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Eine Bietergemeinschaft, die eBay-Anbietern schon mit ihrem Namen extragroße Verkäufe verspricht, will ihre Mitglieder trotz der verbreiteten Ein-Euro-Startpreise vor unerwünscht niedrigen Auktionsabschlüssen schützen. Die in der Dominikanischen Republik angesiedelte Firma gibt sich zwar auf ihrer Webseite äußerst seriös mit eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf geschützte Logos und Markenzeichen des Internet-Auktionshauses eBay, doch der wunschgemäße Eindruck, das Angebot sei von eBay abgesegnet, ist falsch.
Das Geschäftsmodell der im Ausland kaum angreifbaren Firma sieht vor, dass sich Kunden unter deren Verwaltung und nach Angabe ihres eBay-Nutzernamen und Passworts ein Konto anlegen, auf welchem sie dem Dienstleister per Bankeinzug oder Kreditkarte Gebühren für seine Bemühungen zukommen lassen. Diese Aktivitäten sehen vor, das der Betreiber unter den eBay-Namen seiner anderen Mitglieder auf Auktionen seiner Kunden Scheingebote bis zu einer im Voraus angegebenen Höhe abgibt, sodass eine Stunde vor Auktionsende der gewünschte Verkaufspreis erreicht wird. Außenstehende Käufer sollen dadurch zu höheren Gebotsabgaben überredet werden, zumal die Gebote im Namen zahlreicher Scheinbieter ein breit gestreutes, reges Interesse am Auktionsobjekt vorgaukeln. Bleibt ein Gemeinschaftsmitglied auf "seinem" Gebot sitzen, regeln die Geschäftsbedingungen der Firma, dass der vermeintliche Kaufinteressent nicht zur Abnahme des Objekts verpflichtet ist.
Der auf den ersten Blick verlockende Köder birgt indes gleich mehrere Haken, die beim Zuschnappen erhebliche Verletzungen verursachen könnten. Zunächst einmal kann sich jeder ausrechnen, wie sicher die eigenen Barschaften sind, wenn man eine Einzugsermächtigung an ein dubioses Unternehmen in der Karibik vergibt. Ähnlich liegen die Risiken, dass von dort aus der gute (eBay-Teilnehmer-)Name für beliebiges Schindluder missbraucht wird. Schließlich kann jedermann, der Benutzername und Passwort kennt, auch betrügerische Auktionen im fremden Namen einstellen und sich durch Passwortänderung sogar vor dem Eingreifen des Namensgebers schützen. Wenden sich danach geprellte Käufer an den vermeintlichen Betrüger, muss dieser nachweisen, dass er widerrechtlich seine Zugangsdaten herausgegeben hat. Ob ihm dies nun gelingt oder nicht – in der Bredouille befindet er sich so oder so.
Außerdem ist zwar fraglich, ob die Scheingebote prinzipiell gegen deutsches Recht verstoßen, aber allemal widerspricht das umrissene Vorgehen den eBay-Geschäftsbedingungen. In der Folge kann das Auktionshaus jeden der so organisierten Scheinbieter auf Dauer von seiner Handelsplattform ausschließen. Nach eigener Aussage bemüht sich eBay derzeit, die Website der Bietergemeinschaft vom Netz nehmen zu lassen; außerdem "prüfen [wir] derzeit Möglichkeiten, unsere Nutzer über die eBay-Website vor der Eingabe ihrer vertraulichen Daten in die fragliche Website zu warnen" erklärte eBay-Sprecherin Maike Fuest auf Anfrage.
Quelle : www.heise.de
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Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Unternehmen zur Rücknahme einer negativen Bewertung über eine Käuferin beim Online-Marktplatz eBay verurteilt (Urteil vom 3. April 2006, Az. 13 U 71/05). Die Bewertung enthielt nach Ansicht der Richter eine unwahre Tatsachenbehauptung und verletze die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Das OLG hob daher die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
Das in der Wesermarsch ansässige Unternehmen hatte im Oktober 2004 ein "Highend-Laufband" angeboten, das die Käuferin für 906 Euro erwarb. Nach Lieferung stellte sie Mängel fest und rügte diese. Das Unternehmen erkannte die Mängelrüge zwar nicht an, willigte aber dennoch in die Rücknahme ein. Am 21. Dezember veröffentlichte es folgende negative Bewertung über die Käuferin: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer." Die Betroffene kommentierte die Bewertung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ?" Am 27. Januar 2005 forderte die Käuferin das Unternehmen auf, die Bewertung zurückzunehmen. Sie erhielt am 31. Januar per E-Mail die Antwort, dass die Bewertung durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen sei und zurückgenommen werde. Dies blieb jedoch aus.
Daraufhin klagte die Käuferin beim Landgericht Oldenburg (LG) auf Rücknahme der Bewertung. Dort wurde die Klage abgelehnt. Die Richter waren der Meinung, dass die Bewertung "nimmt nicht ab" zwar juristisch als unwahre Tatsache einzustufen sei, aber der juristisch nicht versierte eBay-Nutzer sie so auslege, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht abgenommen habe. Dies entspreche der Wahrheit und sei nur unvollständig, da die Hintergründe unklar blieben. Doch die Mitteilung der Hintergründe würde potenzielle Käufer, die sich für Angebote der Klägerin interessieren, nicht entscheidend beeinflussen.
Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG. In ihren Augen war die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung, aus der auch juristische Laien ableiten, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hätte. Außerdem verletze die Bewertung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. Dass das Unternehmen den Anspruch auf Rücknahme bereits am 31. Januar 2005 anerkannt hatte, ließ das Gericht dabei außer Acht. Da dies per E-Mail geschah, war es nach Paragraf 780 Satz 2 BGB nicht wirksam.
Quelle : www.heise.de
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Das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, beträgt bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat. So entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einer jüngst gefällten Entscheidung (Az. 5 W 156/06). Dies gelte dann, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail. Da der überwiegende Teil der gewerblichen eBay-Verkäufer derzeit keine Mails mit einer Widerrufsbelehrung verschickt, könnte eine weitere Abmahnwelle bevorstehen.
Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das in Paragraf 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht für online bestellte Ware auch für Kaufverträge bei Online-Auktionshäusern. Hinsichtlich der ansonsten geltenden Zwei-Wochen-Frist für das Widerrufsrecht traf der BGH damals hingegen keine Aussagen.
Dies tat nunmehr das Kammergericht in Berlin. Die Hauptstadtrichter kamen in einem Streit zweier Schuhverkäufer zu dem Ergebnis, dass für das Widerrufsrecht bei Online-Auktionen nicht die zweiwöchige Frist gelte, sondern die einmonatige. Die juristische Spitzfindigkeit dafür liegt in Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet. Nach dieser Regelung muss der Verbraucher über sein Recht in "Textform" aufgeklärt werden. Fehlt es an der Textform, liegt nach den Buchstaben des Gesetzes eine Aufklärung nach Vertragsschluss vor, was wiederum nach Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt.
Eine Aufklärung in "Textform" bezüglich des Widerrufsrechts stelle die Anzeige auf der Homepage aber nicht dar, so das Kammergericht. Von "Textform" im Sinne von Paragraf 126b BGB könne nur dann gesprochen werden, wenn die Erklärung beispielsweise per E-Mail zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt wurde. Falls bei Verträgen auf Auktionsplattformen aber keine E-Mail-Information erfolge, gelte folglich die einmonatige Widerrufsfrist.
Powerseller und andere Gewerbetreibende bei eBay laufen bei der Verwendung der üblichen Passage "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen" auf der Homepage nicht nur in Gefahr, ungewollt eine Fristverlängerung einzuräumen, sondern könnten auch bald eine kostenpflichtige Abmahnung kassieren. Denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.
Aber nicht nur Händler, die ihre Geschäfte über Onlineauktionshäuser abwickeln, haben mit dem Widerrufsrecht zu kämpfen. Soweit Shopbetreiber zur Aufklärung über das Widerrufsrecht auf das amtliche Musterformular zurückgreifen, stehen sie nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Halle nicht auf der rechtssicheren Seite. Nach Auffassung des LG ist das Muster, das das Bundesjustizministerium eigens entwickelt hat, unwirksam. Für Verträge, die vor dem 8. Dezember 2004 abgewickelt wurden, könnte das zur Folge haben, dass überhaupt keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und die Ware auch heute noch zurückgegeben werden könnte.
Quelle : www.heise.de
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Ein Verein Namens "Ehrlich währt am längsten" überzieht dieser Tage gewerbliche eBay-Händler mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. In seinen offensichtlich aus Textbausteinen gezimmerten Rechtsbelehrungen moniert der Verein vermeintlich falsch gestaltete Widerrufsbelehrungen oder fehlende Geschäftsbedingungen. Die Abmahnungen sind sämtlich auf den 19. Oktober datiert und mit einer Antwortfrist zum 31. Oktober belegt.
Axel Gronen, Betreiber von wortfilter.de, hat sich sofort nach Bekanntwerden der Abmahnwelle als Sammelpunkt für Betroffene angeboten. Mittlerweile liegen ihm 450 fast wortgleiche Anschreiben des Vereins vor, berichtet er. Aufgrund der Aktenzeichen-Nummerierung sei wahrscheinlich, dass der Verein tatsächlich mehr als 2000 eBay-Händler abgemahnt hat. Für jede Rechtsbelehrung stellt er eine "Kostenpauschale" von 146,16 Euro in Rechnung. Auf dem beigelegten Überweisungsträger gibt der Verein als Empfänger ein "Inkassounternehmen" an, das nicht existiert.
Der Verein "Ehrlich währt am längsten" sitzt in der Stadt Zug (Schweiz), wo er seit dem 17. Oktober ins Handelsregister eingetragen ist. Die Abmahnungen wurden allerdings von der "Geschäftsstelle Deutschland" in Sandkrug nahe Oldenburg versandt. Weil eine Nachfrage von heise online bei der im Briefkopf angegebenen Telefon- und Faxnummer jeweils unbeantwortet blieb, erkundigten wir uns an anderer Stelle, woher der Verein seine angeblich vorhandene Legitimation zur Massenabmahnung beziehen könnte.
Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste, in der alle qualifizierten Verbände nach Paragraph 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) geführt sind. Auf Nachfrage erklärte die zuständige Sachbearbeiterin: "In die Liste werden nur Verbände eingetragen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung gehört. Eine berechtigte Abmahnung nach dem UKlaG liegt in diesem Fall daher nicht vor." Der Verein sei in der Liste nicht zu finden.
Der Verein selbst erklärt auf seiner Homepage, er beziehe die "Aktivlegitimation" für Abmahnungen aus dem Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach steht denjenigen Verbänden ein Recht auf Unterlassungsanspruch zu, zu deren Mitgliedern "eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben." Nach eigenen Angaben hat der Verein 26 Mitglieder, ob diese allerdings alle bei eBay.de gewerblich ähnliche Waren anbieten wie die Abgemahnten, ist dahingestellt, denn der Verein will seine Mitglieder nicht nennen.
Eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Oldenburg ergab: Tatsächlich hatte ein deutscher Verein "Ehrlich währt am längsten" Anfang August 2006 beantragt, unter der jetzigen Adresse der "deutschen Geschäftsstelle" ins Vereinsregister des Bezirks Oldenburg aufgenommen zu werden. Weil die IHK böse Vorahnungen hatte und diese dem zuständigen Notar weitergab, wurde der Antrag kurze Zeit später zurückgezogen. Zur selben Zeit warb der Verein in Gründung über Annoncen freie Mitarbeiter im Oldenburger Umkreis an, die in Heimarbeit offenbar gezielt nach Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bei eBay-Versteigerungen suchen sollten. Nach Aussage eines solchen Mitarbeiters habe der Verein pro Fund 50 Cent Provision ausgelobt.
Nach anfänglicher Ratlosigkeit hat sich mittlerweile eine breite Front gegen die Abmahnwelle im Web gebildet. Bernd Seifert, Rechtsreferent bei der IHK Oldenburg, empfiehlt Betroffenen, sich mit der örtlichen IHK in Verbindung zu setzen, damit die Fälle gesammelt und dokumentiert werden können. Wegen Betrugsverdachts sind bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg inzwischen mehrere Strafanzeigen eingegangen. Der Münchner Rechtsanwalt Max-Lion Keller schickte dem Verein stellvertretend für mehr als 250 Mandanten bereits eine Abmahnungserwiderung (PDF) und bereitet derzeit eine negative Feststellungsklage vor.
Quelle : www.heise.de
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Zum 1. Januar ändert eBay einige Preise sowie die AGB. Für Händler besonders schmerzlich dürften die Angebotsgebühren für Shop-Artikel sein, die bisher bei 3 Cent lagen und nun je nach Preis und Artikelmenge auf 5 bis 29 Cent steigen. Auch die Zusatzoption "Sofort Kaufen" wird für höherpreisige Artikel teurer. Unübersichtlicher werden die Preislisten für Top-Angebote in einzelnen Kategorien, für die besondere Preise erhoben werden. Auch eine Preissenkung ist dabei: Für einige Unterkategorien im Bereich Musik sinkt die Verkaufsprovision von 12 auf 9 Prozent.
Neben der Preisliste hat eBay auch die AGB grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Teilweise wurde die bereits gängige Praxis in bestimmten Fällen in den AGB verankert. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht des Passwortes sind in der neuen Fassung gestrichen, neu hinzugekommen ist ein Passus, in dem das Mitglied für sämtliche Aktivitäten unter seinem Mitgliedskonto selbst haftet.
eBay behält sich nun auch vor, die Veröffentlichung von Angeboten aus Sicherheitsgründen zu verzögern und für die Löschung von Angeboten eine Pauschale zu berechnen. Außerdem plant das Unternehmen offensichtlich, eine Bewertung der Relevanz und Nützlichkeit der Angebotsinformationen einzuführen (§6, Abs.1). Wesentlich gestrafft wurde der Absatz zu verbotenen Inhalten und Artikeln. Die genaue Aufzählung findet sich nun in den Grundsätzen, nicht mehr in den AGB.
Verboten ist künftig auch das Spamming der eBay-Suchmaschine. Ausdrücklich geregelt ist nun auch das Zurückziehen von Angeboten und Geboten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bislang behielt sich eBay das Recht vor, die Zulassung zum Kaufagenten auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu verweigern oder zurückzuziehen, was in den neuen AGB entfällt.
Quelle : www.heise.de
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Sobald Anbieter auf Online-Versteigerungsplattformen Waren in großem Umfang verkaufen, gelten sie rechtlich als Unternehmer und müssen unter anderem auf das Widerrufsrecht hinweisen. Wer dagegen verstößt, kann von Mitbewerbern kostenpflichtig durch einen Anwalt abgemahnt werden. Laut einer für deutsche Gerichte höchst ungewöhnlichen Pressemitteilung des Landgerichts (LG) Coburg könne aber selbst bei 1700 Bewertungen nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden (Az. 1 HK O 32/06). Erst wenn der Verkäufer die Kriterien von eBay als Powerseller erfülle, handele er nicht mehr privat. Zahlreiche Gerichte greifen hingegen auch auf andere Kriterien zurück.
Ein eBay-Verkäufer, der mit Modebekleidung sein Geld verdient, war gegen einen Mitbewerber vor Gericht gezogen, der auf seiner Web-Seite keine Angaben zu den Verbraucherschutzvorschriften wie beispielsweise dem Widerrufsrecht gemacht hatte. Darin sah der Konkurrent einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und verlangte vom Gericht, den Mitbewerber zur Angabe der entsprechenden Verbraucherrechte zu verpflichten. Als Hauptargument führte er an, dass der Kollege aufgrund von 1700 Mitgliederbewertungen nicht privat, sondern gewerblich handele und somit das UWG zu beachten habe.
Dem schenkte das Gericht hingegen keine Beachtung und wies die Klage rechtskräftig ab. Allein aus dem Umstand von 1700 Bewertungen könne noch nicht auf ein unternehmerisches Handeln geschlossen werden. "Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)'Powerseller' erfüllt: Nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat", so das Landgericht im Wortlaut. Allerdings machte das Gericht in seiner ungewöhnlichen Pressemitteilung auch darauf aufmerksam, dass man bei eBay aufpassen müsse und kommt in einem "Fazit" zu dem Ergebnis: "Die Realität kann einen schnell einholen und teuer zu stehen kommen, überschreitet man auf dem virtuellen Markt eBay gewisse Grenzen".
Die Einordnung von eBay-Verkäufern als Unternehmer allein auf Grundlage eines Powerseller-Status wird von zahlreichen Gerichten hingegen abgelehnt. Zwar zieht auch das Landgericht Mainz den Status als Powerseller als Indiz heran, allerdings spreche für eine Unternehmereigenschaft auch schon eine hohe Anzahl von Verkäufen, wenn das eBay-Mitglied beispielsweise innerhalb von zwei Jahren ungefähr 250 Kaufverträge abgeschlossen hat (PDF-Datei). Entgegen der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Coburg vertritt das Amtsgericht Bad Kissingen den Standpunkt, dass neben der Eigenschaft als Powerseller auch Mitgliederbewertungen herangezogen werden können und lässt bereits 154 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten für eine gewerbliche Tätigkeit ausreichen (PDF-Datei). Ein zusätzliches Kriterium zieht abermals das LG Mainz heran. Danach indiziert auch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie etwa die Integration einer Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Abholung der Ware, ein Handeln als Unternehmer (PDF-Datei).
Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/82434
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Wenn einem Nutzer des Internet-Auktionshauses eBay die Versandkosten für die ersteigerte Ware zu hoch erscheinen, darf er die Ware einem Gerichtsurteil zufolge beim Verkäufer abholen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Koblenz hervor. Das Abholen vor Ort ist dem Richterspruch zufolge nur dann nicht zulässig, wenn es vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Az.: 151 C 624/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil dem Käufer zweier Fahrradsättel Recht. Der Kläger hatte die beiden Sättel für insgesamt einen Euro ersteigert. Da er Versandkosten in Höhe von acht Euro zahlen sollte, entschied er sich, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Der Verkäufer lehnte dies ab und bestand auf der Überweisung von insgesamt neun Euro.
Das Amtsgericht sah für die Forderung des Verkäufers keine Rechtsgrundlage. Zwar habe dieser bei der Einstellung der Ware auf die anfallenden Versandkosten hingewiesen. Das bedeute aber nicht ohne weiteres, dass damit schon ein Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart sei. Sollten beide Seiten eine andere Vereinbarung getroffen haben, so müsse der Verkäufer dies beweisen.
Quelle : www.heise.de
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Seit dem 1. Januar gelten bei eBay in einigen Kategorien sowie für ausgewählte Zusatzoptionen neue Gebühren. Bereits im November machte eBay auf diese Änderungen aufmerksam, ab sofort werden sie fällig. Die gute Nachricht vorweg: die allgemeinen Angebotsgebühren bleiben – zumindest vorerst – auf konstantem Niveau.
Änderungen bei Festpreisen
Änderungen gibt es hingegen in den beliebten Kategorien "Musik" und "Filme & DVDs". Für Festpreisartikel gilt neuerdings unabhängig vom gewünschten Preis eine Angebotsgebühr in Höhe von 5 Cent. Außerdem verlangt eBay eine Provision in Höhe von neun Prozent des Verkaufspreises. Immerhin: für den Musikbereich bedeutet dies einen kleinen Rabatt. Bisher wurden hier nämlich zwölf Prozent Provision verlangt.
Wer mit dem Gedanken spielt, bei eBay ein Boot oder ein Flugzeug verkaufen zu wollen, muss künftig eine Angebotsgebühr in Höhe von 10 Euro zahlen. Bei einem erfolgreichen Verkauf verlangt eBay weitere 40 Euro Provision.
Neue Preise bei Zusatzoptionen
Einige Änderungen müssen auch bei Zusatzoptionen in Kauf genommen werden. So werden für die Option "Top Angebot", durch die Angebote prominent an einer der ersten Stellen in den Angebotsauflistungen platziert werden, künftig abhängig von der gewählten Kategorie abgerechnet. Bei einem Artikel werden zwischen 5,95 Euro und 19,95 fällig, bei mehreren Artikeln berechnet eBay zwischen 19,95 Euro und 39,95 Euro.
Auf Änderungen müssen sich auch eBay-Verkäufer einstellen, die Auktionen starten, Interessenten aber auch die Möglichkeit bieten, die angebotenen Artikel sofort zu kaufen. Für die Option "Sofort kaufen" werden bei einem Verkaufspreis zwischen 1 Euro und 9,99 Euro jetzt 9 Cent fällig, zwischen 10 Euro und 99,99 Euro berechnet eBay 29 Cent und ab 100 Euro werden 99 Cent verlangt.
Quelle : www.onlinekosten.de
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Ein über die Online-Auktionsplattform eBay geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die dabei ersteigerte Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Langerichts Köln als Vorinstanz.
Der Beklagte hatte im Juli 2005 auf eBay das Angebot zum Verkauf eine Rübenroders im Wert von 60.000 Euro eingestellt. Als Startpreis gab er 1 Euro an und bot zusätzlich eine "Sofort Kaufen"-Option zu einem Preis von 60.000 Euro an. Bei Angebotsende hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 Euro abgegeben, woraufhin eBay den Vertragsschluss am selben Tag bestätigte. Der Beklagte übermittelte dem Kläger eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und man das Angebot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion habe löschen können.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten daraufhin Schadensersatz in Höhe von 59.949 Euro nebst Zinsen wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags. Dagegen wehrte sich der Beklagte mit der Anfechtung des Vertrags und dem Einwand, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Nach seiner Ansicht sei zudem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gemäß Paragrafen 242 BGB rechtsmissbräuchlich.
Dieser Argumentation wollten die Richter jedoch nicht folgen. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag über den Rübenroder geschlossen worden. Durch das Anbieten der Maschine auf eBay habe der Beklagte ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das der Kläger durch Abgabe des Höchstgebots angenommen habe. Ein für den Käufer nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 Euro nicht binden zu wollen, sei unbeachtlich. Auch sei diesem als mehrfachem Teilnehmer an Auktionen bekannt, wie dort Geschäfte ablaufen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte selbst "unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt" durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen habe, das landwirtschaftliche Gerät zu dem extrem niedrigen Preis zu verkaufen.
Hinzu komme außerdem, dass der Beklagte von Dritten vor dem Verkauf auf seinen – angeblichen – Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Unternehme er gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu machen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, so nehme er sehenden Auges das Risiko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf. Dieses könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Quelle : www.heise.de
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Wer einen Grundpreis laut Preisangabenverordnung auszeichnen muss, sollte bei Onlineauktionen nur per Festpreis verkaufen
Internethändler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen neben dem Endpreis gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis angeben. Das ist beim Verkauf gegen Höchstgebot jedoch nicht möglich, so dass Abmahngefahr bestehen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, die mit legalershop.de einen Internetrecht-Mustershop betreibt, informiert über die aktuelle Rechtslage.
Nach Paragraph 2 PAngV sind Waren wie etwa Wein, Kleber, Holz oder Nahrungsergänzungsmittel mit einem Grundpreis auszuzeichnen, so dass auch der Preis pro Meter, Kilogramm oder Liter anzugeben ist. Bei Onlineauktionen gegen Höchstgebot stößt diese Verpflichtung auf besondere Probleme, denn der Grundpreis hängt von dem Höchstgebot des Käufers ab und kann daher vorab nicht berechnet werden. Der Endpreis als Berechnungsgrundlage des Grundpreises steht daher erst mit Ablauf der Auktion fest und wird von dem Höchstbietenden selbst bestimmt. Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 5 PAngV nimmt zwar "Versteigerungen" von dieser Verpflichtung aus, doch ist unter Juristen umstritten, ob Internetauktionen überhaupt Versteigerungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
"Ein Urteil zu dieser Frage gibt es bisher noch nicht, mir sind jedoch Abmahnungen wegen fehlendem Grundpreis bekannt. Nicht jedes Abmahnopfer ist unbedingt bereit, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Wegen des Kostenrisikos einer einstweiligen Verfügung wird die Abmahnung daher oftmals akzeptiert", erläutert Heukrodt-Bauer das Problem. Wer das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dieser Frage scheut, sollte laut Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer bis zur Klärung der Rechtslage die betroffenen eBay-Artikel ausschließlich über die Sofort-Kaufen-Option verkaufen und den Grundpreis in der Artikelbeschreibung angeben.
Quelle: pressebox.de
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Tausende von Unternehmern in Deutschland werden offenbar abgemahnt, obwohl sie sich bei ihren Verkäufen über das Internet-Auktionshaus eBay an die Richtlinien des Bundesjustizministeriums halten.
Das berichtet die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" in ihrer Donnerstagausgabe. "Es gibt heute keine Rechtssicherheit mehr", sagte Jan Kaestner der Zeitung, der Mitglied der Geschäftsführung bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist. Das ganze sei eine "Katastrophe".
Die Bundesregierung dagegen sieht offenbar keinen Handlungsbedarf. "Wir halten die Widerrufsbelehrung für zutreffend", sagte ein Sprecher des Justizministeriums dem "Handelsblatt" auf Anfrage. Aus diesem Grund könne eine Abmahnung nicht erfolgreich sein. Dem widersprach Rudolf Koch, Vorstandsmitglied des Vereins Abmahnwelle e.V. energisch: "Fakt ist, dass angemahnt wird und die Kläger vor Gericht Recht bekommen". Er bekomme täglich neue Fälle auf den Tisch und schätze die Zahl der Abmahnungen bundesweit auf mehr als 10.000.
Quelle : www.satundkabel.de
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Der gerichtliche Streit zwischen zwei Händlerinnen hat in zweiter Instanz vor dem Berliner Kammergericht zu der Klarstellung geführt, dass eBay-Powerseller, also gewerbliche Händler, dort ihren vollen Namen nennen müssen. Nach Ansicht des Gerichtes sei nur so die Vorgabe der Informationspflichten-Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) einzuhalten, nach der sich Käufer vorvertraglich über die genaue Identität eines Händlers und dessen "ladungsfähige Anschrift" informieren können müssen. Bei Einzelpersonen, die gewerblich handeln, seien deshalb Vorname und Familienname zu nennen, berichtet die Berliner Kanzlei Härting über das Urteil des Kammergerichts.
Quelle : www.heise.de
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Drei, zwei, eins - doch nicht meins. Wer bei Ebay einkauft, kann Ärger mit dem Staatsanwalt bekommen. Bundesweit wird gegen 280 Ebay-Käufer ermittelt. Sie hätten merken müssen, dass sie geklaute Ware ersteigert haben, heißt es.
Bielefeld - Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ermittelt bundesweit gegen 280 Personen, die über das Auktionshaus Ebay Werkzeuge wie Maulschlüssel oder Gewindeschneider ersteigert haben. Das Werkzeug stammt offenbar aus dem VW-Werk in Hannover, sagte Staatsanwältin Julia Bauer dem Bielefelder "Westfalen-Blatt".
Ein Mitarbeiter des Autobauers soll das Werkzeug im großen Stil auf VW-Rechnung gekauft und über einen Mittelsmann bei Ebay versteigert haben. Gegen den Hauptverdächtigen ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Hannover. Gegen die Käufer hat die Staatsanwaltschaft Bückeburg Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.
Die neuen und originalverpackten Werkzeuge seien bei Ebay zu einem Mindestgebot von einem Euro angeboten worden. Deshalb hätten die Käufer Verdacht schöpfen müssen, sagte Staatsanwältin Bauer. Zwar hätten die Werkzeuge letztlich Preise knapp unter dem Listenpreis erzielt, doch der schließlich erreichte Preis sei unerheblich, erklärte die Ermittlerin.
Ebay-Sprecherin Maike Fuest widersprach dem. Sie sagte der Zeitung, es sei üblich, die Auktionen selbst teurer Waren bei einem Euro beginnen zu lassen. Daraus könne nicht auf gestohlene Ware geschlossen werden. Der Fall war aufgeflogen, weil ein Werkzeughersteller seine Produkte in großer Zahl bei Ebay entdeckt hatte.
Quelle : www.spiegel.de
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Diese Argumentation mit "bei €1 Startpreis hätte man erkennen müssen das das geklaute Ware ist" ist doch vollkommen hohl!
Da versucht sich nur wieder so ein Anwalt zu profilieren.
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Die meisten €bay-Verkäufer schrecken vor höheren Mindestgeboten zurück, weil dann oft kaum jemand mit Bieten anfängt.
Vergessen wir bitte nicht, dass das Ganze für viele Bieter auch einen spielerischen Aspekt hat---
Faul ist daran insofern häufig nur, dass sich die Verkäufer irgendeines Kumpels bedienen, der sicherheitshalber verdeckt mit einem höheren verabredeten Mindestgebot mitbietet, um eine zu billige Abgabe zu verhindern.
Das dann gelegentlich entstehende Scheingeschäft ist natürlich rechtlich absolut unsauber.
Aber mit geklauter Ware hat's überhauptnüscht zum tun...
Im übrigen wird ja wohl jetzt jeder Hehler, der dieses Geschreibsel mitbekommen hat, sofort auf 'echte' Mindestgebote oder "Sofort kaufen" umstellen.
Dieser abstrusen Logik nach wäre er dann sicher völlig unverdächtig...
Ach ja, ein's noch:
Zahlreiche gewerbliche Anbieter geben Ware deutlich unter (selbst genanntem oder zitiertem) 'Listenpreis' ab.
Aber das liegt eher an der verbreiteten Praxis, Mondpreise anzugeben, sowohl bei Händlern, als auch oft bei Herstellern und Importeuren, die dieses Spiel meist mit Augenzwinkern unterstützen.
Wenn aber nun ein Allein-Vertreiber Versteigerungen regelmässig mit eben der Hälfte des Listenpreises akzeptiert, liegt's nicht an geklauter Ware, sondern schlicht an einem völlig überzogenen Listenpreis.
Sicher kann man in solchen Fällen auch bei Direktkauf ganz erhebliche Nachlässe aushandeln, insbesondere bei gewissen Stückzahlen.
Und dann sinken oder entfallen wohl auch noch die Versand- und Verpackungskosten..
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Die Internet-Auktionsplattform eBay ergänzt ihr seit Anbeginn größtenteils unverändertes Bewertungssystem; in Kürze können Käufer die Verkäufer in vier zusätzlichen Kategorien beurteilen. Die neuen Kategorien umfassen die Beschreibung des verkauften Objekts, die Kontaktaufnahme nach dem Zuschlag, die Versanddauer und die Kosten für Verpackung und Versand. Für alle vier Kategorien sieht eBay eine Skala aus fünf Sternen vor.
Das neue Bewertungssystem "Feedback 2.0" soll das bisherige Bewertungsschema eines eBay-Nutzers nur ergänzen; der Auktionspartner lässt sich weiterhin global mit den drei Optionen gut, neutral und schlecht beurteilen. Feedback 2.0 soll zunächst in Australien, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Irland, Italien und Polen starten; die eBay-Portale anderer Länder sollen im Frühjahr folgen.
Quelle : www.heise.de
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Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat gegen den 47-jährigen Vorsitzenden des Abmahnvereins "Ehrlich währt am längsten" und dessen 21-jährige Tochter Anklage wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Fällen erhoben. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, in 392 Fällen Gewerbetreibende, die über das Internet bei eBay Waren veräußerten, wegen eines vermeintlichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Informationspflichten abgemahnt und dafür jeweils 146,16 Euro Abmahngebühren kassiert zu haben.
Die Angeschuldigten betrieben den in der Schweiz eingetragenen Abmahnverein, der laut Staatsanwaltschaft seinen tatsächlichen Sitz in Sandkrug bei Oldenburg hatte. Der Verein selbst behauptete, in Sandkrug lediglich eine "deutsche Geschäftsstelle" zu haben. Mittlerweile hat sich der Verein liquidiert.
Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft soll er lediglich vorgetäuscht haben, nach Paragraf 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Abmahnung berechtigt zu sein. Tatsächlich habe der Verein nie über die nach dieser Vorschrift notwendige Anzahl von unternehmerischen Mitgliedern verfügt. Der Anklage zufolge sollen die Vereinsmitglieder über Zeitungsinserate für eine Nebentätigkeit in Heimarbeit geworben worden sein. Sie sollen tatsächlich nie ein Gewerbe ausgeübt haben.
Laut Staatsanwaltschaft ist ein Gesamtschaden von 54.272 Euro entstanden. Die Tochter des Vereinsvorsitzenden soll die Schreibarbeiten für den Verein erledigt haben. Auf ihre Konten überwiesen die Geschädigten die Abmahngebühren. Insgesamt versandte der Verein über 5000 Abmahnungen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage auf die 392 Fälle beschränkt, in denen die Abgemahnten die geforderten Gebühren zahlten.
Die Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg hat über die Eröffnung der Hauptverhandlung noch nicht entschieden. Das Verfahren werde voraussichtlich mit einem weiteren Verfahren gegen den einschlägig vorbestraften Vorsitzenden des Abmahnvereins verbunden. In diesem Verfahren werden ihm im Zusammenhang mit Kaffeefahrten 3192 Fälle der strafbaren Werbung vorgeworfen.
Quelle : www.heise.de
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Nach einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs hat dieser seine bisherige Rechtssprechung zur Haftung von Internetauktionshäusern in einem neuen Urteil vom heutigen Tage bestätigt (Az. I ZR 35/04). Danach haftet eBay für über seine Plattform durch Dritte vorgenommene Markenrechtsverletzungen grundsätzlich auch dann, wenn die Versteigerungsplattform selbst keine Kenntnis von dem einzelnen Angebot hat. Diese Haftung setzt jedoch voraus, dass es zuvor bereits zu derartigen Rechtsverletzungen gekommen war.
Zu dem gleichen Ergebnis war der BGH bereits in einem Urteil vom März 2004 gekommen. Das damalige Urteil war nicht nur von Juristen heftig kritisiert worden und bildete die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Verfahren über die Haftung von Betreibern für Inhalte Dritter, etwa im Rahmen von Foren, Blogs oder Webhosting. Für Aufsehen und erhebliche Rechtsunsicherheit sorgte hier etwa das gegen den Heise Zeitschriften Verlag ergangene so genannte Foren-Urteil.
Klägerin des jetzt entschiedenen Verfahrens war erneut der Uhrenanbieter der Marke "Rolex". Bei eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Der Uhrenhersteller nahm daraufhin das Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch.
Nach Ansicht des BGH komme eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht, weil mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht werde. eBay müsse – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Dabei betonte der BGH allerdings erneut, dass dem Betreiber auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden. Es bestehe jedoch die Verpflichtung, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
Die Entscheidung entspricht damit inhaltlich voll dem Urteil aus dem Jahre 2004. Neu ist lediglich die Feststellung, dass diese Haftungsregeln auch im Rahmen des im März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetzes (TMG) gelten. Dies ist jedoch wenig überraschend, da die relevanten Passagen wörtlich aus dem zuvor geltenden Teledienstegesetz (TDG) übernommen wurden. Trotz heftiger Kritik von Industrie und Usern hatte es der Gesetzgeber im Rahmen der Reform nicht für notwendig befunden, durch eine Änderung der umstrittenen Formulierungen für größere Rechtssicherheit bei den Anbietern zu sorgen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung das angefochtene Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort müsse insbesondere noch geklärt werden, ob es sich in den Fällen, in denen die Beklagte auf Fälschungen hingewiesen worden ist, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.
Quelle : www.heise.de
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Rekordgewinn, ein eigenes Magazin, immer mehr Mitglieder: Jeder sechste Deutsche kauft inzwischen bei Ebay ein. Doch die Auktionspreise für gebrauchte Artikel sind mittlerweile oft höher als für Neuware, der Service mies. Ein Abschied.
Ebay hat zwölf Millionen deutsche Nutzer, eBay hat jetzt ein eigenes Magazin aus dem Stern-Verlag Gruner und Jahr - eBay hat Erfolg. Es scheint so etwas wie eine "Generation eBay" zu entstehen, zumindest suggeriert das wirklich witzige "eBay Magazin" das: "Jeder von uns wusste noch genau, was er zum ersten Mal auf eBay gekauft oder verkauft hatte", schreibt die Redaktion am Anfang des Hefts.
Ich weiß es nicht mehr, nur, dass es am 1. April 1999 gewesen sein muss. Und heute, acht Jahre und 1268 Bewertungen später weiß ich genau, was ich zum letzten Mal bei eBay gekauft und verkauft habe - und warum ich das nicht wieder tun werde.
1. Normale Produkte sind zu teuer
Natürlich gibt es bei eBay noch Schnäppchen. Begehrte Produkte wie Digitalkameras gehören aber nicht dazu. Ende Januar der letzte Versuch: Eine Mega-Zoom-Digitalkamera soll es werden, die Sony DSC-H2. Allerdings: Bei eBay sind alle Gebraucht-Geräte noch Stunden vor Auktionsende teurer als Neuware im Laden. Gekauft habe ich dann beim Händler. Preis: 267 Euro. Der Vergleich heute: Beim günstigsten Händler kostet die Kamera neu mit voller Garantie 243,35 Euro. Bei eBay liegt das Höchstgebot für ein drei Monate altes Gerät - mehr als einen Tag vor Auktionsende! - bei 241 Euro. Ein Schnäppchen?
2. Trügerische Paypal-Sicherheit
Der eBay-Bezahldienst Paypal gibt Käufern ein gutes Gefühl: "Sollte ein eBay-Artikel einmal erheblich von der Beschreibung abweichen, oder der Verkäufer den Artikel nicht verschicken", erstattet PayPal dem Käufer bis zu 500 Euro des Artikelwerts. Das stimmt - im Prinzip. Manchmal aber auch nicht: Am 30. Juni kaufte ich eine alte Spiegelreflexkamera, eine Canon EOS 500n mit 300er-Teleobjektiv. Der Verkäufer hatte zwar nur sechs Bewertungen, aber es gibt ja den Paypal-Schutz. Ich bezahlte also sofort, 212,99 Euro. Nach einer Woche war die Ware noch immer nicht da, der Verkäufer reagierte nicht auf Anfragen, ich stellte Antrag auf Paypal-Käuferschutz.
Die Droh-E-Mails von Paypal verschreckten den Verkäufer offensichtlich. Am 14. Juli kommt das Paket mit der Kamera. Aber das Objektiv - viel wertvoller als die Kamera allein - fehlt. Also noch eine Paypal-Beschwerde?
Nach einer Stunde Lektüre der Paypal-Nutzungsbedingungen der Schock: "pro Paypal-Transaktion darf nur eine Beschwerde eingereicht werden". Und die Paypal-Käuferbeschwerderichtlinie führt dazu aus: "Es ist insbesondere nicht gestattet, eine Beschwerde für einen nicht erhaltenen Artikel einzureichen und dieselbe dann in eine Beschwerde für einen erheblich von seiner Beschreibung abweichenden Artikel umzuwandeln (oder umgekehrt), falls sich die Umstände nach dem Einreichen der ersten Beschwerde ändern."
Ich ändere die Beschwerde nicht, Paypal zahlt das Geld zurück, ich schicke dem Verkäufer schicke die Kamera. Alles noch mal gut gegangen. Aber sicher fühlt sich niemand, der einmal einige Stunden lang die Paypal- Nutzungsbedingungen und die diversen Richtlinien gelesen hat.
3. Lieber Löschen als Prüfen
Der vorletzte Verkaufsversuch bei eBay: Am 15. Januar stelle ich eine Jacke einer interessanten, aber nicht sehr bekannten Marke ein. Um das alles attraktiver zu machen, kommen viele Fotos dazu, eine ausführliche Beschreibung - und ein Link zur Webseite des Modelabels. Das war ein Fehler: Bei eBay sind Links nicht erlaubt.
Das ist den meisten Verkäufern auch bekannt und durchaus verständlich, schließlich soll ja auf der Plattform niemand Werbung für seinen eigenen Laden machen, wo er dann günstiger verkauft und die eBay-Provision spart. Ich habe diese eBay-Richtlinie einfach vergessen. Nur: Ich habe nichts Schlimmes getan, nur zum Hersteller verlinkt. Eine Stunde später war die Artikelbeschreibung, waren alle Fotos gelöscht - eine Stunde Arbeit verloren. Nicht der Link wird gelöscht - sondern das komplette Angebot wegen "verbotener Links".
4. Rechteinhaber haben immer Recht
Der letzte Verkaufsversuch bei eBay: Eine alte Jeans einer japanischen Marke. Die Beschreibung ist wieder sehr umfangreich, diesmal speichere ich sie vorsichtshalber auf dem Computer zuhause ab. Einen Tag läuft die Auktion, dann kommt die E-Mail von eBay: "Angebot wurde entfernt: Markennamenmissbrauch".
Missbrauch? Weil der Name der Marke genannt wurde? Beschwert hatte sich eine britische Firma, weil durch die Auktion ihre "Rechte an geistigem Eigentum verletzt" wurden. Angeblich.
Die Jeans war so echt, wie man sich bei einer im Laden gekauften Hose eben sein kann. Andere Markennamen tauchten in der Auktion nicht auf. Aber eine Quittung habe ich nicht mehr und Lust auf Auseinandersetzungen mit britischen Unternehmen auch nicht. Die Position eBays ist klar: eBay muss "den Artikel entfernen, um bestimmte rechtliche Anforderungen zu erfüllen", schreibt das Unternehmen.
Das klingt ganz anders als im eBay-Magazin. Da steht: "eBay ist eben nicht einfach ein Kaufhaus, sondern hinter eBay stecken Millionen von Menschen aus der ganzen Welt, die sich treffen und miteinander handeln."
Das war auch mal so. Tschüss, eBay - es waren acht schöne Jahre, aber du hast dich sehr verändert.
Quelle : www.spiegel.de
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14,5 Prozent ihrer Online-Zeit verbringen deutsche Internetnutzer bei eBay. Doch viele Kunden sind unzufrieden, zeigen die Zuschriften von SPIEGEL-ONLINE-Lesern. Jetzt antwortet das Auktionshaus auf die Vorwürfe.
Alle 50 Sekunden eine Digitalkamera, jede Minute ein Auto, täglich ein Kühlschrank - nirgends in Europa wird soviel online ersteigert wie bei eBay Deutschland. Doch nach dem rasanten Wachstum der vergangenen Jahre äußern jetzt immer mehr unzufriedene Kunden ihre Enttäuschung: Als Reaktion auf einen Artikel bei SPIEGEL ONLINE senden viele Leser der Redaktion ihre eBay-Erfahrungen. Die meisten sind negativ. EBay reagiert und erklärt, wie die bemängelten Zustände verbessert werden sollen.
Kaum noch Schnäppchen - wegen Preistreibern?
Die Kritik an den überhöhten Auktionspreisen kommentieren einige Leser abgebrüht: "Blind bei eBay kaufen, war von Anfang an nicht schlau, weil manchen Auktionsteilnehmern beim Steigern der Gaul durchgeht." Da bieten leichtgläubige Kunden für gebrauchte Digitalkameras, die im Handel neuwertig 144 Euro kosten, bis zu 190 Euro.
Die Konsequenz für viele eBay-Kunden: Sie kaufen bei Online-Auktionen nur noch spezielle Artikel, für die es nur vergleichweise wenig Nachfrage gibt: antiquarische Bücher, Autoersatzteile, Ersatzteile für Playmobil - Digitalkameras und Unterhaltungselektronik aber auf gar keinen Fall.
Eine mögliche Erklärung für die oft unverständlich hohen Gewinngebote ist die von eBay verbotene Preistreiberei. Sprich: Ein betrügerischer Kunde bietet unter anderem Namen für seine eigenen Auktionen oder lässt Bekannte mitbieten, um die Gebote hochzutreiben. Obwohl eBay verspricht, vehemente gegen solche Trickser vorzugehen, schaffen es offensichtlich immer wieder einige damit durchzukommen. Hinweise: Mitglieder ohne Bewertungen bieten mit - manchmal sperrt eBay solche Nutzerkonten, laut Kunden allerdings manchmal mit Verzögerung.
Misstrauisch machen auch solche Beispiele: Fünf identischen Artikel bieten verschiedene Händler bei eBay an - und ausgerechnet bei dem mit den meisten Geboten treibt ein Bieter den Preis noch höher, ignoriert die anderen Auktionen völlig. Unerfahren? Betrügerisch! So der Verdacht vieler eBay-Nutzer.
EBay antwortet:
Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeder eBay-Nutzer bei der Anmeldung akzeptiert, ist es Verkäufern eindeutig untersagt, eigene Auktionen durch Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Nutzerkontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten zu manipulieren.
Diese Vorschrift trägt dazu bei, dass der Handel bei eBay fair verläuft. Erhalten wir Hinweise von Dritten - zum Beispiel von anderen eBay-Nutzern - auf eine solches Fehlverhalten, so wird dieser Sachverhalt vom eBay-Sicherheitsteam unverzüglich und individuell untersucht. Darüber hinaus überprüft das eBay Sicherheitsteam den Online-Marktplatz auch in Eigeninitiative auf unzulässige Verhaltensweisen wie die Abgabe von Geboten auf eigene Auktionen oder die gezielte Einschaltung eines Dritten zur Manipulation einer Auktion.
Mehr... (http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,483156-2,00.html)
Quelle : www.spiegel.de
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Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet in ihrer heutigen Ausgabe von zwei eBay-Betrügern, denen das Auktionshaus eine weiße Weste verschaffte, indem es ihre Negativbewertungen löschte. Auf diese Weise fielen weitere Kunden auf die Verkäufer herein.
In einem der Fälle hatte ein eBay-Händler Ware im Wert von 130.00 Euro nicht geliefert. Haufenweise Negativbewertungen verprellter Kunden waren die Folge. eBay hat das Benutzerkonto des Verkäufers zwar kurzzeitig gesperrt, dann aber wieder freigegeben und alle Negativbewertungen kommentarlos gelöscht: Das Auktionshaus glaubte den Beteuerungen des Verkäufers, sein Account sei gehackt worden.
Mittlerweile hat eBay den Fehler erkannt und den Benutzeraccount gelöscht. In einem zweiten Fall sperrte eBay einen Verkäufer erst zwei Wochen, nachdem es über einen Betrugverdacht informiert wurde.
Quelle : www.heise.de
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eBay-Nutzer, die regelmäßig über die Internet-Handelsplattform Waren verkaufen, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Gegenstände aus seinem Privatvermögen stammen. Das berichtet die Zeitschrift „OLG-Report“ unter Berufung auf einen kürzlich gefällten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Dem Richterspruch zufolge sei maßgeblich, dass eine „auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung“ vorliegt (Az.: 6 W 27/07). Damit entschied das Gericht, dass sich ein privater Verkäufer bei seinen Geschäften über eBay an die Regeln des für Profis geltenden Wettbewerbsrechts halten muss. Mit der Begründung, er verkaufe lediglich Waren aus seinem Privatvermögen und betreibe daher keinen professionellen Handel, hatte der Betroffene die Vorwürfe abgelehnt. Um einen professionellen Handel zu betreiben, sei seiner Meinung nach neben dem Verkauf von Waren auch der Ankauf notwendig.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Maßgeblich sei allein, dass der Verkäufer schon über ein Jahr kontinuierlich Waren verkaufe. Aus rein rechtlicher Sicht betrachtet, werde er damit vom Verbraucher zum Gewerbetreibenden. Aus diesem Grund müsse er bei seinen Geschäften die Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die nach dem Zivilrecht für Unternehmer geltenden Belehrungs- und Informationspflichten beachten.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte binnen eines Jahres bei eBay 484 bewertete Geschäfte getätigt. Nach eigenen Angaben stellte der Antragsgegner pro Woche etwa 20 bis 30 Stempel in seinem eigenen Shop bei der Internet-Handelsplattform ein. Laut OLG belege der Umfang und die Ausgestaltung der Verkaufstätigkeit eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Nach Angaben des Beschuldigten wollte er eine über 100 000 postgeschichtliche Belege umfassende Stempelsammlung Stück für Stück verkaufen.
Quelle : www.pcwelt.de
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Analysten der Citigroup ermittelten, dass allein im zweiten Quartal dieses Jahres auf der deutschen Homepage von eBay 15 Prozent weniger Angebote eingestellt wurden als in der gleichen Zeit des Vorjahres. Der Marktplatz wird besonders für Hobbyverkäufer immer unattraktiver: Wer nur noch einen Euro für den ausgetragenen Wintermantel oder die alte Stereoanlage bekommt, spart sich die Mühe lieber. Schlecht laufen der Analyse zufolge vor allem Bücher und Musik.
Das Internet-Auktionshaus hat zudem ein Imageproblem: Nutzer beschweren sich über schlechten Kundenservice, die Preistreiberei anderer Mitglieder und Betrugsfälle, etwa weil Verkäufer ihre Warenbeschreibungen beschönigen oder den Artikel überhaupt nicht versenden. Erst im Juni hatte eBay bei zwei betrügerischen Verkäufern Dutzende von Negativ-Bewertungen gelöscht.
Hinzu kommt, dass sich mit den Gebührenerhöhungen vom Januar 2007 die Verdienstmöglichkeiten der Kleinhändler noch einmal vermindert haben. Die Privatverkäufer leiden ohnehin unter dem Druck der professionellen Händler, die ihre Waren zumeist nicht versteigern, sondern zu Festpreisen feilbieten. Mit ihrer Marktmacht haben diese sogenannten Powerseller in der Vergangenheit den Handel an sich gerissen und Otto Normalanbieter immer mehr vom virtuellen Marktplatz verdrängt.
eBay-Sprecherin Maike Fuest zufolge handelt es sich dagegen bei den jüngsten Maßnahmen um "Gebührenanpassungen", die für die "Gesundheit des Marktes" erforderlich gewesen seien. Eine Reihe von Abgaben sei angehoben, andere seien dagegen gesenkt worden – zuletzt etwa die Angebotsgebühr bei eBay Motors von zehn auf einen Euro.
Diese Anpassungen bleiben allerdings nicht ohne Folgen: Viele Verkaufsprofis dünnen ihr Angebot aus und versuchen nicht mehr, hoch spezialisierte Waren in großen Stückzahlen unter die Leute zu bringen. Nicht wenige ziehen sich gleich ganz von der Handelsplattform zurück und eröffnen ihre eigenen Internet-Shops oder wenden sich eBays Konkurrenten zu, die ihre Angebote oft kostengünstiger anbieten.
Doch mit den abwandernden Powersellern entgeht dem Konzern viel Geld. Inzwischen rufen eBay-Mitarbeiter bei den Profihändlern an und erkundigen sich, warum diese weniger Artikel ins Netz stellen. In Einzelfällen werden sogar Gutschriften angeboten. eBay selbst spricht ganz unaufgeregt von "regelmäßigen Sonderaktionen", die neben einmaligen finanziellen Vergünstigungen für Mitglieder etwa auch Seminarangebote beinhalten.
Nach wie vor ist der Konzern mit einem Umsatz von 1,77 Milliarden Dollar und einem Gewinn von 377 Millionen Dollar im ersten Quartal 2007 alles andere als ein Armenhaus. Und mit 233 Millionen registrierten und 83 Millionen aktiven Nutzern weltweit, unter denen rund 95 Prozent aller Internetauktionen abgewickelt werden, führt kein Weg an dem Quasi-Monopolisten vorbei. Das sieht auch Unternehmenssprecherin Fuest nicht anders: "Mit mehr als 20 Millionen Menschen in Deutschland sind hierzulande über die Hälfte der Internetnutzer Mitglied bei eBay."
Auch bei den Zahlen für das zweite Quartal, die am 18. Juli veröffentlicht werden, sind keine Einbrüche zu erwarten: Das Unternehmen rechnet mit Erlösen von 1,75 bis 1,8 Milliarden Dollar und will unter Ausklammerung von Sonderfaktoren 31 bis 33 Cent pro Aktie verdienen. Die Anleger haben trotzdem das Vertrauen in die eBay-Aktie verloren. Seit dem Höchststand Ende 2004 fiel der Börsenkurs etwa um die Hälfte und steht zurzeit bei etwas über 33 Dollar.
Konzernchefin Meg Whitman will in die Offensive gehen: Es werde "mehr Änderungen innerhalb der kommenden zwölf Monate geben als in den vergangenen vier Jahren". Bisher erschöpft sich die Weiterentwicklung allerdings in einer Verbesserung des Bewertungssystems und der Ankündigung, die Startseite übersichtlicher zu machen.
Quelle : www.heise.de
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In Pforzheim hat das Amtsgericht einen eBay-Käufer wegen Hehlerei verurteilt. Begründung: Er hat ein Navigationssystem bei einer Auktion sehr günstig bekommen, die Ware stammte aus Polen - da müsse man Verdacht schöpfen.
Da hat sich der eBay-Käufer gefreut: Für 681 Euro inklusive Versandkosten bekam er den Zuschlag für ein Navigationssystem. Neupreis: 2137 Euro. Alles schien sauber: Der Verkäufer war ein eBay-"Powerseller" mit vielen positiven Bewertungen. Das Gerät kam, der Käufer baute es in seinen VW-Golf ein und alles funktionierte. Bis er das Gerät wieder bei der Polizei abgeben musste - ohne Entschädigung. Diebesgut!
Jetzt hat das Amtgericht Pforzheim entschieden: Der Käufer hat sich strafbar gemacht, wegen Hehlerei. Strafe: 1200 Euro plus Verfahrenskosten.
Die Urteilsbegründung, die SPIEGEL ONLINE vorliegt, überrascht mit einer erstaunlichen Indizienkette. Kurz gefasst: Das Gerät war billig und der Verkäufer kam aus Polen - daraus ergibt sich für die Amtsrichterin "der zwingende Schluss", dass der eBay-Käufer "zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtwidrigen Vortat stammt".
Hintergrund: Der Hehlerei nach Paragraph 259 des Strafgesetzbuchs kann man sich auch als reiner Käufer strafbar machen. Wenn man eine Sache ankauft, die ein anderer gestohlen hat, um sich zu bereichern, ist das Hehlerei. Und als Bereicherung gilt auch, wenn man etwas so günstig wie nirgends (bei legalen Quellen) sonst bekommt, weil es rechtswidrig erlangt worden ist.
Im Detail begründet die Richterin das Urteil so:
* Der bei der Auktion erzielte Höchstpreis war zu niedrig: "Der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste."
* Der Startpreis war zu niedrig. Der Käufer hätte wegen des Verhältnisses zwischen Neu- und Verkaufspreis misstrauisch werden müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Preis bei einer Auktion zustande kam: "Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft, hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 Euro."
* Das Gerät wurde als "nagelneu" verkauft und stellte sich nach Erhalt tatsächlich als neuwertig heraus.
* Und abgesehen von diesem offensichtlich sehr günstigen Kaufpreis war es für "den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte."
Die Urteilsbegründung überrascht eBay. Wolfgang Weber, Leiter der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bei der Auktionsplattform sagt zu SPIEGEL ONLINE: "Meines Wissen ist das der erste Fall, wo ein Gericht eine Verkäufer tatsächlich allein aufgrund solcher Indizien wegen Hehlerei verurteilt hat."
Sollten andere Gerichte der Argumentation aus Pforzheim folgen, müssten Schnäppchen-Jäger bei eBay fortan Hehlerei-Vorwürfe fürchten. Sören Siebert, Jurist und Internetrechts-Experte: "Dann müssten Käufer bei jedem eBay-Schnäppchen die Annahme des Pakets verweigern, wenn sie bis dahin keinen Beleg haben, dass der Verkäufer auch Eigentümer ist."
Wann ist Sparsamkeit strafbar?
Spinnt man diesen Gedanken fort, wird die Absurdität des Urteils deutlich. Michael Schilpp, Anwalt des verurteilten Schnäppchenjägers, sagt SPIEGEL ONLINE: "Viele seriöse Händler nutzen Auktionen mit 1-Euro-Startpreis als Lockmittel. Wie soll denn ein Käufer wissen, ab wann Sparsamkeit nicht mehr strafbar ist?" Der Pforzheimer Anwalt hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Ob die nächste Instanz dem Gedankengang der Amtsrichterin folgt? Ihre Argumentation ist in vielen Punkten angreifbar. Doch bis zum nächsten Urteil hat ein deutsches Gericht mal wieder etwas zusätzliche Rechtsunsicherheit im Netz geschaffen.
Wenn in einer zwielichtigen Kneipe ein Handy für einen 50-Euro-Schein den Besitzer wechselt, ist klar, dass sich Käufer und Verkäufer einig sind: Der Preis ist niedrig, weil das Risiko wegen der unklaren Herkunft der Ware hoch ist. Bei eBay-Auktionen liegt die Sache anders. Da einigen sich nicht Käufer und Verkäufer allein auf einen Preis - den beeinflussen auch viele andere Faktoren.
Internet-Rechtsexperte Siebert bezweifelt daher, dass der Endpreis einer Auktion als Indiz für Hehlerei gelten kann: "Der hängt von vielen Faktoren ab, die der Käufer nicht beeinflussen kann: Wann läuft die Auktion? Wie ist der Text formuliert? Wie ist das Interesse anderer Bieter? Gibt es andere Angebote?"
Streitpunkt: 1-Euro-Startpreis
Etwas anderes ist es, wenn der Sofortkauf-Preis eines eBay-Angebots bei einem Drittel des Neupreises liegen würde. Da sollte man als Käufer skeptisch sein, wenn keine begründeten Anhaltspunkte für den niedrigen Preis ersichtlich sind - Macken zum Beispiel. Sieber: "Wer da ohne einen weiteren Beleg für die Rechtmäßigkeit kauft, nimmt meines Erachtens schon billigend in Kauf, dass es sich um Ware mit nicht-rechtmäßiger Herkunft handelt."
Wählen nur Händer gestohlener Waren einen Startpreis von einem Euro? Wohl kaum. Niedrige Startpreise sind ein gutes Lockmittel, um Interesse zu wecken und Gebote zu locken. eBay-Sprecherin Maike Fuest sagt zu SPIEGEL ONLINE: "Auktionen, die bei einem Euro starten, erzielen bei eBay häufig sogar höhere Endpreise als Auktionen, die mit einem Startpreis nahe dem Neupreis beginnen. Das haben auch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigt."
Niedrige Einstiegspreise seien ein wichtiges psychologisches Moment, sagt Fuest. So würden Interessenten das Gefühl bekommen, dass dieser Artikel ihnen gehören könnte. Fazit: "Es ist bei eBay üblich, dass auch hochwertige Waren zu einem Startpreis von einem Euro angeboten werden."
Die "erschwerte Rechtsverfolgung" in Polen
Verkäufer illegaler Waren seien gut beraten, ihre Ware von Polen aus bei eBay Deutschland anzubieten, weil das die Rechtsverfolgung erschwere - so die Einschätzung der Pforzheimer Amtsrichterin. Dem widerspricht Wolfgang Weber, Leiter der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bei eBay, im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE. Gegen die Versuche, Ware bei eBay zu verkaufen, werde die Plattform gemeinsam mit vielen Polizeibehören aktiv.
Bei solchen Fällen gehe die Polizei gegen die Verkäufer vor, das sei am effektivsten. Und, sagt Weber: "Dass ein Anbieter in Polen oder im Baltikum sitzt, erschwert heutzutage die Ermittlungen kaum. Erstens ist das EU-Raum, zweitens sind gerade die polnischen Behören bei solchen Delikten sehr engagiert und kooperationsbereit."
Quelle : www.spiegel.de
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Der Chef von eBay-Deutschland, Stefan Groß-Selbeck, gab sich auf seiner Presseveranstaltung am heutigen Dienstag in Berlin optimistisch: Man habe von 2006 auf 2007 ein Wachstum von 13 Prozent verzeichnen können. Die 24 Millionen Mitglieder in Deutschland nutzten eBay durchschnittlich 2,2 Stunden im Monat. Doch es sei noch mehr drin: "Aus einer EMNID-Umfrage wissen wir, dass in jedem der rund 39 Millionen deutschen Haushalte ungenutzte Gegenstände im Wert von etwa 538 Euro schlummern", sagte Groß-Selbeck. Dies sei ein potenzielles Handelsvolumen von fast 21 Milliarden Euro im Privat-zu-Privat-Bereich, der 2006 auf eBay etwa 4 Milliarden umfasste.
Um unter anderem dieses Potenzial nutzen zu können, geht eBay die zwei am häufigsten kritisierten Punkte an seinem Dienst an: Den Kunden-Support und die Gebühren. Die Kapazitäten der telefonischen Kundenhotline sollen ausgebaut werden, die Gespräche kosten künftig statt 59 nur noch 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Als Grund dafür nennt eBay Untersuchungen, nach denen Fragen und Probleme der Kunden per Telefon wesentlich schneller geklärt werden können als per E-Mail. Das deckt sich mit den Berichten vieler unserer Leser, die sich über Support-Mails voller nutzloser Standardtextbausteine beschweren.
Die Gebührensenkungen betrifft ein Produkt, das bei privaten Verkäufern sehr beliebt ist: Der Preis für eine Auktion mit 1 Euro Startgebot und einem Galeriebild wird von 1 Euro auf 49 Cent gesenkt. Außerdem wird das Verkaufen einfacher: Ein neues verkürztes Verkaufsformular ermöglicht das Einstellen von Artikeln in sechs Schritten; das Ganze soll nur drei Minuten dauern.
Außerdem hat eBay das Design der Seiten überarbeitet, um die Navigation zu vereinheitlichen und zu verbessern. Die Homepage wurde aufgeräumt und ist übersichtlicher geworden. Außerdem will eBay, ganz im Web-2.0-Trend, den Austausch zwischen Mitgliedern verbessern und so eine engere Community schaffen. Insbesondere der Bereich Mein eBay wird stark überarbeitet. Die derzeitige Alpha-Version ist nicht nur übersichtlicher geworden, sondern zeigt auch etliche Social-Network-Funktionen. Im Oktober soll das System für deutsche Mitglieder in eine öffentliche Beta gehen.
Erheblich überarbeitet wird auch die Suchfunktion: Sie soll sich weniger stark an Kategorien orientieren, sondern mehr an Produktmerkmalen. So wird man bei bestimmten Produkten über einen Regler die gewünschte Farbe einstellen können. In bestimmten Produktkategorien (etwa Stofftiere) ist die Ergebnisliste einer Suche bildorientiert, Texte erscheinen erst beim Überfahren der Abbildungen. Das System befindet sich noch in einer Testphase und soll im ersten Quartal 2008 bei eBay Deutschland eingeführt werden.
Einige Gimmicks runden die Modernisierung ab: In die Artikelbeschreibungen lassen sich nun auch Videos integrieren. Das Trendbarometer zeigt nach Kategorien sortiert, welche Artikel auf dem Online-Marktplatz gerade heiß begehrt sind oder welche Auktionen die meisten Gebote erhalten oder wonach am häufigsten gesucht wird. Mit dem Online-Tool eBay auf meiner Seite kann man Angebote aus eBay in die eigene Seite, etwa ein Blog, einbauen.
Quelle : www.heise.de
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Soll das jetzt davon ablenken dass schon wieder tausende Kundendaten geklaut wurden.........?????????
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Wer unwissentlich gestohlene Ware bei eBay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei günstigen Angeboten, wenn es sich für den Käufer die illegale Herkunft des Artikels nicht aufdrängt. Die Richter sprachen damit am Freitag einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben eine 1200- Euro-Geldstrafe (40 Tagessätze) des Amtsgerichts Pforzheim auf. Bei sensationell billigen Schnäppchen kann sich ein allzu gutgläubiger Käufer aber im Einzelfall doch wegen Hehlerei strafbar machen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Der 47-Jährige hatte über das Internetauktionshaus eBay für 670 Euro ein Navigationsgerät ersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar. Auch der Staatsanwalt hatte Freispruch beantragt (Az: 18 AK 136/07 vom 28. September 2007). In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich "top legalen" Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei eBay als Powerseller eingestuft und hatte nach dem eBay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Später stellte sich heraus, dass das vermeintliche Schnäppchen zu einer ganzen Ladung von in Slowenien gestohlenen Navigationsgeräten gehörte.
Das Gericht hielt es für plausibel, dass der Angeklagte glaubte, aus dem Normalverkauf ausgesonderte B-Ware zu erwerben. Dennoch warnte der Vorsitzende Richter Andreas Heidrich vor zu großer Blauäugigkeit: "Auch die Online-Versteigerung spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab." Für eine vorsätzliche Hehlerei reiche es aus, dass der Käufer mit dem Erwerb von Diebesgut rechne und dies stillschweigend in Kauf nehme.
In diesem Fall liegt laut Gericht kein Vorsatz vor, auch, weil der erzielte Preis sich im Rahmen vergleichbarer eBay-Angebote hielt. Dass die Versteigerung mit einem Euro Mindestgebot begann, werteten die Richter – da dies bei eBay üblich ist – nicht als Indiz für Hehlerei, ebensowenig wie den Umstand, dass der Verkäufer eine polnische Adresse hatte. Anders könnte der Fall bei einer sogenannten Sofortkaufoption mit einem sensationellen Preis liegen. Da müsse man sich nach den Gründen erkundigen, mahnte Heidrich: "Wenn da keine plausible Antwort kommt, sollte man die Finger davon lassen."
Quelle : www.heise.de
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Na Gott sei dank. Muss man doch keine Angst haben, verklagt zu werden, nur weil man ein Schnäppchen gemacht hat... Und in diesem Fall (Powerseller, >500€) hätte ich auch nicht gedacht, dass es Diebesgut ist...
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kann ich so bestätigen. Mein Sohn hatte Autositze privat bei ebay ersteigert und eingebaut. Einige Wochen später wurde die Ware in einer rüden Aktion von der Kripo beschlagnahmt. Er sollte sie ausbauen und abliefern. Der Verkäufer war durch Handel mit gestohlener Ware auffällig geworden. Für die Herkunft der Sitze gab es aber keine Tatbeweise, aber trotzdem die Beschlagnahme. Es kam aber zu keiner Anklage meines Sohnes. Nach einigen Wochen konnte er das ganze Zeug wieder abholen.
Im Zuge der Aktion war ein Sensor für den Airback gestorben. Die Nachfrage nach Schadenersatz wurde selbstverständlich abschlägig beantwortet.
Soviel zu unserem Rechtssystem.
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Einem Hacker ist es gelungen, Zugriff auf einen Ebay-Server zu erhalten und die Accounts einiger Ebay-Nutzer zu kapern. Ebay bestätigte den Vorfall nun und versucht, die Gemüter zu beruhigen.
Große Websites sind fortwährend Angriffen seitens Hacker ausgesetzt. Bei Ebay ist einem solchen nun vor wenigen Tagen offenbar gelungen, einen Server des Unternehmens zu knacken. Der Hacker hat in der Folge einige Ebay-Mitglieder von dem Service ausgesperrt. Laut Ebay seien nur "sehr wenige" Konten betroffen gewesen.
"Wir waren in der Lage, den Angreifer zu stoppen, bevor weitreichender Schaden entstanden wäre. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Angreifer Zugriff auf finanzielle oder sonstige sensiblen Daten", so Ebay-Sprecherin Nichola Sharpe gegenüber dem IDG News Service.
Ebay habe Sharpe zufolge die betroffenen Accounts "gesichert und wieder hergestellt". Die legitimen Nutzer werden dabei über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Wie viele Anwender genau von dem Hack betroffen waren, wollte Sharpe nicht erläutern.
Auch Details dazu, wie der Hacker überhaupt in den Ebay-Server eindringen konnte, blieb Ebay schuldig. "Dem Angreifer gelang es, sich Zutritt auf extern sichtbare Server zu verschaffen und nicht, indem er sich in die Site hackte", so Sharpe. Um was es sich genau bei den "extern sichtbaren Servern" handelt und vor allem, wie sie sich von einem Webserver von Ebay unterscheidet, ließ Sharpe ebenfalls offen.
Grundsätzlich seinen solche Angriffe aber nichts ungewöhnliches, so die Sprecherin. Ebay sehe sich solchen Herausforderungen täglich gegenüber. "Nachdem wir von dem aktuellen Fall gelernt haben, wurde schnell reagiert", so Sharpe. Und weiter: "Da wir weiter fortfahren, die traditionellen Wege zu versperren, über die die bösen Jungs unser System angreifen wollen, ist es nur natürlich, dass sie nach neuen Wegen suchen werden, um hinein zu kommen."
Quelle : www.pcwelt.de
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Verträge, in denen ein Vertragspartner mehr als das Doppelte der Gegenleistung leisten soll, können in Österreich vom Benachteiligten aufgehoben werden (so genannte "laesio enormis", § 934 ABGB). Diese auch "Verkürzung über die Hälfte" genannte Regelung ist auch auf über Online-Auktionswebseiten wie eBay geschlossene Verträge anwendbar, hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt.
Geklagt hatte der Verkäufer eines Autos, der im September 2005 seinen zehn Jahre alten Gebrauchtwagen unter Hinweis auf diverse gravierende Mängel und mit einem Angebot zur Besichtigung als "Bastlerfahrzeug" bei eBay zum Mindestpreis von einem Euro eingestellt und damit schließlich 4.010 Euro erzielt hatte. Der Käufer hatte von der Besichtigungsmöglichkeit während der Versteigerung keinen Gebrauch gemacht. Als er das Fahrzeug nach Versteigerungsende zum ersten Mal sah, verweigerte er die Zahlung des Kaufpreises.
Der Verkäufer klagte daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises, verlor jedoch in allen drei Instanzen. Der Beklagte hat sich erfolgreich auf die laesio enormis berufen. Der Verkehrswert des Fahrzeugs (zwischen 500 bis 1.600 Euro) erreicht nämlich nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises (4.010 Euro).
Zwar gibt es im österreichischen Recht diverse Ausnahmen von der laesio enormis, das Gericht sah jedoch keine als zutreffend an, da es sich weder um eine Zwangsversteigerung noch um einen Glücksvertrag mit einem starken Zufallselement gehandelt habe, bei dem im Voraus nicht absehbar ist, für welche Seite sich der Vertrag als vorteilhaft erweist. Da bei einer Online-Auktion der Bieter jederzeit aussteigen könne, trete der Wagnischarakter auf Seiten des Bieters völlig in den Hintergrund, so der OGH.
Im deutschen Recht ist keine solche "laesio enormis" vorgesehen. Der Bundesgerichtshof geht jedoch davon aus, dass ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, bei dem Leistung und Gegenleistung in auffallendem Missverhältnis stehen ("wucherähnliches Geschäft"). Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch eine verwerfliche Gesinnung des Bevorteilten in Form des bewussten oder leichtfertigen Ausnutzens der schwächeren Position des Benachteiligten.
Quelle : www.heise.de
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eBay nutzt offenbar den Hype um Apples iPhone, um Verkäufer zu zwingen, sich beim Bezahldienst PayPal zu registrieren und diesen als Bezahlweise anzubieten: Bei der Online-Auktion dürfen nur PayPal-Mitglieder Apples iPhone in einer Versteigerung anbieten. PayPal ist ein Tochterunternehmen des Online-Marktplatzes und trägt nicht unerheblich zu dessen Umsatz bei. Bislang war es Verkäufern freigestellt, ob sie den Bezahldienst nutzen, bei dem außer Einstellungsgebühr und Verkaufsprovision noch zusätzliche Transaktionskosten anfallen.
In einer Mitteilung vom 8. November begründet eBay die Maßnahme damit, man wolle "ein reibungsloses und vor allem sicheres Kaufen und Verkaufen" ermöglichen. Das steht allerdings im Widerspruch zu etlichen Fällen, die das c't magazin in seiner Rubrik Vorsicht, Kunde veröffentlicht hat: Betrüger nutzen das Bezahlsystem, um Verkäufer zu prellen, und Geld verschwindet.
Die PayPal-Mitglieder sind außerdem bevorzugte Opfer von Phishing-Attacken. Denn in den meisten Fällen muss ein Angreifer lediglich das Passwort in Erfahrung bringen, um über den Bezahldienst uneingeschränkten Zugang zum Konto des Opfers zu erhalten. Einmalpasswörter, wie sie üblicherweise beim Online-Banking eingesetzt werden, gibt es nur in Verbindung mit dem optionalen Sicherheitsschlüssel.
Quelle : www.heise.de
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Das Fernabsatzrecht sichert die Rechte von Verbrauchern, die Waren oder Dienstleistungen per Versand, Telefon oder Internet ordern – sofern der Anbieter ein gewerblich agierendes Unternehmen ist. Im Rahmen einer aktuellen Studie (PDF) hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) nun jedoch beim Internet-Auktionshaus eBay eine Reihe von gewerblichen Händlern aufgespürt, die sich als private Anbieter tarnen, um den gesetzlichen Verbraucherschutz auszuhebeln.
Der Verband hatte insgesamt 80 bei eBay aktive Unternehmen – überwiegend sogenannte PowerSeller – unter die Lupe genommen und deren Angebote untersucht, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten wie etwa bezüglich des Widerrufrechts. Dabei registrierte der vzbv über 400 Einzelverstöße, ein Viertel der Unternehmen trat als "Privatverkäufer" auf. "eBay muss einen gewerblichen Online-Shop, der sich als Privatverkäufer tarnt, unverzüglich ausschließen", fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen und verweist dabei auf die AGB des Auktionshauses, die eine solche Vorgehensweise durchaus möglich machen.
Die Verbraucherschützer haben unverzüglich reagiert und 71 Abmahnungen ausgesprochen, woraufhin die Mehrheit der betroffenen Unternehmen mit Unterlassungserklärungen reagiert hat. Vier von sieben Unterlassungsklagen durch den vzbv wurden inzwischen durch Gerichtsentscheide bestätigt. Die Verbraucherschützer konnten insgesamt 11 als private Anbieter getarnte Händler abmahnen. In den restlichen Fällen habe keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden können, da die Anbieter in ihrem Verkaufsauftritt lediglich ihr eBay-Verkäufer-Pseudonym angegeben haben, erklärt Billen.
Auch wenn eBay in der Pflicht steht, gewerbliche Anbieter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten, ist die exakte Unterscheidung zwischen Händlern und privaten Verkäufern im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu treffen. Die Zuordnung hängt nämlich nicht von der Selbsteinschätzung des Anbieters ab, sondern davon, wie sein Handeln objektiv zu beurteilen ist – das heißt aus Sicht der Gerichte oder der Finanzbehörden.
Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/100537
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Das Internetauktionshaus eBay will als Reaktion auf unzufriedene Händler seine Gebührenstruktur ändern. Das berichtet das Magazin Focus. "Wir hören sehr wohl die Rufe unserer Verkäufer und wollen deshalb auch im nächsten Jahr die Gebührenstruktur ändern", sagte laut der Meldung eBay-Deutschland-Chef Stefan Groß-Selbeck. Er hatte zuletzt im September Gebührenänderungen verkündet.
Hintergrund sei die sinkende Zahl der Besucher und Neukunden. Zudem seien von den international knapp 248 Millionen registrierten Nutzern zwei Drittel Karteileichen. Von Oktober 2006 bis September 2007 hätten weltweit 53.000 Händler ihre eBay-Shops aufgegeben, und zwar vor allem wegen hoher Gebühren, die mehrere tausend Euro im Monat betragen könnten.
Quelle : www.heise.de
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eBay gab heute die Übernahme von Fraud Sciences durch sein Tochterunternehmen PayPal bekannt. Die in Israel und in den USA ansässige Firma ist auf Risikoanalyse im Online-Handel spezialisiert und bietet Dienste wie SpotLight VFX an, die durch Identifikation von Käufern Betrugsversuche automatisch erkennen und verhindern sollen. eBay will diese Technik in das Betrugsmanagementsystem seines Bezahldienstes PayPal integrieren, um die Sicherheit seiner Angebote zu verbessern.
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Die Übernahme soll innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden. eBay bezahlt etwa 115 Millionen Euro und hat angekündigt, dass dies keine Auswirkungen auf die Gewinnerwartung für 2008 habe. (ad/c't)
Quelle: http://www.heise.de
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Obs was nützt ???
eBay: Phishing und kein Ende (http://www.dvbcube.org/index.php?topic=24225.0)
etc....
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Hoffen wir´s !
Am Anfang war bei der E-Bucht noch alles schön - wie ein Flohmarkt....
Aber jetzt >:(
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Erst mal wieder positive Presse!! Alles andere ist doch Wurst. :P
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Künftig höhere Anforderungen an Verkäufer
Ebays neuer Präsident und CEO will eine radikale Reformkur und hat eine diverse Änderungen angekündigt, darunter eine massive Änderung der Gebührenstruktur, die in den jeweiligen Ländern, in denen eBay vertreten ist, unterschiedlich umgesetzt werden soll.
Ebays künftiger Präsident und Vorstandsvorsitzender John Donahoe will aber auch die Anforderungen an die Verkäufer erhöhen und den besonders erfolgreichen unter ihnen Preisnachlässe gewähren. Dies war bis vor kurzem bei eBay undenkbar. Zudem soll das Bewertungssystem geändert werden, um Käufern die Auswahl ihres Geschäftspartners zu erleichtern.
Die für Deutschland geltende neue Gebührenstruktur soll erst am 11. Februar 2008 bekannt gegeben werden. In den USA sollen die Einstellgebühren, die auch dann fällig werden, wenn ein Artikel nicht verkauft wurde, um 25 bis 50 Prozent gesenkt werden. Auch die Galerie-Gebühren sinken. Gleichzeitig aber soll die Verkaufs-Gebühr steigen.
Ebays Absicht dahinter ist klar: Die Verkäufer sollen mehr Artikel einstellen, der Marktplatz damit insgesamt attraktiver werden und damit könnten auch mehr Produkte einen Käufer finden - was sich wiederum für eBay in klingender Münze auszahlen würde. Ob das Konzept aufgeht, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.
Ebay will künftig auch gegen überhöhte Versand- und Verpackungskosten vorgehen, mit denen Verkäufer bislang niedrige Preise kaschieren konnten. Außerdem soll die Bewertung der Verkäufer auf die Sortierreihenfolge Einfluss haben, die bei Suchergebnissen angewandt wird. Angebote von Verkäufern, mit denen Käufer besonders unzufrieden sind, sollen zukünftig in den Suchergebnisseiten weiter unten angezeigt werden.
Verkäufer mit schlechten Bewertungen müssen künftig Zahlungsmethoden wie PayPal anbieten. PayPal gehört zu eBay und wird von dem Unternehmen als besonders sichere Zahlungsmethode angeführt, wobei es auch starke Kritik an dem System gibt.
Powerseller, die besonders gut verkaufen, sollen künftig Preisnachlässe erhalten. Wie diese genau aussehen, ist noch nicht bekannt. "Verkäufer, die ihre Angebote sorgfältig beschreiben, die Ware schnell versenden und dafür angemessene Versand- und Verpackungsgebühren verlangen, können zukünftig Preisnachlässe in Anspruch nehmen", so John Donahoe.
Quelle : www.golem.de
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Nur noch positive Bewertungen für Käufer
Die Online-Auktionsplattform eBay will das Bewertungssystem für Kunden umstrukturieren. Danach dürfen Verkäufer in Zukunft keine neutralen oder negativen Bewertungen mehr über Käufer abgeben.
Dadurch soll laut eBay verhindert werden, dass Verkäufer aus Rache für negative Bewertungen ihrerseits die Käufer negativ bewerten. Manche Käufer hätten sich nach eBay-Angaben nicht getraut, Verkäufer negativ zu bewerten. EBay-Verkäufer hingegen kritisieren diese Regelung. Sie befürchten, dass sie nun keine Handhabe mehr gegen schlechte Bewertungen durch Kunden haben.
Sollte ein Geschäft nicht ordnungsgemäß ablaufen, räumt eBay Verkäufern die Möglichkeit ein, sich bei eBay selbst über die Käufer zu beschweren. Im schlimmsten Falle wolle der Betreiber dann ein Kundenkonto sperren.
Die neue Regel soll in den USA im Mai in Kraft treten. Ein Termin für Deutschland steht noch nicht fest. Erst kürzlich hatte eBay in den USA die Transaktionsgebühren neu strukturiert, für Deutschland ist eine entsprechende Ankündigung für den 11. Februar 2008 geplant.
Quelle : www.golem.de
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Der Online-Marktplatz eBay will sein vor einigen Tagen angekündigtes, umstrittenes neues Bewertungssystem in diesem Jahr auch in Deutschland einführen. Danach können Verkäufer keine negativen Bewertungen mehr über Käufer abgeben. Wann das neue System hierzulande wirksam wird, stehe noch nicht fest, sagte Unternehmenssprecher Nerses Chopurian am Mittwoch der dpa. Einzelheiten zu den Änderungen wird das Unternehmen am kommenden Montag in Berlin bekannt geben. Unterdessen haben zahlreiche Verkäufer in den USA das neue System kritisiert. Sie fürchten, sich nicht mehr gegen säumige Käufer wehren zu können.
"Auch in Deutschland werden die Änderungen lebhaft diskutiert", sagte Chopurian. Zahlreiche große Kunden hätten im Gespräch mit eBay die Änderungen aber begrüßt. Das überarbeitete Bewertungssystem hatte eBay vergangene Woche zusammen mit einem neuen Gebührenmodell vorgestellt. In den USA sollen die Änderungen zum kommenden Mai wirksam werden. In der Vergangenheit habe es vielfach Missbrauch bei Bewertungen gegeben, wiederholt hätten Verkäufer aus Rache kritischen Kunden selbst eine negative Bewertung verpasst. In der Folge hätten sich viele Käufer nicht mehr getraut, negative Bewertungen abzugeben.
Solche Missbrauchsfälle sollen künftig vermieden werden. "Solange der Käufer zahlt, ist keine negative Bewertung durch den Verkäufer nötig", sagt Chopurian. eBay biete bereits Möglichkeiten an, säumige Käufer zu melden. "Die Verbesserung des Verkäufer-Services werden wir künftig mit mehr Kapazität unterstützen."
Mit den neuen Bewertungsregeln und dem generalüberholten Gebührenmodell will sich eBay dem wachsenden Konkurrenzdruck unter anderem durch den Online-Einzelhändler Amazon stellen. Erst vor gut zehn Tagen hatte die langjährige eBay-Chefin Meg Whitman ihren Rückzug zum März angekündigt. Neuer Chef ist John Donahoe, der seit 2005 das Auktionsgeschäft von eBay führt.
Quelle : www.heise.de
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eBay gab heute Details und Zeitpläne für die angekündigten Änderungen an seiner Plattform bekannt. Ab 20. Februar gelten in Deutschland neue Gebühren. Dabei wird erstmals zwischen privaten und gewerblichen Anbietern unterschieden. Private Verkäufer können künftig Auktionen mit 1 Euro Startpreis und einem Galeriebild kostenlos einstellen. Grundsätzlich entfällt die Angebotsgebühr künftig für Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge. Dafür steigt allerdings die Verkaufsprovision, die bislang 2 bis 5 Prozent beträgt, auf 2 bis 8 Prozent.
Auch für gewerbliche Verkäufer wird die Einstellgebühr günstiger und die Verkaufsprovision höher. Dabei soll stärker als bisher zwischen verschiedenen Kategorien differenziert werden. PowerSeller, die gute Bewertungen erhalten und PayPal als Zahlungsmittel anbieten, erhalten abhängig von ihrem Status bis zu 36 Prozent Rabatt.
Voraussichtlich im Juni wird eBay das Bewertungssystem umstellen. Anlass sind Rachebewertungen, mit denen unlautere Verkäufer ihre Kunden unter Druck setzen, um keine schlechten Kritiken zu bekommen. Dies kam laut eBay 2007 etwa fünf Mal häufiger vor als noch 2006. Nach der Änderung werden Verkäufer keine negativen oder neutralen Bewertungen mehr vergeben können, sondern nur noch positive oder keine.
Zum Schutz der Verkäufer vor unfairen Bewertungen hat eBay einige Maßnahmen angekündigt: Bewertungen von Käufern, die im Rahmen des Prozesses “nicht bezahlter Artikel“ nicht reagieren, werden gelöscht. Käufer, die wiederholt nicht bezahlen, werden aus dem System ausgeschlossen. Neutrale und negative Bewertungen von ausgeschlossenen Käufern werden gelöscht. Verkäufer können künftig 5000 statt nur 1000 Mitglieder auf ihre Liste gesperrter Bieter setzen.
Bereits ab März sollen mehrere Bewertungen desselben Mitglieds auch mehrfach bei der Berechnung der Bewertungszahl eingehen, maximal aber nur eine pro Woche.
Die voreingestellte Standardsortierung der Artikel beruht künftig auf einer Relevanz. Diese berücksichtigt Art des Artikels, Zustand, Angebotsformat und Bedingungen für Zahlung oder Versand sowie die Qualität des Versenders, darunter vor allem seine Bewertungen im Punkt "Verpackung & Versand". So sollen Angebote, die besonders beliebt sind, von gut bewerteten Verkäufern zuerst angezeigt werden.
Außerdem wird eBay den PayPal-Käuferschutz von 500 auf 1000 Euro (ohne Selbstbeteiligung) erhöhen. Dafür entfällt jedoch der eBay-Käuferschutz. Eine in Kooperation mit der Commerzbank ausgegebene eBay-Kreditkarte (MasterCard) kostet ab dem zweiten Jahr 24,90 Euro jährlich. Daran geknüpft ist ein Rabattsystem, mit Gutschriften über PayPal.
Auf Berichte über Proteste von Verkäufern gegen das neue Bewertungssystem angesprochen, erklärte Patrick Boos von eBay, die könne man in Deutschland kaum feststellen. Viele seriöse Händler seien vielmehr von dem neuen System angetan, es trenne ihrer Meinung nach die Spreu vom Weizen.
Quelle : www.heise.de
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hmm...
laut mail von egay:
Volksauktion - ab dem 20. Februar 2008 kostenlos:
Auktionen mit 1 Euro Startpreis inklusive Galeriebild für 0 Cent,*
statt bisher 25 Cent Angebotsgebühr und 75 Cent für die
Zusatzoption Galeriebild.
also statt 1€ dann 1€ in Zukunft.. das veraendert die Situation erheblich! :o
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Das hast du falsch verstanden. Du bezahlst nicht 1 Euro Gebühren, sondern deine Auktion startet mit einem Euro also Startpreis.
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Das Online-Auktionshaus hat drei der Grundsätze zum Handel bei eBay überarbeitet. Ebay entfernt nun weitere negative oder neutrale Bewertungen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Auch der PayPal-Grundsatz wurde aktualisiert und stärkt nun die Käufer.
Versand bei PayPal-Bezahlung
Mitglieder dürfen generell keine Zusatzkosten – wie zum Beispiel die Angebotsgebühr oder Provisionen – auf die Käufer abwälzen. Dies gilt auch für PayPal-Gebühren. Wie eBay mitteilt, darf die Bezahlung per PayPal "an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden". Hierzu gehört auch, dass es dem Verkäufer nicht mehr gestattet ist, die Ware erst dann zu versenden, wenn der Zahlungsbetrag von seinem PayPal-Konto auf das Bankkonto transferiert wurde. Darüber hinaus ist es verboten, vom Käufer persönliche Dokumente wie zum Beispiel eine Passkopie anzufordern, wenn er mit PayPal bezahlen möchte.
Internationaler Handel
Außerdem löscht eBay nun negative oder neutrale Bewertungen, in denen sich der Käufer über Kosten beschwert, die beim internationalen Handel fällig werden, wie die Einfuhrumsatzsteuer oder Zölle. Eine Bedingung muss der Verkäufer aber erfüllen: Er muss im Angebot gut sichtbar darauf hingewiesen haben. Das Aktionshaus hat hierzu auch einen Beispiel-Hinweis zum Kopieren veröffentlicht.
Die dritte Änderung betrifft ebenfalls die Verkäufer. Es ist nicht mehr erlaubt, gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten, auch nicht unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Bücher mit dem gleichen Titel, aber unterschiedlichen Ausgaben beziehungsweise ISBN-Nummern gelten beispielsweise nicht als identisch. Weitere Informationen dazu liefert der Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln. Angebote aus der Kategorie "Kfz-Services & -Reparaturen" sind jetzt von dieser Regelung ausgenommen.
Zusätzlich streicht eBay ein Angebotsformat, und zwar "Sofort&Neu". Ab der ersten Märzwoche können Angebote zum Festpreis nur noch mit der Option "Sofort kaufen" eingestellt werden.
Quelle : www.onlinekosten.de
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Neben dem Platzhirsch eBay tummeln sich im Internet noch weitere, wenn auch unbekanntere, Auktionshäuser. Nicht alle setzen dabei auf das übliche Bietverfahren, bei dem in bestimmten Schritten geboten wird und nach Ablauf der Zeit das höchste Gebot gewinnt. Neuere Online-Angebote locken mit anderen Biet-Methoden, wie sinkende Preise oder dem niedrigsten Einzelgebot.
"Wie Glücksspiele"
Diese sollen dann zu günstigeren Preisen führen, sodass auch hochwertige Waren – wie zum Beispiel Spielkonsolen, Autos oder Computer – erschwinglich werden. Verbraucherschützer warnen allerdings vor Auktionshäusern wie Swoopo, Luupo, Hammerdeal oder Rabattschlacht, wie das Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet. Wie Georg Tryba, Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dem Magazin gegenüber sagte, seien diese Auktionen "wie Glücksspiele": "Jeder Mitspieler muss damit rechnen, seinen gesamten Einsatz zu verlieren."
Kostenpflichtige Gebote
Warum? Während bei eBay die Gebote kostenlos sind, werden bei diesen Auktionshäusern Gebühren fällig. So muss der Kunde auch dann Geld bezahlen, wenn er nicht den Zuschlag für den Artikel bekommt. Und ein Gebot reicht in den seltensten Fällen aus: Bei Luupo beispielsweise sinkt der Preis mit jedem abgegebenem Gebot, ebenso bei Rabattschlacht, wo der Preis zuerst – für einen weiteren Einsatz – "aufgedeckt" werden muss. Bei Hammerdeal gewinnt das niedrigste Einzelgebot und bei Swoopo verlängert sich mit jedem Gebot die Angebotszeit. Der Nutzer muss daher häufiger bieten. Für einen gezielten, günstigen Einkauf sind diese Angebote nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht geeignet, da der Käufer unter Umständen schlussendlich mehr bietet als nötig.
Quelle : www.onlinekosten.de
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(dpa/ar) Weil sich ein Kunde bei der Bezeichnung "Gelber Stern" zu sehr an die Judensterne aus der Nazi-Zeit erinnert fühlte, musste der französische Ableger der Auktionsplattform eBay sein Bewertungsinstrument umbenennen. Statt "gelber Sterne" gibt es dort derzeit nur noch "erste Sterne". Die Umbenennung in Frankreich sei "keine Unternehmensentscheidung" gewesen, sagte ein Sprecher des Internet-Auktionshauses am Freitag. "Das ganze ist völlig absurd". Der Judenstern habe sechs Zacken, der eBay-Stern wie jeder Weihnachtsstern auch nur fünf Zacken. Das Symbol werde vermutlich schon bald wieder "gelber Stern" heißen - wie in Deutschland auch.
Zu den Umständen der Umbenennung wollte sich eBay nicht näher äußern. Französische Medien berichteten, ein Mann aus der Region Champagne-Ardenne im Nordosten-Frankreichs habe sich beschwert. Die Bezeichnung erinnere an den Stern, den Juden während der Nazizeit tragen mussten. Mit Sternen werden beim weltgrößten Internet-Auktionshaus eBay Käufer oder Verkäufer bewertet. Der gelbe Stern steht für 10 bis 49 positive Bewertungen. Daneben gibt es noch Sterne in zahlreichen anderen Farben, die beispielsweise blauer oder roter Stern heißen.
Quelle: http://satundkabel.magnus.de
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(http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/ekelig/g022.gif)
(http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/frech/d055.gif) Wie oft und lange noch ??? ??? ???
Daher:
dieser Beitrag zerstört sich nach 48 Stunden automatisch oder wird von mir in den Müll verschoben! Da gehört er grundsätzlich hin
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Die Internet-Auktionsplattform eBay muss nicht jedes einzelne Angebot vorab auf Markenrechtsverstöße prüfen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden und eine Klage des Luxusuhren-Herstellers Rolex abgewiesen (Az.: I-20 U 204/02). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Plattform des Online-Marktplatzes Markenrechtsverstöße begehen.
Von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht weiterhin zu ähnlichen Markenverletzungen komme. Allerdings dürften die Prüfungspflichten für den Betreiber nicht so überspannt werden, dass dadurch das gesamte Geschäftsmodell infrage gestellt wird. Der BGH hatte das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, gegen das Rolex 2004 in Berufung gegangen war, und den Fall zur nochmaligen Prüfung an das Gericht zurückverwiesen.
Das wies die Berufung nun zurück und stellte fest, dass eBay seinen Prüfungspflichten in dem vom BGH abgesteckten Rahmen nachgekommen sei. Somit bestehe im konkreten Fall kein Unterlassungsanspruch. Nach dem Hinweis von Rolex auf Angebote gefälschter Uhren sei es nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. eBay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die den Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei eBay aber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen.
Quelle : www.heise.de
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Der Inhaber eines eBay-Accounts kann für Rechtsverletzungen, die Dritte über sein Mitgliedskonto begingen, in Haftung genommen werden. So entschied der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute in Karlsruhe (Az. I ZR 114/06). Das Urteil geht auf eine Urheberrechtsverletzung zurück, die unter dem eBay-Mitgliednamen "sound-max" im Juni 2003 begangen wurde: Mit der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" hat das Mitglied ein Halsband zum Mindestgebot von 30 Euro angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Das Unternehmen Cartier als Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Account-Daten erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.
Quelle : www.heise.de
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Mitte Juni wird Ebay eine Reihe von Änderungen auf dem Online-Marktplatz einführen: Eine wichtige Neuerung: Verkäufer müssen in vielen Fällen einen kostenlosen Versand anbieten.
"Käufer machen ihre Kaufentscheidung im Online-Handel besonders häufig von den Versandkosten abhängig. Deshalb führen wir ab Mitte Juni in einigen Zubehör- und Accessoires-Unterkategorien kostenlosen Versand als erste nationale Versandart ein", heißt es in der Mitteilung von Ebay. Mit Sonder- und Rabattaktionen auf Gebühren will Ebay den Verkäufern den Umstieg erleichtern.
In den Unterkategorien folgender Kategorien müssen Verkäufer kostenlosen, deutschlandweiten Versand als erste Versandart anbieten:
Kleidung & Accessoires
Audio & Hi-Fi
Foto and Camcorder
Computer
TV, Video & Elektronik
Handy & Organizer
PC- & Videospiele
Außerdem kündigt Ebay an, dass das Layout der Arikelseiten attraktiver gestaltet wird. "Ein neues Layout und neue Funktionen erleichtern zukünftig die Kaufentscheidung und erhöhen damit Ihren Umsatz", verspricht Ebay. Die neue Funktion "Häufige Käuferfragen" soll für mehr Effizienz bei der Bearbeitung von Kundenfragen sorgen.
Einen Überblick über alle geplanten Änderungen und Neuerungen finden Sie auf dieser Seite (http://community.ebay.de/communitynews/item/show/1300) bei Ebay.
Quelle : www.pcwelt.de
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Seit Jahren ärgern sich Internetnutzer über Betrügereien beim Einkauf oder anderen Aktivitäten. Laut der Kriminaloberkommissarin Heidi Weil vom Betrugsdezernat der Frankfurter Polizei kann man dies durch eine Recherche selbst am wirksamsten verhindern.
Weil rät zu einer genauen Überprüfung möglicher Online-Geschäftspartner. Die präventive Recherche empfiehlt sie vor allem bei einem Kauf über eBay. Hier eignen sich besonders Personensuchmaschinen. In Deutschland sind Yasni und 123people.de sehr beliebt.
Der Geschäftsführer von Yasni, Steffen Rühl, erklärte, dass sich seine Suchmaschine auch für Recherchen zu Bewerbern, zukünftigen Arbeitgebern und zu Besitzern eines Handyshops eignet. Schwarze Schafe können so schnell gefunden werden, da über sie meistens in Foren und auf anderen Service-Seiten diskutiert wird.
Zudem sollte regelmäßig der eigene Name überprüft werden. Nicht selten kommt es vor, dass sich Betrüger unter einem anderen namen durch das Internet bewegen. In den USA haben sich die Personensuchmaschinen Reunion und Spock.com durchgesetzt.
Quelle : http://winfuture.de
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Die Auktionsplattform eBay wird zukünftig keine Einstellgebühren mehr von Nutzern verlangen, die nur gelegentlich Produkte verkaufen. Das teilte das Unternehmen gestern mit.
Pro Monat können fünf Auktionen eröffnet werden, ohne, dass bereits am Anfang Kosten anfallen. Erst bei einem Verkauf wird die Provision für eBay fällig. Wie Konzernsprecher Usher Lieberman ausführte, tritt die neue Regelung am 16. Juni in Kraft.
eBay berechnet bei einem erfolgreichen Verkauf eines so eingestellten Produktes pauschal 8,75 Prozent des erzielten Preises als Provision. Hier gilt allerdings eine Obergrenze von 20 Dollar. Bisher galten für verschiedene Kategorien und Preise unterschiedliche Gebührenstaffelungen.
Mit dem Schritt will das Unternehmen wieder mehr Privatnutzer dazu bringen, die Plattform für den Verkauf von Artikeln zu gewinnen. Ob die Maßnahme auch in Deutschland in dieser Form umgesetzt wird, war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht zu erfahren.
Quelle : http://winfuture.de
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Eine französische Richterin sieht keine Verantwortung der Plattform für den Verkauf gefälschter Markenprodukte. Ebay erfüllt seine Verpflichtungen. L'Oréal und Ebay sollen zukünftig gemeinsam gegen Produktpiraten vorgehen.
Ein französisches Gericht hat im Rechtsstreit zwischen L'Oréal und Ebay zugunsten des Online-Auktionshauses entschieden. Nach Ansicht der Richterin Elisabeth Belfort ist Ebay nicht für den Verkauf gefälschter Markenprodukte über seine Website verantwortlich.
Der Richterin zufolge hat Ebay durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktpiraterie seine Verpflichtungen gegenüber Anbietern von Markenprodukten erfüllt. Das Unternehmen investiert nach eigenen Angaben mehr als 20 Millionen Dollar jährlich in diesen Bereich. Zudem entfernt Ebay jeden Artikel, falls ein Unternehmen dessen Echtheit anzweifelt.
"Wir freuen uns darüber, dass das Gericht unsere Bemühungen im Kampf gegen gefälschte Produkte anerkannt hat", sagte die Ebay-Anwältin Mary Huser. Darüber hinaus habe das Gericht auch Ebays Status als Internet-Hoster bestätigt, der nur eingeschränkt für die auf seiner Website angeboten Inhalte verantwortlich sei.
Die Entscheidung der Richterin sieht auch vor, dass Ebay und L'Oréal zukünftig gemeinsam gegen Produktpiraterie vorgehen. "Wir sind immer davon ausgegangen, dass Zusammenarbeit der beste Weg ist, um Produktfälschungen zu bekämpfen", erklärte Huser dazu.
Im vergangenen Jahr hatte Ebay ähnliche Rechtsstreitigkeiten in Frankreich gegen den Luxusgüterkonzern LVHM und den Handtaschenhersteller Hermès verloren. In den USA hingegen hatte ein Bundesrichter entschieden, das Online-Auktionshaus könne nicht dazu gezwungen werden, alle Auktionen auf seiner Website zu kontrollieren. Vielmehr sei es die Pflicht des Markeninhabers, in diesem Fall der Schmuckfirma Tiffany & Co, seine Markenrechte zu überwachen.
Quelle: www.zdnet.de (http://www.zdnet.de/news/digitale_wirtschaft_internet_ebusiness_ebay_gewinnt_markenrechtsstreit_gegen_l_oreal_story-39002364-41004076-1.htm)
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Im Rechtsstreit mit dem Kosmetikkonzern L'Oréal konnten die Betreiber der Online-Auktionsplattform eBay einen weiteren Erfolg verbuchen. Demnach ist das Unternehmen nicht für Angebote von gefälschter Markenware verantwortlich.
Nachdem in Frankreich vor einigen Tagen ähnlich geurteilt wurde, bestätigte am Freitag auch das High Court in Großbritannien, dass eBay nicht für den Handel mit gefälschter Markenware verantwortlich gemacht werden kann. Der Kosmetikhersteller L'Oréal hatte geklagt - man ist der Meinung, dass eBay zu wenig gegen derartige Angebote unternimmt.
Die zuständigen Richter stellten fest, dass das Markenrecht in Europa noch zu unklar sei. Man fordert vom Europäischen Gerichtshof hier mehr Klarheit. eBay wurde aufgefordert, enger mit den Markenherstellern zusammenzuarbeiten. So könnte beispielsweise die Menge von gleichzeitig einstellbaren Artikeln in diesem Bereich beschränkt werden.
eBay kritisiert die Hersteller von Luxusgütern für das Vorgehen gegen die Auktionsplattform. Neben L'Oréal hatten unter anderem Rolex und LVMH geklagt. Man vermutet, dass die Unternehmen den Verkauf ihrer Waren im Internet komplett unterbinden wollen. Richard Ambrose, Sicherheitschef von eBay UK, kritisiert diese "kundenfeindliche und unzeitgemäße Einstellung".
Quelle : http://winfuture.de
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Das Online-Auktionshaus eBay hat mit sinkenden Einnahmen zu kämpfen und versucht daher, mit einer aufpolierten Oberfläche und einigen Neuerungen die Nutzer bei der Stange zu halten. Dies geht natürlich mit einer Aufräumaktion daher, der Funktionen zum Opfer fallen, die nicht gerade auf eine hohe Akzeptanz gestoßen sind.
Skype fliegt raus
Dies trifft offenbar auch auf die Skype-Erweiterung in den Auktionen zu, über die interessierte Käufer in direkten Kontakt mit dem Verkäufer treten können. Wie eBay mitteilt, wird der verlängerte Arm zum eBay-eigenen VoIP-Dienst künftig abgeschaltet. Ab dem 10. Juni soll die Schaltfläche für Chats und Telefonate innerhalb der eBay-Community nicht mehr auftauchen. Auch bereits eingestellte Angebote sollen dann ohne Skype-Integration auskommen.
Als Grund nannte eBay eine zu geringe Nutzung. Dies war auch beim Geldversand via PayPal innerhalb von Skype der Fall. Diese Funktion schaltete das Auktionshaus aus den gleichen Gründen Ende Februar ab.
Quelle : www.onlinekosten.de
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Das Internet-Auktionshaus eBay darf bei Verstößen gegen Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten gewerblicher Verkäufer sperren.
Wenn eBay-Vorgaben nicht eingehalten werden, seien Kündigungen rechtens, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Im konkreten Fall war vom Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach bei Auktionen für Waren geboten worden, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. Wenn sich kein dritter Käufer fand und der Anbieter auf seinem höchsten Gebot sitzen blieb, sei der Verkauf rückabgewickelt worden, um die anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. (Az: Kart W 11/09)
Beschwerde von Händler zurückgewiesen
eBay hatte laut Gericht daraufhin alle Mitgliedskonten sofort gesperrt und das Vertragsverhältnis gekündigt. Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Freischaltung seiner Konten blieb vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der OLG-Kartellsenat nach mündlicher Verhandlung zurück.
(http://res.magnus.de/res/_2/2/9/b/93462.jpg)
Die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zulasten von Mitbietern sei ein schwerer Vertragsverstoß des Computershops, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertige. Das Urteil vom 17. Juni ist nach der jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung rechtskräftig.
Eigenmächtiges Handeln von Mitarbeiter keine Ausrede
Das Argument, ein Mitarbeiter sei für die Manipulationen verantwortlich, ließ das Gericht nicht gelten. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis gehandelt habe. Der Verkäufer hafte für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
Das Auktionshaus geht laut Gericht im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen gegen Verstöße vor. Es würden Verträge fristlos gekündigt und Konten der Händler von einem auf den anderen Tag gesperrt. Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht seien in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen im Ergebnis fast immer erfolglos - von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten.
Quelle: http://satundkabel.magnus.de (http://satundkabel.magnus.de)
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Zum 31. Oktober wird eBay seine Blogs abschalten. Das Online-Auktionshaus begründet diese Maßnahme mit einer Konzentration auf das Kerngeschäft. Bestehende Beiträge bleiben nicht erhalten; eBay empfiehlt, Beiträge "auszudrucken oder zu speichern".
(http://www.heise.de/bilder/146071/0/1)
In fünf Wochen verschwinden die Inhalte der eBay-Blogs aus dem Web.
eBay hatte die Blog-Funktion vor drei Jahren in die Website integriert. Anstelle der Blogs empfiehlt das Unternehmen seine neue Community-Site, auf der sich Mitglieder in Foren austauschen und über eBay-Neuigkeiten und -Funktionen informieren können.
Quelle : www.heise.de
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Der Betriebsrat von eBay in Deutschland befürchtet, dass das Internetunternehmen ähnlich wie die Drogeriekette Schlecker Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen abbaut. Dem "Tagesspiegel" (Sonntag) sagte der eBay-Betriebsratsvorsitzende Sascha Korschofski: "Es wird bereits in großem Umfang Arbeit an externe Dienstleister vergeben."
Der Betriebsrat beklagt im besonderen, dass die Mitarbeiter in externen Callcentern zu deutlich schlechteren Konditionen arbeiten sollen. "Einer der Dienstleister ist das Unternehmen Competence Call Center (CCC), das bereits kräftig um eBay-Mitarbeiter wirbt", sagte Korschofski. Während jedoch bei eBay Stundenlöhne von bis zu 13 Euro und mehr gezahlt würden, komme ein Call-Center-Mitarbeiter bei CCC nur auf 8,50 Euro.
eBay-Sprecher Nerses Chopurian bestätigte dem Bericht zufolge, dass CCC einer von sogenannten Outsourcing-Partnern sei. Er bestritt aber, dass eBay vollwertige Arbeitsplätze im Unternehmen abbaue, um die Leistung dann von einem Unternehmen zuzukaufen, das den Mitarbeitern schlechtere Arbeitsbedingungen biete.
eBay will am Standort Dreilinden bei Berlin von 630 Arbeitsplätzen 400 abbauen. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich waren gescheitert. Am vergangenen Donnerstag wurde vor der Einigungsstelle zum ersten Mal über einen Sozialplan verhandelt.
Quelle : www.heise.de
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Mehr Qualität und weniger Quantität soll bei eBay künftig ausschlaggebend für die Teilnahme am Powerseller-Programm sein. Es reichen künftiger weniger Transaktionen und geringere Umsätze, doch die Bewertungen müssen höher sein als bisher.
Ab April 2010 wird das Handelsvolumen für die Qualifikation als Powerseller gesenkt, so dass mehr Verkäufer die Rabatte und Vorteile des Programms nutzen können. Um am Powerseller-Programm teilzunehmen, müssen gewerbliche Verkäufer künftig nur noch mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten erreichen - statt bisher mindestens 300 verkaufte Artikel pro Monat in drei aufeinanderfolgenden Monaten. Zudem muss ein Bruttoumsatz von mindestens 2.500 Euro aus Verkäufen innerhalb von 12 Monaten erzielt werden. Bisher forderte eBay 3.000 Euro Bruttoumsatz pro Monat.
Zugleich aber erhöht eBay die qualitativen Kriterien für die Teilnahme am Powerseller-Programm: Ab April 2010 müssen alle Powerseller einen Mindestwert von 4,40 in jedem der vier detaillierten Bewertungsbereiche haben, derzeit reicht ein Wert von 4,00 aus.
Mindeststandards werden verschärft
Auch die Mindeststandards für das Verkaufen auf eBay werden ab April 2010 angehoben. Sie gelten für alle Verkäufer und schreiben vor, dass Verkäufer nur eine geringe Anzahl an detaillierten Bewertungen mit nur 1 oder 2 Sternen erhalten dürfen. So darf der Prozentsatz der unterdurchschnittlichen Bewertungen künftig nicht höher als 1,2 oder 2,4 Prozent in den jeweiligen detaillierten Bewertungsbereichen sein. Bisher erlaubte eBay 4 oder 5 Prozent. Zudem darf die Anzahl der unterdurchschnittlichen Bewertungen über einen bestimmten Zeitraum nicht größer als 4 sein. "Verkäufer, die keinen der beiden Mindeststandards erfüllen, müssen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen, zum Beispiel eine schlechtere Platzierung in den Suchergebnissen nach 'Beliebteste Artikel' oder eine Einschränkung der Verkaufsaktivität", so eBay.
Bei den Versandkosten macht eBay einen Schritt zurück. Die Regelung, nach der Verkäufer seit 2009 in einer Reihe von Kategorien einen kostenlosen Versand als erste nationale Versandart anbieten müssen, wird ab 8. Februar 2010 durch eine definierte Obergrenze von 7 Euro bei den Versandkosten ersetzt. Die Verkäufer müssen dann nicht mehr kostenlos versenden, sondern können in den betroffenen Kategorien Versandkosten festlegen, die sich unterhalb der von eBay definierten Obergrenze bewegen.
Paypal wird bei neuen Konten zur Pflicht
Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten müssen künftig Zahlungen per Paypal akzeptieren. Ab 25. Februar 2010 können solche Anbieter nur noch dann Artikel zum Verkauf einstellen, wenn sie Paypal als eine der möglichen Zahlungsoptionen für die Käufer anbieten.
Ab dem 29. März 2010 erweitert eBay zudem die Kategorien, in denen Verkäufer "Angebote mit mehreren Varianten" einstellen können, auf ausgewählte Unterkategorien der Bereiche Garten, Möbel & Wohnen, Sport, Heimwerker und Baby. So lassen sich Produkte beispielsweise in unterschiedliche Farben, Größen oder Materialien listen.
Quelle : www.golem.de
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Dies gilt auch trotz formal korrektem Ablauf. Es handelt sich um ein den Kategorien wahr oder falsch nicht zuordenbares Werturteil, sagt das Amtsgericht Bremen. Die negative Bewertung ist zulässig und rechtmäßig.
Das Amtsgericht Bremen hat im Streit zwischen einem Käufer und einem Verkäufer um eine negative Bewertung bei Ebay trotz formal korrekter Kaufabwicklung für gerechtfertigt gehalten. Darauf hat die Anwaltskanzlei Ferner auf ihrer Website hingewiesen.
Der Käufer machte bei einer von ihm erworbenen Ware von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Verkäufer hatte in seinen AGB jedoch geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der davon enttäuschte Käufer machte seinem Ärger mit der Bewertung Luft: "Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!" Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung "formal korrekt" gewesen sei, und hielt die negative Bewertung daher für rechtswidrig. Er verlangte deren Rücknahme.
Das Amtsgericht Bremen hat das abgelehnt (Aktenzeichen 9 C 412/09). Es sieht kein grundsätzliches Problem darin, dass trotz eines formal korrekten Ablaufs eine negative Bewertung vergeben wurde. Seiner Ansicht nach handelt es sich um ein Werturteil, das der Einordnung als wahr oder falsch verschlossenen ist.
Auch sei es bei Ebay üblich, dass Verkäufer auf die Möglichkeit verzichten, die Versandkosten dem Käufer aufzubürden. Dadurch durfte der Käufer - zumindest aus seiner persönlichen Sicht - von der Regelung durchaus überrascht sein.
Weiter führt das Amtsgericht an, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches Recht verstoßen könnte. Das Fazit der Richter: "Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig."
Die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht. Sie sei erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da der Bewertungskommentar konkrete Angaben dazu enthält, welches Verhalten der Käufer dem Verkäufer bei der Transaktion vorwirft, sah das Amtsgericht diese Grenze nicht als überschritten an. Da das Bewertungssystem von Ebay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt sei, hält das Gericht auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik für zulässig, solange sich ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt.
Quelle : zdnet.de
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Das Bundeskartellamt hat eine Untersuchung gegen den Internethändler eBay eingeleitet. eBay verpflichtet immer mehr Verkäufer, den konzerneigenen Bezahldienst Paypal anzubieten. Das Kartellamt prüfe, ob das Internet-Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsverstoß begehe, berichtete das Bundeskartellamt der WirtschaftsWoche.
Im Rahmen größerer Umstellungen hatte eBay auch angekündigt, für eine größere Gruppe von Verkäufern auf eBay die Paypal-Pflicht einzuführen. Seit Donnerstag nun verpflichtet eBay alle Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten, Paypal anzubieten. Dies betrifft vor allem private Anbieter und Gelegenheitsnutzer. Das soll in Verbindung mit dem PayPal-Käuferschutz das Vertrauen der Käufer in solche Anbieter stärken, erklärte eBay. Bislang konnten neue Verkäufer und Gelegenheitsnutzer selbst entscheiden, ob sie das wünschten. Künftig kommen sie nicht mehr umhin, ein PayPal-Konto zu eröffnen und zu nutzen.
Bei der Nutzung von Paypal entstehen den Online-Verkäufern zusätzliche Gebühren von bis zu 3,9 Prozent vom Verkaufspreis. "Die Beschwerden über eBay haben sich gehäuft", sagte ein Sprecher des Bundeskartellamtes dem Blatt. Daher werde geprüft, ob eBay seine Marktposition missbrauche. Es sei aber noch nicht eindeutig klar, ob eBay eine marktbeherrschende Stellung besitze, da es große Wettbewerber wie Amazon gebe. 2008 hatte das Bundeskartellamt laut dpa bereits die damals erweiterte Paypal-Pflicht für gewerbliche Händler geprüft, jedoch keine weiteren Schritte eingeleitet.
Quelle : www.heise.de
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eBay erklärte mittlerweile zu der Untersuchung des Kartellamts, dass man die Möglichkeit begrüße, "mit dem Bundeskartellamt zu der zusätzlichen Absicherung, die wir auf eBay einführen, in Dialog zu treten". Man stehe bereits mit den Wettbewerbshütern in Kontakt, "um die Hintergründe und Ziele der Initiative dazulegen und zu erläutern, wie unsere Käufer und unsere Verkäufer davon profitieren werden". eBay sei überzeugt, dass der Zwang für Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten, Paypal als Bezahlmethode anzubieten, rechtlich völlig unbedenklich sei. Zudem habe man bereits vor der Ankündigung der Initiative das Bundeskartellamt über die Pläne informiert.
Quelle : www.heise.de
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Ein österreichisches Gericht hat das Internetauktionshaus eBay dazu verurteilt, ein Betrugsopfer zu entschädigen. Der Mann hatte bei einem mit dem Status "Platin-Power-Seller" ausgezeichneten Händler ein Kilogramm Gold bestellt und im Voraus bezahlt. Das Gold wurde nie geliefert. eBay hatte mehrere Hinweise auf verdächtiges regelwidriges Verhalten des Goldverkäufers erhalten, den Status aber nicht entzogen. Nach Auffassung des Landesgerichts St. Pölten hat eBay damit Schutz- und Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt und muss rund 16.500 Euro zuzüglich etwa 8000 Euro Verfahrenskosten zahlen (Az. 4 Cg 144/08i). eBay will gegen das Urteil (PDF-Datei (http://www.falle-internet.de/download/mlurteil/mlurteil_anon.pdf)) Rechtsmittel ergreifen.
Der österreichische Kunde hatte im September 2007 gut 16.000 Euro in den Goldkauf investiert. Er kaufte über eBay bei einem deutschen Anbieter, der ausdrücklich angegeben hatte, das Gold auch zu besitzen. eBay beschreibt auf seiner Website den "Power-Seller-Status" unter anderem als "eBay-Zertifizierung für vertrauenswürdige Verkäufer". Tatsächlich betrieb der Anbieter eine Art Pyramidenspiel. Er verkaufte Gold unter dem Ankaufspreis der Banken und konnte nur durch Einnahmen aus neuen Verkäufen das früheren Kunden geschuldete Gold erwerben. Dadurch entstanden monatelange Lieferzeiten.
Das System des Gold-Anbieters brach im Herbst 2007 zusammen. Es kam zum Konkurs und zu einer Verurteilung des Firmenbetreibers. Wie das Gericht feststellte, hatte eBay auf die seit Anfang 2007 ausgegebenen Warnungen von Verbraucherschützern nicht mit einer außerordentlichen Überprüfung reagiert. Eine Sperre wurde erst Ende September 2007 verhängt. Die Ausführungen einer eBay-Mitarbeiterin über die firmeninterne Kommunikationsstruktur verglich das Gericht mit der "Trägheit sowjetischer Beamtenapparate". Nach der Vielzahl an Warnungen wäre eBay verpflichtet gewesen, den Anbieter sorgfältig zu überprüfen und wegen der Regelverstöße zu sanktionieren.
eBay argumentierte, dass der Kunde nicht über eBay oder aber bei anderen eBay-Händlern, die PayPal oder Treuhandservice boten, kaufen hätte sollen. Gegenüber heise online betonte der Anwalt, dass eBay ein reiner Plattformbetreiber sei. Dem Verdachtshinweis sei nachgegangen worden, es habe zum damaligen Zeitpunkt aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betrugs- oder Insolvenzfall gegeben.
Quelle : www.heise.de
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Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen den Online-Marktplatz eBay einleiten, der seit Februar alle Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten verpflichtet, ein Konto bei der eBay-Tochter PayPal einzurichten, um über deren gebührenpflichtigen Bezahldienst abzurechnen. eBay begründet diese Regel mit dem PayPal-Käuferschutz, der den vollen Kaufpreis erstatte, wenn die Ware nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht. Das schaffe Vertrauen, was auch den neuen Händler zugute komme. Es gab jedoch Beschwerden gegen die Regel und das Bundeskartellamt prüfte den Fall.
Für die Entscheidung, kein Verfahren zu eröffnen, sprächen zwei Gründe, sagte Kay Weidner vom Bundeskartellamt gegenüber heise online. Zum einen müsste hier der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Diese wäre allenfalls anzunehmen, wenn es einen eng abgegrenzten Markt für Online-Auktionen gäbe. Eine solche Abgrenzung sei aber nach Ansicht des Kartellamts nicht sachgerecht. Vielmehr stehe eBay auch im Mitbewerb mit anderen Handelsplattformen und Vertriebswegen, über die teilweise sogar dieselben Händler ihre Ware verkauften.
Zum anderen spreche viel dafür, dass die Interessen des Unternehmens die Schwere des Eingriffs überwiegten, sagte Weidner. Schließlich können die Käufer auch weiterhin wählen, ob sie PayPal nutzen. eBay habe mit Zahlen aus anderen Ländern, in denen der PayPal-Zwang schon früher eingeführt worden war, nachgewiesen, dass die Beschwerden unzufriedener Kunden danach deutlich zurückgegangen sind. Und das Unternehmen sei darauf angewiesen, dass Transaktionen möglichst störungsfrei abgewickelt werden, da andernfalls die Nutzerzahlen sinken.
Dr. Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland, begrüßte die vorläufige Bewertung: "Das Bundeskartellamt erkennt damit an, dass unsere Nutzer von der Initiative profitieren."
Quelle : www.heise.de
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Das Widerrufs- oder Rückgaberecht verkürzt sich von einem Monat auf 14 Tage. Verkäufer können von Käufern auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme Wertersatz verlangen. Außerdem liefert der Gesetzgeber abmahnsichere Musterbelehrungen.
Durch die am 11. Juni in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen (PDF) des Widerrufs- und Rückgaberechts gelten für gewerbliche Ebay-Verkäufer grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für herkömmliche Online-Shops. Darauf hat die Auktionsplattform jetzt hingewiesen.
Wichtigste Änderung ab 11. Juni ist, dass künftig auch Ebay-Verkäufer lediglich ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen dürfen. Nach der bisher überwiegenden Rechtsauffassung war ein Monat notwendig. Um von den für sie vorteilhaften Neuregelungen zu profitieren, müssen Verkäufer die Widerrufsbelehrung allerdings unverzüglich nach dem Kauf beziehungsweise Vertragsabschluss in Textform per E-Mail übermitteln. Dafür bietet Ebay einen Automatismus an.
Statt dem Widerrufsrecht können Verkäufer bei Ebay nun auch ein Rückgaberecht anbieten, ohne dies vor Vertragsschluss in Textform einzuräumen. Nach der bisherigen Rechtslage war es umstritten, ob sich auf Ebay das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen lässt. Für Verkäufer ist diese Möglichkeit vor allem für Artikel mit hohen Preisen interessant.
Neu ist ab 11. Juni zudem, dass Anbieter von Käufern im Falle einer Rückgabe unter Umständen auch dann Wertersatz verlangen können, wenn der Artikel durch die sogenannte "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" beschädigt oder im Wert gemindert wurde. Dies war bisher nach überwiegender Auffassung der Juristen aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses auf Ebay nicht möglich. Aber auch um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Händler den Käufer sofort bei Angebotsende per E-Mail informieren.
Die vom Gesetzgeber erstmals zur Verfügung gestellten abmahnsicheren Musterbelehrungen bietet Ebay Verkäufern in seinem Rechtsportal an. Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage erhalten auch die amtlichen Musterbelehrungen für das Widerrufs- beziehunsgweise Rückgaberecht den Rang eines formellen Gesetzes. Damit ist es in Zukunft ausgeschlossen, dass einzelne Gerichte die Musterbelehrung für teilweise unwirksam erachten können. Damit soll künftig eine Vielzahl von Rechtssreitigkeiten und Abmahnungen vermieden werden.
Quelle : zdnet.de
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Wer über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger Artikel bei eBay versteigert und damit Gewinne erzielt, handelt unternehmerisch und unterliegt unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Barbiepuppen, Briefmarken, Märklin-Eisenbahnen und eine Fülle anderer Gegenstände aus ihrem Besitz brachten einem Ehepaar bei eBay-Versteigerungen über Jahre hinweg erkleckliche Einnahmen. Im Jahr 2005 brachten sie es so mit 287 Privatverkäufen auf fast 35.000 Euro. Weder gaben die Verkäufer den Käufern eine Gewährleistung noch entrichteten sie Umsatzsteuer ans Finanzamt. Auch bei der Einkommenssteuer für die Jahre 2001 bis 2005 erwähnten sie ihr lukratives Hobby nicht.
Als die Steuerfahndung 2007 von dem Handelsgeschehen erfuhr, schickte sie dem Paar Umsatzsteuerbescheide ins Haus. Dagegen legten die beiden Widerspruch ein und erklärten gegenüber dem Finanzamt, dass sie bei den Versteigerungen lediglich einen Teils ihrer privaten Sammlung von Spielzeugen einige gebrauchte Haushaltsgegenstände veräußert hätten. Sie verwiesen zudem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem der Verkauf einer wertvollen Briefmarkensammlung als nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft worden war.
Dieser Argumentation folgte das zuständige Finanzamt jedoch nicht. Eine private Sammlertätigkeit könne sich durchaus später zu einer unternehmerischen Tätigkeit auswachsen, befand die Behörde. Die vielen Versteigerungen des Ehepaars und der genutzte Vertriebsweg sprächen im konkreten Fall dafür, dass die beiden als Unternehmer gehandelt hätten. "Angesichts der rund 1.200 in den Jahren 2002 bis 2005 getätigten Verkäufe liege keine private Veräußerungstätigkeit mehr vor", stellte das Finanzamt fest.
Das Paar sah das nicht ein und verklagte das Finanzamt Mitte 2008. Die Kläger erklärten, ihnen sei es ursprünglich "immer darum gegangen, ihrer eigenen Sammlerleidenschaft nachzukommen und ihre Sammlungen weiter zu vervollständigen bzw. umzuschichten. Daran, dass diese Gegenstände später wieder verkauft werden könnten oder müssten, hätten sie keinen Gedanken verschwendet". Sie beantragten, die erteilten Umsatzsteuerbescheide wieder aufzuheben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Klage ab, wie vom Finanzamt beantragt. Der zuständige Senat stellte fest: "Die Kläger haben sich in den Streitjahren gemeinsam nach diesen gesetzlichen Maßstäben als Unternehmer betätigt und die in Rede stehenden Umsätze gemeinschaftlich im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt" (Urteil vom 22.9.2010, 1 K 3016/08 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13741)).
Zur Begründung verwies das Gericht auf die Art und Weise der gemeinschaftlichen Organisation und Durchführung der Versteigerungen. Die Tätigkeit des Ehepaars sei als "nachhaltig und damit als unternehmerisch" einzustufen.
Als Maßstab für diese Bewertung zog das Gericht "insbesondere die Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt, die Werbung, die Benutzung und das Unterhalten eines Laden- oder Geschäftslokals, das Auftreten nach außen, die Verwertung anderweitig erworbener Kenntnisse und Kontakte und die Ausbildung des Steuerpflichtigen" heran.
In Anbetracht der Höhe der erzielten Umsätze sei das Ehepaar zudem vom Finanzamt zu Recht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden.
Das Gericht hat das Urteil zur Revision zugelassen, "weil von grundsätzlicher Bedeutung ist, inwieweit an den Maßstäben der [Bundesfinanzhof]-Urteile [...] auch für Verkäufe unter Nutzung der Internet-Auktionsplattform 'ebay' festgehalten werden kann".
Quelle : www.golem.de
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Die Internet-Handelsplattform eBay will bei der sicheren Identifizierung von Verkäufern und Käufern mit der Deutschen Post zusammenarbeiten. Beide Seiten hätten eine Partnerschaft zur Weiterentwicklung des E-Postbriefs vereinbart, teilte eBay-Manager Christian Kunz am Donnerstag auf der IT-Messe CeBIT in Hannover mit. "Wir werden eine neue Art der Identifizierung entwickeln, die für den Kunden viel einfacher ist", sagte Kunz. Bei der Anmeldung neuer Kunden könne die Identifizierung künftig über einen E-Post-Account abgewickelt werden.
Der E-Postbrief ist das Deutsche-Post-Angebot zur De-Mail für die sichere E-Mail-Kommunikation. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde in der vergangenen Woche im Bundestag verabschiedet. Bei dem im vergangenen Jahr eingeführten E-Postbrief gebe es bisher mehr als eine Million Teilnehmer, sagte Vorstandsmitglied Jürgen Gerdes am Donnerstag auf der IT-Messe CeBIT in Hannover. "Wir wollen den Briefkasten nicht an E-Mail-Dienste verlieren." Zur tatsächlichen Nutzung des Angebots machte Gerdes unter Hinweis auf den Wettbewerb keine Angaben. Eine Sendung über den E-Postbrief kostet 55 Cent.
Quelle : www.heise.de
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Ein eBay-Verkäufer kann die Löschung der negativen Bewertung durch einen Käufer nicht im Eilverfahren vor Gericht erzwingen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts bestätigt.
Der Erfolg der Online-Auktionsplattform von eBay hängt nicht zuletzt vom Vertrauen der Händler und Käufer ab. Um dieses Vertrauen zu fördern, gibt es bei eBay unter anderem ein Bewertungssystem, in dem die Verkäufer von den Käufern bewertet werden. Nicht immer sind sich dabei beide Seiten einig über die angemessene Bewertung. In manchen Fällen liegen die Auffassungen so weit auseinander, dass sich die Kontrahenten vor Gericht treffen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Verkäuferin mit einer einstweiligen Anordnung die Löschung eines ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Negativkommentars einer Käuferin erzwingen konnte. Das Landgericht verneinte einen solchen Anspruch.
Die Käuferin hatte Ende 2010 einen Monitor ersteigert. Nach dem Erhalt des Geräts stellte die Käuferin jedoch fest, dass die Ware nicht ihren Erwartungen entsprach. Sie machte daher von ihrem gesetzlichen Rückgaberecht Gebrauch. Sie schickte den Monitor zurück und verlangte vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises.
Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Geldes, weil der zurückgesandte Monitor wegen der unzureichenden Versandverpackung beschädigt worden war. Die Käuferin bewertete daraufhin den Verkäufer negativ und schrieb: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld".
Das wollte die Verkäuferin nicht auf sich sitzen lassen. Sie antwortete auf den Kommentar mit den Worten: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangte von der Käuferin die Löschung des negativen Kommentars. Dieser habe ihr bereits Umsatzeinbußen beschert. Die Käuferin weigerte sich, ihren Kommentar zu löschen. So landete der Fall schließlich vor dem Landgericht, das Ende Dezember 2010 einen Anspruch auf Löschung verneinte.
In der Revision bestätigte das zuständige Oberlandesgericht diese Auffassung (Entscheidung vom 28.2.2011 (http://juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA110300703), Az. I-15 W 14/11). Zur Begründung führte das OLG aus, dass eBays Bewertungssystem es beiden an einem Streit beteiligten Parteien erlaubt, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen. Von daher ist kein Eilverfahren notwendig, um die Löschung eines Negativkommentars zu erzwingen. Die konkreten Äußerungen der Käuferin seien zudem weder offensichtlich unwahr noch als Schmähkritik einzustufen.
Quelle : www.golem.de
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eBay-Kunden haften nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt (Az. VIII ZR 289/09).
Im konkreten Fall war auf dem eBay-Konto einer Frau eine Gastronomieeinrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später vorzeitig aus dem Netz. Später ging der Höchstbietende, der in der Zwischenzeit ein Maximalgebot von 1000 Euro abgegeben hatte, vor Gericht, um die angebotene Ware oder Schadenersatz in Höhe von 32.800 Euro einzufordern. Das Landgericht Dortmund hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hatte gesagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Deshalb sei sie nicht an das Angebot gebunden, entschied der BGH. Sie müsse sich das Angebot nicht zurechnen lassen – selbst wenn sie ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es zwar: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Doch diese würden nur zwischen eBay und dem Mitglied vereinbart und gälten nicht unmittelbar zwischen Anbieter und Bieter, erläuterte der BGH. So sei zwischen den Parteien über die Gastronomieeinrichtung kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Quelle : www.heise.de
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Die Internet-Auktions-Plattform eBay hat in einem Mailing angekündigt, ihre Gebühren für die Abwicklung privater Online-Versteigerungen zu erhöhen. Wie unter anderem mehrere Heise-Online-Leser berichten, sollen laut der Ankündigung von eBay Luxembourg Europe S.à.r.l. vor allem die Kosten für Auktionen im Preisbereich bis 500 Euro steigen. Ausgenommen davon ist der Handel mit Handyverträgen, Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen sowie Gebühren für Inserate.
Gratis laufen offenbar weiterhin Angebote, die in nur eine Kategorie und mit einem Startpreis von einem Euro eingestellt werden, einschließlich eines Galeriebildes. Angebotsgebühr und Kosten für Zusatzoptionen blieben unverändert. eBay gibt an, mit dieser Preisanpassung eine Vereinheitlichung erzielen zu wollen.
Bislang gab es bei den Auktionen drei Preisstufen (1–50, 50,01–500 und über 500 Euro), deren Abwicklung mit jeweils unterschiedlichen Gebühren belegt wurden. Ab dem 13. Juni 2011 verlangt Ebay für Versteigerungen mit Erlösen über 1 Euro einheitlich 9 Prozent Provision, begrenzt auf maximal 45 Euro.
Die neue Provisionsregelung führt zu teils deutlichen Mehrkosten: So kostete ein Verkauf mit 500 Euro Endpreis bislang 26,50 Euro. Nach der neuen Regel wird aber der Maximalbetrag 45 Euro fällig, rund das 1,7-fache. Bei einem Verkaufserlös von 100 Euro zwackt eBay künftig 9 Euro ab, bislang waren dafür 6,50 Euro fällig, eine Erhöhung auf das 1,4-fache.
Quelle : www.heise.de
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Die Online-Handelsplattform eBay will weg vom Image des Internet-Flohmarkts. Das Unternehmen hat eine neue Kampagne unter dem Motto "Mein Ein für alles" angekündigt, für die es einen zweistelligen Millionenbetrag investieren will.
Seit den Zeiten des bekannten "3-2-1-meins", was auf die Auktionen anspielte, hat sich der Marktplatz verändert. Stephan Zoll, Geschäftsführer der eBay GmbH, gab erstmals in größerem Umfang Zahlen für Deutschland bekannt. Demnach wurden etwa 60 Prozent der hierzulande verkauften Waren zum Festpreis angeboten – mit stark steigender Tendenz.
Durchschnittlich sind bei eBay Deutschland 30 Millionen Artikel im Angebot. Mit 24,3 Millionen unterschiedlichen Besuchern erreicht eBay in Deutschland fast die Hälfte aller hiesigen Internetnutzer, so Zoll. Von den 16 Millionen Mitgliedern verkaufen 5 Millionen selbst Waren, 160.000 sind gewerbliche Verkäufer. Weltweit stammen 59 Prozent der Angebote von Profi-Händlern. In Deutschland setzte eBay 2010 rund 850 Millionen Euro durch Gebühreneinnahmen um, weltweit waren es (einschließlich PayPal) 6,5 Milliarden Euro, was mit einem deutlichen Gewinnsprung einherging. Zu dieser Entwicklung passt auch, dass die Plattform am 13. Juni eine deutliche Gebührenerhöhung für private Anbieter einführen will.
Mit einigen Aktivitäten diversifiziert eBay seinen Auftritt. So wurden mittels Live-Shopping 2010 1,7 Millionen "Wow Angebote" verkauft. Das Mode-Portal, das bei der Darstellung auf größere Bilder setzt und Suche nach Formen und Farben erlaubt, brachte 40 Millionen Artikel unter die Leute – durchschnittlich alle zwei Sekunden einen. Über die Apps für iPhone/iPad, Android, Blackberry und Windows 7 Phone wurde weltweit ein Handelsvolumen von 1,4 Milliarden Euro generiert; in Deutschland wird alle 10 Sekunden ein Artikel über diese Apps verkauft. Mit Barcode-Scannern ermöglicht eBay von unterwegs aus bequeme Preisvergleiche. Bald sollen sie auch auf Daten des stationären Handels in der Umgebung zugreifen können. Der im Dezember übernommene Shopping-Club Brands4friends soll weiter eigenständig bleiben, erklärte Zoll.
Die Anzahl negativer Erfahrungen beim eBay-Einkauf ist laut Zoll weiter gesunken; genaue Zahlen wollte er jedoch nicht nennen. Dazu beigetragen habe unter anderem die Auszeichnung von "Verkäufern mit Top-Bewertung", die hohen Service anbieten; über diese laufen 30 Prozent des Handelsvolumens bei eBay Deutschland. Für 40 Prozent der Artikel bietet der Händler kostenlosen Versand an.
Quelle : www.heise.de
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Bisher wickelten Händler und Käufer auf eBay Zahlungen ohne Mitwirkung der Plattform miteinander ab – nun jedoch schaltet sich eBay selbst in einem Pilotprojekt als Zahlungsabwickler dazwischen. Das "neue Zahlungsverfahren" steht bislang nur Händlern zur Verfügung, die sich bei ebay.de oder ebay.at neu anmelden.
Der Käufer begleicht per Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, PayPal oder Skrill (ex Moneybookers) den Rechnungsbetrag an eBay. Der Verkäufer hat darauf keinen Einfluss, kann aber zusätzlich Barzahlung bei Abholung und Nachnahme anbieten, womit eBay aus dem Spiel ist. Ansonsten benachrichtigt eBay den Verkäufer bei Zahlungseingang, woraufhin dieser innerhalb seiner Bearbeitungsfrist die Sendung auf den Weg bringt und den Artikel als "verschickt" markiert. Frühestens 14 Tage später erhält er sein Geld per PayPal oder Überweisung. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Update: Damit funktioniert das "neue Zahlungsverfahren" wie ein Treuhanddienst – allerdings legt eBay großen Wert darauf, es nicht so zu bezeichnen. "Unser Modell unterscheidet sich vom Treuhand-Modell durch die Art der vertraglichen Beziehung zwischen eBay und seinen Verkäufern. Entgegen dem Treuhand-Modell zieht eBay keine Gelder Dritter ein, sondern zieht das Geld vom Käufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein", erklärt Pressesprecherin Maike Fuest dazu. Nach wie vor kooperiert eBay mit dem Treuhanddienst iloxx Safetrade, den es bei Zahlungen ab 200 Euro empfiehlt.
Für die mit dem neuen Zahlungsverfahren abgewickelten Transaktionen gilt der erweiterte Käuferschutz. Mit einem qualifizierten Versandbeleg sind auch Verkäufer gegen Rückbuchungen nach verschwundener Sendung und Zahlung mit gestohlener Kreditkarte abgesichert.
Ob und wann eBay das "neue Zahlungsverfahren" auf breiter Front einführt, ist noch nicht bekannt. Es ist Teil einer Initiative, mit der es die Vertrauenswürdigkeit neuer Händler stärken will – wie eBay ausgemacht hat, ist Angst vor Betrug das größte Einkaufshindernis. Zugleich nähert sich eBay damit seinem Konkurrenten Amazon immer mehr an, der ebenfalls die Zahlungen selbst abwickelt.
Quelle : www.heise.de
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Frühestens 14 Tage später erhält er sein Geld per PayPal oder Überweisung.
Eine wunderbare Art und Weise auf Kosten anderer Geld zu verdienen. Höchste Zeit sich nach Alternativen umzusehen!
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deutschland rechtlich zulässig sein kann.
Vor gar nicht so langer Zeit wurden hierzulande die Banken gezwungen, ihre langen Überweisungslaufzeiten und insbesondere die Differenzen zwischen den Belastungen bei dem Zahler und den Wertstellungen bei dem Empfänger deutlich zu verkürzen.
Davor hatten die sich tagelang das Geld selbst gutgeschrieben und die Zinsen für diese Zeit eingesackt bzw. die Kunden entsprechend belastet.
Wenn obige Schilderung stimmt, handelt die Bucht dann gleichfalls wie eine Bank, ohne eine Lizenz dafür zu besitzen oder sich den einschlägigen Regeln beugen zu wollen.
Da die Konkurrenz nicht schläft, dürfte grosser Ärger nicht weit sein...
Jürgen
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Es ist der Alptraum aller Datenschützer: Auf einer auf der Online-Auktionsplattform eBay verkauften Festplatte befanden sich sensible Informationen, darunter Patientendaten, einer österreichischen Rettungsorganisation. Gekauft hatte die Festplatte das Datenrettungsunternehmen Attingo, welches die Festplatte für sein Ersatzteillager kaufte.
Bei den bei einer Routineuntersuchung gefundenen Daten handelte es sich um Patientendaten, die bei Unfalleinsätzen einer österreichischen Rettungsorganisation aufgenommen wurden. Neben Patientendaten und Kontaktadressen befanden sich auch Unfallfotos unter den gefundenen Daten. Die betroffene Organisation hat vor dem Verkauf durch eine einfache Formatierung versucht, alle Daten von der Festplatte zu löschen. Daher konnten die Attingo-Experten vollständige Datensätze von der scheinbar gelöschten Festplatte wiederherstellen. Wären die Daten in die falschen Hände geraten, hätte es neben Erpressungsversuchen auch einen weiteren Datenskandal geben können, so der Attingo-Geschäftsführer Nicolas Ehrschwendner.
Ehrschwendner gab auch bekannt, dass es sich bei dem aktuellen Fall nicht um das erste Mal handele, bei dem die Datenretter brisante Daten auf unzureichend gelöschten Festpllatten fanden. Unter den gefunden Daten seien neben Anwaltsschreiben und Asylantedaten auch schon Forschungsergebnisse gewesen.
Wie Ehrschwedner auch deutlich machte, gehöre ein sicheres Löschen von nicht mehr benötigten Daten ebenso zum Datenschutz wie der Schutz gespeicherter Informationen. Ein einfache Formatierung reicht nicht aus, um alle Daten endgültig zu zerstören. Selbst Profi-Programme seien nicht immer in der Lage, alle Daten vollständig zu löschen. Andere IT-Experten sind allerdings der Meinung, dass bei den heutigen Datendichten auf Festplatten bereits ein einmaliges Überschreiben der Daten mit Zufallswerten ausreicht, um alle Daten unwiderruflich zu zerstören. Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, übergibt die Festplatte einem Shredder oder erhitzt die Datenträger auf 800 Grad in einem Spezialofen, so Ehrschwendner.
Quelle : www.gulli.com
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Für unsereinen als Privatmenschen genügt es auch, die Platte aufzuschrauben und die Scheiben mit 'ner kräftigen Zange stark zu verbiegen oder zu zerbrechen, je nach Trägermaterial.
Achtung, im Falle von Glas als Träger können Splitter herumfliegen.
Zwar ist es theoretisch möglich, auch von einer zerbrochenen oder stark verbogenen Scheibe noch Datenfragmente zurückzugewinnen, aber der erforderliche Aufwand ist exorbitant hoch, und selbst Geheimdienste oder die Mafia wären kaum je bereit oder auch nur imstande, dafür aufzukommen.
Geheimnisse, die so gewaltig wichtig wären, um das zu rechtfertigen, müssten schon noch bedeutsamer sein als der komplette und wahre Hintergrund des Mordes an JFK...
Andererseits ist die versuchte Löschung bloß durch Formatierung als grob fahrlässig anzusehen und sollte für den Verantwortlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Zwar ist mir auch schon einmal eine Platte mit Patientendaten in die Hände gefallen, die ich natürlich sofort dem Datenschutzbeauftragten der Klinik übergeben habe, aber da diese nur eine aus einer großen Zahl von Altrechnern war und die sofortige Überprüfung beim Zwischenhändler ergab, dass die anderen (noch vorhandenen) tatsächlich sicher gelöscht waren, hat es sich in meinem Falle wohl um einen einfachen Arbeitsfehler gehandelt.
Dennoch darf sowas nicht vorkommen, und so ist festzustellen, dass die mechanische Vernichtung stets vorzuziehen ist.
Man darf ja auch getrost davon ausgehen, dass nach Ablauf der üblichen Abschreibungsfristen eine alte Festplatte in der Regel praktisch wertlos geworden ist, weil sie das Preis-Leistungsverhältnis von Neuware meist nicht einmal mehr bei Mindestpreis 1 Euro erreicht.
Ausser für Datenretter natürlich, und u.U. für hartnäckige Vintage Computer Fans...
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Bisher wickelten Händler und Käufer auf eBay Zahlungen ohne Mitwirkung der Plattform miteinander ab – nun jedoch schaltet sich eBay selbst in einem Pilotprojekt als Zahlungsabwickler dazwischen. Das "neue Zahlungsverfahren" steht bislang nur Händlern zur Verfügung, die sich bei ebay.de oder ebay.at neu anmelden.
Was sich soeben als vollkommener Humbug herausgestellt hat. Ich habe von einer Privatperson ein Konvolut an MoFateilen erworben. Dieser ist Mitglied seit: 16.06.08 in Deutschland. Meine Zahlungen soll ich an:
Empfänger: EBAYxxxx-xxxx-xx
Kontonummer des Empfängers: 6161610271
Bankleitzahl: 50110800
Bei (Kreditinstitut): J.P. Morgan AG, Frankfurt
Verwendungszweck (Referenznummer): 1xxx-xxx-xxxx
senden. Ich habe den Verkäufer angeschrieben, denn: ich werde sicher nicht an an eine Amivertrauensbank mein Geld schicken die es irgendwann wenn sie es oft genug transferiert hat und der Gewinn stattlich genug ist dem Verkäufer zukommen lässt. Ein Hinweis zu einem solchen Gebaren fehlte an sichtbarer innerhalb der Auktion. Hier spannen sich gerade derbe vier Muskeln in der linken Hand an... :fy
Von weiteren Käufen über diese Plattform werde ich in Zukunft vorerst absehen. Mein Konto werde ich löschen wenn sich die Vormundschaft Namens E-Bay in Zukunft nicht wieder heraushält. Ich bin alt genug mein Geld selber zu verbrennen!! :x
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Statt direkt vom Vertragspartner erhalten Verkäufer künftig den Kaufpreis von eBay – nachdem der Kunde die Ware erhalten hat. Das neue System, das bereits seit Ende August 2011 bei einigen eBay-Verkäufern ausprobiert wird, soll demnächst für alle eingeführt werden.
"Durch die Bezahlung an eBay werden die Käufer unabhängig von der gewählten Zahlungsmethode voll abgesichert sein", erläuterte das Unternehmen. Denn wenn der Käufer die Ware nicht erhalte oder die Ware stark von der Beschreibung abweiche, zahle eBay das Geld nicht an den Händler aus. Der Kunde bekomme sein Geld garantiert zurück.
Mit diesem Schritt will eBay das Vertrauen der Käufer wiedergewinnen und dadurch die Verkäufe und Umsätze wieder steigern. Den Verkäufern will eBay mit erweiterten Zahlungsmöglichkeiten für die Kunden helfen. Eine verbindliche Fristenregelung für die Auszahlung der Kaufbeträge soll sich danach richten, ob der Verkäufer privat oder gewerblich verkauft sowie nach der Qualität der Kundenkommunikation.
Quelle : www.heise.de
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Für Käufer ist bereits in der Auktion klar und deutlich markiert, ob die Zahlung an Ebay oder wie bisher zu erfolgen hat.
Barzahlung bei Abholung oder Nachnahme sind grundsätzlich gar nicht betroffen.
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(http://www.golem.de/1202/sp_90090-30980-i.jpg)
Neue Zahlungsabwicklung: Potenzial für viel
Verwirrung (Bild: eBay)
Die Onlineauktionsplattform eBay hat für den Sommer eine Umstellung der Zahlungsmodalitäten angekündigt. Ob die Händler den neuen Bedingungen zustimmen, ist jedoch ungewiss. Wenn es soweit ist, müssen Käufer mit Inkonsistenzen rechnen. Einen Termin gibt es noch nicht.
Die Umstellung der Zahlungsmethode bei eBay läuft offensichtlich nicht reibungslos: Bisher gebe es keinen Termin für die Einführung, berichtet das Wirtschaftsmagazin Wirtschaftswoche.
Käufer zahlt an eBay
Ende Februar hatte eBay für den Sommer 2012 die Einführung des neuen Zahlungssystems angekündigt: Ein Käufer soll künftig nicht mehr an den Anbieter einer Ware zahlen, sondern an die Onlineauktionsplattform. Von dieser wird der Verkäufer dann sein Geld erhalten. Das soll Käufern einen besseren Schutz bieten: Erhalten sie ihre ersteigerte Ware nicht, erstattet eBay den Kaufpreis.
Einen Termin für die Einführung des neuen Zahlungssystems gebe es bisher nicht, erklärte eBay der Wirtschaftswoche. Die gewerblichen Verkäufer sollen bis zum 12. Juni den Bedingungen zustimmen.
Juristisch unprofessionell
Ob sie das tun, ist unsicher. Eine große Zahl der Händler habe Einwände dagegen, sagte Johannes Richard dem Magazin. Der Rostocker Rechtsanwalt gilt als Spezialist für Internetrecht und berät viele eBay-Händler. "Juristisch ist das unprofessionell gemacht, vieles passt mit dem deutschen Recht nicht zusammen", sagte Richard.
Wenn das System eingeführt wird, müssen Nutzer mit einigen Unwägbarkeiten rechnen: Die Bezahlung werde über mehrere Wochen schrittweise umgestellt. In der Übergangszeit könnten die Käufer deshalb einmal aufgefordert werden, an eBay zu bezahlen, das nächste Mal wie bisher direkt an den Anbieter. "Das hat Potenzial für viel Verwirrung", räumte ein eBay-Sprecher ein.
Quelle: www.golem.de
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Ich habe solche Käufe bereits durchgeführt und bislang keine für den Käufer ungünstigen Auswirkungen erlebt.
Es scheint auch für den Käufer keinerlei Verzögerungen zu geben.
Allerdings war noch keine Reklamation dabei.
Interessant zu wissen wäre beispielsweise, ob der Käuferschutz auch Software abdeckt, was bisher bei PayPal ausdrücklich ausgeschlossen war.
Jürgen
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Ein Käufer soll künftig nicht mehr an den Anbieter einer Ware zahlen, sondern an die Onlineauktionsplattform. Von dieser wird der Verkäufer dann sein Geld erhalten.
Und wofür das Ganze? PayPal hat der Kunde sich nicht aufzwingen lassen. Folge daraus: 'ne eigene Bank muss her. Lediglich um diesen vor Zeiten getätigten Erwerb einer hauseigenen-Bank in FFM lukrativ zu gestalten geht dieser ganze Zirkus. Da kommt über den Monat RICHTIG was zusammen, davon kann man sich einige Krawatten kaufen ohne auch nur einen Finger zu rühren. Wer mal nach dem Unternehmen gurgelt wird einige recht lustige Dinge über dieses Bankhaus erfahren. Von mir bekommen die kein Geld in die Finger, die können da schlecht mit umgehen. Ausserdem brauche ich keinen Ami der mein Bargeld verwaltet, da kann ich ganz gut selber drauf aufpassen. Und Mitverdiener brauche ich auch keine.
Wird wohl demnächst wieder mal alles teurer werden was über E-Bay vertickt wird :-\
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Für private Anbieter wird es künftig teurer, etwas wertvolles auf eBay.de zu verkaufen: Der Online-Marktplatz will die Obergrenze für die Verkaufsprovision von 45 auf 75 Euro anheben. Die Provision wird weiterhin 9 Prozent des Verkaufspreises betragen. Bislang muss ein privater Verkäufer auch bei einem Erlös von mehr als 500 Euro zusätzlich zu eventuellen Angebotsgebühren nur 45 Euro an eBay abführen. Ab 13. Februar wird die Provision bis 75 Euro steigen und bleibt somit erst ab einem Verkaufspreis von knapp 834 Euro konstant.
Die Erhöhung soll nicht für die Kategorien Fahrzeuge, Sportboote und Flugzeuge gelten; gewerbliche Anbieter sind von dieser Änderung nicht betroffen. Ebenfalls ab 13. Februar aber nur bis 1. Juni 2013 sollen alle Angebotsbilder inklusive XXL-Fotos, Galerie Plus und Bilderpakete kostenlos sein.
Quelle : www.heise.de
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Da das mit der Pleitebank aus FFM wohl nicht so wie erhofft geklappt hat (zumindest ist mir dieses seltsame Zahlungsprozedere nicht wieder unter gekommen) bewahrheitet sich leider wieder mal mein letzter Gedanke:
Wird wohl demnächst wieder mal alles teurer werden was über E-Bay vertickt wird :-\
Man spart sich ja auch wieder viel Getüddel mit der Abrechnung, Personal......
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zumindest ist mir dieses seltsame Zahlungsprozedere nicht wieder unter gekommen
Komisch, mir auch schon lange nicht mehr.
Broken dreams of the Schlipstraegers...
Greek them all :P
Jürgen, der ja als Bürger sowieso am Ende immer den Schaden hat :wall
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Brian Hsu, eBays Senior Director Pricing, hat im Gespräch mit der Nachrichtenagentur Bloomberg die Abschaffung der Angebotsgebühren für die meisten Produkte auf dem Onlinemarktplatz angekündigt. Stattdessen soll es eine Verkaufsgebühr im Bereich von 4 bis 10 Prozent geben. Das gesamte Preissystem soll einfacher werden.
Der ganze Artikel (http://www.golem.de/news/gegen-amazon-marketplace-ebay-will-die-angebotsgebuehren-abschaffen-1303-98288.html)
Quelle: www.golem.de
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Mit der Übernahme von Alando begann vor 15 Jahren die Geschichte von eBay Deutschland. Heute arbeiten über 1000 Menschen am Standort kurz vor den Toren Berlins.
Die Geschichte beginnt mit einem Plagiat. Drei findige Anwaltssöhne aus Köln gründen in Berlin eine Auktionsplattform, auf der jeder seinen Krempel an den Meistbietenden verkaufen kann. Alando, wie das Kreuzberger Startup hieß, war die unverhohlene Kopie einer US-Plattform, die als eine der ersten Erfolgsgeschichten der damals noch jungen Netzwirtschaft gelten darf: eBay.
Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/15-Jahre-eBay-de-Am-Anfang-war-der-Klon-2251043.html)
Quelle : www.heise.de
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Während die US-amerikanische eBay-Seite ebay.com anscheinend funktioniert, gibt es auf ebay.de vor allem beim Login Störungen seit etwa 12:00 Uhr.
Seit heute mittag scheinen viele eBay-Kunden Schwierigkeiten zu haben, sich auf ebay.de einzuloggen. Die US-Webseite der Handelsplatform funktioniert wohl. Dort finden sich etwa Ankündigungen für Ausfälle wegen Updates, die allerdings am vergangegen Mittwoch (10.9.2014) durchgeführt werden sollten.
Erst am 2. und 3. September hatte es bei eBay Störungen gegeben, für die das Unternehmen unter gewissen Bedingungen Gebühren erstatten wollte.
Quelle : www.heise.de
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Die Störungen dauerten von ca. 12:25 bis etwa 18:30 Uhr MESZ.
Betroffen waren, zumindest teilweise, auch die eBay-Seiten in den USA, Kanada, England, Frankreich und Österreich, möglicherweise noch mehr.
Auf den genannten Länderseiten habe ich nämlich regelmäßig parallel versucht mich einzuloggen, natürlich mit einem anderen Browser mit geleertem Cache.
Die Seite wap.ebay.de erlaubte zwar weiterhin ein- und ausloggen, aber Artikel waren darüber auch nicht aufrufbar.
Während der Störung konnte, wer schon vorher eingeloggt war, weiterhin auf seine Artikellisten und Nachrichten zugreifen, jedoch nicht auf Artikel, die Suche oder die Käufe.
Jeder dieser Versuche führte entweder zur Fehlermeldung über Scheitern der Verbindung oder zur signin-Seite, wobei dort jeder Versuch zum erneuten Login scheiterte.
Ich selbst war schon zu Beginn drin, wie üblich mit mehreren offenen Fenstern.
Meine "Alle Listen" hatte ich stets offen, im Verlauf davon auch den Ausschnitt beendeter Auktionen.
Die Listen ließen sich stets fehlerfrei aktualisieren und auch editieren, mein eingeloggter Status wurde weiterhin angezeigt.
Artikel ließen sich aber nicht öffnen, Bieten war auch auf anderen Wegen nicht möglich.
Gebote und Bewertungen wurden problemlos angezeigt, im Unterschied zu den beiden letzten Malen am Mittwoch und letzten Sonntag.
Da ich mich weder mit einem anderen Browser noch von anderen Rechnern (einschließlich RasPi) parallel einloggen konnte, habe ich während der Störung die ganze Zeit nicht versucht, mich am Hauptrechner auszuloggen.
Ein paar Artikel, auf die ich gerne geboten hätte, sind so für weit weniger weggegangen, als ich zu bieten bereit gewesen wäre.
Aber als vorsichtiger Mensch biete ich natürlich insgesamt nie mehr, als ich tatsächlich auch bezahlen könnte.
Und doppelt kaufen ist oft auch nicht sinnvoll.
Daher ist es nicht selten so, dass ich erst eine Auktion abwarte, bevor ich bei einer anderen biete - oder auch eben nicht mehr.
Biete dann also nicht frühzeitig mit.
Bei so einem Chaos wie in letzter Zeit in der Bucht kann manch so ein schöner Plan ziemlich in die Hose gehen.
Das nervt. Aber leider gibt es nach wie vor keine wirklich ernstzunehmende umfassende Alternative, bei meiner doch recht speziellen Interessenlage.
Und noch mehr schrumpft meine Bereitschaft, selbst dort auch mal verkaufen zu wollen.
Und auch wenn offenbar die eine oder andere App auch während der Störung funktioniert zu haben scheint, habe ich nicht die Absicht, hier ein Smartphone oder Win8 anzuschaffen.
Jürgen
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Ab 6. Mai 2015 belegt Ebay auch die Versandkosten mit einer Verkaufsprovision. Darüber hinaus werden die Gebühren für Zusatzoptionen erhöht.
Am kommenden Mittwoch treten Gebührenänderungen für private Verkäufer bei der Online-Auktionsplattform Ebay in Kraft. Während die Verkaufsprovision bislang nur für den eigentlichen Artikelpreis fällig wurde, weitet Ebay die Berechnung nun auf das gesamte Angebot aus. Das heißt, auch die Verpackungs- und Versandkosten werden künftig in die Ermittlung der Verkaufsprovision mit einbezogen. Die Gebühren werden jedoch weiterhin nur dann fällig, wenn der Artikel auch verkauft wurde.
Ebay streicht eigenen Angaben zufolge außerdem die 100 0-Cent-Auktionen. Jeder private Verkäufer kann jedoch weiterhin 20 Angebote im Monat ohne Angebotsgebühr einstellen. Ebay macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Artikeln um Festpreis-Angebote oder Auktionen mit einem beliebigen Startpreis handelt. Ist dieses 20 Plus Paket erschöpft, wird für alle weiteren Artikel eine nicht erstattungsfähige Angebotsgebühr von 50 Cent fällig.
Eine Erhöhung gibt es ab 6. Mai 2015 auch bei den Gebühren für zwei Zusatzoptionen. So steigt der Preis für die geplante Startzeit eines Artikels von 10 auf 20 Cent. Erweitert ein privater Verkäufer sein Angebot um eine nicht öffentliche Bieter- oder Käuferliste, zahlt er dafür künftig 50, statt der bisherigen 39 Cent. Laut Ebay tritt die Gebührenänderung für alle Artikel in Kraft, die ab dem 6. Mai über das Online-Auktionshaus eingestellt werden.
Quelle : www.heise.de