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Info Corner / Internet-via-Sat, Datendienste / IPTV / Videoportale / Internet TV & Radio => # WWW, Telefon, Provider & Co => Thema gestartet von: SiLæncer am 27 November, 2007, 15:27

Titel: Endet die Pressefreiheit beim Setzen von Links?
Beitrag von: SiLæncer am 27 November, 2007, 15:27
Landgericht München untersagt Heise Link auf Slysoft

Im Streit um einen von Heise Online gesetzten Link auf den Anbieter einer Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen verkündet die Musikindustrie einen weiteren Erfolg. Auch im Hauptsacheverfahren urteilte das Landgericht zu Gunsten der klagenden Plattenfirmen und damit für eine Einschränkung der Pressefreiheit.
Links auf illegale Software, z.B. zur Umgehung von Kopierschutzsystemen, seien nicht zulässig, so das Credo der Musikindustrie, deren Argumentation das Landgericht München auch im Hauptsacheverfahren folgte. Zuvor hatte das Gericht schon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Heise untersagt, auf die Firma Slysoft zu verlinken, die mit AnyDVD eine Software zum Umgehen von Kopierschutzsystemen anbietet. Das Oberlandesgericht hatte diese vorläufige Entscheidung bestätigt, eine Verfassungsbeschwerde von Heise gegen diese Entscheidung war nicht zur Entscheidung zugelassen worden.

Damit war die Sache aber noch längst nicht abschließend geklärt, vielmehr begann nun das eigentliche Hauptsacheverfahren, in dem das Landgericht München (Az: 21 O 6742/07 vom 14.11.2007) nach Angaben der Musikindustrie entschied, dass Internet-Links nicht zulässig seien, die auf illegale Software verweisen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, dass das "Setzen von Hyperlinks wegen deren Eigenschaft als Gefahrenquelle auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig sein kann".

Der Verlag sieht in dem Verbot der Linksetzung eine wesentliche Einschränkung der Pressefreiheit. Die Musikindustrie zeigt sich erfreut über die Einschränkung der Pressefreiheit: "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", kommentiert Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI), das Münchner Urteil. Ein Link wird dabei als Aufforderung zum illegalen Handeln gesehen.

Quelle : www.golem.de
Titel: Re: Endet die Pressefreiheit beim Setzen von Links?
Beitrag von: Jürgen am 27 November, 2007, 20:19
Das Setzen eines funktionsfähigen Links mag sicher über die reine Berichterstattung hinausgehen.
Eben die Funktion einzubauen kann vielleicht wirklich als Tätigkeit angesehen werden, die - eben weil journalistisch unnötig und technisch leicht vermeidbar - u.U. als Beihilfe eingestuft werden kann.

Aber das rein textliche Aufschreiben einer Internet-Adresse müsste prinzipiell zur Pressefreiheit gehören, sofern der Leser über reines Anklicken gezielt aktiv werden müsste, um dadurch auf die Seite zu gelangen.
Als geeignet erscheinen mir Verfahren mit Copy & Paste oder z.B. Texterkennung, sofern diese nicht direkt empfohlen werden (Anstiftung). Für beide ist der Schreiber nicht verantwortlich zu machen, genausowenig wie für schlichtes Abtippen.

Dies ist kein Versuch einer Rechtsberatung, sondern allein meine laienhafte persönliche Auffassung.

Jürgen
Titel: Re: Endet die Pressefreiheit beim Setzen von Links?
Beitrag von: Theos am 28 November, 2007, 00:08
Aber das rein textliche Aufschreiben einer Internet-Adresse müsste prinzipiell zur Pressefreiheit gehören, sofern der Leser über reines Anklicken gezielt aktiv werden müsste, um dadurch auf die Seite zu gelangen.
nein, sehe ich nicht so.
oder wäre es für dich pressefreiheit, wenn in einem artikel die anschrift eines waffen/drogen/kinder-händlers nahe der grenze stünde?
oder wenn eine zeitung eine 1:1 anleitung für den bombenbau abdruckt, und möglichst auch noch dazuschreibt wie es geht?

pressefreiheit, bedeutet informieren, dass es so ist. aber eine präzise anleitung, wie es geht, ist beihilfe.
Titel: Re: Endet die Pressefreiheit beim Setzen von Links?
Beitrag von: Jürgen am 28 November, 2007, 00:54
Um die präzise Anleitung geht's hier nicht.
Das wäre eine andere Art der Anstiftung / Beihilfe.


Hier geht's um den Unterschied zwischen der Berichterstattung über eine Internetseite und das aktive Verlinken darauf.

Dass die Firma Slysoft im Internet erreichbar ist, ist eine Tastsache und nicht irgendwie geheim.
Aber es ist ein deutlicher Unterschied, ob ich diese Adresse zum Link aufbereite und damit dessen Ziel direkt verfügbar mache, oder ob ich diese Adresse zwar nenne, aber nicht als aktiven Link, sondern dem Leser nur mit besonders zielgerichtetem Verhalten ermögliche, diese Adresse anzusteuern.
Zumindest verschiebt sich da jeweils der eigene Tatanteil gewaltig.
Mit dem aktiven Link - womöglich auch noch direkt zum relevanten Angebot, der Anleitung oder gar dem Download - könnte ich vielleicht bisherige Zweifler zum Handeln animieren. Und dabei machte ich mich sicherlich angreifbar.
Aber kaum vorwerfen könnte man mir, jemandem zu empfehlen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, wie beispielsweise usw. ...
Oder zu fragen, was andere vom da und da gelagerten Inhalt halten mögen? Wer's genau wissen will, der selbst die folgende Adresse ansteuernusw. ...

Irgendwo dazwischen liegt eine wichtige aber diffuse Grenze, die der Rechtspraxis.

Bedeutet es Deiner Meinung nach Beihilfe oder Anstiftung, wenn ich ausdrücklich empfehle, man möge eine Suchmaschine befragen, um sich anschliessend selbst ein Bild von der Sache machen zu können? 
Dürfte ich dann überhaupt noch irgendeinen Link auf Gooo...oooo usw. setzen?

Eine Adresse allein ist nicht böse. So wie Grundstraße 6, Hamburg Eimsbüttel
Irgendein Link darauf vielleicht Grundstraße 6 (http://www.dpolg-hh.de/upload/pdf/PSMarz2006.pdf)
Eine genaue Anleitung mit passenden Links sicherlich. Und die gibt's nicht von mir.
Honi soit qui mal y pense...