Autor Thema: eBay diverses ...  (Gelesen 18503 mal)

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Risikoreiche Online-Auktionen
« Antwort #45 am: 15 Februar, 2009, 14:58 »
Neben dem Platzhirsch eBay tummeln sich im Internet noch weitere, wenn auch unbekanntere, Auktionshäuser. Nicht alle setzen dabei auf das übliche Bietverfahren, bei dem in bestimmten Schritten geboten wird und nach Ablauf der Zeit das höchste Gebot gewinnt. Neuere Online-Angebote locken mit anderen Biet-Methoden, wie sinkende Preise oder dem niedrigsten Einzelgebot.
   
"Wie Glücksspiele"

Diese sollen dann zu günstigeren Preisen führen, sodass auch hochwertige Waren – wie zum Beispiel Spielkonsolen, Autos oder Computer – erschwinglich werden. Verbraucherschützer warnen allerdings vor Auktionshäusern wie Swoopo, Luupo, Hammerdeal oder Rabattschlacht, wie das Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet. Wie Georg Tryba, Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dem Magazin gegenüber sagte, seien diese Auktionen "wie Glücksspiele": "Jeder Mitspieler muss damit rechnen, seinen gesamten Einsatz zu verlieren."

Kostenpflichtige Gebote

Warum? Während bei eBay die Gebote kostenlos sind, werden bei diesen Auktionshäusern Gebühren fällig. So muss der Kunde auch dann Geld bezahlen, wenn er nicht den Zuschlag für den Artikel bekommt. Und ein Gebot reicht in den seltensten Fällen aus: Bei Luupo beispielsweise sinkt der Preis mit jedem abgegebenem Gebot, ebenso bei Rabattschlacht, wo der Preis zuerst – für einen weiteren Einsatz – "aufgedeckt" werden muss. Bei Hammerdeal gewinnt das niedrigste Einzelgebot und bei Swoopo verlängert sich mit jedem Gebot die Angebotszeit. Der Nutzer muss daher häufiger bieten. Für einen gezielten, günstigen Einkauf sind diese Angebote nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht geeignet, da der Käufer unter Umständen schlussendlich mehr bietet als nötig.

Quelle : www.onlinekosten.de

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Offline spoke1

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Frankreich: eBay muss "gelbe Sterne" umbenennen - Nazi-Terminologie
« Antwort #46 am: 21 Februar, 2009, 14:10 »
(dpa/ar) Weil sich ein Kunde bei der Bezeichnung "Gelber Stern" zu sehr an die Judensterne aus der Nazi-Zeit erinnert fühlte, musste der französische Ableger der Auktionsplattform eBay sein Bewertungsinstrument umbenennen. Statt "gelber Sterne" gibt es dort derzeit nur noch "erste Sterne". Die Umbenennung in Frankreich sei "keine Unternehmensentscheidung" gewesen, sagte ein Sprecher des Internet-Auktionshauses am Freitag. "Das ganze ist völlig absurd". Der Judenstern habe sechs Zacken, der eBay-Stern wie jeder Weihnachtsstern auch nur fünf Zacken. Das Symbol werde vermutlich schon bald wieder "gelber Stern" heißen - wie in Deutschland auch.

Zu den Umständen der Umbenennung wollte sich eBay nicht näher äußern. Französische Medien berichteten, ein Mann aus der Region Champagne-Ardenne im Nordosten-Frankreichs habe sich beschwert. Die Bezeichnung erinnere an den Stern, den Juden während der Nazizeit tragen mussten. Mit Sternen werden beim weltgrößten Internet-Auktionshaus eBay Käufer oder Verkäufer bewertet. Der gelbe Stern steht für 10 bis 49 positive Bewertungen. Daneben gibt es noch Sterne in zahlreichen anderen Farben, die beispielsweise blauer oder roter Stern heißen.


Quelle: http://satundkabel.magnus.de


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Urteil: eBay muss nicht jedes einzelne Angebot prüfen
« Antwort #47 am: 26 Februar, 2009, 16:40 »
Die Internet-Auktionsplattform eBay muss nicht jedes einzelne Angebot vorab auf Markenrechtsverstöße prüfen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden und eine Klage des Luxusuhren-Herstellers Rolex abgewiesen (Az.: I-20 U 204/02). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Plattform des Online-Marktplatzes Markenrechtsverstöße begehen.

Von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht weiterhin zu ähnlichen Markenverletzungen komme. Allerdings dürften die Prüfungspflichten für den Betreiber nicht so überspannt werden, dass dadurch das gesamte Geschäftsmodell infrage gestellt wird. Der BGH hatte das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, gegen das Rolex 2004 in Berufung gegangen war, und den Fall zur nochmaligen Prüfung an das Gericht zurückverwiesen.

Das wies die Berufung nun zurück und stellte fest, dass eBay seinen Prüfungspflichten in dem vom BGH abgesteckten Rahmen nachgekommen sei. Somit bestehe im konkreten Fall kein Unterlassungsanspruch. Nach dem Hinweis von Rolex auf Angebote gefälschter Uhren sei es nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. eBay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die den Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei eBay aber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen.

Quelle : www.heise.de

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BGH: eBay-Nutzer haftet für Account-Missbrauch
« Antwort #48 am: 11 März, 2009, 12:44 »
Der Inhaber eines eBay-Accounts kann für Rechtsverletzungen, die Dritte über sein Mitgliedskonto begingen, in Haftung genommen werden. So entschied der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute in Karlsruhe (Az. I ZR 114/06). Das Urteil geht auf eine Urheberrechtsverletzung zurück, die unter dem eBay-Mitgliednamen "sound-max" im Juni 2003 begangen wurde: Mit der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" hat das Mitglied ein Halsband zum Mindestgebot von 30 Euro angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Das Unternehmen Cartier als Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Account-Daten erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

Quelle : www.heise.de

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Ebay - Verkäufer müssen kostenlosen Versand anbieten
« Antwort #49 am: 16 April, 2009, 18:51 »
Mitte Juni wird Ebay eine Reihe von Änderungen auf dem Online-Marktplatz einführen: Eine wichtige Neuerung: Verkäufer müssen in vielen Fällen einen kostenlosen Versand anbieten.

"Käufer machen ihre Kaufentscheidung im Online-Handel besonders häufig von den Versandkosten abhängig. Deshalb führen wir ab Mitte Juni in einigen Zubehör- und Accessoires-Unterkategorien kostenlosen Versand als erste nationale Versandart ein", heißt es in der Mitteilung von Ebay. Mit Sonder- und Rabattaktionen auf Gebühren will Ebay den Verkäufern den Umstieg erleichtern.

In den Unterkategorien folgender Kategorien müssen Verkäufer kostenlosen, deutschlandweiten Versand als erste Versandart anbieten:

Kleidung & Accessoires
Audio & Hi-Fi
Foto and Camcorder
Computer
TV, Video & Elektronik
Handy & Organizer
PC- & Videospiele

Außerdem kündigt Ebay an, dass das Layout der Arikelseiten attraktiver gestaltet wird. "Ein neues Layout und neue Funktionen erleichtern zukünftig die Kaufentscheidung und erhöhen damit Ihren Umsatz", verspricht Ebay. Die neue Funktion "Häufige Käuferfragen" soll für mehr Effizienz bei der Bearbeitung von Kundenfragen sorgen.

Einen Überblick über alle geplanten Änderungen und Neuerungen finden Sie auf dieser Seite bei Ebay.

Quelle : www.pcwelt.de

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Kripo empfiehlt Personensuche vor eBay-Kauf
« Antwort #50 am: 13 Mai, 2009, 14:24 »
Seit Jahren ärgern sich Internetnutzer über Betrügereien beim Einkauf oder anderen Aktivitäten. Laut der Kriminaloberkommissarin Heidi Weil vom Betrugsdezernat der Frankfurter Polizei kann man dies durch eine Recherche selbst am wirksamsten verhindern.

Weil rät zu einer genauen Überprüfung möglicher Online-Geschäftspartner. Die präventive Recherche empfiehlt sie vor allem bei einem Kauf über eBay. Hier eignen sich besonders Personensuchmaschinen. In Deutschland sind Yasni und 123people.de sehr beliebt.

Der Geschäftsführer von Yasni, Steffen Rühl, erklärte, dass sich seine Suchmaschine auch für Recherchen zu Bewerbern, zukünftigen Arbeitgebern und zu Besitzern eines Handyshops eignet. Schwarze Schafe können so schnell gefunden werden, da über sie meistens in Foren und auf anderen Service-Seiten diskutiert wird.

Zudem sollte regelmäßig der eigene Name überprüft werden. Nicht selten kommt es vor, dass sich Betrüger unter einem anderen namen durch das Internet bewegen. In den USA haben sich die Personensuchmaschinen Reunion und Spock.com durchgesetzt.

Quelle : http://winfuture.de

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eBay kippt Einstellgebühren für Gelegenheitsnutzer
« Antwort #51 am: 13 Mai, 2009, 16:11 »
Die Auktionsplattform eBay wird zukünftig keine Einstellgebühren mehr von Nutzern verlangen, die nur gelegentlich Produkte verkaufen. Das teilte das Unternehmen gestern mit.

Pro Monat können fünf Auktionen eröffnet werden, ohne, dass bereits am Anfang Kosten anfallen. Erst bei einem Verkauf wird die Provision für eBay fällig. Wie Konzernsprecher Usher Lieberman ausführte, tritt die neue Regelung am 16. Juni in Kraft.

eBay berechnet bei einem erfolgreichen Verkauf eines so eingestellten Produktes pauschal 8,75 Prozent des erzielten Preises als Provision. Hier gilt allerdings eine Obergrenze von 20 Dollar. Bisher galten für verschiedene Kategorien und Preise unterschiedliche Gebührenstaffelungen.

Mit dem Schritt will das Unternehmen wieder mehr Privatnutzer dazu bringen, die Plattform für den Verkauf von Artikeln zu gewinnen. Ob die Maßnahme auch in Deutschland in dieser Form umgesetzt wird, war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht zu erfahren.

Quelle : http://winfuture.de

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Ebay gewinnt Markenrechtsstreit gegen L'Oréal
« Antwort #52 am: 14 Mai, 2009, 15:44 »
Eine französische Richterin sieht keine Verantwortung der Plattform für den Verkauf gefälschter Markenprodukte. Ebay erfüllt seine Verpflichtungen. L'Oréal und Ebay sollen zukünftig gemeinsam gegen Produktpiraten vorgehen.

Ein französisches Gericht hat im Rechtsstreit zwischen L'Oréal und Ebay zugunsten des Online-Auktionshauses entschieden. Nach Ansicht der Richterin Elisabeth Belfort ist Ebay nicht für den Verkauf gefälschter Markenprodukte über seine Website verantwortlich.

Der Richterin zufolge hat Ebay durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktpiraterie seine Verpflichtungen gegenüber Anbietern von Markenprodukten erfüllt. Das Unternehmen investiert nach eigenen Angaben mehr als 20 Millionen Dollar jährlich in diesen Bereich. Zudem entfernt Ebay jeden Artikel, falls ein Unternehmen dessen Echtheit anzweifelt.

"Wir freuen uns darüber, dass das Gericht unsere Bemühungen im Kampf gegen gefälschte Produkte anerkannt hat", sagte die Ebay-Anwältin Mary Huser. Darüber hinaus habe das Gericht auch Ebays Status als Internet-Hoster bestätigt, der nur eingeschränkt für die auf seiner Website angeboten Inhalte verantwortlich sei.

Die Entscheidung der Richterin sieht auch vor, dass Ebay und L'Oréal zukünftig gemeinsam gegen Produktpiraterie vorgehen. "Wir sind immer davon ausgegangen, dass Zusammenarbeit der beste Weg ist, um Produktfälschungen zu bekämpfen", erklärte Huser dazu.

Im vergangenen Jahr hatte Ebay ähnliche Rechtsstreitigkeiten in Frankreich gegen den Luxusgüterkonzern LVHM und den Handtaschenhersteller Hermès verloren. In den USA hingegen hatte ein Bundesrichter entschieden, das Online-Auktionshaus könne nicht dazu gezwungen werden, alle Auktionen auf seiner Website zu kontrollieren. Vielmehr sei es die Pflicht des Markeninhabers, in diesem Fall der Schmuckfirma Tiffany & Co, seine Markenrechte zu überwachen.

Quelle: www.zdnet.de
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Urteil: eBay nicht für gefälschte Ware verantwortlich
« Antwort #53 am: 25 Mai, 2009, 15:33 »
Im Rechtsstreit mit dem Kosmetikkonzern L'Oréal konnten die Betreiber der Online-Auktionsplattform eBay einen weiteren Erfolg verbuchen. Demnach ist das Unternehmen nicht für Angebote von gefälschter Markenware verantwortlich.

Nachdem in Frankreich vor einigen Tagen ähnlich geurteilt wurde, bestätigte am Freitag auch das High Court in Großbritannien, dass eBay nicht für den Handel mit gefälschter Markenware verantwortlich gemacht werden kann. Der Kosmetikhersteller L'Oréal hatte geklagt - man ist der Meinung, dass eBay zu wenig gegen derartige Angebote unternimmt.

Die zuständigen Richter stellten fest, dass das Markenrecht in Europa noch zu unklar sei. Man fordert vom Europäischen Gerichtshof hier mehr Klarheit. eBay wurde aufgefordert, enger mit den Markenherstellern zusammenzuarbeiten. So könnte beispielsweise die Menge von gleichzeitig einstellbaren Artikeln in diesem Bereich beschränkt werden.

eBay kritisiert die Hersteller von Luxusgütern für das Vorgehen gegen die Auktionsplattform. Neben L'Oréal hatten unter anderem Rolex und LVMH geklagt. Man vermutet, dass die Unternehmen den Verkauf ihrer Waren im Internet komplett unterbinden wollen. Richard Ambrose, Sicherheitschef von eBay UK, kritisiert diese "kundenfeindliche und unzeitgemäße Einstellung".

Quelle : http://winfuture.de

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Ebay entfernt Skype aus Auktionen
« Antwort #54 am: 03 Juni, 2009, 17:45 »
Das Online-Auktionshaus eBay hat mit sinkenden Einnahmen zu kämpfen und versucht daher, mit einer aufpolierten Oberfläche und einigen Neuerungen die Nutzer bei der Stange zu halten. Dies geht natürlich mit einer Aufräumaktion daher, der Funktionen zum Opfer fallen, die nicht gerade auf eine hohe Akzeptanz gestoßen sind.
   
Skype fliegt raus

Dies trifft offenbar auch auf die Skype-Erweiterung in den Auktionen zu, über die interessierte Käufer in direkten Kontakt mit dem Verkäufer treten können. Wie eBay mitteilt, wird der verlängerte Arm zum eBay-eigenen VoIP-Dienst künftig abgeschaltet. Ab dem 10. Juni soll die Schaltfläche für Chats und Telefonate innerhalb der eBay-Community nicht mehr auftauchen. Auch bereits eingestellte Angebote sollen dann ohne Skype-Integration auskommen.

Als Grund nannte eBay eine zu geringe Nutzung. Dies war auch beim Geldversand via PayPal innerhalb von Skype der Fall. Diese Funktion schaltete das Auktionshaus aus den gleichen Gründen Ende Februar ab.

Quelle : www.onlinekosten.de

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eBay obsiegt gegen Computershop
« Antwort #55 am: 20 Juli, 2009, 14:25 »
Das Internet-Auktionshaus eBay darf bei Verstößen gegen Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten gewerblicher Verkäufer sperren.

Wenn eBay-Vorgaben nicht eingehalten werden, seien Kündigungen rechtens, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Im konkreten Fall war vom Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach bei Auktionen für Waren geboten worden, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. Wenn sich kein dritter Käufer fand und der Anbieter auf seinem höchsten Gebot sitzen blieb, sei der Verkauf rückabgewickelt worden, um die anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. (Az: Kart W 11/09)

Beschwerde von Händler zurückgewiesen

eBay hatte laut Gericht daraufhin alle Mitgliedskonten sofort gesperrt und das Vertragsverhältnis gekündigt. Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Freischaltung seiner Konten blieb vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der OLG-Kartellsenat nach mündlicher Verhandlung zurück.



Die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zulasten von Mitbietern sei ein schwerer Vertragsverstoß des Computershops, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertige. Das Urteil vom 17. Juni ist nach der jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung rechtskräftig.

Eigenmächtiges Handeln von Mitarbeiter keine Ausrede

Das Argument, ein Mitarbeiter sei für die Manipulationen verantwortlich, ließ das Gericht nicht gelten. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis gehandelt habe. Der Verkäufer hafte für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.

Das Auktionshaus geht laut Gericht im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen gegen Verstöße vor. Es würden Verträge fristlos gekündigt und Konten der Händler von einem auf den anderen Tag gesperrt. Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht seien in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen ­ im Ergebnis fast immer erfolglos - von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten.

Quelle: http://satundkabel.magnus.de
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eBay schaltet seine Blogs ab
« Antwort #56 am: 29 September, 2009, 12:37 »
Zum 31. Oktober wird eBay seine Blogs abschalten. Das Online-Auktionshaus begründet diese Maßnahme mit einer Konzentration auf das Kerngeschäft. Bestehende Beiträge bleiben nicht erhalten; eBay empfiehlt, Beiträge "auszudrucken oder zu speichern".

In fünf Wochen verschwinden die Inhalte der eBay-Blogs aus dem Web.

eBay hatte die Blog-Funktion vor drei Jahren in die Website integriert. Anstelle der Blogs empfiehlt das Unternehmen seine neue Community-Site, auf der sich Mitglieder in Foren austauschen und über eBay-Neuigkeiten und -Funktionen informieren können.

Quelle : www.heise.de

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eBay-Betriebsrat: Arbeitsvergabe an externe Dienstleister
« Antwort #57 am: 16 Januar, 2010, 18:37 »
Der Betriebsrat von eBay in Deutschland befürchtet, dass das Internetunternehmen ähnlich wie die Drogeriekette Schlecker Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen abbaut. Dem "Tagesspiegel" (Sonntag) sagte der eBay-Betriebsratsvorsitzende Sascha Korschofski: "Es wird bereits in großem Umfang Arbeit an externe Dienstleister vergeben."

Der Betriebsrat beklagt im besonderen, dass die Mitarbeiter in externen Callcentern zu deutlich schlechteren Konditionen arbeiten sollen. "Einer der Dienstleister ist das Unternehmen Competence Call Center (CCC), das bereits kräftig um eBay-Mitarbeiter wirbt", sagte Korschofski. Während jedoch bei eBay Stundenlöhne von bis zu 13 Euro und mehr gezahlt würden, komme ein Call-Center-Mitarbeiter bei CCC nur auf 8,50 Euro.

eBay-Sprecher Nerses Chopurian bestätigte dem Bericht zufolge, dass CCC einer von sogenannten Outsourcing-Partnern sei. Er bestritt aber, dass eBay vollwertige Arbeitsplätze im Unternehmen abbaue, um die Leistung dann von einem Unternehmen zuzukaufen, das den Mitarbeitern schlechtere Arbeitsbedingungen biete.

eBay will am Standort Dreilinden bei Berlin von 630 Arbeitsplätzen 400 abbauen. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich waren gescheitert. Am vergangenen Donnerstag wurde vor der Einigungsstelle zum ersten Mal über einen Sozialplan verhandelt.

Quelle : www.heise.de

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eBay: Neue Bedingungen sollen Qualität verbessern
« Antwort #58 am: 01 Februar, 2010, 12:01 »
Mehr Qualität und weniger Quantität soll bei eBay künftig ausschlaggebend für die Teilnahme am Powerseller-Programm sein. Es reichen künftiger weniger Transaktionen und geringere Umsätze, doch die Bewertungen müssen höher sein als bisher.

Ab April 2010 wird das Handelsvolumen für die Qualifikation als Powerseller gesenkt, so dass mehr Verkäufer die Rabatte und Vorteile des Programms nutzen können. Um am Powerseller-Programm teilzunehmen, müssen gewerbliche Verkäufer künftig nur noch mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten erreichen - statt bisher mindestens 300 verkaufte Artikel pro Monat in drei aufeinanderfolgenden Monaten. Zudem muss ein Bruttoumsatz von mindestens 2.500 Euro aus Verkäufen innerhalb von 12 Monaten erzielt werden. Bisher forderte eBay 3.000 Euro Bruttoumsatz pro Monat.

Zugleich aber erhöht eBay die qualitativen Kriterien für die Teilnahme am Powerseller-Programm: Ab April 2010 müssen alle Powerseller einen Mindestwert von 4,40 in jedem der vier detaillierten Bewertungsbereiche haben, derzeit reicht ein Wert von 4,00 aus.

Mindeststandards werden verschärft

Auch die Mindeststandards für das Verkaufen auf eBay werden ab April 2010 angehoben. Sie gelten für alle Verkäufer und schreiben vor, dass Verkäufer nur eine geringe Anzahl an detaillierten Bewertungen mit nur 1 oder 2 Sternen erhalten dürfen. So darf der Prozentsatz der unterdurchschnittlichen Bewertungen künftig nicht höher als 1,2 oder 2,4 Prozent in den jeweiligen detaillierten Bewertungsbereichen sein. Bisher erlaubte eBay 4 oder 5 Prozent. Zudem darf die Anzahl der unterdurchschnittlichen Bewertungen über einen bestimmten Zeitraum nicht größer als 4 sein. "Verkäufer, die keinen der beiden Mindeststandards erfüllen, müssen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen, zum Beispiel eine schlechtere Platzierung in den Suchergebnissen nach 'Beliebteste Artikel' oder eine Einschränkung der Verkaufsaktivität", so eBay.

Bei den Versandkosten macht eBay einen Schritt zurück. Die Regelung, nach der Verkäufer seit 2009 in einer Reihe von Kategorien einen kostenlosen Versand als erste nationale Versandart anbieten müssen, wird ab 8. Februar 2010 durch eine definierte Obergrenze von 7 Euro bei den Versandkosten ersetzt. Die Verkäufer müssen dann nicht mehr kostenlos versenden, sondern können in den betroffenen Kategorien Versandkosten festlegen, die sich unterhalb der von eBay definierten Obergrenze bewegen.

Paypal wird bei neuen Konten zur Pflicht

Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten müssen künftig Zahlungen per Paypal akzeptieren. Ab 25. Februar 2010 können solche Anbieter nur noch dann Artikel zum Verkauf einstellen, wenn sie Paypal als eine der möglichen Zahlungsoptionen für die Käufer anbieten.

Ab dem 29. März 2010 erweitert eBay zudem die Kategorien, in denen Verkäufer "Angebote mit mehreren Varianten" einstellen können, auf ausgewählte Unterkategorien der Bereiche Garten, Möbel & Wohnen, Sport, Heimwerker und Baby. So lassen sich Produkte beispielsweise in unterschiedliche Farben, Größen oder Materialien listen.

Quelle : www.golem.de

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Urteil: Negative Ebay-Bewertungen sind "subjektive Eindrücke"
« Antwort #59 am: 06 Februar, 2010, 10:30 »
Dies gilt auch trotz formal korrektem Ablauf. Es handelt sich um ein den Kategorien wahr oder falsch nicht zuordenbares Werturteil, sagt das Amtsgericht Bremen. Die negative Bewertung ist zulässig und rechtmäßig.

Das Amtsgericht Bremen hat im Streit zwischen einem Käufer und einem Verkäufer um eine negative Bewertung bei Ebay trotz formal korrekter Kaufabwicklung für gerechtfertigt gehalten. Darauf hat die Anwaltskanzlei Ferner auf ihrer Website hingewiesen.

Der Käufer machte bei einer von ihm erworbenen Ware von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Verkäufer hatte in seinen AGB jedoch geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der davon enttäuschte Käufer machte seinem Ärger mit der Bewertung Luft: "Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!" Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung "formal korrekt" gewesen sei, und hielt die negative Bewertung daher für rechtswidrig. Er verlangte deren Rücknahme.

Das Amtsgericht Bremen hat das abgelehnt (Aktenzeichen 9 C 412/09). Es sieht kein grundsätzliches Problem darin, dass trotz eines formal korrekten Ablaufs eine negative Bewertung vergeben wurde. Seiner Ansicht nach handelt es sich um ein Werturteil, das der Einordnung als wahr oder falsch verschlossenen ist.

Auch sei es bei Ebay üblich, dass Verkäufer auf die Möglichkeit verzichten, die Versandkosten dem Käufer aufzubürden. Dadurch durfte der Käufer - zumindest aus seiner persönlichen Sicht - von der Regelung durchaus überrascht sein.

Weiter führt das Amtsgericht an, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches Recht verstoßen könnte. Das Fazit der Richter: "Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig."

Die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht. Sie sei erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da der Bewertungskommentar konkrete Angaben dazu enthält, welches Verhalten der Käufer dem Verkäufer bei der Transaktion vorwirft, sah das Amtsgericht diese Grenze nicht als überschritten an. Da das Bewertungssystem von Ebay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt sei, hält das Gericht auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik für zulässig, solange sich ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt.

Quelle : zdnet.de

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