Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 24968 mal)

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Offline SiLæncer

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In Sachsen und anderswo trudeln derzeit Abmahnungen der holländischen Softwarefirma Media Art Holland ein. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Augsburg mahnte das Angebot und den Download von Debian 5 ab. Die Torrent-Datei der freien Linux-Distribution bezog die Abgemahnte ganz offiziell von Debian.org. 700 Euro würde sie das Schreiben kosten, sollte sie die geforderte Summe tatsächlich bezahlen.

In der sächsischen Stadt Pausa im Direktionsbezirk Chemnitz herrscht derzeit helle Aufregung. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Augsburg verschickt Abmahnungen wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Das Prekäre daran: Die getauschte Software ist die Linux-Distribution Debian 5. Die Software wird von der Community mithilfe einer Open Publication-Lizenz vertrieben. Von daher ist fraglich, ob das holländische Unternehmen tatsächlich die Rechte an der betreffenden Software besitzt.

Kalina Distelmeyer soll dennoch eine Unterlassungserklärung unterschrieben zurück schicken und der Rechtsanwaltskanzlei rund 700 Euro überweisen. Sollte sie nicht reagieren, wird ihr (wie in Abmahnungen nicht unüblich) der Gang zum zuständigen Amtsgericht angedroht. Die Abgemahnte schreibt auf ihrer Webseite: "Im Falle einer Nichtzahlung und des Nichtzurücksendens der Unterlassungsschrift würde das vor Gericht gehen und zu 10.000 Euro Gerichtskosten und Strafe und dergleichen führen. Und die Frist läuft am 5. Mai (für die Zahlung) und am 2. Mai (für den Eingang der Unterlassungserklärung) ab."

Die Angeschriebene hat auf unsere Kontaktversuche (via Jabber) bislang noch nicht reagiert. Sie hat aber einen eigenen Rechtsanwalt eingeschaltet, der ihre Rechte vertreten wird. Wir werden auch die beauftragte Kanzelei kontaktieren, um in diesem Fall für mehr Klarheit zu sorgen.

Quelle : www.gulli.com

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Der von Katrin Distelmeyer beauftragte Rechtsanwalt hat sich mit der Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller in Verbindung gesetzt. Diese gaben zur Antwort, die Abmahnung stamme nicht von ihnen. Die im Schreiben angegebene Bankverbindung stimmt zudem nicht mit der der Kanzlei überein. Frau Distelmeyer hat bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige gegen Unbekannt gestellt, damit nicht noch mehr Personen Opfer eines Betruges werden können.

Die neuen Informationen passen auch zu den Nachforschungen, die der gulli:board User Flying-Ghost netterweise für uns angestellt hat. Seine telefonische Anfrage beim niederländischen Handelsregister brachte hervor, dass es überhaupt keine Firma mit Namen Media Art Holland b.v. gibt. Diese niederländische Kapitalgesellschaft, von der Rechtsform einer GmbH ähnlich, muss aber zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Wer selbst eine ähnliche Fälschung erhält, sollte den Fall unbedingt auch zur Anzeige bringen. Frau Distelmeyer schrieb uns, ihr war vor allem daran gelegen, die Angelegenheit so schnell wie möglich zu einem Ende zu bringen.

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Abmahnungen für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke via Tauschbörse sind inzwischen die Norm. Dabei gibt es weit größere Gefahrenherde, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde&Beuger aktuell informiert. Besonders kritisch betrachtet er das soziale Netzwerk Facebook.

Jeden Tag nutzen Millionen Teenager Facebook, um miteinander zu kommunizieren. Dabei posten sie unbekümmert Fotos ihrer Stars, binden YouTube-Videos in ihre Pinnwand ein, veröffentlichen Songtexte oder kopieren gescannte Seiten aus Büchern in ihre Profile. Für Abmahnwälte wäre dieses Gebiet ein "gefundenes Fressen". Rechtsanwalt Christian Solmecke schätzt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers 10.000 bis 15.000 Euro wert sein kann - für einen Abmahnanwalt.

Obwohl die Thematik Abmahnungen in den vergangenen Monaten und Jahren immer präsenter und medienwirksamer diskutiert wurde, gibt es nach wie vor viele Unsicherheiten. Insbesondere ein modernes Medium unserer Zeit bleibt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke immer noch außen vor: Facebook.

"Millionen Menschen, vor allem Jugendliche, unterhalten auf Facebook eine eigene ‘Homepage’. Da sie hier oft Inhalte für mehrere hundert Freunde veröffentlichen, kann von einer privaten Nutzung nicht mehr gesprochen werden. Im Grunde genommen müssen sich die Facebook-Aktiven wie professionelle Journalisten behandeln lassen. Wenn man sich dann ansieht, wie unbekümmert urheberrechtsgeschützte Inhalte veröffentlicht werden, sage ich: Die typische Facebook-Pinnwand eines Teenagers ist für Abmahnanwälte bis zu 15.000 Euro wert", so Rechtsanwalt Solmecke.

Es sei deshalb unabdingbar, dass man auch darauf achtet, was man bei Facebook veröffentlicht. "Jeder Facebook-Aktive kann im Web für seine Aktivitäten auf seiner Pinnwand zur Rechenschaft gezogen und abgemahnt werden – ohne Vorwarnung und ohne die Möglichkeit, nachträglich den Kopf aus der Schlinge zu ziehen", so Christian Solmecke.

Die Ursachen für eine Abmahnung sind hier sogar noch vielfältiger, als in einer Tauschbörse:

    "- Das Foto eines Stars: Wer Fotos seines Stars auf die Pinnwand stellt, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen, kann abgemahnt werden – vom Fotografen, vom Management des Stars und vom Star selbst.
    - Lustige Bilder: Besonders beliebt auf Facebook ist das Veröffentlichen lustiger Fun-Bilder. Aber auch sie stammen von einem Fotografen, der die Bildrechte hält. Eine Abmahnung kann hier wegen der Verwendung des Bildes erfolgen, zusätzlich aber auch, weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde.
    - YouTube-Videos: Wer ein YouTube-Video in die eigene Seite einbindet, haftet für die Inhalte. Verletzt das Video Rechte, kann der Facebook-Anwender ebenfalls belangt werden. Bei Musikstücken können auch GEMA-Gebühren fällig werden.
    - Eigene Musikvideos: Aufnahmen von der eigenen Schülerband können ebenfalls kritisch sein, wenn bekannte Stücke nachgespielt werden und damit eigentlich Lizenzgebühren für die Komponisten, die Interpreten und die Plattenfirma anfallen würden.
    - Eigene Fotos: Es herrscht immer noch das Recht am eigenen Bild vor. Wer demnach ungefragt Menschen fotografiert und diese Bilder auf Facebook veröffentlicht, kann auf Unterlassung abgemahnt werden.
    - Zitate aller Art: Viele Facebook-Anwender veröffentlichen gern weise, lustige oder zeitgenössische Zitate berühmter Personen, posten Gedichte oder kleben Songtexte auf die Pinnwand. Auch hier gilt: Solange die Urheber nicht schon 70 Jahre lang tot sind, gibt es ein Urheberrecht, das an dieser Stelle greift. Auch bei diesen Veröffentlichungen kann es also zu hohen Geldforderungen kommen.
    - Profilfoto: Immer wieder gilt es als chic, das eigene Facebook-Profilfoto auszutauschen – etwa gegen eine Comicfigur oder das Bild eines Promis. Die Verwendung geschützter Bilder kann hier umgehend eine Abmahnlawine auslösen. Dabei ist es völlig egal, wie groß das Bild eigentlich ist."

Wie der Kölner Rechtsanwalt erklärt, müssen diese Inhalte nicht einmal selbst auf die eigene Facebook-Seite gestellt werden. Schon der Vorgang sie zu "teilen" reiche aus, um sie sich im Sinne des Gesetzes "zu Eigen zu machen". Nur neue Regelungen könnten Jugendliche hier besser schützen, argumentiert der Jurist:

"Millionen Jugendliche begehen täglich auf Facebook massive Rechtsverletzungen. Noch sind Abmahnungen in diesem Bereich selten, aber ich befürchte, es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis hier eine wahre Lawine losgetreten wird. Um die Jugendlichen zu schützen, müssen dringend neue gesetzliche Regelungen gefunden werden. Das Bedürfnis der Teenager, sich auf diese, ihre Weise auf Facebook zu äußern, ist sehr hoch. Hier sollte schnell eine besondere Fair-use-Regel greifen, die Veröffentlichungen im Rahmen der eigenen Freunde vor Abmahnungen schützt."

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Offline berti

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mal schnell überlegt: Passt das nicht auch auf viele Foren?  Um das mal zu testen hab ich meine Postings auf das obige hin überprüft (nicht nur hier). Trotz vieler Mühe und Vorsicht würde ich auch in die Abmahnfalle tapsen, es ist verdammt leicht, einen Fehler zu begehen, selbst für Profis.

[ot] gibt es eigentlich eine Umschulung zum Abmahnanwalt? Das ist ja wie Geld drucken, mit den dann gewonnenen Geld könnte man viele andere Dinge finanzieren. [/ot]  
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Offline SiLæncer

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Zitat
Passt das nicht auch auf viele Foren?

Prinzipiell...sicher...

Zitat
[ot] gibt es eigentlich eine Umschulung zum Abmahnanwalt? Das ist ja wie Geld drucken, mit den dann gewonnenen Geld könnte man viele andere Dinge finanzieren. [/ot] 

hehe ...den Gedanken hatte ich auch schon ;D

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Offline Jürgen

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Passt das nicht auch auf viele Foren?
Eindeutig, ja.

Selbst Avatarbilder aus einer Board-Software könnten gefährlich sein, falls die Macher selbiger nicht richtig aufgepasst haben, oder wenn irgendeine Übereinkunft darüber eines Tages plötzlich ausläuft.
Deswegen stammen meine überall aus ureigenster Produktion. Nicht schön aber selten...
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
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Righthaven: Richter droht Copyright-Troll mit Strafen
« Antwort #81 am: 15 Juni, 2011, 19:32 »
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven LLC ist wohlbekannt für deren Abmahnpraxis bei journalistischen Texten. Auch wenn diese im Rahmen der "Fair-Use-Klausel" angemessen genutzt wurden, mahnte das Unternehmen ab. Nun hat ein Richter in Las Vegas damit gedroht, eine Strafe auszusprechen, wenn sich Righthaven nicht langsam zurücknimmt.

Wer den US-amerikanischen Abmahnmarkt auch nur am Rande beobachtet, weiß sehr genau, wer Righthaven ist. Deren Geschäftspraktiken halten die US-Justiz bereits seit Wochen auf Trab. Im Wesentlichen lässt sich deren Modell wie folgt beschreiben: Righthaven hat die Online-Nutzungsrechte einer Zeitung aufgekauft. Jedoch nicht um diese selbst online zu vermarkten. Man sucht lediglich nach Personen, die diese Artikel online nutzen und damit vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Sobald Righthaven jemanden "ertappt" hat, folgt die mehrere Hundert US-Dollar schwere Abmahnung. In den seltensten Fällen haben die Abgemahnten wirklich eine Urheberrechtsverletzung begangen. In den meisten Fällen fällt deren Nutzung unter die sogenannte "Fair-Use-Klausel". Diese ist eine Eigenart des US-Rechts und entfernt vergleichbar mit dem Zitatrecht.

Letztendlich gestattet sie dem Nutzer eine "faire Nutzung" eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Viele Abgemahnten haben sich deshalb in der Vergangenheit gegen Righthaven und deren Forderungen gewehrt. Mehrfach unterlag das Unternehmen vor Gericht.

Ein US-Richter in Las Vegas hat Righthaven nun mit einer erheblichen Geldstrafe gedroht. Über dessen Tisch waren 200 Klagen gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzer gegangen. Bei der Prüfung stellte der Richter jedoch fest, dass Righthaven die Rechte an den Texten nur zu einem einzigen Zweck nutzte: um zu prozessieren. Das Urheberrecht gestattet es aber nicht, Nutzungsrechte allein zu Klagezwecken zu übertragen, so der Richter.

Im konkreten Fall hatte Stephens Media alle Rechte an den Werken behalten. Bis auf eine Kleinigkeit: Man bevollmächtigte Righthaven mit der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Die erzielten Einnahmen sollten "fair" geteilt werden.
Da Righthaven nicht verdeutlichte, dass Stephens Media in allen 200 Fällen ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg habe, sei man in eine bedenkliche Grauzone geraten.

Binnen zwei Wochen müssen die Abmahner nun darlegen, wieso man dieses wichtige Detail nicht erläutert hat. Wenn man dies nicht hinreichend vollbringt, droht eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts.

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Abmahnwahn: Logger gegen Logger
« Antwort #82 am: 03 Juli, 2011, 19:07 »
Filesharing-Abmahnungen gehören nach wie vor nicht zu den "aussterbenden Arten". Ein aktueller Fall zeigt jedoch, wie brüchig die Beweiskette im Hinblick auf Download und Upload sein kann. So hat eine Abmahnkanzlei ein "gegnerisches" Logging-Unternehmen abgemahnt. Dieses bestreitet, das Werk verbreitet zu haben. Die Abmahner schwören jedoch darauf.

Download und Upload sind die beiden kritischsten Punkte bei der Beweisführung um Filesharing-Abmahnungen. Der Upload des vermeintlichen Urheberrechtsverletzers muss absolut beweissicher dokumentiert werden können und auch tatsächlich stattgefunden haben. Ebenso muss ein fraglicher Testdownload des Piratenjägers ebenfalls klar sein. Die schlichte Behauptung, ein Testdownload sei durchgeführt worden, ist alles andere als präzise. Es muss einen echten Testdownload geben, um auch einen echten Upload nachzuweisen.

Nun ist ein alter Fall aus dem Jahr 2009 aufgetaucht, der die beiden Unternehmen ipoque und Guardaley Ltd. in ein zweifelhaftes Licht rückt. Die Kanzlei Baumgarten Brandt hat ipoque im 2. Quartal 2010 für die Verbreitung des Werkes "Antichrist" abgemahnt. Die hierfür relevanten Daten wurden durch den IT-Dienstleister Guardaley ermittelt. Interessanterweise bestreitet der Abgemahnte, also ipoque, die Tat. Die Begründung dafür ist äußerst interessant.

Zum fraglichen Zeitpunkt, an dem man geloggt wurde, habe man ein Testscreening des Films durchgeführt. Eine Verbreitung des Werks sei absolut ausgeschlossen. Die Gegenseite konnte dadurch auch keinen Testdownload durchgeführt haben. Über die äußerst verwirrenden Vertragsverhältnisse, wie zwei Logging-Unternehmen parallel mit einem Filmwerk arbeiten können, werden keine Aussagen getroffen.

Die fraglichen Dokumente werden gegenwärtig in einem Verfahren in den USA verwendet. Die Unterlagen können offen eingesehen werden und sind in jedem Detail äußerst interessant. Insbesondere die Frage, ob eine Logging-Software möglicherweise aus der Schweiz gestohlen wurde.

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Righthaven zu Zahlung verurteilt
« Antwort #83 am: 07 Juli, 2011, 15:55 »
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven sorgt seit Monaten mit durchaus fragwürdigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen für Wirbel. Dabei wurde man bereits mehrfach in die Schranken gewiesen. Nun hat ein Gericht das Unternehmen verurteilt, sämtliche Kosten eines gescheiterten Prozesses zu tragen.

Wer verliert zahlt. Auch für das US-amerikanische Unternehmen Righthaven gilt diese Norm. Bedauerlicherweise hat man bisher selten geklagt, so dass gerichtliche Niederlagen eher rar waren. Oft genug einigten sich die streitenden Parteien auch vor einem Urteil. Nach den jüngsten Ereignissen, bei denen Righthaven mehrfach ins Fettnäpfchen getreten war, muss das Unternehmen bei einem aktuellen Fall die Geldbörse zücken.

In Nevada hat eine Richterin Righthaven gestern zur Zahlung von 3.815 US-Dollar an Rechtsanwaltskosten verurteilt. Bei dieser Forderung ging es um eine Abmahnung Righthavens gegen den US-Bürger Michael Leon im September 2010. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung versäumte man es bei Righthaven, die richtigen Unterlagen (!) einzureichen. Nachdem sich mehrere Beklagte, denen es ähnlich ergangen war, ebenfalls vor Gericht beschwerten, wurde die Richterin hellhörig und setzte eine Anhörung an.

Bei dieser Anhörung stellte sich heraus, dass tatsächlich fehlerhafte Unterlagen eingegangen waren. Die Beklagten hatte also auch keine Möglichkeit, sich korrekt dagegen zu wehren. Für die entstandenen Rechtskosten müssen die Kläger aufkommen, so die Richterin. Der Betrag hierfür - 3.815 US-Dollar - wurde gestern bestätigt und geht an die Randazza Legal Group. Diese verhandelt derartige Fälle quer über die USA, aber auch P2P-Abmahnungen.

Für Righthaven könnte die schiere Menge an Niederlagen langsam zum Problem werden. Auch in einem anderen Verfahren konnte Randazza die Oberhand gewinnen. Nun fordert man 34.000 US-Dollar von Righthaven. Mit den vielen Problemen bei Righthaven im Hintergrund wäre es nicht verwunderlich, wenn die Forderung erfolgreich ist. Ebenso interessant wäre es, wenn mehr Abgemahnte sich aktiv gegen Righthaven wehren, so dass weitere Forderungen in dieser Höhe auf die Abmahner zukommen. Dann dürften deren Einnahmen nämlich bald drastisch sinken.

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Abmahnungen fester Bestandteil der Filmeinnahmen
« Antwort #84 am: 09 August, 2011, 13:39 »
In den USA werden BitTorrent-Nutzer, die illegale Filmkopien herunterladen, massenhaft verklagt. Laut einer Untersuchung von 'TorrentFreak' ging die Filmindustrie seit dem letzten Jahr gegen über 200.000 Menschen wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material vor.

Man vermutet, dass einige Filmstudios die Einnahmen aus dem rechtlichen Vorgehen bereits in ihre Kalkulation einbeziehen. Die Macher des Oscar-prämierten Kriegsfilms "The Hurt Locker" überschwemmten die Gerichte mit 24.583 Klagen gegen BitTorrent-Nutzer, die den Film über das Filesharing-Netzwerk heruntergeladen haben. In keinem einzigen Fall traf das Gericht eine Entscheidung, da man sich zuvor außergerichtlich einigen konnte.

In den meisten Fällen erklären sich die Beschuldigten bereit, einige hundert oder tausend Dollar an die Produktionsfirma Voltage Pictures zu zahlen. Geht man davon aus, dass sich die Hälfte der Angeklagten auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.000 Dollar eingelassen hat, ergeben sich zusätzliche Einnahmen in Höhe von 25 Millionen Dollar. Zum Vergleich: In den Kinos spielte "The Hurt Locker" 17 Millionen Dollar ein.

Die Rechteinhaber müssen den Umweg über die Gerichte gehen, da sie nur so an die persönlichen Daten der Filesharer gelangen, die mit Hilfe aufgezeichneter IP-Adresse ermittelt werden. In einer umfangreichen Excel-Tabelle wird aufgelistet, wie viele BitTorrent-Nutzer seit Anfang 2010 verklagt wurden - derzeit können 201.828 Fälle gezählt werden. Ein Großteil nutzte BitTorrent für den Download - nur in 1.237 Fällen wurde auf eDonkey gesetzt.

Auch das deutsche Unternehmen um den Regisseur Uwe Boll wurde aktiv. Insgesamt sind 16 Gerichtsverfahren gegen Filesharer bekannt, die den Streifen "Far Cry" heruntergeladen haben sollen. Ansonsten scheinen vor allem die Rechteinhaber von Erotikmaterial aktiv gegen die Filesharer vorzugehen.

Quelle : http://winfuture.de

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Gericht begrenzt Abmahn-Entgelt für eBay-Fotoklau auf 100 Euro
« Antwort #85 am: 13 August, 2011, 14:36 »
Wer jemanden wegen eines urheberrechtlichen Bagatellverstoßes erstmalig abmahnt, muss die Kosten, die er dafür geltend macht, auf 100 Euro begrenzen. Diese seit 2008 geltende Regelung, die das Geldverdienen mit typischen Standard-Abmahnungen etwa für illegale Musiktauschereien einschränken sollte, kam bislang nur selten zur Anwendung. Das Amtsgericht (AG) Köln hat sie in einem Ende April ergangenen Urteil (Aktenzeichen: 137 C 691/10) auf das unerlaubte "Ausleihen" fremder Fotos bei eBay-Angeboten angewandt, was das zuständige Landgericht (LG) mit einem Hinweisbeschluss am 2. August (Aktenzeichen 28 S 10/11) bestätigte. Das berichtet der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke auf dem Portal "koeln-bonn-business-on".

In dem Fall, den es zu entscheiden galt, wollte ein privater eBay-Anbieter Reifen per Auktion weiterverkaufen. Für die Beschreibung nutzte er sechs Abbildungen, die er aus einer fremden Quelle stibitzt hatte. Der Inhaber der Urheberrechte an den Fotos mahnte den eBay-Anbieter ab und verlangte dafür die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1192,60 Euro, außerdem noch einen Schadenersatz von 1800 Euro. Der Abgemahnte empfand diese Beträge als unangemessen hoch und bezahlte stattdessen nur Abmahnkosten in Höhe von 265,70 Euro sowie Schadenersatz in Höhe von 300 Euro.

Der Rechteinhaber wiederum wollte es nicht dabei bewenden lassen. Er verklagte den Abgemahnten und verlangte, dass dieser die übrigbleibende Summe zahlen sollte. Das AG Köln wies die Klage ab: Die Erstattung der Abmahnkosten sei auf 100 Euro zu begrenzen, weil es sich um einen einfach gelagerter Fall gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handle. Außerdem sei auch die Schadenersatzforderung überhöht: Pro Bild seien hier nur 45 und nicht 300 Euro angemessen. Der Abgemahnte habe also bereits mehr als genug bezahlt.

Die Reduzierung des Schadenersatzanspruchs schluckte der Rechteinhaber – allerdings nicht die Entscheidung in Bezug auf die Abmahnkosten. Er legte Berufung ein, allerdings ließ das zuständige LG Köln ihn sehr schnell abblitzen, wobei es gar nicht erst zu einem Urteil kam. Bereits gut drei Monate nach dem AG-Urteil fasste das Landgericht einen Hinweisbeschluss, mit dem es die die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigte: Das Amtsgericht habe die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zu Recht angewandt. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass es sich um einen privaten Anbieter handelte und die fragliche Abmahnung die erste in dieser Sache war. Es ging auch nicht um serienweise oder regelmäßige Verkäufe. Wären die unerlaubt verwendeten Fotos für gewerbliche Zwecke eingesetzt worden, hätte die Sache anders ausgesehen.

Um dieselbe Frage ging es bereits bei der Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers von Anfang 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 2062/09), der bei anwaltlichen Abmahnungen für das Stibitzen seiner aufwendig hergestellten Gerätefotos nicht auf den Kosten sitzenbleiben wollte und insofern durch die 100-Euro-Regelung sein Grundrecht am geistigen Eigentum verletzt sah. Die Verfassungsrichter nahmen seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an und schrieben ihm ins Stammbuch, er könne ja bei Erstabmahnungen zunächst auf einen Anwalt verzichten und dadurch die Kosten niedrig halten. Bei Fällen, in denen das erfolglos bleibe, könne er dann eine zweite, nunmehr anwaltliche Abmahnung veranlassen – da diese dann nicht mehr "erstmalig" im Sinne des Gesetzes sei, müssten ihre Kosten voll ersetzt werden.

Quelle : www.heise.de

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Righthaven muss 34.000 US-Dollar Gerichtsgebühren begleichen
« Antwort #86 am: 22 August, 2011, 06:20 »
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven, welches für Abmahnungen von Online-Texten bekannt ist, musste erneut eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Die Gerichtsgebühren eines Auskunftsverfahrens wurden Righthaven vollständig auferlegt. Bis zum 14. September muss der Betrag in Höhe von 34.000 US-Dollar beglichen werden. Das Mitleid vieler Beobachter dürfte sich eher in Grenzen halten.

Natürlich trifft es ein Unternehmen, dass Abmahngebühren im Bereich um 2.000 US-Dollar pro Abmahnung fordert, nicht so schwer, wenn es 34.000 US-Dollar begleichen soll. Doch für Righthaven ist es bereits die zweite spürbare Niederlage binnen weniger Wochen. Und es sieht nicht so aus, als ob man in absehbarer Zeit wieder Erfolg haben würde.

Das Vorgehen von Righthaven ist dabei denkbar einfach. Man erwirbt die Online-Nutzungsrechte an den Artikeln diverser Zeitungen. Sobald der Deal unter Dach und Fach ist, begibt man sich auf die digitale Jagd. Wer diese Artikel auch nur auszugsweise im Netz an anderer Stelle wiedergibt, gerät ins Raster der Firma. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die juristische Maschinerie zu laufen.

Righthaven ermittelt alle relevanten Details, die zum Urheberrechtsverletzer führen können. IP-Adressen, E-Mails, Kontaktdetails. Einfach alles, dass im gerichtlichen Auskunftsverfahren letztendlich zum Klarnamen führen kann. In der Vergangenheit ist man mit diesem Vorgehen jedoch bereits mehrfach gegen die Wand gefahren. Immer mehr Richter sehen in diesem Vorgehen ein Schema, bei dem es nur darum geht Geld zu machen. Entsprechend problematisch hat es Righthaven seine Auskunftsansprüche durchzusetzen.

Der jüngste Fall zeigt dies besonders deutlich. Nicht nur das Righthaven sämtliche Gerichtsgebühren in Höhe von rund 34.000 US-Dollar auferlegt wurden. Der Richter hielt auch noch fest, dass es Righthaven seiner juristischen Ansicht nach an der Befugnis mangelt, überhaupt Auskunftsansprüche zu stellen. Schließlich sei man nur im fragwürdigen Besitz von Online-Nutzungsrechten, verwende die Texte jedoch nicht selbst. Es gehe lediglich um die Piratenjagd. Fraglich bleibt, wie lange sich Righthaven bei der gegenwärtigen Situation noch halten kann. Vom momentanen Geschäftsmodell wird man zumindest schon bald Abschied nehmen müssen.

Quelle : www.gulli.com

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Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
« Antwort #87 am: 25 August, 2011, 20:09 »
hatte grade mal im Bundestag gestöbert und eine interessante Petition entdeckt :

Zitat
Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.

Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.

link unter https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=18964   

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Re: Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
« Antwort #88 am: 25 August, 2011, 20:16 »
Wäre auf jeden Fall echt mal Zeit das sich da was in dieser Richtung tut ...

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Re: Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
« Antwort #89 am: 25 August, 2011, 20:20 »
Da werden die GARANTIERT nichts dran schrauben. Erstens zieht man sich nicht selber den Boden unter den Füssen weg ($ Geier/Rechtsverdreher sind die Meisten selber). Zum Anderen denkt man ja auch an die lieben Kollegen die sich irgendwie mehmals im Jahr einen Urlaub finanzieren müssen und dies noch nicht von Steuergeldern können.
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