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Info Corner / Internet-via-Sat, Datendienste / IPTV / Videoportale / Internet TV & Radio => # News & Infos zu Kino/TV/Radio => Thema gestartet von: stuart am 02 Februar, 2010, 20:27

Titel: GEZ abmelden ...
Beitrag von: stuart am 02 Februar, 2010, 20:27
Da kann ich ja gleich mal mit den großen runden Steinen  ;) anfangen. Mein Vater ist 84 und hatte Angst vor den Menschen im Fernseher und Stimmen im Radio. Dann habe ich den Fernseher und das Radio entfernt. Übers Internet kann man sich bei GEZ zwar anmelden, aber nicht abmelden. Dazu muß man eine *.pdf herunterladen, begründet ausfüllen und per Post versenden. Auf der Abmeldung steht auch fett, daß Rundfunkgeräte nach der Abmeldung nicht mehr bereitgehalten werden dürfen. Als Begründung habe ich reingeschrieben, daß mein Vater aus Altersgründen nicht mehr fernsehen und Radio hören kann. Ca. 6 Wochen später, 1 Tag vor den nächsten Monat (14 Tage vorher bearbeitet) bekomme ich einen Brief, daß eine Abmeldung aus Altersgründen gesetzlich nicht vorgesehen ist...
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: spoke1 am 02 Februar, 2010, 20:38
Zitat
daß eine Abmeldung aus Altersgründen gesetzlich nicht vorgesehen ist...
das kann schon sein aber

Zitat
daß mein Vater aus Altersgründen nicht mehr fernsehen und Radio hören kann
da mach mal gesundheitliche Gründe für geltend (hier Erblindung bei meinem alten Herrn) und bye bye GEZ
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: stuart am 02 Februar, 2010, 20:51
Bei der nächsten Abmeldung habe ich als Begründung rein geschrieben: Altersgründe und die Rundfunkgeräte wurden entfernt. Obwohl ja auf der Abmeldung fett geschrieben steht, daß Rundfunkgeräte nach der Abmeldung nicht mehr bereit gehalten werden dürfen. Erst dann wurde die Abmeldung anerkannt, verrückt oder...

Zitat
mach mal gesundheitliche Gründe für geltend (hier Erblindung bei meinem alten Herrn)
hören kann er ja auch noch.. ;)
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: SiLæncer am 02 Februar, 2010, 20:54
Einzig ausschlaggebend in deren Augen ist ja wohl ob ein funktionierendes Empfangsgerät bereitgehalten wird ...
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: spoke1 am 02 Februar, 2010, 20:59
Zitat
Einzig ausschlaggebend in deren Augen ist ja wohl ob ein funktionierendes Empfangsgerät bereitgehalten wird ...

Nein dem ist nicht so, da gibt es Ausnahmen.
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: SiLæncer am 02 Februar, 2010, 21:05
Und welche ?
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: kater am 02 Februar, 2010, 21:11
man muß alles vergessen was man jemals gehört und gesehen hat. Sozusagen, geblitzdingst.  ;D
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: stuart am 02 Februar, 2010, 21:18
In dem Bescheid steht:

Es besteht die Möglichkeit, aus finaziellen oder gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: SiLæncer am 02 Februar, 2010, 21:57
Jo...wenn man sich so nen Abmeldevordruck ansieht ...muss man sich da erstmal durch diverse Gesetzestexte durchwühlen ...
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: spoke1 am 02 Februar, 2010, 21:59
Ebenz, bei meinem Vater hat es gereicht das er blind wurde. Einzelheiten dazu muss ich raussuchen. Da er aber durch die Erblindung einen Schwerbehindertenausweis bekommen hat war das mit der Freifahrtsschein. Aber bitte, für genaueres muss ich noch mal nachfragen!!!
Titel: Re: GEZ abmelden ...
Beitrag von: SiLæncer am 02 Februar, 2010, 22:09
In dem Fall ists natürlich eindeutig ...

Aber ansonsten braucht man ja fast nen Rechtsanwalt bezüglich der ganzen Ausnahmen und Bedingungen ;)

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:

   1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG

   2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII

   3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

      Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.

      Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden.

   4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

   5. a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben .

      Vorzulegende Unterlagen: BAföG-Bescheid

      b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben.

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

      c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III

   6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

      Vorzulegende Unterlagen: Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG.

   7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

      Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

      b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

      Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

   8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

      Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

   9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften

  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG

  11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

      Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII