Immer mehr GPS-Navigationssysteme enthalten auch Blitzer- oder Radarfallenstandorte als Point-of-Interest-Eintrag. Schon in der Bundesrepublik Deutschland betritt man hier eine rechtliche Grauzone, sollte man ein solches Gerät im Auto mit sich führen. Der Besitz und Einbau eines solchen Gerätes ist zwar nicht strafbar, wohl aber im Sinne des § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung StVO der Betrieb eines Navigationsprogramms mit Radarfallenwarner.
In der Schweiz gelten jedoch noch härtere Regeln: Auf unseren Test des Blitzerwarn-Programms Speedalert von der schwedischen Firma Wayfinder aufmerksam gemacht, äußerte sich das Eidgenössische Bundesamt für Strassen (ASTRA), dass in der Schweiz nicht nur der Betrieb, sondern auch der Besitz solcher Hard- und Softwarekombinationen strafbar sei. Die Richtlinie gründet sich auf ein Gesetz, das bereits seit 1991 in Kraft ist. Erst vor Kurzem wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Verordnung auch bei GPS-Navis mit Blitzer-Datenbanken greift. Sowohl die schweizerische Polizei als auch der Zoll sind angewiesen, solche Navigationsgeräte sicherzustellen und zu vernichten.
Als Gründe nennt das Amt vor allem, dass für die Polizei die Erfassung notorischer Schnellfahrer praktisch unmöglich würde und flüchtende Straftäter sich dem Arm des Gesetzes entziehen können, weil einige Datenbanken auch Polizeikontrollstellen enthalten. Schon an der Schweizer Grenze müssen Autofahrer deshalb mit der Konfiszierung und Demontage eines solchen Blitzwarn-Gerätes rechnen.
Quelle :
www.heise.de