuferin das Unternehmen auf, die Bewertung zurückzunehmen. Sie erhielt am 31. Januar per E-Mail die Antwort, dass die Bewertung durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen sei und zurückgenommen werde. Dies blieb jedoch aus.

Daraufhin klagte die Käuferin beim Landgericht Oldenburg (LG) auf Rücknahme der Bewertung. Dort wurde die Klage abgelehnt. Die Richter waren der Meinung, dass die Bewertung "nimmt nicht ab" zwar juristisch als unwahre Tatsache einzustufen sei, aber der juristisch nicht versierte eBay-Nutzer sie so auslege, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht abgenommen habe. Dies entspreche der Wahrheit und sei nur unvollständig, da die Hintergründe unklar blieben. Doch die Mitteilung der Hintergründe würde potenzielle Käufer, die sich für Angebote der Klägerin interessieren, nicht entscheidend beeinflussen.

Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG. In ihren Augen war die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung, aus der auch juristische Laien ableiten, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hätte. Außerdem verletze die Bewertung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. Dass das Unternehmen den Anspruch auf Rücknahme bereits am 31. Januar 2005 anerkannt hatte, ließ das Gericht dabei außer Acht. Da dies per E-Mail geschah, war es nach Paragraf 780 Satz 2 BGB nicht wirksam.

Quelle : www.heise.de

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Geänderte Preise und AGB bei eBay
« Antwort #2 am: 10 August, 2006, 17:15 »
Das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, beträgt bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat. So entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einer jüngst gefällten Entscheidung (Az. 5 W 156/06). Dies gelte dann, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail. Da der überwiegende Teil der gewerblichen eBay-Verkäufer derzeit keine Mails mit einer Widerrufsbelehrung verschickt, könnte eine weitere Abmahnwelle bevorstehen.

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das in Paragraf 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht für online bestellte Ware auch für Kaufverträge bei Online-Auktionshäusern. Hinsichtlich der ansonsten geltenden Zwei-Wochen-Frist für das Widerrufsrecht traf der BGH damals hingegen keine Aussagen.

Dies tat nunmehr das Kammergericht in Berlin. Die Hauptstadtrichter kamen in einem Streit zweier Schuhverkäufer zu dem Ergebnis, dass für das Widerrufsrecht bei Online-Auktionen nicht die zweiwöchige Frist gelte, sondern die einmonatige. Die juristische Spitzfindigkeit dafür liegt in Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet. Nach dieser Regelung muss der Verbraucher über sein Recht in "Textform" aufgeklärt werden. Fehlt es an der Textform, liegt nach den Buchstaben des Gesetzes eine Aufklärung nach Vertragsschluss vor, was wiederum nach Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt.

Eine Aufklärung in "Textform" bezüglich des Widerrufsrechts stelle die Anzeige auf der Homepage aber nicht dar, so das Kammergericht. Von "Textform" im Sinne von Paragraf 126b BGB könne nur dann gesprochen werden, wenn die Erklärung beispielsweise per E-Mail zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt wurde. Falls bei Verträgen auf Auktionsplattformen aber keine E-Mail-Information erfolge, gelte folglich die einmonatige Widerrufsfrist.

Powerseller und andere Gewerbetreibende bei eBay laufen bei der Verwendung der üblichen Passage "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen" auf der Homepage nicht nur in Gefahr, ungewollt eine Fristverlängerung einzuräumen, sondern könnten auch bald eine kostenpflichtige Abmahnung kassieren. Denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.

Aber nicht nur Händler, die ihre Geschäfte über Onlineauktionshäuser abwickeln, haben mit dem Widerrufsrecht zu kämpfen. Soweit Shopbetreiber zur Aufklärung über das Widerrufsrecht auf das amtliche Musterformular zurückgreifen, stehen sie nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Halle nicht auf der rechtssicheren Seite. Nach Auffassung des LG ist das Muster, das das Bundesjustizministerium eigens entwickelt hat, unwirksam. Für Verträge, die vor dem 8. Dezember 2004 abgewickelt wurden, könnte das zur Folge haben, dass überhaupt keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und die Ware auch heute noch zurückgegeben werden könnte.

Quelle : www.heise.de

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Dubioser Verein mahnt massenhaft eBay-Händler ab
« Antwort #3 am: 26 Oktober, 2006, 17:54 »
Ein Verein Namens "Ehrlich währt am längsten" überzieht dieser Tage gewerbliche eBay-Händler mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. In seinen offensichtlich aus Textbausteinen gezimmerten Rechtsbelehrungen moniert der Verein vermeintlich falsch gestaltete Widerrufsbelehrungen oder fehlende Geschäftsbedingungen. Die Abmahnungen sind sämtlich auf den 19. Oktober datiert und mit einer Antwortfrist zum 31. Oktober belegt.

Axel Gronen, Betreiber von wortfilter.de, hat sich sofort nach Bekanntwerden der Abmahnwelle als Sammelpunkt für Betroffene angeboten. Mittlerweile liegen ihm 450 fast wortgleiche Anschreiben des Vereins vor, berichtet er. Aufgrund der Aktenzeichen-Nummerierung sei wahrscheinlich, dass der Verein tatsächlich mehr als 2000 eBay-Händler abgemahnt hat. Für jede Rechtsbelehrung stellt er eine "Kostenpauschale" von 146,16 Euro in Rechnung. Auf dem beigelegten Überweisungsträger gibt der Verein als Empfänger ein "Inkassounternehmen" an, das nicht existiert.

Der Verein "Ehrlich währt am längsten" sitzt in der Stadt Zug (Schweiz), wo er seit dem 17. Oktober ins Handelsregister eingetragen ist. Die Abmahnungen wurden allerdings von der "Geschäftsstelle Deutschland" in Sandkrug nahe Oldenburg versandt. Weil eine Nachfrage von heise online bei der im Briefkopf angegebenen Telefon- und Faxnummer jeweils unbeantwortet blieb, erkundigten wir uns an anderer Stelle, woher der Verein seine angeblich vorhandene Legitimation zur Massenabmahnung beziehen könnte.

Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste, in der alle qualifizierten Verbände nach Paragraph 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) geführt sind. Auf Nachfrage erklärte die zuständige Sachbearbeiterin: "In die Liste werden nur Verbände eingetragen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung gehört. Eine berechtigte Abmahnung nach dem UKlaG liegt in diesem Fall daher nicht vor." Der Verein sei in der Liste nicht zu finden.

Der Verein selbst erklärt auf seiner Homepage, er beziehe die "Aktivlegitimation" für Abmahnungen aus dem Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach steht denjenigen Verbänden ein Recht auf Unterlassungsanspruch zu, zu deren Mitgliedern "eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben." Nach eigenen Angaben hat der Verein 26 Mitglieder, ob diese allerdings alle bei eBay.de gewerblich ähnliche Waren anbieten wie die Abgemahnten, ist dahingestellt, denn der Verein will seine Mitglieder nicht nennen.

Eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Oldenburg ergab: Tatsächlich hatte ein deutscher Verein "Ehrlich währt am längsten" Anfang August 2006 beantragt, unter der jetzigen Adresse der "deutschen Geschäftsstelle" ins Vereinsregister des Bezirks Oldenburg aufgenommen zu werden. Weil die IHK böse Vorahnungen hatte und diese dem zuständigen Notar weitergab, wurde der Antrag kurze Zeit später zurückgezogen. Zur selben Zeit warb der Verein in Gründung über Annoncen freie Mitarbeiter im Oldenburger Umkreis an, die in Heimarbeit offenbar gezielt nach Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bei eBay-Versteigerungen suchen sollten. Nach Aussage eines solchen Mitarbeiters habe der Verein pro Fund 50 Cent Provision ausgelobt.

Nach anfänglicher Ratlosigkeit hat sich mittlerweile eine breite Front gegen die Abmahnwelle im Web gebildet. Bernd Seifert, Rechtsreferent bei der IHK Oldenburg, empfiehlt Betroffenen, sich mit der örtlichen IHK in Verbindung zu setzen, damit die Fälle gesammelt und dokumentiert werden können. Wegen Betrugsverdachts sind bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg inzwischen mehrere Strafanzeigen eingegangen. Der Münchner Rechtsanwalt Max-Lion Keller schickte dem Verein stellvertretend für mehr als 250 Mandanten bereits eine Abmahnungserwiderung (PDF) und bereitet derzeit eine negative Feststellungsklage vor.

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Geänderte Preise und AGB bei eBay
« Antwort #4 am: 01 Dezember, 2006, 17:21 »
Zum 1. Januar ändert eBay einige Preise sowie die AGB. Für Händler besonders schmerzlich dürften die Angebotsgebühren für Shop-Artikel sein, die bisher bei 3 Cent lagen und nun je nach Preis und Artikelmenge auf 5 bis 29 Cent steigen. Auch die Zusatzoption "Sofort Kaufen" wird für höherpreisige Artikel teurer. Unübersichtlicher werden die Preislisten für Top-Angebote in einzelnen Kategorien, für die besondere Preise erhoben werden. Auch eine Preissenkung ist dabei: Für einige Unterkategorien im Bereich Musik sinkt die Verkaufsprovision von 12 auf 9 Prozent.

Neben der Preisliste hat eBay auch die AGB grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Teilweise wurde die bereits gängige Praxis in bestimmten Fällen in den AGB verankert. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht des Passwortes sind in der neuen Fassung gestrichen, neu hinzugekommen ist ein Passus, in dem das Mitglied für sämtliche Aktivitäten unter seinem Mitgliedskonto selbst haftet.

eBay behält sich nun auch vor, die Veröffentlichung von Angeboten aus Sicherheitsgründen zu verzögern und für die Löschung von Angeboten eine Pauschale zu berechnen. Außerdem plant das Unternehmen offensichtlich, eine Bewertung der Relevanz und Nützlichkeit der Angebotsinformationen einzuführen (§6, Abs.1). Wesentlich gestrafft wurde der Absatz zu verbotenen Inhalten und Artikeln. Die genaue Aufzählung findet sich nun in den Grundsätzen, nicht mehr in den AGB.

Verboten ist künftig auch das Spamming der eBay-Suchmaschine. Ausdrücklich geregelt ist nun auch das Zurückziehen von Angeboten und Geboten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bislang behielt sich eBay das Recht vor, die Zulassung zum Kaufagenten auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu verweigern oder zurückzuziehen, was in den neuen AGB entfällt.

Quelle : www.heise.de

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Sobald Anbieter auf Online-Versteigerungsplattformen Waren in großem Umfang verkaufen, gelten sie rechtlich als Unternehmer und müssen unter anderem auf das Widerrufsrecht hinweisen. Wer dagegen verstößt, kann von Mitbewerbern kostenpflichtig durch einen Anwalt abgemahnt werden. Laut einer für deutsche Gerichte höchst ungewöhnlichen Pressemitteilung des Landgerichts (LG) Coburg könne aber selbst bei 1700 Bewertungen nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden (Az. 1 HK O 32/06). Erst wenn der Verkäufer die Kriterien von eBay als Powerseller erfülle, handele er nicht mehr privat. Zahlreiche Gerichte greifen hingegen auch auf andere Kriterien zurück.

Ein eBay-Verkäufer, der mit Modebekleidung sein Geld verdient, war gegen einen Mitbewerber vor Gericht gezogen, der auf seiner Web-Seite keine Angaben zu den Verbraucherschutzvorschriften wie beispielsweise dem Widerrufsrecht gemacht hatte. Darin sah der Konkurrent einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und verlangte vom Gericht, den Mitbewerber zur Angabe der entsprechenden Verbraucherrechte zu verpflichten. Als Hauptargument führte er an, dass der Kollege aufgrund von 1700 Mitgliederbewertungen nicht privat, sondern gewerblich handele und somit das UWG zu beachten habe.

Dem schenkte das Gericht hingegen keine Beachtung und wies die Klage rechtskräftig ab. Allein aus dem Umstand von 1700 Bewertungen könne noch nicht auf ein unternehmerisches Handeln geschlossen werden. "Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)'Powerseller' erfüllt: Nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat", so das Landgericht im Wortlaut. Allerdings machte das Gericht in seiner ungewöhnlichen Pressemitteilung auch darauf aufmerksam, dass man bei eBay aufpassen müsse und kommt in einem "Fazit" zu dem Ergebnis: "Die Realität kann einen schnell einholen und teuer zu stehen kommen, überschreitet man auf dem virtuellen Markt eBay gewisse Grenzen".

Die Einordnung von eBay-Verkäufern als Unternehmer allein auf Grundlage eines Powerseller-Status wird von zahlreichen Gerichten hingegen abgelehnt. Zwar zieht auch das Landgericht Mainz den Status als Powerseller als Indiz heran, allerdings spreche für eine Unternehmereigenschaft auch schon eine hohe Anzahl von Verkäufen, wenn das eBay-Mitglied beispielsweise innerhalb von zwei Jahren ungefähr 250 Kaufverträge abgeschlossen hat (PDF-Datei). Entgegen der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Coburg vertritt das Amtsgericht Bad Kissingen den Standpunkt, dass neben der Eigenschaft als Powerseller auch Mitgliederbewertungen herangezogen werden können und lässt bereits 154 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten für eine gewerbliche Tätigkeit ausreichen (PDF-Datei). Ein zusätzliches Kriterium zieht abermals das LG Mainz heran. Danach indiziert auch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie etwa die Integration einer Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Abholung der Ware, ein Handeln als Unternehmer (PDF-Datei).

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/82434

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Urteil: eBay-Kunde darf Ware auch beim Verkäufer abholen
« Antwort #6 am: 18 Dezember, 2006, 10:56 »
Wenn einem Nutzer des Internet-Auktionshauses eBay die Versandkosten für die ersteigerte Ware zu hoch erscheinen, darf er die Ware einem Gerichtsurteil zufolge beim Verkäufer abholen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Koblenz hervor. Das Abholen vor Ort ist dem Richterspruch zufolge nur dann nicht zulässig, wenn es vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Az.: 151 C 624/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil dem Käufer zweier Fahrradsättel Recht. Der Kläger hatte die beiden Sättel für insgesamt einen Euro ersteigert. Da er Versandkosten in Höhe von acht Euro zahlen sollte, entschied er sich, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Der Verkäufer lehnte dies ab und bestand auf der Überweisung von insgesamt neun Euro.

Das Amtsgericht sah für die Forderung des Verkäufers keine Rechtsgrundlage. Zwar habe dieser bei der Einstellung der Ware auf die anfallenden Versandkosten hingewiesen. Das bedeute aber nicht ohne weiteres, dass damit schon ein Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart sei. Sollten beide Seiten eine andere Vereinbarung getroffen haben, so müsse der Verkäufer dies beweisen.

Quelle : www.heise.de

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Neue Gebühren bei eBay
« Antwort #7 am: 02 Januar, 2007, 10:55 »
Seit dem 1. Januar gelten bei eBay in einigen Kategorien sowie für ausgewählte Zusatzoptionen neue Gebühren. Bereits im November machte eBay auf diese Änderungen aufmerksam, ab sofort werden sie fällig. Die gute Nachricht vorweg: die allgemeinen Angebotsgebühren bleiben – zumindest vorerst – auf konstantem Niveau.

Änderungen bei Festpreisen

Änderungen gibt es hingegen in den beliebten Kategorien "Musik" und "Filme & DVDs". Für Festpreisartikel gilt neuerdings unabhängig vom gewünschten Preis eine Angebotsgebühr in Höhe von 5 Cent. Außerdem verlangt eBay eine Provision in Höhe von neun Prozent des Verkaufspreises. Immerhin: für den Musikbereich bedeutet dies einen kleinen Rabatt. Bisher wurden hier nämlich zwölf Prozent Provision verlangt.

Wer mit dem Gedanken spielt, bei eBay ein Boot oder ein Flugzeug verkaufen zu wollen, muss künftig eine Angebotsgebühr in Höhe von 10 Euro zahlen. Bei einem erfolgreichen Verkauf verlangt eBay weitere 40 Euro Provision.

Neue Preise bei Zusatzoptionen

Einige Änderungen müssen auch bei Zusatzoptionen in Kauf genommen werden. So werden für die Option "Top Angebot", durch die Angebote prominent an einer der ersten Stellen in den Angebotsauflistungen platziert werden, künftig abhängig von der gewählten Kategorie abgerechnet. Bei einem Artikel werden zwischen 5,95 Euro und 19,95 fällig, bei mehreren Artikeln berechnet eBay zwischen 19,95 Euro und 39,95 Euro.

Auf Änderungen müssen sich auch eBay-Verkäufer einstellen, die Auktionen starten, Interessenten aber auch die Möglichkeit bieten, die angebotenen Artikel sofort zu kaufen. Für die Option "Sofort kaufen" werden bei einem Verkaufspreis zwischen 1 Euro und 9,99 Euro jetzt 9 Cent fällig, zwischen 10 Euro und 99,99 Euro berechnet eBay 29 Cent und ab 100 Euro werden 99 Cent verlangt.

Quelle : www.onlinekosten.de

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eBay-Verkäufer muss 60.000 Euro Schadensersatz zahlen
« Antwort #8 am: 09 Januar, 2007, 12:20 »
Ein über die Online-Auktionsplattform eBay geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die dabei ersteigerte Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Langerichts Köln als Vorinstanz.

Der Beklagte hatte im Juli 2005 auf eBay das Angebot zum Verkauf eine Rübenroders im Wert von 60.000 Euro eingestellt. Als Startpreis gab er 1 Euro an und bot zusätzlich eine "Sofort Kaufen"-Option zu einem Preis von 60.000 Euro an. Bei Angebotsende hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 Euro abgegeben, woraufhin eBay den Vertragsschluss am selben Tag bestätigte. Der Beklagte übermittelte dem Kläger eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und man das Angebot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion habe löschen können.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten daraufhin Schadensersatz in Höhe von 59.949 Euro nebst Zinsen wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags. Dagegen wehrte sich der Beklagte mit der Anfechtung des Vertrags und dem Einwand, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Nach seiner Ansicht sei zudem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gemäß Paragrafen 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Dieser Argumentation wollten die Richter jedoch nicht folgen. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag über den Rübenroder geschlossen worden. Durch das Anbieten der Maschine auf eBay habe der Beklagte ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das der Kläger durch Abgabe des Höchstgebots angenommen habe. Ein für den Käufer nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 Euro nicht binden zu wollen, sei unbeachtlich. Auch sei diesem als mehrfachem Teilnehmer an Auktionen bekannt, wie dort Geschäfte ablaufen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte selbst "unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt" durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen habe, das landwirtschaftliche Gerät zu dem extrem niedrigen Preis zu verkaufen.

Hinzu komme außerdem, dass der Beklagte von Dritten vor dem Verkauf auf seinen – angeblichen – Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Unternehme er gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu machen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, so nehme er sehenden Auges das Risiko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf. Dieses könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.

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Neue Abmahnfalle: Der Grundpreis bei eBay-Onlineauktionen
« Antwort #9 am: 15 Januar, 2007, 18:39 »
Wer einen Grundpreis laut Preisangabenverordnung auszeichnen muss, sollte bei Onlineauktionen nur per Festpreis verkaufen

Internethändler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen neben dem Endpreis gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis angeben. Das ist beim Verkauf gegen Höchstgebot jedoch nicht möglich, so dass Abmahngefahr bestehen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, die mit legalershop.de einen Internetrecht-Mustershop betreibt, informiert über die aktuelle Rechtslage.

Nach Paragraph 2 PAngV sind Waren wie etwa Wein, Kleber, Holz oder Nahrungsergänzungsmittel mit einem Grundpreis auszuzeichnen, so dass auch der Preis pro Meter, Kilogramm oder Liter anzugeben ist. Bei Onlineauktionen gegen Höchstgebot stößt diese Verpflichtung auf besondere Probleme, denn der Grundpreis hängt von dem Höchstgebot des Käufers ab und kann daher vorab nicht berechnet werden. Der Endpreis als Berechnungsgrundlage des Grundpreises steht daher erst mit Ablauf der Auktion fest und wird von dem Höchstbietenden selbst bestimmt. Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 5 PAngV nimmt zwar "Versteigerungen" von dieser Verpflichtung aus, doch ist unter Juristen umstritten, ob Internetauktionen überhaupt Versteigerungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

"Ein Urteil zu dieser Frage gibt es bisher noch nicht, mir sind jedoch Abmahnungen wegen fehlendem Grundpreis bekannt. Nicht jedes Abmahnopfer ist unbedingt bereit, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Wegen des Kostenrisikos einer einstweiligen Verfügung wird die Abmahnung daher oftmals akzeptiert", erläutert Heukrodt-Bauer das Problem. Wer das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dieser Frage scheut, sollte laut Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer bis zur Klärung der Rechtslage die betroffenen eBay-Artikel ausschließlich über die Sofort-Kaufen-Option verkaufen und den Grundpreis in der Artikelbeschreibung angeben.

Quelle: pressebox.de

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Massenabmahnungen gegen Internet-Verkäufer beim Auktionshaus eBay
« Antwort #10 am: 14 Februar, 2007, 17:33 »
Tausende von Unternehmern in Deutschland werden offenbar abgemahnt, obwohl sie sich bei ihren Verkäufen über das Internet-Auktionshaus eBay an die Richtlinien des Bundesjustizministeriums halten.

Das berichtet die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" in ihrer Donnerstagausgabe. "Es gibt heute keine Rechtssicherheit mehr", sagte Jan Kaestner der Zeitung, der Mitglied der Geschäftsführung bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist. Das ganze sei eine "Katastrophe".

Die Bundesregierung dagegen sieht offenbar keinen Handlungsbedarf. "Wir halten die Widerrufsbelehrung für zutreffend", sagte ein Sprecher des Justizministeriums dem "Handelsblatt" auf Anfrage. Aus diesem Grund könne eine Abmahnung nicht erfolgreich sein. Dem widersprach Rudolf Koch, Vorstandsmitglied des Vereins Abmahnwelle e.V. energisch: "Fakt ist, dass angemahnt wird und die Kläger vor Gericht Recht bekommen". Er bekomme täglich neue Fälle auf den Tisch und schätze die Zahl der Abmahnungen bundesweit auf mehr als 10.000.

Quelle : www.satundkabel.de

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eBay-Powerseller müssen ihre Vornamen veröffentlichen
« Antwort #11 am: 03 März, 2007, 18:07 »
Der gerichtliche Streit zwischen zwei Händlerinnen hat in zweiter Instanz vor dem Berliner Kammergericht zu der Klarstellung geführt, dass eBay-Powerseller, also gewerbliche Händler, dort ihren vollen Namen nennen müssen. Nach Ansicht des Gerichtes sei nur so die Vorgabe der Informationspflichten-Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) einzuhalten, nach der sich Käufer vorvertraglich über die genaue Identität eines Händlers und dessen "ladungsfähige Anschrift" informieren können müssen. Bei Einzelpersonen, die gewerblich handeln, seien deshalb Vorname und Familienname zu nennen, berichtet die Berliner Kanzlei Härting über das Urteil des Kammergerichts.

Quelle : www.heise.de

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Vorwurf der Hehlerei: Ermittlungen gegen Ebay- Käufer
« Antwort #12 am: 07 März, 2007, 16:38 »
Drei, zwei, eins - doch nicht meins. Wer bei Ebay einkauft, kann Ärger mit dem Staatsanwalt bekommen. Bundesweit wird gegen 280 Ebay-Käufer ermittelt. Sie hätten merken müssen, dass sie geklaute Ware ersteigert haben, heißt es.

Bielefeld - Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ermittelt bundesweit gegen 280 Personen, die über das Auktionshaus Ebay Werkzeuge wie Maulschlüssel oder Gewindeschneider ersteigert haben. Das Werkzeug stammt offenbar aus dem VW-Werk in Hannover, sagte Staatsanwältin Julia Bauer dem Bielefelder "Westfalen-Blatt".

Ein Mitarbeiter des Autobauers soll das Werkzeug im großen Stil auf VW-Rechnung gekauft und über einen Mittelsmann bei Ebay versteigert haben. Gegen den Hauptverdächtigen ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Hannover. Gegen die Käufer hat die Staatsanwaltschaft Bückeburg Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.

Die neuen und originalverpackten Werkzeuge seien bei Ebay zu einem Mindestgebot von einem Euro angeboten worden. Deshalb hätten die Käufer Verdacht schöpfen müssen, sagte Staatsanwältin Bauer. Zwar hätten die Werkzeuge letztlich Preise knapp unter dem Listenpreis erzielt, doch der schließlich erreichte Preis sei unerheblich, erklärte die Ermittlerin.

Ebay-Sprecherin Maike Fuest widersprach dem. Sie sagte der Zeitung, es sei üblich, die Auktionen selbst teurer Waren bei einem Euro beginnen zu lassen. Daraus könne nicht auf gestohlene Ware geschlossen werden. Der Fall war aufgeflogen, weil ein Werkzeughersteller seine Produkte in großer Zahl bei Ebay entdeckt hatte.

Quelle : www.spiegel.de

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Re: Vorwurf der Hehlerei: Ermittlungen gegen Ebay- Käufer
« Antwort #13 am: 08 März, 2007, 08:51 »
Diese Argumentation mit "bei €1 Startpreis hätte man erkennen müssen das das geklaute Ware ist" ist doch vollkommen hohl!

Da versucht sich nur wieder so ein Anwalt zu profilieren.
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Offline Jürgen

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Re: Vorwurf der Hehlerei: Ermittlungen gegen Ebay- Käufer
« Antwort #14 am: 09 März, 2007, 02:39 »
Die meisten €bay-Verkäufer schrecken vor höheren Mindestgeboten zurück, weil dann oft kaum jemand mit Bieten anfängt.
Vergessen wir bitte nicht, dass das Ganze für viele Bieter auch einen spielerischen Aspekt hat---
Faul ist daran insofern häufig nur, dass sich die Verkäufer irgendeines Kumpels bedienen, der sicherheitshalber verdeckt mit einem höheren verabredeten Mindestgebot mitbietet, um eine zu billige Abgabe zu verhindern.
Das dann gelegentlich entstehende Scheingeschäft ist natürlich rechtlich absolut unsauber.

Aber mit geklauter Ware hat's überhauptnüscht zum tun...

Im übrigen wird ja wohl jetzt jeder Hehler, der dieses Geschreibsel mitbekommen hat, sofort auf 'echte' Mindestgebote oder "Sofort kaufen" umstellen.
Dieser abstrusen Logik nach wäre er dann sicher völlig unverdächtig...


Ach ja, ein's noch:

Zahlreiche gewerbliche Anbieter geben Ware deutlich unter (selbst genanntem oder zitiertem) 'Listenpreis' ab.
Aber das liegt eher an der verbreiteten Praxis, Mondpreise anzugeben, sowohl bei Händlern, als auch oft bei Herstellern und Importeuren, die dieses Spiel meist mit Augenzwinkern unterstützen.
Wenn aber nun ein Allein-Vertreiber Versteigerungen regelmässig mit eben der Hälfte des Listenpreises akzeptiert, liegt's nicht an geklauter Ware, sondern schlicht an einem völlig überzogenen Listenpreis.
Sicher kann man in solchen Fällen auch bei Direktkauf ganz erhebliche Nachlässe aushandeln, insbesondere bei gewissen Stückzahlen.
Und dann sinken oder entfallen wohl auch noch die Versand- und Verpackungskosten..
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
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2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

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