Löschung der Daten als böswillige Handlung eingestuft
Ein Distriktgericht im US-Bundesstaat Texas hat am 23. August 2006 eine Tauschbörsennutzerin wegen Beweisvernichtung zu Schadenersatz verurteilt. Die Plattenfirma Arista Records hatte die Beklagte Tschirhart wegen Urheberrechtsverletzungen in einem Zivilprozeß vor Gericht gebracht. Durch Löschen der Festplatte hatte Tschirhart verhindern wollen, dass die Kläger Beweise gegen sie in die Hand bekommen.
Von der Firma Arista Records beauftrage Experten hatten behauptet, dass die Angeklagte im Verlauf des Jahres 2005 mehr als 200 verschiedene Musiktitel in Tauschbörsen angeboten hatte. Vor Gericht hatte Arista die Übergabe der Festplatte aus Tschirharts Computer verlangt, um diesen Vorwurf beweisen zu können. Das Gericht ordnete die Übergabe der Festplatte an. Die Beklagte benutzte in dieser Situation eine spezielle Software, um die Daten auf ihrer Festplatte vollständig zu löschen.
Die Anwälte von Arista beantragten daraufhin, dass der Prozess ohne weitere Verhandlung mit einem Urteil zugunsten der Kläger beendet werden sollte. Das Gericht gab dem Antrag statt und sprach den Klägern Schadenersatz entsprechend ihren Forderungen zu.
Das Gericht sah in dem Verhalten der Beklagten eine absichtliche Störung des Rechtsprozesses. Durch die Löschung der Festplatte seien die wichtigsten Beweise der Kläger vernichtet worden. Da die Aktion der Angeklagten in dem Wissen um die gerichtliche Anordnung zur Übergabe der Beweismittel erfolgte, ordnete das Gericht die Löschung als böswillige Handlung ein. Gemäß der US-amerikanischen Zivilprozeßordnung darf ein Gericht in einem solchen Fall die "Nichterfüllung einer Rechtspflicht" durch eine Partei feststellen und ohne weiteres Verfahren zugunsten der anderen Partei entscheiden.
Im amerikanischen Urheberrecht (Copyright) sind Strafen bis zu 150.000,- US-Dollar pro Verletzungshandlung vorgesehen. Bei mehr als 200 illegal verbreiteten Liedern droht Tschirhart nunmehr eine Schadenersatzforderung von mehr als 30 Millionen US-Dollar.
Quelle : www.golem.de
Beklagte will Tauschbörsendaten nicht selbst gelöscht haben
Im Fall der am 23. August 2006 von einem US-Distriktgericht im US-Bundesstaat Texas wegen Beweisvernichtung zu Schadensersatz verurteilten Delina Tschirhart sind neue Details bekannt geworden. Ursprünglich wurde berichtet, Tschirhart habe ihre komplette Festplatte vor der Übergabe an einen Experten der Klägerseite gelöscht. Tatsächlich wurden aber nicht alle, sondern nur einige Dateien gelöscht und Tschirhart bestreitet, dies getan zu haben.
Die Plattenfirma Arista Records hatte Delina Tschirhart wegen Urheberrechtsverletzungen in einem Zivilprozess vor Gericht gebracht. Doch die von den Klägern als Beweismittel angeforderte Festplatte von Tschirhart war gelöscht und so Beweise vernichtet worden. Die Anwälte der Plattenfirma beantragten daraufhin, dass der Prozess ohne weitere Verhandlung mit einem Urteil zu Gunsten der Kläger beendet werden sollte. Das Gericht gab dem Antrag statt und sprach den Klägern Schadensersatz entsprechend ihren Forderungen zu.
Aus den verbliebenen Daten konnte rekonstruiert werden, zu welchen Zeiten Löschaktionen durchgeführt worden waren. Der von den Klägern mit der Untersuchung beauftragte Computerexperte David Schroeder konnte zeigen, dass Daten noch zu einem Zeitpunkt gelöscht wurden, als das Gericht bereits deren Übergabe angeordnet hatte. Die Beklagte bestreitet aber jede Kenntnis von Löschaktionen, heißt es bei ArsTechnica.
Tschirhart ist Mutter zweier Kinder und außer den Dreien hatte niemand Zugang zum Computer. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eines oder beide ihrer Kinder für das Filesharing und die Datenlöschung mitverantwortlich sind.
Obwohl die entsprechenden Dateien gelöscht worden waren, konnte belegt werden, dass auf dem PC Tauschbörsen-Software installiert gewesen war. Auch der Tausch von Musikstücken konnte nachgewiesen werden. Ein von Tschirhart beauftragter Experte vertrat vor Gericht die Meinung, dass die Daten auch beim Defragmentieren der Festplatte gelöscht worden sein könnten.
Richter Orlando Garcia teilte diese Meinung nicht: "Die Faktenlage spricht gegen eine automatische Defragmentierung. Wenn die Defragmentierung jedoch nicht automatisch durchgeführt wurde, weist das auf absichtsvolles Handeln am 26. Januar hin. Das würde zielstrebiges Datenlöschen bedeuten." In diesem Sinne wurde die Beklagte wegen "Nichterfüllung der Rechtspflicht" zu Schadensersatz verurteilt.
Gemäß der US-amerikanischen Zivilprozessordnung darf ein Gericht in einem solchen Fall die "Nichterfüllung einer Rechtspflicht" durch eine Partei feststellen und ohne weiteres Verfahren zu Gunsten der anderen Partei entscheiden.
Der Richter begründet das harte Urteil mit dem Verhalten der Beklagten und der Absicht, ein Exempel statuieren zu wollen: "Im Verhalten der Angeklagten zeigt sich eine offensichtliche Missachtung dieses Gerichts und der Prozessordnung. [...] Nur dieses Urteil ist angemessen und schreckt davon ab, dass sich in anderen Fällen Ähnliches wiederholt."
Im amerikanischen Urheberrecht (Copyright) sind Strafen bis zu 150.000,- US-Dollar pro Verletzungshandlung vorgesehen. Bei mehr als 200 illegal verbreiteten Liedern droht Tschirhart nunmehr eine Schadensersatzforderung von mehr als 30 Millionen US-Dollar.
Quelle : www.golem.de