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Thema:
Urteil: Abgaben auch für Drucker und Multifunktionsgeräte
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Thema: Urteil: Abgaben auch für Drucker und Multifunktionsgeräte (Gelesen 686 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Urteil: Abgaben auch für Drucker und Multifunktionsgeräte
«
am:
20 Januar, 2005, 18:03 »
Das Stuttgarter Landgericht hat entschieden, dass Hersteller von Druckern (Az. 17 O 392/04) und Multifunktionsgeräten (Az. 17 O 299/04) im Prinzip auch Gerätevergütungen an Verwertungsgesellschaften zahlen müssen. Hewlett-Packard hatte Ende des vergangenen Jahres bereits von dem Urteil berichtet, nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.
Wie das Gericht heute mitteilte, hatten im konkreten Fall die Verwertungsgesellschaften von einem Hersteller von Computerdruckern und Multifunktionsgeräten (Drucker, Scanner, Kopierer in einem Gerät) verlangt, auch für Geräte zum Endpreis ab 50 Euro die gesetzlich festgelegte Vergütung von 76 Euro an die Verwertungsgemeinschaften Wort und Bild-Kunst zahlen zu müssen. Der Hersteller hatte die Höhe abgelehnt und unter anderem von Wettbewerbsverzerrung und Überbezahlung gesprochen.
Vom Gericht wurde die Zahlungspflicht bejaht, man sei den Bedenken des Unternehmens aber insoweit gefolgt, als die gesetzlichen Vergütungssätze nicht ohne weiteres anfallen. So wurde die Vergütungspflicht für Drucker vom Landgericht nur prinzipiell festgestellt. Über die Höhe urteilte das Landgericht nicht, sondern verurteilte den Hersteller zunächst dazu, Auskunft zu erteilen, wie viele Drucker er in der Vergangenheit hergestellt hatte. Später müsse dann die Höhe der Vergütung festgestellt werden.
Im Fall der Multifunktionsgeräte hatten die klagenden Verwertungsgesellschaften nur knapp 4 Euro pro Gerät verlangt, was zusammen rund 1,5 Millionen Euro ausmachte. Diese Summe sah die 17. Zivilkammer als auf jeden Fall gerechtfertigt an. Offen blieb vorerst die Frage, wie viel darüber hinaus noch bezahlt werden müsse. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Private Kopien von beispielsweise geschützten Büchern oder Bildern sind zulässig. Bislang müssen nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch Hersteller von Kopiergeräten eine Pauschale für jedes Gerät zahlen. Höchstrichterlich geklärt ist nach Angaben der Stuttgarter Kammer bislang, dass auch für Telefaxgeräte und Scanner eine -- allerdings geringere -- Pauschalgebühr zu zahlen ist.
Quelle :
www.heise.de
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Jürgen
der Löter
User a.D.
Beiträge: 4999
white LED trough prism - WTF is cyan?
Re:Urteil: Abgaben auch für Drucker und Multifunktionsgeräte
«
Antwort #1 am:
20 Januar, 2005, 19:35 »
Also kommt wohl auch bald eine Abgabe auf alle Photoapparate, denn mit denen kann man wie mit einem Scanner ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke kopieren.
Als nächstes wäre dann eine Abgabe auf Negativ- oder Dia-Filme, auf Speicherkarten und -sticks, zuletzt auf Bleistifte, Kugelschreiber und Papier fällig, nicht zu vergessen Pinsel und Leinwand
Die ham'se doch nich' mehr alle...
«
Letzte Änderung: 20 Januar, 2005, 19:35 von Jürgen
»
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als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
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SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
BGH bestätigt Urheberpauschale auf Multifunktionsgeräte in voller Höhe
«
Antwort #2 am:
31 Januar, 2008, 15:36 »
Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision des Drucker- und Multifunktionsgeräteherstellers Hewlett-Packard gegen pauschale Urhebervergütungen als unbegründet zurück gewiesen. Damit wird ein zuvor ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG)rechtskräftig. Demnach muss der Hersteller für sämtliche von 2003 bis zum Ende vergangenen Jahres verkauften Multifunktionsgeräte mit Drucker und Flachbettscanner pauschale Urhebervergütungen in der für Kopierer ehemals gesetzlich vorgesehen Höhe zahlen. Dies hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort als Vertreterin der Urheber mit dem Verfahren durchsetzen wollen und in den unteren Instanzen ebenfalls Recht bekommen.
Die nun zu zahlenden Beträge sind gestaffelt nach der erreichbaren Kopiergeschwindigkeit und betragen für Schwarzweißgeräte etwa 38 bis 600 Euro. Für farbfähige Geräte wird jeweils der doppelte Satz fällig. Als "problematisch" bezeichnete es der Vorsitzende Richter, Professor Joachim Bornkamm, in der gestrigen mündlichen Verhandlung, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gebühren im (alten) Gesetz festgeschrieben habe. Der Rechtsfortbildung seien hier Grenzen gesetzt, sagte Bornkamm auch mit Blick auf die kürzlich ergangene Entscheidung seines Senats zur urheberrechtlichen Behandlung der Drucker.
HP hält die Abgaben für überhöht. In der Verhandlung machte sein Prozessvertreter erneut geltend, dass mit Multifunktionsgeräten zwar kopiert werden könne, dies aber eben nur eine von mehreren Funktionen sei. Die Käufer solcher Geräte seien weit überwiegend Privatleute, die diese als Drucker anschafften und nutzten. Daher sei die wesentliche Funktion dieser Geräte die Druckerfunktion, während die Kopierfunktion nur untergeordnete Bedeutung habe. Da also mit Multifunktionsgeräten nur in sehr geringem Umfang urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt werde, sei die Anwendung gesetzlichen Vergütungssätze für Kopierer in voller Höhe "unangemessen".
Der Gesetzgeber hab im bei der Festlegung der Vergütungssätze 1965 Geräte im Auge gehabt, die ausschließlich urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigen. Hierbei sei es auch um Geräte gegangen, die viele tausend Mark kosteten, sodass in Relation die gesetzlichen Vergütungssätze immer nur etwa ein Prozent des Gerätepreises ausmachten. Die aktuell im Streit stehenden gesetzlichen geregelten Vergütungssätze stammten aus dem Jahr 1985 und seien nicht mehr aktuell.
Dieser Argumentation folgte der BGH offenbar nicht. Vielmehr beantwortete er die Frage, ob die gesetzliche Vergütungsregelung für Kopiergeräte überhaupt und in voller Höhe auf Multifunktionsgeräte angewendet werden kann, im Sinne der Verwertungsgesellschaft. Allerdings gilt das Urteil nur für die Vergangenheit, weil der Gesetzgeber in der seit Anfang des Jahres geltenden Neufassung des Urheberrechts darauf verzichtet hat, die Vergütungspflicht auf bestimmte Gerätetypen zu beschränken und feste Beträge festzulegen. Deren Höhe soll zwischen Geräteindustrie und Urhebervertretern künftig frei ausgehandelt werden, das Gesetz sieht lediglich vor, dass ihre Höhe "angemessen" sein soll.
Die Art und Weise, wie die Beteiligten bislang miteinander umspringen, lässt weitere Prozesslawinen erwarten. In Sachen Drucker und Multifunktionsgeräte berufen sich die jeweils Unterlegen inzwischen auf nichts Geringeres als das Grundgesetz. Nachdem die VG Wort bereits wegen der Drucker-Entscheidung des BGH das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, könnten nun die Druckerhersteller ihrerseits die Hüter des Grundgesetzes bemühen.
Quelle :
www.heise.de
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