Das Forum rund um DVB am PC, Handy und Tablet
Neuigkeiten:
Anzeigen der neuesten Beiträge
Übersicht
Forum
Hilfe
Einloggen
Registrieren
DVB-Cube <<< Das deutsche PC und DVB-Forum >>>
»
Info Corner / Internet-via-Sat, Datendienste / IPTV / Videoportale / Internet TV & Radio
»
# News diverses ...
»
Thema:
Abmahnpraxis ...
« vorheriges
nächstes »
Drucken
Seiten:
1
2
3
4
[
5
]
6
7
8
9
10
...
12
Nach unten
Autor
Thema: Abmahnpraxis ... (Gelesen 26493 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
P2P-Abmahnungen: Klage zum Nulltarif und Abrechnung mit der Abzocke
«
Antwort #60 am:
18 September, 2010, 18:17 »
Es gibt Gelegenheiten, die man sich nicht entgehen lassen sollte. So auch der Versuch einer "Sammelklage" gegen DigiProtect. Bisher haben sich jedoch nur 4 Abgemahnte zur Kooperation bereiterklärt. Unverständlich, wenn man bedenkt, dass es kein Risiko gibt und dies ein wichtiger Prozess werden könnte.
Unseren Lesern dürfte die Vorgeschichte bereits bekannt sein. Dennoch wollen wir sie noch einmal in Kürze aufrollen. Der Jurist Sven Hezel, seines Zeichens Verteidiger zahlreicher abgemahnter Filesharer, möchte der Abmahn-Abzocke ein Ende bereiten. Dazu hat er das Unternehmen metaclaims GmbH gegründet. Anschlussinhaber, die von DigiProtect abgemahnt wurden, können sich an RA Hezel und seine metaclaims GmbH wenden. Das Unternehmen hat nämlich ein Ziel: Durch einen Umweg eine Art "Sammelklage" zu erzeugen.
Die Abgemahnten können ihre Forderung an die metaclaims GmbH abtreten. Ohne jedwedes Risiko. Sobald ein bestimmter Grenzbetrag erreicht ist, wird RA Hezel juristisch ins Feld ziehen. Geklärt werden sollen vor allem Schlüsselfragen wie:
* Hat diese Firma die Rechte, die sie Geltendmacht, überhaupt?
* Ist dieser Firma der behauptete Schaden so überhaupt entstanden?
* Kann ich mein Geld zurückbekommen?
Natürlich könnte die Klage scheitern. Ebenso wahrscheinlich ist es jedoch, dass Rechtsanwalt Hezel Erfolg hat. Wie uns die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch aktuell mitteilt, wird es möglicherweise nie zu einem Prozess kommen. Als unterster Grenzbetrag, um weitere Schritte einzuleiten, müssen Forderungen im Gesamtwert von 5.000 Euro abgetreten werden.
Was bedeutet das? DigiProtect-Abgemahnte, die den Abmahnbetrag, eine Vergleichssumme oder gar nichts (!) bezahlt haben, treten ihre Kostenforderung an die metaclaims GmbH ab. Erst wenn die Summe dieser Forderungen 5.000 Euro erreicht, wird RA Hezel aktiv. Man möchte unter den gegebenen Bedingungen meinen, dass sich bereits viele angeschlossen hätten. Prozessieren ohne das geringste Risiko ist wohl nur selten möglich.
Tatsache ist jedoch, dass sich bisher nur 4 Abgemahnte gefunden haben, die ihre Forderungen abtreten wollten. Es stellt sich die Frage nach dem "Wieso?" - die leider nicht einfach so beantwortet werden kann.
Entsprechend enttäuscht zeigte sich auch heute die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, die sich seit Jahren im Kampf gegen den Abmahnwahn engagiert:
"Trotz größten Anstrengungen durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, den Betreibern von Gulli.com, Netzwelt.de/Forum , des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. und der Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben sich bis dato nur 4 Betroffene bereiterklärt teilzunehmen. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wurde heute eine Massen-E-Mail an alle Abgemahnte vertretende Anwälte versendet.
Es müssen sich mindestens 8 Betroffene bereiterklären, etwas effektiv gegen das Geschäftsmodell Abmahnung zu unternehmen, ohne selbst ein Risiko einzugehen, selbst Aufwand zu betreiben oder etwas zu bezahlen.
Verbreitet bitte diesen Aufruf und wir appellieren an alle Betroffene: Zeigt Zivilcourage und nehmt teil."
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Geleakte Mails legen DigiProtect Einnahmen offen
«
Antwort #61 am:
27 September, 2010, 13:44 »
Aus den geleakten Mails der britischen Abmahnkanzlei ACS Law geht hervor, welche Beträge einzelne Klienten erhalten haben. Unter diesen befindet sich auch ein deutscher Rechteinhaber, der vielen Abgemahnten bekannt sein dürfte. Die Rede ist von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien.
Der E-Mail-Verkehr der britischen Abmahnkanzlei ACS Law ist in gewisser Weise äußerst informativ. Zwar befinden sich auch einige inhaltsleere Mails im Archiv. Doch einige davon sind richtige Perlen. Darunter ist beispielsweise eine Aufschlüsselung, wie viele Abgemahnte bezahlen. In einer Präsentation von DigiProtect, über die wir vor etwa einem Jahr berichtet hatten, war die Rede von 25 Prozent Sofortzahlern.
In Großbritannien stellt sich die Lage offensichtlich etwas großzügiger dar. Im Durchschnitt bezahlen 30 Prozent der Betroffenen den geforderten Betrag, ohne lange darüber nachzudenken. Die restlichen 70 Prozent antworten entweder nie oder bestreiten die Forderung. Bei einer derartigen Quote sind auch die Einnahmen durchaus beeindruckend.
Immerhin fordert die Kanzlei ACS Law pro Abmahnung einen Betrag zwischen 350 und 700 Britischen Pfund (ca. 400 bis 800 Euro). Wie aus den Mails hervorgeht, hat man für einen nicht näher bestimmten Zeitraum 6.640 Abmahnungen im Auftrag von DigiProtect verschickt. Dass sich damit Berge an Geld verdienen lassen, bestätigt weitere E-Mail Korrespondenz. Aus dieser geht hervor, dass für den Auftraggeber DigiProtect rund 347.000 Britische Pfund an Geld eingetrieben wurden (ca. 407.000 Euro).
Bedauerlicherweise geht nicht klar hervor, über welchen Zeitraum diese Einnahmen erzielt wurden. Dafür wird ein anderer Aspekt offenbart, der nicht minder interessant ist. So ist DigiProtect offenbar nicht nur der wichtigste Klient im Bereich der Einnahmen. Man hat auch die besten Honorarvereinbarungen getroffen. So geht aus den Mails hervor, dass DigiProtect 50 Prozent der Einnahmen erhält. Weitere 37,5 Prozent erhält die Kanzlei ACS Law, 12,5 Prozent gehen an das Logging-Unternehmen.
Der Leak wird offenbar immer mehr zu einem Problem.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
ACS Law: Datenschutzbehörde prüft geleakte Dateien
«
Antwort #62 am:
28 September, 2010, 15:10 »
Die geleakten Mails der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law rufen nun auch die britische Datenschutzbehörde auf den Plan. Umfangreiche Mailpakete mit persönlichen Informationen Abgemahnter waren nach einem Denial-of-Service Angriff ins Netz gelangt. Nun droht möglicherweise eine erhebliche Geldstrafe.
Der Leak bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law weitet sich immer mehr aus. Nun hat sich auch die britische Datenschutzbehörde eingeschaltet. Der britische Datenschutzbeauftragte Christopher Graham erklärte, dass der Kanzlei möglicherweise Geldstrafen von bis zu 500.000 Britischen Pfund (ca. 588.000 Euro) drohen könnten.
Hierzu müsse geprüft werden, ob die Kanzlei alle Maßnahmen ergriffen hat, um die persönlichen Informationen der Abgemahnten zu schützen. Gegenwärtig befinden sich mehrere Listen im Umlauf, die Name, Adresse, IP-Adresse, den geforderten Schadensersatz und viele weitere Daten von Abgemahnten beinhalten. Eine Liste die den Provider Sky betrifft, umfasst alleine mehr als 8.000 Personendaten. Ähnliche Listen sind auch für weitere Provider im geleakten Paket enthalten. Den geleakten Mails lassen sich darüber hinaus Details zu Kreditkarten entnehmen.
Wie Graham erklärte, habe ihm die Kanzlei ACS:Law einige Fragen zu beantworten. "Die Fragen, die wir stellen, werden darauf hinauslaufen, wie sicher diese Informationen aufbewahrt wurden und wieso sie so einfach von außen erreichbar waren", so Graham. Man wolle wissen, ob die Daten angemessen verschlüsselt wurden, ob eine Firewall im Einsatz war, ob die Angestellten geschult waren und vieles mehr.
Wie Graham betonte, habe er als Datenschutzbeauftragter die notwendigen Mittel, um erhebliche Geldstrafen von bis zu 500.000 Britischen Pfund zu verhängen. Rechtsanwalt Andrew Crossley von der Kanzlei ACS:Law verweigert bisher jedweden Kommentar zu den Inhalten der geleakten Mails. Man sei das Opfer einer kriminellen Aktion geworden. Das Geschäft sei aber noch intakt und würde weiterlaufen.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Sky Broadband: Keine Daten mehr für britische Abmahner
«
Antwort #63 am:
29 September, 2010, 12:59 »
Der britische Internet Service Provider Sky Broadband hat aufgrund des gewaltigen Leaks bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law die Notbremse gezogen. Vorerst will man der Kanzlei keinerlei Daten mehr aushändigen. Erst müssten neue und vor allem nachweisbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
Der Leak bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law wird langsam aber sicher zu einem ernsten Problem für die Kanzlei. Nachdem die britische Datenschutzbehörde bereits umfangreiche Untersuchungen einleiten will (gulli:News berichtete), stemmt sich nun auch der erste Provider gegen die Abmahnkanzlei. Infolge des Leaks waren Excel-Listen in Umlauf geraten. Diese beinhalteten neben Name und Adresse von Abgemahnten auch deren IP-Adresse, den Namen des verletzten Werks sowie den geforderten Betrag.
Die Listen selbst sind separat für einzelne Provider angefertigt worden. Eine davon beinhaltet 4.000 Kundendaten des Providers Sky Broadband. Besonders prekär ist die Situation, da ein Großteil der Betroffenen aufgrund pornografischer Filmwerke ermittelt wurde. Für Sky Broadband ist dieser Leak offenbar untragbar geworden.
In einer Pressemitteilung hat man nun erklärt, dass man der Kanzlei ACS:Law vorerst keinerlei Daten mehr aushändigen werde. Eine Widerstandshaltung, die so mancher Provider vielleicht schon früher hätte zeigen können.
"Wir haben unsere gesamte Kooperation mit ACS:Law mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Diese Unterbrechung wird so lange aufrecht erhalten, bis uns ACS:Law angemessene Maßnahmen zum Schutz persönlicher Informationen demonstrieren kann", so die Mitteilung. Was auf den ersten Blick eher harmlos und nach einer temporären Maßnahme klingt, könnte der britischen Abmahnpraxis erheblichen Schaden zufügen.
Es mag unwahrscheinlich sein, dass ACS:Law zufriedenstellende Datenschutzmaßnahmen präsentieren kann. Doch selbst wenn dies gelingen sollte, würde es vor allem eines fördern: Mehr Transparenz bei einer abmahnenden Kanzlei. Bekanntermaßen ist dies keine Eigenschaft, die man besonders vorantreibt.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
ACS:Law: Besorgnis über Beschwerden bei Rechtsanwaltskammer
«
Antwort #64 am:
04 Oktober, 2010, 13:13 »
Mit jedem Tag der vergeht, sickern mehr Details über die geleakten E-Mails der britischen Abmahn-Kanzlei ACS:Law an die Öffentlichkeit. Eine der jüngsten Mails verdeutlicht, dass man wegen der Anhörung vor der Rechtsanwaltskammer durchaus besorgt war.
Wie wir bereits berichtet haben, ist der britischen Anwaltskanzlei ACS: Law eine Liste mit vermeintlichen Schwarzkopierern von Pornofilmen ins Web "entwischt". Zuvor hatten sich User des Forums 4Chan dazu bekannt, die Server der Anwälte angegriffen zu haben.Die E-Mails sind seit einigen Tagen in diversen Tauschbörsen auffindbar.
Wenn der britische Abmahnanwalt Andrew Crossley vor die Presse trat, verteidigte er stets seine Arbeit. Was er tue, sei richtig. Seine Handlungen würden im Rahmen des Gesetzes stattfinden. Wie aus den geleakten E-Mails hervorgeht, war diese Ruhe jedoch mehr oder minder gespielt. Insbesondere der Widerstand durch Abgemahnte und das britische Verbrauchermagazin Which bereitete ihm Sorgen.
"Ich bin besorgt wegen der jüngsten Entwicklungen. Momentan sind dank der Internetkampagne und Which mehr als 500 Beschwerden gegen mich vorhanden. Jede Beschwerde ist im Grunde gleich und sie entstammen jemandes Ziel legale Schritte zu stoppen, um illegales Filesharing einzudämmen. Jedoch weiß ich nicht, wie ich verhindern kann, für etwas schuldig befunden zu werden, wenn mehr als 500 Beschwerden gegen mich stehen."
Neben der Rechtsanwaltskammer gab es jedoch auch finanzielle Probleme. Die Einnahmen durch Abmahnungen waren zwar enorm. Ebenso verhielt es sich jedoch auch mit den privaten Ausgaben von Crossley. Seinen Angestellten zahlte er nur ein geringes Gehalt. Teilweise stiegen die Kosten dramatisch an. Infolge dessen wurden beispielsweise Gebühren für Auskunftsersuchen nicht bezahlt.
So geht aus einer E-Mail hervor, dass eine Rechnung über mehrere Tausend Britische Pfund für ein Auskunftsersuchen beim Provider Entanet nicht beglichen wurde. Eine weitere Rechnung über 13.000 Britische Pfund (ca. 15.000 Euro), ausgestellt vom Provider O2, wurde ebenfalls nicht beglichen. Trotz dieser Probleme wollte Crossley das Geschäftsmodell keinesfalls aufgeben.
"Wenn ich mit dieser Arbeit aufhöre, wird mein Geschäft zusammenbrechen und meine Kunden werden die großen Verlierer sein. Aber wenn ich weitermache, befürchte ich, dass es für mich auf lange Sicht sogar noch schlimmer wird."
Dass es gegenwärtig sehr schlimm steht, kann kaum bestritten werden.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Kanzlei U+C mahnt 22 Mal das falsche Werk ab
«
Antwort #65 am:
17 Oktober, 2010, 21:59 »
Ein aktueller Fall der Regensburger Abmahnkanzlei U+C zeigt, dass man nicht an die technische Unfehlbarkeit der Piratenjäger glauben sollte. Deren Logging-Unternehmen "BHIP reliable Netservices" hat nachweislich 20 IP-Adressen für eine Rechtsverletzung ermittelt, die von den Anschlussinhabern jedoch nicht begangen wurde.
"Bisher ist uns jedoch kein Fall eines technischen Fehlers der anti-piracy Software bekanntgeworden", so eine Feststellung auf der Homepage der Regensburger Abmahnkanzlei Urmann und Kollegen (U+C). Diesen Kenntnisstand möchten wir an dieser Stelle sehr gerne aktualisieren. Wie im Nachfolgenden geschildert wird, passieren nämlich technische wie auch menschliche Fehler. Diese mögen verschwindend gering sein, wenn man die Gesamtzahl an Abmahnungen betrachtet. Besser werden sie dadurch aber auch nicht.
U+C und die BHIP reliable Netservices
Getroffen hat es diesmal die Regensburger Abmahnkanzlei U+C. Diese kooperiert mit dem Logging-Unternehmen "BHIP reliable Netservices". Besonders verlässlich (engl. reliable) war deren Datenerhebung im konkreten Fall jedoch nicht. Im Auftrag von Koch Media lässt die Kanzlei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen verfolgen. Dabei erwischte es unter anderem Herrn Meier*.
In einer Abmahnung der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) wird Herrn Meier vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk des Rechteinhabers Koch Media GmbH verbreitet zu haben. Das streitgegenständliche Werk trägt den Titel "Outlander". In einer Tauschbörse soll es durch ihn zur Verfügung gestellt worden sein. Herr Meier hat zwar die Tauschbörsensoftware eMule installiert, doch dies stellt alleine kein Verbrechen dar. Schließlich kann man eMule & Co. auch für andere Zwecke nutzen.
mehr...
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Filmbranche diskutiert über Massenabmahnungen von Copyright-Sündern
«
Antwort #66 am:
29 Oktober, 2010, 12:37 »
Der Münchner Jurist Johannes Waldorf hat auf dem Branchenforum der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) für die gezielte Verfolgung der Nutzer zur Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen ausgesprochen. "Massenhafte Verletzungen fordern ein massenhaftes Vorgehen heraus", sagte der Rechtsanwalt am Donnerstag in Berlin. Dabei müssten die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten einschließlich der Abmahnung auch genutzt werden. "Erfolgsversprechend" habe sich vor allem der seit zwei Jahren bestehende zivilrechtliche Auskunftsanspruch erwiesen, mit dem Rechteinhaber Verletzer ermitteln und "im notwendigen Umfang" gegen sie vorgehen könnten.
Die für die Filmindustrie tätige GVU hat ihr Augenmerk bislang vor allem auf die Spitzen der Verbreitungskette rechtswidriger Kopien gelegt und im Gegensatz zur Musikindustrie von Massenabmahnungen abgesehen. Langsam setzte aber auch die Filmbranche das ganze zur Verfügung stehende "Maßnahmenbündel" ein, berichtete Waldorf von einem Gesinnungswandel. Allerdings räumte Waldorf ein, dass mit dem "Rechtsinstitut der Abmahnung sehr viel Schindluder getrieben wird". Seine Kanzlei grenze sich von entsprechenden schwarzen Schafen unter Juristen aber "klar ab". Der Anwalt bezeichnete zugleich das von der Unterhaltungsindustrie immer wieder geforderte System der abgestuften Erwiderung ("Three Strikes") auf Rechtsverletzungen als "wunderbares Modell". Man müsse aber die Frage stellen, was es koste, wer es bezahle und wie effektiv es sei. Zudem bringe es "daten- und verbraucherschutzrechtliche Probleme mit sich".
"Abmahnungen haben zugenommen, die Sympathie der Verbraucher für Rechteinhaber aber nicht", konterte Cornelia Tausch, Mitglied der Geschäftsleitung im Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Damit erhöhe sich auch die Akzeptanz für die wenigen "attraktiven legalen Angebote" nicht. Bestimmte Kanzleien seien mittlerweile "berühmt und berüchtigt". Darüber hinaus gebe es aber viele Trittbrettfahrer, die darauf setzten, "dass die Bürger lieber zahlen als selbst zum Anwalt zu rennen". Einen "Three Strikes"-Ansatz lehnen die Verbraucherschützer europaweit ab. Voraussetzung dafür wäre "eine ganz andere Überwachungsstruktur im Internet". Wenn der Netzzugang als Form der Grundversorgung angesehen werde, sei das Verhängen einer Sperre zudem "schlicht undenkbar".
Olaf Wolters, Geschäftsführer des Bundesverbands Interaktive Unterhaltungsindustrie (BIU), empfand" die Diskussion mit dem Zauberwort Datenschutz hierzulande befremdlich". Es müsse bei Urheberrechtsverletzungen generell einen "gewissen Verfolgungsdruck" geben. Seine Branche setze aber vor allem auf "restriktive technische Maßnahmen" bis hin zur Software-Registrierung über ein eigenes Online-Konto. Diese führten zwar zu "Komforteinbußen", man habe die Einschränkungen aber "der Community erklären können".
Einen "Abschreckungseffekt für die Masse" sah Marc Pollert von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor allem von Zivilverfahren ausgehen. Er zeigte sich erleichtert, dass das Aufkommen an "Massenanzeigen" mit dem Greifen des Auskunftsanspruchs im vergangenen dreiviertel Jahr "deutlich zurückgegangen" sei. Generell nähmen die Strafverfolger Verstöße gegen das Urheberrecht ernst und seien darauf auch immer besser aus- und eingerichtet. Ermittlungen bei der Polizei in diesem Bereich würden "zügig durchgeführt". Die GVU selbst werde von den Staatsanwaltschaften als "Interessensvertreter" wahrgenommen. Abgesandte der Organisation könnten daher nicht als sachverständige Zeugen bei Ermittlungen mitwirken, allenfalls bei technischen Auswertungen oder Fortbildungen helfen. Die Justizbehörden seien zur Neutralität verpflichtet und müssten be- und entlastende Momente berücksichtigen.
Kreative und Pädagogen waren sich zugleich einig, dass Gesetzesverschärfungen und eine Kriminalisierung oder zivilrechtliche Verfolgung des einzelnen Bürgers nicht hilfreich seien. Wichtig sei dagegen eine "breitbandige Aufklärung" von der Grundschule bis hin zu den Medien, betonte Thomas Siems von der Berliner Internetwerkstatt Netti 2.0. Auch die Schauspielerin Irina Wanke warnte davor, "mit der Bratpfanne auf den Nutzer zu hauen". Surfer, "die ganz viel herunterladen", gehen ihrer Ansicht nach "auch in den Laden und kaufen die Platten". Das Mitglied im Verwaltungsrat der französischen Verwertungsgesellschaft für ausübende Künste ADAMI brachte statt einer stärkeren Verfolgung die Einführung neuer Vergütungspauschalen auf Internetleitungen und -plattformen ins Spiel. Dabei dürfe es sich im Gegensatz zur Kulturflatrate aber nicht um eine Erlaubnis handeln, "für fünf Euro zusätzlich im Monat alles wahllos downzuloaden".
Quelle :
www.heise.de
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Sammelklage gegen DigiProtect kommt zustande
«
Antwort #67 am:
31 Oktober, 2010, 17:12 »
Die Sammelklage der Metaclaims GmbH gegen die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien kommt zustande. Insgesamt haben sieben Abgemahnte ihre Forderungen an die Metaclaims GmbH abgetreten. In absehbarer Zeit kann nun eine Klage eingereicht werden. Wer sich noch daran beteiligen möchte, hat gegenwärtig noch eine Chance dazu.
Neue Bewegung bei der Sammeklage gegen DigiProtect. Nach mehreren Aufrufen haben sich sieben Abgemahnte gefunden, die ihre Forderungen an die Metaclaims GmbH abgetreten haben. Das notwendige Klagevolumen in Höhe von 5.000 Euro wurde damit überschritten. Wie Rechtsanwalt Sven Hezel mitteilte, könne der Prozess um geleistete Schadensersatzzahlungen nun vor einem Landgericht anhängig gemacht werden.
Der Prozess soll die Ansprüche der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien gegenüber Abgemahnten auf den Prüfstand stellen. Rechtsanwalt Sven Hezel vermutete Rechtsmängel bei der Durchführung der Abmahnung. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geht davon aus, dass nur die Filmproduzenten selbst Abmahnungen aussprechen dürften. Eine Abmahnung durch DigiProtect, welche lediglich als Lizenznehmer entsprechende Nutzungsrechte erwerben, zweifelt Rechtsanwalt Hezel an.
Betroffene können der Sammelklage durch Übersendung des
Teilnahmeformulars
noch beitreten, wenn sie eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
* von DigiProtect eine Abmahnung erhalten haben wegen angeblichen Downloads eines Porno-Films
* und die darauf eine Zahlung geleistet haben und/oder Anwaltskosten hatten
* und die selbst noch nicht prozessiert haben und dies auch alleine nicht würden
* und die die Daten ihrer Abmahnung noch vorliegen haben (Datum, Aktenzeichen, etc.)
Für die Teilnehmer der Klage existiert keinerlei Kostenrisiko. Da die Forderung an die Metaclaims GmbH abgetreten wird, trägt diese im Falle einer Niederlage auch die Kosten. Im Falle eines Erfolgs erhalten die teilnehmenden Abgemahnten den hälftigen Anteil ihrer Kosten. Die andere Hälfte behält die Metaclaims GmbH.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden
«
Antwort #68 am:
12 November, 2010, 15:51 »
Vor wenigen Tagen sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Wirbel. Darin wurde ein Schadensersatz von 30 Euro für zwei Musikwerke, die in Tauschbörsen verbreitet wurden, als angemessen betrachtet. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, enthält das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff.
Wenn ein Filesharer verklagt wird, dann meist auf die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung. Fast immer sind diese Hauptbestandteil der Klage. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte es jedoch zukünftig etwas schwieriger werden, diese Gebühren einzuklagen. Vor wenigen Tagen ging das Urteil bereits durch die Presse. Auslöser war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, dass für zwei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nur ein Schadensersatz von 30 Euro zu leisten sei.
Wie der Jurist Christian Solmecke berichtet, beinhalte das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff: "Wir haben und das Urteil kommen lassen und bemerkt, dass die genaue Lektüre noch wesentlich mehr bietet als bislang gedacht." Neben einer Schadensersatzforderung verlangte die Kanzlei Rasch auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Hamburger Richter lehnten dies jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Abmahnung zu "unspezifisch" war. Abmahnkosten könnten daher nicht geltend gemacht werden.
"Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind. Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern. Angesichts der Tatsache, dass die Hamburger Richter bislang für eine Rechtsprechung bekannt waren, die eher Zugunsten der Rechteinhaber tendierte, kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden", so Rechtsanwalt Solmecke.
In der Abmahnung wurde pauschal festgehalten, dass die Kanzlei Rasch für die größten Musiklabels auftrete. Beim Abgemahnten habe man insgesamt 4.120 urheberrechtlich geschützte Werke entdeckt. Eine konkrete Ausführung, welcher Rechteinhaber Ansprüche an welche Musikdatei stellt, war nicht beigefügt. Genau dies hatte das Landgericht Hamburg jedoch erwartet.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Hoffnung für Abmahnopfer
«
Antwort #69 am:
18 November, 2010, 07:44 »
Ein Gutachten, ein Verdacht auf Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen und eine Sammelklage gefährden bislang einträgliche Geschäftsmodelle
Im August letzten Jahres schaffte es eine trotz modifizierten (und nach ihren Angaben uploaduntauglichen) eMule-Client abgemahnte Filesharing-Nutzerin unter anderem durch Spenden von Heise-Lesern, den Vorschuss für ein Gutachten aufzubringen, mit dem vor Gericht geklärt werden soll, ob die Software des Dienstleisters Media Protector in der Lage ist, Immaterialgüterrechtsverletzungen nachweisen zu können. 14 Monate später sickern Ergebnisse dieses Gutachtens durch und es sieht so aus, als ob es nicht nur der Prozessführerin, sondern auch anderen Abgemahnten nützen könnte.
So soll in der Expertenanalyse angeblich stehen, dass die von Media Protector eingesetzte Software "Filewatch" in der untersuchten Version das Anbieten einer Datei zum Download von einem bestimmten Internetanschluss aus nur dann feststellen kann, wenn der Inhaber dieses Internetanschlusses der einzige Anbieter dieser Datei ist. Gibt es mehrere Dateien, dann ist aus den Filewatch-Protokolldateien nicht ersichtlich, von wem konkret der Download stammt. Weil gerade häufig abgemahnte Werke aber kaum je von nur einem, sondern meist von einer Vielzahl von Nutzern angeboten werden, wären per Filewatch ermittelte Daten bloße Indizien, mit denen höchstens Verdächtige ermittelt, aber keine Beweise erbracht werden können.
Sollten sich die Informationen als zutreffend erweisen, müsste eine unter Inanspruchnahme von Media Protector abmahnende Kanzlei möglicherweise auf die Behauptung eines "gewerblichen Ausmaßes" einer Immaterialgüterrechtsverletzung verzichten, weil dann bei neueren Medien zwar unter Umständen noch ein rechtswidriger Download, aber kein ungenehmigtes Verbreiten einer Datei mehr nachweisbar wäre. Bereits Abgemahnte befänden sich rechtlich in einer weitaus besseren Situation und könnten der Kanzlei deutlich selbstbewusster gegenübertreten. Und je nachdem, mit welchen konkreten Behauptungen die Rechtsanwälte die zu den IP-Nummern gehörigen Namen und Adressen von Gerichten anforderten, könnte dort möglicherweise ein Glaubwürdigkeitsproblem oder Unangenehmeres auf sie zukommen.
Aus dem Beweisbeschluss des Gerichts
Der Fall, für den das Gutachten erstellt wurde, ist nicht der einzige, in dem im Abmahngeschäft tätigen Akteuren derzeit Probleme drohen: Die Staatsanwaltschaft Köln prüft derzeit einen Vorgang, bei dem das für eine Regensburger Kanzlei tätige Unternehmen BHIP reliable Netservices in mindestens 22 Fällen falsche eidesstattliche Versicherungen über die Übereinstimmung von Datentransfer-Hashwerten mit den Werken "Outlander" und "Cursed Mountain" abgegeben haben soll. Aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherungen hatte das Landgericht Köln der abmahnenden Kanzlei Namen und Adressen von Personen übermittelt, die ganz andere Dateien getauscht hatten. Laut Lawblogger Udo Vetter muss der auch als Wand-Tattoo-Händler tätige Geschäftsführer der Firma ohne Webauftritt nun mit der Möglichkeit eines Strafbefehls rechnen, weil die falschen eidesstattlichen Versicherungen vor einem Gericht abgegeben wurden, wodurch zumindest die formalen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sind.
Gegen DigiProtect, ein weiteres im Abmahngeschäft tätiges Unternehmen, wird währenddessen eine Schadensersatzklage vorbereitet, in der die vom Rechtsanwalt Sven Hezel geführte Bremer Firma metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH bislang über 10.000 Euro an Rückzahlungen für zwölf wegen angeblichen Pornofilmtauschs Abgemahnte geltend machen will.
Hezel ist der Auffassung, dass die Abmahnungen nicht über DigiProtect, sondern nur von den Filmproduzenten selbst durchgeführt hätten werden dürfen, weshalb sie mit einem Rechtsmangel behaftet seien. Davon ist der Fachanwalt so überzeugt, dass seine GmbH das Kostenrisiko vollständig übernimmt, wenn ihm die Kläger dafür im Erfolgsfall die Hälfte der ihnen zustehenden Schadensersatzsumme abtreten. Über ein auf Abmahnwahn-Dreipage.de erhältliches Teilnahmeformular können sich noch weitere Personen an dem Vorhaben beteiligen, die von DigiProtect abgemahnt wurden und darauf hin deren Rechnung oder einen eigenen Anwalt bezahlt haben.
Quelle :
http://www.heise.de/tp/
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Abmahndatenbanken erleichtern Risikoeinschätzung
«
Antwort #70 am:
20 November, 2010, 13:37 »
Wie die Kanzlei MS Concept aktuell mitteilt, hat man für Betroffene einer Tauschbörsen-Abmahnung eine frei zugängliche Online-Datenbank eingerichtet. Darin sind sowohl die bisher abgemahnten Werke als auch die beteiligten Kanzleien enthalten. Die Kanzlei will den Betroffenen damit helfen, das Risiko weiterer Abmahnungen einzuschätzen.
Bisher gab es im Netz nur eine große Datenbank darüber, welche Kanzlei welches Werk abmahnt. Gewartet wurde
diese Datenbank
von einer Nutzerin, der unter dem Nick "princess15114" auftritt. Bisher war man damit Monopolist. Seit kurzem bietet die Kanzlei MS Concept jedoch eine ähnliche, frei zugängliche Dienstleistung an.
Mit einem Aufwand von mehreren Monaten hat man ein
Abmahnungsarchiv
erstellt. Hierzu wurden mehr als 2.400 Abmahnungen eingepflegt. Für bereits Abgemahnte oder Anschlussinhaber, die eine Abmahnung befürchten, erweisen diese beiden Datenbanken einen großartigen Dienst. Aus diesen lässt sich nämlich herauslesen, welche Musikstücke, Filme, Pornos, Software, Hörbücher etc. aktuell abgemahnt werden. Den Datenbanken kann man aber auch entnehmen, welche Rechteinhaber als "gefährlich" eingestuft werden können. Die Nutzung beider Angebote gestaltet sich als höchst einfach, obgleich die Datenbank von MS Concept spürbar schneller auf Sucheingaben reagiert.
Wer intensives Filesharing via P2P betrieben hat, kann dadurch abgleichen, ob die Gefahr für weitere Abmahnungen besteht. Aktuell umfassen beide Archive gemeinsam mehr als 5.000 Einträge. Viele davon überschneiden sich. Manche jedoch fallen auch unterschiedlich aus. Durch die verschiedene Datenerhebung durch einen Juristen sowie eine Internetnutzerin steigen jedoch die Chancen, dass sich Anschlussinhaber besser vorbereiten können.
In jeder Hinsicht bieten beide Servicedienstleistungen einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, das Risiko weiterer Abmahnungen einzuschätzen. Natürlich sind beide auf Hinweise von Abgemahnten angewiesen, um stets möglichst aktuelle Daten vorzuhalten.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Rückschlag für DigiProtect
«
Antwort #71 am:
27 Januar, 2011, 14:56 »
Die DigiProtect musste in den USA einen schweren Rückschlag bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzern hinnehmen. Ein Auskunftsverfahren gegen 266 ertappte Filesharer wurde von einem Richter abgewiesen. Die Gründe sind vermutlich ähnlich wie bei den sonstigen abgelehnten Verfahren.
Die Jagd nach Tauschbörsennutzern via massenhaften Abmahnungen hat ihren Ursprung in Deutschland. Von hier aus schwappte die Methode nach Großbritannien und schließlich auch in die USA über. Obwohl man hier bereits jahrelange Erfahrung damit hat, gelang es bisher nicht, Maßnahmen dagegen zu ergreifen. In Großbritannien sowie den USA ist man hier etwas aktiver. Insbesondere die US-Justiz lässt sich von den beantragten Massenauskünften nur wenig beeindrucken. Mehrfach wurden derartige Anträge abgelehnt.
Nun hat es auch einen deutschen Rechteinhaber - genauer gesagt einen Lizenznehmer - erwischt. Die Rede ist von DigiProtect. Das Unternehmen erwirbt Lizenzen für den Online-Bereich und macht sich sodann auf die Jagd nach Urheberrechtsverletzern. Das Geschäft sollte nun wohl auch in die USA erweitert werden. In einem ersten Anlauf ist man aber bereits teilweise gescheitert.
Ein US-Richter lehnte einen Auskunftsantrag mit 266 IP-Adressen ab. Noch ist unklar, welche Begründung hierfür genannt wurde. Es ist jedoch anzunehmen, dass dieselben Ansätze verwendet wurden wie in den bisherigen abgelehnten Anträgen. Gegenwärtig steht noch ein zweiter Antrag mit 240 Fällen zur Debatte. Dieser wird aller Voraussicht nach von einem anderen Richter besprochen. Möglicherweise kommt dieser durch.
Möglicherweise ist der vermehrte Widerstand der US-Gerichte sowie die Entwicklung in Großbritannien der Anfang vom Ende des Abmahn-Wahnsinns. Zwar dürfte dies nicht von jetzt auf sofort geschehen, doch auf lange Sicht dürfte der US-Markt uninteressant werden. Das Abmahn-Schema macht nämlich nur Sinn, wenn viele IP-Adressen in einem Antrag abgefragt werden können und die Kosten somit gering bleiben.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Erneute Abmahnpanne: Wirrwarr um Dateinamen
«
Antwort #72 am:
29 Januar, 2011, 13:40 »
Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet, ist es offenbar erneut zu einer Abmahnpanne gekommen. Diesmal hat die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbR aus Hamburg eine Abmahnung für ein Werk versandt, das in der fraglichen Compilation gar nicht enthalten war.
Der Fall der BHIP reliable netservices war offenbar nicht die einzige Hash-Summen-Panne in der deutschen Abmahnlandschaft. Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet, ist es bei einer anderen Kanzlei offenbar ebenfalls zu einer derartigen Panne gekommen. Betroffen ist diesmal die Kanzlei FAREDS. Im Auftrag des Rechteinhabers Jens Kindvater hat die das Musikwerk "Kindvater - Turn Back Time" abgemahnt. Dieses befindet sich auf dem Sampler "Future Trance Vol. 52".
Als der Abgemahnte genauer recherchiert, wird er stutzig. Der P2P-Name ist laut Abmahnung nämlich: "VA – Future Trance Vol. 52 Special Edition-MOD.rar". Der Ed2k-Hash der Datei lautet: C7679CF0BECDEC1656C9FED3CBD3BBAB. Bei einer ersten Recherche stellt sich schnell heraus, dass Dateiname und Hash-Summe korrekt sind.
Im ersten Augenblick scheint alles einwandfrei. Erst bei genauerem Hinsehen fällt einem die kleine "Merkwürdigkeit" auf. Die Compilation soll über 650 Megabyte groß sein. Selbst bei zwei CDs mit je 20 Tracks ist dies unwahrscheinlich, wenn alle Tracks ins MP3-Format konvertiert wurden. Der Teufel steckt im Detail. Bei dem fraglichen Archiv handelt es sich nämlich nur dem Namen nach um eine "Future Trance Vol. 52". Wichtig ist der Namenszusatz "Special Edition". Eine solche gibt es nämlich im Handel nicht. Was ist also auf dieser CD? Nun, der "Ersteller" benennt es so: "[...]. Im Gegensatz zur normalen Ausgabe der Future Trance Vol. 52, bekommt ihr hier, ECHTEN TRANCE in voller Länge, auf die Ohren und keinen kommerziellen Hands Up, Pseudo-House, Chart-Remixe und Cover/Reworks alter Tracks, in verstümmelten Radio-Edits.[...]."
Die angefügte Playlist führt zahlreiche DJs auf. Kindvater ist jedoch nicht enthalten. Das gesamte Archiv enthält noch nicht einmal ansatzweise das streitgegenständliche Werk. Offenbar hat der IT-Dienstleister der Kanzlei FAREDS den Inhalt des Archivs also gar nicht geprüft. Man sah den Namen "Future Trance Vol. 52" und ging davon aus, dass die fragliche Datei dort enthalten sein muss. Schließlich ist sie das ja auch in der "Original-CD".
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde von Abmahnkanzlei ab
«
Antwort #73 am:
20 März, 2011, 12:56 »
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Kanzlei Kornmeier abgelehnt. Ein Mandant der Kanzlei hatte die Beschwerde angestrebt, da sich ein Provider geweigert hatte, "auf Zuruf" IP-Adressen zu speichern, bis diese über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss abgefragt werden.
Wer Filesharer jagen will, stößt öfters auf ein Problem. Der einzige Weg, an den Anschlussinhaber zu gelangen, führt über den Internetprovider. Vorausgesetzt, dieser kann die ermittelte IP-Adresse noch einem Klarnamen zuordnen. Bei manchen Internet Service Providern gestaltet sich das schwierig. Entweder, weil sie IP-Adressen praktisch sofort nach Verbindungstrennung löschen. Oder aber weil die Ausfertigung der gerichtlichen Auskunftsbeschlüsse länger andauert, als die Provider die IP-Adressen speichern.
Aus diesem Grunde hatte die Kanzlei Kornmeier im Auftrag ihres Mandanten versucht, eine Art "Zuruf-Speicherung" rechtlich durchzusetzen. Man wollte erreichen, dass ein Provider die IP-Adressen speichern muss, wenn seitens des IT-Dienstleisters der Kanzlei eine Meldung über die vermeintliche Rechtsverletzung erfolgt. Nachdem man vor allen gerichtlichen Instanzen gescheitert war, legte man Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Die Argumentation basierte im wesentlichen darauf, dass durch die Verweigerung einer derartigen "Zuruf-Speicherung" die Eigentumsrechte des Mandanten gemäß Artikel 14 Grundgesetz verletzt werden. Schließlich bleibt ihm die Möglichkeit verwehrt, seine Rechte durchzusetzen. Was an dieser Stelle schlüssig aufgebaut sein mag, war den Richtern in Karlsruhe jedoch nicht hinreichend genug.
So zitiert der Rechtsanwalt Udo Vetter (Lawblog) aus dem Beschluss folgende Passage:
"Annahmegründe [...] liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die [...] Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.)."
Die Bedeutung dieser juristischen Passage bringt Rechtsanwalt Vetter nochmals deutlich auf den Punkt: "Mit anderen Worten: Den Anwälten gelang es in diesem Fall noch nicht mal, einen formal ordnungsgemäßen Antrag ans Verfassungsgericht zu formulieren. Ob das vom exzessiven und monotonen Hantieren mit Textbausteinen kommt?"
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Righthaven: Domain von Abmahnanwälten deaktiviert
«
Antwort #74 am:
24 April, 2011, 12:07 »
Wer wissen will, wer sich hinter einer Domain verbirgt, kann einen schnellen und bequemen Weg gehen: die WHOIS-Abfrage. Dort finden sich in der Regel alle relevanten Kontaktdaten. Die US-amerikanischen Abmahner von Righthaven waren hier etwas nachlässig. Ihre Domain ist gegenwärtig deaktiviert, da sie keinerlei WHOIS-Daten angeben wollten.
Man sollte zu den eigenen Taten stehen können. Im realen wie im digitalen Leben. Für das US-amerikanische Unternehmen Righthaven ist das offenbar ein großes Problem. Righthaven ist dafür bekannt, die Online-Rechte an Beiträgen des Las Vegas Review Journal zu erwerben. Sobald man diese hat, macht man sich auf die Suche nach Urheberrechtsverletzern. Also Personen, die Artikel vollständig oder auszugsweise wiedergeben. Letztere sind jedoch auf der sicheren Seite, besser gesagt unter dem Schutz der "Fair-Use" Klausel des US-Rechts.
Bereits in mehreren Verfahren musste Righthaven Niederlagen hinnehmen. Insgesamt sieht es für deren Geschäftsmodell eher schlecht aus. Um den Abgemahnten das Leben zu erleichtern, hatte man vor einiger Zeit die Domain righthaven.com registriert. Dort fanden sich umfangreiche Informationen, wie man die Gebühren der Abmahnung am schnellsten bezahlen kann.
Interessanterweise weigerte man sich jedoch, Informationen dem Registrar mitzuteilen. Auch nachdem deren Hoster GoDaddy nachdrücklich darum gebeten hatte, wurden diese nicht mitgeteilt. Die Konsequenz folgte auf dem Fuße. Die Domain ist gegenwärtig abgeschaltet, die Website nicht erreichbar. Der Sachverhalt ist durchweg irritierend.
Righthaven sieht sich in jedem Falle auf der "richtigen" Seite des Gesetzes. Wieso man deshalb solche Panik davor hat, Kontaktdetails im WHOIS bereitzustellen, bleibt dennoch ein Rätsel. Sollten in absehbarer Zeit keine Informationen übermittelt werden, steht es dem Hoster frei die Domain wieder zu löschen. Es gibt dann sicherlich einige Abgemahnte, die diese nur zu gern in ihre Hände bekommen würden.
Quelle :
www.gulli.com
Arbeits.- Testrechner
:
Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit
TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )
Drucken
Seiten:
1
2
3
4
[
5
]
6
7
8
9
10
...
12
Nach oben
« vorheriges
nächstes »
DVB-Cube <<< Das deutsche PC und DVB-Forum >>>
»
Info Corner / Internet-via-Sat, Datendienste / IPTV / Videoportale / Internet TV & Radio
»
# News diverses ...
»
Thema:
Abmahnpraxis ...