Autor Thema: Onlinehandel div. ...  (Gelesen 3338 mal)

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Onlinehandel div. ...
« am: 16 Juni, 2005, 16:34 »
Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 314/02). Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts sind Lieferfristen zwar zulässig, auf der Webseite muss dann aber deutlich darauf hingewiesen werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Hinweis auf der Startseite erfolgen muss. Vielmehr sei eine Kennzeichnung auf der jeweiligen Produktunterseite ausreichend.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zweier Webshop-Betreiber um die Auslieferung einer Espresso-Kaffeemaschine. Der spätere Kläger hatte moniert, dass die vom Konkurrenten festgelegte Lieferfrist von drei bis vier Wochen nicht auf der Internetseite zu finden gewesen sei. Ob der Hinweis tatsächlich fehlte, konnte nicht geklärt werden. Da der Bundesgerichtshof nur Rechtsfragen entscheidet und keine Tatsachenermittlung vornimmt, war dies jedoch unerheblich. Der Sache nach haben die Karlsruher Richter dem Kläger jedoch Recht gegeben. Ihrer Auffassung nach muss bei Online-Bestellungen auf eine bestehende Lieferfrist hingewiesen werden. Schließlich gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass das beworbene Produkt auch sofort lieferbar sei. Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher, was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle.

Der BGH stellte jedoch gleichfalls klar, dass sich der heutige Internet-Benutzer der Bedeutung von Hyperlinks als weiterführenden Informationsweg bewusst ist. Demnach reiche es aus, wenn auf der jeweiligen Produktseite die Mitteilung über bestehende Lieferfristen erfolgt. Nicht notwendig sei bereits der Hinweis auf der Eingangsseite der Homepage.

Die Hinweispflichten für Shopbetreiber waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass Online-Händler klipp und klar auf zusätzliche Portokosten hinweisen müssen. Nicht ausreichend sei dabei ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink "mehr Info", der zu einer weiteren Unterseite führt, auf welcher der Kunde über die Zusatzkosten informiert wird. Heikel wird es für Shopbetreiber auch bei irrtümlichen Preisauszeichnungen im Web. Soweit es sich um einen Fehler bei der Datenübertragung gehandelt hat, steht dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht zu. Danach kann er den geschlossenen Vertrag rückgängig machen und muss nicht liefern. Dies hat der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres bestätigt. Allerdings muss der Shopbesitzer sein Anfechtungsrecht "unverzüglich" ausüben. Darunter versteht das Landgericht (LG) Bochum höchstens zwei Wochen.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/60707
« Letzte Änderung: 09 Juli, 2010, 11:01 von SiLæncer »

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Urteil: Versandhändler haftet bei irrtümlich falschen Preisangaben
« Antwort #1 am: 19 August, 2009, 12:13 »
Ein Essener Anwalt hat sich in zwei Verfahren gegen Quelle durchgesetzt. Der Versandhändler hätte die Bestellungen umgehend stornieren müssen. Die Auffassung von der "Einladung zur Abgabe eines Angebots" hält der Anwalt für überholt.

Der Rechtsanwalt Clemens Bergfort aus Essen hat vor dem Amtsgericht Fürth gegen den Versandhändler Quelle in zwei Verfahren gewonnen (Aktenzeichen 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08). In beiden Fällen ging es um einen mit 199,99 Euro statt 1999,99 Euro ausgezeichneten Flachbildschirm der Marke Philips. In beiden Fällen muss Quelle die Geräte zum niedrigeren Preis ausliefern. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig, das Versandhaus kann noch Berufung einlegen.

Quelle wurden automatisierte Bestellprozesse zum Verhängnis, in die das Unternehmen nicht eingreifen konnte und die so zu einer verspäteten und damit rechtsunwirksamen Anfechtung des Kaufvertrages beziehungsweise zum Ausschluss des Anfechtungsrechts führten. Das Gericht war der Ansicht, dass ein Händler, der seinen Irrtum kennt und trotz dieser Kenntnis den Versand automatisierter Schreiben, die zum Vertragsabschluss führen, nicht unterbindet, kein Anfechtungsrecht hat.

In der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 360 C 2779/08) heißt es dazu etwas umständlich: "Mithin wusste die Beklagte schon zwei Tage vor Fertigung und Versand dieses Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail [...], dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Preiskorrektur in der Nacht zum 26. September 2007 und bei Lieferbarkeit des Produkts E-Mails mit bekanntem Inhalt mit einem Kaufpreis von 199,99 Euro pro Gerät generiert und absendet [...] Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen [...] Briefe [...] kann man überdies aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen."

Im zweiten Fall (Aktenzeichen 310 C 2349/08) hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass Mängel in der kaufmännischen Organisation einem Kaufmann zuzurechnen sind. Bei einem Großunternehmen könne eine Betriebsstruktur erwartet werden, die das schnellstmögliche Beschaffen von Daten von Kunden ermöglicht, gegenüber denen die Anfechtung erklärt werden soll. Nach Ansicht des Richters ist die Tatsache, dass ein Schreiben erst mehr als zehn Tage, nachdem es verfasst wurde, auf den Weg zum jeweiligen Ansprechpartner gebracht werden konnte, nicht durch die Umstände des Falles, sondern durch Mängel der kaufmännischen Organisation bedingt.

Nach Ansicht des Anwalts sollten Online-Versandhändler darauf achten, dass sie einerseits in automatisierte Bestellprozesse jederzeit eingreifen können und andererseits die Kontrollmechanismen verbessern, um sich im Fall der Fälle nicht die Möglichkeit einer Anfechtung zu verbauen. Die schnellen Reaktionen des Otto-Versands in einem ähnlichen Fall hätten gezeigt, dass man als Händler dem System nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist.

Aber auch die Justiz müsse sich der Dynamik des Online-Handels anpassen und dem Rechtsgefühl des Internet-Shoppers Rechnung tragen, der schnell und spontan einkaufen will. Laut Bergfort versteht dieser den im Internet-Shop präsentierten Fernseher als Angebot im Rechtssinn, das er nur anzunehmen braucht. Die Lehre von der "Einladung zur Abgabe eines Angebots" könne er dagegen nicht nachvollziehen. Angesichts des im Internet-Shops vorhandenen Warenwirtschaftssystems und der online in wenigen Sekunden erfolgenden Kreditprüfung des Käufers sei diese Konstruktion in Frage zu stellen.

Quelle : www.zdnet.de

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Ministerium kritisiert Online-Händler
« Antwort #2 am: 28 Dezember, 2009, 17:46 »
Verbraucherschutz wird bei vielen Online-Händlern nicht groß genug geschrieben - das hat der baden-württembergische Landesverbraucherminister Peter Hauk (CDU) nach einer Untersuchung von 50 solcher Internet-Läden am Montag kritisiert. Ein erster Zwischenbericht der Studie der Verbraucherschutzorganisation Euro-Info-Verbraucher e..V habe bei 80 Prozent der untersuchten Händler Mängel gezeigt. So würden Verbraucher in den Geschäftsbedingungen zum Beispiel nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert. Nur ein einziger mittelständischer Online-Shop habe alle 60 Prüfkriterien der Untersuchung erfüllt und sei "einwandfrei".

Hauk kritisierte auch die geplante Harmonisierung des Verbraucherschutzes durch die Europäische Union. Es müsse weiter möglich sein, dass einzelne Mitgliedsstaaten über die EU-Richtlinien hinausgingen. Seit Juni berate die Online-Schlichtungsstelle bereits bei Rechtsfragen zu Internet-Einkäufen. Im April 2010 will das Ministerium auch noch ein Handbuch zum Verhalten bei Einkäufen im Internet veröffentlichen. Einen Monat früher soll die Studie komplett fertig sein und vorgestellt werden.

Quelle : www.heise.de

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BGH: Keine Hinsendekosten nach Widerruf
« Antwort #3 am: 09 Juli, 2010, 11:03 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden, dass Online-Händler Kunden nach einem Widerruf keine Kosten für die Hinsendung der Ware in Rechnung stellen dürfen. Erfolgt also ein Widerruf, muss der Händler die beim Kauf eventuell angefallenen Versandgebühren zusammen mit dem Kaufpreis erstatten.

Dem Urteil liegt eine im April 2010 gefallene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugrunde. Der BGH hatte das höchste europäische Gericht gebeten, zu klären, wie die EU-Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG diesbezüglich auszulegen sei. Der EuGH erklärte daraufhin, dass der Verbraucher nicht durch die Erhebung von Hinsendegebühren von der Ausübung seines Widerrufsrecht abgehalten werden dürfe.

Quelle : www.heise.de

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Viel Ärger mit Widerruf von Internetgeschäften
« Antwort #4 am: 24 August, 2010, 08:38 »
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin hat am Montag die Ergebnisse einer Umfrage unter Onlineshop-Betreibern "zur Praxis des Widerrufs im Fernabsatz bei Warenlieferungsverträgen" veröffentlicht. Danach wird jeder siebte online gekaufte Artikel zurückgesandt – und das oft in schlechtem Zustand. "Rund 80 Prozent der Unternehmen klagen über Missbrauchsfälle", verdeutlicht DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben. Betroffen sei vor allem "anlassbezogene Ware" wie das Urlaubszelt, das Tauf- oder Abendkleid, die nach einmaliger Nutzung nicht mehr benötigt und dann zurückgeschickt würden.

Laut Umfrage, an der sich 385 Onlineshop-Betreiber beteiligten, liegt das Segment "Kleidung/Schuhe" deutlich vor allen anderen Warengruppen, was Rücksendungen betrifft: 28,5 Prozent der online bestellten Produkte verbleiben den Angaben zufolge nicht beim Käufer, sondern werden zurückgeschickt. Für andere Warengruppen ermittelte der DIHK Rücksendungsquoten von 12,2 Prozent (Möbel/Heimtextilien) bis 15,6 Prozent (Haushaltselektronik). Mehr als 20 Prozent der insgesamt zurückgesandten Waren seien "nicht mehr verwendbar", gaben die Onlineshop-Betreiber an, fast die Hälfte der Produkte müssten "aufbereitet und neu verpackt werden".

Auf eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wegen Nutzung und Verschlechterung der Ware würden jedoch 66,8 Prozent der Shop-Betreiber verzichten, heißt es beim DIHK weiter. Die Zeche zahlten vielmehr die Händler, von denen 55 Prozent angaben, ihre Marge entsprechend zu kürzen – oder der Verbraucher: 35 Prozent der Anbieter erklärten, Verluste als Folge des Widerrufsrechts bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Ein gängiges Mittel, sich gegen Missbrauch zu schützen, ist bei Onlineshop-Betreibern offenbar die rote Karte: Fast zwei Drittel der Befragten gaben an, die Lieferung an Kunden einzustellen, die von ihrem Widerrufsrecht "zu häufig" Gebrauch machen.

Hintergrund der DIHK-Umfrage, die gemeinsam mit Trusted Shops durchgeführt wurde, sind aktuelle Verhandlungen über eine Neuregelung der deutschen Bestimmungen zum Wertersatz im Fernabsatz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die geltende Regelung in Deutschland, wonach ein Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften und wieder zurückgeschickten Ware verlangen kann, im vergangenen Jahr für rechtswidrig erklärt (PDF-Datei). Eine solche generelle Auferlegung sei nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar, entschied der EuGH.

Derzeit werde im Bundesjustizministerium über einen Kompromissvorschlag diskutiert, der darauf abziele, den Wertersatz in veränderter Form bestehen zu lassen, erklärt DIHK-Chef Wansleben. Das unterstütze man. "Fakt scheint jedoch, dass es in jedem Fall eine weitere Verschlechterung für die Onlineshop-Betreiber geben wird." Umso wichtiger sei es deshalb, dass sich die Bundesregierung in Brüssel nachdrücklich dafür einsetze, dass in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie ein umfassender Wertersatz verbindlich verankert werde. "Außerdem muss das Widerrufsrecht auf sinnvolle Fälle beschränkt werden", fordert der DIHK.

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Rüffel: Preisempfehlungen in Online-Shops führen schnell in die Irre
« Antwort #5 am: 04 Oktober, 2010, 18:22 »
Vor allem Schnäppchen in der Unterhaltungselektronik werden mit Hinweis auf die sogenannte UVP beworben. Doch das Unterbieten der Unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller täuscht oftmals.

Eine am Montag vorgelegte Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bei zehn bekannten Online-Shops zeigte: Jede zweite überprüfte Preisempfehlung war falsch oder nicht nachvollziehbar. Und selbst korrekte Reduzierungen führten immer wieder ins Preis-Desaster, teilten die Wettbewerbshüter mit. Zehn bekannte OnlineShops, die mit UVP-Angeboten auf Kundenfang gehen, hat sich die Verbraucherzentrale angesehen.

Besuch erhielten Amazon, Baur, Neckermann, Otto und Schwab. Ins Visier gerieten auch der Shopping-TV-Sender HSE24 und MyToys sowie die Internetableger von Plus, Rossmann und Weltbild. Insgesamt 100 Unverbindliche Preisempfehlungen wurden mit den Original-Angaben der Hersteller verglichen. Jede zweite hielt der Überprüfung nicht stand. So stimmten bei 28 Angeboten die Preisempfehlungen nicht mit den Hersteller-Daten überein. Die Abweichungen lagen zwischen einem und 80 Euro. In der Mehrzahl (17) war dabei die UVP zu hoch, so dass der Nachlass größer erschien.

11 Empfehlungen erhielten den Stempel "falsch", weil sie zu niedrig ausgepreist waren: meist um 10 oder 20 Euro. Weitere 14 UVPs fielen aus Altersgründen durch. So wurde ein Motorola Handy im Onlineshop HSE24 vom Hersteller "seit über einem Jahr nicht mehr angeboten". Für ein Navigationsgerät beim Versender Baur wurde laut Hersteller nie eine UVP ausgerufen.
 
Wenn es keine UVP gibt, darf damit auch nicht geworben werden

Die Rechtslage ist nach Angaben der Verbraucherzentrale klar: Wenn es keine UVP gibt, darf damit auch nicht geworben werden. Ist eine UVP nicht mehr gültig, etwa weil der Hersteller ein Produkt aus dem aktuellen Sortiment gestrichen hat, muss der Handel seiner UVP-Reklame das Wörtchen "ehemalige" voranstellen. Eine Überprüfung ist für den Kunden aber nahezu unmöglich. In der Stichprobe der Verbraucherzentrale-NRW ließen sich sieben Preise weder via Homepage noch per Anfrage bei den Herstellern verifizieren.

Unabhängig davon, ob ein UVP-Vergleich stimmt oder nicht: Wer ohne Preisvergleich zugreift, dem droht die Schnäppchen-Falle. Typisch dafür ist ein LCD-TV, den die Tester im Neckermann-Shop fanden. Der Apparat lockte mit einem gegenüber dem UVP um 200 Euro reduzierten Preis von 599 Euro. Doch Obacht: Bei über 30 Konkurrenten im Internet gab´s den Fernseher noch weitaus billiger - und zwar bis zu 80 Euro.

Quelle : SAT + KABEL

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Jugendschutz beim Einkauf im Internet löchrig
« Antwort #6 am: 03 März, 2013, 19:20 »
Die heutige Ausgabe der Welt an Sonntag berichtet über mangelnde Altersverifikation beim Online-Kauf. Demnach können Zwölfjährige ohne Probleme Alkohol, Zigaretten, Sexspielzeuge oder Waffen bei Internet-Händlern bekommen, weil die Altersabfrage fehlerhaft ist oder gleich ganz fehlt.

Die Redaktion verwendete einen Amazon- und einen Web.de-Account, als Bezahlung dienten ein Jugend-Konto bei der Sparkasse, Gutscheinkarten oder eine Prepaid-Kreditkarte. Als Endgeräte kamen neben internetfähigen Rechnern und Handhelds auch Kindle-Lesegeräte von Amazon zum Einsatz.

Bestellt und bekommen hat die Redaktion im Namen einer Zwölfjährigen bei Amazon zwei Flaschen Prosecco, erst ab 16 Jahren freigegebene Musikstücke und einen Vibrator -- alles ohne Altersangabe. Über Amazon-Partner im "Marketplace" konnte die Redaktion eine ab 14 Jahren freigegebene Softair-Pistole kaufen.

Vom Online-Shop Edeka24.de ließ sie sich Gin und Wodka liefern, weil die gefälschte Altersangabe nicht kontrolliert wurde. Beim Shop Spirituosenworld.de erwarben die Tester eine Flasche Rum. Trotz des Aufdrucks auf dem Paket: "Auslieferung nur an Personen über 18 Jahren" kam die Sendung bei der Privatadresse an: Der DHL-Fahrer wollte den Ausweis nicht sehen, er übergab die Sendung dem Nachbarn. Ein Stange Zigarretten von Cigarre24.de legte der Postbote auf dem Briefkasten ab.

Bei Filmen konnte die virtuelle Zwölfjährige allerdings nur Streifen ergattern, die ab 16 freigegeben sind, nicht solche mit einer Freigabe ab 18 Jahren. Mit Fragen zur Altersverifikation haben sich Gerichte schon verschiedene Male befasst, etwa bei Amazon, Online-Videotheken oder Porno-Angeboten.

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