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Beim Setzen von Hyperlinks auf fremde Webseiten im Internet kann für den Link-Setzer eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten entstehen. Artikel zum Internetrecht von Rechtsanwalt Ludwig Wachter .
Die Problematik ist besonders heikel, weil der Link-Setzer oft nicht wissen oder beurteilen kann, ob der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Im Fall des OLG München (Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05) war die Rechtswidrigkeit allerdings relativ leicht erkennbar. Man konnte auf der verlinkten Seite eine Software zur Umgehung von Kopierschutz für DVDs herunterladen, was einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Während es inzwischen allgemein bekannt sein sollte, dass technische Kopierschutz-Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen, kann es aber wesentlich schwieriger sein zu beurteilen, ob der Inhalt einer verlinkten Seite zum Beispiel gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt.
Da beim Setzen eines Hyperlinks Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausgelöst werden können, ist es wichtig zu wissen, wann genau eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks eintreten kann. Dazu folgendes:
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1. Zunächst ist daran zu denken, ob auf Hyperlinks nicht das Teledienstegesetz (TDG) anzuwenden ist.
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Dieses Gesetz enthält Haftungsprivilegierungen für den elektronischen Informations- und Kommunikationsverkehr. Das heißt, wenn eine Handlung nach den allgemeinen Gesetzen strafbar wäre oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, so wird dies häufig durch das TDG ausgeschlossen. In der Regel haften Diensteanbieter im Sinne des TDG nicht für rechtswidrige, fremde Informationen. Sie sind auch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das TDG beim Setzen von Hyperlinks aber nicht anwendbar. Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang, auf die einzelnen Tatbestände des TDG näher einzugehen.
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2. Im Rahmen der somit anzuwendenden, allgemeinen Gesetze stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen jeweils die hier geltende, strenge Haftung eingreift.
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Insbesondere bei einem Link-Setzer, der die Rechtswidrigkeit der Inhalte auf der verlinkten Seite nicht kennt. Es geht zunächst um das Problem, ob der Link-Setzer selbst Täter einer Rechtsverletzung ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass er alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm kennt. Zum Beispiel müsste dem Link-Setzer bei irreführender Werbung über die Beschaffenheit einer Ware bewusst sein, dass eine Irreführung überhaupt vorliegt, also dass die Beschaffenheit der Ware auf der verlinkten Seite anders dargestellt wird, als sie tatsächlich gegeben ist.
Diese Kenntnis kann ein Außenstehender in der Regel nicht haben. Woher sollte er zum Beispiel wissen, dass ein Produkt einen geringeren Vitamingehalt hat, als der Produzent behauptet? Mangels Kenntnis solcher, genauer Tatumstände wird daher meist eine direkte Täterschaft ausscheiden.
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3. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Link-Setzer von jeder Verantwortung frei ist. In Betracht kommt nämlich seine Inanspruchnahme als sogenannter Störer.
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Die Störerhaftung hat andere Voraussetzungen als die Haftung des Täters. Von einem Störer kann in der Regel nur Unterlassung und Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verlangt werden, kein Schadenersatz. Allerdings kann auch ein Rechtstreit wegen einer Unterlassungsverpflichtung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen.
Die Haftung als Störer setzt nur voraus:
::: dass ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird,
::: dass der Störer eigene zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (dies ist das entscheidende und derzeit leider schwer zu handhabende Kriterium für die Haftung beim Setzen von Hyperlinks).
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4. In dem vom OLG München entschiedenen Fall waren diese Prüfungspflichten eindeutig verletzt, da der Link-Setzer vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Webseite wußte.
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In den meisten Fällen wird es aber schwierig sein zu beurteilen, ob der Link-Setzer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Konkrete (gegebenenfalls höchstrichterliche) Bezugsfälle gibt es derzeit kaum. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung “Schöner Wetten” (NJW 2004, 2158) bereits allgemeine Grundsätze für die Prüfungspflichten beim Setzen von Hyperlinks aufgestellt. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich laut BGH nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird und nach dem Zweck des Hyperlinks.
Weiter kommt es entscheidend darauf an, welche Kenntnis der Link-Setzer von den Umständen hat, die die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite begründen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Wie diese Grundsätze im konkreten Einzelfall künftig von der Rechtsprechung gehandhabt werden, muss weiter beobachtet werden. Bei der gegenwärtig noch bestehenden Rechtsunsicherheit ist im Zweifelsfall zur Vorsicht zu raten.
Folgendes kann schon heute festgehalten werden:
::: in Bezug auf private Internetnutzer oder zum Beispiel gemeinnützige Vereine gelten weniger strenge Prüfungspflichten als bei kommerziell genutzten Seiten.
::: für Presseunternehmen bestehen keine strengen Prüfungspflichten, denn die Tätigkeit der Presse steht unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit. Wenn ein Presseunternehmen einen Hyperlink nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels setzt, so verletzt es Prüfungspflichten nur dann, wenn ein Rechtsverstoß offensichtlich ist.
Auch bei einem Presseunternehmen gilt jedoch, dass die Störerhaftung einsetzen kann, wenn das Unternehmen über den rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite (beispielsweise auch durch eine Abmahnung) informiert wird und den Link trotzdem nicht entfernt.
Quelle: perspektive-mittelstand.de
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Das bislang aktuelle Skript zum Internetrecht des Münsteraner Jura-Professors Thomas Hoeren war fast noch spinnwebenfrei, doch schon wurde wieder eine Aktualisierung fällig. "Die weiterhin rasante Entwicklung des Internetrechts ist einfach unglaublich", meint Hoeren. Die jetzt vorliegende siebte Auflage beinhaltet unter anderem die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Pflichtangaben im Webimpressum sowie dem Verbot der Verwendung von Markennamen als Metatags. Gleichfalls berücksichtigt ist die umfangreiche Rechtsprechung zur Nutzung fremder Kennzeichen als Google-Adwords und die ersten Entscheidungen zu Umlaut-Domains.
Rund 200 Gerichtsentscheidungen hat Hoeren in das Kompendium eingearbeitet, das kostenlos als PDF-Datei erhältlich ist. Neben den neuen Urteilen enthält das rund 550 Seiten starke Buch insbesondere Ausführungen zum Internetstrafrecht und zur Neuordnung der internationalen Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Netz der Netze. Berücksichtigt wurden auch die Auswirkungen der so genannten Enforcement-Richtlinie, mit der der Schutz des geistigen Eigentums in der EU gestärkt werden soll.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_Maerz2007.pdf
Quelle : www.heise.de
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Wenn jemand über das Internet zu Straftaten aufruft, macht er sich nur dann strafbar, wenn er auch einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt. Das entschied der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem am Dienstag in Stuttgart veröffentlichten Urteil eines Revisionsverfahrens (Az. 4 Ss 42/2007).
Das Amtsgericht Rottenburg hatte zwei Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift "Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005" einen Aufruf ein, in dem er über geplante Aktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen aufmerksam machte. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktionen in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es hieß: "Die erste Feldbefreiung bei Strausberg-Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg ... Und dies war erst der Anfang ... Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands." Nach Auffassung des OLG-Senats enthält dieser Beitrag keine "unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung" zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.
Quelle : www.heise.de
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Gewerbliche Internet-Händler müssen Kunden in dauerhaft zugänglicher Form über ihr Widerrufsrecht belehren. Nach Ansicht des Landgerichts in Kleve reiche es nicht aus, dass der Kunde die Belehrung sofort ausdrucken oder auf seinem Computer speichern könne. In diesem Fall verdopple sich die Widerrufsfrist auf vier Wochen. Nur wenn der Händler die Belehrung in seinem Angebot in dauerhafter Weise zur Verfügung stelle, gelte die zweiwöchige Widerrufsfrist (Az.: 8 O 128/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mit seiner Entscheidung verbot das Gericht einem Anbieter von Angelzubehör, Waren über ein Internet-Auktionshaus zu verkaufen, "ohne den Verbrauchern eine solche Belehrung in dauerhafter Textform zur Verfügung zu stellen". In gleicher Sache befand die Kammer zudem auf einen Wettbewerbsverstoß: Der Verkäufer hatte in seinem Angebotstext fünf künstliche Fischköder zu einem Gesamtpreis angeboten. Ein beigestelltes Foto hatte aber sechs Köder gezeigt.
Quelle : www.heise.de
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Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Beklagte als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden. Der Domaininhaber selbst hatte seinen Sitz auf den Bermudas. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Richter mit dem vorliegenden Urteil zurückwiesen.
Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.
Nach den Registrierungsbedingungen der DeNIC eG ist der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers "berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden". Hieraus ergebe sich zwar eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Domain. Diese erstrecke sich jedoch nicht auf deren Inhalte, sondern lediglich auf das Verhältnis zur DENIC, so das Dresdener Gericht. Vielmehr sei der Admin-C im Innenverhältnis an die Weisungen des Inhabers gebunden und verfüge demnach nicht über das Recht, diesem gegenüber eine Einflussnahme auszuüben.
Weiterhin sei es dem Admin-C nicht zuzumuten, die Inhalte aller von ihm vertretenen Websites regelmäßig zu überwachen und auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung würde zudem erhebliche rechtliche Kenntnisse erfordern, die in der Regel bei Unternehmen, welche sich auf die Betreuung von Internetpräsenzen spezialisiert haben und in diesem Rahmen Mitarbeiter für die Funktion als Admin-C abstellen würden, nicht vorhanden seien. Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Haftung des Admin-C "bei Vorliegen besonderer Umstände" in Frage käme. Für den vorliegenden Fall sei dies von den Parteien jedoch nicht vorgetragen worden.
Die Richter des Landgerichts Dresden entschieden damit gegen die vorwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Eine Haftung des Admin-C war in der Vergangenheit etwa von den Landgerichten in München, Berlin und Bonn sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart bejaht worden. Gegen eine solche Haftung entschieden allerdings im Jahr 2002 das OLG Koblenz sowie das LG Kassel. Das Urteil des LG Dresden ist nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL erklärte als Vertreter des Klägers gegenüber heise online, dass derzeit das Einlegen der Berufung geprüft werde.
Quelle : www.heise.de
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Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am heutigen Dienstag Nachmittag (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.
Mit seinem Urteil hat der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und zurückverwiesen. Das OLG Düsseldorf hatte die Störerhaftung für Betreiber von Meinungsforen teilweise außer Kraft gesetzt: Wenn der Betreiber jenen Nutzer, der potenziell die Rechte eines Dritten mit seinen Äußerungen verletzt, bekannt gebe, sei er für das Posting nicht mehr in Mithaftung zu nehmen, hatte das Gericht entschieden. In diesem Fall könne nämlich derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, direkt vom Verletzer Unterlassung fordern.
Das heutige BGH-Urteil dürfte nach ersten Einschätzungen von Rechtsexperten keine Änderungen in der Rechtspraxis mit sich bringen. Der Unterlassungsanspruch nach Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Postings durch den Forenbetreiber besteht nach Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung schon lange. Zu eventuellen Vorabprüfungspflichten der Forenbetreiber, wie sie etwa das Landgericht Hamburg im bekannten Heise-Forenurteil auferlegen wollte, äußerte sich der BGH-Senat in der Verhandlung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob er dazu in der Urteilsbegründung Stellung bezieht. Die Begründung dürfte in drei bis sechs Wochen folgen.
Quelle : www.heise.de
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Da auch Pressemitteilungen vom Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen sie nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlicht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Hamburg entschieden (Az. 308 O 793/06, PDF-Datei). Das Verbot gilt aber nur dann, wenn nicht die Quelle genannt wird. Auch Mitteilungen von Behörden und Gerichten dürfen ohne gesonderte Genehmigung online gestellt werden.
Auslöser der Gerichtsentscheidung war der Streit zweier Rechtsanwälte, die beide hauptsächlich im Bank-, Börsen und Kapitalmarktrecht arbeiten. Innerhalb seines Informationsdienstes zum Bankrecht stellte der später klagende Advokat eine Pressemitteilung mit der Überschrift "MWB-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht" in die Rubrik "Presse Lounge" auf seiner Website online. Der Fließtext informierte über das Klageverfahren. Beides, Überschrift und Text, kopierte der Anwaltskollege, änderte die Überschrift geringfügig und stellte mehr als ein Viertel des Textes wortidentisch in seine Homepage ein. Der Hinweis, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelte, erfolgte dabei nicht. Stattdessen garnierte der Kollege die Mitteilungen mit eigenen Zitaten.
In der Übernahme sah das Landgericht eine Verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Schließlich handle es sich bei der Pressemitteilung um ein nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Sprachwerk, dessen Vervielfältigung im Web der Zustimmung des Verfassers bedarf. Zur Begründung für die Schutzfähigkeit verwies das hanseatische Gericht auf die Rechtsfigur der "Kleinen Münze", wonach auch wenig anspruchsvolle Texte dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Auch ein Veröffentlichungsrecht aufgrund einer konkludenten Einwilligung aufgrund der Bereitstellung der Pressemitteilung auf der Homepage lehnte das Gericht ab, weil gerade kein Hinweis erfolgte, dass es sich um einen fremden Text handelte.
Der Richterspruch aus Hamburg ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass für die Wiedergabe von Pressemitteilungen auf der eigenen Internetseite oder in Weblogs stets eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist. Handelt es sich beispielsweise um eine Mitteilung einer Behörde oder eines Gerichts, dürfe diese online gestellt werden. Hintergrund dafür ist Paragraf 5 Absatz 2 UrhG, wonach derartige Pressemitteilungen als amtliche Werke eingestuft werden und nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.
Aber auch Pressemitteilungen von Unternehmen und allen anderen Gewerbetreibenden dürfen ohne weitere Genehmigung veröffentlicht werden, allerdings darf ihr Sinn nicht verzerrt werden. Zulässig sind Kürzungen oder die Wiedergabe in Ausschnitten. Darüber hinaus muss deutlich herausgestrichen werden, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelt. Rechtlich handelt es sich dabei um die Pflicht zur Quellenangabe, die in Paragraf 63 UrhG verankert ist. Die Angabe kann dabei entweder im Text selbst oder unterhalb der Meldung erfolgen.
Quelle : www.heise.de
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Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 5. April 2007 haftet ein als Admin-C eingetragener Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter der auf ihn eingetragenen Domain (Az. 327 O 699/06). Auslöser des Rechtsstreits waren drei Banner, die auf einer Website erschienen, für die ein Rechtsanwalt als Admin-C eingetragen war. Mit den Bannern wurden ausländische Glücksspielangebote beworben. Der Inhaber der Domain war in den Niederlanden ansässig. Die Klägerin als Vertreterin mehrerer Spielbanken mahnte daraufhin den Beklagten ab. Im Rahmen der Klage forderte sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Bannern um eine nach Paragraf 284 StGB strafbare Bewerbung verbotener Glücksspiele. Diese stelle zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach den Paragrafen 3 und 4 UWG dar, sodass die Abmahnung gerechtfertig gewesen sei. Im Rahmen seiner Funktion als Admin-C der Domain habe der Beklagte auch als Mitstörer an der Rechtsverletzung mitgewirkt. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Registrierung der Domain mitgewirkt habe und es ihm gerade darauf ankam, das Betreiben der unter Internetadresse bereitgehaltenen Website zu ermöglichen.
Zudem habe der Rechtsanwalt gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten verstoßen. Nach den Denic-Richtlinien sei der Admin-C berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu regeln. Seine Rolle gehe daher weit über die eines Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt einer Seite und deren Domainnamen unterscheide, bestehen nach Ansicht der Richter folglich auch Prüfungspflichten in Bezug auf den eingestellten Inhalt der Seite.
Nicht gelten lassen wollte die Kammer dagegen den Einwand des Beklagten, ihm sei eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte von Websites schon deshalb nicht zuzumuten, weil er für mehrere tausend Websites als Admin-C eingetragen sei. Es liege auf der Hand, dass sich der Beklagte seinen Prüfungspflichten nicht dadurch entziehen könne, dass er nur auf genügend Seiten eingetragen sei. Vielmehr befreie ihn diese Tatsache nicht von der eigenständig getroffenen Entscheidung, sich für die Seiten eintragen zu lassen. Auch stehe es ihm frei, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Seiteninhaber sein Haftungsrisiko zu verringern. So könne er sich von diesem für die Haftung freistellen lassen oder eine entsprechend hohe Vergütung vereinbaren. Schließlich hätte auch die Namenswahl bei der Domain, die die Worte "Casino" und "Poker" enthielt, den Beklagen in besonderer Weise "hellhörig" machen und ihn zu einer Prüfung veranlassen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht bestätigt damit die herrschende Meinung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung des Admin-C. Zu einer anderen Entscheidung war allerdings im März 2007 das Landgericht Dresden gekommen.
Quelle : www.heise.de
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Mit einer weiteren höchst umstrittenen Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg endete das Verfahren, das von dem Betreiber des "Supernature"-Forums", Martin Geuß, angestrebt wurde, um Rechtssicherheit für Forenbetreiber zu erreichen. Nach dem nun im Volltext vorliegenden Urteil vom 27. April 2007 (Az. 324 O 600/06) haftet der Betreiber eines Internetforums grundsätzlich und auch ohne Kenntnis für sämtliche dort eingestellte Beiträge. Dieselbe Kammer des LG Hamburg hatte bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des heise-Foren-Urteils für erhebliche Rechtsunsicherheit im Netz gesorgt.
Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung, die der Forenbetreiber Anfang 2006 hinsichtlich mehrerer Postings auf seinem Board erhalten hatte. Die Abmahnung nahm in ihrem Text Bezug auf das seinerzeit noch nicht einmal schriftlich begründete und in der Berufung später stark eingeschränkte "heise-Foren-Urteil" des LG Hamburg. Geuß reagierte auf diese Abmahnung seinerseits mit einer Gegenabmahnung. Obwohl die Gegenseite daraufhin erklärte, die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen, erhob der Forenbetreiber eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, "allen Forenbetreibern in Deutschland ein Stück Rechtssicherheit zu geben". Insbesondere wolle man sich bestätigen lassen, dass "der Heise-Fall individuell und nicht auf andere Foren übertragbar" sei. Finanziert wurde die Klage durch eine von Geuß initiierte Spendensammlung.
In der nun vorliegenden Urteilsbegründung hält das Landgericht Hamburg zwar fünf der sechs durch die Abmahnung angegriffenen Postings hinsichtlich des abmahnenden Unternehmens für rechtmäßig, darunter auch Äußerungen wie "Penner" und "Betrügerfirma". Für eine Äußerung stehe der Beklagten jedoch ein Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger müsse sich als Störer die Verbreitung dieser Äußerung zurechnen lassen, denn sie waren über ein von ihm unterhaltenes Internetforum öffentlich zugänglich gemacht worden.
Für die Störereigenschaft reiche bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus. Nicht erforderlich sei, dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten stehe oder sie gar verfasst habe. Auch komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eigene oder fremde Informationen handele oder ob der Anbieter davon Kenntnis habe. Ausreichend sei bereits, dass der Betreiber für deren Verbreitung seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stelle. Eine Haftung könne nach Auffassung der Richter allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Betreiber der Internetseite von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere.
Im Übrigen ergebe sich eine Haftung bereits daraus, dass es sich bei einem Internetforum grundsätzlich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne des neu geschaffenen Paragrafen 54 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) handele. Danach sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Vor der Entscheidung waren Geuß und der ihn vertretene Anwalt heftig dafür kritisiert worden, den Rechtsstreit ohne Notwendigkeit ausgerechnet in Hamburg anhängig zu machen. Das nun vorliegende Urteil geht in seiner Begründung sogar noch über die Forderungen hinaus, die die 24. Zivilkammer des LG Hamburg im Falle des heise-Forums erhoben hatte. Bereits diese Entscheidung war seinerzeit in der juristischen Literatur übereinstimmend als unhaltbar kritisiert und von der Berufungsinstanz auch wesentlich eingeschränkt worden.
Rechtlich höchst fragwürdig und kaum mit dem Gesetzeswortlaut und den Entscheidungen des BGH vereinbar ist nach der Einschätzung von Juristen in dem nun vorliegenden Urteil die völlige Gleichsetzung von eigenen und fremden Inhalten auf Websites. Überaus fragwürdig erscheint auch die Einordnung von Internetforen als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die Parteien gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, ist noch nicht bekannt.
Quelle : www.heise.de
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Ich wünsche uns allen, dass die nächste Instanz kompetenter zu urteilen weiss...
Sonst müsste mir wirklich 'mal jemand überzeugend erklären, was an einem Internet-Forum Rundfunk sein soll, im Sinne des Staatsvertrages.
Mit derselben abstrusen Logik könnte man m.e. auch argumentieren, Telefon sei prinzipiell Radio, oder Videotext wäre eine Zeitung...
Oder der Wetterbericht Literatur.
Dan aber natürlich Rechtsprechung auch Theater ::)
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Für viel Aufmerksamkeit sorgte im März dieses Jahres die Nachricht über ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Internetforen. Dabei hatten Prozessbeobachter bereits seinerzeit berichtet, dass von dem Urteil kaum Änderungen in der Rechtspraxis zu erwarten seien. Die nunmehr von den Bundesrichtern vorgelegte schriftliche Begründung des Urteils vom 27. März 2007 (Az. VI ZR 101/06) bestätigt diese Vermutungen.
Die Beklagte des Verfahrens ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Kläger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, reagierte ein unbekannter Nutzer dort mit einem Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah, ebenso durch den später eingestellten Beitrag eines weiteren Forennutzers, dessen Identität dem Kläger bekannt ist.
Nach Ansicht des BGH ist der erste Beitrag als Meinungsäußerung zu bewerten, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Die Beklagte als Betreiberin des Internetforums sei bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren beziehungsweise Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lasse sich insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach Paragraf 10 Telemediengesetz (TMG) herleiten. Diese Vorschrift finde auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung, sondern betreffe lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Der BGH bestätigt insoweit die beiden vom ihm gefällten Urteile in Sachen Online-Auktionen.
Ein Unterlassungsanspruch komme im Unterschied zur Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch hinsichtlich des zweiten Postings in Betracht. Dessen Verfasser kennt der Kläger. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfalle nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Ob allerdings vorliegend ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich dieses Beitrags bestehe, konnten die Richter nicht feststellen, weil das Berufungsgericht diese Fragen nicht hinlänglich beantwortet habe. In diesem Punkt verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zur Feststellung des noch strittigen Sachverhalts, wies die Klage aber im Übrigen ab.
Im Ergebnis betritt die Entscheidungsbegründung des BGH kein juristisches Neuland. Die Tatsache, dass der Betreiber eines Forums für rechtswidrige Inhalte bei Kenntnis haftet, entspricht der klaren gesetzlichen Regelung und war auch unter Juristen nicht umstritten. Neu ist lediglich die Feststellung, dass der Betreiber eines Forums auch dann haftet, wenn der eigentliche Verfasser des Postings dem Verletzten bekannt ist. Da die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren unstrittig Kenntnis von den Beiträgen hatte, stellte sich den Richter die höchst umstrittene Frage nicht, ob ein Betreiber auch für ihm unbekannte Postings haftet und wie weit deshalb seine Pflichten zur Überwachung des Forums gehen könnten.
Quelle : www.heise.de
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Wer haftet für die Inhalte, die unter einer Domain veröffentlicht werden? Das ist eine Frage, die derzeit die Gerichte beschäftigt. Die Richter sind sich nicht einig: Ein wenige Tage altes Urteil des Hamburger Landgerichts besagt, dass der Admin-C einer Domain für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine gegensätzliche Rechtsauffassung.
Richter sprechen Admin-C frei
Eine am 24. März vergangenen Jahres erlassene einstweilige Verfügung wurde in der Berufungsverhandlung aufgehoben und das am 23. Mai desselben Jahres gefällte Urteil abgeändert. In der Verfügung war es der Suchmaschine Google verboten worden, den Artikel "Das Märchen, die Lüge und der Holocaust" über die so genannten Google-Groups zu verbreiten.
Geklagt hatte ein Redakteur bei einer Tageszeitung, der unter anderem in einem Artikel über einen Prozess gegen Holocaust-Leugner berichtet hatte. Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in dem der Holocaust geleugnet wird.
Im März des vergangenen Jahres waren Google mehrere Postings gemeldet worden, die alle unter einer gefälschten E-Mail Adresse und unter falschen Namen im Usenet veröffentlicht worden. Ende März wurde der Usenetzugang der betreffenden Person gesperrt. Da gegen den Admin-C der Domain www.google.de kein Anspruch geltend gemacht werden kann, den besagten Artikel nicht mehr zu verbreiten, wird der Berufung stattgegeben.
Kontrolle nicht zumutbar
Nach den DENIC-Richtlinien ist der Admin-C zwar befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Es erscheine aber fraglich, ob allein diese Position als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet stehenden rechtswidrigen Inhalten anzusehen ist. Eine Haftung auf künftige Unterlassung komme nur dann in Betracht, wenn für die betreffende Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und es ihr möglich ist, für die Zukunft Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Nach Auffassung der Richter sei dies nicht gegeben, da der Admin-C über keine speziellen Hilfsmittel zum Auffinden von Postings verfüge.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Nur die DENIC-Forderung, die einen solchen Ansprechpartner wünscht, könne nicht zu einer erweiterten Haftung führen. (OLG Hamburg, Az.: 7 U 137/06)
Quelle : www.onlinekosten.de
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Die Gewährleistungs-Klausel dürfte nach einem neuen BGH-Urteil in den meisten Angeboten unwirksam sein. Vor allem private Anbieter konnten die Gewährleistung bisher ganz ausschließen - das ist nun nicht mehr zulässig.
Die Gewährleistungs-Klausel, wichtiger Bestandteil beim Handel mit gebrauchten Waren (beispielsweise bei Ebay), dürfte aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei fast allen Anbietern unwirksam sein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Nach dem BGH-Urteil sind Klauseln ungültig, die diese Frist verkürzen oder die Gewährleistung ganz ausschließen.
Wo gebrauchte Waren gehandelt werden, etwa bei Ebay, ist der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ein wichtiger Punkt. Eine solche Klausel muss korrekt formuliert werden, vor allem bei gewerblichen Angeboten. Private Verkäufer haben es einfacher, sie können die Gewährleistung bei gebrauchter Ware ganz ausschließen. Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen, wenn sie an Privatleute verkaufen. Gegenüber Unternehmern können sie die Gewährleistung ganz ausschließen. So war es jedenfalls bisher.
Klauseln - häufig benutzt - werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Was viele vielleicht nicht wissen: Klauseln wie „Keine Gewährleistung oder Garantie“ oder Klauseln in Formularverträgen, die die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen, werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn sie vom Verkäufer häufiger verwendet werden. Das gilt auch für private Anbieter. Wenn sie beispielsweise bei Verkäufen auf Ebay eine gleichlautende entsprechende Klausel mehrfach verwenden (zwei- bis dreimal reicht schon aus), wird diese Klausel als AGB angesehen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06) sieht es nun aber so aus, dass Gewährleistungsverkürzungen und -ausschlüsse in Deutschland – auch von privaten Anbietern - unwirksam sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gebrauchte Ware auf Ebay gehandelt wird oder ein Autokauf oder ähnliches ist. Die Konsequenz aus diesem Urteil ist: Es gilt in jedem Fall die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware.
Im genannten Fall hatte der Verkäufer in seinen AGB stehen: "Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln findet man in nahezu allen deutschen AGB. Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Man könne bestimmte Schäden nicht mit einer Klausel in den AGB ausschließen, vor allem dann nicht, wenn im Falle eines Mangels Schadenersatzansprüche bestehen. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist würde damit auch den Zeitraum verkürzen, indem ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
Demnach müssen nicht nur bei Ebay, sondern überall in Deutschland, wo gebrauchte Ware verkauft wird, die AGB überarbeitet werden. In der Praxis ist das rechtlich kompliziert, meint RA Johannes Richard. Und könnte für die Anbieter auch noch Folgen haben: Theoretisch könnte dann jemand innerhalb der 2-Jahres-Frist noch im Nachhinein kommen und Gewährleistungsrechte geltend machen.
Quelle : www.pcwelt.de
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Schmähkritik ohne Grund ist aber weiterhin nicht erlaubt
Einem Urteil (Az. 2 U 862/06) des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zufolge ist die freie Meinungsäußerung in Foren auch dann noch erlaubt, wenn sie polemisch und überspitzt geäußert wird. Wichtig ist aber, dass der Poster das Unternehmen bzw. die Personen nicht einfach ohne Grund mies macht, sondern immer noch bei der Sache bleibt.
Im dem Fall, den das Gericht zu verhandeln hatte, ging es darum, dass der Beitragsschreiber das Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter mehrfach als Betrüger bezeichnet und sogar geschrieben hatte, dass es das entsprechende Unternehmen gar nicht gebe. Die GmbH, die von diesen Aussagen betroffen war, gab es aber doch - sie verlangte vom Forenbetreiber, die Beiträge sofort zu löschen.
Das Gericht stellte fest, dass in diesem speziellen Fall der Forenbetreiber trotz Kenntnisnahme den Beitrag nicht löschen musste - ein Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Inhalte sei nicht zu erkennen.
Selbst mit dem Hinweis, dass es das Unternehmen nicht gebe, sei keine unwahre Tatsachenbehauptung (die den Unterlassungsanspruch begründet hätte) gefallen - das Gericht führte an, dass man diese Äußerung im Gesamtzusammenhang sehen müsse und stellte fest, dass der Poster gar nicht behaupten wolle, dass das Unternehmen nicht existiere, sondern dass dieses nicht mit der Deutschen Rettungsflugwart e.V. (DRF) zusammenarbeite.
Auch Texte wie "Achtung Betrüger unterwegs!" und die Nennung des Firmennamens seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile bzw. subjektive Meinungsäußerungen. Damit habe der Beitragsschreiber nicht strafrechtliche Verurteilungen der jeweiligen Personen gemeint, sondern wollte nur vor dem Unternehmen warnen, stellte das Gericht fest.
Damit stärkte das Gericht die Meinungsfreiheit in Internetforen - es wies sogar darauf hin, dass man auch Kritik hinnehmen müsse, wenn diese überspitzt und polemisch geäußert wird - ansonsten entstehe "die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses". Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen, so die Richter.
Der Fall wurde schon einmal vor dem Landgericht Koblenz verhandelt, ging für die Klägerin verloren und nun scheiterte sie auch noch in der Berufungsverhandlung.
Quelle : www.golem.de
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Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat eine neue Version seines kostenfreien Skripts zu Fragen Rund ums Internet-Recht herausgebracht (PDF, 569 Seiten). In der nunmehr achten Auflage seines Kompendiums finden sich insbesondere aktualisierte Informationen zu den geplanten Gesetzesänderungen, die der 2. Korb der Urheberrechtsnovellierung mit sich bringen wird. "Insbesondere die Änderung, dass Künstler und Werkschaffende aller Richtungen ab kommendem Jahr den Verwertern auch unbekannte Nutzungsarten vertraglich einräumen können, wird mit Sicherheit noch für kontroverse Diskussionen sorgen", erklärte Hoeren.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_September2007.pdf
Quelle : www.heise.de
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Nachdem die im Jahr 2002 eingeführte und zwei Jahre später überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung für den Internet-Handel sowohl von Seiten der Verbraucher als auch von den Händlern immer wieder auf Kritik stieß, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen neuen Entwurf für die Neufassung der Musterbelehrungen vorgelegt. Allerdings soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang und aufgrund zahlreicher ungeklärter Fragen weiterhin von Gerichten angreifbar sein, sagt Carsten Föhlisch, Justiziar von Trusted Shops.
Verbraucherschutz
Aufgabe einer neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist einerseits, die Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, anderseits den Händlern im Fernabsatz Rechtssicherheit zu bieten und vor Abmahnungen zu schützen. Gerade in jüngster Zeit hatten etliche Gerichte das amtlich vorgesehene Muster für nicht rechtskonform erklärt. In der Folge wurden viele Onlineshops wegen einer angeblich mangelhaften Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt.
Belehrung ist zu lang
Obwohl das Bundesjustizministerium die Vorschläge der Brache, darunter auch die der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), in dem neuen Entwurf weitgehend umgesetzt hat, gibt es erneut Kritik. So sollen die Händler verpflichtet werden, alle Paragraphen im genauen Wortlaut wiederzugeben. "Etwa vier DIN-A4-Seiten lange Belehrungstexte sind für Unternehmer nicht praktikabel und für die Verbraucher intransparent", betont Föhlisch. Ein weiterer Kritikpunkt sei die weiterhin fehlende Rechtssicherheit, weil die Belehrung erneut keinen Gesetzesrang hätte und Gerichte auch weiterhin Textbestandteile monieren könnten.
Keine EU-einheitliche Lösung
Anders als in den meisten anderen europäischen Staaten muss nach deutschem Recht schon im Vorfeld einer Bestellung auf Internetseiten über alle Details des Widerrufsrechtes informiert werden. So gelten beispielsweise für eBay-Powerseller die gleichen Gesetze wie für Finanzkonzerne. Diese Regelungen sollten nach Ansicht von Trusted Shops vereinfacht werden, um die Komplexität der Belehrung zu reduzieren.
Quelle : www.onlinekosten.de
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Kaum ein Bereich im Internet ist derzeit so häufig von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen wie die Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, zu der Online-Shops gesetzlich verpflichtet sind. Dabei hatte der Gesetzgeber für diesen sensiblen Bereich im Rahmen der Anlage zu BGB-Infoverordnung sogar eine Vorlage in Form einer Musterbelehrung entwickelt und den Betreibern deren Übernahme empfohlen.
Wer jedoch diese vom Gesetzgeber geschaffene Belehrung verwendet hatte, war damit in den vergangenen Jahren alles andere als auf der juristisch sicheren Seite. Tatsächlich stellten die Gerichte gleich eine ganze Reihe von Mängeln in dem kurzen Text fest (siehe etwa ein Urteil des Berliner Kammergerichts). Umstritten sind insbesondere der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Aber auch Fragen wie die nach dem Wertersatz für die Versandkosten oder des Ersatzes für die Nutzung der Waren beschäftigten die Gerichte und führten zu einer völlig unklaren Rechtslage, die Abmahner für sich auszunutzen wussten.
Nachdem nunmehr auch die Politik erkannt hat, dass dieser Zustand "bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung" führt, stellt das Bundesministerium der Justiz nun die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" als Entwurf zur Diskussion. Diese Neufassung solle der "Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums" bezüglich der Muster-Widerrufsbelehrung Rechnung tragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.
Tatsächlich korrigiert er einen erheblichen Teil der bisher problematischen Passagen. Dennoch stößt das Dokument in seiner jetzigen Form auf heftige Kritik und nahezu einhellige Ablehnung der Juristen. Insbesondere kritisieren sie, dass das Regelwerk erneut nur als Verordnung vorgesehen ist und nicht als Gesetz. Dies hätte zur Folge, dass auch in Zukunft die Gerichte nicht an die Vorgaben gebunden wären, und es somit nur eine Frage der Zeit wäre, bis erneute Rechtsunsicherheiten entstehen.
Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Ausweitung der Informationspflichten vor. Dazu sollen dem Kunden nun zusätzlich eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem BGB und der BGB-InfoV im Volltext mitgeteilt werden müssen. Im Endeffekt müsste nach dem Entwurf eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung in Zukunft nicht weniger als 12.000 Zeichen umfassen, was in etwa zwei Druckseiten der c’t entspricht.
Quelle : www.heise.de
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Klar erkennbare Widerrufsregeln für Bestellungen über das Internet oder bei TV-Sendungen und Haustürgeschäften hat die Verbraucherkommission Baden-Württemberg gefordert. "Die jetzigen Texte sind an verschiedenen Stellen unzutreffend und missverständlich. Vor allem Unternehmer stolpern regelmäßig über die juristischen Fallstricke", sagte Kommissionsmitglied Tobias Brönneke in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur dpa in Stuttgart.
Vor allem für die Onlinehändler sei das Thema von großer Bedeutung, da die bisherige Praxis zu ganz erheblichen Abmahnwellen geführt habe. Das Bundesjustizministerium habe zwischenzeitlich einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt. "Dieser lässt aber mehr als zu wünschen übrig." Brönnekes Fazit: Zu unkonkret, zu unverständlich und zu lang. "Ratsam wäre es, anstatt eines einheitlichen Musters jeweils eines für die unterschiedlichen Situationen zu schaffen."
Die baden-württembergische Verbraucherkommission hat Vorschläge in drei Bereichen erarbeitet, die zu einem einfacheren Verständnis der Einspruchsmöglichkeit führen und für die Betroffenen Licht ins Dunkel bringen könnten. "Nach dem Entwurf des Bundesjustizministeriums sollen Verbraucher selber entscheiden, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Das können sie jedoch gar nicht leisten. Außerdem ist eine vierseitige Belehrung für Standardfälle des Internetvertriebs nicht angemessen." Formulierungen wie: Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, bitte Frist im Einzelfall prüfen, seien unbrauchbar. "Hier sollte ein konkretes Datum benannt werden."
Brönneke verweist auf eine Studie, wonach jeder Onlineshop schon gut zweimal abgemahnt worden sei. Schäden von 1500 Euro seien durchaus normal, könnten sich aber auch auf mehrere 10 000 Euro summieren. "Viele Unternehmen sehen sich durch Abmahnungen in der Existenz bedroht." Ein großer Anteil der Abmahnungen gehe auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zurück. Erschwerend käme für den Handel hinzu, dass nicht erkannte falsche Formulierungen zu einem ewigen Widerrufsrecht führten. "Der Verbraucher oder Konkurrent kann dabei die Ware sogar noch nach Jahren zurückgeben."
Die neuen Vorschläge des Bundesjustizministeriums, die voraussichtlich im Sommer in den Bundestag und den Bundesrat eingebracht werden sollen, seien weder unternehmer- noch verbrauchergerecht. "Die Vorschläge muten dem Unternehmer und Verbraucher Texte zu, die Nichtjuristen nicht verstehen können", sagte Brönneke, der Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Pforzheim ist. Auch die Kunden wüssten nicht Bescheid, wann ihr Vertrag erlischt und ob es Ausnahmen gibt. "Wir sind der Meinung, dass man das Problem nicht mit Standardformulierungen lösen kann". Einige Gerichte hätten in der Vergangenheit zugunsten der Internethändler entschieden. Größtenteils aber würden die Onlinehändler den Kürzeren ziehen, sagte Brönneke.
Quelle : www.heise.de
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Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat eine aktualisierte Fassung des Skripts Internetrecht vorgelegt. Die neue Ausgabe liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster zum Download als PDF-Datei (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf) bereit.
In der nunmehr zwölften Version des Kompendiums wurden nach Angaben des Autors über 200 neue Urteile eingearbeitet sowie die neue Gesetzeslage berücksichtigt. Auch mit der aktuellen Debatte über neue Richtlinien und Gesetze – etwa in Sachen Datenschutz oder Internet-Haftung – beschäftigt sich der Text. Darüber hinaus wurde das Skript um neue Phänomene wie Phishing ergänzt und überholte Themenfelder wie Dialer gestrichen.
Quelle : www.heise.de
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Die rigide Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg bezüglich der Haftung für Internetforen und Blogs sorgt bereits seit Jahren für erhebliche Rechtsunsicherheit unter den Betreibern derartiger Angebote. Dieser Rechtsprechung hatte das Hanseatische Oberlandesgericht nun in einer neuen Entscheidung eine klare Absage erteilt, jetzt liegt auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 4. Februar 2009 vor (Az. 5 U 180/07).
Kläger des Verfahrens waren die Betreiber von "Marions Kochbuch", die vor allem durch die massenhafte Abmahnung angeblicher Urheberrechtsverletzungen in die Diskussion geraten waren. Diese hatten den Betreiber der Fußballforen-Community Foros für die Veröffentlichung eines Fotos durch einen Forenteilnehmer in Haftung nehmen wollen und Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht. Wenig überraschend verurteilten die Richter des Landgerichts den Beklagten daraufhin zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren. Dieser sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich. Insbesondere sei dieser in der Lage gewesen, die Rechtsverletzung zu unterbinden, etwa dadurch, "dass er das Einstellen von Bildern durch Dritte auf die von ihm betriebene Webseite grundsätzlich nicht ermöglicht".
Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und urteilte in allen Punkten zugunsten des Forenbetreibers. Entgegen der Ansicht des LG Hamburg seien solche Inhalte nicht als eigene Inhalte im Sinne des § 7 TMG zu bewerten. Vielmehr handele es sich bei Postings in Foren um fremde Informationen, für die der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn es sich um ein geschäftliches Angebot handeln würde.
Auch den Ausführungen des Landgerichts, wonach der Betreiber als Störer hafte, erteilt das OLG eine klare Absage. Insbesondere habe dieser keine ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Denn der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Dabei beruft sich das Gericht vor allem auf das Heise-Foren Urteil des OLG aus dem Jahr 2006. Bereits dort wurde festgestellt, dass eine solche Pflicht "die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde". Zudem käme bei Bildern noch das Problem dazu, dass diesen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt werden.
Weiterhin hafte der Beklagte auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil er nach der Abmahnung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Insoweit sei es unstreitig nicht zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Vielmehr habe der Forenbetreiber seine Verpflichtung damit erfüllt, die ihm bekannt gewordene Rechtsverletzung unmittelbar nach Kenntnis zu beseitigen. Auch die Möglichkeit für die Nutzer, ihre Beiträge in die Foren anonym einzustellen, führe nicht dazu, dass schon nach einer einzigen Rechtsverletzung die Veröffentlichung von Bildern in den Nutzerbeiträgen generell zu verhindern ist. Denn auch anonym oder unter Pseudonym nutzbare Internetforen stellen nach Ansicht des OLG Hamburg ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell im Internet dar und stehen unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Wie die Regelung des § 13 TMG zeigten, sei die anonyme Nutzung des Internets sogar ausdrücklich geschützt.
Auch in einem weiteren für die Betreiber von Foren wichtigem Punkt erteilt das OLG der Rechtsprechung des Landgerichts eine klare Absage: Der Beklagte sei nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben der Kläger verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.
Etwas überraschend ließ das OLG die Revision gegen das Urteil mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu.
Quelle : www.heise.de
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Ob sich das OLG der tragweite dieses Urteils bewusst ist?peziell die ganzen abmahner haben jetzt ne ziemliche backpfeife bekommen:
Auch in einem weiteren für die Betreiber von Foren wichtigem Punkt erteilt das OLG der Rechtsprechung des Landgerichts eine klare Absage: Der Beklagte sei nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben der Kläger verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.
Also nix mehr mit ner schnellen Abmahnung mit vielen anwaltskosten
Oder wie ich das verstehe: Tausch von files in ner "börse" -> erstes Schreiben ist lediglich als Hinweis auf die böse tat zu werten, erst wenn dann weitergemacht wird, wird es teuer.
Oder seh ich das jetzt wieder einmal falsch?
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Nö, ich verstehe das eigentlich auch so ....
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vor allem wenn man bedenkt, daß sich inzwischen ein ganzer Klüngel mit der Abmahnpraxis sein Geld verdient.
Dort gehts doch nicht mehr um Wahrung von Rechten, sondern um das finden von angeblichen Rechtsverstößen und der Verwertung dieser.
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Und um den schnöden Mammon ...
Where are only in it for the money (FZ 1967)
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Schönes Urteil.
Das ist aber keinesfalls als Freibrief für offensichtliche Rechtsverstösse anzusehen. Geschützt sollen hier sicherlich nur solche Nutzer, die gutgläubig und in bester Absicht handeln. Aktivitäten im Zusammenhang mit Warez, Keyz usw. dürften auch bei'm ersten Mal weiterhin strafbar bleiben.
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In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit über die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt.
Selbst Justizministerin Zypries räumte ein, der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewähre jedoch keine Rechtssicherheit.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.
Das Landgericht (LG) Münster hatte in der Vorinstanz das Fehlen der Angaben für eine Bagatelle im wettbewerbsrechtlichen Kontext gehalten. Die Richter in Hamm folgten dem nicht. Die fehlende Angabe der Handelsregisterdaten sei keine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).
Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung.
Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten.
Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Vergessen-der-Umsatzsteuer-ID-im-Impressum-ist-abmahnfaehig--/meldung/141455 (http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Vergessen-der-Umsatzsteuer-ID-im-Impressum-ist-abmahnfaehig--/meldung/141455)
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Seit heute ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Widerrufsrecht für Online-Angebote betrifft. Onlineshopbetreiber und Dienstleister müssen ihre Widerrufsbelehrung umgehend anpassen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Bisher war in dieser Belehrung meist folgender Satz zu finden, der vom Gesetzgeber in der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) vorgeschlagen worden war:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Hintergrund dieser Änderung ist, dass § 312 d Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Rechtsgrundlage für einen Widerruf im Rahmen von Dienstleistungen bildet, ebenfalls geändert wurde. Dieser fordert nun für das Erlöschen des Widerrufsrechts, dass "der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat".
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bestellabläufe abgeändert werden müssen. Bislang genügte es für den Verlust des Widerrufsrechts, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden "begonnen" wurde. Nach der Neufassung erlischt es erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden "vollständig erfüllt" worden ist. Ziel der neuen Formulierung ist ganz klar der Schutz der Verbraucher, denn den "Beginn" der Ausführung nimmt er nicht unbedingt wahr, die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner aber schon. Wichtig ist ebenfalls, dass der Vertrag auch durch den Kunden vollständig erfüllt worden sein muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.
Die Gesetzesänderung steht im Lichte der andauernden Rechtsunsicherheit im Bereich der Widerrufsbelehrungen. Zwar war im Rahmen einer Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (so genannte BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung unter anderem den Webseitenbetreibern vorgeschlagen worden, dies geschah aber nur im Wege einer "Verordnung". In der Folge kam es zur perfiden Situation, dass Onlineshopbetreiber, obwohl sie sich an diesen "offiziellen Text" orientierten, erfolgreich abgemahnt und verklagt werden konnten, weil die Verordnung nicht mit dem höher stehenden Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang steht. Insbesondere der Beginn der Widerrufsfristen war Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen, denn darin unterschieden sich Gesetz und Verordnung im Detail – von der teilweise für Verbraucher unverständliche Gestaltung des Textes einmal abgesehen.
Jetzt hat der Gesetzgeber auch darauf reagiert und die Muster-Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes erhoben. Dann sind Abmahnungen und Klagen ausgeschlossen, wenn der Webseitenbetreiber diesen Text verwendet. Dieses Gesetz tritt aber erst am 11. Juni 2010 in Kraft.
Quelle : www.heise.de (http://www.heise.de)
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Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat erneut eine aktualisierte Fassung des Skripts Internetrecht vorgelegt. Integriert wurden die zahlreichen Gesetzesvorhaben der laufenden Legislaturperiode, zum Beispiel die Novellierungen zum Bundesdatenschutzgesetz und das Zugangserschwerungsgesetz. Die neue Ausgabe liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster als PDF-Datei zum Download (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf) bereit.
Außerdem wurden gegenüber der vorigen Version vom Februar dieses Jahres fast 200 neue Urteile und Literaturhinweise eingearbeitet. Dabei geht es unter anderem um die Zulässigkeit von Google-Werbung, um das Urheberrecht bei Online-Videorecordern und Sound-Sampling, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Outsourcing und Direktmarketing sowie die Haftung von "Intermediären" wie Links und Foren. Hoeren gibt das Kompendium zum Internetrecht seit Juli 2003 heraus.
Quelle : www.heise.de
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Die unerlaubte Einsichtnahme in fremde E-Mails durch einen Systemadministrator stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und rechtfertigt dessen fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 11 Sa 54/09). Die Richter bestätigten damit die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts München.
Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator beschäftigt. In dieser Eigenschaft nahm er unter anderem Zugriff auf die E-Mails eines Geschäftsführers. Diese legte er einem anderen Geschäftsführer vor, um damit nachzuweisen, dass der Empfänger der Nachrichten vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit das Unternehmen schädige. Zudem griff er unbefugt auf Daten aus dem Personalbereich zu. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.
In seiner Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung fest. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zugegriffen habe. Nach "herrschender Auffassung" rechtfertige der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Insbesondere habe der Admin gezielt den Ordner "gesendete Objekte" des Geschäftsführers geöffnet, um zumindest eine E-Mail auszudrucken. Die Ausführung des Klägers, er habe lediglich im Rahmen des betrieblich Üblichen während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers E-Mail-Post geöffnet und dabei zufällig die streitgegenständliche E-Mail vorgefunden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt.
Das Unternehmen habe sich vielmehr darauf verlassen können müssen, dass seine Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen die eingeräumten Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nach Material suchen, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht fallen können. Vielmehr habe der Kläger im Laufe des Verfahrens durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche eindrucksvoll bewiesen, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei.
Das Urteil des LAG München bestätigt damit eine vergleichbare Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen aus dem Jahr 2005.
Quelle : www.heise.de
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Das Landgericht Berlin hat am 16. Oktober 2009 entschieden, dass eine per Abmahnung erwirkte Unterlassungserklärung wegen unerbetener E-Mail-Werbung nicht auf eine konkrete, bereits gegen den Willen des Anwenders angeschriebene E-Mail-Adresse beschränkt sein darf (Az. 15 T 7/09). Der Unterlassungsanspruch gilt also für den Betroffenen selbst und damit für sämtliche seiner Adressen.
Ein Berliner Rechtsanwalt hat damit im zweiten Anlauf eine einstweilige Verfügung in eigener Sache durchgesetzt. Seinen ersten Antrag hatte das Amtsgericht des Berliner Bezirks Lichtenberg zuvor abgewiesen. Das LG Berlin räumt in seinem Beschluss ein, dass der Werbeversender nun einem höheren Risiko ausgesetzt sei, gegen die Auflagen zu verstoßen. Das komme jedoch nur dann zum Tragen, wenn er weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versende.
Während der Antispam e. V. den Beschluss als "wegweisend" ansieht, reagiert die unterlegene Partei RTL Interactive GmbH, zuständig für die Online-Aktivitäten des Fernsehsenders RTL, erst einmal zurückhaltend. Man kenne noch nicht einmal den Beschluss und wolle zunächst dessen Zustellung abwarten, erklärte RTL-Sprecher Konstantin von Stechow.
Quelle : www.heise.de
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Irrtümlich falsche Preisangaben entbinden einen Versandhändler nicht zwangsläufig von der Haftung
Online-Shop-Betreiber nicht zwangsläufig von der Haftung. In zwei von Rechtsanwalt Clemens Bergfort aus Essen im August diesen Jahres vor dem Amtsgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittlerweile insolventen Versandhändler Quelle erstrittenen Urteilen (Az.: 310 C 2349/08 u. Az.: 360 C 2779/08; Urteile noch nicht rechtskräftig) stolperte der Versandhändler über automatisierte Bestellprozesse, in die er nicht eingreifen konnte und die zu einer verspäteten und damit rechtsunwirksamen Anfechtung bzw. zum Ausschluss des Anfechtungsrechts führten. In beiden Fällen ging es um ein mit 199,99 Euro statt mit 1.999,99 Euro ausgezeichneten Flachbildschirm der Marke Philips und in beiden Fällen muss Quelle die Geräte zum niedrigeren Preis ausliefern, wie unsere Schwesterpublikation channelpartner.de schreibt.
Wer seinen Irrtum kennt und trotz dieser Kenntnis den Versand automatisierter Schreiben, die zum Vertragsabschluss führen, nicht unterbindet, hat kein Anfechtungsrecht. In der Urteilsbegründung (Az.: 360 C 2779/08) heißt es dazu: "(….)Mithin wusste die Beklagte schon zwei Tage vor Fertigung und Versand dieses Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail (…..), dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Preiskorrektur in der Nacht zum 26 09.2007 und bei Lieferbarkeit des Produkts E-Mails mit bekanntem Inhalt mit einem Kaufpreis von 199,99 Euro pro Gerät generiert und absendet(…)Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen…(….). Briefe(….) kann man überdies aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen."
Wer seinen Irrtum kennt, aber nicht unverzüglich eine Anfechtungserklärung abgibt, weil er aufgrund des angestoßenen, automatisierten Bestellprozess keinen Zugriff auf den Vorgang hat, hat seine Willenserklärung nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich angefochten. In diesem Fall begründete der Richter seine Entscheidung (Az.:310 C 2349/08) damit, dass "Mängel in der kaufmännischen Organisation einem Kaufmann zuzurechnen sind, bei einem Großunternehmen kann eine Betriebsstruktur erwartet werden, die das schnellstmögliche Beschaffen von Daten von Kunden, gegenüber denen die Anfechtung erklärt werden soll, ermöglicht.(….). Es war nicht durch die Umstände des Falles, sondern durch Mängel der kaufmännischen Organisation bedingt, dass ein Schreiben erst mehr als zehn Tage, nachdem es verfasst wurde, auf den Weg zum jeweiligen Ansprechpartner gebracht werden konnte."
Quelle : www.pcwelt.de
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Rechteinhaber können zwar die Entfernung von Raubkopien verlangen, Betreiber müssen aber nicht von sich aus zensieren. Der Bitkom fordert eine endgültige Klarstellung der Verhältnisse im Telemediengesetz.
Der Bundesgerichtshof hat gestern das jüngste Urteil zur Verwendung fremder Fotos im Internet veröffentlicht (Aktenzeichen I ZR 166/07). Der Branchenverband Bitkom sieht durch das Urteil die bisherige Rechtsprechung zur Forenhaftung bestätigt: Betreiber von Internetforen hafteten nur in bestimmten Grenzen für illegale Einträge ihrer Nutzer.
In dem aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um Bilder auf einer Site, die eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung anbietet. Die Rezepte werden von Privatpersonen mit Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Betreiber einer anderen Site angefertigte Fotos verwendet, ohne dessen Zustimmung einzuholen. Daraufhin klagte dieser. Er hatte damit vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 308 O 814/05) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 U 165/06) Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote, sondern hat vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Sie kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Zudem verlange sie von den Nutzern das Einverständnis, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche nicht aus.
"Forenbetreiber müssen illegale Kopien von Texten, Bildern und Musik auf Verlangen löschen", sagt Bitkom-Präsidiumsmitglied Volker Smid. "Aber sie brauchen nicht systematisch nach Raubkopien oder anderen unzulässigen Inhalten zu fahnden." Er weist auch darauf hin, dass keine Einträge vor der Veröffentlichung zensiert werden müssen. Das würde seiner Ansicht nach ohnehin dem freiheitlichen Grundgedanken des Internets widersprechen.
Laut Bitkom müssen Betroffene auf den Betreiber der Website zugehen. "Der Rechteinhaber muss konkret mitteilen, welcher Beitrag ihn stört und worauf er seine Beschwerde stützt." Wenn ein Beitrag eindeutig unzulässig ist, muss der Forenbetreiber ihn sofort löschen. In komplizierten Fällen darf er sich aber die nötige Zeit nehmen, um das Anliegen zu prüfen. Reagiert er jedoch nicht schnellstmöglich, riskiert er Schadenersatzforderungen.
Der Bitkom rät den Betreibern, Fotos von Nutzern nicht mit einem Logo oder Wasserzeichen des Forums zu versehen. Auch sollten Beiträge der Nutzer nicht als eigene redaktionelle Inhalte präsentiert werden. Denn dann drohe eine Mitverantwortung bei Urheberrechtsverletzungen.
Aus Bitkom-Sicht hat die Rechtsprechung in Deutschland zu einer Ausdehnung der Prüfungspflichten geführt. Diese sei für Website-Anbieter nicht mehr hinnehmbar und widerspreche teilweise sogar europäischem Recht. "Die Bundesregierung sollte im Telemediengesetz noch deutlicher machen, wie weit die Haftung der Webanbieter gehen darf", so Smid. Dazu gibt es auch eine Ankündigung im Koalitionsvertrag. Außerdem liegen laut Bitkom bereits aus der letzten Legislaturperiode konkrete Gesetzesentwürfe in der Schublade.
Quelle : www.zdnet.de
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet gestärkt und Anbieter auf Plattformen wie eBay in Zugzwang gebracht. Denn laut einem Urteil (PDF-Datei (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=50187&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf)) vom heutige Mittwoch reicht der Mausklick nicht aus, um bei einem Vertragsabschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware – etwa durch bestimmungsgemäßen Gebrauch vor Rückgabe – auf den Kunden abzuwälzen (Az. VIII ZR 219/08).
"Laut Gesetz ist dies erst gültig, wenn der Verbraucher darüber in Textform, also schriftlich, belehrt worden ist", entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe. Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Anlass der Entscheidung war eine Klage der Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, das über eBay Kinder- und Babybekleidung verkauft.
Solange eine Belehrung nur online vorgegeben sei, muss der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist, erklärte ein BGH-Sprecher. "Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen", sagte er. Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.
Quelle : www.heise.de
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Wer kennt sie nicht, die so genannten Disclaimer, die meist am Ende von E-Mails dem Leser verbieten, diese auch nur zu haben, wenn sie ihm versehentlich geschickt wurde. Alles klar? Hier ein gängiges Beispiel:
"Disclaimer:
Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender telefonisch oder per E-Mail und löschen Sie diese E-Mail aus Ihrem System. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet."
Fühlt man diesen Distanzierungen mit Verstand und juristischem Blick auf den Zahn, wird schnell klar, dass sie – zumindest in unseren Breitengraden – keine Daseinsberechtigung haben.
Es fängt damit an, dass der Inhalt der falsch adressierten E-Mail ja vom Empfänger schon gelesen und zur Kenntnis genommen wurde, wenn er auf den Disclaimer stößt. Woher aber soll er in jedem Einzelfall wissen, dass er nicht "der beabsichtigte Empfänger" ist? Wie soll er entscheiden, ob die E-Mail "vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen" enthält – es ist ja nur die Rede von "kann"? Und dann soll der "unbeabsichtigte Empfänger" auch noch den Absender anrufen und die E-Mail aus dem System löschen? Dass unerlaubtes Kopieren und Weitergeben nicht gestattet sein soll, leuchtet dabei vielleicht noch am ehesten ein.
Wie aber ist der Fall aus juristischer Sicht zu bewerten? E-Mail-Disclaimer stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtssystem, in dem es üblicher ist als hierzulande, selbst den Umgang miteinander zu regeln, weil es häufig an gesetzlichen Vorschriften fehlt. Aber, und dieser Einwand ist aus deutscher Sicht schlagend, wieso sollte sich ein Empfänger an Vorgaben eines anderen halten müssen, den er vielleicht noch nicht einmal kennt? In der Tat ist eine Vorgabe in Disclaimern nicht verbindlich, wenn
zwischen Absender und Empfänger keine vertragliche Beziehung besteht, es sei denn, der Empfänger ist mit deren Geltung einverstanden.
Das Löschen der Nachricht könnte sogar im Konflikt mit dem Gesetz stehen, denn ein Kaufmann hat die Pflicht, geschäftliche E-Mails über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Das schreibt § 257 des Handelsgesetzbuches für "empfangene und abgesandte Handelsbriefe" vor. Es ist unter Juristen mittlerweile herrschende Meinung, dass dies auch für geschäftliche E-Mails gilt. Und dabei spielt es keine Rolle, ob die Mail an den richtigen oder den falschen Empfänger verschickt wurde.
Und was sind die Rechtsfolgen, wenn man sich nicht an den "Disclaimer" hält? Keine, die über das hinausgehen, was gesetzlich ohnehin bereits untersagt ist. Vertragliche Ansprüche bestehen wie gesagt meist nicht. Schadensersatzansprüche können allenfalls wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, wofür allerdings sehr hohe Anforderungen gelten. So müsste der Empfänger einer nicht an ihn gerichteten E-Mail ihren Inhalt schon mit der Absicht verwenden, einen anderen zu schädigen.
Befinden sich Absender und Empfänger aber in einer Geschäftsbeziehung zueinander, gelten vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dann ist das Nutzen und Weiterleiten fälschlicherweise erhaltener Informationen unter Umständen wirklich vertragswidrig und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Das aber gilt unabhängig davon, ob man einen Disclaimer verwendet oder nicht.
Leider hilft vielen geschäftlichen E-Mail-Versendern die Erkenntnis nicht weiter, dass ein Disclaimer rechtlich nichts bringt und man sich bei Lichte betrachtet damit eher sogar noch lächerlich macht. Denn in vielen Unternehmen hängt der E-Mail-Server den Text automatisch vor Versand an die E-Mail, ohne dass der Versender dies beeinflussen könnte. Ist man in einem US-Unternehmen beschäftigt, dürfte jeder Versuch, diese Praxis abzustellen, bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Oft sind die Disclaimer noch dazu in Deutsch und Englisch verfasst, sodass man schon einiges an E-Mail-Ballast verschickt.
Letztlich hilft also nur eines: genau darauf zu achten, an wen E-Mails mit Informationen geschickt werden. Handelt es sich wirklich um brisante, geheim zu haltende Inhalte, sollte ohnehin ein sichereres Medium verwendet werden. Oder man nutzt Verschlüsselungsverfahren, um unberechtigte Kenntnisnahme auszuschließen oder jedenfalls deutlich zu erschweren. Eines ist klar: Wer sich nur auf Disclaimer verlässt, ist keineswegs auf der sicheren Seite.
Quelle : www.heise.de
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Meist ist in Disclaimern am Ende von E-Mails davon die Rede, dass man fälschlicherweise erhaltene Informationen nicht nutzen darf und unverzüglich zu löschen hat. Liest man aber Beispiele wie das folgende, halten sich diese Standard-Disclaimer noch deutlich zurück:
„Vorbehalt bei Zukunftsaussagen
Angaben in dieser Pressemeldung, die sich auf bevorstehende Planungen, Ereignisse oder Ergebnisse beziehen, sind zukunftsgerichtet, ebenso Aussagen, die Worte wie "glaubt", "erwartet", "plant", "ahnt" oder ähnliche beinhalten. Diese Aussagen sind mit Risiken und Ungewissheiten verbunden und basieren auf gegenwärtigen Erwartungen. Die tatsächlichen Ergebnisse können daher wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen geäußerten Erwartungen abweichen.“
Was soll denn das bedeuten, wird sich mancher fragen. Da schickt jemand eine Pressemeldung an die Medien und warnt gleichzeitig davor, dass ja alles vielleicht nicht ganz so ernst zu nehmen ist und sich die in den "zukunftsgerichteten Aussagen geäußerten Erwartungen" vielleicht nicht einstellen. Auch die Vorlagen für derlei Texte kommen aus den USA. Im amerikanischen Rechtssystem ist es nun mal nicht ausgeschlossen, dass Aktionäre versuchen, sich an Unternehmen schadlos zu halten, wenn deren Aussagen über mögliche Umsatz- und Gewinnentwicklungen nicht eintreten. In Deutschland wird man in solchen Fällen eher nicht vor den Kadi gezogen, schaden kann ein entsprechender Disclaimer wiederum nicht. Auch wird sich mancher lieber lächerlich machen, als etwas Falsches zu tun. Wenn, dann aber doch bitte etwas kürzer und prägnanter:
"Der Dienstanbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.“
Disclaimer ergeben Sinn, wenn sie sich mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen. Zum Beispiel ist der seit Jahren unter Juristen ausgetragene Streit um die Haftung für Internetinhalte ein Aspekt, den man als Webseitenanbieter berücksichtigen sollte. Bitte aber nicht so:
"Die Haftung ist ausgeschlossen."
Denn eine solche Klausel ist schlicht unwirksam. Und auch nicht so:
"Juristen ist der Zutritt untersagt."
oder so:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Es wird garantiert, dass zu Recht beanstandeten Passagen sofort und dauerhaft entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und es wird gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen eingereicht."
Mit den letzten beiden Varianten fordert man die Juristen geradezu heraus. Im ersten Fall, weil vielleicht dann erst recht ihr Jagdinstinkt geweckt wird, im zweiten Fall, weil man sich dann als Vertreter des Rechtsverletzers die Abmahnung tatsächlich sparen und gleich – deutlich kostspieliger – bei den Gerichten entsprechenden Rechtsschutz einklagen kann.
So aber kann man es tatsächlich machen:
"Meinungen und Behauptungen in den von mir nicht moderierten Blogs mache ich mir nicht zu Eigen."
Wenn die Blogs tatsächlich nicht moderiert werden, muss man erst dann handeln und Inhalte sperren, wenn man von deren Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt. Ein solcher Disclaimer kann also richtig sein und gegebenenfalls bei einer Verteidigung sogar helfen, denn man hat den Abmahnenden ja schon darauf hingewiesen, dass man zunächst nicht haftet.
Pauschale Distanzierungen, wie
"Hiermit distanziere ich mich von allen Inhalten der verlinkten Webseiten."
genügen aber nicht. Denn man muss sich schon "ausdrücklich" von etwas distanzieren und nicht einfach nur pauschal. Wenn man sich von den Inhalten verlinkter Seiten distanziert, sollte man sich vielleicht auch fragen, warum man den Link überhaupt anbringt.
Schlussendlich gilt aber selbstverständlich auch für diesen Artikel:
"Die Inhalte dürfen nur für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden."
Oder etwas altbackener:
"Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata."
Wer sich seines Lateins nicht mehr ganz sicher ist, findet unter anderem hier (http://blog.aysberg.de/e-mail-disclaimer-quatsch-oder-sinnvoll/) eine Übersetzung dieses fast 1000 Jahre alten Disclaimers.
Quelle : www.heise.de
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Der Jura-Professor Thomas Hoeren von der Universität Münster hat eine neue Version seines Skripts "Internetrecht" zum Download (PDF-Datei (http://vg00.met.vgwort.de/na/8181c8ca7c1ad67f6567?l=http%3A%2F%2Fwww.uni-muenster.de%2FJura.itm%2Fhoeren%2Fmaterialien%2FSkript%2FSkript_Internetrecht_Februar2010.pdf)) kostenlos bereitgestellt. Darin wurden aktuelle Entwicklungen der vergangenen Monate wie etwa die drei Novellierungen des Bundesdatenschutzgesetzes berücksichtigt. Außerdem wurden gegenüber der vorigen Fassung mehr als 300 Urteile und Literaturfundstellen eingearbeitet.
Insgesamt behandelt das Skript auf rund 500 Seiten wichtige Rechtsfragen des IT-Bereichs. Im Hauptteil geht es um das Vertragsrecht. Dort werden die unterschiedlichen Softwarevertragsarten und Vertragsaspekte erläutert, beispielsweise zum Cloud Computing. Zudem geht es um Fragen bei Gewährleistungs- und Verzugsprozessen.
Abgerundet wird das Skript durch einen Teil mit Formulierungsvorschlägen, Gestaltungshinweisen und Musterverträgen. Das erste Kompendium zum Thema Internetrecht wurde im Juli 2003 veröffentlicht.
Quelle : www.heise.de
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Wer im Internet ein Produkt bestellt, der hat keinen Anspruch darauf, dass das Produkt auch geliefert wird. Allein mit der Bestellung einer Ware werde noch kein Kaufvertrag geschlossen, urteilte das Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München hat am heutigen 2. August 2010 auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das bereits im Februar 2010 gefällt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde eine Ware bei einem Internetversandhandel bestellt. Der Händler hat den Eingang der Bestellung zwar bestätigt, dann aber die Ware nicht geliefert. Der Käufer wollte vor Gericht die Auslieferung der Ware erwirken, scheiterte jedoch damit.
Der Kläger hatte im April 2009 acht Verpackungsmaschinen im Wert von 129 Euro bestellt. Der Händler hatte daraufhin jeweils Bestellbestätigungen per E-Mail versandt. Ausgeliefert wurden dann aber nicht die Verpackungsmaschinen, sondern nur Ersatzakkus für eine Verpackungsmaschine. Vor Gericht begründete der Händler das Vorgehen damit, dass die Verpackungsmaschine regulär 1.250 Euro koste - das sei allgemein bekannt. Hingegen kosten die Ersatzakkus 129 Euro und der Händler verschickte diese statt der bestellten Ware.
Als dem Kunden die Ersatzakkus geliefert wurden, verlangte der Käufer die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Das verweigerte der Verkäufer und die Sache kam vor Gericht. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einem Kaufvertrag. Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würde keinem Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Internetbestellung ist kein Kaufvertrag
Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, urteilte das Gericht. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar. Stattdessen sei dies eine Aufforderung, ein Angebot zu machen. Das Angebot sei dann die Bestellung durch den Käufer. In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.
Der Kaufvertrag komme erst zustande, wenn der Händler die Ware versendet. In dem Fall gelte dies aber nicht, weil der Händler die bestellte Ware nicht ausgeliefert hatte. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 ist bereits rechtskräftig (AZ 281 C 27753/09).
Quelle : www.golem.de
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Eine Entscheidung des Amtsgericht München wirft Fragen auf, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Und wann sich jemand darauf verlassen kann, seine Ware zu erhalten.
Das Amtsgericht München hat eine Entscheidung zum Thema Onlinekäufe getroffen, die seltsam anmutet. Insbesondere stellt sich nach der Entscheidung die Frage, wann ein Kunde davon ausgehen kann, dass ein geltender Kaufvertrag geschlossen wurde und er somit mit der Ware rechnen kann.
Das Problem war, dass die Verkäuferin eine Ware offensichtlich online falsch ausgezeichnet hatte - ein Verpackungsgerät, das normalerweise 1.250 Euro kostet, wurde mit 129,- Euro ausgezeichnet. Der Kunde bestellte 8 der Geräte und wunderte sich nun darüber, lediglich die Ersatzakkus (welche mit 129,- Euro pro Stück zu Buche schlagen) erhielt. Nach seiner Bestellung hatte er eine Bestellannahmebestätigung per Email erhalten und hatte nun mit der Lieferung der Geräte gerechnet. Die Verkäuferin beharrte darauf, dass es bekannt sei, dass die Geräte selbst 1.250 Euro pro Stück kosten.
Nun könnte man hier somit also einen erneuten Fall des Irrtums gem. §119 BGB sehen, womit der Kaufvertrag anfechtbar wäre, doch die Entscheidung des Amtsgerichtes hat den Fall anders bewertet, worin die Problematik liegt. Laut der Entscheidung wurde zwischen dem Kunden und dem Verkäufer nämlich schlichtweg noch kein Kaufvertrag geschlossen. Kann man dem Gedanken, dass Anbieten der Ware sei kein Angebot sondern eine Aufforderung zum Angebot (invitatio ad offerendum) noch folgen, so sieht das Amtsgericht auch in der Bestellung und der Bestellannahme(bestätigung) keine deckungsgleichen Willenserklärungen.
" Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. [...].
Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden. "
Für einen Kunden bedeutet dies, dass, solange er keine Ware hat, nicht davon ausgehen kann, dass seine Bestellung auch tatsächlich angenommen wurde. Er kann somit also hoffen, dass irgendwann Ware geliefert wird und diese hoffentlich auch die gewünschte Ware ist. Erfreuliche Nachrichten für das Onlineshopping - damit würde, wenn diese Ansicht Schule macht, jede Bestellung zum Wartespiel werden.
Quelle : http://www.heise.de/tp/
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Für die Neufassung des Skripts Internetrecht wurden alle Ausführungen zum anwendbaren Recht im Hinblick auf die neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen überarbeitet. Berücksichtigt wurden auch die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht sowie zum Datenschutzrecht.
Neu Einzug gehalten haben Themen wie Zugangserschwerungsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, De-Mail (überarbeitete Version), Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte, Verbraucherschutz im Internet nebst neuer Musterwiderrufsbelehrung, Leistungsschutzrecht für Verleger, neue BGH-Rechtsprechung und Abofallen im Internet.
Auch zahlreiche Gesetzesvorhaben der laufenden Legislaturperiode, etwa die Novellierungen zum Bundesdatenschutzgesetz und das Zugangserschwerungsgesetz, wurden integriert. Die neue Ausgabe, die wie bisher der Münsteraner Professor Dr. Thomas Hoeren veranwortet, liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster unter der Rubrik Materialien als PDF-Datei (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf) zum Download bereit.
Quelle : www.heise.de
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Das Rückgaberecht für Produkte, die über das Internet gekauft wurden, gilt auch, wenn die Ware durch ihre erstmalige Verwendung in einen Zustand kommt, der einen erneuten Verkauf verhindert.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um die Rückgabe eines Wasserbettes entschieden. Der Kläger hatte dieses erworben und zum Testen befüllt. Allerdings war er mit dem Produkt nicht zufrieden und wollte es fristgerecht zurückgeben.
Der Händler lehnte eine Rücknahme aber ab, weil das Bett seinen Verkaufswert verliert, nachdem es erst einmal mit Wasser gefüllt wurde. Er verwies dabei auf eine entsprechende Klausel in der Widerrufsbelehrung und wollte statt dem vollständigen Preis von 1.265 Euro lediglich die 258 Euro teure Heizung ersetzen.
Das Gericht erklärte die Klausel allerdings für nichtig. Wie in dem Urteil ausgeführt wird, müsse der Kunde auch bei Produkten, deren Verkaufswert durch eine einmalige Nutzung stark sinkt, die Möglichkeit zum Testen haben.
Anders als beim Kauf in einem Laden gibt es bei der Bestellung in einem Online-Shop immerhin nicht die Möglichkeit, auf einem Ausstellungsstück probezuliegen. Der Verkäufer müsse mit dem Risiko leben, dass dem Kunden die Ware letztlich nicht gefällt und zurückgegeben wird. Der BGH bestätigte damit gleichlautende Urteile niedrigerer Instanzen.
Quelle : http://winfuture.de
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die zahlreiche Kunden von Breitbandanbietern betrifft. Im am heutigen Donnerstag entschiedenen Verfahren (Az. III ZR 57/10) hatte ein DSL-Kunde im Mai 2007 einen Zweijahresvertrag mit einem DSL-Provider geschlossen. Im November 2007 verzog er an einen Ort, an dem der Provider keinen DSL-Anschluss bereitstellen konnte. Der Kunde versuchte daraufhin, seinen Vertrag fristlos zu kündigen und die Zahlungen einzustellen. Damit war der Provider nicht einverstanden, die Sache ging dann vor Gericht.
Die Klage des Kunden auf Feststellung, dass der Vertrag wirksam beendet wurde, blieb erfolglos. Schon die Vorinstanzen, das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz, hatten befunden, dass ihm kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass der Kläger kein Kündigungsrecht habe, weil der DSL-Provider keinen Einfluss auf den Umzug nehmen könne und dieser ausschließlich im Interesse des Kunden liege.
Die Pressestelle des BGH fasst zusammen: "Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar."
Das Gericht hat auch die Interessen des DSL-Providers berücksichtigt: "Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."
Der BGH hat damit die bisherige Rechtsauffassung der meisten Provider bestätigt. Oft räumten DSL-Provider und TV-Kabel-Anbieter in gleich gelagerten Fällen bisher dem Kunden aber kulanzhalber trotzdem ein Kündigungsrecht ein, forderten dabei aber oft subventionierte Hardware zurück. Weniger Glück haben DSL-Kunden, die beispielsweise in eine Wohngemeinschaft oder die Wohnung eines Partners einziehen, wo bereits ein DSL-Anschluss besteht, also ein Anschluss technisch möglich wäre. In diesen Fällen bestehen die Anbieter häufig auf Vertragserfüllung. Mitunter bieten sie kulanzhalber einen Nachlass auf die bis zum Vertragsende fälligen Monatsgrundgebühren an, wenn der Kunde darlegt, dass er in der neuen Wohnung keinen DSL-Anschluss mehr benötigt.
Quelle : www.heise.de
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Um Urheberrechte zu verletzen, genügt es in bestimmten Fällen, im Web einen Link besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu setzen – nämlich dann, wenn man damit Schutzmaßnahmen, die der Rechteinhaber gegen die unbefugte Nutzung seiner Inhalte getroffen hat, bewusst aushebelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 10. November 2010 veröffentlichten Urteil entschieden. Wer Rechte an einem geschützten Werk innehat, könne selbst entscheiden, ob und in welcher Weise Dritte auf dieses Werk zugreifen dürften, so der BGH. Er müsse auch die Möglichkeit haben, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe – etwa zahlende Kunden – zu beschränken. Wenn ein fremder Hyperlink geeignet ist, entsprechende Sicherungsmaßnahmen des Rechteinhabers zur Zugriffsbeschränkung zu umgehen, so mache der Linksetzer sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig.
Grundsätzlich, so führten die Bundesrichter aus, verstoße es nicht gegen das Urheberrecht, wenn man einen Link auf Inhalte fremder Webseiten setze, die urheberrechtlich geschützt seien. Denn derjenige, der seine Werke auf einer Homepage verfügbar halte, mache diese selbst öffentlich zugänglich. Anders sei es aber dann, wenn ein Berechtigter den Zugriff durch Dritte auf die Inhalte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich beschränkt. Wenn dann ein "Deep Link" die gewollte Beschränkung praktisch aufhebt, sei dies als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten. Die Umgehung der Schutzmaßnahmen ermögliche eine Art des Zugangs, die vom Berechtigten so nicht beabsichtigt war.
In dem Fall, den es zu entscheiden galt, hatte eine Online-Anbieterin kartografischen Materials, das dem Urheberrechtsschutz unterliegt, gegen ein Wohnungsunternehmen geklagt. Auf der Website der Klägerin ließen sich Stadtplanausschnitte abrufen: Nachdem ein Nutzer einen gewünschten Ort auf der Hauptseite eingegeben hatte, erschien auf einer Unterseite der passende Kartenausschnitt. Kommerzielle oder dauerhafte Nutzer sollten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die Kartenausschnitte unmittelbar auf der betreffenden Unterseite abrufen können. Für Verbraucher sollte das Angebot kostenlos mittels einer Session-ID verfügbar sein. Diese ID wurde beim Aufruf der Hauptseite zugeteilt.
Das beklagte Wohnungsunternehmen eröffnete seinen Kunden die Möglichkeit, angebotene Mietwohnungen in einem Kartenausschnitt aufzurufen. Dazu wurden die Nutzer über einen Hyperlink direkt auf die Unterseiten der Klägerin geleitet, ohne dass sie vorab deren Hauptseite hätten aufrufen müssen. Die Umgehung erfolgte durch Einsetzen einer programmtechnischen Routine.
Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Urheberrechten verletzt. Die vorinstanzlichen Gerichte verneinten einen Rechtsverstoß mit der Begründung, dass eine rechtswidrige Umgehung nur dann vorläge, wenn die verwendete Schutzmaßnahme technisch wirksam sei. Die vom Kläger eingesetzte Session-ID habe nicht verhindern können, dass auch unbefugte Nutzer sofort auf die Unterseiten des Klägers zugriffen. Die Wirksamkeit einer Sicherheitsmaßnahme richte sich nach dem Kenntnisstand des Nutzers. Da im vorliegenden Fall bereits durch eine einfache Routine die Umgehung der Hauptseite möglich sei, stelle die Session-ID keinen hinreichenden Schutz dar. Damit sei der gesetzte Hyperlink auch nicht als unzulässige Umgehung einer Schutzmaßnahme zu werten.
Anders der BGH, nach dessen Ansicht es nicht darauf ankommt, ob die Schutzmaßnahme technisch wirksam ist. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes sei nicht von der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme abhängig. Entscheidend sei allein, ob für Dritte erkennbar sei, dass der berechtigte Website-Betreiber willentlich Schutzmaßnahmen zur Beschränkung des Zugriffs getroffen habe. Im vorliegenden Fall sei der Wille des Klägers deutlich erkennbar gewesen: Allein zahlenden Kunden sollte es erlaubt sein, unmittelbar auf die Kartenausschnitte zuzugreifen. Der durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite diente dazu, einen Kaufanreiz zu schaffen.
Das Urteil zeigt die Gefahren auf, die das Setzen eines Links mit sich bringt. In einer zuvor ergangenen Entscheidung hatte der BGH noch offengelassen, ob der Einsatz von Hyperlinks bei bestehenden Schutzmaßnahmen einen Urheberrechtsverstoß begründen könne. Diese Frage wurde nun eindeutig bejaht. Da bereits der nach außen erkennbare Wille des Rechteinhabers genügt, um eine Schutzmaßnahme anzunehmen, sollten Linksetzer die Ziele, zu denen sie verlinken wollen, stets zunächst daraufhin abklopfen, ob sie mit irgendwelchen Zugangsbeschränkungen kollidieren könnten.
Quelle : www.heise.de
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Fehlender Widerspruch ist grundsätzlich keine Zustimmung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Daher sei ein Internetanbieter nicht berechtigt, im Kleingedruckten eine Vertragsänderung für wirksam zu erklären, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widerspreche. Zwar sei eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken üblich. Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar (Az.: 2 U 1388/09).
Das Gericht erklärte mit seinem Urteil unter anderem eine Klausel in einem Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche. Das OLG nahm an der Regelung jedoch Anstoß. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Banken eine solche Klausel verwendeten. Denn für ein Girokonto gelte keine Mindestlaufzeit und der Kunde könne vor allem die Geschäftsbeziehung mit der Bank jederzeit beenden.
Quelle : www.heise.de
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Soll Ware im Internet verkauft werden, dann wird das Angebot meist von Produktbildern begleitet. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich macht, sollte der Verkäufer bei der Auswahl der Fotos aber sehr sorgfältig vorgehen. Denn die Darstellung kann ebenso bindend sein wie der Begleittext (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 346/09).
Verhandelt wurde der Fall einer gewerblichen Restwertkäuferin. Diese hatte für 5120 Euro ein Unfallfahrzeug gekauft, das von einem Kfz-Sachverständigenbüro im Auftrag eines Autohauses online in einer Restwertbörse angeboten wurde. Das Fahrzeug wurde nicht nur in einem Text ausführlich beschrieben, sondern auch auf mehreren Fotos abgebildet. Auf einem dieser Bilder war eindeutig eine Standheizung zu erkennen, die allerdings bei der Aufzählung der Zusatzausstattung im Beschreibungstext nicht aufgeführt wurde.
Als die Käuferin das Fahrzeug nun abholte, musste sie feststellen, dass die Standheizung vom Verkäufer ausgebaut worden war. Daraufhin forderte sie von dem Kfz-Sachverständigenbüro die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer anderen gebrauchten Standheizung. Dies wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Die Richter des BGH machen aber deutlich, dass der Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchaus ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Das heißt, sie kann zwar nicht sofort das Geld für Kauf und Einbau einer anderen Standheizung fordern, vom Verkäufer (dem Autohaus) aber die Nacherfüllung, also den Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen.
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im vorliegenden Fall den Schadensersatzanspruch deshalb abgelehnt. Dies lag allerdings nicht zuletzt daran, dass die Frau die "Falschen" verklagt hatte: Sie hätte sich mit ihrer Forderung nämlich direkt an den ursprünglichen Besitzer des Wagens wenden müssen und nicht an das Sachverständigenbüro, das den Wagen lediglich im Auftrag angeboten hatte.
Ein Käufer hat demnach tatsächlich Anspruch darauf, eine Ware so zu erhalten, wie sie beim Angebot abgebildet ist. Dazu muss er im ersten Schritt den Anspruch auf Nacherfüllung beim Verkäufer geltend machen, gegebenenfalls auch Klage gegen den Verkäufer einreichen. Eine juristisch tragbare Einschätzung der Konsequenzen aus dem aktuellen Urteil kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der BGH eine ausführliche Begründung des Urteils vorgelegt hat.
Quelle : www.heise.de
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Zum Frühlingsbeginn liegt das Kompendium Internetrecht in neuer Version vor. Diesmal wurden vor allem Urteile eingearbeitet, die sich seit der vorigen Ausgabe vom Oktober 2010 angesammelt haben. Das 557 Seiten dicke Skript ist kostenlos auf der Website der Uni Münster als PDF-Datei (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript%20Internetrecht_April_2011.pdf) erhältlich.
"Das letzte Jahr war nur durch wenige Gesetzesänderungen geprägt", schreibt Professor Thomas Hoeren, der das Kompendium verantwortet. "Die Politik hielt sich ruhig und brütet erst jetzt Gesetzesprojekte aus wie zum Beispiel zur DE-Mail oder zum Arbeitnehmerdatenschutz." Das Kompendium enhalte aber mehr als 200 neue Urteile wie zum Beispiel die EuGH-Entscheidung in Sachen GoogleAd und zum Verbraucherschutzrecht. Dazu kommen Überarbeitungen etwa zum grenzüberschreitenden Datenaustausch.
Quelle : www.heise.de
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Das Kompendium Internetrecht des Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren steht in einer neuen Fassung zum kostenfreien Download (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2011.pdf) bereit. Das 579 Seiten starke Nachschlagewerk gibt einen umfassenden Überblick zur Rechtsprechung im Online-Bereich. Gegenüber der im März dieses Jahres publizierten Ausgabe wurden laut Hoeren mehr als 300 neue Urteile eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben, etwa zum Thema Social Media.
Hoeren merkt im Vorwort seines Buches an, "dass das Internet eine Dynamik hat, die die klassischen Buchverleger überfordert." Eine gedruckte Ausgabe des Skriptums wäre schon zum Zeitpunkt ihres Erscheinens veraltet, nur mit einer digitalen Publikation könnte er auf die zahlreichen Entwicklungen schnell reagieren.
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Die Frage, ob der Admin-C einer Domain für den Internetnamen und darüber abrufbare Inhalte haftet, ist seit vielen Jahren zwischen den Gerichten umstritten. Mit Urteil vom 9. November 2011 (Az. I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) nun laut Pressemittelung klar, dass eine solche Haftung des Vertreters der auf ihn registrierten Adresse in bestimmten Fallgestaltungen bestehen kann.
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter dem Domainnamen baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DeNIC angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Nachdem die Klägerin per Anwaltsschreiben die Löschung der Domin erwirkt hatte, weigerte sich der Beklagte, die entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Diese Kosten wollte die Klägerin auf gerichtlichem Weg erstattet haben. Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in der Berufung die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des BGH beurteilt sich die Frage nach dem Ersatz der Anwaltskosten danach, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zugestanden hatte. Das OLG als Vorinstanz hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Der Vertreter des Domaineigentümers müsste hierfür allerdings ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt haben. Derartige Pflichten entstehen nach Ansicht des BGH jedoch nicht automatisch bereits durch die Stellung als Admin-C. Dessen Aufgabenbereich beschränke sich nach den DeNIC-Statuten auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags.
Dennoch könnten unter bestimmten Umständen besondere Prüfungspflichten für den Admin-C vorliegen. Im Streitfall hatte eine britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert. Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, für alle registrierten Domainnamen als administrativer Vertreter zur Verfügung zu stehen. Da auch bei der DeNIC keine Prüfung im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch die angemeldeten Domainnamen stattfindet, bestehe durch dieses Verfahren eine erhöhte Gefahr von Rechtsverletzungen. Daher müsse der Admin-C in einem solchen Fall von sich aus überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Namens- oder Markenrechte verletzen.
Eine generelle Klärung der Frage nach der Haftung des Admin-C dürfte durch das Urteil des BGH nicht erfolgt sein, da sich die Entscheidung auf eine eher seltene Fallkonstruktion beschränkt.
Quelle : www.heise.de
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In Zukunft werden sich Kunden von Internetshops nicht mehr darauf verlassen können, dass der Händler die Rücksendekosten übernimmt. Nach den neuen Verbraucherrechte-Richtlinien, die das Europaparlament im Juni 2011 verabschiedet hat und die bis 2014 in den Ländern angewendet werden müssen, muss der Kunde bestellte Ware auf eigene Kosten an den Händler zurückschicken, unabhängig vom Wert der Ware. Online-Händler steht es natürlich frei, die Kosten auch weiterhin zu übernehmen.
Ein Research-Team der Universität Regensburg hat Online-Händler befragt und die Tendenz festgestellt, dass Dreiviertel der Befragten planen, die Retourenkosten dem Kunden anzulasten. Die Retourenquote liegt im Schnitt bei 30 Prozent. Viele Kunden planen schon bei der Bestellung die Rücksendung mit ein. Naturgemäß ist die Quote bei Textilien und anderen Waren, bei denen es auf Passgenauigkeit und Ästhetik ankommt, noch höher.
Andererseits liegt die Marge der Händler im Textilbereich auch am höchsten: Fast die Hälfte der Textil-Online-Händler erzielen eine Marge von 45 Prozent. Insofern wundert es nicht, dass Händler in diesen Bereichen weniger dazu neigen, die Rücksendekosten auf die Kunden abzuwälzen, obwohl sie auch die höchste Rücksendequote haben.
Allerdings zeigen die Autoren der Studie (PDF) auch Auswege sowohl für Kunden als auch für Händler auf. Die Neigung der Händler, nach Umsetzung der neuen Verbraucherrechte-Richtlinien die Kunden für die Rücksendung zahlen zu lassen, steigt, je kleiner der Shop ist. Die großen Online-Vertriebe jedoch werden die kostenlose Retour auch weiterhin zur Kundenwerbung nutzen. Für Kunden heißt das, sie werden auch in Zukunft einen Shop wählen können, der kostenlose Retouren bietet.
Aber auch Händlern zeigt die Studie auf, dass sie nicht auf Kundenfreundlichkeit verzichten müssen. Die Befragung ergab, dass gerade viele kleine Händler kein oder geringes Retourenmanagement betreiben. Über die Hälfte prüft zum Beispiel nicht, ob der Kunde eine hohe Retourenwahrscheinlichkeit aufweist. Die Autoren kommen in der Studio zu dem Schluss, "wer seine eigenen Retouren quantifiziert und analysiert, die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Höhe der Retouren kennt und auch Zusammenhänge mit beispielsweise eingesetzten Zahlungsverfahren versteht", muss auf dieses Instrument zur Kundennähe nicht verzichten.
Quelle : www.heise.de
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Das sehe ich sehr zwiespältig...
Einerseits gibt es ganz sicher eine ganze Menge an den Verkäufern eigentlich unzumutbaren Rücksendungen, u.a. weil gewisse Kunden den Erwerb nie wirklich vorhatten, sondern die Produkte nur kurzfristig möglichst kostenlos nutzen wollten. So würde ich nie auf die Idee kommen, Hochzeitskleider oder andere typischerweise nur einmalig oder sehr kurz genutzte Güter per Fernabsatz anzubieten. Oder gar Hygieneartikel...
Zumindest bei Artikeln unter 40 Euro waren drohende Rücksendekosten sicherlich bislang ein gewisses Hemmnis gegen solches unentgeltliches Entleihen.
Andererseits wird im Netz noch hemmungsloser als im Laden echter Schrott verömmelt, dessen wahrer Charakter oft weder dem Angebot zu entnehmen ist, noch gleich per Google zu enttarnen, sondern sich erst (frühestens) bei praktischer Prüfung auffällt. So würde ich ein LED-Leuchtmittel mit bauartbedingt starkem Strobo-Effekt durchaus gerne weiterhin kostenfrei retournieren, auch wenn das nicht mehr als ein Paket-Porto gekostet hat, und zwar ohne Gutachten und Rechtsstreit (vorzufinanzieren). Ist ja oft so, dass an irgendwelchen exotischen 60Hz-Stromnetzen so etwas nicht wahrnehmbar ist, bei uns dann aber doch deutlich. Und Kopfschmerzen von Flacker-Licht nehme ich ganz sicher nicht in Kauf.
Manchmal kann ich sowas sogar selbst nachbessern, aber allzu oft kommt man an das Innenleben gar nicht mehr zerstörungsfrei heran.
Und in solchen Fällen träume ich dann gelegentlich von Rückgabe geradenwegs durch die Schaufensterscheibe...
Soll heißen, ohne Ausprobieren und ggf. Zurücksenden geht's eben oft doch nicht.
Das ist für sich dann für sich schon ärgerlich genug, und manch Schrott-Lieferant setzt wohl künftig vermehrt darauf, dass enttäuschte Einmal-Käufer den Mist einfach wegschmeißen...
Jürgen
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Eine Torrent-Datei auf dem Rechner ist kein Beweis dafür, dass der Nutzer auch einen urheberrechtlich geschützten Film angeboten hat. Das hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) entschieden. In dem Urteil, das Golem.de vorliegt, heißt es: "Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich."
Der ganze Artikel (http://www.golem.de/news/amtsgericht-muenchen-torrent-datei-reicht-fuer-filesharing-verurteilung-nicht-aus-1303-98414.html)
Quelle: www.golem.de
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(http://static.gulli.com/media/2014/02/thumbs/370/euflag.jpg)
Das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte und frei zugängliche Inhalte im Netz ist nicht illegal. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes hervor. Eine schwedische Zeitung hatte sich darüber beschwert, dass ein Internetportal auf ihre Online-Artikel verlinkt. Obwohl die Texte ohnehin öffentlich verfügbar waren, sahen die Journalisten eine Verletzung ihres Urheberrechts.
Mit seinem Urteil dürfte der Europäische Gerichtshof als höchste juristische Instanz innerhalb der EU, die Freiheit im Internet vor erheblichen Einschnitten bewahrt haben. Wie aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Gerichts hervorgeht, stellt ein bloßer Hyperlink auf einen urheberrechtlich geschützten aber öffentlichen verfügbaren Text, keine Urheberrechtsverletzung dar.
Schwedische Journalisten der Zeitung Göteborgs-Posten waren ursprünglich gegen die Agentur Retriever Sverige vorgegangen, da diese auf ihre Texte verlinkt hatte. Das beschuldigte Webangebot bietet seinen Kunden einen Index über im Internet kostenlos verfügbare Artikel an. Bei Klick auf die Links, wird die Webseite der Zeitung einbettet in das Portal von Retriever angezeigt. Die Kläger argumentierten mit einer EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001, die besagt, dass allein der Urheber über die öffentliche Wiedergabe seiner Werke entscheiden darf. Da die betroffenen Artikel jedoch ohnehin kostenfrei im Netz verfügbar sind, herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Regelung in diesem Fall tatsächlich greift.
Der von den schwedischen Richtern befragte EuGH machte nun klar, dass die Agentur mit ihren Hyperlinks und Frames keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im Urteil ist zu lesen, dass sich die getätigte öffentliche Wiedergabe der Werke an das gleiche Publikum richtet, das auch der Urheber mit seiner Veröffentlichung anspricht. Da die Journalisten ihre Artikel also selbst auf ihrer Webseite kostenfrei bereitstellen, darf niemand dafür belangt werden, wenn er auf ebendiese Webseite verlinkt. Gleichzeitig machen die Richter jedoch klar, dass dieses Regelung nicht gilt, insofern der fragliche Link beispielsweise eine Paywall umgeht. In diesem Fall würde sich das Publikum der beiden Publizierungen unterscheiden.
Die Entscheidung des Europäische Gerichtshofes hat definitiv für eine rechtliche Klarstellung im Netz gesorgt. Würden Hyperlinks auf öffentliche Inhalte grundsätzlich mit dem Urheberrecht in Konflikt treten können, wäre ein Grundprinzip des Internets infrage gestellt und Copyright-Trollen Tür und Tor geöffnet.
Quelle : www.gulli.com
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Die aktuelle Fassung enthält zahlreiche Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung und Literatur im Zeitraum 2013/2014.
Das Institut für Medienrecht der Universität Münster hat wie immer im halbjährlichen Rhythmus sein Kompendium zum Internetrecht (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf) aktualisiert. Es steht kostenlos als PDF-Datei zum Download bereit – ebenso das Skript zum IT-Recht (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf).
Die aktuellen Fassungen enthalten zahlreiche Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung und Literatur im Zeitraum 2013/2014. Dazu kommen neue Ausführungen zur Reform des Verbraucherschutzes ab dem 13. Juni 2014, zur Neuordnung des Domainwesens sowie zur Haftung von Internetprovidern.
Quelle : www.heise.de
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Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Arztes zurückgewiesen, der von einem Internetportal verlangt hatte, den Namen eines anonymen Nutzers preiszugeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Dienstag den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen ein Internetportal zurückgewiesen (Az. VI ZR 345/13). Ein anonymer Nutzer hatte auf der Webseite des Bewertungsportals Sanego falsche Tatsachenbehauptungen über den Kläger aufgestellt. Dieser verlangte daraufhin die Herausgabe des Namens, weil er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Das warf die Frage auf, ob in solchen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige besteht.
Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Urteil-Kein-Auskunftsanspruch-gegen-Internet-Portal-2243656.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.atom)
Quelle : www.heise.de
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Im Streit um das populäre Browser-Addon mussten die Verleger eine erste Schlappe hinnehmen. Weitere Verfahren sind jedoch anhängig.
Das Landgericht Hamburg hat am Dienstag eine Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt gegen den Hersteller des Werbeblockers Adblock Plus abgewiesen. Die Medienhäuser waren mit dem Vorwurf vor Gericht gegangen, dass die Software der Eyeo GmbH unzulässig in das Geschäft der werbefinanzierten Angebote eingreife. Eyeo begrüßte die Entscheidung und äußert die Hoffnung, dass nun weitere Prozesse vernieden werden könnten.
"Wegelagerei"
Im Verfahren ging es insbesondere um die "Acceptable Ads"-Initiative, mit der Adblock Plus bestimmte Seiten von einer Filterung ausnimmt. Klägervertreter Matthies van Eendenburg attackierte das Geschäftsmodell von Eyeo scharf, verglich deren Vorgehen mit "Wegelagerei" und gar Schutzgelderpressung. So finanziere sich das Unternehmen alleine dadurch, dass es Geld für die Aufnahme auf der Whitelist verlange. Das Unternehmen lasse sich an den Einnahmen der durchgelassenen Werbung beteiligen. Durch die enorme Zunahme der Adblock-Installationen in den letzten Jahren hätten die Verlage erhebliche Mindereinnahmen verzeichnet.
Eyeo-Anwältin Heike Blank bestätigte das Modell zwar im Grundprinzip, betonte aber, dass 90 Prozent der Websites in der Whitelist kostenlos aufgenommen wurden. Die restlichen zehn Prozent seien Unternehmen, die durch die entblockte Werbung erhebliche Mehrheinnahmen verbuchten. So stehen Google, Microsoft, Amazon und United Internet auf der Liste und können so zumindest bestimmte Werbebanner trotz Werbeblocker anzeigen lassen.
"Nullsummenspiel"
Selbst wenn Eyeo alle Mehreinnahmen verlangen würde, sei es für die Unternehmen auf der Whitelist schlimmstenfalls ein Nullsummenspiel, argumentierte die Anwältin der Beklagten. Zudem könne sich nicht jeder auf die Whitelist einkaufen. Nur Anzeigen, die den vorbestimmten Kriterien "nicht nervender" Werbung entsprechen, können freigeschaltet werden. Eyeo prüfe die Einhaltung der Kriterien und verlange dafür seine Gebühren.
Adblock Plus sei darüber hinaus nur ein Werbeblocker von vielen und nicht für die Inhalte der Blocklisten verantwortlich, betonte die Anwältin. Zu genauen Zahlen oder den Details der Vereinbarungen mit Großkunden wie Google äußerte sie sich allerdings nicht.
"Untrennbares Ganzes"
Die Verlegerseite hatte von Anfang an schlechte Karten: So hatte der Bundesgerichtshof bereits 2004 in der Fernsehfee-Entscheidung die Rechtmäßigkeit eines Werbeblockers für Fernsehsendungen bestätigt. Die Kläger sind dessen ungeachtet der Ansicht, ihre redaktionellen Inhalte dürften nur zusammen mit den bezahlten Onlinewerbungen ausgeliefert werden. Wie bei einer Zeitung handele es sich bei Webseiten um ein untrennbares Ganzes. Die Eingriffstiefe durch Adblock Plus heute sei viel größer als die der "Fernsehfee". Zudem hätten die Hersteller des TV-Werbeblockers keine Gebühren von der Werbeindustrie verlangt.
Die Richter zeigten sich angesichts dieser Argumente skeptisch. So verwies der Vorsitzende darauf, dass viele Medien wie die New York Times inzwischen werbefreie Angebote hinter Paywalls eingesetzt hätten. Zudem konnten sie nicht erkennen, dass Eyeo gezielt gegen die Webseiten der Kläger vorgehe, was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht ist. Anwältin Blank hielt den Vorwürfen der Kläger entgegen, dass viele Angebote ohne Werbeblocker heutzutage kaum noch benutzbar seien.
Wer blockiert?
Besonderes Augenmerk legten die Hamburger Richter auch darauf, ob das Blockieren der Werbung vom Anwender selbst herbeigeführt werde. So betonten die Kläger, dass Whitelist und Filterlisten bei der Installation von Adblock Plus voreingestellt sei und nur wenige Nutzer überhaupt solche Voreinstellung änderten. Blank hielt entgegen: "Es mag nicht jeder Nutzer die Voreinstellungen ändern können, aber das sind meist diejenigen Nutzer, die Adblock Plus erst gar nicht installieren könnnen." Eine Gerichtsmitarbeiterin bestätigte, dass die Einstellungen von Adblock Plus mit wenigen Mausklicks zu ändern sind.
Ein Ende der Rechtsstreitigkeiten ist freilich noch nicht abzusehen. Zahlreiche Medien- und Werbeunternehmen haben parallel gegen Eyeo Klage eingereicht. Derzeit sind noch mindestens drei Klagen in München und Köln anhängig. Beide Seiten haben angedeutet im Falle einer Niederlage vor die jeweils nächste Instanz ziehen zu wollen.
Quelle : www.heise.de
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Weiterer Punktsieg für den Werbeblocker: Ein weiteres Gericht befindet das Geschäftsmodell des Kölner Unternehmens Eyeo für legal.
Gleich zwei Branchengewichte waren vor dem Landgericht München gegen den Werbeblocker Adblock Plus vorgegangen: Sowohl die Mediengruppe ProSiebenSat1 als auch RTL mitsamt dem Werbevermarkter IP Deutschland hatten versucht, das Geschäftsmodell der Kölner Firma Eyeo verbieten zu lassen. Mit Adblock Plus bietet die Firma einen potenten Werbeblocker an, setzt aber angeblich nicht-nervende Werbung gegen eine Umsatzbeteiligung auf eine Whitelist.
Das Münchner Gericht wies die Klagen am Mittwoch jedoch ab. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software behinderten Klägerinnen nicht wettbewerbswidrig, da die Internetnutzer in einer "autonomen und eigenständigen Entscheidung" den Werbeblocker installierten und hierdurch verhinderten, dass Werbung angezeigt wird. Eyeo beteilige sich auch nicht an einer Urheberrechtsverletzung, wenn die Nutzer sich im kostenlosen Angebot der Sendergruppen bedienten, ohne die Werbung anzusehen.
Auch kartellrechtlich sei das Angebot nicht angreifbar, da Adblock Plus nicht marktbeherrschend sei. Auch wenn Werbeblocker zunehmend genutzt würden, könnten die Senderfamilien immer noch genügend Kunden mit Werbung erreichen.
Berufung wahrscheinlich
Eyeo-Sprecher Ben Williams meinte, "diese Entscheidung ist in erster Linie ein Sieg für alle Internet-Nutzer und damit für alle Verbraucher". Er forderte die Medienunternehmen auf, sich wieder an Verhandlungen zu beteiligen und nicht-nervende Werbeformate zu entwickeln.
ProSiebenSat1-Sprecher Marcus Prosch sah hingegen einen "traurigen Tag für die Internetnutzer, denn Adblock Plus bedroht die Finanzierungsgrundlage aller kostenlosen Internetangebote. Wir werten das Angebot nach wie vor als einen urheber- und kartellrechtlich unzulässigen und wettbewerbswidrigen Angriff auf die Medienvielfalt und Pressefreiheit und werden daher die Berufungsaussichten und weitere rechtliche Schritte gegen Eyeo prüfen."
Bereits im April hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass Eyeos Geschäftsmodell legal ist. Allerdings hatten die klagenden Verlage auch hier den Gang in die nächste Instanz angekündigt. Auch in Köln ist ein Verfahren gegen Adblock Plus anhängig, weitere Verfahren sind angekündigt.
Pro7 blockt Adblocker
Die TV-Sender und der Werbeblocker-Hersteller werden sich wohl nicht einigen, da die Videoangebote der Sendergruppen im Internet insbesondere auf Bewegtbildwerbung setzen, die aufgrund der Richtlinien von Adblock Plus derzeit auch gegen Bezahlung keine Chance hat, auf die Eyeo-Whitelist aufgenommen zu werden.
Stattdessen setzen ProSiebenSat1 und andere reichweitenstarke Seiten derzeit auf die Technik "AdDefend", die Werbung trotz aktiviertem Werbeblocker ausliefert. Früher erwiesen sich solche Versuche schnell als fruchtlos, da Adblock Plus sich schnell auf solche Techniken anpassen konnte. Doch derzeit funktioniert die Adblocker-Blockade zumindest teilweise: In der Voreinstellung kann Adblock Plus die Videowerbung auf ProSieben.de nicht ausfiltern.
Quelle : www.heise.de
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Viele Internetnutzer betten die Filme Anderer auf ihrer eigenen Webseite ein. Ob das aber eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war lange ungeklärt. Jetzt war der BGH am Zuge.
Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)
Einbetten von anderer Quelle
Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden – in konkreten Fall war das YouTube.
Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.
Erster Gerichtserfolg
Als die Firma den Film auf der Seite der Konkurrenz entdeckte, klagte sie auf Schadenersatz. Beim Landgericht München bekam sie insgesamt 2000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.
Der BGH legte den Fall dann dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.
Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.
Konkreter Fall noch nicht geklärt
Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt erstmals feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war – oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.
Quelle : www.heise.de
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Tja, das Problem ist nur: Woran erkennt man zweifelsfrei, dass das Material vom Rechteinhaber frei zugänglich gemacht wurde? Ich schreibe vom Material, denn dieses Urteil wird wohl auf sämtliche einbettbare Medien (Bilder, Musik, Texte, Videos) übertragbar sein. Es scheint mir, dass durch dieses Urteil mal wieder ein neues Abmahn- und möglicherweise auch Betrugspotential entstanden ist. Im wesentlichen ist dieses Urteil also ein Sieg für die Abmahner. :Kopf
Ich werde jetzt wohl die von mir eingebetteten Videos und Bilder durchgehen müssen, wo ich mir über die vom Rechteninhaber autorisierte Verbreitung unsicher bin. :wall
Naja, die Links kann ich ja stehen lassen, denn diese bleiben ja erlaubt. :O
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'mal ganz ehrlich, wir wissen doch, dass fast alle Inhalte der DuRöhre ohne Zustimmung der Urheber eingestellt wurden.
Insbesondere darf man getrost davon ausgehen, wenn der dortige Einsteller sich nicht als offizieller Vertreter des Rechteinhabers ausgibt oder sonstwie eindeutig danach aussieht.
Wer aber auch nur ansatzweise gewerblich oder gewerbeähnlich handelt, der hat ohnehin besondere Risiken und Sorgfaltspflichten, und es ist ihm zweifellos zuzumuten, vor der Verwendung fremden geistigen Eigentums die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
Das gilt für Filme, Fotos, Grafiken und Logos, Texte aller Art und so weiter.
Der Kaufmann MUSS sogar so sorgfältig handeln, kann sich nicht einmal auf Unkenntnis berufen.
In Wirklichkeit ist es oft noch komplizierter, weil an nicht eben wenigen Inhalten die Rechte sogar geteilt sind, z.B. zwischen der ursprünglich beauftragenden Firma und wenigstens einem Ersteller (Fotograf, Architekt, Künstler, ...).
Stets erst beim offenbaren Rechteinhaber bzw. Veröffentlicher zumindest den / die Ansprechpartner für eine Nutzungserlaubnis erfragen!
Das habe ich als Großhandelskaufmann so gelernt.
Jürgen
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In der Verhandlung in Karlsruhe konnte die Kölner Firma Eyeo einen Sieg auf ganzer Linie verbuchen. Kläger Axel Springer kündigt unterdessen Verfassungsbeschwerde und weitere Klagen an.
Das Anbieten eines Werbeblockers im Internet verstößt nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun einen ersten Schlussstrich unter eine vierjährige Klagewelle gezogen.
Springer fordert Adblocker-Verbot
Mit seiner Klage gegen die Firma Eyeo wollte der Verlag Axel Springer erreichen, dass der Vertrieb des Werbeblockers Adblock Plus sowie der als "Easylist" bekannten Blocklisten verboten wird. Zudem hatte sich der Verlag Schadensersatz für entgangene Werbeumsätze ausbedungen.
In seiner Entscheidung hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen Ansinnen nun eine vollständige Absage erteilt. So stellten die Richter fest, dass das Angebot von Eyeo, bestimmte Werbung gegen Beteiligung an den erzielten Umsätzen vom Werbefilter auszunehmen, keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.
Keine Verdrängungsabsicht
"Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs", heißt es in der Begründung des Gerichts. So erziele Eyeo nur dann Einnahmen, wenn auch Werbung angezeigt werde – eine Verdrängung des Werbegeschäfts liege daher nicht im Interesse der Firma.
Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war auch, dass Axel Springer nicht nachweisen konnte, dass Eyeo unzulässigen Druck auf die Werbetreibenden ausübe. Zwar greife Eyeo zweifellos in diesen Markt ein. Für die Werbeblockade seien aber unmittelbar die Nutzer eines Adblockers verantwortlich. "Eine mittelbare Behinderung ist nicht per se unlauter, nur dann wenn da besondere Umstände vorliegen", erklärte der Zivilsenat.
Adblocker-Krise nicht überzeugend
Diese besonderen Umstände habe der Kläger nicht dargelegt. So konnte Axel Springer die Richter nicht davon überzeugen, dass Adblock Plus Schutzvorkehrungen umgehe. Noch legte der Konzern hinreichend dar, dass das Anbieten unentgeltlicher Inhalte durch das Anbieten von Adblock Plus unmöglich werde. Insofern reichte auch der grundgesetzlich garantierte Schutz Pressefreiheit bei der Grundrechteabwägung nicht aus, das Geschäftsmodell von Eyeo zu verbieten.
Auch eine aggressive geschäftliche Handlung, die das Oberlandesgericht Köln vor zwei Jahren festgestellt hatte, konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Deshalb gaben die Richter der Revision Eyeos statt, lehnten aber die Rechtsmittel des klagenden Verlags ab. Eyeo hat damit das Verfahren in allen Punkten gewonnen. Das Gericht legte den Streitwert auf 25 Millionen Euro fest. Eventuell muss sich der Bundesgerichtshof noch ein zweites Mal um den Sachverhalt kümmern. So hatten auch die Kläger im Münchener Verfahren gegen Adblock Plus Rechtsmittel eingelegt.
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Nach der Urteilsverkündung kündigte Axel Springer Verfassungsbeschwerde an. "Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch. Denn bereits das Blockieren von Werbung, das sogenannte 'Blacklisting', ist rechtswidrig", erklärte Claas-Hendrik Soehring, Leiter der Abteilung Medienrecht bei Axel Springer. Da Programme wie Adblock Plus die freiheitliche Medienordnung gefährdeten, werde der Konzern Verfassungsbeschwerde erheben.
Neben der Anrufung des höchsten Gerichts glaubt der Konzern noch einen anderen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext umschreibe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will.
Quelle : www.heise.de
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Es liege keine Belästigung vor, urteilte der Bundesgerichtshof, der WLAN-Betrieb werde nicht gestört. Eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) reiche aus.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 23/18). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt.
Unitymedia betreibt die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und soll von Vodafone übernommen werden. Für diesen Aufkauf steht aber die Genehmigung der EU-Kartellwächter noch aus, die bereits einige Bedenken äußerten. Auch die Netzbranche und ihre Verbände sprechen sich entschieden gegen die Genehmigung der Fusion von Vodafone und Unitymedia aus.
WifiSpot für öffentliche WLANs
Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.
Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein Opt-out-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und vor dem Landgericht zuerst Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte sich in der Berufung dagegen Unitymedia durchsetzen; wegen der Bedeutung des Falles lies das Gericht aber die Revision zum BGH zu.
Keine Kundenzustimmung notwendig
Es liege keine Belästigung vor, erklärte nun der der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das bedeutet aber auch, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Netzes den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringen darf. "Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor", entschied der BGH.
"Rechtssicherheit geschaffen"
Unitymedia reagierte bereits erfreut auf das Urteil, denn der Bundesgerichtshof habe mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH habe "im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden". Unitymedia nutze die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden, durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.
"Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", betonte Unitymedia. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibe unbeeinträchtigt.
Quelle : www.heise.de