Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 26467 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Die Rechtsanwälte Rasch haben kürzlich ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt verloren. Irrtümlicherweise wurde beim ersten Auskunftsverfahren ein Minderjähriger als Anschlussinhaber festgestellt. Die Kläger verloren aber letztlich vor Gericht, weil die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte und der Vater nicht „auf Verdacht“ abgemahnt werden durfte.

Eigentlich ist alles ganz simpel und läuft seit Jahren tausendfach nach dem gleichen Schema ab. Ein Filesharer bietet eine urheberrechtlich geschützte Datei beim Transfer Dritten an, dessen IP-Adresse wird mitgeschnitten. Später wird der Anschlussinhaber mit Hilfe des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches ermittelt. Problematisch wird es, wenn dem Internet-Anbieter Fehler unterlaufen und der Falsche dingfest gemacht wird.

So geschehen diesen Mittwoch, den 22. Februar 2012. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit einem Urteil zu Ungunsten der Kanzlei Rasch und der Universal Music GmbH entschieden. Die ProMedia GmbH hatte eine IP-Adresse ermittelt, die nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über einen Internet-Provider zu einem Minderjährigen führte. Da ein Minderjähriger aber keinen Telekommunikations-Vertrag abschließen kann, nahm die Kanzlei Rasch die Abmahnung gegen den Minderjährigen zurück. Der Provider konnte nicht glaubhaft darlegen, wie der Name des minderjährigen Sohnes in die erste Auskunft gelangen konnte. Anschließend wurde der Vater des Sohnes abgemahnt und erst dann wurde ein zweites Auskunftsverfahren angestrengt. Im Ergebnis wurde dann der abmahnenden Kanzlei mitgeteilt, dass tatsächlich der Vater der Anschlussinhaber sei.

Trotzdem ging das Verfahren zu Ungunsten von Rasch und Co. aus. Der Widerspruch oder die Besonderheit, die den Rechtsanwälten Rasch letzten Endes zum Verhängnis wurde, war der Umstand, dass die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte. Nach Ansicht der GGR Rechtsanwälte, die den Abgemahnten vertreten haben, war die zweite Abfrage nicht mehr vom Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG gedeckt. Warum? Weil eine Rechtsverletzung aufgrund der falschen Auskunft des Providers nicht mehr offensichtlich war.

Man sieht: Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der Daten beim Auskunftsverfahren können eine Abmahnung mitunter ins Leere laufen lassen. Leider werden die gerichtlichen Beschlüsse zur Auskunftserteilung häufig nicht intensiv genug geprüft.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
Man sieht, bzw. ich sehe noch eine weitere viel wichtigere Konsequenz:
Solche Auskünfte können - was dadurch sonnenklar und gerichtlich festgestellt wurde - durchaus falsch sein.

Solange nicht einwandfrei und nachvollziehbar geklärt wurde, wie die falsche Auskunft genau zustande gekommen ist, dürfte sich jeder Andere, der mit solchen Vorwürfen konfrontiert wurde, genau auf diese Entscheidung berufen können  :jo
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Die Open-Data-Plattform Offeneskoeln.de erhielt aufgrund der Veröffentlichung eines Stadtplanausschnitts eine Abmahnung in Höhe von über 800 Euro. Um den Screenshot anzufertigen, wurden dem Empfänger bereits 95 Euro in Rechnung gestellt. Die Daten der Stadt Köln waren aber bereits im Vorfeld einsehbar. Darf Transparenz wirklich so teuer werden?

Bereits seit mehreren Jahren stellt die Stadt Köln Dokumente des Stadtrats im Internet zur Verfügung. Besonders übersichtlich ist das Angebot aber nicht. Das private Projekt "Offenes Köln" sollte eigentlich den Zugriff vereinfachen. Doch dessen Arbeit ist seit letzten Samstag deutlich komplizierter.

Pünktlich zum Geburtstag des Betreibers erhielt dieser am 25. Februar eine Abmahnung der Berliner Anwaltskanzlei Meissner & Meissner. Im Auftrag ihres Klienten (Euro-Cities AG) verschickte die Kanzlei eine Abmahnung in Gesamthöhe von 828 Euro. Die Schadenersatzforderung wird anhand der entgangenen Lizenzkosten für die Verwendung des Kartenausschnitts in Höhe von 375 Euro bemessen. Die Kostennote der Kanzlei beläuft sich hingegen auf 453 Euro. Alleine für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung, also die Anfertigung eines Screenshots, werden 95 Euro berechnet. Die Abmahnung wurde dabei ohne jede Vorwarnung verschickt. Der Empfänger hatte also keine Möglichkeit, das nicht lizenzierte Dokument ohne jeden finanziellen Aufwand von seiner Webseite zu entfernen. Die Begleichung der Kostennote kann unter diesen Voraussetzungen nicht vermieden werden. Zufall oder Absicht?

Was wird der Open-Data-Plattform vorgeworfen? Ihr Inhaber hätte prüfen müssen, ob bei einem der unzähligen Dokumente möglicherweise die Urheberrechte verletzt werden. Zwar tat man nichts weiter, als die Dokumente des Ratsinformationssystems der Stadt Köln zu übernehmen. Dabei kann es aber - wie im vorliegenden Fall - passieren, dass jemand einem Antrag an die Stadt Köln ein Dokument hinzufügt, das die Rechte Dritter verletzt. Der fragliche Kartenausschnitt der Berliner Euro-Cities AG sollte lediglich eine Kölner Adresse hervorheben, die im direkten Zusammenhang mit dem Antrag steht. Die seit Jahren verfügbaren Dokumente der Stadt Köln werden aber nicht von Suchmaschinen indiziert. Der Inhalt der Webseite Offenes Köln aber schon. Das scheint dem Portal zum Verhängnis geworden zu sein.

An seinem Geburtstag wühlte sich Betreiber Marian Steinbach also durch die über 179.000 Einzelseiten, um sich vor weiteren Abmahnungen zu schützen (siehe Video unten). Im weiteren Verlauf wurden für den Anfang 85 Dokumente entfernt. Darunter befanden sich auch zahlreiche Zeitungsausschnitte, die Bürger ihren Anträgen hinzugefügt haben. Wirklich sicher ist das Portal dennoch nicht vor Abmahnungen. Auf seinem Blog schreibt Steinbach: „Die Kölner Lokalpolitik für alle zugänglicher zu machen ist gerade ein gutes Stück komplizierter geworden. Die Ad-hoc-Maßnahmen, die ich jetzt ergriffen habe, versprechen leider keinen langfristigen Schutz vor Abmahnungen. Wer sagt denn, dass nicht in irgendeinem Dokument ein Foto oder ein Text schlummert, dessen Veröffentlichung sich der Urheber oder ein Rechteinhaber nun noch einmal vergüten lassen möchte? Solange das deutsche Recht es einer Firma wie Euro-Cities und der interessanterweise im selben Haus ansässigen GEKA mbH erlaubt, als erste Maßnahme zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen eine gebührenpflichtige Abmahnung zu verschicken, sitzen nicht nur offeneskoeln.de, sondern alle Kommunen mit offenen Ratsinformationssystemen, auf einem Pulverfass. Und das ganz ohne ACTA.“

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
In diesem Zusammenhang sollte auch überprüft werden, ob und in welchem Umfang die Ersteller solcher Pläne auf städtische / staatliche Daten zugreifen.

Ich vermag mir kaum vorzustellen, dass Kartenverleger ausschließlich auf selbst erhobene Daten zugreifen.
Sollten sie sich aber öffentlich finanzierter Daten bedienen, unentgeltlich oder gegen Gebühr, dann gehören dazu Auflagen erteilt, die danach eine freie Verwendung der Produkte in öffentlichen Dokumenten ebenso erlaubt wie später in legalen Kopien dieser.

Da ist der Gesetzgeber gefragt.

Und 95 Euro für einen Screenshot, da sollte auf Wucher untersucht werden.
Es wird dafür ja wohl weder handgeschöpftes Büttenpapier genutzt, noch in mühseliger Handarbeit auf echtes Pergament durchgepaust.

Anfertigung, Skalierung und Bereitstellen des angehängten Screenshot haben hier eben weniger als eine halbe Minute gedauert.

Jürgen
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Abmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme
« Antwort #109 am: 28 Februar, 2012, 16:30 »
Wer an einen Rechtsverletzer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann auch bei Erfolglosigkeit dieses Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/11).

Das Urteil schränkt die Möglichkeit erheblich ein, sich als Betroffener zunächst einmal selbst an einen Rechtsverletzer zu wenden und zu versuchen, mit diesem eine Einigung zu erzielen. Gerade Unternehmen werden in diesen Fällen zukünftig voraussichtlich direkt auf einen Anwalt zugreifen und auf eine kostenpflichtige Abmahnung setzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Auslöser des Verfahrens war ein Streit über die Übernahme einiger Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin auf die Website der Beklagten. Die Klägerin schrieb daraufhin dem Seitenbetreiber, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Inhalte handele, an denen ihr "die Vertreibungsrechte" zustünden. Sie bot der Beklagten eine Lizenzvereinbarung für diese Inhalte an und forderte eine nicht mit einer Strafbewehrung versehene Erklärung, dass diese künftig keine weiteren Artikel der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden werde. Der Seitenbetreiber reagierte daraufhin mit einem Anwaltsschreiben, das die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zurückwies, jedoch erklärte, künftig keine Artikel der Beklagten mehr veröffentlichen zu wollen. Zudem bot man eine Zahlung von 100 Euro an.

Daraufhin schaltete die Klägerin einen Anwalt ein, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte, die allerdings nur eingeschränkt abgegeben wurde. Die Klägerin wollte vor Gericht unter anderem die Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung von rund 900 Euro erstreiten. Das Landgericht Frankfurt hatte diesen Anspruch in erster Instanz verneint.

Dieser Ansicht folgte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies die Berufung der Klägerin zurück. Es gebe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Schreiben. Zwar kann nach den Vorschriften des Urheberrechts der Verletzte Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, "soweit die Abmahnung berechtigt ist”. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen.

Diesen Zweck habe aber bereits das eigene Schreiben erreicht. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht erforderlich. Insbesondere sei das Schreiben nicht weiter zielführend in dem Bemühen gewesen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit” sei kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
Re: Abmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme
« Antwort #110 am: 29 Februar, 2012, 02:28 »
Zitat
Das Urteil schränkt die Möglichkeit erheblich ein, sich als Betroffener zunächst einmal selbst an einen Rechtsverletzer zu wenden und zu versuchen, mit diesem eine Einigung zu erzielen. Gerade Unternehmen werden in diesen Fällen zukünftig voraussichtlich direkt auf einen Anwalt zugreifen und auf eine kostenpflichtige Abmahnung setzen.
Das ist nicht Bestandteil des Urteils, sondern bereits eine Deutung, der ich zudem nicht ganz zu folgen vermag.

Sollte ein ehrliches Unternehmen primär an einer gütlichen Einigung interessiert sein, so kann das genau so geschehen, wie es auch in dieser Sache zunächst verlief. Abhilfe und Entschädigung wurden ja prinzipiell erreicht. Und genau deshalb gab es eben keinen Grund mehr für weitere bzw. kostenpflichtige Verfolgung.
Hätte der Rechteverletzer dagegen nicht eingelenkt, wäre natürlich der Rechtsweg weiterhin offen gewesen.

Doppelt geht eben nicht.

Allerdings ist davon auszugehen, dass es nicht selten eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Rechteverwaltern und Abmahnanwälten gibt, oder sogar direkte Abhängigkeit.
Genau dann besteht natürlich kein Interesse an irgendeiner Einigung ohne hohe Anwaltsrechnung.
Zudem sind nachträglich eingeforderte Lizenzen regelmäßig weit überhöht angesetzt, mit dem erkennbaren Ziel, einen Rechtsstreit quasi zu erzwingen.
Und gegen diese Art von Beutelschneiderei muss endlich ein ordentliches Gesetz her.
Was man natürlich von der herrschenden Lobbyistentruppe nicht erwarten darf...

Jürgen
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
100 € Grenze bei Abmahnungen eilends gefordert
« Antwort #111 am: 14 März, 2012, 21:00 »
Anlässlich des morgigen Weltverbrauchertages haben der nordrhein-westfälische Verbraucherschutzminister Johannes Remmel und die Verbraucherzentrale NRW die Bundesregierung wegen des immer noch zu geringen Schutzes von Internet-Nutzern vor hohen Abmahnkosten kritisiert.

"Immer mehr Internet-Nutzerinnen und -Nutzer werden Opfer von Abmahnkanzleien, die überzogene Forderungen stellen", sagt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller. Die Bundesregierung helfe den Verbrauchern bislang nicht ausreichend. Die Ankündigung von Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger, mit dem Abmahnmissbrauch Schluss machen zu wollen, müsse jetzt umgesetzt werden, führte er aus.

"Systematische Abmahnungen mit horrenden Forderungen kön­nen nur gestoppt werden, wenn die von den Verbraucherinnen und Ver­brauchern zu zahlenden Anwaltskosten drastisch reduziert werden", ergänzte Remmel. Die Arbeit der Verbraucherzentralen reiche dafür nicht aus, sondern es werde eine gesetzliche Regelung benötigt.

Grundsätzlich, so die Forderung, sollen Nutzer nicht mehr als 100 Euro zahlen müssen, wenn sie erstmalig bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Rahmen im Internet ertappt würden. Eine solche Regelung gibt es zwar prinzipiell schon, diese ist aber so durchlässig, dass Abmahnanwälte auch gegenüber Privatnutzern immer wieder ein gewerbliches Ausmaß konstruieren können, was bedeutend höhere Kosten nach sich zieht.

Eine entsprechende Gesetzesänderung ist nach Ansicht von Verbraucherschützern dringend, denn Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind an der Tagesord­nung. Allein seit Anfang des Jahres verzeichnen die örtlichen Beratungs­stellen der Verbraucherzentrale NRW mehr als tausend Fälle von Betroffe­nen. Vor allem junge Leute werden massenhaft mit drastischen Schadensersatzforderungen überzogen.

Das von Rechteinhabern favorisierte so genannte Warnhinweismodell (Two Strikes) lehnt die Verbraucherzentrale NRW aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Hierbei soll Internetanbietern die Aufgabe übertragen werden, das Nutzerverhalten zu protokollieren, zu speichern und bei Urheberrechts­verstößen Warnbriefe an die Kunden zu schicken.

Quelle : http://winfuture.de/

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
Re: 100 € Grenze bei Abmahnungen eilends gefordert
« Antwort #112 am: 15 März, 2012, 11:15 »
Anlässlich der gestrigen Selbstauflösung des nordrhein-westfälischen Parlaments hat auch für den geschäftsführenden Verbraucherschutzminister Johannes Remmel der Wahlkampf begonnen.

Aber regiert und damit politisch gehandelt wird dort mangels Mehrheit / Duldung bis zum Wahltermin nicht mehr.
So kann man gerade jetzt viel erzählen.

Unangemessene und geradezu existenzbedrohende Abmahnungen aus fadenscheinigen bzw. marginalen Gründen und oft ohne Auftrag der wahren Rechteinhaber gibt es schon seit vielen Jahren, und weder Schwarz-Gelbe noch Rot-Grüne Bundesregierungen, noch jedwede Landesregierungen haben bisher irgendwelche wirkliche Aktivitäten gezeigt, dem endlich ein Ende zu setzen.

Im Gegenteil, aufgrund der typischen Zusammensetzung der meisten Parlamente und ihrer Beeinflussbarkeit durch Lobbyisten sind wirksame Beschränkungen der Einnahmequellen der Anwaltschaft ebensowenig zu erwarten, wie entsprechende Handlungen gegen die Interessen des Beamtentums, der Großunternehmen oder der Finanz- und Spekulationsmafia...

Jürgen
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
"Geleakter" Gesetzentwurf: Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch
« Antwort #113 am: 17 April, 2012, 16:19 »
Die Bundesregierung will deutlicher als bisher gegen das Abmahnunwesen vorgehen. Das geht aus einem inoffiziellen Referentenentwurf (PDF) hervor, der in einem unverlinkten Bereich eines Pressedienst-Servers aufgetaucht ist. Das Bundesministerium der Justiz, von dem das Dokument stammt, hat dessen Echtheit auf Anfrage von heise online bestätigt.

Der Text des Entwurfs sieht verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Internet vor. So sollen die Streitwerte für Fälle, bei denen es um die Verletzung von Urheberrechten durch das Kopieren fremder Inhalte geht, erheblich sinken. Das würde zur Folge haben, dass die anfallenden Anwaltskosten und Erstattungen deutlich niedriger ausfallen als bisher. Wenn sich eine kostenpflichtige Abmahnung künftig als unberechtigt erweist, soll der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten für den von ihm selbst eingeschalteten Rechtsanwalt zurückerstattet bekommen.

Auch kleinere Wettbewerbsverstöße von Online-Händlern sollen weniger Verfahrenskosten nach sich ziehen. Gleichfalls im Gesetzespaket findet sich die Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes", allerdings nur für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten: Wenn jemandes Rechte durch Internet-Veröffentlichungen eines Mitbewerbers verletzt wurden, kann er bislang den Gerichtsstand selbst nach seinem Belieben unter denjenigen Standorten wählen, von denen sich die betreffenden Inhalte abrufen lassen. So platzieren Rechteinhaber ihre Klagen gern bei immer denselben Gerichten, die bereits in der Vergangenheit durch ihnen genehme Urteile aufgefallen sind.

Veränderungen soll es auch für Werbung auf Websites geben – sofern diese nicht korrekt als solche gekennzeichnet ist. Weitere geplante Bestimmungen richten sich gegen unerlaubte Werbeanrufe: Sie sollen statt maximal 50.000 Euro künftig bis zum Sechsfachen dessen kosten.

Details

In der Vergangenheit ist eine regelrechte Abmahnindustrie entstanden, die massenhaft Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen etwa an Teilnehmer von Filesharing-Tauschbörsen richtete. Für den unerlaubten Upload eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks wurden und werden Streitwerte bis zu 10.000 Euro angesetzt. Die bisherige Deckelung von Abmahngebühren auf 100 Euro in § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" haben Gerichte nur selten angewandt; die abmahnenden Kanzleien machen oft angeblichen Rechercheaufwand und individuelle Fallbesonderheiten geltend. Diese Deckelung soll abgeschafft werden. Dafür will die Regierung nun offenbar beim Streitwert ansetzen.

Sie will diesen für bestimmte Fälle per Gesetz auf 500 Euro begrenzen. Die Grenze soll im neuen § 49 des Gerichtskostengesetzes (GKG) installiert werden und für solche Verletzungen geistigen Eigentums gelten, die durch Privatleute erfolgen, sofern es sich um deren erste Verfehlung gegenüber dem betreffenden Rechteinhaber handelt. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, fallen für eine anwaltliche Abmahnung beim üblichen Satz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemeinsam mit der Auslagenpauschale nur noch 70,20 Euro an – gegebenenfalls plus Mehrwertsteuer.

Die angedachte Neuregelung stößt bereits jetzt auf Kritik: "Trotz der 70,20 Euro lohnt sich das Geschäft beim Einsatz von Textbausteinen weiterhin für so genannte Abmahnkanzleien“, meint etwa der Freisinger Rechtsanwalt Thomas Stadler. "Liegt aber eine individuell zu beurteilende Urheberrechtsverletzung vor und soll eine Abmahnung erfolgen, bleibt der Rechteinhaber auf dem Großteil der Anwaltskosten sitzen“, so Stadler weiter. Für diesen Betrag könne nämlich kein spezialisierter Anwalt kostendeckend beraten.

Um Abmahnwilligen weiterhin den Wind aus den Segeln zu nehmen, sieht der Entwurf einen neuen Absatz 3 im § 97a UrhG vor: Wenn eine kostenpflichtige Abmahnung unberechtigt war und der Abgemahnte zu deren Abwehr einen eigenen Anwalt eingeschaltet hat, so muss der unberechtigt Abmahnende die Kosten dafür erstatten. Einen derartigen Ersatzanspruch haben bislang die allermeisten Gerichte abgelehnt, sodass viele Abgemahnte wegen des weiteren Kostenrisikos vom Gang zum Anwalt abgesehen und stattdessen lieber die Abmahnkosten gezahlt haben.

Wettbewerbsrecht

Die Verfasser des Gesetzentwurfs haben sich nicht nur des Urheberrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts angenommen: Hier will man insbesondere kleinere und mittelständische Onlineshops vor teuren Abmahnungen wegen Bagatell-Wettbewerbsverstößen schützen. Wenn ein solcher Verstoß für den wettbewerbswidrig Handelnden keinen nennenswerten Vorteil hat, kann künftig auf seinen Antrag hin der Streitwert gemindert werden. Ein Streitwert von 1000 Euro soll etwa dann im E-Commerce gelten, wenn es um "Marktverhaltensregeln" geht, die nicht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stehen. Als Beispiele nennt der Entwurf Verstöße gegen die Impressumspflicht im Web, Verwendung unzulässiger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Nichteinhalten der Vorgaben aus der Preisangabenverordnung (PAngV).

Ein weiteres Instrument zur Eindämmung des allzu gut florierenden Geschäfts mit fremden Wettbewerbsverletzungen sieht das Ministerium in der Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstands“. Die vorgesehene Neuregelung sieht als Grundsatz vor: Zuständig für den Rechtsstreit soll das Gericht in dem Bezirk sein, in dem der vermeintliche Wettbewerbsverletzer seinen geschäftlichen Sitz hat .

Eine Verschärfung sieht der Entwurf im UWG für den Fall vor, dass Website-Betreiber Werbung auf ihren Seiten nicht oder zumindest nicht so ausweisen, wie § 6 des Telemediengesetzes (TMG) es vorschreibt. Ein Verstoß gegen diesen Paragrafen soll künftig zugleich auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Zu der Frage, ob ein solcher Fall dann auch unter die genannte Begrenzung des Streitwerts für Wettbewerbssachen auf 1000 Euro fällt, gibt der Entwurf allerdings keine Antwort.

Cold Calls

Bereits 2009 hat die Regierung die Hürden für telefonische Anrufe zu Werbezwecken drastisch heraufgesetzt. Um insbesondere so genannte Cold Calls und untergeschobene Verträge für dubiose Anbieter weniger attraktiv zu machen, sieht die Novellierung eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vor: Das derzeitige Maximum von 50.000 Euro soll auf 300.000 Euro wachsen. Da es in der Vergangenheit zu einer Regelungslücke gekommen ist, will man nun klarstellen, dass die Bußgelddrohung auch für solche Anrufe gilt, die durch automatische Telefoncomputer erfolgen.

Auch in puncto Datenschutz will das Bundesjustizministerium die Zügel anziehen. Soweit Verbraucher bei einem Vertragsschluss auch ihre personenbezogenen Daten für Werbung angeben sollen, muss das als Vertragspartner auftretende Unternehmen bestimmte Informationspflichten einhalten. Um das sicherzustellen, sollen datenschutzrechtliche Einwilligungen der AGB-Kontrolle unterworfen werden.

Wann der Entwurf in die parlamentarische Beratung geht, ist noch unklar. Zu erwarten ist allerdings, dass gerade die Lobby der Urheberrechteinhaber massive Einwände gegen die geplanten Neuregelungen erheben wird.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Erstabmahnung im Internet soll weniger als 100 Euro kosten
« Antwort #114 am: 20 April, 2012, 17:20 »
Die Abmahn-Abzocke bei verbotenem Herunterladen von Software, Videos oder Musik im Internet soll massiv eingedämmt werden. Für die erste Abmahnung bei derartigen Verletzungen des Urheberrechts durch Privatpersonen dürften künftig nur noch weniger als 100 Euro verlangt werden. Dies teilte das Justizministerium am Freitag in Berlin mit. Abmahnungen dürften kein eigenständiges Geschäftsmodell werden, ergänzte ein Sprecher des Verbraucherministeriums.

Grundsätzlich unterstütze sein Ministerium den Gesetzentwurf des Verbraucherministeriums, der zur Zeit in der Ressortabstimmung sei, sagte der Sprecher weiter. Die Bundesregierung präzisiert mit dieser Neuregelung die bestehende Rechtsprechung. Auch bisher waren für die Erstabmahnung maximal 100 Euro veranschlagt. Das Gesetz funktionierte dem Vernehmen nach aber nicht, weil es zu viel Interpretationsmöglichkeiten ließ.

Nach Angaben der Bundesregierung sind 2010 insgesamt 575.000 Fälle überhöhter Abmahngebühren wegen Verletzung des Urheberrechtes im Internet registriert worden. Gesamtvolumen: mehr als 412 Millionen Euro. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen gingen diese Fälle 2011 um deutlich über die Hälfte auf knapp 220.000 zurück.

Der Sprecher des Verbraucherministeriums betonte jedoch auch, der Schutz geistigen Eigentums sei in einer Wissensgesellschaft unabdingbar. Deshalb seien Rechte und Interessen sowohl von Künstlern als auch von Nutzern angemessen zu berücksichtigen. Aber: Bei der Bekämpfung von Verstößen gegen Urheberrechte besonders im Zusammenhang mit Tauschbörsen sei es zu einer Pervertierung des Durchsetzungssystems Abmahnung gekommen, die teilweise unberechtigt oder teilweise überhöht gewesen seien.

In der schwarz-gelben Koalition gibt es Unzufriedenheit mit dem bisherigen Gesetzentwurf. Unionsfraktionsvize Günter Krings (CDU) forderte dessen grundlegende Überarbeitung. In der Frankfurter Rundschau bemängelte er: "Es bleibt komplett unbeachtet, dass das geistige Eigentum im Internet mit den Füßen getreten wird." Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) stellte sich jedoch hinter die Pläne des Justizministeriums. "Für mich steht hier der Kampf gegen Abzocke im Vordergrund."

Die Deckelung von Abmahngebühren sei Bestandteil eines umfassenden Verbraucherschutzpakets, das auch Regelungen gegen unseriöse Inkasso-Unternehmen und unzulässige Telefonwerbung beinhalte. Das Bußgeld soll bei unerlaubter Telefonwerbung von 50.000 auf 300.000 Euro angehoben werden. Gewinnspielverträge sollen nicht mehr am Telefon geschlossen werden können.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Verbraucherschützer mahnen Schutz gegen Abmahn-Abzocke an
« Antwort #115 am: 20 Juni, 2012, 13:16 »
Die Verbraucherzentralen fordern rasche Schritte zum besseren Schutz von Internetnutzern vor überteuerten Abmahnungen. "Die Bundesregierung muss endlich das Anti-Abzocke-Gesetz des Justizministeriums auf den Weg bringen", sagte der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands VZBV, Gerd Billen, der dpa.

Laut einer Umfrage im Auftrag des Verbands sind rund sechs Prozent der Bundesbürger ab 14 Jahren schon einmal abgemahnt worden, also etwa 4,3 Millionen Menschen. Für solche Abmahnungen berechneten Anwälte vielfach 500 bis 1000 Euro. Verschickt werden sie etwa wegen zweifelhaften Herunterladens von Bildern oder Musik aus dem Netz.

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will den Missbrauch mit Abmahnungen eindämmen. Laut einem Gesetzentwurf sollen dafür unter anderem die Gebühren gedrückt werden, die Anwälte fordern können. Aus der Unionsfraktion waren jedoch Bedenken laut geworden. Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hat sich hinter die Pläne gestellt.

Verbraucherschützer Billen rief auch die Wirtschaft zum Umsteuern auf: "Die Musik- und Filmindustrie sollte sich stärker um kundenfreundlichere und sichere Dienstleistungen kümmern, statt Angst und Schrecken durch Abmahnanwälte zu verbreiten."

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
DigiProtect wechselt Kanzlei: Abmahnungen mehrfach verschickt
« Antwort #116 am: 08 August, 2012, 13:34 »
Wie die Hamburger Anwälte Breuning und Partner berichten, wechselte die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH erneut die Rechtsanwaltskanzlei. Man entschied sich zu einer Zusammenarbeit mit der Frankfurter CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Abmahnung in gleicher Angelegenheit samt Kostennote wurde einem Mandanten dann von der alten und neuen Kanzlei zugestellt.

Anwältin Simone Winkler weist in ihrem Blogbeitrag darauf hin, dass das Unternehmen schon häufiger den Anbieter gewechselt hat. Dadurch bestünde erneut die Gefahr, dass nun in der selben Angelegenheit Briefe von mehreren Kanzleien verschickt werden. So geschehen bei einem Mandanten, der zwei Schreiben mit dem gleichen Wortlaut und zwei voneinander unabhängigen Rechnungen erhielt. Insgesamt sind bei der Angelegenheit drei Rechtsanwaltskanzleien beteiligt. Fraglich ist dabei vor allem, welche der Kostennoten am Ende beglichen wird. Frau Winkler weiter:

"Ganz abgesehen davon, dass mein Mandant offensichtlich die Summe zwei Mal zahlen muss damit die Sache einmal erledigt ist, frage ich mich ernsthaft, wie die Firma DigiProtect das nun finanzieren will. Weder die Kollegen U+C noch die Kollegen Schalast und Partner sind dafür bekannt von Luft und Liebe zu leben. Oder mit anderen Worten: Sie wollten bezahlt werden.

Bei der ursprünglichen Abmahnung, in der 480,00 € gefordert wurden konnte man noch sagen: Ok, die haben eine Zahlungsvereinbarung mit der Kanzlei, es gibt also Schadensersatz für DigiProtect und Geld für die abmahnende Kanzlei. Spätestens aber mit Eintritt der nächsten Kanzlei in die Sache, wurde das schon enger, denn die Rechtsanwaltsgebühren entstehen schon mit der Beauftragung des Anwalts. Nun aber haben wir in diversen Akten, die aus dem Jahr 2010 stammen, schon die dritte beteiligte Kanzlei und nun ein Angebot über 199,00 €, das an sich ganz clever ist, weil eben keine 2 am Anfang der Zahl steht und es vermeintlich günstiger ist. Aber 199,00 € für eine Sache in der bereits drei Kanzleien bezahlt werden müssen???"

Man darf also gespannt sein und abwarten, wann der nächste Wechsel geschieht und mit welchen Komplikationen dieser möglicherweise einhergehen wird.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Deutsche Kanzlei plant offenbar "Internetpranger"
« Antwort #117 am: 18 August, 2012, 16:45 »
Einer der größten deutschen Kanzleien im Abmahngeschäft plant offenbar, die Namen ihrer Gegner im Internet zu veröffentlichen. Folglich könnten Tausende Daten von mutmaßlichen Schwarzkopierern im Internet bekanntgemacht werden. Besonders brisant erscheint dies, da die Regensburger Anwälte „Urmann + Collegen“ vor allem Abmahnungen wegen illegaler Downloads pornografischer Inhalte versenden sollen.

Auf der Internetseite, der U+C Rechtsanwälte ist offenbar seit einigen Tagen ein Satz zu lesen, der einigen deutschen Schwarzkopierern sicherlich Sorgen bereiten dürfte. Unter dem Stichwort „Gegnerliste“ ist die Ankündigung zu lesen, dass voraussichtlich ab dem 1. September eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“, veröffentlicht werden soll.

Rechtsexperten wie der bekannte Anwalt Udo Vetter deuten diese vage Bekanntgabe als die Einführung einer Art Internetpranger. „Wer sich nicht [außergerichtlich] einigt, könnte [aber] namentlich auf einer Online-Liste landen“ schreibt Vetter auf seinem Lawblog.

Besonders prekär ist die Angelegenheit, da die Kanzlei offenbar insbesondere Abmahnungen wegen dem illegalen Beziehen pornografischer Inhalte verschicken soll. Die Veröffentlichung der Privatnamen könnte für den Betroffenen also unangenehme Folgen haben. Zudem richten sich die Abmahnungen in der Regel gegen den Anschlussinhaber, der sicherlich nicht in allen Fällen auch der Downloader beziehungsweise Konsument der Inhalte sein muss.

Zumindest Udo Vetter vermutet, dass ein derartiges Vorgehen rechtswidrig ist. Da es sich bei den abgemahnten Personen wohl größtenteils um Privatbürger handeln dürfte, habe eine Gegnerliste keinen Informationswert. Die Regensburger Anwälte berufen sich bei dem Vorgehen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das sich jedoch nur auf Mandate im gewerblichen Bereich bezieht. Inwiefern ein Gericht eine unterstellte Urheberrechtsverletzung allerdings als gewerblich beurteilt, bliebt ungewiss.

Letztendlich hält es auch Lawblog für fraglich, ob die U+C Rechtsanwälte die Namen von mutmaßlichen Filesharern tatsächlich publizieren. Sollte dies tatsächlich geschehen, empfiehlt Vetter sofort eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
Re: Deutsche Kanzlei plant offenbar "Internetpranger"
« Antwort #118 am: 19 August, 2012, 00:00 »
Meiner laienhaften Rechtsansicht nach dürfte derlei Verhalten wenigstens als üble Nachrede bzw. Rufmord oder auch falsche Anschuldigung zu bewerten sein, woraufhin sich der Veröffentlicher bald selbst heftiger Verfolgung ausgesetzt sehen dürfte, zumindest von den Betroffenen mit einer vernünftigen Rechtsschutzversicherung oder ausreichend Barschaft.
Insbesondere ein behaupteter Zusammenhang mit pornografischem Inhalten kann zudem Beleidigungsklagen nach sich ziehen, zumindest wenn am Ende der Beweis im Einzelfall nicht gelingt. Wie im Artikel erwähnt, ist eine solche angebliche Tat häufig nicht sicher einer bestimmten Person zuzuordnen, was aber mindestens erforderlich wäre, wollte man auf jemanden öffentlich mit dem Finger zeigen.
 
Es geht zunächst nur um "mutmaßliche Schwarzkopierer", und auch für diese gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung.
Niemand ist hier schuldig auf Verdacht, und über Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit einer Ermittlung oder eines eventuell anschließenden Verfahrens entscheidet nicht diese Kanzlei, sondern letztlich ein Richter.

Meiner Meinung nach sollte sich auch die zuständige Anwaltskammer intensiv mit dem Vorgang auseinandersetzen.

Leider kann man die Subventionen für die ehemals offenbar fruchtlos belegten Jura-Studienplätze nicht in Gänze zurückverlangen...

Jürgen

Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Die Kostennoten des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian haben es derzeit in sich. Für jedes verbreitetes Musikstück des Samplers "Kontor House of House Vol. 13" setzt er jeweils 10.000 Euro an, bei 32 Tracks errechnet sich ein Streitwert von 320.000 Euro. Die Forderungen übersteigen nicht selten die Summe von über 13.000 Euro. "Kompromissbereit" bietet man die Zahlung von nur 2.800 Euro an.

Wer als Rechtsanwalt abmahnt, besitzt ein berechtigtes Interesse daran, dass der Streitwert so hoch wie möglich angesetzt wird. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Nach der Höhe des Streitwerts der Abmahnung richtet sich auch die Gebühr, die der Jurist pro Schreiben verlangen darf. Die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg urteilten, dass schon ein Streitwert von 50.000 Euro für ein Album einen "Ausreißer nach oben" darstelle. Regulär werden pro Sampler rund 25.000 Euro angesetzt. Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian verschickt derzeit im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für Urheberrechtsverletzungen. Wer die Hit-Compilation "Kontor House of House Vol.13" in Tauschbörsen anbot, muss momentan mit Abmahnungen von über 13.000 Euro rechnen. Sebastian kalkuliert schlichtweg 10.000 Euro Streitwert pro illegal verbreiteten Musikstück. Bei einem Musik-Sampler mit drei Audio-CDs kommen so schnell über 300.000 Euro zustande. Zum Vergleich: Bei zuvor veröffentlichten Kontor-Alben werden die einzelnen Musikstücke im Internet jeweils für 99 Cent bis zu 1,79 Euro zum Kauf angeboten.

Interessant ist dann aber, wie Rechteinhaber und Anwalt auf die gegnerische Seite zugehen. Generell freue man sich über das hohe Interesse an der House-Compilation, die Songs von David Guetta und anderen Künstlern bereithält. "Kompromissbereit" bietet die Kanzlei die Zahlung von 2.800 Euro plus die Rücksendung der beigefügten Unterlassungserklärung an. Im Gegenzug will man auf eine Strafanzeige, einstweilige Verfügung oder weitere Ansprüche verzichten. Tobias Kläner von Telemedicus mutmaßt, der Anwalt möchte sein Angebot bei den Abgemahnten fair erscheinen lassen, indem er es so aussehen lässt, als wenn er freiwillig auf einen Großteil seiner Forderung verzichten würde.

Tatsächlich ist es aber mehr als fraglich, ob auch nur ein deutsches Gericht einen derartig hohen Streitwert akzeptieren würde. Die Frage lautet vielmehr, ob man sich als Anwalt bei derart astronomischen Summen nicht in die Gefahr begibt, wegen Rechtsmissbrauchs angezeigt zu werden. Es handelt sich hier noch immer um ein Musikalbum, welches für knapp 18 Euro vertrieben wird. Auch kann man bei der vergleichweise geringen Datenmenge nicht damit argumentieren, der Transfer innerhalb der Tauschbörse habe lange gedauert und dementsprechend hätte man die urheberrechtlich geschützten Werke sehr vielen Personen hochgeladen.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )