Autor Thema: Hausdurchsuchung nach Upload bei .....  (Gelesen 3441 mal)

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Offline SiLæncer

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Hausdurchsuchung nach Upload bei .....
« am: 14 März, 2009, 20:32 »
Derzeit wird im Rechtshilfeforum 123recht.net ein Fall besprochen, in dem ein User wegens des Uploads eines Metallica-Albums auf Rapidshare.com verdächtigt wurde und eine Hausdurchsuchung erhielt. Waren solche Fälle bisher nicht bekannt, so wäre dies nun eventuell ein Präzedenzfall in der Geschichte dieses Filehosters.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten am 09.02.2009 laut Angaben eines Users zwei Polizeibeamte in Zivil seinen Rechner und weitere Datenträger. Vorausgegangen war ein Durchsuchungsbeschluss aufgrund eines Uploads vom 08.09.2008 und 09.09.2008 des letzten Jahres erschienenen Metallica-Albums "Death Magnetic". Vorgeworfen wird dem Verdächtigen die unerlaubte Verbreitung des benannten Albums in mindestens 259 Fällen allein in den zwei Tagen nach dem Upload. Ein besonderes öffentliches Interesse sah der Staatsanwalt gegeben, da das Album erst am 12.09.2008 auf den Markt kam, also erst drei Tage nachdem es schon durch den Beschuldigten verbreitet wurde. Dieser Umstand diente der Rechtfertigung einer Hausdurchsuchung wegen eines einzigen Albums.

Wie der ermittelnde Staatsanwalt an die IP des Beschuldigten gelangt ist, ist nicht ersichtlich. Weder wird Rapidshare in dem Durchsuchungsbeschluss als Herausgeber der IP benannt, noch die Seite, auf der der Upload zu finden war. Es ist also nicht klar, wie es zu diesen Informationen kam und wie der Rechteinhaber auf den Fall aufmerksam wurde.

Seit langem steht Rapidshare.com unter dem Druck der Rechteverwerter und ebenso lange wehrt sich die mittlerweile schweizer Firma gegen die Herausgabe von Userdaten. Bisher sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einer solchen Herausgabe gekommen ist. Der einzige Fall, der vor langer Zeit einmal durch die Presse ging, bezog sich auf Rapidshare.de, eine trotz Namensgleichheit unabhängige Firma. Auch ging es damals um Kinderpornographie und nicht um Filesharing. Es dürfte also interessant werden, wie das Metallica-Label Universal Music Enterntainment GmbH mit Sitz in Berlin auf den Upload aufmerksam wurde und wie die Staatsanwaltschaft zu der IP gekommen ist. Ebenso fraglich ist, ob es zu einer Herausgabe der eigentlichen Uploader-IP kommen wird oder ob man sich zur Verurteilung mit der IP des Beschuldigten auf der noch nicht genannten Seite begnügen wird.

Amüsanterweise hatte die durch ihr hartes Vorgehen bekannte Gruppe Metallica seit ihrem Kampf aus dem Jahr 2000 gegen User und Betreiber der Filesharing-Seite Napster erst letzte Woche ein Statement herausgegeben, in dem Lars Ulrich, der Drummer, die Vorteile des Downloads aus dem Internet angepriesen hatte. Voller Euphorie betitelte er es unter anderem mit einem "Wow" und fand es "bizarr". Auch schon letztes Jahr tönte es ähnlich aus seinen Reihen, als man sich unbeeindruckt und ganz im Gegenteil relativ erfreut und geehrt zeigte, weil "Death Magnetic" durch einen Fehler eines Pariser Musikladens schon zwei Wochen vor Releasetermin seinen Weg ins Netz fand.

Nachtrag: Leider ist bei der Zeitangabe bezüglich der Hausdurchsuchung ein Fehler unterlaufen, was den Fall jedoch nicht minder spannend macht.

Quelle : http://www.gulli.com/news/filesharing-user-wegen-2009-03-14/

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Offline spoke1

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Re: Hausdurchsuchung nach Upload bei Rapidshare.com
« Antwort #1 am: 14 März, 2009, 21:18 »
Ich will ja nicht trommeln aber so wie ich das sehe besteht rapidshare als auch seine Mitbewerber zu 80% aus solchen Uploads. Irgentwie müssen die "0 day server files" ja weiter verteilt werden.  ::)

Zitat
Es dürfte also interessant werden, wie das Metallica-Label Universal Music Enterntainment GmbH mit Sitz in Berlin auf den Upload aufmerksam wurde

Das ist ja nun wirklich keine Kunst. Wie immer gilt"die SuFu ist dein Freund. Und da google fleissig mitschreibt....
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Rapidshare am Ende? - Uploader in Gefahr!
« Antwort #2 am: 26 März, 2009, 19:43 »
Vor wenigen Tage sorgte ein Artikel bezüglich einer Hausdurchsuchung eines Rapidshare-Uploaders für erheblichen Wirbel. Der Fall des Uploaders eines Metallica-Albums gibt Rückschlüsse auf Zusammenhänge, die wirklich sehr besorgniserregend sind.

MSX aus der gulli:Redaktion berichtete vor wenigen Tagen über eine Hausdurchsuchung bei einer Privatperson. Diese hatte bei Rapidshare das Album "Death Magnetic" von Metallica einen Tag vor dem weltweiten Verkaufsbeginn hochgeladen. Downloadlinks zum entsprechenden Werk stellte er nach eigenen Aussagen vermutlich in diversen Foren und Boards ein.

Der springende Punkt an der Hausdurchsuchung ist jedoch die Frage, wie die Staatsanwaltschaft an die tatsächliche Adresse des Uploaders kommen konnte. Dazu hätten sie ja Kenntnis von seiner IP-Adresse haben müssen, die wiederum nur Rapidshare kennen konnte. Das Unternehmen gibt aber seit Jahren an, zu keinem Zeitpunkt die IP-Adressen ihrer Kunden auszuhändigen. Die Sache ist sehr heiß, denn stimmen die internen Statistiken, so hagelte es über 580 Kommentare und diese Diskussion wurde über 250.000 Mal von den Besuchern des gulli:Boards auf ihren Inhalt hin überprüft.

Manche Teilnehmer warfen uns vor, es würde sich lediglich um gefälschte Dokumente handeln. Die Staatsanwaltschaft müsse anderweitig an die Daten gelangt sein. Selbst wir hielten es zunächst für unwahrscheinlich und vermuteten, dass man ein Board (Forum) hochgenommen hat, in welchem der Betroffene die Links gepostet hatte. Von dort hatte man dann seine IP-Adresse erhalten, die geschätzte Zahl der Downloads übertrug man durch einen Bedank-o-Mat. Die These wurde aber vom Betroffenen selbst zerstört, der sich äußerte, dass die Zeitangaben im Hausdurchsuchungsbeschluss mit dem Zeitpunkt der Uploads bei Rapidshare übereinstimmen. Uns wurde auch von anderer Stelle eine Supportmail von Rapidshare zugestellt. In der uns vorliegenden E-Mail heißt es, dass man nach Paragraph 101 des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet sei, die IP-Adresse herauszugeben, sofern man noch über diese verfügen würde.

Paragraph 101. Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch, der erst am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Die ermittelten Daten des Uploaders vom Metallica-Album stammten vom 09.09.2008 - also lediglich acht Tage nach Inkrafttreten des vermeintlich "zahnlosen Tigers".

Die Sache ist hochgradig akut: Beim Forum 123.recht.de wurde der betroffene Diskussions-Thread kurzerhand gelöscht. Die Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses ergab im Gegensatz dazu keine Hinweise über den Verlauf der Angelegenheit. Dennoch erhärtete sich relativ rasch eine Vermutung, wie das Ganze aller Wahrscheinlichkeit nach abgelaufen ist.

Die bislang unbestätigte Theorie: Der Rechteinhaber oder sein Anwalt hat den Download-Link in einem Board (Forum) entdeckt. Er notierte ihn und trat mithilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches an den Dienstleister Rapidshare heran. Mithilfe des vom Richter abgesegneten Beschlusses händigte der Filehoster daraufhin vermutlich die IP-Adresse sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Daten aus. Rapidshare tritt dabei keine "Schuld", der One-Click-Hoster ist juristisch dazu verpflichtet so zu handeln.

Mit der IP-Adresse im Schlepptau ging es offensichtlich weiter zum Internet-Provider, der nun in Verbindung mit eben diesem Auskunftsanspruch den Anschlussinhaber mitteilen muss - und dies auch noch konnte. Wie viel Zeit dazwischen vergangen ist, lässt sich schwerlich feststellen, wahrscheinlich waren es jedoch weniger als drei (!) Tage, wenn man sich am Hausdurchsuchungsbeschluss des betroffenen Users orientiert. Ein zeitlicher Rahmen, den die Strafermittlungsbehörden niemals realisieren könnten, allein aus personellen Gründen. Solche Probleme haben die Plattenfirmen mit ihren finanziellen Mitteln nicht.

Bereits am 09.09.2008 war klar, dass über den Anschluss des Betroffenen die urheberrechtlich geschützten Werke hochgeladen wurden - und auch wie oft diese heruntergeladen wurden. Dennoch dauerte es mehrere Monate, ehe es zur Hausdurchsuchung kam. Vermutlich wurde nachträglich Strafanzeige gestellt und den Ermittlungsbehörden die ermittelte Anschrift mitgeteilt. Für den Rechteinhaber (Plattenfirma/Label etc.) ist eine Hausdurchsuchung der absolute Bonus, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit greifbare Beweise sichergestellt werden können.

Diese wie auch letzte Woche haben wir versucht, Kontakt mit den großen Verbänden aufzunehmen und sie zu befragen, ob sie tatsächlich den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch benutzt haben, um an die Daten des Uploaders zu gelangen. Bis auf die in allen Aspekten unbeteiligte GVU wurde bislang von keiner Seite ein Kommentar abgegeben. Die GVU betreibt aber keine Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht bei Filehostern.

Auch Rapidshare haben wir letzte Woche mehrfach per E-Mail mit einer entsprechenden Anfrage konsultiert. Doch auch der Filehoster hüllt sich uns gegenüber in absolutes Schweigen. Könnte es sein, dass wir die richtigen Schlüsse gezogen haben? Falls ja, dürfte dies eine mittelgroße Katastrophe darstellen.

Jeder Rechteinhaber könnte im Rahmen des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches an Rapidshare herantreten und sich zwangsweise sämtliche relevanten Daten aushändigen lassen. Weil der Filehoster jeden einzelnen Downloader zählt, ist für die Labels die Kalkulation der entstandenen Schäden schnell erledigt.

Sollten sich unsere schlimmsten Ahnungen bewahrheiten und die Rechteinhaber konsequent alle Uploader gänzlich neuer bzw. unveröffentlichter Werke straf- wie auch zivilrechtlich verfolgen, so könnte man auf Dauer versuchen, den Filehoster komplett auszutrocknen.Denn wo keine interessanten Uploads getätigt werden können, gehen automatisch auch die Downloads zurück. Auf Dauer könnte im Worst Case die Attraktivität des Filehosters enorm unter diesen Maßnahmen leiden. Und genau das ist es ja, was die Rechteinhaber erreichen wollen - alle illegalen Sümpfe austrocknen und die Raubmordkopierer soweit es geht von ihrem Treiben abhalten.

Wie auch immer: Wir bleiben am Ball, stellen weitere Nachforschungen an, um die Ergebnisse unverzüglich bekannt geben zu können.

Quelle : http://www.gulli.com/news/rapidshare-am-ende-uploader-in-2009-03-26/

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Offline SiLæncer

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Bereits vor mehreren Wochen veröffentlichten wir einen Artikel, in dem wir die These aufstellten, dass der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch genutzt werden kann, um an die Daten von Uploadern bei One-Click-Hostern zu gelangen.

Heute Morgen haben wir per E-Mail die Bestätigung erhalten, dass unsere Theorie mehr als nur ein Gedankenspiel war.

Gegenwärtig liegt uns ein PDF vor, welches eine Abmahnung der Kanzlei Rasch enthält. Die Kanzlei Rasch kämpft in Zusammenarbeit mit der proMedia gegen Filesharer und unterhält bereits seit geraumer Zeit intensiven Kontakt zur Rapidshare AG. Es war bereits vor einiger Zeit bekannt, dass man bei proMedia über ein Lösch-Tool verfügt, mit dem man Uploads beim Filehoster Rapidshare löschen kann. In der uns nun vorliegenden Abmahnung geht es ebenfalls um mehrere Uploads bei Rapidshare, die vom besagtem User auch nach der Löschung erneut hochgeladen wurden. Besonders markant ist jedoch nachfolgender Abschnitt.


Wie im zweiten Absatz deutlich zu erkennen ist, ist man an den Provider 1&1, die Deutsche Telekom, sowie die Rapidshare AG unter dem Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes herangetreten. Dieser stellt den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dar. Wie im weiteren Verlauf deutlich wird, hat augenscheinlich das Landgericht Bielefeld den Beschluss unterzeichnet. Wie aus dem Rest des Dokumentes hervorgeht, werden dem Betroffenen Uploads bei rapidshare.com vorgeworfen.

Der kürzlich bekannt gewordene Fall der Hausdurchsuchung aufgrund des Uploads des Metallica-Albums bei Rapidshare.com stellt offensichtlich leider nur den Ausgangspunkt dieser neuen Verfahrensweise der Rechteinhaber im Kampf gegen Raubkopierer dar. Wir werden weiter über den Fall berichten.

Quelle : http://www.gulli.com

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Offline Jürgen

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Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass Aktenzeichen und Gerichtstermine öffentlich bekanntgemacht sind und damit nicht geschwärzt werden müssten.
Lediglich die Namen der Prozessbeteiligten können nicht frei weiterverwendet werden, obwohl auch sie bei Gericht für jedermann lesbar ausgehängt werden, sowie natürlich bei Ausschluss der Öffentlichkeit die Inhalte des Verfahrens.
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
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File-Hoster Rapidshare: "Unsere Nutzer sind sicher"
« Antwort #5 am: 30 April, 2009, 15:29 »
Der 1-Click-Hoster Rapidshare behauptet in einer Pressemitteilung, dass der in Deutschland seit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes bestehende Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen für seine Nutzer keine Gefahr darstellt.

Das Unternehmen ließ heute eine Mittelung verbreiten, in der von einer weltweiten Verunsicherung von Rapidshare-Nutzern durch die neuen Regelungen die Rede ist. Die gesetzlichen Veränderungen sollen aber nur Dienste betreffen, die in Deutschland genutzt werden.

Das deutsche Gesetz sehe den Auskunftsanspruch zudem nur für Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" vor, also nur bei einer besonders schweren oder einer besonders hohen Zahl von Fällen. Die meisten deutschen Nutzer seien daher davon nicht betroffen, so das Unternehmen, so dass für sie keine Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bestehen soll.

Wir protokollieren nicht, was ein Anwender herunterlädt. Die informationelle Selbstbestimmung ist einer der Grundsätze jeder Demokratie. Gleichzeitig halten wir uns an die Gesetze. Dass diese Tatsache als Enthüllung kommentiert wird, ist überraschend", erläutert Bobby Chang, COO von Rapidshare.

Die Nutzung von Rapidshare sei daher in Deutschland ebenso legal wie der Gebrauch eines jeden anderen Webhosters. "Aufgrund der Privatkopie darf jeder Käufer von seinen Datenträgern, die nicht kopiergeschützt sind, ein privates Duplikat anfertigen und es beispielsweise bei RapidShare speichern. Erlaubt ist außerdem, über RapidShare eine Kopie solcher Dateien an Freunde oder Verwandte weiterzugeben," hieß es weiter.

Chang bemühte sich jedoch klar zu stellen, dass die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials in der Öffentlichkeit dennoch verboten sei. Dies betreffe zum Beispiel die Veröffentlichung von Links zu Filmen oder Musik in Online-Foren. Dennoch will Rapidshare den Nutzern offenbar eine gewisse Sicherheit vermitteln.

"Wer glaubt, wir würden einfach so IP-Adressen herausgeben, irrt sich", stellte Chang klar.

Quelle : http://winfuture.de

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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch greift auch bei Sharehostern
« Antwort #6 am: 01 Mai, 2009, 16:29 »
Der neu geschaffene zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen im Internet greife auch bei illegalen Musikangeboten auf so genannten Sharehostern, die zunehmend als Alternative zu Tauschbörsen genutzt werden, meldet der Bundesverband Musikindustrie e.V.: Mehrere Nutzer wurden bereits abgemahnt, weil sie urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Sharehostern zum Download angeboten hatten. Nach dem rechtswidrigen Hochladen eines noch unveröffentlichten Albums führte die Staatsanwaltschaft München Anfang des Jahres bei einem dieser Nutzer auch eine Hausdurchsuchung durch.

„Einmal mehr wird ein an sich sinnvoller Service für die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Hörbüchern, Software oder Games missbraucht“, sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie: „Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte über Sharehoster bereitstellt, muss mit erheblichen juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen.“ Allein in Deutschland wurden seit 2004 über 100.000 Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen bei Musik eingeleitet. Die Zahl der illegalen Downloads ist seitdem von über 600 Millionen auf rund 300 Millionen zurückgegangen. Allerdings kommen auf einen legal verkauften Song im Netz immer noch rund acht illegale Musikdownloads. „Statt eines solch harten Vorgehens würden wir zunächst lieber Warnhinweise versenden, wie dies zum Beispiel in Frankreich geplant ist“, so der ehemalige Sony-Pressesprecher weiter.

Quelle : www.heise.de

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Filehoster - Welches Risiko droht nun Downloadern?
« Antwort #7 am: 05 Mai, 2009, 18:42 »
Vor einigen Tagen sorgte eine Meldung für Wirbel, wonach ein bekannter Filehoster die IP-Adressen von Uploadern preisgegeben hatte.

Nach mehreren Wochen der Recherche war es eindeutig. Ein Filehoster hatte ihm Rahmen des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches gemäß Paragraf 101 Urheberrechtsgesetz einem Rechteinhaber mitgeteilt, über welche IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochgeladen worden war.

Bereits am 26. März äußerten wir diese These, nachdem ein Hausdurchsuchungsbeschluss gegen ein Rapidshare-Uploader bekannt geworden war. Anfängliche Zweifel wurden jedoch spätestens dann beseitigt, als wir einen Teil einer Abmahnung veröffentlichten, die von der Kanzlei Rasch versandt wurde. Diese Abmahnung enthielt einen Abschnitt, der darauf hinwies, dass die Daten mithilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgehändigt worden waren. Kurze Zeit später folgte eine Pressemeldung der Rapidshare AG, in welcher der Geschäftsführer Bobby Chang festhält, dass die IP-Adressen bei dem Unternehmen grundsätzlich sicher seien. Man sei jedoch rechtlich zur Herausgabe der Daten verpflichtet gewesen. Dies hätte jedem klar sein müssen, weshalb es ihm unverständlich war, dass man dies als "Neuigkeit" präsentierte. Klar war dies wohl den wenigsten Lesern. Zumindest bis vor wenigen Wochen. Besonders besorgniserregend war jedoch die Äußerung Changs, wonach alle Filehoster weltweit zur Auskunft verpflichtet seien, wenn die Transaktion von Deutschland aus beginne.

Bislang blieb alles auf dem Standpunkt, dass ausschließlich Uploader betroffen sein könnten, da diesen eine Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorgeworfen werden kann. Ebenso vermittelt dies auch die Pressemitteilung des Filehosters. Rechtsanwalt Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz, sieht dies jedoch anders. Er betont in einem Artikel auf seinem Weblog, dass man der Pressemitteilung der Rapidshare AG nicht blindlings vertrauen solle. Aufgrund einer etwas uneindeutigen Formulierung, die vermuten ließ, dass auch Downloader nun ins Kreuzfeuer geraten könnten, haben wir nachgefragt. Das Ergebnis lässt aufhorchen.

Seiner fachkundigen Meinung nach könnten diese nämlich vielleicht auch angegriffen werden. Der Paragraf 101 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes spricht nämlich auch davon, dass Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistung mitgeteilt werden müssen. Die Nutzer der Dienstleistungen von Filehostern sind auch Downloader. Der Knackpunkt des gewerblichen Ausmaßes könne auch bei einem Downloader gegeben sein - wie wir bereits an anderer Stelle einmal vermuteten. Grundlegend sei hierfür der Paragraf 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, welcher von Personen spricht, die Vervielfältigungsstücke (in gewerblichem Ausmaß) in ihrem Besitz haben. Rechtsanwalt Stadler erklärte, dass auch der bloße Download ab einem gewissen Volumen problematisch werden kann.

Im Falle der Rapidshare AG wäre das Problem eher geringfügig, da nach eigenen Aussagen von Downloadern nicht gespeichert wird, was sie herunterladen. Somit ist die Wahrscheinlichkeit eine Verknüpfung zwischen einem heruntergeladenen Werk und einer IP-Adresse zu erhalten, tendenziell äußerst unwahrscheinlich. Natürlich ist es so, dass die Rapidshare AG bereits einmal eine juristische Niederlage vor einem deutschen Gericht hinnehmen musste und deren Behauptung, lediglich das Datenvolumen zu speichern, bislang eine Behauptung bleibt.

Viel wichtiger ist jedoch, dass es neben dem Platzhirschen auf dem Filehosting-Markt noch viele weitere kleine Anbieter gibt, zu denen nach den jüngsten Ereignissen womöglich abgewandert wird. Ob diese eine ähnliche Speicherpraxis wahrnehmen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Aber auch für andere Dienste, die einen reinen Download ermöglichen, dürfte es somit wieder etwas enger geworden sein. Ob irgendwann tatsächlich auch Abmahnungen an Power-Downloader verschickt werden, lässt sich zum gegebenen Zeitpunkt keinesfalls befriedigend beantworten. Für die "Überzeugungstäter" unter den Abmahnern, denen es primär um massive Abschreckung geht, dürfte jedoch das nächste "Ziel" bereits klar sein.

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Erneut Rapidshare-Uploader abgemahnt
« Antwort #8 am: 10 September, 2009, 18:10 »
proMedia beziehungsweise der Kanzlei Rasch ist es allem Anschein nach erneut gelungen, einen Uploader beim beliebten Filehoster Rapidshare dingfest zu machen.

Am 25. April diesen Jahres berichteten wir über eine Abmahnung, die seitens der Kanzlei Rasch ausgesprochen wurde. Die Kanzlei Rasch tritt dabei als anwaltliche Vertretung primär für die Majors Universal Music und Warner Music Germany auf, und verfolgt in Zusammenarbeit mit der ProMedia GmbH Urheberrechtsverletzungen im Internet. Während der primäre Fokus bislang auf den bekannten P2P-Tauschbörsen lag, ermittelte man nun nach Einführung des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auch nach den Uploadern bei Rapidshare. Während der Fall des Metallica-Uploads anfänglich harsch kritisiert wurde, stellte sich schnell heraus, dass es keine Fälschung war. Kurze Zeit nach unserer Berichterstattung folgten Pressemeldungen seitens des Bundesverbandes Musikindustrie sowie der Rapidshare AG. (wir berichteten darüber)

Nachdem es nun einige Zeit still war, scheint es der Kanzlei Rasch nun erneut gelungen zu sein, einen Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Rapidshare durchzusetzen. Im Forum von boerse.bz berichtet der User Ryuuk von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch. Darin wird er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie 840 Euro an Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Abgemahnt wurde er für den Track "Liebe ist für alle da" von Rammstein. Dieser Track leakte bereits vor einiger Zeit in CD-Qualität auf YouTube.

Die Kanzlei Rasch nennt in ihrer Abmahnung die URL bei Rapidshare, unter welcher die Datei zur Verfügung stand. Insbesondere das unglaublich zügige Vorgehen der Kanzlei ist dabei sehr auffällig. Das Werk ging am 08.09 online, die Abmahnung wurde einen Tag später zugestellt, die Frist für die Unterlassungserklärung läuft bereits am 10.09 ab. Für die Zahlung hat man sich den 17.09 vermerkt. Auch alle Versuche, die Abmahnung bei boerse.bz als "Fake" darzustellen, laufen bislang ins Leere. So gehen nach wie vor viele Filesharer von einem völlig falschen Standpunkt aus. Dem User wurde zwischenzeitlich mehrmals geraten, die ganze Sache einfach zu ignorieren. Dass man sich mit dieser Taktik inzwischen in höchste Gefahr begibt, eine Einstweilige Verfügung mit entsprechender Kostennote zu erhalten, wissen viele nicht. Darüber hinaus zog man auch bereits die gesamte Abmahnung in Zweifel und erklärte, es gäbe keine bewiesenen Abmahnungen für Rapidshare-Uploader. Der betroffene User, dessen Fall wir in einem Artikel im April aufarbeiteten, kann davon etwas gänzlich anderes erzählen. Auch die Stellungnahme der Rapidshare AG sowie des Bundesverbandes Musikindustrie sollte "Beweis" genug sein, dass Abmahnungen für Uploader mit Hilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches alles sind - aber kein Märchen.


Hier nun ein weiterer Irrglaube, den es zu klären gilt: Die Abmahnung erreichte den Betroffenen per E-Mail. Während viele dies als "nicht rechtskräftig" ansehen, widerspricht dies den eigentlichen Tatsachen. Eine Abmahnung kann theoretisch auch in mündlicher Form, also beispielsweise per Telefon, ausgesprochen werden. Über den weiteren Bestand einer solchen mündlichen Form kann man sicherlich vor Gericht streiten. Hier wurde jedoch die Schriftform gewahrt, und es gibt mit Sicherheit einige Zeugen seitens der Kanzlei Rasch. Faktisch muss die abmahnende Kanzlei lediglich den Versand nachweisen. In einzelnen Fällen ist dies anderen Kanzleien nicht immer gelungen, man darf sich jedoch in diesem speziellen Fall sicher sein, dass die Kanzlei Rasch den Versand der E-Mail beweisen kann. Eine Abmahnung per E-Mail ist also definitiv wirksam. Wie aber auch in der E-Mail deutlich gemacht wurde, erwartet den Betroffenen noch eine postalische Zustellung der Abmahnung. Verwunderung herrscht im Allgemeinen auch darüber, wie die Kanzlei an die E-Mail-Adresse gelangen konnte. Mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ist der Dienste-Anbieter (hier Rapidshare) verpflichtet, jedwede relevante Kontaktinformation auszuhändigen. Das kann auch wie in diesem Fall eine E-Mail-Adresse sein.


Wir haben Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs dazu befragt, der uns bestätigte, dass Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail zugestellt werden dürfen. Die Kanzlei Rasch hätte in der Vergangenheit schon häufiger Abmahnungen vorab an Personen verschickt, die in einem anderen Zusammenhang für ihre Aktivitäten beim Internetauktionshaus eBay abgemahnt wurden. Ganz im Gegenteil: Der Rechteinhaber Universal Music muss daran ja ein Interesse haben, dass der Uploader nach einer Löschung des RS-Links nicht in Versuchung kommt, das gleiche unveröffentlichte Lied erneut beim Filehoster hochzuladen. Und der Betroffene hatte zuvor aufgrund der Löschung seiner Datei eine Benachrichtigung von der Abuse-Abteilung von Rapidshare erhalten. Dazu kommt: Abmahnungen gegen Pre-Releases bedürfen einer zügigen Bearbeitung. Der illegale Vertrieb des Songs im Internet soll ja unterbunden werden. Es ist laut Dr. Wachs nur logisch, dass man dem Uploader des Rammstein-Songs derart kurze Fristen gesetzt hat. Auch die Höhe des Steitwerts erscheint dem Hamburger Fachanwalt angemessen. Im Rahmen des Telefonats bestätigte er, dass Abmahnungen tatsächlich auch telefonisch erfolgen können, an der Gültigkeit ändert dies wenig. In der Praxis wird dies kaum jemand in dieser Form tun, weil der Angerufene versuchen kann sich darauf zu berufen, dass er den Inhalt des Telefonats nicht bewusst mitbekommen oder verstanden hätte. Klar ist damit aber: Abmahnungen müssen nicht automatisch auf dem Schriftweg passieren. Erst recht nicht per Einschreiben! Auch solche per E-Mail sind möglich und mittlerweile zumindest für die Kanzlei Rasch durchaus üblich. Wäre die E-Mail des Empfängers (also des RS-Uploaders) ungültig gewesen, dann hätte proMedia automatisch eine Bounce Message erhalten. Das alleine bestätigt zwar noch keinen Erhalt der Abmahnung aber immerhin kann man vorab testen, ob die Adresse überhaupt gültig ist.

Wir haben uns sowohl bei Rapidshare als auch bei der Kanzlei Rasch intensiv um ein Statement bemüht. Unsere beiden Anrufe im Callcenter von Rapidshare waren leider beide erfolglos. Zuständig sei die Presseabteilung, die wäre (für uns) aber telefonisch nicht zu erreichen. Wir sollen uns per E-Mail an die Damen und Herren wenden. Unsere Nachricht wurde leider nicht erwidert. Beim ersten Anruf wurde uns zumindest unter der Hand bestätigt, dass sich der Fall rein theoretisch so zugetragen haben könnte. Genaueres müssten wir aber bei der Pressestelle erfragen, die wie gesagt bis jetzt nicht reagierte (und auch nicht mehr reagieren wird). Unser Telefonat mit Herrn Erdmann von der proMedia brachte nach mehreren Stunden Wartezeit lediglich eine E-Mail zutage:"Sehr geehrter Herr Sobiraj, zu Ihrer Anfrage können wir uns nicht äußern.

Mit freundlichen Grüßen,

Mirko Brüß, Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rasch

An der Alster 6

20099 Hamburg

Tel.: 040 - 24 42 97 - 0

Fax.: 040 - 24 42 97 - 20"

Eine derartige Antwort war leider zu befürchten, weil keine Kanzlei ohne Einverständnis des Auftraggebers und auch des Abgemahnten eine Auskunft über derartige Fragestellungen geben darf. Verstöße dagegen könnte man problemlos bei der Rechtsanwaltskammer melden. Mal ganz davon abgesehen, dass die Kanzlei Rasch durch ein Bekanntgeben von Details oder lediglich durch das Bestätigen unserer Story das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber (also zu Universal Music) erheblich infrage stellen würde, wenn dies ohne deren Zustimmung geschieht. Das wird sich auch ein Clemens Rasch nicht leisten wollen oder können.


Wer sich weiter über den Sachverhalt informieren möchte: Der Boerse.bz-User Ryuuk hat als Beweis öffentlich eine geschwärzte Version der Abmahnung hochgeladen. Es bleibt aber abzuwarten, wie lange das PDF online bleiben wird.

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Vor rund zwei Wochen berichteten wir über eine Abmahnung gegen einen Rapidshare-User, der dort ein Pre-Release von Rammstein hochgeladen hatte. Für den Upload von "Liebe ist für alle da" bekam er nur zwei Tage später eine Abmahnung per E-Mail zugestellt. Herr Stefan Michalk vom BVMI hat uns gestern während seiner Rückfahrt vom Reeperbahn Campus eine offizielle wenn auch eher allgemein gehaltenes Statement zum Vorfall geschickt. Seine Aussage hinterlässt viele Fragezeichen. Andererseits dürfte sie auch einiges klarstellen, sowie einen völlig neue Aspekt bei der Nutzung des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches eröffnen.

Wir erinnern uns. Am 9. September wurde ein Uploader der Rammstein-Single "Liebe ist für alle da" durch die Kanzlei Rasch per E-Mail abgemahnt. (gulli berichtete darüber) Einen Tag später erfolgte auch die postalische Zustellung. Viele Beobachter bezeichneten dieses Szenario als "unrealistisch". Die Argumentation, eine Abmahnung könne nicht per E-Mail zugehen, wurde von Rechtsanwalt Dr. Wachs sehr schnell entkräftet. Auch hegte man Skepsis aufgrund der knappen Fristen. Angeblich könne kein Gericht dieser Welt einen Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch so schnell durchsetzen. Auch wurde von manchen Lesern bemängelt, die Rapidshare AG (RS) würde keinesfalls so zeitnah alle relevanten Daten aushändigen können.

Aufgrund unserer Erfahrungen mit der Thematik wurde uns schnell klar, dass der vorliegende Fall jedoch auf eines hinauslief: Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch war genutzt worden. Es war die einzig griffige Möglichkeit von proMedia/Kanzlei Rasch, um an die Identität des Filesharers zu gelangen. Dieser hatte den Link nur bei boerse.bz publiziert, was somit die einzige noch plausible Schwachstelle gewesen wäre. Wichtig ist für den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch das "gewerbliche Ausmaß", welches bei Pre-Releases regelmäßig gegeben sein dürfte. Das Lied "Liebe ist für alle da" ist nämlich bis dato nicht im Handel erhältlich. Die Veröffentlichung des gleichnamigen Albums wurde für den 16. Oktober angesetzt. Der Titelsong wird wahrscheinlich kurze Zeit zuvor freigegeben, um damit die Werbetrommel für die deutsche Rockband rühren zu können.

Nach Auftauchen des entsprechenden Threads auf boerse.bz haben wir zur Aufklärung der Sachlage wirklich alle Hebel in Bewegung gesetzt. Wir wollten - zum wiederholten Male - Belege für die Nutzung des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches erhalten. Die Kanzlei Rasch antwortete uns nach einem Telefonat und mehreren E-Mails mit einem wenig aussagekräftigen Einzeiler. Verständlich, dürfen diese ohne die Einwilligung ihres Mandanten keinerlei Äußerungen zum Sachverhalt tätigen. Um den Vorfall zu untermauern, kontaktierten wir nun die Universal Music Group selbst. Leider kam von dort trotz zahlreicher Telefonate und E-Mails keine zitierfähige Aussage. Letztlich verwies man uns also auf den BVMI, der in Deutschland die Interessen von rund 350 Labels und Musikunternehmen vertritt. Eigentlich hatten wir eine schlichte Frage gestellt: Wurde in diesem Fall der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Rapidshare genutzt? Die Antwort fiel zwar weit allgemeiner aus, als wir es erwartet hatten. Sie enthält aber auch einen gewissen Zündstoff.

Der Geschäftsführer vom BVMI, Herr Stefan Michalk, schickte uns folgendes Statement:

"Zu dem konkreten Fall können wir nichts sagen, da uns die Hintergründe nicht bekannt sind. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass seit Einführung des zivilrechlichen Auskunftsanspruchs Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen auch bei Sharehostern Auskunft verlangen können. Liegen dem Sharehoster die Kundendaten vor, ist dass unserer Auffassung nach auch ohne richterliche Genehmigung möglich, weil in diesen Fällen keine Daten der Provider verwendet werden müssen."

Die Aussage mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Sharehoster hat Herr Michalk sicher nicht grundlos angebracht. Bisher ging man davon aus, dass bei Filehostern der Klarname des Uploaders nur mithilfe eines Richters erfragt werden kann bzw. darf. Der entscheidende Punkt ist dabei die Fragestellung, ob die Daten des Uploaders als Verkehrsdaten oder Bestandsdaten gewertet werden. Verkehrsdaten unterliegen generell einem höheren Schutz als reine Bestandsdaten. Ein Internet-Service-Provider (ISP) darf die Identität seines Kunden zum Beispiel nur dann offenlegen, wenn ein Richter einen entsprechenden Beschluss unterzeichnet.

Als Beispiel wären hier die Daten eines Premium-Accounts zu nennen. Bankverbindung, Namensangaben aber auch E-Mail-Adresse und IP-Adresse können bei Sharehostern als Bestandsdaten gelten, da sie zum "Bestand" gehören. Bestandsdaten sind in der Regel nämlich solche Datensätze, die während eines "Vertragsverhältnisses" gleich bleiben. Für einen Uploader bedeutet dies: Die E-Mail-Adresse seines Accounts sowie die IP-Adresse, die zum Upload gespeichert wird, solange das File gespeichert ist.

Ist also wie hier im Fall des Pre-Releases das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung erreicht, so kann sich der Rechtsanwalt des Labels (hier Kanzlei Rasch) direkt beim Filehoster erkundigen. Wahrscheinlich sogar per Fax, weil alleine die Zustellung der Briefe mehrere Werktage in Anspruch nehmen würde. Das Szenario würde auch die extrem kurze Reaktionszeit von insgesamt nur zwei Tagen erklären, bis der RS-Kunde nach seinem Upload die Abmahnung erhielt. Der Umweg über den Internetanbieter und/oder einen Richter ist also in diesem Zusammenhang offenbar nicht mehr zwingend nötig.

Im März 2009 die Hausdurchsuchung gegen den mutmaßlichen Verursacher des Metallica-Leaks. Und nun im September die Umstellung auf eine Zustellung der Schreiben per E-Mail und per Post.

Haben wir bereits das Ende der Fahnenstange erreicht? Nein. Zwar nimmt Rasch in Deutschland eine herausragende Stellung in diesem Sektor ein. Es ist aber gut möglich, dass ihm weitere Kanzleien folgen werden. Der Grund für das strikte Vorgehen liegt auf der Hand, denn bei vorzeitigen Leaks der Werke populärer Künstler erwarten die Rechteinhaber den maximalen Schaden. Sie glauben, konnte man sich die Songs im Vorfeld kostenfrei herunterladen, so werden entsprechend weniger Personen das Werk kaufen wollen. Zwar darf man kritisch hinterfragen, ob alleine dadurch die Verkaufszahlen wieder nach oben gehen. Aber offenbar hofft man auf eine abschreckende Wirkung dieser Vorgehensweise. Vielleicht denkt man sich gar, besser diese stumpfe Waffe einsetzen als überhaupt keine.

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Filehoster Netload.in: Abmahnung gegen Uploader
« Antwort #10 am: 14 April, 2010, 22:18 »
Der Frankfurter Filehoster Netload wurde aufgrund einer Urheberrechtsverletzung dazu gedrängt, die Daten eines Uploaders bekannt zu geben. Dies zeigt, dass RapidShare nicht der einzige Anbieter bleibt, den man juristisch zur Herausgabe der Uploader-IP zwingen kann.

Die Betreiber der Webwarez-Seite Share Porn haben den One-Click-Hoster Netload für ihre Website gesperrt, weil sie in direktem Kontakt zum Uploader stehen. Nach dem Transfer eines aktuellen Kinofilms wurde der Hoster mit Hauptsitz in Deutschland kontaktiert. Die netload GmbH in Frankfurt am Main gab daraufhin die IP-Adresse des Uploaders weiter. Diese wies auf die Benutzung eines Root-Servers hin. Die darauf folgende Anfrage beim Anbieter des Servers gab dann endgültig die Identität des Uploaders preis. Gerüchten zufolge soll es sich bei dem Film um Bushidos „Zeiten ändern dich“ und die Münchener Kanzlei Waldorf & Kollegen handeln. Die Kanzlei arbeitet im Auftrag der Constantin Film AG, die im März wegen des gleichen Films eine Abmahnung an einen Rapidshare-Uploader verschickt hat. Es ist unklar, ob Constantin bereits eine Einstweilige Verfügung gegen den Sharehoster angestrengt hat. Unsere Anfrage bei der netload GmbH wurde bislang noch nicht beantwortet. Die Constantin Film AG wollte bereits im März keine Auskünfte oder einen Kommentar zum Sachverhalt abgeben.

Der Admin von Share Porn dazu: „Nun wird es teuer für unserern Upper: Anwaltskosten und Schadensersatz. Da der Uploader noch mit den Anwälten verhandelt, werde ich keinerlei nähere Angaben mehr machen, um ihn zu schützen.“ Der Admin bestätigt aber die Echtheit des bisherigen Briefwechsels. Juristisch gesehen steht der Vorgehensweise nichts im Weg. Da der Anbieter seinen Hauptsitz in Deutschland hat, ist er nach dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dazu verpflichtet, auf Verlangen eines Rechteinhabers die Daten der Urheberrechtsverletzer herauszugeben. Wer auch immer aktuelle Werke hochlädt, sollte die dafür nötige Vorsicht walten lassen und unter keinen Umständen den Transfer ohne einen Anonymisierungsdienst vollziehen.

Im gulli:board kommentierte der User Tyl3r_Durden den Sachverhalt überaus treffend mit den Worten:
"Vielleicht wird das manche Einfaltspinsel jetzt endlich davon kurieren zu glauben RapidShare wäre der einzige Hoster, den man gerichtlich zur Herausgabe von Uploader-IPs zwingen könnte..." Wahre Worte!

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