Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 32064 mal)

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Re: US-Musikindustrie hat Verstorbene des Dateitauschs bezichtigt
« Antwort #75 am: 25 Juli, 2007, 21:44 »
Zwei Dinge fallen mir (nach 4tägigem Netzschaden) dazu ein:

1. Wenn Tote des Filesharing bezichtigt werden, kann es sein, daß man im Leben danach gute Musik zu hören bekommt?
2. Dieser Nesson ist mir erst mal sympathisch!!
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Antrag auf Sammelklage gegen US-Musikindustrie
« Antwort #76 am: 17 August, 2007, 18:11 »
Das könnte unangenehm werden. Das Verfahren einer alleinerziehenden Mutter gegen den Verband der US-Musikindustrie (RIAA), der die vier Major-Labels ("Big Four") und damit nach eigenen Angaben 90 Prozent des US-Musikmarktes repräsentiert, nimmt eine für die Plattenbosse potenziell schmerzhafte Wendung: Andersen will das Verfahren gegen die RIAA, das Label Atlantic und andere sowie die Dienstleister MediaSentry (Ermittlungen) und Settlement Support Center (Vergleichsabwicklung) als Sammelklage führen. Damit würde der Prozess stellvertretend für mehrere tausend weitere, von der RIAA der angeblichen Urheberrechtsverletzung beschuldigte Personen gelten.

Sollte der Richter die Sammelklage zulassen, steht für die Big Four damit viel auf dem Spiel. Denn im Rahmen der beispiellosen Klagewelle, mit der die Musikindustrie vermeintliche Filesharer in den USA überzogen hat, haben sich nur wenige der Betroffenen bisher erfolgreich und öffentlichkeitswirksam gegen die Anschuldigungen zur Wehr gesetzt – darunter auch Andersen. Die Taktik des Verbandes, durch massive Klagedrohungen und hohe Streitwerte es gar nicht zum Prozess kommen zu lassen, ging in den meisten Fällen auf. Ein außergerichtlicher Vergleich über einige tausend US-Dollar und eine Unterlassungserklärung reichten der RIAA. Ein Prozess ist offenbar gar nicht im Sinne der Kläger: Der kostet Geld und birgt Risiken.

Dabei haben die klagenden RIAA-Anwälte selten mehr in der Hand als eine IP-Adresse, über die zu einem bestimmten Zeit angeblich urheberrechtlich geschütztes Material angeboten wurde. Diese "Beweise" liefert der Dienstleister Media Sentry, so etwas wie das US-Pendant der in Europa in ähnlicher Mission auftretenden Logistep oder Pro Media. Doch zweifeln Kritiker und die Anwälte der Betroffenen die Beweiskraft der von Media Sentry gelieferten Daten an. Eine IP und ein Dateiname, argumentieren die Juristen, reichten als Beweis weder für die aktive Beteiligung einer bestimmten Person (in diesen Fällen zumeist der Anschlussinhaber) noch für den tatsächlichen Inhalt der Datei.

Von einer "Schleppnetztaktik" der Musikindustrie spricht Rechtsanwältin Daliah Saper, die für zwei ihrer Mandanten die Einstellung eines RIAA-Verfahrens erreichte. Zwei Jura-Professoren der Havard Law School sehen in dem Vorgehen des Musikverbandes, mit der Androhung ernster Konsequenzen einen außergerichtlichen Vergleich zu befördern, Parallelen zum klassischen Schulhofschläger, der Angst und Schrecken vor allem dadurch verbreitet, dass er sich grundsätzlich mit Schwächeren anlegt. Die Harvard-Leute könnten sich das deshalb leisten, meint der in Sachen RIAA erfahrene New Yorker Rechtsanwalt Ray Beckerman, weil die Musiklobby nicht den Mut habe, sich mit der Elite-Uni anzulegen: "Sie hacken lieber auf den Schwachen und Hilflosen herum und nicht auf denen, die sich wehren." Inzwischen muss auch die RIAA einräumen, dass die Prozesswelle zu "Reibung und Schlagzeilen" führt. Für den Verband ist sie aber "notwendiger Teil einer größeren Gleichung" – also der Gesamtstrategie gegen Filesharing und "Piraterie".

In den Fällen, in denen sich die Beschuldigten davon nicht überrumpeln lassen, kommt es der RIAA deshalb offenbar darauf an, ein rechtskräftiges Urteil gegen sich zu vermeiden. Denn im Präzedenzrecht der USA wird jede Entscheidung eines Bundesgerichts gegen die RIAA Einfluss auf die vielen anderen Verfahren haben. Auch deshalb führen RIAA-Anwälte auch in Verfahren, die in der Hauptsache längst erledigt sind, noch weiter einen Kleinkrieg um wichtige Detailfragen – zum Beispiel ob die Klage rechtskräftig abgewiesen wird oder ob nicht ein Versprechen der RIAA reicht, in dieser Sache nie wieder zu klagen. Selbst in dem Verfahren gegen Deborah Foster, in dem die RIAA eine schwere Schlappe einstecken musste, verzögert der Verband die vom Richter angeordnete Erstattung von Fosters Anwaltskosten bisher – will nach eigenen Angaben aber innerhalb der kommenden zehn Tage zahlen.

Ein Sammelverfahren, wie jetzt von Andersens Anwalt Lory Lybeck angestrengt, könnte für zehntausende Klagen, mit der die RIAA bisher US-Bürger überzogen hat, gelten. Lybeck fordert Strafgeld und Schadensersatz sowie Übernahme von Anwalts- und sonstigen Kosten. Das könnte insgesamt kostspielig werden: Im Verfahren gegen Foster hatte der Richter die Anwaltskosten auf rund 68.000 US-Dollar festgesetzt und war damit der RIAA nach Meinung beobachtender Juristen noch ziemlich entgegen gekommen. In der jetzt erweiterten Gegenklage fährt Andersen eine Reihe dicker Geschütze auf: Verschwörung, Betrug, Missbrauch des Urheberrechts, Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen das Gesetz gegen Computermissbrauch sowie Verstöße, die unter das Gesetz für Delikte der organisierten Kriminalität fallen.

[Update: Sollte das Gericht die Sammelklage zulassen, könnte das ein "ernsthaftes Problem für die Klage-Kampagne der RIAA darstellen", meint auch Beobachter Beckerman. In den vergangenen vier Jahren sei wiederholt gefordert worden, das wirtschaftliche Ungleichgewicht in diesen Fällen mit einer Sammelklage auszugleichen. Allerdings macht sich der New Yorker Anwalt wenig Hoffnungen, dass es zu einer schnellen Entscheidung kommt. "Wie ich die RIAA kenne, wird sie wahrscheinlich beantragen, die Klage abzuweisen", sagt er gegenüber heise online. "Man kann also damit rechnen, dass es einige Jahre dauern wird, bis das durch ist." Bis dahin könne die Klagewelle längst abgeebbt sein, weil sie schlecht für das Geschäft der Musikindustrie sei. "Früher oder später werden das auch die Aktionäre der großen Plattenfirmen realisieren, wie es der Rest der Welt längst hat."]

Auch die Ermittlungsmethoden von Media Sentry werden in der Klageschrift genauer unter die Lupe genommen. Der Dienstleister schnüffele in der Privatsphäre der US-Bürger herum, ohne dass die Online-Detektive dafür die notwendige Lizenz für Privatermittler vorweisen könnten. Damit verstoße Media Sentry gegen geltendes Recht und die zahllosen Verfahren der RIAA basierten so auf "illegalen Ermittlungen". Zudem missbrauche der Musikverband das Rechtssystem, um mit zahllosen Klagen gegen Unbekannt ("John Doe") an die Namen der Anschlussinhaber zu kommen, denen die fraglichen IP-Adressen zugeordnet waren. Die Strafanzeigen würden dann sofort wieder fallen gelassen, ohne dass der Betroffene von dem Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt habe. Dann folge das Vergleichsangebot oder eine Zivilklage.

Dieses Verfahren zur Ermittlung mutmaßlicher Filesharer ist auch deutschen Staatsanwälten bekannt. Auf ihren Schreibtischen türmen sich die Klageschriften der Musikindustrie. Das Amtsgericht Oldenburg hatte zuletzt die Auskunftsersuchen an Provider der dortigen Staatsanwaltschaft wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" untersagt. Auch andere Staatsanwaltschaften sehen das so. Bei ein paar Songs, um die es in den Filesharing-Klagen in der Regel geht, sei das öffentliche Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung eher gering, meinen die Ankläger in Hannover. Besonders deutlich wurde die Berliner Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnung einer Strafanzeige zur Ermittlung von über 9000 IP-Adressen: Die Rechteinhaber wollten sich "unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten unentgeltlich unter Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen und finanziell zu Lasten des Berliner Landeshaushaltes beschaffen".

Quelle : www.heise.de

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TorrentSpy sperrt Amerikaner aus
« Antwort #77 am: 28 August, 2007, 20:45 »
Die Torrent-Suchmaschine TorrentSpy hat in der vergangenen Nacht damit begonnen, den Zugriff amerikanischer Nutzer auf die Website zu beschränken. Damit ziehen die Betreiber wie angekündigt die Konsequenzen aus einem im Juni ergangenen Urteil. In dem vom Verband der US-Filmindustrie (MPAA) angestrengten Prozess hatte ein Gericht den Betreibern auferlegt, Nutzungsdaten aufzuzeichnen und im Verfahren als Beweismaterial vorzulegen. Um die Privatsphäre der Nutzer wie versprochen schützen zu können, habe man mit dem Ausschluss amerikanischer IP-Adressräume begonnen, teilen die Betreiber auf ihrem Blog mit.

Die MPAA hatte die Betreiber der in den Niederlanden beheimateten Suchmaschine im vergangenen Jahr wegen der Beihilfe zu von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen verklagt. Obwohl die Betreiber argumentierten, keine IP-Adressen zu protokollieren und sich auf ihre Datenschutzbestimmungen beriefen, ordnete das Gericht die Vorlage der Zugriff-Logs an. Dem Argument, dass es keine permanent gespeicherten Daten dieser Art gebe, wollte das Gericht nicht folgen und vertrat die Ansicht, der Arbeitsspeicher der Server enthalte elektronisch gespeicherte Informationen. Abzüge des Server-RAMs könnten damit als Beweismittel herangezogen werden.

Der Ausschluss der US-Nutzer erfolgte nach Angaben von TorrentSpy nicht auf eine gerichtliche Anordnung und habe keinen direkten Bezug zu dem Verfahren, sondern sei vor dem Hintergrund der unsicheren internationalen Rechtslage sowie der eigenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen. Allerdings räumte TorrentSpy-Anwalt Ira Rothken gegenüber US-Medien ein, die Anordnung des Gerichts habe bei der Entscheidung eine Rolle gespielt. TorrentSpy hatte gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt, der jedoch heute zurückgewiesen wurde, nur wenige Stunden nach dem begonnenen Ausschluss der US-Nutzer. Rothken kündigte daraufhin an, den Fall vor die nächste Berufungsinstanz bringen zu wollen.

Sollte die Ansicht des Gerichts bezüglich der Beweiskraft des flüchtigen Arbeitsspeichers Schule machen, fürchten Kritiker weit reichende Folgen für die IT-Wirtschaft. Die Bürgerrechtsorganisation EFF war den TorrentSpy-Betreibern in dem Verfahren zur Seite gesprungen und hatte vor den Konsequenzen gewarnt. Selbst normale Suchmaschinen könnten so gezwungen werden, massive Datensammlungen anzulegen, um möglichen Prozessanforderungen zu entsprechen.

Quelle : www.heise.de

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TorrentSpy hat vor Gericht kein Glück
« Antwort #78 am: 30 August, 2007, 16:36 »
Die niederländische Torrent-Suchmaschine TorrentSpy musste in der vergangenen Woche vor Gericht die zweite Schlappe innerhalb weniger Tage hinnehmen. Ein US-Bezirksgericht wies eine Klage der TorrentSpy-Betreiber gegen des Verband der US-Filmindustrie (MPAA) ab. Die MPAA hatte in einem Urheberrechtsstreit mit der Filesharing-Suchmaschine vertrauliche E-Mails der Gegenseite von einem ehemaligen TorrentSpy-Mitstreiter für 15.000 US-Dollar gekauft. Der Anwalt der P2P-Plattform, Ira Rothken, hatte die MPAA daraufhin wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot für Telefongespräche oder elektronische Kommunikation verklagt.

Das Gericht wies die Klage ab. Während die Tatsache, dass sich die MPAA vertrauliche E-Mails gegen Bezahlung verschafft hatte, auch von den Beklagten nicht bestritten wiurd, begründete die Richterin die Ablehnung mit einer Erörterung des technischen Vorgangs "Abhören" oder "Abfangen". Die fraglichen ein- und ausgehenden E-Mails wurden von einem ehemaligen Mitstreiter der TorrentSpy-Betreiber in Kopie an ein Google-Mailkonto geschickt, gespeichert und dann der MPAA übergeben. Beim Versand der Kopie der E-Mail sei das Original bereits auf dem System gespeichert, ein "Abfangen" auf dem Weg im Sinne des Gesetzes finde also nicht statt.

Anwalt Rothken hält dem entgegen, die Kopien der E-Mails seien zeitgleich bei Eingang oder Versand verschickt worden. "Wenn das Abhörverbot im digitalen Zeitalter irgendeinen Sinn haben soll, muss es für Fälle wie diesen gelten", sagte er gegenüber CNET News. Er will jetzt in die Berufung gehen und rechnet wie in dem Parallelverfahren mit Unterstützung durch die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF). Die meint, die Auslegung der Richterin mache es nahezu unmöglich, beim Mitlesen von E-Mails gegen das Abhörverbot zu verstoßen.

Die Richterin hatte Torrentspy in einem Parallelverfahren zur Vorlage von Logdateien gezwungen. Den Einspruch der Beklagten dagegen wies sie am Dienstag zurück, kurz nachdem die Niderländer begonnen hatten, Nutzer mit IP-Adressen aus den USA vom Besuch der Website auszuschließen.

In der Abhör-Frage folgt sie einem ähnlichen Urteil eines US-Berufungsgerichts aus dem Jahr 2004. Auch in diesem Fall hatten die Richter befunden, das nach genauer Interpretation des Texts bereits gespeicherte Informationen nicht im Sinne des Gesetzes abgefangen werden könnten. Denn während in der Begriffsdefinition des Paragrafen im Falle von Telefonleitungen gespeicherte Gespräche ausdrücklich eingeschlossen sind, fehlt dieser Zusatz bei der Definition der elektronischen Kommunikation.

Nach Ansicht einiger Juristen heißt das logischerweise: Gespeicherte E-Mails können nach Gesetzestext nicht abgefangen werden und wo kein Abfangen, da auch kein Verstoß. Das sehen aber offenbar nicht alle Richter so. Rothken spricht von einer in dieser Frage gespaltenen Richterschaft in den USA und hofft nun, dass das Berufungsgericht dazu ein angemessenes Urteil fällen wird.

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PirateBay will Musik- und Filmindustrie verklagen
« Antwort #79 am: 23 September, 2007, 15:04 »
Die Betreiber der BitTorrent-Site PirateBay wollen zahlreiche Unternehmen aus der Musik- und Filmindustrie wegen Computersabotage verklagen. Grundlage dafür sind interne E-Mails eines für die Motion Picture Association of America (MPAA) tätigen Unternehmens, die im Internet aufgetaucht waren. Man habe nun Beweise, dass die Musik- und Filmindustrie professionelle Cracker, Saboteure und DDoS-Initiatoren bezahle, um das Angebot von PirateBay zu sabotieren. Man habe die Namen der beteiligten Firmen der Polizei weitergemeldet, heißt es.

Ob aus der Anzeige tatsächlich eine Anklage wird, bleibt abzuwarten. Das dürfte unter anderem davon abhängen, ob eine Datei mit angeblichem E-Mail-Verkehr als Beweis dienen kann. PirateBay ist indes immer wieder selbst Ziel von Ermittlungen gewesen. Im vergangenen Jahr waren bei einer Razzia Server beschlagnahmt worden, sodass der Dienst vorübergehend offline war.

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Musikindustrie muss erneut Anwaltsgebühren übernehmen
« Antwort #80 am: 24 September, 2007, 16:43 »
Richter erteilt scharfe Verwarnung wegen unberechtigten Klagen

Im Fall der zu Unrecht von der Musikindustrie verklagten Tanya Andersen hat ein Richter entschieden, dass die Musikindustrie für Andersens Anwaltskosten aufzukommen hat. Zugleich sandte der Richter ein Warnsignal an die Musikindustrie, die ihnen vom Copyright-Gesetz zugesprochenen Rechte nicht zu missbrauchen.

Tanya Andersen ist Mutter einer zehnjährigen Tochter und Sozialhilfeempfängerin. Anfang 2005 war sie von einer Reihe von Musikfirmen, darunter Atlantic und BMG, mit dem Vorwurf der illegalen Verbreitung von 1.046 Musikstücken im Internet verklagt worden. Zuvor hatte sich Andersen, die alle Vorwürfe bestritt, geweigert, gegen Zahlung einer Entschädigung den Fall außergerichtlich beizulegen. Ihr Anwalt erhob stattdessen in ihrem Auftrag Gegenklage.

Die Musikfirmen versuchten dann, die damals siebenjährige Tochter von Andersen zu vernehmen. Ein Gericht erklärte die Vernehmung für zulässig. Die Musikfirmen warfen der Tochter vor, unter anderem Titel wie "Dope Nose", "Bullet In The Head" und "Shake That Ass Bitch" heruntergeladen zu haben.

Andersens Anwalt gelang es schließlich, nachzuweisen, dass der Internetzugang von dem die Musikindustrie behauptete, dass er von Andersens Computer aus zum Dateitausch benutzt worden sei, einem Mann gehörte, der fast 200 Meilen entfernt von Andersen lebte. Alles, was es dazu brauchte, war eine Google-Suche. Erst Monate später beschlossen die Musikfirmen, ihre Klage fallen zu lassen. Bis dahin hatte Andersens Verteidigung, an der sich die Electronic Frontier Foundation beteiligt hat, bereits zehntausende Dollar gekostet.

Andersen klagte gegen die Musikfirmen und forderte, dass diese ihre Anwaltsgebühren übernehmen sollten. Dagegen wehrten sich die Musikfirmen und verloren - Richter Donald C. Ashmanskas verurteilte sie zur Zahlung der Anwaltsgebühren. Er begründete sein Urteil zum einen damit, dass der Rechtsstreit nicht von Andersen ausgegangen sei und die Musikindustrie bei der Klage ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus will er sein Urteil ausdrücklich als Warnung verstanden wissen:

"Welche Gründe auch immer die Kläger dazu bewogen haben mögen, diesen Fall in der von ihnen gewählten Form zu verfolgen, können wir im Lichte der vom Copyright-Gesetz bestimmten Grenzen nicht feststellen, dass das Vorgehen angemessen war ... Solch ein Vorgehen muss wegen des möglichen Abschreckungseffekts, den es für den öffentlichen Zugang zu kreativen Werken haben könnte, verhindert werden. Würde sich ein solches Vorgehen einbürgern, ist anzunehmen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit zögern würden, kreative Werke im Internet zu verbreiten, unabhängig davon, ob sie dabei das Urheberrecht verletzen würden, oder ob es um Fälle gehen würde, auf die das Urheberrecht keine Anwendung findet. Rechteinhaber im Allgemeinen und diese Kläger im Besonderen sollten daran gehindert werden, jemanden in der Weise wie hier geschehen zu verklagen."

Tanya Andersen hat mittlerweile eine Sammelklage gegen die betreffenden Musikfirmen eingereicht, in der sie ihnen "illegales, fehlerhaftes und fahrlässiges Verhalten" vorwirft.

Quelle : www.golem.de

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Erste Filesharing-Klage wird vor US-Schwurgericht verhandelt
« Antwort #81 am: 01 Oktober, 2007, 15:54 »
In einer Kleinstadt im Mittelwesten der USA beginnt am morgigen Dienstag ein Prozess, der weit über die Grenzen des Landes hinaus Beachtung finden wird. Vor dem Bezirksgericht in Duluth (US-Bundesstaat Minnesota) wird sich die US-Bürgerin Jammie Thomas vor einer Jury gegen einen ungleich größeren Gegner verteidigen: die Musikindustrie, vertreten durch ihren amerikanischen Verband RIAA. Es geht, wie in zahllosen ähnlichen Verfahren zuvor, um Filesharing. Thomas soll zahlreiche Songs der klagenden Plattenfirmen (Virgin und andere) über Kazaa verbreitet haben – ein Vorwurf, den sie vehement bestreitet und den sie vor den Geschworenen mit Hilfe des erfahrenen Anwalts Brian Toder entkräften will. Doch auch für die RIAA steht eine Menge auf dem Spiel.

Die Musikindustrie hat es seit Beginn ihrer Klagekampagne gegen angebliche Filesharer vor über vier Jahren stets zu vermeiden gewusst, dass die Fälle tatsächlich zur Verhandlung vor einer Jury kommen. Mit gutem Grund, wie Beobachter und einige beteiligte Anwälte vermuten. Die RIAA könne eine tatsächliche Urheberrechtsverletzung in der Regel nicht nachweisen, kritisiert zum Beispiel der New Yorker Anwalt Ray Beckerman, der selbst angebliche Filesharer gegen die Musikriesen vertreten hat. Die RIAA stützt ihre Klagen in der Regel auf eine IP-Adresse und das formaljuristische Argument, die Bereitstellung ("making available") eines Songs zum Beispiel im Share-Ordner eines Kazaa-Clients käme einer aktiven Verbreitung im Sinne des US-Urheberrechts gleich.

Diese von gegnerischen Anwälten stets in Frage gestellte Argumentation des Verbands muss im Fall Virgin gegen Thomas nun vor den Geschworenen Bestand haben. Soweit bekannt ist, handelt es sich um die erste der zigtausend Filesharing-Klagen, die es bis zu einer Verhandlung gebracht hat. Während sich die meisten Beklagten aus Angst vor immensen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen verglichen haben – unterstützt durch ein von der RIAA angebotenes Onlineverfahren – zog sich der Verband aus Prozessen mit widerspenstigeren Gegnern zurück. Selbst im Rückzug versuchten die RIAA-Juristen, rechtskräftige Entscheidungen, die einen Präzedenzcharakter für die zahllosen ähnlichen Verfahren haben könnten, zu vermeiden.

Für die Beklagten, die in der Regel über wenig finanzielle Reserven für einen Prozess gegen einen Industriegiganten verfügen, bedeutet das weitere Streitigkeiten – und Kosten –, selbst wenn die Klage an sich längst abgewiesen wurde. Die Beklagten Tanya Andersen und Deborah Foster, die sich nach langwierigem Streit gegen die RIAA behaupten konnten, haben diese Erfahrung gemacht.

Auch bei Virgin gegen Thomas hatten die RIAA-Anwälte bis zuletzt versucht, eine Verhandlung zu verhindern oder zumindest den Entscheidungsspielraum der Geschworenen einzuschränken. Einen in letzter Minute eingereichten Antrag der Industrievertreter, zumindest einige der strittigen Fakten vorab per Richterentscheid feststellen zu lassen und damit aus der Verhandlung herauszuhalten, wies das Gericht zurück. Der Prozess soll nun am Dienstag mit der Auswahl der Geschworenen beginnen.

Gerade in der Vehemenz solcher Rückzugsgefechte sehen Beobachter ein Indiz dafür, dass der Verband weiß, wie dünn das Eis unter seinen Füßen ist. Der in den vergangenen Monaten gewachsene Widerstand gegen die Prozesskampagne bringt die US-Musikindustrie zunehmend in Schwierigkeiten, ihre Fälle darzulegen. In zuletzt in einem anderen Verfahren eingereichten Dokumenten nehmen die RIAA-Anwälte von der "Making available"-Argumentation Abstand und wählen den auch im US-Copyright verwandten Begriff der Verbreitung ("Distribution"). Allerdings, so bemerken Beobachter, bringe die argumentative Kosmetik allein noch keinen Nachweis eines Gesetzesverstoßes. Nach Rechtsmeinung der RIAA-Gegner müsse die RIAA immer noch im Einzelfall nachweisen, dass ein Individuum einen tatsächlichen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen habe. Mit wenig mehr als einer – zudem möglicherweise dynamisch vergebenen – IP-Adresse sei das nicht möglich.

Die "Schleppnetztaktik" der Musikindustrie verfängt also offenbar nicht immer, und nicht immer trifft es die Richtigen. "Wenn du mit einem Netz fischst, wirst du manchmal ein paar Delfine fangen", meinte dazu eine RIAA-Sprecherin gegenüber der US-Zeitung Pittsburgh Post-Gazette. Manchmal ist der Beifang aber auch weniger harmlos, als die RIAA das gerne hätte. Tanya Andersen hat nun ihrerseits die RIAA verklagt und will erreichen, dass ihre Klage als Sammelklage zugelassen wird. An einem ganzen Netz voller zappelnder Delfine könnte sich auch die RIAA verheben.

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US-Musikindustrie triumphiert vor Gericht
« Antwort #82 am: 05 Oktober, 2007, 12:51 »
In ihrem Kampf gegen Musikpiraterie hat die amerikanische Musikindustrie am Donnerstag einen für Beobachter überraschenden und deutlichen Sieg errungen. Zwölf Geschworene befanden eine 30 Jahre alte Amerikanerin im US-Bundesstaat Minnesota schuldig, durch die Weitergabe von Musikdateien an andere Internetnutzer vorsätzlich die Urheberrechte führender Plattenfirmen verletzt zu haben. Die alleinstehende Mutter wurde der Urheberrechtsverletzung in 24 Fällen schuldig gesprochen und zur Zahlung einer Geldstrafe von 222.000 US-Dollar (rund 156.000 Euro) verurteilt. Der einflussreiche Verband Recording Industry Association of America (RIAA) warf ihr vor, unter dem Benutzernamen "tereastarr" über den Shared-Ordner eines Kazaa-Clients insgesamt rund 1.700 Musik-Dateien verbreitet zu haben. Geklagt hatten betroffene Labels von insgesamt 24 Songs.

Der Prozess in Duluth (Minnesota) war das erste der mehreren tausend von der RIAA angestrengten Verfahren, das es tatsächlich bis zu einer Verhandlung gebracht hatte. Nach Prozessauftakt am vergangenen Dienstag und zwei Tagen Verhandlung kamen die Geschworenen, die sich im Rahmen der Jury-Auswahl selbst als nicht besonders Computer-affin geoutet hatten, am Donnerstag nach über vier Stunden Beratung zu ihrem Urteil. Während die RIAA, deren Argumentation von Beobachtern vor Prozessbeginn als schwach eingestuft worden war, mit dem Ausgang mehr als zufrieden ist, zeigten sich Kritiker der RIAA-Klagekampagne überrascht.

"Eine Strafe von 220.000 Dollar für die Urheberrechtsverletzung von 24 Songs, die zusammen 23,76 Dollar kosten? In einem Fall, in dem es keinen Beweis gibt, dass die Beklagte diese Dateien tatsächlich übertragen hat?" Der New Yorker Rechtsanwalt Ray Beckerman, selbst an Verfahren gegen die Musikindustrie beteiligt, kann es kaum glauben. "Das ist eines der irrationalsten Dinge, die ich in meinem Leben mit dem Gesetz je gesehen habe." Knackpunkt des Verfahrens war offenbar, dass sich die RIAA mit ihrer bekannten Argumentationslinie durchsetzen konnte, das die einfache Bereitstellung von Daten (wie im Kazaa-Shared-Ordner) schon eine Verbreitung im Sinne des US-Copyrights (Digital Millennium Copyright Act, DCMA) bedeutet.

In der ersten Fassung der Unterweisung, die den Geschworenen zur Urteilsfindung an die Hand gegeben wird, hatte es unbestätigten Berichten zufolge noch geheißen, dass die Bereitstellung von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz allein noch keine Verletzung der Verbreitungsrechte der Rechteinhaber bedeute, sondern dass eine tatsächliche Übertragung stattfinden müsse. Dieser Passus war auf Betreiben der RIAA-Anwälte vom Richter noch geändert worden, so dass die reine Bereitstellung von Songs für ein P2P-Netz schon eine Urheberrechtsverletzung bedeute.

Doch hatte dieser Etappensieg der RIAA während des mündlichen Verfahrens die kritischen Prozessbeobachter noch nicht wirklich verunsichern können. Denn nachdem die Beklagte ihre Festplatte kurz nach den angeblichen Urheberrechtsverstößen ausgetauscht hatte, konnten die RIAA-Anwälte ihr weder die Bereitstellung der Songs noch den Betrieb eines Kazaa-Clients direkt nachweisen. Doch dürfte auch der Nutzername der Beklagten eine wesentliche Rolle gespielt haben. So ist die Beklagte, die die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen stets bestritten hatte, nach Meinung des Industrieverbandes durch den Kazaa-Nutzernamen "tereastarr", den sie auch andernorts im Netz verwendet, eine IP-Adresse und die MAC-Adresse ihres Kabelmodems eindeutig identifiziert worden.

Dieser Meinung haben sich die Geschworenen nun offenbar anschließen können. Bereits während der Beratung gab es einen Hinweis, dass die Jury die Beklagte schuldig sprechen könnten. Die Geschworenen hatten sich vom Richter instruieren lassen, wie hoch die Mindeststrafe für vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist. Das sind 750 US-Dollar pro Verstoß, der Strafrahmen geht bis maximal 150.000 US-Dollar – der Beklagten drohte also eine Millionenstrafe. Den Rahmen haben die Geschworenen nun nicht ganz ausgeschöpft, sind mit 9.250 US-Dollar pro Song aber auch nicht am unteren Rand geblieben.

Während der Verhandlung des Falls, dessen ursprüngliche Bezeichnung nach dem plötzlichen Rückzug des Virgin-Labels kurz vor Prozessbeginn in "Capitol Records v. Thomas" geändert worden war, hatten Beobachter von einem ausgeglichenen Schlagabtausch berichtet. So konnte sich die RIAA zwar mit ihrer Auslegung des Urheberrechts durchsetzen, doch versagte der Richter eine Zeugenvernehmung des RIAA-Präsidenten, weil er den Prozess nicht zu einer Show der Musikindustrie machen wollte. Dennoch sieht der Verband in dem vermutlich richtungsweisenden Urteil die Bestätigung der umstrittenen Klagekampagne, mit der die Musikindustrie tausende mutmaßliche Filesharer überzogen hat und die nicht selten in einem Vergleich enden. "Das passiert, wenn man sich nicht vergleicht", kommentierte RIAA-Anwalt Richard Gabriel laut einem Wired-Bericht. "Ich glaube, wir haben deutlich gemacht, dass wir gewillt sind, das vor Gericht auszutragen." Der Nachrichtenagentur AP sagte er: "Das ist, so hoffe ich, ein Signal, dass der Download und die Verbreitung unserer Aufnahmen nicht okay ist."

Unklar ist unterdessen, wie es nun weiter geht. Auf die Beklagte, die nach Angaben ihres Anwalts Brian Toder am Boden zerstört ist, kommen nun unter Umständen noch die Prozesskosten der Gegenseite zu – was ebenfalls sehr teuer werden kann. Toder ist allerdings zuversichtlich, mit der Gegenseite reden zu können. Ob er in Berufung geht, sagte er US-Berichten zufolge bisher nicht. Für seinen Kollegen Beckerman ist der Fall nach der Niederlage alles andere als vorbei. "Wenn der Richter das Urteil nicht von sich aus überstimmt, erwarte ich einen entsprechenden Antrag, der sich auf die offensichtliche Verfassungswidrigkeit und andere Gründe bezieht." Sollte es dazu nicht kommen, rechnet er mit einem Erfolg in der Berufung.

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USA: Berufung gegen Filesharing-Urteil
« Antwort #83 am: 08 Oktober, 2007, 19:40 »
Jammie Thomas geht in Berufung. Die 30-jährige Amerikanerin, die von einem Geschworenengericht in der vergangenen Woche wegen der unerlaubten Verbreitung von 24 Musikstücken zu insgesamt 222.000 US-Dollar Schadensersatz verurteilt worden war, will sich auf dem Rechtsweg weiter gegen die klagenden Labels wehren. Wie Thomas auf ihrer MySpace-Seite mitteilt, hat ihr Anwalt Brian Toder in einem Interview mit CNN angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Nach der Urteilsverkündung am Donnerstag vergangener Woche war zunächst offen geblieben, ob Thomas das Urteil anfechten wird. Dabei dürften die Verurteilte und ihr Anwalt auch abgewogen haben, ob sich eine Berufung negativ auf eine mögliche Einigung mit der Gegenseite bezüglich der ebenfalls fälligen Prozesskosten auswirken könnte. Unterdessen hat die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ein Paypal-Spendenkonto auf einer Website eingerichtet. Die Spenden sollen an ein von ihrem Anwalt verwaltetes Konto gehen.

In der Berufung will Toder vor allem auf die umstrittene Unterweisung der Jury abheben. Nach der mündlichen Verhandlung hatte der vorsitzende Richter das Dokument für die Geschworenen in einem möglicherweise entscheidenden Punkt zu Gunsten der klagenden Labels abgeändert. Danach wurden die Geschworenen instruiert, dass die Bereithaltung von Musik – zum Beispiel im Shared-Ordner eines Kazaa-Clients – einer Verbreitung im Sinne des US-Gesetzes gleich komme. In den zahlreichen Fällen, die der US-Verband der Musikindustrie (RIAA) gegen mutmaßlich filesharende Bürger vor Gericht gegangen war (ohne dabei bisher ein Verfahren oder Urteil zu riskieren), wurde in dieser strittigen Frage bisher uneinheitlich entschieden.

Die Reaktionen auf das Urteil fallen unterschiedlich aus. Für den Beauftragten der US-Regierung für die internationale Durchsetzung geistigen Eigentums, Chris Israel, belegt das Urteil die Wirksamkeit des US-Copyrights. "Fälle wie dieser zeigen, dass die strikte Verfolgung ein wesentlicher Teil unserer Anstrengungen gegen die Piraterie ist, und dass wir in den Vereinigten Staaten ein effektives Rechtssystem haben, das Rechteinhabern den Schutz ihres geistigen Eigentums ermöglicht", sagte der Regierungsbeamte gegenüber CNet News.

Auch Kritiker des Urteils räumen ein, dass die Indizien in diesem Fall deutlich auf Thomas hinweisen. Doch deute das Urteil auf die Schwäche des US-Copyrights hin, das für solche Fälle keine angemessene Behandlung vorsehe. Das US-Gesetz bevorteile die Interessen der Inhalteindustrie und schränke die faire Nutzung über Gebühr ein. Die von der Jury festgesetzten Summen stünden in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden. Darüber hinaus dürfte sich der Erfolg der RIAA als Pyrrhussieg entpuppen: Eine gewonnene Schlacht, doch der Krieg sei längst nicht mehr zu gewinnen. Ungeachtet dessen will die RIAA die Klagekampagne, die nach Aussagen einer Sony-Managerin im Prozess gegen Thomas "Millionen" verschlingt, weiter an dieser Politik der Abschreckung festhalten.

Abschreckung ist auch ein Teil der Strategie der deutschen Musikindustrie. Doch dürfen die Labels in Deutschland, so sie denn vor Gericht gehen, nicht mit Summen wie in den USA rechnen. "Schadensersatzzahlungen in den USA sind mit deutschen Verhältnissen grundsätzlich nicht vergleichbar", erklärt der Geschäftsführer des frisch getauften Bundesverbands Musikindustrie, Stefan Michalk. "Trotzdem hat das Urteil Signalwirkung über die USA hinaus: Erstens ist Musikdiebstahl kein Kavaliersdelikt und zweitens ist es besser, sich außergerichtlich zu einigen, wenn man erwischt wurde. In Deutschland halten wir an der Strategie fest, dass die Strafen zwar spürbar sein sollen, die Betroffenen aber nicht an den Rand des Ruins treiben."

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« Letzte Änderung: 09 Oktober, 2007, 09:40 von SiLæncer »

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Geschworene im Filesharing-Prozess wollten "ein Zeichen setzen"
« Antwort #84 am: 10 Oktober, 2007, 15:02 »
Nach nur fünf Minuten waren sich die Geschworenen einig: Jammie Thomas ist schuldig. Doch stritt die Jury noch fast fünf Stunden über das Strafmaß, erklärte einer der Geschworenen im Interview mit Wired. Am Ende kamen die zwölf Geschworenen zu einem "Kompromiss": Thomas wurde für das ihr zur Last gelegte Filesharing von 24 Musikstücken zu Schadensersatz in Höhe von 9250 US-Dollar pro Song verurteilt, insgesamt 222.000 US-Dollar (156.000 Euro). "Wir wollten ein Zeichen setzen", erklärte der 38-jährige Geschworene.

Das US-Gesetz sieht für vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ein Minimum von 750 US-Dollar pro Verstoß vor, maximal sind 150.000 US-Dollar möglich – ebenfalls für jeden Verstoß. Im schlimmsten Fall hätte Thomas also zu 3,6 Millionen US-Dollar verurteilt werden können. Laut Jury-Mitglied Michael H. wollten mindestens zwei der Geschworenen diese Höchststrafe auch verhängen. Doch nachdem ein Jurymitglied lange auf dem Minimum bestanden habe, sei es nach einigem Gezänk zu dem Kompromiss gekommen.

Demnach war die Jury von den Argumenten der Anklage schnell überzeugt. Die Anwälte des Verbandes der US-Musikindustrie (RIAA) hatten eine IP-Adresse, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Kabelmodem der Angeklagten zugeordnet werden konnte, und eine Momentaufnahme des Shared-Ordners des Kazaa-Mitglieds "tereastarr" vorgelegt. Die RIAA konnte zudem zeigen, dass Thomas diesen Nutzernamen offenbar seit Jahren auch für andere Internetdienste nutzt.

Thomas beteuert nach wie vor ihre Unschuld. Ihr wollten die Geschworenen ebensowenig glauben wie den Versuchen ihres Anwalts Brian Toder, die Indizienkette der Anklage mit alternativen Szenarien zu entkräften. Toder hatte auf die Möglichkeit hingewiesen, jemand anders habe den Internetzugang kapern können, zum Beispiel über einen WLAN-Router. Die Jury zeigte sich davon nicht beeindruckt. "Sie hat gelogen", meint dazu der Geschworene. "Ihre Verteidigung war schlecht."

Das Votum der Jury "ist eine sehr bedauerliche Verirrung", urteilt der Copyright-Experte Ray Beckerman, "es fällt total aus dem Rahmen". Seiner Ansicht nach hat die Anklage einen wesentlichen Nachweis nicht gebracht: Dass Thomas die fraglichen Songs tatsächlich weitergegeben hat. Das US-Copyright verlange aber genau das. "Die RIAA vertritt die Theorie, dass die reine 'Bereitstellung' von Daten eine Verletzung ihres Distributionsrechts nach Sektion 106(3) ist", erklärt der New Yorker Rechtsanwalt gegenüber heise online. "Im Gesetz steht so etwas aber nicht. Das Gesetz gilt nur für die öffentliche Verbreitung von realen Kopien." Demnach hätte Thomas auch die tatsächliche Weitergabe nachgewiesen werden müssen, wozu die Indizien der Anklage nicht ausreichend gewesen seien.

In der ursprünglichen Fassung der schriftlichen Unterweisung der Geschworenen war Richter Michael Davis dieser Auslegung noch gefolgt. In der anschließenden Debatte konnten sich die RIAA-Anwälte mit ihrer Sichtweise durchsetzen, und die Jury wurde angewiesen, dass schon die Bereitstellung von Musik eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Doch glaubt der von Wired befragte Geschworene, dass die Jury in jedem Fall zu einem Schuldspruch gekommen wäre. "Die Entscheidung wäre sehr viel schwerer gewesen, aber wir wären zu dem gleichen Ergebnis gekommen."

Unterdessen erhält Thomas Unterstützung von der Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF), die sich schon in vergleichbaren Fällen engagiert hatte. Die EFF will die Argumente der Verteidigung mit einer Eingabe vor der Berufungsinstanz stützen. Die Chancen für eine erfolgreiche Berufung stehen nach Beckermans Einschätzung gut. "Ich denke, das Urteil der niederen Instanz wird aufgehoben, und entweder ein neuer Prozess angeordnet oder der Fall ganz abgewiesen."

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Filesharing-Protagonisten unbeeindruckt von rechtlichen Bedrohungen
« Antwort #85 am: 28 Oktober, 2007, 10:34 »
Vertreter der nach eigenen Angaben weltweit größten BitTorrent-Tracker blickten auf der Konferenz The Oil of the 21st Century überwiegend optimistisch in die Zukunft. "Ich sehe nicht, warum ein Tracker illegal sein könnte", erklärte Peter Kolmisoppi, Mitgründer der schwedischen PirateBay, auf der noch bis Sonntag laufenden Tagung im Telegrafenamt des Berliner Bezirks Mitte. Auf der Site selbst würden ja keine Inhalte angeboten. Generell sei es "langweilig", über veraltete Konzepte wie das Copyright zu sprechen. "Wir sind eine legale Seite", konstatierte auch Erik Dubbelboer, Präsident der in den Niederlanden sitzenden Betreiberfirma von Mininova. "Wir haben dort keinen Content."

Tatsächlich ist es den Anbietern der beiden Filesharing-Portale bislang gelungen, dem massiven, im Fall von PirateBay teilweise öffentlich dokumentierten Druck von Rechteinhabern etwa aus Hollywood aufgrund vergleichsweise liberaler Urheberrechtsgesetze in Schweden und Holland standzuhalten. "Wir sind auch verärgert", konterte Kolmisoppi den Verdruss etwa der Motion Picture Association of America (MPAA) mit dem Verweis auf die von US-Rechtehaltern immer wieder fälschlicherweise beanspruchte weltweite Geltung US-amerikanischer Gesetze wie dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Der MPAA war es im vergangenen Jahr kurzzeitig gelungen, mit Hilfe der schwedischen Polizei und einer von den Ermittlern durchgeführten Razzia die Piratenbucht drei Tage stillzulegen. Seit die Site rasch wieder online war, "schickt uns die MPAA nichts mehr", erläuterte Kolmisoppi. Die unterhaltsamen Antworten der selbsternannten Piraten auf andere Anforderungen von Anwälten oder "Web-Sheriffs" zur Beseitigung geschützter Werke fasste er mit den Worten "Fuck you" zusammen.

Einen echten rechtlichen Angriffspunkt in Form eines "Single Point of Failure" sieht Kolmisoppi bei der PirateBay nicht: "Ich denke nicht, dass ein Versagen droht." Man werde höchstens weitere Erfahrungen mit dem Rechtssystem machen, verwies der blonde junge Mann auf drohende Gerichtsverfahren. Anfang Mai kündigte der schwedische Staatsanwalt Hakan Roswall rechtliche Schritte gegen The Pirate Bay an. Er wirft den Betreibern Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz, Hilfeleistung beim Verstoß gegen das Urheberrecht durch andere und Bildung einer Verschwörung zum Verstoß gegen Urheberrechte vor. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask will zudem die Provider in der rechtlichen Schlacht gegen die Torrent-Seite einspannen. Ein Kampf gegen Windmühlen, meint der PirateBay-Gründer: "Wenn wir das nicht anbieten, macht es eben jemand anders."

Bei Mininova, dem Nachfolger der inzwischen in die Piratenbucht aufgenommen Site Suprnova mit rund zwei Millionen Besuchern pro Tag, laufen dagegen noch Gespräche etwa mit der MPAA. "Das geht alles zähflüssig über die Bühne", berichtete Dubbelboer und widersprach zugleich Gerüchten, dass es bereits einen Deal zum Ausfiltern von Hollywood-Filmen gebe. Man wolle keine Selektion bei den Torrents vornehmen, aber die Rechteinhaber "total zu ignorieren, ist auch schwierig". Sollte ein Filter eingebaut werden, lasse man dies die Öffentlichkeit auf jeden Fall wissen. Was die Zukunft bringe, sei unklar. Vielleicht ja aber auch eine "neue, bessere und noch mehr dezentralisierte Filesharing-Technologie" als BitTorrent.

Die PirateBay-Macher engagieren sich laut Kolmisoppi bereits in diese Richtung: "Wir unterstützen die Entwicklung eines neuen Filesharing-Protokolls." Im Gegensatz zu BitTorrent werde dieses Open Source sein, damit die Nutzer in Eigenregie daran feilen und leichter Tracker-Systeme weltweit aufsetzen könnten. Weitere Details wollte Kolmisoppi noch nicht verraten. Die Arbeit an dem Protokoll sei aber überfällig, seit große Filmstudios bei der BitTorrent-Mutterfirma an Bord seien. Zugleich bekräftigte der Schwede, dass die "Piraten" ein Streaming-Protokoll als Peer-to-Peer-Dienst (P2P) aufsetzen wollen. Die allgemein ausgesandte Botschaft laute: Die Technik gehe einen Schritt weiter als etwa bei YouTube und sei damit auch nicht so einfach zu zensieren wie zentrale Videoplattformen.

Generell wollten die Panelteilnehmer eigentlich weniger über Fragen von Immaterialgüterrechten als vielmehr über "Filesharing als neue Kulturindustrie" sprechen. Das Nutzen der Tauschbörsen sei längst eine alltägliche Sache geworden und werde "mehr und mehr einfach gemacht", befand Kolmisoppi in diese Richtung. Selbst Medienfirmen würden die Tracker nutzen, um etwa vollständige Listen von ausgestrahlten Fernsehserien für die kommerzielle Verwendung zu erhalten. Die größte Nutzergruppe bei Mininova seien nach wie vor Studenten, ergänzte Dubbelboer. An den Fragen im Forum sei aber abzulesen, dass "auch mehr und mehr über Fünfzigjährige vorbeischauen, die noch nie zuvor etwas heruntergeladen haben". Dass große Medienfirmen eines Tags aber Geld in die Plattform stecken, glaubt der Niederländer nicht. Bisher herrsche aus dieser Branche der Konfrontationskurs vor.

Der Londoner Autor und Filmproduzent Jamie King versuchte aus den Trackerbetreibern herauszukitzeln, ob die Piratenseiten letztlich nicht sogar diejenigen mit der höheren – wenn auch versteckten – Ethik im Gegensatz zu kommerziellen Konzernangeboten seien. Zumindest gehe es ihnen offensichtlich nicht um den Verkauf von Nutzerdaten, wie ihn für King etwa gerade die Netzwerkseite Facebook mit der Annahme einer Millionenbeteiligung von Microsoft vollzogen hat. Er prophezeite eine "Massenrevolte", wenn den Nutzern klar werde, dass viele Anbieter im Web 2.0 die von ihnen preisgegebenen Informationen und die eigen generierten Inhalte allein als Ware und Mittel für die eigene Bereicherung sähen. Die P2P-Seiten hätten jenseits von Werbung dagegen keinen Weg gefunden, aus den im Angesicht einer massiven Ausdehnung des Copyrights aufgebauten Infrastrukturen Geld zu machen. Dafür hätten sie aber die bessere Reichweite und hätten das Problem gelöst, die Aufmerksamkeit der Nutzer auf bestimmte Inhalte zu lenken.

Auch als die besseren Archive handelten Filesharing-Befürworter P2P-Dienste im Vergleich zu den entsprechenden, oft mit proprietären Formaten und Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) arbeitenden Angebote traditioneller Medienhäuser wie den öffentlich-rechtlichen Sendern. Vor allem das geschlossene, auf ausgefallene Filmproduktionen spezialisierte Torrent-Netzwerk KaraGarga kam hier zur Sprache, wo Links auf einmal verfügbare Streifen archiviert und somit auch nach Jahren noch zu neuem Leben erweckt werden könnten. Umstrittener war dagegen der Ansatz von KaraGarga und anderen kleinen P2P-Seiten, das Verhältnis von Up- und Downloads zu messen und Punkte für selbst angebotene Werke zu verteilen.

Allgemeines Ziel der vom Projektbüro bootlab mit Förderung der Kulturstiftung des Bundes organisierten Konferenz ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zitat Mark Gettys, des Präsidenten der Bildagentur Getty Images, wonach "das geistige Eigentum das Öl des 21. Jahrhunderts" sei, und den dahinter stehenden Konzepten rund um Urheber-, Patent- oder Markenrechte. Im Rahmen eines panischen "Kriegs gegen die Piraterie" versuche ein Kartell von Vertreibern von Firmenwissen sein exklusiven Rechte zur "Ausbeutung" der informationellen Ressourcen der Welt zu erhalten, heißt es in der Einführung zu der Tagung. Dieser Versuch der Privatisierung öffentlichen Eigentums stoße aber auf einen fast automatisch erfolgenden Widerstand, der durch die technologische Entwicklung und den damit verknüpften kulturellen und sozialen Fortschritt angetrieben werde. Im Zeitalter der unwiderruflichen digitalen Reproduktion und des Internet müsse das bereits von Walter Benjamin betonte positive Potenzial des Kopierens herausgearbeitet und die künstliche Verknappung von Ideen und geistigen Werken verhindert werden.

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The Pirate Bay: Entwickelt BitTorrent-Alternative
« Antwort #86 am: 03 November, 2007, 17:15 »
Die schwedischen Freibeuter des Download-Portals The Pirate Bay arbeiten an einer Filesharing-Alternative zum bekannten BitTorrent-Protokoll. Grund dafür ist die zunehmende Kommerzialisierung von BitTorrent durch den Erfinder Bram Cohen.

Das noch namenlose Protokoll ist ein XML-basiertes Äquivalent zu den so genannten Torrents, lediglich mit der Endung .p2p. Der Code wurde so entwickelt, dass P2P-Clienten nun auch Torrent-Files öffnen können. Die Entwicklung sei laut Pirate Bay sicherer als die bekannten Torrent-Formate und soll auch P2P-Benutzern mehr Sicherheit bieten. Die Anti-Copyright-Vereinigung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Einfluss von BitTorrent-Erfinder Bram Cohen zu verringern. Das neue Protokoll, welches eine Teil-Kompatibilität zu BitTorrent aufweist, soll außerdem vor Malware- und Spam-Angriffen schützen.

Stein des Anstoßes für die Eigenentwicklung war die Veröffentlichung der BitTorrent-Version 6.0 im Juli 2006. Als erste Version in der Laufbahn des Programms wurde diese ohne Source Code angeboten, was für viel Aufsehen in der Filesharing-Community sorgte. Ende Februar 2007 wandelte die BitTorrent Inc. ihre gleichnamige Website dann in einen Online-Shop um, in dem nur noch kostenpflichtige Inhalte zum Download angeboten werden.
Ein weiteres Sicherheitsrisiko sehen die Schweden in der zunehmenden Strafverfolgung von Filesharing-Netzwerken. Die Behörden infiltrieren zunehmend die vermeintlich privaten P2P-Tauschbörsen, was die Schließung des Musik-Portals OiNK.cd vor wenigen Wochen verdeutlichte. Dabei hatten sich Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Media Defender ins Netzwerk eingeschleust und die Betreiber schließlich verhaftet.

Quelle : www.pcwelt.de

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Prince positioniert sich gegen die PirateBay
« Antwort #87 am: 10 November, 2007, 13:52 »
Den Betreibern der PirateBay droht neues Ungemach. Der US-Popstar Prince plant nach Informationen des Branchendienstes News.com konkrete rechtliche Schritte gegen den großen BitTorrent-Tracker. Demnach will der Musiker mithilfe des britischen Dienstleisters Web Sheriff unter anderen in den USA und Frankreich Klagen wegen der Unterstützung von Copyright-Verletzungen einreichen. In Schweden selbst, wo die Server der Piratenbucht vor Anker liegen, will man sich dagegen aufgrund des dortigen liberalen Urheberrechts nicht an die Gerichte wenden. Laut John Giacobbi, dem Präsidenten der Rechtsdurchsetzungsfirma Web Sheriff, ist auch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen einige Firmen in Vorbereitung, die auf PirateBay Werbung schalten. Viele davon sollen in Israel sitzen.

Die Gründer des schwedischen Torrent-Trackers ließen Web Sheriff schon einmal abblitzen, als das Unternehmen die Interessen der US-Rockband The White Stripes wahrzunehmen suchte. Das Hin und Her zwischen beiden Parteien ist auf einer speziellen Dokumentationsseite der Piratenbucht nachzulesen. Dieses mal glaubt Giacobbi aber einen besseren Weg gefunden zu haben. Er will vor allem geltend machen, dass die drei PirateBay-Gründer entgegen deren Angaben rund 70.000 US-Dollar pro Monat mit Anzeigenschaltungen auf der Webseite verdienen. Damit würden sie von den zugänglich gemachten geschützten Werken profitieren, ohne die betroffenen Künstler zu entschädigen. Überprüft werden sollten auch die ausländischen Tätigkeiten der Trackerinstitution, da diese mit den schwedischen Steuergesetzen sowie internationalen Finanzabkommen kollidieren könnten.

Prince hatte das Unternehmen Web Sheriff im September beauftragt, gegen diverse Online-Angebote vorzugehen, die angeblich Copyrights an Werken des Künstlers sowie an Merchandising-Artikeln verletzen. Der Popstar wird dabei von der Lobby der Musikindustrie, der IFPI, unterstützt. Im Visier sollen neben der Piratenbucht unter anderem auch YouTube oder eBay stehen. Die nun angekündigte Klage ist anscheinend eine weitere Frucht der Kooperation des Musikers mit den Briten. Seit kurzem gehen die Websheriffs im Auftrag des Sängers laut Medienberichten auch gegen Fansites vor. Das Management des Künstlers bestreitet dies aber.

Die Filesharing-Protagonisten der PirateBay zeigten sich Ende Oktober noch gänzlich unbeeindruckt von rechtlichen Bedrohungen. Konkret soll es nun aber laut dem BlogTorrentFreak auch mit den Ankündigungen der schwedischen Staatsanwaltschaft werden, rechtliche Schritte gegen die Betreiber des Trackers einzuleiten. Ihnen sollen noch vor Ende Januar 2008 in ihrem Heimatland Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz, Hilfeleistung beim Verletzten des Urheberrechts durch andere und Bildung einer Verschwörung zum Verstoß gegen Urheberrechte vorgeworfen werden.

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P2P-Filesharing dominiert das Internet
« Antwort #88 am: 28 November, 2007, 12:55 »
Traffic-Studie von ipoque gibt Einblick in die Nutzung von P2P, VoIP und Skype

Der größte Teil des Internet-Traffics geht auf P2P-Systeme zurück, zwischen 49 und 95 Prozent des gesamten Datenverkehrs entfallen auf entsprechende Filesharing-Systeme. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Leipziger Unternehmens ipoque, das Lösungen für Internet-Traffic-Management anbietet und im August und September 2007 den Internetverkehr in fünf Regionen der Welt untersuchte.
Während der Schwerpunkt der ipoque-Studie 2006 noch auf Peer-to-Peer (P2P) lag, wurden in diesem Jahr zusätzlich Internettelefonie (VoIP), Skype, Video-Streaming, Instant Messaging (IM), Filehosting und verschlüsselte P2P-Protokolle analysiert. Drei Petabyte anonymer Daten, erhoben von über einer Million Nutzern in Australien, Deutschland, dem Nahen Osten, Ost- und Südeuropa, sind in die Auswertung eingeflossen. Die Ergebnisse fallen dabei regional sehr unterschiedlich aus.

Der Anteil von P2P-Traffic am Gesamtverkehr liegt zwischen 49 Prozent im Nahen Osten und 84 Prozent in Osteuropa. Nachts werden teilweise sogar bis über 95 Prozent erreicht. Jeder fünfte Internetnutzer betreibt laut ipoque Filesharing. Dabei ist BitTorrent in fast allen Regionen mit Abstand das populärste P2P-Protokoll. Lediglich in Südeuropa dominiert immer noch eDonkey.

Zum ersten Mal untersuchte ipoque in diesem Jahr auch verschlüsselte P2P-Protokolle. Demnach sind 20 Prozent des P2P-Verkehrs mittlerweile verschlüsselt. Die getauschten Inhalte haben sich im Vergleich zum Vorjahr nur wenig verändert. Videos werden immer noch mit Abstand am meisten getauscht. Zu den beliebtesten Werken gehören Kinofilme, Pornografie und Musik. Auffallend hoch sei der Anteil von eBooks im Nahen Osten und Computerspielen in Südeuropa, so ipoque.

Voice over IP (VoIP) ist mit nur einem Prozent für einen geringen Anteil des Internetverkehrs verantwortlich, wird allerdings von bis zu 30 Prozent aller Nutzer eingesetzt. Skype ist mit großem Abstand die populärste Anwendung für Internettelefonie und macht rund 95 Prozent der VoIP-Traffics aus.

Die Beliebtheit von Instant Messaging (IM) ist sehr stark regional abhängig. Im Nahen Osten verwenden 60 Prozent aller Nutzer IM, in Deutschland hingegen nur 17 Prozent.

In Sachen Internetvideo dominieren Flash-Filme, eingebettet in Webseiten wie YouTube. Trotz der hohen Medienpräsenz hat Joost noch keine Relevanz. Insgesamt macht Video-Streaming rund 8 Prozent des Internetverkehrs im Messzeitraum aus.

Filehoster wie RapidShare und MegaUpload erzeugen mittlerweile zwischen 4 und 9 Prozent des Gesamtverkehrs, wobei diese Angebote von einer vergleichsweise geringen Anzahl der Internetnutzer verwendet werden.

Quelle : www.golem.de

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US-Regierung unterstützt Musikindustrie im Verfahren gegen Jammie Thomas
« Antwort #89 am: 05 Dezember, 2007, 15:08 »
Das US-amerikanische Justizministerium stellt sich im Filesharing-Verfahren der Musikindustrie gegen die US-Bürgerin Jammie Thomas auf die Seite der Kläger. In einer Eingabe fordert das Ministerium das zuständige Bundesbezirksgericht in Minnesota auf, die Verfassungsmäßigkeit der bisher ergangenen Entscheidungen festzustellen. Insbesondere geht es dabei um die Bestimmungen im US-amerikanischen Urheberrecht über die Bemessung von Schadensersatz (17 U.S.C. § 504[c]), die nach Meinung der US-Regierung nicht gegen den fünften Verfassungszusatz verstoßen.
In Übereinstimmung mit den Copyright-Gesetzen muss Thomas für die Weitergabe von 24 Musikstücken 222.000 US-Dollar Schadensersatz zahlen, entschieden die Geschworenen im Oktober. Daraufhin stellte Thomas' Anwalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung eines realisitischen Schadensersatzes, alternativ eine Entscheidung des Richters in dieser Sache. Die Verteidigung meint, dass diese so genannten statutory damages über jedes Maß hinausgehen und damit den im fünften Verfassungszusatz festgelegten Grundsatz der fairen Beurteilung vor Gericht verletzen.

Die US-Regierung argumentiert in ihrer Eingabe, es sei nicht zu ermessen, wie viele Copyright-Verstöße durch das Hochladen von Musikstücken in das Internet angestoßen werden. Potenziell seien es Millionen. Deshalb sei es unmöglich, den verursachten Schaden durch eine einzelne Copyright-Verletzung festzulegen, insbesondere bei einer, die über das Internet erfolge. Es sei nicht zulässig, den Schaden je gestohlenem Musikstück auf 70 US-Cent festzulegen, wie es die Verteidigung gefordert habe. Dies würde andere zu Gesetzesübertretungen ermutigen und dazu, eines der "wertvollsten Erzeugnisse der USA" zu stehlen. Zudem seien 70 Cent dem tatsächlichen Aufwand der Musikindustrie nicht angemessen.

Quelle: heise.de
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