Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 26481 mal)

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Abmahnanwalt verweigert Offenlegung von Einnahmen
« Antwort #90 am: 06 September, 2011, 21:00 »
Ein US-amerikanischer Abmahnanwalt hat sich durch eine Attacke auf die Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation davor gedrückt, eine Anfrage des Gerichts zu beantworten. Diese wollten von ihm unter anderem wissen, wie viel Geld er durch Abmahnungen einnimmt. Die Ausweichtaktik verfolgte vermutlich ein bestimmtes Ziel.

Wie viel verdienen abmahnenden Anwälte? Entstehen die Kosten tatsächlich in der angegebenen Höhe? Fragen, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. Schließlich müsste man dazu in die Geschäftsabläufe der entsprechenden Kanzleien Einsicht haben. Ein US-Richter hat genau das gefordert. Nachdem ein abmahnender Anwalt mehrere Auskunftsersuchen gestellt hatte, wurde der Richter stutzig. Er hielt dem Anwalt entgegen, dass es seiner Einschätzung nach hier nur um "Geldfischerei" gehe. Das Gegenteil ließe sich ja durchaus beweisen, indem der Anwalt seine Einnahmen durch die Abmahnungen offenlegt.

Die hierfür gesetzte Frist versäumte der Jurist jedoch vollständig. Erst mit erheblicher Verspätung übermittelte er dem Gericht eine Antwort. Diese hatte jedoch nicht einmal ansatzweise Bezug zur Anfrage des Richters. In der Antwort kritisierte der Anwalt eine anonyme Bloggerin, die unter FightCopyrightTrolls.com den Ruf der Kanzleien in den Dreck ziehe. Ein Verfahren gegen den oder die Betreiber sei bereits anhängig. Darüber hinaus übte er scharfe Kritik an der Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation (EFF).

Diese engagiert sich seit Beginn der Abmahnwellen in den USA und unterstützt Filesharer. Laut dem Juristen gehe es der EFF wohl eher nur darum, "die Freiheit von der Tyrannei für Inhalte zu bezahlen" zu beseitigen. Mitnichten will die EFF jedoch, dass alle urheberrechtlich geschützten Werke für lau angeboten werden. Es geht der Bewegung vielmehr um eine faire Anwendung von Recht und Gesetz. Viele Bürger sind mit Abmahnungen überfordert und würden ohne deren Unterstützung vermutlich ohne kritische Fragen zu stellen einfach bezahlen.

Der weitere Ausgang des Verfahrens ist noch offen, doch die Taktik zielt vermutlich auf etwas ab. Aufgrund der absurden Antwort und dem Fristversäumnis stehen die Chancen gut, dass der Richter das Verfahren in Gänze einstellt. Einerseits mag dies für die potenziellen Abgemahnten erfreulich sein. Ein tieferer Einblick in die Geschäftspraktiken einer abmahnenden Kanzlei bleiben dadurch jedoch abermals verwehrt.

Quelle : www.gulli.com

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Abmahnkanzlei Righthaven vor Konkurs?
« Antwort #91 am: 10 September, 2011, 17:15 »
Die fragwürdige US-Abmahnkanzlei Righthaven scheint kurz vor dem Ende zu stehen. In der vergangenen Woche wurde der Anwalt von Righthaven gekündigt. Zwei Rechteinhaber haben ihre Geschäftsbeziehung aufgelöst. Nun bat man einen Richter darum, eine Zahlung von 30.000 US-Dollar aufzuschieben, da man sich die Summe gegenwärtig nicht leisten könne.

Die US-Justiz hat den Massenabmahnungen für Urheberrechtsverletzer relativ zügig einen Todesstoß versetzt. Zumindest kann man diesen Eindruck gewinnen, wenn man in der vergangenen Woche auf die US-Abmahnkanzlei Righthaven blickte. Obwohl die Massenabmahnungen auch in den USA anfangs Erfolge feiern konnten, schoben diverse US-Richter bald einen Riegel vor.

Massenauskünfte zu IP-Adressen an einem Gerichtsstandort wurden als nicht rechtmäßig festgehalten. Die Auskünfte müssten an den Gerichten eingeholt werden, an denen die IP-Adresse zumindest geografisch zugeordnet werden kann. Außerdem seien Massenabfragen nicht tragbar. Die Folge: Für jede IP-Adresse hätte an den jeweils zuständigen Gerichtsstandorten ein separater Auskunftsantrag gestellt werden müssen - inklusive dazugehöriger Kosten.

In der vergangenen Woche schien dieses Vorgehen die ersten Konsequenzen zu haben. Die US-Abmahnkanzlei Righthaven hat den einzigen Anwalt ausgestellt, den man für die Abmahnungen beschäftigt hatte. Dabei muss man festhalten, dass Righthaven selbst weniger eine Kanzlei war. Vielmehr kaufte man lediglich die Online-Nutzungsrechte, engagierte einen Anwalt und ließ dann über diesen rechtliche Schritte einleiten.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich auch noch zwei Geschäftspartner aus dem Verlagswesen vergangene Woche von Righthaven getrennt haben. Dies geschah alles andere als leise. Konkret erklärte man, dass es eine "dumme Idee" gewesen sei, Leser abzumahnen, wenn diese Texte auszugsweise auf ihrem Blog oder anderweitig nutzten.

Die Luft für Righthaven scheint also dünner zu werden. Und nicht nur das. Auch finanziell scheint man angeschlagen. Nachdem man vor etwa zwei Wochen ein Verfahren verloren hatte, wurde man zur Zahlung von 30.000 US-Dollar an Anwalts- und Gerichtsgebühren verurteilt. Gestern hat man nun gegenüber dem Richter erklärt, dass man sich diesen Betrag nicht leisten könne und bat um die Aufhebung des Urteils, damit man wenigstens die anderen ertappten Urheberrechtsverletzer weiter verfolgen könne.

Außerdem äußerte man die Befürchtung, dass der Beklagte das Urteil mit aller Härte vollstrecken würde und somit Firmenkapital in Gefahr ist. Die Konsequenz: "Wenn das Gericht das Urteil nicht aufhebt, müssen wir Konkurs anmelden."

Ob Righthaven tatsächlich vor dem Konkurs steht, oder dies nur vorbeugt, lässt sich nicht herausfinden. Sollte es sich hier jedoch um die Unwahrheit handeln, könnten dem Unternehmen weit schlimmere Sanktionen drohen. Nicht zuletzt dürften auch die letzten Richter inzwischen ein besonderes Augenmerk auf Righthaven gelegt haben und prüfen, ob deren Konkurs-Behauptung auch wirklich korrekt ist.

Quelle : www.gulli.com

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Gesetz soll Abmahn-Wahn weiter einschränken
« Antwort #92 am: 03 November, 2011, 11:40 »
Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will Anwälten, die sich auf Abmahnungen gegen Blogger und kleine Online-Firmen spezialisiert haben, das Handwerk legen. Der Missbrauch dieses Rechtsmittels soll deutlich schwerer werden.

Eigentlich war die Abmahnung dafür gedacht, kleinere zivilrechtliche Probleme schneller beilegen zu können, ohne das allen Seiten hohe Kosten durch ein Gerichtsverfahren tragen müssen. Inzwischen haben dubiose Anwälte diese Methode aber als leichte Methode zum Geldverdienen entdeckt.

"Vor allem Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie eBay oder Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis", beklagte Leutheusser-Schnarrenberger gegenüber der 'Süddeutschen Zeitung'.

Sie stellte klar, dass ihr Haus gegen diese "wirtschaftsschädigenden Praktiken gerade beim Internethandel" vorgehen wird. Sie wolle dafür einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Summen, die mit solchen Abmahnungen eingefordert werden können, deutlich verringert.

Ähnliche Begrenzungen gibt es seit einiger Zeit bereits bei Urheberrechtsverletzungen. Früher konnte es Nutzern leicht geschehen, dass sie sich wegen eine kurzen Tauschbörsennutzung Forderungen im vierstelligen Bereich allein für die Gebühren des abmahnenden Anwalts ausgesetzt sahen. Hier wurde eine Obergrenze von 100 Euro eingeführt.

Eine solche Deckelung soll zukünftig beispielsweise auch kleine eBay-Händler schützen. Diese sehen sich seit Jahren erheblichen Problemen ausgesetzt. Immerhin ist die Rechtslage beim Online-Handel ziemlich kompliziert und selbst bei kleineren Fragen müsste man im Grunde einen spezialisierten Anwalt konsultieren, um sicherzugehen. Die können sich aber die Wenigsten leisten.

Selbst kleinste Fehler - Leutheusser-Schnarrenberger spricht hier von "Wettbewerbsverstößen im Bagatellbereich" - ziehen aber inzwischen oft Abmahnungen nach sich, die die Betroffenen bis in den finanziellen Ruin hinein belasten. Die kleinen Rechtsverstöße werden von interessierten Anwälten inzwischen teilweise sogar automatisiert mit einer Software gesucht.

Das Bundesjustizministerium will nun die entsprechenden Gebührenordnungen ändern. Auch soll die Möglichkeit der freien Wahl des Gerichts in dem Bereich eingeschränkt werden. Das soll verhindern, dass sich fragliche Anwälte mit dem Gesuch nach einstweiligen Verfügungen, die die Kosten noch weiter in die Höhe treiben, an Gerichte wenden, die bereitwillig mitziehen. Generell sollen Betroffene auch einen Anspruch auf Kostenersatz erhalten, wenn sich herausstellt, dass ein Anwalt lediglich Abmahnungen verschickt, um damit Geld zu verdienen.

Quelle : http://winfuture.de/

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"Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte
« Antwort #93 am: 26 November, 2011, 19:00 »
Der Hamburger Musiker Jan Delay hat auf seiner Facebook-Seite die Praktiken von Abmahnanwälten kritisiert. Laut Delay habe es allein im letzten Jahr 800.000 Abmahnungsverfahren wegen illegaler Downloads gegeben. "Windige Anwälte beschäftigen Billiglöhner, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als IP-Adresse von illegalen Saugern aufzuschreiben um diese mit einem Bußgeldbescheid von durchschnittlich 1500 Euro abzumahnen." In der Tat sind außergerichtliche Unterlassungsforderungen für Rechtsanwälte ein gutes Geschäft – das lukrativer sein kann als der reguläre Verkauf (siehe auch c't-Artikel "Die Abmahn-Industrie", kostenloses PDF).

Jan Delay berichtet auf Facebook, dass im letzten Jahr 1,2 Milliarden Euro durch solche Abmahnungen zusammengekommen seien. Und weiter: "Die Künstler sehen davon nix! [Die Abmahnanwälte] sind alles miese Schweine! Saugt bitte alle ruhig weiter, und lasst euch nicht erwischen!" Kurz darauf relativierte der Musiker seine "ein wenig impulsiven" Äußerungen. So rufe er lediglich dazu auf, sich beim Saugen von "schlechter oder ohne Herzblut gemachter Musik" nicht erwischen zu lassen. Musik von Künstlern, die man gut findet, solle man kaufen. Außerdem habe ihn seine Plattenfirma Universal darauf hingewiesen, dass auf Delays letzter Abrechnung ein "nicht ganz geringer" Betrag zu finden sei, der aus Abmahnaktivitäten stammt. "Dieses ekelige Kriegsgewinnler-Geld will ich aber gar nicht haben! Ich werde das komplett spenden, auch in Zukunft! Und es ändert nichts daran, dass ich diese Art von Geschäftemacherei, um die einbrechenden Umsätze zu kompensieren, ein Unding finde!", schreibt Delay.

Der Musiker regt ein neues, gerechteres System an: "Ich verlange, dass sich die drei "Großen" mit all den kleinen Labels und all den wichtigen Institutionen wie GEMA, GVL, Rundfunkrat und Helmut Schmidt zusammen an einen Tisch setzen. Dass sie ihre Penisse wieder einrollen, ihre Egos an der Garderobe abgeben und auch unter Eingeständnisse von Einbußen alle zusammen eine Lösung finden, die für jeden gerecht ist."

Quelle : www.heise.de



 ;muah

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Die beiden erwähnten Posts sind auch auf Google+ les- und kommentierbar: Nummer eins und Nummer zwei.

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Naja, ich kommentier das mal hier und zwar kurz und bündig: Wo er Recht hat, hat er Recht!!!

Ganz egal, ob er nun (teilweise) von den Abmahngebühren lebt oder nicht, ob er den Anteil seiner Einnahmen, die aus Abmahngebühren bestehen, spendet oder nicht: Zumindest in seinen Aussagen zu den Abmahn-Anwälten kann ich nichtmal einem Komma widersprechen! Ob allerdings Helmut Schmidt seinen Penis einrollen soll, da bin ich mir nicht ganz so sicher  ;)
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Ja ...natürlich hat er damit Recht ... nichts desdo trotz finde ich es insgesamt recht scheinheilig was er da so treibt ...

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Scheinheilig, weil ihm der Musikverlag auch Anteile an den Abmahngebühren überwiesen hat? Mag sein, dass er das gewußt hat. Kann aber auch sein, dass auf dem Auszug z.B. stand "Tantiemen aus Rechteverwertung" oder s.ä.. Aber egal, ob scheinheilig oder nicht: Es ist gut, wenn die betroffenen Künstler selbst öffentlich Stellung gegen so Rechtepiraten beziehen. Je mehr das tun, desto mehr Druck lastet auf dem Parlament, diese Abmahn(un-)praxis abzuwürgen!
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Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) versteigert zurzeit offene Forderungen aus Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen. Insgesamt geht es um die stolze Summe von rund 90 Millionen Euro, die sich aus 70.000 Abmahnungen mit einer jeweiligen Kostenrechnung von 1286.80 Euro ergeben sollen.

Die Kanzlei U+C, ehemals als KUW firmierend, mahnt seit Jahren in großer Zahl Tauschbörsennutzer ab. Wie sie selbst angibt, vertritt sie in erster Linie Rechteinhaber aus der "Adult Entertainment"-Branche, vulgo Pornofilmhersteller. In den Abmahnungen selbst verlangt U+C vom angeblichen Rechteverletzer einen "Pauschalbetrag" von 650 Euro, womit dann die Anwaltsgebühren, andere Aufwendungen und fällige Schadensersatzansprüche abgegolten seien. Zahlt der Abgemahnte nicht, erhöht U+C in einem zweiten Schreiben diese Kosten auf besagte 1286.80 Euro.

Was U+C nun versteigert, sind also lediglich offene Forderungen, die sich aus einer Zahlungsverweigerung der Abgemahnten auch nach dem zweiten Anschreiben ergeben haben. Wenn sich alleine diese Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011 bereits auf mehr als 90 Millionen Euro belaufen, bekommt man einen Eindruck davon, welche Summen eine einzelne der vielen Urheberrechts-Abmahnkanzleien jährlich umsetzt.

Beiträge in diversen Verbraucherschutzforen legen nahe, dass die Quote an Sofortzahlern im Bereich der sogenannten "Pornoabmahnungen" sogar wesentlich höher sein dürfte als beispielsweise bei Abmahnungen wegen Musiktausch. Denn welcher Familienvater erklärt schon gerne beim Abendessen, dass er "Der Sadisten Zirkel 15" oder "Geile Brillenluder auf High Heels" ganz sicher nicht heruntergeladen hat und deshalb gegen die Abmahnung vorgehen will?

U+C betont auf der Auktions-Website, dass die Kanzlei "nur als Vermittler und nicht als Verkäufer der Forderungen" auftrete. Demzufolge muss die Kanzlei im Innenverhältnis die offenen 90 Millionen Euro bereits ihren Mandanten in Rechnung gestellt haben. Die Versteigerung richtet sich augenscheinlich vorwiegend an Inkassounternehmen. In einem Werbefax, das heise online vorliegt, spricht U+C unumwunden von "Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen", die "jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund" seien. Der Ursprungsgrund der Forderungen sei durch "notarielle Niederschrift beurkundet".

Einer Nachfrage von heise online um Beantwortung einiger Fragen zu dieser ungewöhnlichen Versteigerung kam U+C bislang "aus zeitlichen Gründen" nicht nach. Rechtsanwalt Thomas Urmann hat aber bereits telefonisch bestätigt, dass die Auktions-Website authentisch ist. Man werde eine Antwort am morgigen Mittwochvormittag nachreichen.

Quelle : www.heise.de

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Offline Jürgen

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In meinen Augen spricht dieser Versuch nicht gerade für gute Aussichten auf einfache und schnelle Durchsetzbarkeit dieser Forderungen.
Sonst würde ja niemand auf die Idee kommen, jemand anders erheblich an diesen partizipieren zu lassen.

Oder wollen sich einige der Ab(m/s)ahner zügig mit einem Teil der (Aus)Beute (ab- / zur Ruhe) setzen?

Ich kann mir sonst kaum einen plausiblen Grund denken, das eigene lukrative Kerngeschäft abzutreten.
Immerhin dürfte in keiner anderen Branche ein so hoher Gewinn pro Arbeitsstunde erzielbar sein, nicht einmal im Puff...

Jürgen
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
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"Abmahnwahn bleibt bestehen"
« Antwort #100 am: 12 Dezember, 2011, 21:40 »
Die Partei "Die Linke" brachte kürzlich im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf ein, um das „einträgliche Geschäft der Abmahnindustrie“ zu beenden. Ziel war es, die Haftung der Privatpersonen und die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen zu begrenzen. Doch der Gesetzentwurf scheiterte offenbar am Widerstand der restlichen Parteien.

Wie MdB Halina Wawzyniak (Die Linke) am 24. November in ihrer Rede festhielt, umfasst der Industriestandort Deutschland leider auch die „Abmahnindustrie“. Lukrative Gewinne würden aufgrund der Unwissenheit der Bürgerinnen und Bürgern unter Androhung unglaublich hoher Kosten generiert. Wawzyniak kritisierte dabei vor allem die Berechnung der Schadenshöhe. Diese errechnet sich aus der Annahme der Juristen, dass eine Datei (Musikstück, Porno, Kinofilm etc.) stündlich von vier Nutzern heruntergeladen würde. Nach einer Stunde verfügen also fünf Personen über die Datei, die sie in den nächsten 60 Minuten wieder jeweils vier weiteren Personen zugänglich machen. „Nach sieben Stunden, so besagt es rein rechnerisch die sogenannte Vervielfältigungskette, seien bereits 78.125 illegale Kopien im Umlauf.“ Nach 15 Stunden müsste, so die Logik der Abmahnanwälte, jede Bürgerin und jeder Bürger auf dieser Erde über diese eine Raubkopie verfügen. Das tun sie aber nicht. „Wer hat hier eigentlich den schweren Schaden? Das ist absurd“, so die Bundestagsabgeordnete Wawzyniak weiter. Die Telekom gibt jährlich nach eigenen Angabe 2,4 Millionen Realnamen und Adressen von Tauschbörsenbenutzern heraus. Und dann wird aus dem Abmahnen das „Absahnen“. Rund 600.000 Abmahnungen mit einem Gesamtwert von 500 Millionen Euro wurden alleine im Jahr 2010 verschickt.

Edgar Franke (SPD) wies zwar auf die Fehleranfälligkeit der Identifikation der Anschlussinhaber von IP-Adressen hin. Zahlreiche Nutzer würden zu Unrecht abgemahnt. Die restlichen Fraktionen konnten am eingebrachten Gesetzentwurf dennoch wenig Gefallen finden. Ansgar Heveling (CDU/CSU) kritisierte, dass "Die Linke" die Abmahnmöglichkeiten lediglich in einem Rechtsbereich (also: Urheberrecht) begrenzen wolle. Die Partei mache es sich zu einfach. Auf komplizierte Sachverhalte gebe es nun einmal keine einfachen Antworten, so Heveling. Zwar gebe es "schwarze Schafe", die das Abmahnverfahren zu einem Geschäftsmodell entwickelt haben. Allerdings möchte der Abgeordnete mehr zuverlässige Daten zur Hand haben, bevor diesbezüglich eine Entscheidung gefällt werden könne. Dass Abmahnungen im Urheberrecht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich seien, sei aber nicht der Fall. Den Streitwert zu begrenzen würde laut Heveling auf viele Nebeneffekte nicht eingehen. Man müsse zwischen verschiedenen Fallkonstellationen differenzieren. Er schlug stattdessen vor, die Rechtsanwaltskammern zu stärken, damit diese auf berufsrechtlichem Weg dagegen vorgehen. Ansgar Heveling glaubt, es gehe den Linken primär darum, mit „Gefühlspolitik“ Stimmung zu machen und „ein Symbol zu platzieren“. Auch will er lieber darauf warten, dass Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den schon vor längerer Zeit angekündigten „Dritten Korb“ zur Novelle des Urheberrechts vorlegt. Bislang war dieser an inhaltlichen Differenzen zwischen den Vertretern der Regierungskoalition gescheitert.

Lars Sobiraj aka Ghandy meint:

Im Verlauf der Sitzung kamen Ende November zahlreiche Meinungen zum Tragen. Einigkeit gab es lediglich in dem Punkt, dass etwas geschehen soll. Allerdings ist man uneins darüber, an welchen Punkten der Gesetzgeber konkret gegen den Abmahnwahn vorgehen soll. Schade! Folglich bleibt die Deckelung der Abmahnkosten laut § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes bestehen. Deshalb wird es auch so bald keinen Ersatz der Kosten für unberechtigte Abmahnungen, eine Einschränkung der Auskunftspflicht Dritter oder neue Regelungen zu außergerichtlichen Kosten geben. Bleibt zu hoffen, dass im Bundestag bald etwas geschieht, was die Rechte der Verbraucher (und nicht nur die der Rechteinhaber) stärkt und gleichzeitig verhindert, dass die Schlote der "Abmahnindustrie" weiterhin in vollen Zügen rauchen können. Wir haben auf gulli.com immer wieder darüber berichtet, welche Blüten der seit Jahren anhaltende Abmahnwahn treibt und auch, welchen Schaden die Urheberrechtsproblematik bei der Kreativwirtschaft anrichtet. Speziell die kleinen Labels und weniger bekannten Künstler sind neben den Abgemahnten die Verlierer dieser Situation. Möglicherweise war der Entwurf der Linken nicht der Königsweg. Es verging aber seit Aufkommen von Napster Ende der 90er Zeit genug, nach diesem zu suchen und ihn endlich zu beschreiten!

Wer sich für Details interessiert: Den Gesetzentwurf kann man hier herunterladen und einsehen.

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Mit einer bemerkenswerten Entscheidung zum Thema Filesharing sorgt derzeit das Oberlandesgericht Düsseldorf für Aufregung. In seinem im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss qualifiziert das OLG Abmahnungen der Kanzlei Rasch als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". Zudem verschob es in der Entscheidung vom 14.11.2011 die Beweislast zugunsten der Abgemahnten (Az.: I-20 W 132/11).

Hintergrund des Beschlusses war ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den die Empfängerin einer Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Rasch auf Basis einer Klage der von der Kanzlei vertretenen Rechteinhaber gestellt hatte. Während das Landgericht Düsseldorf diesen Antrag zunächst abgelehnt hatte, bewilligte das OLG die beantragte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nicht vollständig erbringen kann, auf Antrag die Beihilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint".

Eine solche hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe auf Seiten der Beklagten, der vorgeworfen wurde, vier Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Es stehe nach Ansicht des Gerichts nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen habe oder dafür haftet. Das Landgericht habe insoweit die Beweislast verkannt. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Es sei daher zulässig, die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu ihrem Anschluss, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse mit Nichtwissen zu bestreiten.

Hinreichende Erfolgsaussichten habe nach Ansicht des Gerichts auch die Verteidigung gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Abmahnung der Klägerinnen genüge den juristischen Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehöre, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Sie müsse daher mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.

Im vorliegenden Fall sei weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. In der Abmahnung wurde der Beklagten das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen vorgeworfen, ohne genau zu differenzieren, für welche dieser Titel die Klägerinnen die entsprechenden Rechte aufweisen. Jedoch verletze nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So sei es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, könne die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Tatsächlich hatten die Klägerin nur das Anbieten von vier Titeln zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht.

Soweit sich aber die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung nicht auf konkret benannte einzelne Werke, sondern auf alle Stücke aus dem Repertoire der Klägerinnen erstreckt, so müsse diese eine entsprechende Auflistung aller von ihnen vertriebenen Musikstücke enthalten. Fehle es wie im vorliegenden Fall an einer solchen Liste, so sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Abgemahnten gegeben. Nach Ansicht des OLG habe dies zur Folge, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung unwirksam sei. Denn bei vorformulierten Unterlassungserklärungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen.

Ohnehin sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". In einem solchen Fall könne der Empfänger die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen.

Nachdem das OLG Köln bereits vor kurzem die Berechnungsgrundlage für Schadenersatz bei Filesharing-Abmahnungen in Frage gestellt hatte, könnte auch die Entscheidung aus Düsseldorf erhebliche Auswirkungen auf derartige Verfahren haben. Hinsichtlich der Gestaltung der Abmahnungen sind entsprechende Umformulierungen zwar leicht möglich. Problematisch könnte allerdings in der Praxis die Veränderung der Beweislastverteilung wirken, die bisher sehr einseitig die Rechteinhaber bevorteilte. Insoweit bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte den Argumenten des OLG Düsseldorf folgen werden.

Quelle : www.heise.de

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E-Petition gegen Versteigerungen von Abmahnungen im Internet eingereicht
« Antwort #102 am: 01 Februar, 2012, 12:55 »
Die Regensburger Abmahnkanzlei Urmann + Collegen (U+C) versteigerte als Vermittler im Dezember 2011 offene Forderungen in Höhe von rund 90 Millionen Euro aus zirka 70.0000 Filesharing-Abmahnungen. Eine Online-Petition versucht künftig alle Versteigerungen von Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet unmöglich zu machen.

Der Deutsche Bundestag möge nach Meinung des Petenten beschließen, dass Massenklagen sowie Auktionen von Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet unmöglich gemacht werden sollen. Der Einreicher der Online-Petition erkennt im Vorgehen „klare Profitabsichten auf Seiten der Anwälte und Firmen“ und versucht diese mit seiner E-Petition zu verhindern.

Die Petition von Wilfried Oblau wurde erst 122 Mal gezeichnet und läuft noch bis zum 29.02.2012. Wer gegen den massenhaften Verkauf von offenen Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen stimmen will, der kann hier mitzeichnen.

Quelle : www.gulli.com

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Maximal 100 Euro soll eine erste Abmahnung den privaten Webnutzer bei Urheberrechtsverstößen im Internet kosten dürfen, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

"Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahnabzocke geschützt werden", begründete der VZBV am Dienstag seine Initiative. Bei Verstößen dürfe die erste Abmahnung den privaten Verbraucher maximal 100 Euro kosten. Obwohl das Urheberrechtsgesetz seit 2008 eine solche Kostendeckelung unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, fallen die Abmahngebühren in der Praxis laut VZBV meist deutlich höher aus. Anwälte und Rechteinhaber verlangten oft Summen von mehr als 1.000 Euro. Durchschnittlich würden im Rahmen eines für die Verbraucher nur scheinbar günstigen Vergleichsvorschlags Forderungen von 800 Euro geltend gemacht. "Die derzeitige Regelung enthält zu viele Schlupflöcher und kann die Abmahnindustrie nicht stoppen", so die VZBV-Expertin Cornelia Tausch.

Es gehe dem VZBV nicht darum, Rechtsverstöße zu bagatellisieren, so Tausch. "Aber es drängt sich der Eindruck auf, dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben." Der VZBV hat ein Positionspapier zu "Abmahnungen im Urheberrecht" erarbeitet.

Die Verbraucherschützer fordern, die Kostenbegrenzung müsse speziell für Personen gelten, die die Rechtsverletzung selbst nicht begangen haben, aber als sogenannter Störer haften. Gemeint sind beispielsweise Eltern, deren Kinder Musiktitel illegal ins Netz stellen.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte Ende 2011 in der Rede "Das Recht in der digitalen Welt" angekündigt, einen Gesetzentwurf gegen den "ausufernden Abmahnmissbrauch" vorzulegen. "Der eigentliche Zweck der Abmahnungen, nämlich berechtigte Interessen von Rechteinhabern bereits außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, scheint angesichts von jährlich 700.000 Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen und anwaltlichen Geschäftsmodellen, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, grundsätzlich infrage gestellt", so die Ministerin.

Wann ist der Urheberrechtsverstoß gewerblich?

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass in vielen Fällen private und nichtkommerzielle Verstöße, etwa das Einstellen eines einzelnen Films oder eines einzelnen Musikalbums in eine Tauschbörse, als "gewerblich" gewertet werden, was die hohen Abmahngebühren ermögliche. "Der Begriff des 'gewerblichen Ausmaßes' muss durch eine klare und unmissverständliche Formulierung konkretisiert werden, die ausschließt, dass Handlungen zu privaten Zwecken von Verbrauchern ohne Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht unter den Begriff des 'gewerblichen Ausmaßes' fallen", so die Forderung des VZBV. Nach bisheriger Rechtsprechung sei es unerheblich, ob jemand als Privatperson beziehungsweise "normaler Verbraucher" handelt oder als Mitglied einer kommerziell agierenden Piratenplattform.

Die vom VZBV in Auftrag gegebene Studie "Verbraucherschutz im Urheberrecht" (April 2011) beleuchtet die rechtlichen Hintergründe. Die breite Auslegung des Begriffs "gewerbliches Ausmaß" führt dem VZBV zufolge auch zu "massenhaften Auskünften auf der Basis richterlicher Beschlüsse". So würden bei deutschen Internetzugangsprovidern monatlich etwa 300.000 IP-Adressauskünfte von Anschlussinhabern erfragt.

Quelle : www.golem.de

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Abmahnungen wegen "Neutrino"
« Antwort #104 am: 21 Februar, 2012, 20:15 »
Händlern, die Linux-Digitalreceiver mit dem Open-Source-GUI Neutrino anbieten, steht möglicherweise Ärger ins Haus: Der deutsche Distributor Axxaro, der unter anderem Coolstream-Receiver mit NeutrinoHD vertreibt, hat sich Mitte 2011 ohne Wissen der Neutrino-Community die Rechte an der Wortbildmarke NeutrinoHD gesichert und Ende Dezember auch die Wortmarke Neutrino eintragen lassen. Wie die Nachrichtenseite Digitalfernsehen berichtet, haben einige Händler, die mit NeutrinoHD werben, in den letzten Tagen kostenbewehrte Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen erhalten.

Neutrino wurde ursprünglich von Steffen Hehn als Bedienoberfläche für den Digitalreceiver Dbox2 entworfen und unter der GPL veröffentlicht. Heute kommt die Oberfläche auf verschiedenen Receivern zum Einsatz, unter anderem auf Coolstream-Geräten, die Axxaro vertreibt, sowie auf Settop-Boxen der AZBox-Familie des portugisischen Herstellers OpenSat, der die Bedienoberfläche auf seinen Geräten offenbar aufgrund der Abmanhnungen in Aztrino umbenannt hat.

Laut Axxaro-Geschäftsführer Christoph Gemassmer wurden lediglich "weniger als eine Hand voll gewerblicher Anbieter (...) auf ihre Markenrechtsverletzung hingewiesen". Axxaro hat sich in der Vergangenheit an der Weiterentwicklung der Neutrino-GUI beteiligt und verfolgt nach eigener Darstellung den Grundsatz, "dass auch nur der Anbieter mit dem Namen werben sollte, der auch selber in den Namen investiert hat".

Viele freie Entwickler sind von Axxaros Vorgehen wenig angetan, erfolgte die Markeneintragung doch ohne vorherige Rücksprache mit der Community. In zahlreichen Forenbeiträgen wird die Befürchtung geäußert, Axxaro könne künftig auch Privatleute abmahnen oder einen Namenswechsel für das Projekt erzwingen.

Dem widerspricht das Unternehmen in einer Stellungnahme gegenüber heise open: "Es besteht jetzt und in Zukunft keinerlei Interesse daran, private Entwickler, private Verkäufer, private Forenbetreiber oder gewerbliche Anbieter von Gebrauchtgeräten der Marke Dbox2 im Zusammenhang mit Neutrino oder NeutrinoHD abzumahnen oder eine Nutzung zu untersagen." Die Markeneintragung solle lediglich verhindern, "dass kommerziell ausgerichtete Drittanbieter den Namen und den entsprechenden Werbeeffekt für eigene Endgeräte nutzen, ohne sich selbst aktiv an der Entwicklung beteiligt zu haben." Man stehe noch immer hinter dem Projekt und wolle die Entwicklung auch künftig unterstützen.

Quelle : www.heise.de

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