Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 26471 mal)

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ACS-Law: Bitte belasten Sie sich selbst!
« Antwort #45 am: 26 Mai, 2010, 20:12 »
Die britische Abmahnkanzlei ACS:Law versucht mit einer neuen Methode, Filesharer in Bedrängnis zu bringen. Wenn Abgemahnte die vorgeworfene Tat bestreiten, erhalten sie kurze Zeit später einen umfangreichen Fragebogen.

Wenn Filesharer-Jäger IP-Adressen erheben, geschieht dies nach eigenen Angaben stets fehlerfrei und absolut gerichtsverwertbar. Nur ein kleiner Makel haftet an den Zahlenkombinationen, den auch diese Unternehmen nicht lösen können. Sie führen nur zu dem Anschluss, über den die Tat begangen wurde. Der Anschlussinhaber ist jedoch nicht zwingend der Täter.

Ein Problem, dass allen Abmahnkanzleien sehr wohl bewusst ist. Lässt man den Aspekt einer Störerhaftung für einen Augenblick außen vor, zeichnet sich folgendes Bild: Die abmahnende Kanzlei kennt nur den Anschlussinhaber. Ob er die Tat begangen hat, oder doch eine weitere Person aus dem Haushalt ist im ersten Zuge nicht zu klären. Es gibt hier jedoch eine große Ausnahme. Für viele Empfänger ist die Abmahnung erstmal ein Schock. Ein übereilter Griff zum Telefon oder ein Brief an die Kanzlei kann dabei mitunter zum Problem werden. Insbesondere dann, wenn man Details preisgibt. WLAN, Kinder, Wohngemeinschaft etc.

Die britische Kanzlei ACS:Law scheint sich nun genau diese "Patzer" zunutze machen zu wollen. Wie das britische Verbrauchermagazin "Which?" berichtet, verschickt die Kanzlei seit kurzem Fragebögen. Primär erhalten die Anschlussinhaber ein Schreiben, die die Tat bestritten haben. Der Fragebogen zielt dabei auf die klassischen Fallkonstellationen ab, die zu einem Problem werden könnten.
Einige Aspekte des Fragebogens:

    * Sind Sie der Anschlussinhaber?
    * Ist ihr Router WLAN-fähig?
    * Falls WLAN vorhanden ist: Ist dieses verschlüsselt oder nicht?
    * Wird Filesharing-Software benutzt, falls ja, wieso?
    * Wären Sie mit einer forensischen Untersuchung ihres PCs einverstanden?
    * Wer außer Ihnen benutzt diesen Internetzugang?

Der Umfang dieses Fragebogens zeigt sehr deutlich, wie wenig die abmahnenden Kanzleien eigentlich wissen. Die Beantwortung der Fragen ohne rechtlichen Beistand könnte sich jedoch unter Umständen negativ auswirken. In Deutschland ist es bisher nicht zum Versand solcher Fragebögen gekommen.

Quelle: www.gulli.com

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Abmahnung für identisches Werk durch zwei Kanzleien?
« Antwort #46 am: 30 Mai, 2010, 14:40 »
Wie der IT-Fachanwalt Thomas Stadler aktuell berichtet, liegt ihm ein äußerst interessanter Abmahnfall vor. Innerhalb weniger Monate wurde ein Anschlussinhaber für dasselbe Werk abgemahnt - von zwei verschiedenen Kanzleien.

Um gegen Filesharing-Abmahnungen eine Chance zu haben, gibt es viele verschiedene Möglichkeiten. Beginnend bei Zweifeln an den Beweisen, bis hin zur sogenannten Aktivlegitimation. Insbesondere Letzteres verhalf vor rund einem Monat einem Anschlussinhaber zum Sieg vor Gericht. Die Aktivlegitimation bestätigt, dass die klagende Partei zu ihren Handlungen überhaupt befugt ist.

Im Falle einer Abmahnung für ein Musikstück müsste das Label also darlegen, dass es tatsächlich die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk innehat. Misslingt diese Darlegung, scheitert der gesamte Prozess. Diese Aktivlegitimation ist deshalb nicht umsonst immer öfter Fokus der Debatten. Wie ein aktueller Fall, der dem IT-Fachanwalt Thomas Stadler darlegt, hat dies durchaus seine Gründe.

Wie der Jurist berichtet, hatte einer seiner Mandanten vor einigen Monaten eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei Rasch erhalten. Im Auftrag des Rechteinhabers Universal Music wurde das Werk "Aggro Berlin" des Rappers Sido abgemahnt. Der Betroffene soll das streitgegenständliche Werk via BitTorrent verbreitet haben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben.

Bis hierhin ein gewöhnliches Vorgehen, wie es jeden Tag geschieht. Doch der Anschlussinhaber sollte vor weiterer Korrespondenz nicht verschont bleiben. Einige Monate nach der Abmahnung durch die Kanzlei Rasch erhielt er erneut eine Abmahnung. Diesmal durch die Kanzlei Nümann & Lang. Dem Mandant wurde vorgeworfen, die Rechte an den Musikwerken "Siggi und Harry" des Miturhebers David Vogt sowie am Musikwerk “Geburtstag” des Urhebers Haschim Elobied verletzt zu haben.
Die fragliche Datei der Rechtsverletzung:  Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by w+w.p2p-crew.to.

Wie IT-Fachanwalt Thomas Stadler erklärt, liegen zwischen der Erfassung der beiden Verstöße laut den Abmahnungen nur neun Minuten. Die IP-Adresse ist in beiden Fällen identisch. Eine Prüfung der Trackliste des Albums "Aggro Berlin" ergibt, dass die beiden genannten Werke tatsächlich darauf zu finden sind. Rechtsanwalt Stadler betont jedoch, dass beiden Abmahnungen jeweils unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde liegen.

Zwei Abmahnungen durch unterschiedliche Kanzleien für praktisch dasselbe Werk? Scheinbar keine Unmöglichkeit. Wie Rechtsanwalt Stadler anmerkt, lässt sich dieser Fall noch sehr einfach abhandeln. Man hat mitgeteilt, dass bereits eine Drittunterwerfung gegenüber Universal erfolgt ist. Es bleiben jedoch einige offene Fragen im Raum.

Gab es hier eine Abmahnbefugnis beziehungsweise eine Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber? Viel wichtiger erscheint jedoch ein anderer Aspekt. Denn scheinbar prüft das Landgericht Köln nicht, ob für denselben Verstoß unterschiedliche Antragsteller auftreten.

Quelle: www.gulli.com

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Abmahnungen bringen ein Vermögen?
« Antwort #47 am: 05 Juni, 2010, 11:08 »
Sind Abmahnungen ein neuer Weg für Rechteinhaber, Einkünfte zu erzielen? Abgemahnte bejahen dies, Rechteinhaber bestreiten es. Tatsache ist jedoch: Abmahnen kann mitunter ein lohnendes Geschäft sein. Werfen wir einen Blick in die USA.

Die U.S. Copyright Group ist dort seit Wochen im Gespräch. Auch in den internationalen Medien taucht sie auf, wenngleich nur bei einzelnen Portalen. In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dunlap, Grubb & Weaver versucht die U.S. Copyright Group aktuell gegen Filesharer vorzugehen. Diesen wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke illegal in Tauschbörsen verbreitet zu haben.

Die Palette der Rechteinhaber, die dagegen vorgehen, ist inzwischen lang geworden. Doch in den USA stellt sich praktisch dieselbe Problematik, wie auch hierzulande. In den Tauschbörsen wird nur eine IP-Adresse protokolliert und keine Klarnamen. Die Namen der Anschlussinhaber können nur auf dem Rechtsweg ermittelt werden. Aus diesem Grunde geht die Kanzlei auch seit einigen Wochen gerichtlich gegen die protokollierten IP-Adressen vor. Die Provider sollen die dazugehörigen Klarnamen offenlegen. Einige versuchen das Verfahren dabei etwas zu verlängern. Andere wiederum geben ihren Kunden die Gelegenheit, gegen das eigentliche Auskunftsverfahren vorzugehen.

Am Ende wird es jedoch vermutlich darauf hinauslaufen, dass ein Großteil der angefragten IP-Adressen ein Klarname zugeordnet werden kann. Ab diesem Augenblick dürfte dann auch eine Abmahnwelle in den USA beginnen. Man kann zwar nicht sagen, dass P2P-Abmahnungen in den USA unbekannt wären. Aber die Recording Industry Association of America (RIAA) dürfte die Größenordnung der U.S. Copyright Group nicht erreicht haben.

Besonders problematisch sind Abmahnungen in den USA jedoch aus einem ganz anderen Grund. Gelingt es nämlich nicht, sich außergerichtlich zu einigen, droht ein mehr als nur vernichtender Prozess. Wird ein deutscher Filesharer für die Verbreitung eines Films abgemahnt, stellt sich ebenso die Frage, ob man auf das Angebot eingeht. Im Falle eines Prozesses und einer Niederlage kann es ebenso sehr teuer und existenzbedrohend werden.

Die kleinen Unterschiede...

Verglichen mit den möglichen Forderungen in den USA ist die Problematik dort jedoch weit schlimmer. Wie man bereits weiß, fordert die U.S. Copyright Group meist Beträge zwischen 1.500 und 2.000 US-Dollar. Enorme Beträge, die sich bei einem Gerichtsverfahren jedoch abermals drastisch erhöhen. Das Copyright der USA kennt als Höchstgrenze für den Schadensersatz nämlich einen Betrag von 150.000 US-Dollar pro Werk. Verfahren in der Vergangenheit haben gezeigt, dass man sich diesen Beträgen durchaus annähert.

Infolge dessen besteht eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass die Mehrzahl der betroffenen Filesharer die außergerichtlichen Einigungsangebote akzeptiert. Wie bekannt ist, versucht die U.S. Copyright Group aktuell an die Klarnamen hinter rund 14.500 IP-Adressen zu gelangen. Bei dieser Menge darf die Frage gestattet sein, was im Vordergrund steht: Eine angemessene Rechtsverfolgung? Oder geht es nur um eine neue Einnahmenquelle.

Bei 14.500 IP-Adressen und einem Abgeltungsbetrag von 1.500 US-Dollar wären es immerhin 21,75 Millionen US-Dollar (ca. 18 Mio. Euro), die man einnehmen könnte. Vorausgesetzt alle Empfänger bezahlen, um einen kostspieligeren Prozess zu vermeiden. Natürlich laufen auch für die Kanzlei oder das Logging-Unternehmen Kosten auf. Nicht zuletzt will auch noch der Rechteinhaber ein Stück vom Kuchen abhaben.

Vielleicht kann man den Auskunftsersuchen aber noch einen Strich durch die Rechnung ziehen. Die Bürgerrechtsbewegungen Electronic Frontier Foundation (EFF) sowie die American Civil Liberties Union (ACLU) haben sich zwischenzeitlich eingeschaltet. Sie versuchen die Auskunftsersuchen gegen 5.000 Anschlussinhaber gerichtlich zu verhindern.

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1.200 Euro Streitwert für ein Album
« Antwort #48 am: 05 Juni, 2010, 15:07 »
Die Kanzlei Dr. Wachs berichtet aktuell über eine Entscheidung des AG Wildeshausen, die nicht nur im Hinblick auf die Streitwertbemessung interessant ist.

Auch wenn ein Amtsgericht nur den Anfang der juristischen Instanzen darstellt, so sind deren Urteile oftmals jedoch durchaus interessant. Insbesondere deren Argumentation ist häufig näher an der Wirklichkeit, als man dies von höheren Instanzen gewohnt ist. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Wildeshausen verhandelt wurde. Als Vertreter der Beklagten war der Jurist Dr. Alexander Wachs bestellt.

Die Auseinandersetzung drehte sich jedoch nicht um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auf der Klägerseite befand sich auch nicht der dazugehörige Rechteinhaber. Vielmehr ging es um eine überzogene Gebührenforderung seitens des ersten Anwalts, der den nun Beklagten vertreten hatte. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet wiederkehrend über diesen Juristen.

Im Juni 2009 beauftragte der nun Beklagte einen Rechtsanwalt aus dem Raum München mit der Abwehr einer Abmahnung. Diese war im Auftrag der Sony Music GmbH ausgesprochen worden. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, das urheberrechtlich geschützte Album "Kings of Leon" über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Man forderte neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außerdem Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 856 Euro. Dabei legte die abmahnende Kanzlei einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde.

Abmahnung als "Schnäppchen"

Im Auftrag des Abgemahnten hinterlegte der Münchner Jurist Schutzschriften und leitete weitere Schritte ein, um seinen Mandanten vor den Ansprüchen zu schützen. Das böse Erwachen folgte für diesen jedoch erst. Nachdem eine angemessene Zeitspanne vergangen war, erhielt der Betroffene die Rechnung des Anwalts. Dieser forderte für die Vertretung 1.464,53 Euro. Dabei machte er eine Geschäftsgebühr im Faktor 1,9 sowie eine Verfahrensgebühr von 1,3 geltend. Mithilfe dieser Faktoren können Juristen ihren Arbeitsaufwand berechnen, falls dieser höher liegt als die Norm. Der Maximalfaktor der Geschäftsgebühr würde bei 2,5 liegen.

Nachvollziehbarerweise wollte der Anschlussinhaber diese Rechnung nicht akzeptieren. Diese war immerhin fast doppelt so hoch wie die Forderung der Abmahnung selbst. Der Beklagte suchte sich juristischen Beistand bei der Kanzlei Dr. Wachs, um gegen diese Gebühr vorzugehen. Vor dem Amtsgericht Wildeshausen kam es nun zur gerichtlichen Klärung.

Der Beklagte erklärte, dass er über die tatsächliche Höhe der Gebühren getäuscht worden sei. Auf eine telefonische Anfrage hin sei ihm ein Betrag von 500 bis 600 Euro mitgeteilt worden. Da er über die tatsächlichen Kosten getäuscht wurde, würden ihm die geltend gemachten Anwaltskosten als Schadensersatz zustehen. Nachdem er die Forderung aufgerechnet hatte, entschied er sich zur Überweisung eines Betrags von 732 Euro, also 50 Prozent des geforderten Betrags. Der Kläger forderte die Begleichung des ausstehenden Betrags, inklusive Verzugszinsen.

Nur 51 Sekunden...

Nach abschließender Prüfung urteilte das Gericht zugunsten des Beklagten. Bemerkenswert ist hierbei die ausführliche Urteilsbegründung. So greift das Gericht korrigierend in die Streitwertbemessung ein. Der ursprüngliche Betrag von 10.000 Euro wird dabei deutlich nach unten korrigiert.

So hält das Gericht fest, dass "die Streitwertbemessung [...] jedoch keinen abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung [hat]. [...]. Der Beklagte soll lediglich ein Musikalbum der Firma Sony Music GmbH zum Download bereitgestellt haben, und das nachweislich des Vortrags der Klägerin nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden (Bl. 22, 36 d.A.). Die stellt - soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß der Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Aus Sicht des Gerichts liegt darin eine unter Würdigung aller Umstände eine Rechtsgutsverletzung, die mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR richtig bemessen ist."

Ausgehend von einem Streitwert von 1.200 Euro zuzüglich der Abmahngebühr von 856 Euro würde sich somit ein Gesamtstreitwert von 2.056 Euro ergeben. Aus diesem müsse die Vergütung des Juristen berechnet werden. Insgesamt würde dem Juristen somit ein Betrag von rund 517 Euro zustehen. Der Beklagte hat aber bereits deutlich mehr überwiesen, weshalb weitere Forderungen unbegründet sind.

Darüber hinaus erteilte das Gericht der erhöhten Geschäftsgebühr von 1,9 eine Absage. Diese könne nur eingefordert werden, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war. Eine entsprechende Bestätigung konnte der Jurist nicht hinreichend vorbringen. "Die bisher vorgetragenen Umstände des Mandats sprechen sogar aus der Sicht des Gerichts eher dafür, dass es sich um einen Fall mit Massencharakter handelt und keine besondere Schwierigkeit vorliegt."

Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig.

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Bewusste Doppelabmahnung aus Profitgier?
« Antwort #49 am: 29 Juni, 2010, 10:34 »
Immer wieder berichten wir über prekäre Fehler im Abmahnwahn. In einem aktuellen Fall zeigt sich eine besonders dreiste Abmahnmasche, bei der es scheinbar darum geht, mögliche Abmahn-Einnahmen zu maximieren.

Vor wenigen Wochen berichteten wir über eine interessante Doppelabmahnung für ein identisches Werk. Zwei verschiedene Kanzleien waren für denselben Rechteinhaber aktiv geworden. Abgemahnt wurde das identische Filmwerk, obgleich mit unterschiedlichen Titeln. Konkret handelte es sich um das Werk "Dragon - Die Drachtentöter" der MIG Film GmbH. Durch die doppelte Abmahnung hätte man theoretisch doppelt vom Abgemahnten kassieren können. Dieser bemerkte jedoch den Patzer. Oder war es gar kein Fehler?

Ein aktuell aufgetauchter Fall wirft weitere Fragen hierzu auf. Erneut geht es um eine Doppelabmahnung für ein identisches Werk desselben Rechteinhabers, durch zwei verschiedene Kanzleien. Insbesondere im Kontext mit der jüngsten bekanntgewordenen Doppelabmahnung gewinnt dieses Ereignis jedoch an Gewicht.

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Staatsanwalt stoppt Hagener Abmahnjuristen
« Antwort #50 am: 25 Juli, 2010, 10:38 »
Neben einem Anwalt wurde jetzt auch ein Notar bestraft

Einem Bericht der WAZ nach konnte der Hagener Staatsanwalt Dr. Holger Schlüter einem Abmahnring das Handwerk legen. An ihm beteiligt waren ein 47-jähriger Anwalt und ein 63-jähriger Notar aus seiner Heimatstadt sowie ein Pärchen aus Fröndenberg.

Insgesamt sollen sie sich mindestens 35.000 Euro von eBay-Nutzern ergaunert haben, die in ihren Angeboten Formfehler wie "innerhalb von vier Wochen" statt "innerhalb eines Monats" machten. Dafür wurde der Anwalt, dessen Name trotz der Gefahr für mögliche Mandanten nicht genannt werden darf, jetzt vom Landgericht Bochum zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe in Höhe von 11 Monaten verurteilt (Az. 12 O 80/08). Der Notar erhielt vom Hagener Landgericht einen Strafbefehl über 12.000 Euro (Az. 8 O 133/08).

Weil der Anwalt für seine Serienabmahnungen formell einen Auftraggeber brauchte, hatte mit dem Pärchen aus Fröndenberg, das bei eBay Textilien feil hielt, ein Abkommen zur Teilung der eingenommenen Honorare geschlossen. Das bestritt er vor Gericht zwar – allerdings unter anderem deshalb ohne Erfolg, weil Dr. Schlüter im Rahmen einer Hausdurchsuchung kartonweise belastende Unterlagen mitnehmen ließ, in denen sich unter anderem Scheinrechnungen eines von den Fröndenbergern geführten "Beratungsbüros für Dienstleistungen" fanden. Auch dem Notar, der das Geschäft nach dem Ausscheiden des Anwalts fortführte, wurde nachgewiesen, dass er seine Einnahmen in mindestens 11 Fällen mit den angeblichen Auftraggebern teilte.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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Deutschland: "Sammelklagen" abgemahnter Filesharer als Option
« Antwort #51 am: 26 August, 2010, 17:38 »
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell über einen interessanten Vorstoß im Bereich Filesharing-Abmahnungen. Wer von der "DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH" abgemahnt wurde, sollte diesem Artikel vielleicht eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen.

Wenn sich viele betrogen fühlen, werden rasch Rufe nach einer Sammelklage laut. Einziges Problem: Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine solchen Verfahrensformen. Wie Rechtsanwalt Sven Hezel für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage nun berichtet, besteht jedoch dennoch die Chance, eine Art "Sammelklage" zu initiieren. Wie Rechtsanwalt Hezel in seinem Beitrag erklärt, sei über das Geschäftsmodell der "DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH" in letzter Zeit häufiger zu hören und zu lesen gewesen. Wir erinnern an dieser Stelle an unsere Artikelreihe zur "Cause DigiProtect".

Nachdem bei vielen Abgemahnten die Panik gewichen ist, wird sich meist weitläufig informiert oder gar ein Fachanwalt konsultiert. Wenn die erste Angst gewichen ist, stellen sich zahlreiche Empfänger dieser Abmahnungen oft essenzielle Fragen.

    * "Hat diese Firma die Rechte, die sie geltend macht, überhaupt?
    * Ist dieser Firma der behauptete Schaden so überhaupt entstanden?
    * Und vor allem: Kann ich mein Geld zurückbekommen?"

Die Vergangenheit hat bei so mancher abmahnenden Kanzlei gezeigt, dass zumindest die erste Frage nicht immer hinreichend geklärt werden kann. Mit den weiteren Fragen sieht es oftmals ähnlich aus. Rechtliche Klarheit gibt es aufgrund mangelnder "Klagewellen" nicht. Natürlich muss man sich diese nicht herbeiwünschen. Doch wie Rechtsanwalt Hezel ausführt, sei eine "höchstrichterliche" Klärung "sicherlich interessant". Doch bei den angesetzten Streitwerten und den daraus resultierenden Kosten schrecken viele davor zurück. Auch sind Einzelklagen auf eine Rückzahlung in der Regel nicht berufungsfähig, wenn der Betrag unterhalb von 600,00 Euro liegt. Zuletzt stellt sich natürlich auch die Problematik, mit welchen Mitteln man den Richter überzeugen möchte. Eine schlichte Aussage "Ich war es nicht" hat gegen IP-Logs und Screenshots nur wenig Gewicht.

"Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH"

Alleine gegen einen finanziell gut gepolsterten Gegner - für viele keine Alternative. Eine Option wären Sammelklagen, also das Zusammenfassen mehrerer klagenden Parteien gegen eine andere Partei. Das deutsche Zivilprozessrecht kennt jedoch keine derartige Verfahrensart. Wie Rechtsanwalt Hezel ausführt, gibt es nun jedoch möglicherweise einen Ausweg.

Die "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" bietet an, die Forderungen der Abgemahnten zu übernehmen und sie sodann gesammelt geltend zu machen. Die erste Instanz wäre vor einem Landgericht. Ein leichter Sieg der Klage könne nicht erwartet werden, so Hezel. Doch insbesondere das Kostenrisiko sei erheblich. Dieses würde jedoch von der "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" getragen. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, was bedeutet, dass diese über ein Mindestkapital von 25.000 Euro verfügt.

Bekanntermaßen gibt es jedoch keine "Leistung" ohne eine entsprechende Gegenleistung. Abgesehen von der Tatsache, dass das Verfahren scheitern kann, will sich natürlich auch das Unternehmen entsprechend absichern. Wer seine Forderung(en) also an die "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" abtritt, muss gleichzeitig bestätigen, dass er ihr die "hälftige Beteiligung am Gesamterfolg" zugesteht. Vorausgesetzt die "Sammelklage" verläuft erfolgreich.

Nicht alle können teilnehmen

Die Idee ist innovativ, richtet sich jedoch aktuell nur an einige wenige Abgemahnte. An der "Sammelklage" können Abgemahnte teilnehmen, die folgende Kriterien erfüllen:

    * Alle, die von “DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH“ eine Abmahnung erhalten haben,
    * Wenn sie darauf eine Zahlung geleistet haben und/oder Anwaltskosten hatten
    * Wenn es sich beim abgemahnten Werk um einen pornographischen Film handelt
    * Wenn sie noch nicht selbst prozessiert haben
    * Wenn sie die Daten ihrer Abmahnung noch vorliegen haben (Datum, Aktenzeichen, etc.)


Ob das abgemahnte Werk tatsächlich heruntergeladen wurde, spielt voraussichtlich keine Rolle, wie Rechtsanwalt Hezel erklärt. Für die Teilnehmer ist die "Sammelklage" kostenlos. Dies bedeutet, dass auch im Falle einer Niederlage nichts "nachbezahlt" werden muss. Im Falle eines juristischen Erfolgs erhält man die Hälfte des Betrages, den man für die Abmahnung und den eigenen Anwalt aufzuwenden hatte. Das Teilnahmeformular findet sich hier.

Anmerkung des Redakteurs: Herr Rechtsanwalt Sven Hezel ist eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer der Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH.

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"Sammelklage" gegen DigiProtect - RA Hezel klärt Details
« Antwort #52 am: 29 August, 2010, 20:23 »
Auch wenn "Sammelklagen" in Deutschland so gesehen nicht möglich sind, versucht der Jurist Sven Hezel etwas vergleichbares aufzubauen. Verklagt werden soll die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH. Nach der jüngsten Ankündigung seines Vorhabens herrschten noch Unklarheiten. Im Interview mit der Initiative Abmahnwahn-Dreipage beseitigt er einige davon.

Das nachfolgende Interview wurde uns von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

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Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
« Antwort #53 am: 01 September, 2010, 23:07 »
Während der Abmahnwahn in Deutschland bereits ein gewisses Plateau erreicht hat, ist dies in Übersee bei weitem noch nicht der Fall. Doch auch dort entwickelt sich ein ähnliches Phänomen wie hierzulande. Ein besonders pikanter Fall von Abmahnungen betrifft aktuell den journalistischen Sektor in Nevada.

Nicht nur Musik und Filme sind urheberrechtlich geschützt. Auch Texte können es sein. Insbesondere Zeitungsverlage und Nachrichtenagenturen sind bemüht, ihre Inhalte zu schützen. Doch nicht alle Verleger und Agenturen verfügen über die Kapazitäten und Kompetenzen, um wirkliche Urheberrechtsverletzungen zu ahnden. Genau in diese Bresche springt seit einiger Zeit das US-amerikanische Unternehmen Righthaven LLC.

Der "Rechtehafen" ist dabei kein gewöhnliches Unternehmen, das irgendwann aus dem Boden gestampft wurde und sich dem Schutz des geistigen Eigentums verschrieben hat. Righthaven LLC wurde nur mit einem expliziten Ziel gegründet: Die Jagd nach Bloggern und sonstigen Internetusern, die urheberrechtlich geschützte Beiträge ohne Erlaubnis benutzen. Das Arbeitsprinzip ist dabei nicht gänzlich unbekannt. Righthaven LLC kauft die Rechte an Beiträgen auf und macht sich dann auf die Suche nach Urheberrechtsverletzern. Wer einen Artikel vollständig auf sein Weblog kopiert hat, erhält Post. Zu den bisherigen Kunden des Unternehmens gehört neben Stephens Media (Nevada) seit kurzem auch WEHCO Media aus Arkansas.

Im Gegensatz zu Filesharing-Abmahnungen ist dieses Konstrukt jedoch weit gefährlicher. Einem Download in der Tauschbörse sieht man es in der Regel nicht an, ob er das enthält, was auch "draußen draufsteht". Oft genug verbergen sich hinter unscheinbaren Bezeichnungen urheberrechtlich geschützte Werke. Bei den Aktionen von Righthaven LLC ist die Sachlage anders. Die Urheberrechtsverletzung lässt sich nahezu perfekt dokumentieren, da sie für alle sofort offen einsehbar ist. Entsprechend erfolgreich verlaufen auch die "außergerichtlichen Einigungen". In logischer Konsequenz greifen immer mehr Verleger auf die Dienste des Unternehmens zurück, wie Steve Gibson, der Chief Executive Officer (CEO) von Righthaven LLC erklärt: "Ich kann sagen, dass wir einige Verträge mit einer beachtlichen Anzahl von weiteren Verlegern zur vor der Fertigstellung haben", so Gibson in einem Telefoninterview mit Wired.

Die Namen sind noch geheim. Auch das Pensum der Rechtsverfolgung wird nicht besonders offen kommuniziert. Doch im Falle des "Las Vegas Review Journal" ist klar, dass Righthaven LLC mehr als 100 Zivilverfahren (!) seit Frühjahr 2010 eingeleitet hat. Das Las Vegas Review Journal ist quasi der erste Verleger gewesen, der für die gigantische Welle gesorgt hat, auf der das Unternehmen gegenwärtig reitet. Wer von Righthaven LLC kontaktiert wird, ist meist völlig ratlos. Mehrere Dutzend Betroffene haben sich bereits an die Electronic Frontier Foundation (EFF) gewandt, um rechtlichen Beistand zu erhalten.

Dass die Spitze des Eisbergs damit noch lange nicht erreicht ist, steht außer Frage. Die jüngste Kooperation mit WEHCO Media könnte eine neue, große Abmahnwelle mit sich bringen. Das Unternehmen kontrolliert 28 Printprodukte, darunter den "Arkansas Democrat-Gazette" sowie weitere 13 Kabelsender im Land. Wie der Präsident von WEHCO Media vergangene Woche in der Democrat-Gazette erklärte, sei es ein ernstes Problem, "wenn jemand eine Kopie von einer Information nimmt, für deren Herstellung du viel Geld ausgegeben hast."

Die Jagd nach den Urheberrechtsverletzern hat dabei eine geradezu erschreckende Wirtschaftlichkeit bekommen. Righthaven kauft nur die Rechte auf, die notwendig sind, um Blogs und Webseiten zu belangen. Dies bedeutet also, dass man nur Nutzungsrechte für den Online-Bereich erwirbt. Sobald man diese hat, wird das Netz nach allen Beiträgen durchsucht, an denen man nun die Rechte hält. Wer einen Beitrag vollständig kopiert gerät ins Raster von Righthaven LLC.

Die typische Forderung des Unternehmens liegt bei 75.000 US-Dollar (ca. 5.900 Euro). Man zeigt sich jedoch stets bereit die bestehende Forderung außergerichtlich für einen Bruchteil des Betrags abzugelten. Meist mehrere Tausend US-Dollar.


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Offline Jürgen

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Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
« Antwort #54 am: 02 September, 2010, 01:13 »
Wer von so etwas betroffen ist, sollte stets zuerst versuchen, eine ältere Veröffentlichung des strittigen Textes zu finden, z.B. per Goo... (-Cache) auch auf den Seiten grosser Presseagenturen und Zeitschriften.
Wie bekannt, schreiben viele Journalisten selbst eifrig ohne Quellenangaben ab.
So lässt sich ein behauptetes Alleinveröffentlichungsrecht sicherlich nicht selten entkräften und u.U. der Spiess umdrehen, sobald die ursprüngliche Online-Veröffentlichung gefunden und deren Urheber (oder das bemühte Gericht) kontaktiert wurde.

Jürgen
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Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
« Antwort #55 am: 02 September, 2010, 10:34 »
Die typische Forderung des Unternehmens liegt bei 75.000 US-Dollar (ca. 5.900 Euro).
Irgendwie hatte ich den Kurs USD <-> EUR anders in Erinnerung ;) :D
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Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
« Antwort #56 am: 02 September, 2010, 10:44 »
Jo...fehlt mal locker ne Null vor dem Komma bei den €s...

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Abmahnkanzlei scheitert mit Verfassungsbeschwerde
« Antwort #57 am: 06 September, 2010, 15:50 »
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass der Faktor "Aktivlegitimation" für Richter immer wichtiger wird. Eine abmahnende Kanzlei wollte die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung nicht hinnehmen. Am Ende musste man eine erhebliche Schlappe akzeptieren. Das Bundesverfassungsgericht will ihre Arbeitskapazitäten nicht für "sinnentleerte" Aufgaben verschwendet sehen.

Vielen abmahnenden Kanzleien ist es häufig sehr ernst, wenn es um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen geht. Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt dies eindrucksvoll. Im Auftrag ihrer Mandantin hatte eine abmahnende Kanzlei vor dem Landgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht sah sich jedoch außerstande, dem Antrag zu entsprechen. Bemerkenswert ist dabei die Grundlage, auf der diese Entscheidung fußt. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie "hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei". Dies bedeutet im Wesentlichen folgendes: Die Antragsstellerin war nicht in der Lage, das Gericht davon zu überzeugen, dass man auch tatsächlich die Rechte am fraglichen Werk innehatte.

Viel zu oft wird diesem Aspekt des "Abmahnwahns" nur eine geringfügige Beachtung entgegengebracht. Auch die Justiz zeigt sich in vielen Fällen eher "locker", wenn es um die Frage der Aktivlegitimation geht. Natürlich dringen nicht alle Zweifel an der Aktivlegitimation auch an die Öffentlichkeit. Doch unter den bekannten Meldungen sind diejenigen, die an einer Aktivlegitimation zweifeln, in der Unterzahl.

Die abmahnende Kanzlei wollte den negativen Beschluss nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dieses wiederum erteilte der Beschwerde unverzüglich eine Absage. Eine wenig später erfolgte Gehörsrüge wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen. Die abmahnende Kanzlei beziehungsweise deren Mandantin sah sich nun in ihren Grundrechten verletzt. Konkret dem Artikel 103 des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass jedermann das Recht auf rechtliches Gehör habe.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich nun mit dieser Beschwerde befassen. Zutreffender wäre aber wohl, dass man es nicht tun musste. Die Beschwerde wurde nämlich nicht zur Entscheidung angenommen, da sie "unzulässig" sei. Einer der Gründe hierfür lag bereits darin, dass man die Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde versäumt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht seine Aufgabe damit jedoch nicht beendet. Da die "Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde", muss die abmahnende Kanzlei nun eine Gebühr von 500 Euro bezahlen. Das Gericht formuliert es sogar noch deutlicher: "Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden".

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Das Schweizerische Bundesgericht hat der in Steinhausen ansässigen Logistep AG  verboten, im Auftrag von Massenabmahnern automatisiert IP-Adressen von Tauschbörsennutzern zu erheben (Az. 1C 285/2009). Damit entsprach das oberste Schweizer Gericht einem Antrag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖP) Hanspeter Thür. Dieser hatte gefordert, die Logistep AG müsse "die von ihr praktizierte Datenbearbeitung (inklusive der Weitergabe an die Urheberrechtsinhaber) unverzüglich einstellen".

Logistep begibt sich seit 2005 im Auftrag von Urheberrechtsinhabern auf die Suche nach Rechteverletzern in P2P-Tauschbörsennetzen wie eDonkey. Das Unternehmen hat die Methode des massenhaften Protokollierens von IP-Adressen zwecks Täterenttarnung als Erstes im großen Stil praktiziert. Mittlerweile hat diese Art der Privatermittlung jede Menge Nachahmer gefunden. Mit einem modifizierten Tauschbörsen-Programm klappern die Unternehmen Tauschbörsen nach bestimmten Dateiangeboten ab und dokumentieren die Funde mit der IP-Adresse, einem Zeitstempel und dem Hash-Wert der Datei.

EDÖP Hanspeter Thür ist diese Datenerhebung seit 2008 ein Dorn im Auge. Er gelangte zum Schluss, dass die "Bearbeitungsmethoden der Logistep AG geeignet seien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen". Es gebe in der Schweiz keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die zivilrechtliche Nutzung der erhobenen Daten.

Im Januar 2008 hatte seine Behörde dem Unternehmen zunächst schriftlich empfohlen, die weitere Verarbeitung der fraglichen Daten bis zu einer Klärung der Rechtslage einzustellen. Logistep hatte das zurückgewiesen, woraufhin der EDÖB das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung anrief. Die Richter wiesen das Begehr der Datenschützer zurück. Daraufhin wandte sich Thür an das Schweizerische Bundesgericht als zweite Instanz.

Am heutigen Vormittag nun beriet sich das Gericht öffentlich zu dem Fall. Mit drei gegen zwei Stimmen kamen die Richter schließlich der Empfehlung des EDÖP nach. Die Geschäftstätigkeit der Logistep AG sei nicht mit dem schweizerischen Datenschutzrecht vereinbar, hieß es. Die Interessen der Internetnutzer auf Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegen der mündlichen Urteilsbegründung zufolge gegenüber dem Interesse der Urheberrechtsinhaber auf straf- und zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzer. Eine schriftliche Begründung des Gerichts steht noch aus.

In einer ersten Stellungnahme monierte Logistep-Vorstand Richard M. Schneider die Entscheidung und verband das Urteil mit einer Aufforderung an den Staat: "In der Schweiz ist die Arbeit, die die Firma Logistep bisher verrichtet hat, zwar Privatunternehmen künftig untersagt, das bedeutet aber aus unserer Sicht, dass nun Behörden mit den gleichen technischen Mitteln diese Arbeit übernehmen müssen. Andernfalls droht eine massive und unkontrollierte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Schweiz, die so zu einer Art rechtsfreiem Raum wird." Indirekt künigte er außerdem einen Wegzug des Unternehmens an: "Für die Logistep AG ist es unproblematisch, ihre Arbeit an einem anderen Standort wie gehabt fortzusetzen."

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Abmahnung: Eine gescheiterte Kostenklage im Detail
« Antwort #59 am: 17 September, 2010, 19:18 »
Der Jurist Dr. Alexander Wachs macht gegenwärtig auf ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufmerksam. Eine abmahnende Kanzlei hatte eine Kostenklage eingereicht, mit der man anfänglich auch erfolgreich war. Letzten Endes stellte sich Justitia jedoch auf die Seite des Abgemahnten.

Urteile von Amtsgerichten sind - aus nachvollziehbaren Gründen - wenig angesehen. Manche dieser Urteile sind jedoch durchweg interessant und mitunter auch näher an der Lebenswirklichkeit. Auf ein solches Beispiel weist aktuell Dr. Alexander Wachs hin. Am 29.01.2010 hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main über die Kostenklage einer abmahnenden Kanzlei zu entscheiden. Das Verfahren selbst ist durchaus bemerkenswert.

Am 9.11.2009 hatte die abmahnende Kanzlei einen juristischen Erfolg vor dem Amtsgericht einfahren können. Die vorgebrachte Kostenklage war umfänglich akzeptiert worden. Ein leichtes Spiel, da der Abgemahnte nicht zum Prozess erschienen war. Ein Versäumnisurteil war die Konsequenz. Gegen eben jenes Urteil ging dieser nun mit einem Rechtsbeistand vor. Durch eine schlüssige Verteidigungsstrategie wendet sich das Blatt zumindest teilweise. Das Urteil verdeutlicht jedoch, wie wichtig eine strukturierte Verteidigung ist.

Die Klägerseite hatte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Gegenstand dieses Urteils waren die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung sowie der Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung am Werk "Guru Josh - Infinity 2008". Am Ende der mündlichen Verhandlung stand fest, dass die Rechtsanwaltskosten nicht zu bezahlen sind. Der Schadensersatz müsse jedoch geleistet werden. Da das Gericht der Klägerin 81 Prozent der Kosten auferlegte, dürfte jedoch selbst dies ein Erfolg sein. Möglicherweise wäre sogar mehr möglich gewesen. Die Entscheidungsgründe im Fokus:

"Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Das Bestreiten eines persönlichen Anbietens der Tonaufnahme durch den Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §97 Abs. 2 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. [...].
Die Klägerin kann vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Beklagten, er habe die Datei nicht persönlich angeboten unzureichend. [...]. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor."

Abermals wird deutlich, dass die schlichte Äußerung "Ich war es nicht" kaum ein Gericht überzeugt. Die sekundäre Darlegungslast darf sich nicht lediglich auf ein Bestreiten der Anschuldigungen verlassen.

"Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO)."

Die Lizenzanalogie wird verwendet, um den entstandenen Schaden zu berechnen. Einen Betrag von 150 Euro sah man hier als angemessen an, weshalb er den Klägern zugesprochen wurde. Interessant ist das Urteil jedoch viel mehr im Fokus auf die Rechtsanwaltskosten.

"Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden."

Wie das Gericht detailliert ausführt, wäre ein Schaden eine "unfreiwillige Einbuße". Die Übereinkunft der Klägerin mit ihrem Bevollmächtigten, eine entsprechende Gebühr zu bezahlen, sei jedoch keine unfreiwillige Einbuße.

"Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. [...].
Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, [...]."

Bemerkenswert ist, dass sich immer mehr Gerichte mit der Frage nach einem außergerichtlichen Pauschalhonorar und entsprechenden Verträgen befassen. Auch das Amtsgericht Frankfurt wollte diese Thematik geklärt wissen. Darauf aufbauend fußt auch ein Teil ihrer Entscheidung. Ebenso deutlich wird aber auch, dass die klagenden Kanzleien nur ungern ihre Verträge offenlegen. Wie ersichtlich ist, hätte der entstandene Schaden berechnet werden können. Man hätte den Betrag hierzu lediglich aus dem Beratungsvertrag errechnen müssen. Einen entsprechenden Vortrag blieb man jedoch schuldig.

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