Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 26492 mal)

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LG Hamburg: Abmahnung per E-Mail zulässig
« Antwort #30 am: 03 Februar, 2010, 12:34 »
Wie die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat das Landgericht Hamburg die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt.

Die Abmahnung ist in Deutschland ein probates Mittel für Unternehmer, einen Dritten zur Unterlassung einer bestimmten Handlung aufzufordern. Man empfängt solche Schreiben mit Sicherheit nicht gerne. Aber wenn sie erst einmal in Empfang genommen wurden, gilt es zu handeln. Abmahnungen wurden in der Vergangenheit primär per Fax und Post zugestellt. Theoretisch war eine Abmahnung via Telefon oder E-Mail aber auch möglich.

Die Kanzlei Rasch benutzte eine Abmahnung per E-Mail, als man gegen einen Uploader bei Rapidshare vorgegangen war. Doch auch hier sicherte man sich zusätzlich durch eine postalische Zustellung ab. Dies geschah wohl in erster Linie, um den Zugang der Abmahnung besser beweisen zu können. Wie die Anwälte der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke erklären, hat das Landgericht Hamburg jedoch ein weitreichendes Urteil gesprochen. In diesem wird die Abmahnung per E-Mail, ohne weitere Zustellung per Post, als Zustellungsform für rechtens erklärt.

Rechtsanwalt Solmecke erklärte hierzu: "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail. Das LG Hamburg hat dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtsmäßig bezeichnet. Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich."

Das Verfahren, in dem dieses Urteil gesprochen wurde, ist dennoch höchst interessant. Verhandelt wurde er bereits im Juli 2009 vor dem Landgericht Hamburg. Die Fragestellung war simpel: Darf eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen werden und ab wann gilt diese Mail als "zugegangen".

Die Situation stellte sich wie folgt dar: Der Kläger hatte ein Internet-Branchenportal aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" abgemahnt. Diese Abmahnung ging jedoch nur per E-Mail an das Branchenportal. Eine Blindkopie der Mail wurde an einen Sozietätskollegen des abmahnenden Anwalts geschickt. Dieser empfing die Mail auch. Der Beklagte jedoch nicht. Dieser bestritt den Empfang und erklärte, dass die hausinterne Firewall die Mail abgefangen haben müsse.

Da keine Reaktion auf die Abmahnung folgte, beantragte der abmahnende Anwalt eine einstweilige Verfügung. Dieser wurde stattgegeben. Der Abgemahnte akzeptierte diese zwar in der Hauptsache, die Kosten des Verfahrens wollte er aber nicht tragen. Schließlich habe er die E-Mail mit der Abmahnung nie erhalten.

Das Landgericht Hamburg kam jedoch zu dem Schluss, dass auch eine E-Mail, die von einer Firewall abgefangen wird, als "zugegangen" beurteilt werden muss. Das Risiko eines Verlustes liege in Gänze beim Abgemahnten.

"Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war. Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann", so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Im Zuge dieses Urteils rät die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke allen Geschäftsleuten, ihre E-Mail Postfächer täglich zu prüfen. Aus reiner Vorsicht heraus auch den Inhalt des Spam-Ordners.

Quelle : www.gulli.com

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Gericht stellt Erlösmodell der Abmahn-Industrie in Frage
« Antwort #31 am: 04 Februar, 2010, 20:14 »
Ein Urteil (PDF) des Amtsgerichts (AG) Frankfurt (Az. 31 C 1078/09) vom 29. Januar 2010 könnte das lukrative Erlösmodell mit Massenabmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen ins Wanken bringen. Der Amtsrichter verweigerte dem abmahnenden Anwalt die Erstattung der eingeforderten Gebühren durch den Abgemahnten.

Im vorliegenden Fall hatte der Frankfurter Rechtsanwalt Udo Kornmeier wegen eines Download-Angebots in einer Tauschbörse abgemahnt. Mandatiert wurde er vom Unternehmen DigiProtect, das nicht nur IP-Adressen von Tauschbörsennutzern erhebt, sondern auch als Inhaber von Nutzungsrechten für einzelne Musikstücke in Tauschbörsen fungiert. Als der Abgemahnte die Zahlung einer Pauschalabgeltung für Schadensersatz und Anwaltshonorar in Höhe von 450 Euro verweigerte, klagte DigiProtect auf Erstattung der Anwaltsgebühren in voller Höhe (651,80 Euro).

Das Gericht würdigte bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich neue Erkenntnisse, über die auch c't ausführlich berichtet hat: Einem im November im Web aufgetauchten Fax zufolge, das allem Anschein nach Anwalt Kornmeier im März 2008 an die britische Kanzlei Davenport Lyons geschickt hatte, stellte Kornmeier nicht wie üblich für jeden Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung, sondern rechnete seine Einschaltung allem Anschein nach pauschal ab.

Dies bestätigte Kornmeier mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Landgericht Frankfurt. Seiner Mandantin DigiProtect sei es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen. Experten folgern aus dieser Aussage schon seit längerem, dass Kornmeier gegenüber den Abgemahnten nicht die hohen Gebühren nach dem RVG, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangen darf.

Dieser Argumentation folgte nun das AG Frankfurt. DigiProtect sei kein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von 651,80 Euro entstanden, erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Das Unternehmen könne allenfalls einen Schaden "gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend machen. Weil weder DigiProtect noch Kornmeier aber die Vereinbarung offenlegten, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Sollte diese Argumentation des Gerichts auch bei anderen, ähnlich agierenden Protagonisten Anwendung finden, könnte dies das "Geschäftsmodell" der Massenabmahner in der bisherigen Form zunichte machen. Die abmahnenden Rechtsanwälte dürften das Interesse daran verlieren, wenn ihnen die Möglichkeit entzogen würde, hohe Summen nach Gebührenordnung zu kassieren, die ihnen laut AG Frankfurt nicht zustehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 05 Februar, 2010, 12:10 von SiLæncer »

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Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten gescheitert
« Antwort #32 am: 13 Februar, 2010, 14:46 »
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommen. Er hatte eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum geltend gemacht, weil er seit einer 2008 erfolgten Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die vollen Anwaltskosten einer erstmaligen Abmahnung in Rechnung stellen darf. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte seien dadurch praktisch wertlos geworden.

Der Händler verkauft gebrauchte HiFi-Geräte über einen eBay-Shop. Um seine Produktfotos selbst herstellen zu können, hat er sich eigens fortgebildet und eine professionelle Fotoausrüstung angeschafft. Sein Fotoarchiv umfasst inzwischen mehr als 20.000 Produktfotos. Weil seine Bilder immer wieder von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet werden, schaltet er seit drei Jahren einen Anwalt ein. 

Mit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt worden. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientieren, verlangt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem er nicht die vollen Anwaltsgebühren erstattet bekam, und er auch nicht in der Lage war, den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden zu beziffern. 

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hätte er sich zudem grundsätzlich erst einmal an ein Fachgericht wenden müssen. Außerdem könne er ja zunächst einmal mit einer von ihm selbst ausgesprochenen Abmahnung die Kosten niedrig halten. Wenn er dann bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt beauftragte, wäre dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne des Gesetzes. Dann erst könnte er die vollen Abmahnkosten in Rechnung stellen. Aktenzeichen: 1 BvR 2062/09.

Quelle : www.heise.de

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P2P-Abmahnungen: Digitale Unterlassungserklärung?
« Antwort #33 am: 02 März, 2010, 11:39 »
Eine neue Abmahnkanzlei aus Berlin sorgt aktuell für Wirbel. Sie mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft die illegale Verbreitung des Film "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Dabei gibt es einige interessante Details.

Die Berliner Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski sorgt aktuell für Angst unter Filesharern. Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mahnt die Kanzlei das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Die Datenerhebung wurde dabei von der LoogBERRY Information Technologies GmbH übernommen.

Bei einem Streitwert von 10.000 werden die Abgemahnten aufgefordert, insgesamt 806 Euro an Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen. Das ist kein wirkliches Novum. Jedoch hat die Abmahnwahn-Dreipage bereits einige Details ans Tageslicht befördert, die doch verwundern. In der Abmahnung sind die typischen juristischen Drohgebärden enthalten. Sollte beispielsweise weitere Korrespondenz notwendig werden, so steige auch der Preis.

Ebenso verhält es sich bei der Unterlassungserklärung. Sollte man diese eigenmächtig verändern, droht ebenfalls ein Kostenanstieg. Bemerkenswert ist hier jedoch die technische Lösung der abmahnenden Kanzlei. Diese bietet dem Abgemahnten an, seine Unterlassungserklärung online (!) abzugeben. Hierzu muss sich der Filesharer auf die Homepage des Logging-Unternehmens begeben. Interessant ist bereits hier, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung über einen Dritten abgewickelt wird und nicht direkt zwischen der Kanzlei und dem Abgemahnten.

Mit speziellen Zugangsdaten, die man mit der Abmahnung erhalten hat, kann man sich in einen speziellen Bereich der Website einloggen. Für den Abgemahnten findet sich dort ein "Full-Service" Bereich. Neben den offenen Beträgen (sollten es mehr sein) findet sich auch ein Countdown-Zähler für die modifizierte Unterlassungserklärung und die Zahlung.

Im linken Bereich des Portals kann der Abgemahnte die Daten seines Accounts vervollständigen. Direkt darunter findet sich ein Link zu Sofortüberweisung.de. (Siehe Bildstrecke unter diesem Artikel). Kurzum: Der Abgemahnte erhält hier alles aus einer Hand. Die Frage, weshalb dem so ist, stellt sich gar nicht.

Für die Abmahnwahn-Dreipage ist dieses Vorgehen bedenklich. Insbesondere die digitale Abgabe der Unterlassungserklärung führt zu Bedenken. Daher empfiehlt man den Abgemahnten die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf dem "klassischen" also postalischen Wege.

Darüber hinaus gibt es jedoch einige weitere interessante Details. Abgemahnte der Kanzlei Waldorf sollten geradezu ein "Déjà Vu" erleben, wenn sie die Abmahnung der Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski in den Händen halten. Der Grund dafür mögen drei längere Textbausteine sein, die praktisch völlig identisch sind.

Gewisse Elemente lassen sich vermutlich gar nicht anders formulieren. In dieser Häufung und Übereinstimmung ist es jedoch geradezu verdächtig. Vielleicht rutscht man noch unter das Zitatrecht. Es obliegt jedoch der Kanzlei Waldorf, dies zu prüfen.

Die Abmahnwahn-Dreipage zieht ein klares Fazit: "Ein deutlicheres Beispiel für das Geschäftsmodell Abmahnung gibt es nicht. Eine Kanzlei mit guten Namen, ohne großen anwaltlichen Aufwand und Kenntnisse vom Urheberrecht, wickelt ihre Tätigkeiten über die Log-Firma ab und streicht dafür EUR 506,00 ein!?"

Quelle : www.gulli.com

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P2P-Abmahnungen:"Lawinenartige" Verbreitung von Dateien
« Antwort #34 am: 05 März, 2010, 14:24 »
Der Rechtsanwalt Siegfried Exner hat in seinem jüngsten Blogeintrag die horrenden Schadensersatzsummen der Kanzlei Waldorf unter die Lupe genommen. Insbesondere die Berechnung anhand der Dateiverbreitung bereitete ihm aus gutem Grund Sorgen.

Abgemahnten Filesharern wird stets eines vorgeworfen: Durch den Upload wäre das Werk x-fach verbreitet worden. Der dadurch entstandene Schaden sei kaum fassbar. Ist dem tatsächlich so? Rechtsanwalt Exner hat in einem aktuellen Mandat mit dieser Problematik zu tun. Sein Gegner ist die Kanzlei Waldorf. Bekannt sind diese für Abmahnungen im Musik und Hörbuchbereich. Fairerweise legen diese eine Berechnung vor, wenn es um die Begründung des geforderten Schadensersatzes geht.

Darin ist nicht nur von einer "lawinenartigen Verbreitung" die Rede. Der verteidigende Anwalt hat auch eine Tabelle erhalten, die alle Details zur Verbreitung erläutert. So geht die Kanzlei Waldorf von folgendem Sachverhalt aus: Am Ende einer jeden Stunde hat der abgemahnte Filesharer das Werk an vier weitere User verbreitet. Diese wiederum verbreiten es jeweils wieder an vier Filesharer weiter. Man kann sich denken, wo dieses Spiel endet. Zu jeder vollen Stunde steigt die Zahl der verbreiteten Kopien geradezu exponentiell an.

Das mag per se nicht schlimm sein. Aber die "Verbreitungsrate" führt nicht nur bei Rechtsanwalt Exner zu Kopfschütteln. Die Tabelle der Kanzlei Waldorf bricht bewusst nach sieben Stunden ab. Dann sollen 78.125 illegale Kopien im Umlauf sein. Unmöglich ist es nicht. Aber ist die Berechnungsgrundlage hierfür überhaupt angemessen? Rechtsanwalt Exner hat sich die Zeit genommen, und diese kurz durchgerechnet.

Für sein Szenario geht Rechtsanwalt Exner von einem Schüler aus. Dieser startet um Punkt Mitternacht einen Download. Der PC wird angelassen. Der Schüler verlässt morgens das Haus und kehrt gegen 18 Uhr zurück. Die Verbreitungsrate ist bis dahin drastisch gestiegen.


Davon ausgehend, dass aktuell 6,9 Milliarden Menschen auf der gesamten Erde leben, hätte jeder Mensch spätestens nach 13 Stunden eine Kopie des Werkes erhalten. Dass diese Analogie völlig absurd ist, steht außer Frage. Vielleicht endet die Berechnungstabelle gerade deshalb nach 7 Stunden. Schließlich sind 78.125 verbreite Kopien wesentlich greifbarer, als 30 Milliarden. Rechtsanwalt Exner nennt aber auch drei Punkte, die man bei dieser Tabelle beachten sollte:

"1. Der Rechner wird früher ausgeschaltet. Die Berechnung der RAe Waldort endet ja nach 7 Stunden. Schaltet der o. g. fiktive Schüler und andere Verbreiter also den Rechner aus, ist der Wert der bis dahin verbreiteten Kopien stündlich "nur noch" mit 4 zu multiplizieren. Dann wären mittags 80 Mio, gegen 15 Uhr auch noch 5,12 Mrd und zum frühen Abendbrot um 18:00 Uhr ca. 327,680 Mrd. illegale Kopien im Umlauf. Macht nicht wirklich einen Unterschied.

2. Um Mitternacht war ja nicht nur ein Titel und ein Filesharer im Internet. Es sind 1000-de Titel und – selbst zu der späten Stunde, schon wegen der weltweit verschiedenen Zeitzonen – zahllose Filesharer aktiv. Könnte das entsprechende Datenvolumen überhaupt noch im Internet übertragen werden oder ist das Internet um 18:00 Uhr schon zusammengebrochen, wenn die Annahmen der RAe Waldorf zutreffen würden?

3. Wir rechnen an einem fiktiven Tag "0"?. Das Phänomen der Musiktauschbörse bzw. des Filesharings hat mindestens schon eine Laufzeit von 5 Jahren. Das sind 5 Jahre mal 364 Tage mal 24 Stunden mal multiplizieren mit dem Faktor 4 oder 5… (oder 4 bzw 5 "hoch" 43680!) Wo sind oder wo könnten diese Datenmengen an Musik gespeichert werden?"

Abschließend gelangt Rechtsanwalt Exner zu einem Schluss, den sicherlich viele Abgemahnte und ihre Verteidiger teilen:

"In der klassischen Rhetorik gibt es die Figur des argumentum ad absurdum: Man zeigt die unmöglichen Konsequenzen eine Behauptung auf und zeigt so, dass die getroffenen Annahmen falsch sein müssen. Aus der hier vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die RAe Waldorf von grundfalschen Annahmen zur Vervielfältigungskette ausgehen. Es ist für die Betroffenen an der Zeit, dass solche und ähnliche Behauptungen richtiggestellt werden. Die Abmahnkosten, die aufgrund des so angenommenen Gegenstands- oder Streitwerts vermutet werden, sind jedenfalls mit dem vorgelegten fiktiven Rechenexempel nicht begründbar."

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« Letzte Änderung: 05 März, 2010, 14:32 von SiLæncer »

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Kritik verboten! Erneut Abmahnung vom Bistum Regensburg
« Antwort #35 am: 31 März, 2010, 12:12 »
Nachdem bereits im Januar eine erste Abmahnung an einen Blogger erging, kam nun die zweite dazu. Unter Bezugnahme auf einen Artikel im Spiegel hatte der Autor geschrieben, man hätte Schweigegeld gezahlt. Das reichte der Diözese Regensburg aus, um aktiv zu werden.

Der erste Abgemahnte war der Betreiber von „Brights – die Natur des Zweifels“. Der Blogger hatte Aussagen aus einem Artikel vom Handelsblatt übernommen. Das Magazin wurde aber nicht mit einer Abmahnung überzogen, der Blogger schon. Der hatte sich auch in der Wortwahl etwas vergriffen und damit wahrscheinlich den Unmut der Kirchenväter auf sich gezogen. Blogger können sich zudem auch nicht auf die Wahrung der Pressefreiheit berufen, Verlage und Journalisten schon. Eine Abmahnung gegen einen eher unbekannten Blogger zieht kaum negative PR nach sich. Eine Abmahnung gegen eine große Zeitung oder Zeitschrift wäre dem hingegen sehr rufschädigend.

Das scheint hier keine Rolle zu spielen. Denn im aktuellen Fall wurde sogar beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Spiegel erlassen. Dem Verlag wurde untersagt zu behaupten, die Diözese Regensburg würde Gelder zahlen, um einen Vorfall geheim zu halten. Interessant ist in dem Zusammenhang allerdings, dass dennoch 6.500 Euro gezahlt worden sein sollen. Entgegen der Darstellung einer Tatsache war es vor Gericht möglich, die freie Berichterstattung darüber zu verbieten. Laut Rechtsanwalt Thomas Stadler nicht der erste Fall, mit dem sich das Landgericht Hamburg hervorgetan hat.

Mit dieser Verfügung im Rücken mahnte das Bistum Regensburg jetzt auch den Autor von regensburg-digital.de ab, der gewagt hatte darüber zu berichten. Er soll jetzt im Rahmen der Unterlassungserklärung ausdrücken, dass er die Wahrheit nicht mehr öffentlich kundtut. Der Blogger sträubt sich und bezeichnet dieses Vorgehen als "Aufklärung auf katholisch". RA Thomas Stadler dazu: „Darf man eine Zahlung an Missbrauchsopfer also als Schweigegeld bezeichnen, wenn mit dieser Zahlung auch erreicht wird, die Angelegenheit von der Öffentlichkeit fernzuhalten? Die Antwort auf diese Frage liegt – außerhalb Hamburgs – auf der Hand. Es ist hier noch nicht einmal eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG lässt wesentlich heiklere Meinungsäußerungen zu als diese.
Die katholische Kirche versucht hier einen Blogger ans Kreuz zu nageln, der möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich zu wehren. Und das ist eine Osterbotschaft der anderen Art.“

Hoffen wir, er hat Unrecht und dies ist nicht die neue Gangart der Kirche, um allen Kritikern frohe Festtage zu wünschen. Man darf gespannt sein, wann der in Freising ansässige Stadler selbst die nächste Abmahnung erreichen wird. Denn auch er fällt als bloggender Anwalt nicht unter den Schutz des Presserechts. Aber der Mann hat ja bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bewiesen, dass er sich zu wehren weiß.

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Re: Abmahnpraxis ...
« Antwort #36 am: 31 März, 2010, 20:38 »
Die katholische Kirche lehrt dem katholischen verheiratetem Mann, daß er seine Frau nur anfassen darf, wenn er ein Kind zeugen will, da ja Verhütung verboten ist. Katholische "Geistliche" sind nur dem Zölibat verpflichtet, nicht jedoch der Keuschheit. Darf dann ein katholischer "Geistlicher" von der Kirche her Frauen, Männer und Kinder anfassen??? Die katholische Kirche zahlt einem katholischen "Geistlichen" den Unterhalt von bis zu 3 Kindern... Werde ich jetzt auch angezeigt???
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Re: Abmahnpraxis ...
« Antwort #37 am: 31 März, 2010, 22:07 »
Naja, so ganz stimmt das nicht - verheiratete Männer dürfen mit ihren Frauen schlafen, wann sie wollen, aber wenn halt ein Kind dabei raus kommt, dann sollten sie es "annehmen".
Sie sollten prinzipiell mit ihren Frauen schlafen, um Kinder zu bekommen - der Spaß muss dabei aber nicht zu kurz kommen.
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Appell an die Abmahnbranche
« Antwort #38 am: 04 April, 2010, 11:15 »
Der Ostersonntag stellt eine ausgezeichnete Gelegenheit dar, um einen Appell zu starten. Erneut unterstützt gulli.com eine Aktion der Initiative Abmahnwahn-Dreipage sowie des Verein gegen den Abmahnwahn e.V.

Abmahnungen für Filesharer gehören inzwischen zum alltäglichen Bild in Deutschland. Bloß weil sie kaum noch wegzudenken sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass man sie begrüßt. War es anfänglich noch so, dass man meist nur eine einzige Abmahnung erhalten hat, findet man inzwischen eine völlig veränderte Situation vor. Insbesondere die "One Song" Abmahnbranche hat sich übermäßig proportional etabliert. Die Abmahnjahresstatistik 2009 und erste Erhebungen aus 2010 belegen dies.

Welche Ausmaße dies erreicht hat, ist kaum vorstellbar. Steffen Heintsch von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat uns geschildert, wie sich selbst die Massenabmahnungen inzwischen übertrumpfen lassen. Wird ein Chartcontainer via P2P heruntergeladen und verbreitet, so erhalten die User oftmals nicht mehr nur eine Abmahnung. Sie werden immer häufiger von verschiedenen Kanzleien für jeweils verschiedene Werke der Sammlung abgemahnt.

Im Zuge dieser Entwicklung sind Anschlussinhaber mit mindestens drei Abmahnungen (!) keine Seltenheit mehr. Aus diesem Grund möchte gulli.com, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage ein Zeichen setzen und starten gemeinsam einen Appell.

Abmahner die Sampler-CDs und Chartcontainer verfolgen, sollen Abgemahnte nicht mehrmals und über Gebühr belasten. Es muss Menschlichkeit und Fairness, vor “Turn Piracy into Pofit“ ersichtlich sein. Schließlich geht es doch nicht um Profit, sondern um Abschreckung. Dabei zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen dies möglich wäre.

Es empfiehlt sich, den vollständigen und umfangreichen Appell zu lesen. Er ist bei der Initiative Abmahnwahn-Dreipage einsehbar. Die wichtigsten Kernpunkte seien kurz herausgegriffen:

    * Erweiterung der Unterlassungserklärung auf die Künstler des Chartcointainers
    * Nutzung einer einheitlich zertifizierten Überwachungssoftware
    * Angemessene einheitliche Summen (insgesamt nicht mehr als 250 Euro)

Oder um es mit den Worten der DigiProtect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien auszudrücken: "Respektvoller Umgang gegenüber Kulturschaffenden bedeutet nichts anderes als das, was jeder Mensch – auch regelverletzende Filesharer - für sich in Anspruch nimmt [...]."

Unterschriftensammlung

Wer sich den Appell durchgelesen hat, kann diesen unterstützen. Die "Unterschrift" hierzu kann bei der Initiative Abmahnwahn-Dreipage direkt online eingereicht werden. Alle Unterstützer gelangen über folgenden Link zu der entsprechenden Seite.

Am 04.05.2010 wird die Unterschriften-CD zusammen mit dem Appell an jede bezeichnete abmahnende Kanzlei versendet.
Abschließend wird es eine Mitteilung geben, wie viele couragierte Menschen unterzeichnet haben. Eine namentliche Nennung oder Veröffentlichung der persönlichen Angaben der Unterzeichneten im Internet wird nicht erfolgen.

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Abmahnwahn: Nur Logging-Firmen können leechen
« Antwort #39 am: 19 April, 2010, 19:20 »
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage macht aktuell auf eine äußerst interessante Abmahnung aufmerksam. In dieser wird nämlich ein interessantes Paradoxon aufgeworfen, das bisher nie wirklich geklärt wurde.

P2P-Filesharingsoftware birgt meist eine große Gefahr: Wer etwas herunterladen will, lädt meist auch etwas hinauf. Auch wenn es nur das Werk ist, das sich aktuell in der Downloadschleife befindet. Den Upload auf 0 KB zu stellen, hilft dabei meist nicht. Der Grund: Viele Clients verstehen diese Einstellung als "endlos". Der Upload wird also mit dem Leitungsmaximum befeuert.

Strafbar ist das Herunterladen sowie Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke. Ersteres ist für abmahnende Kanzleien jedoch nicht interessant. Schließlich wird die Tat beim Download nur ein einziges Mal begangen. Beim Upload wird das Werk jedoch wesentlich häufiger verbreitet.

Zumindest lautet so die Schlussfolgerung der Betreffenden Juristen. Die Verbreitung hat aber einen weiteren Vorteil: Anhand der Lizenzanalogie lässt sich damit ein wesentlich höherer Schadensersatz berechnen, als es bei einem reinen Download der Fall wäre.

Viele Abmahner beharren indes darauf, dass auch sogenannte "Leecher-Clients" die urheberrechtlich geschützten Werke verbreiten. Dabei haben es diese modifizierten Programme ja gerade an sich, keinerlei Upload zur Verfügung zu stellen, sondern nur etwas aus dem Netz "zu saugen" (engl. leech = Blutegel). Angeblich gibt es keinen Leecher-Mod, der Uploads wirklich verhindert. Umso erstaunlicher ist daher die Beweiskette, die Rechtsanwalt Schiek in der Abmahnung darlegt: "[...]. Meine Mandantin hat zur Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen eine Firma beauftragt, die die dem jeweiligen Anschlussinhaber zugewiesene IP-Adresse ermittelt. Hierzu wird durch meine Mandantin ein Originaldatenträger übergeben. Sodann werden die im P2P- (Filesharing-) System (Tauschbörse) angebotenen vermeintlichen Kopien des Werks meiner Mandantin anhand des Dateinamens aufgespürt, herunter geladen und mit dem Original verglichen, wobei Lauffähigkeit und Abspielbarkeit überprüft werden. Für diejenigen im Filesharing-Netzwerk angebotenen Dateien, die das urheberrechtlich geschützte Werk meiner Mandantin zweifelhaft enthielten und mit diesen identisch waren, wurde der Hashwert ermittelt. Dieser Wert identifiziert eine Datei und ist insoweit mit dem menschlichen Fingerabdruck vergleichbar. [...]."

Ein besonderes Augenmerk sollte man auf den markierten Satz legen. Das Logging-Unternehmen hat vermutlich nicht das Ei des Kolumbus entdeckt. Seine Leeching-Methode wird sich von der regulären Methode anderer Leecher-Clients nur geringfügig unterscheiden.

Gekonnt stellt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch die einzige logische Frage, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um eine Abmahnung für den Rechteinhaber Purzel Video GmbH handelt. Also eine Porno-Abmahnung.  "Bietet, die von Purzel Video GmbH beauftragte sog. Log-Firma, beim Herunterladen, die streitgegenständliche Datei zum Upload weltweit an?"

Das eigentliche Problem wird schnell deutlich: "[...] das Hauptargument der Abmahnenden, speziell die Erläuterungen zur Rechtfertigung bzw. Berechnung des Schadensersatzes, beruhen doch auf der Tatsache, dass getreu dem P2P-Prinzip, nur der Download mit dem verbundenen gleichzeitigen weltweiten Upload möglich sei. Aber das bedeutet bei pornografischen Filmwerken, dass man hier den Straftatbestand nach §§ 184 und 184d StPO erfüllt."

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat daraufhin den Geschäftsführer der Purzel Video GmbH, Martin Göbel, sowie Rechtsanwalt Schiek nun um eine Stellungnahme gebeten. Bis dato kam es zu keiner. Sollte sich an dieser Situation etwas ändern, werden wir selbstredend darüber informieren.

Quelle : www.gulli.com

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Abmahnung: AG Düsseldorf bezweifelt Aktivlegitimation
« Antwort #40 am: 24 April, 2010, 14:08 »
Das Amtsgericht Düsseldorf wies eine Klage durch die Uptunes GmbH, vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang, auf Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten ab.

Mit Urteil vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage der Uptunes GmbH abgewiesen. Diese hatten - vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang - auf die Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten geklagt. Die Beklagte soll ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben. Das Amtsgericht hielt die Klage für zulässig, obgleich unbegründet. Infolge dessen wurde sie abgewiesen.

Interessant ist der alleinige Entscheidungsgrund hierfür. Es gelang der Klägerin nämlich nicht, ihre Aktivlegitimation nachzuweisen. Infolge dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die wirksame Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei. Der Vortrag der Klägerin sei zur schlüssigen Darlegung einer Aktivlegitimation nicht ausreichend gewesen.

Die Kanzlei Nümann und Lang legte zwar einen Vertrag vor, der dies bestätigen sollte. Dieser war jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst oder übersetzt wurden. Das Dokument ("Heads of Agreement") lasse keine zweifelsfreien Schlüsse zu, ob tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde.

Entsprechend des Paragrafen 184 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) könne das Dokument folglich für eine Beurteilung folglich nicht herangezogen werden. Der entsprechende Paragraf hält fest, dass die Sprache an Gerichten innerhalb Deutschlands deutsch ist.

Auch aus der Formulierung "exclusive licensing contract" lasse sich "nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im rechtlichen Sinne, [...], beabsichtigt war."

Auch der P-Vermerk auf dem Tonträger sei nicht hinreichend, um eine Aktivlegitimation zu begründen. Es handle sich hier zwar um ein Indiz für die Rechteinhaberschaft, im konkreten Fall gelte dies jedoch nicht. Gegen die Entscheidung wurde angeblich bereits Berufung eingelegt. Das Urteil kann im Volltext hier eingesehen werden.

Quelle : www.gulli.com

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Abmahnung: 100-Euro-Deckelung für Musikalbum bejaht
« Antwort #41 am: 24 April, 2010, 20:10 »
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem jüngst ergangenen Urteil die 100-Euro-Deckelung für die illegale Verbreitung eines vollständigen Musikalbums bejaht. Bedeutet das Urteil bei einfachen Vergehen das Ende aller teuren Kostennoten?

Seit der Paragraf 97a des Urheberrechtsgesetzes in Kraft ist, hat man noch nicht viel von ihm gehört. Dieser sollte aber eine wichtige Funktion erfüllen, wie im 2. Absatz des Gesetzestextes deutlich wird:

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Oftmals wurde dieser Abschnitt auch als "100-Euro-Deckelung" bezeichnet. Der Gedanke hinter diesem Paragrafen ist simpel. Sollte jemand für eine unerhebliche und nicht geschäftlich geschehene Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden, so sollte dieser vor überzogenen Abmahngebühren bewahrt werden.

Neben dem obligatorischen Schadensersatz sollten nur 100 Euro Rechtsanwaltskosten fällig werden. Der Schadensersatz ist bei den Abmahnungen meist niedriger, als die Rechtsanwaltskosten. Der Empfänger einer Abmahnung wäre mit diesem Paragrafen als "Ersttäter" abgeschreckt worden. Seine Existenz wäre finanziell jedoch nicht bedroht, da er nur einen sehr geringen Betrag zahlen müsste.

Bedauerlicherweise wehrten sich bisher alle abmahnenden Kanzleien gegen die 100-Euro-Deckelung. Man erklärte in den Abmahnungen stets, dass die Fälle weder "einfach gelagert" seien, noch dass es sich um eine "unerhebliche Rechtsverletzung" handle.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dem nun widersprochen. In einem aktuellen Fall vertrat Rechtsanwalt Sven Hezel seinen abgemahnten Mandanten gegen eine Kostenklage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH. Diese forderten 651,80 Euro Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Ansprüchen des Klägers zwar letzten Endes nachgegeben. Jedoch brachte man die 100-Euro-Deckelung zur Anwendung.

Dies bedeutet, dass die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten von 651,80 Euro auf 100 Euro gedrückt wurden.

Besonders bemerkenswert ist der Urteiltext selbst. Dieser kann auszugsweise hier betrachtet werden.

Die Wortwahl des Amtsgericht Frankfurt am Main ist dabei besonders interessant, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass hier die Verbreitung eines vollständigen Musikalbums (!) abgemahnt wurde. Darüber hinaus fixiert sich dieses Urteil sehr deutlich auf den Filesharing-Bereich.

Insgesamt betrachtet lässt sich festhalten, dass dieses Urteil durchaus gefährlich sein könnte. Obwohl es nicht verbindlich für andere Gerichte ist, könnte eine Durchsetzung dieser Rechtsansicht teuren P2P-Abmahnungen ein Ende bereiten.

Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass die Vergleichsangebote keinesfalls so günstig sind, wie oftmals suggeriert wird. Wenn bereits ein einzelnes Album auf 100 Euro gedeckelt werden kann, sollte dies bei einer Abmahnung für einen einzelnen Song ebenfalls möglich sein.

Quelle: initiative-abmahnwahn

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"Abmahnungen einfach wegwerfen!"
« Antwort #42 am: 30 April, 2010, 16:20 »
Auf einer Diskussionsveranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung in Hannover sprach sich Frau Zypries gestern dafür aus, erhaltene Abmahnungen unbeantwortet dem Papierkorb zu überlassen.

Bei der Einhaltung der Grundregeln im Netz wäre so einiges im Argen, so die amtierende Bundesministerin der Justiz. Frau Brigitte Zypries befürwortet ein eigenes Gesetzbuch zur Regelung des Internets. Für den Verbraucherschutz sei eine solche Zusammenstellung generell eine gute Orientierungshilfe. Erwachsene und vor allem Kinder sollten besser über die Gefahren im Netz aufgeklärt werden. So auch bezüglich der Impressumspflicht der eigenen Website, dem Rückgaberecht für Bestellungen und dem Verfassen von Beiträgen in Sozialen Netzwerken. Was also dürfen Facebook & Co. an Daten preisgeben? Unter welchen Bedingungen darf ich Waren zurückgeben, die ich in einem Online Shop erworben habe?

Frau Zypries beklagte aber auch die Auswüchse der Abmahnfirmen. Diese würden beispielsweise die unlautere Nutzung von Fotos mit einer Abmahnung quittieren und für fremde „Katzenfotos“ vierstellige Summen einfordern. Sie plädierte dafür, derartige Abmahnungen stets wegzuwerfen. Reagieren müsse man als Verbraucher erst auf den erhaltenen Mahnbescheid.

Alle in diesem Bereich aktiven Rechtsanwälte werden der Dame energisch widersprechen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall sofort zu einem Fachanwalt seiner Wahl gehen, um sich dort beraten zu lassen. Ansonsten gehen Widerspruchsrechte wegen abgelaufener Fristen für immer verloren. Ist der Fall erledigt, kann man die Papiere noch immer guten Gewissens wegwerfen.

Die Ministerin ist aber schon wegen anderer Aussagen negativ aufgefallen. In einem Interview in der Welt versuchte sie letztes Jahr den Lesern zu suggerieren, dass Radiomitschnitte auf Kassette und Fotokopien aus Büchern verboten seien. Hinterher grübelten zahlreiche Journalisten darüber, ob die Aussage aufgrund mangelnder Fachkompetenz entstanden war oder ob Frau Zypries damit die Möglichkeiten der Rechteinhaber ausweiten wollte. Stellt sich nun die abschließende Frage, ob man auch Falschaussagen abmahnen kann... (?)

Quelle : www.gulli.com

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Re: "Abmahnungen einfach wegwerfen!"
« Antwort #43 am: 30 April, 2010, 16:42 »

Alle in diesem Bereich aktiven Rechtsanwälte werden der Dame energisch widersprechen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall sofort zu einem Fachanwalt seiner Wahl gehen, um sich dort beraten zu lassen. Ansonsten gehen Widerspruchsrechte wegen abgelaufener Fristen für immer verloren. I

Genau das ist der Punkt ...!
Mein Vdr / Audio/ Video / Homeserver

Intel Atom A330 Dualcore 2*1,6Ghz / 2 Gigabyte Ram
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Die größte Fehlerquelle des PCS sitzt meist 30cm vor dem Bildschirm.

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Filesharing-Abmahnung nach drei Jahren ?!
« Antwort #44 am: 15 Mai, 2010, 17:44 »
Der Initiative Abmahnwahn-Dreipage liegt aktuell ein höchst interessanter Abmahn-Fall vor. In diesem wird ein Anschlussinhaber für die Verbreitung des Spiels "Call of Juarez" abgemahnt. Das Log-Datum ist über drei Jahre alt.

Gut Ding will Weile haben. Mit diesem Spruch soll in der Regel eines verdeutlicht werden: Es braucht Zeit, um ein gutes Ergebnis zu erhalten. Doch nicht immer ist es gut, wenn bestimmte Informationen erst nach Jahren den "Empfänger" erreichen. In der Zwischenzeit ist es ihm nämlich somit unmöglich, zu handeln. Insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen sind solche Fälle immer wieder aufgefallen.

Zwischen dem Log-Datum und der Abmahnung lagen oft mehrere Monate, oft sogar über ein Jahr. Die Kanzlei Schutt & Waetke scheint nun jedoch einen Rekord für die späteste Abmahnung aufgestellt zu haben. Betroffen ist ein Anschlussinhaber, der das urheberrechtlich geschützte Spiel "Call of Juarez" verbreitet haben soll.

Das Log-Datum der Tat: Der 02.02.2007.

Die Abmahnung dafür erhielt er am 11.05.2010.

Neben der typischen Unterlassungserklärung soll er einen Betrag von 500 Euro begleichen. Aufgrund der enormen Zeitspanne wirkt die Unterlassungserklärung doch leicht absurd. Die Verbreitung des Werkes müsse unverzüglich unterlassen werden. Es darf bezweifelt werden, dass sich das Spiel nach so langer Zeit überhaupt noch auf dem PC befindet. Sofern es dort überhaupt jemals war.

Der Fall ist in vielerlei Hinsicht interessant. Aufgrund des Log-Datums ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber noch über einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft ausfindig gemacht wurde. Doch bereits hier versickert der Fall im Dunkeln. Wann wurde Strafantrag gestellt? Brauchte die Staatsanwaltschaft tatsächlich drei Jahre, um die Daten des Anschlussinhabers zu übermitteln?

Oder kann man vielmehr eine Vermutung der Initiative Abmahnwahn-Dreipage heranziehen, wonach "man sich gewisse Reserven für schlechte Zeiten angelegt hatte oder beim Frühjahrsputz im IP-Keller noch Altfälle zum Vorschein kamen." Es gibt definitiv viele offene Fragen, die sich jedoch nur durch eine Akteneinsicht klären lassen. Wir bleiben an dem Fall und berichten.

Quelle: www.gulli.com

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