Autor Thema: Recht auf die Sat-Schüssel erweitert  (Gelesen 4141 mal)

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Offline SiLæncer

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Recht auf die Sat-Schüssel erweitert
« am: 13 Oktober, 2004, 13:57 »
Fürth - Satellitenschüsseln an Hausfassen wirken optisch oft unschön und führen schnell zum Streit zwischen den Hausbewohnern.

Sie generell zu verbieten, ist aber nicht einfach, wie Annette Rehm von der Quelle Bausparkasse weiß. Ausländische Wohnungseigentümer haben nämlich das Recht, an ihrer Eigentumswohnung trotz eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne zu installieren (BGH, Az.: V ZB 51/03). Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) begründeten dies mit dem Recht auf Informationsfreiheit.

Wie die BGH-Richter deutlich machten, könnten aufgrund der technischen Entwicklung künftig auch deutsche Mitbewohner das Recht auf die Installation einer Sat-Schüssel haben. Bereits jetzt könnten via Satellit mehr Programme empfangen werden, als über das Kabelnetz.

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet das, dass ein generelles Verbot von Sat-Schüsseln nicht mehr durch einen Mehrheitsbeschluss möglich ist. Dies kann nur noch durch eine einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer geschehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Z BR 71/04).

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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Schwieriges Sat-Recht
« Antwort #1 am: 15 Oktober, 2004, 17:13 »
Die Diskussion um die Installation von Satellitenschüsseln an Hausfassaden scheint nie ein Ende zu finden. Die Gerichte überbieten sich mit dem Austausch von Argumenten, eine Einigung bzw. einheitlich Lösung scheint nicht in Sicht zu sein.

Ausländische Wohnungseigentümer haben das Recht, an ihrer Eigentumswohnung trotz eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne zu installieren, um so mehr Informationen aus ihrem Heimatland empfangen zu können. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof (BGH) (oberes Bild) in einem Beschluss vom 22. Januar 2004 (V ZB 51/03) einem ausländischen Wohnungseigentümer eingeräumt, unter Berufung auf das Recht der Informationsfreiheit.
 
Wie die BGH-Richter deutlich machten, könnten auf Grund der technischen Entwicklung künftig auch deutsche Mitbewohner das Recht auf die Installation einer Sat-Schüssel haben. Erklärt wurde diese Aussage damit, dass via Satellit mehr Programme empfangen werden können als über das Kabelnetz.

Dagegen hält jedoch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin. Dieses brachte seine ablehnende Auffassung gegenüber dem Recht auf eine Parabolantenne in einem Urteil deutlich zum Ausdruck. In dem Rechtsstreit hatte eine Mieterin unter Hinweis auf ihren syrischen Partner vom Vermieter die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

In der Begründung wurde vor allem hervorgehoben, dass es der Klägerin nur um eine Form der Freizeitgestaltung ginge. Dieses private Interesse habe aber bei vorhandenem Kabelanschluss hinter dem Grundrecht des Eigentümers zurückzutreten. Auch die ausländische Herkunft des Partners, der nicht an dem Mietvertrag beteiligt war, ändere daran nichts. Zudem erfolgte der deutliche Hinweis des Gerichts auf andere Informationsmöglichkeiten wie Zeitungen und Internet.

Mit diesem im März 2004 ( 67 S 377/03) gefällten Urteil wurde das Musterverfahren des Kabelnetzbetreiber-Verbands Anga aus dem Jahr 2003 bestätigt. In dem in zweiter und letzter Instanz ergangenen Urteil wurde entschieden, dass der Mieter nicht über einen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung verfügt. Vielmehr kann der Hauseigentümer den Bewohner ohne weiteres auf die fachmännische Anbringung auf dem Hausdach verweisen, und zwar auch dann, wenn dem Mieter dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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Keine uneingeschränkte Schüsselerlaubnis für Ausländer
« Antwort #2 am: 14 November, 2004, 14:33 »
Arnsberg - Ein Mieter kann nach einem Gerichtsurteil von seinem Vermieter nicht die Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Sender an dem Mietshaus verlangen.

Das gilt jedoch nur, wenn das Gebäude an das Kabelnetz angeschlossen ist und hierüber ausreichend ausländische Sender zur Verfügung gestellt werden können. Das hat das Landgericht Arnsberg in einer bekannt gewordenen Entscheidung in zweiter Instanz entschieden.

Die Mieter, deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Abstammung, wollten an der Aussenwand ihrer Mietwohnung in Werl eine Satellitenanlage anbringen, um Fernsehsender aus ihrer Heimat zu empfangen. Die Vermieterin hatte die Zustimmung abgelehnt. Das Mietshaus war seit kurzer Zeit an das Kabelnetz angeschlossen worden. Mit Hilfe entsprechender Decoder konnten die von den Mietern gewünschten Programme - bis auf eines - empfangen werden.

Eine Klage der Mieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne blieb vor dem Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz erfolglos. Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass jeder Mensch das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Hierzu zähle auch die Nutzung einer Satellitenanlage. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Wohnhauses.

Ein im Ausland geborener Deutscher habe grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse, sich durch Fernsehprogramme über das Geschehen in seinem ursprünglichen Heimatland zu informieren. Im vorliegenden Fall könne dies weitgehend über den zur Verfügung gestellten Kabelanschluss geschehen. Dabei sei dem Mieter auch zuzumuten, die Kosten für den Kabelempfang zu zahlen.

Neben der monatlichen Grundgebühr für rund 7,00 Euro und einer einmaligen Aktivierungsgebühr in Höhe von rund 15,00 Euro sei ein Decoder erforderlich, dessen Anschaffung bei einer zweijährigen Vertragslaufzeit 29,00 Euro koste. Diese Aufwendungen seien vergleichbar mit denen für die Anschaffung einer Satellitenanlage.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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Re: Recht auf die Sat-Schüssel erweitert
« Antwort #3 am: 31 Januar, 2005, 00:06 »
Ich freue mich über jede erweiterung des Rechtes auf eine Schüssel. Aber grundsätzlich sollte es da kaum Beschränkungen geben. Jedes Verbot eine Schüssel aufzustellen ist eine klare Beschneidung der Informationsfreiheit.
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Re: Recht auf die Sat-Schüssel erweitert
« Antwort #4 am: 31 Januar, 2005, 03:17 »
Völlig richtig, allerdings ist das Eigentumsrecht (des Vermieters oder der Eigentümergemeimnschaft) auch vom Grundgesetzt geschützt und daher nicht ganz unbedeutend. Die Gewichtung dazwischen unterliegt grossteils der praktischen Rechtsprechung ... :'(

Oft genug wird schon eine einziges notwendiges Bohrloch als so schwerwiegend hingestellt, dass die Informationsfreiheit hintan gestellt wird, grausam, aber in "diesem unseren Lande" nicht untypisch  :o

Ausserdem verschandelt so ein Blech ja das Stadtbild viel mehr als ein Hochhaus, Industrieanlagen, riesige Werbeflächen oder Glasbausteine im Fachwerkhaus, oder irre ich mich ???

Man darf sich als (zahlender!!!) Mieter insofern oft durchaus als Mensch zweiter Klasse fühlen  >:(

Ein intelligenter Hauswirt lässt, um einen sicherlich unschönen Schüsselwald zu vermeiden, eine Gemeinschaftsanlage zu, damit könnte er sogar die sonst kaum zu vermeidenden zahlreichen 1-m-Dreh-Dinger u.a. für 42°Ost entbehrlich machen.

Mir stösst hier im Hamburger Schnzenviertel durchaus sauer auf, dass praktisch mit zweierlei Mass gemessen wird, die "Eingeborenen" werden tatsächlich erheblich benachteiligt, denn die kriegen kaum jemals eine Schüssel-Erlaubnis.

Meine musste ich auch beruflich besonders begründen, erhielt vernünftigerweise aber die Auflage, bei Bedarf andere gegen Kostenerstattung mit anzuschliessen.
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Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne
« Antwort #5 am: 03 März, 2005, 17:59 »
Bonn - Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, hat einem grenzenlosen "Recht auf Satellitenantenne" eine klare Absage erteilt.

Auch ausländische Mieter haben somit keinen Anspruch auf Nutzung einer Satellitenantenne, wenn bereits über Kabel entsprechende Programme empfangbar sind. Der Mieter kann statt der Parabolantenne auf die Anschaffung eines Zusatzgerätes zum Empfang digitaler Kabelprogramme verwiesen werden. Es bedarf weiterhin einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Hauseigentümers.

Anga-Präsident Thomas Braun äußerte sich zu der Entscheidung: "Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil zugleich die irrige Rechtsauffassung einzelner Amts- und Landgerichte korrigiert. Es gibt weiterhin keinen "Persilschein" für die Montage einer Parabolantenne. Vielmehr muss auch künftig der Einzelfall betrachtet und das Interesse des Hauseigentümers berücksichtigt werden."
 
Wenn sich nach dem Urteil sogar ausländische Mitbürger, die über ein besonderes Informationsinteresse an Heimatprogrammen verfügen, auf die Anschaffung eines digitalen Kabelreceivers verweisen lassen müssen, kann für deutsche Mieter nichts anderes gelten. Aus der Entscheidung lässt sich zudem ableiten, dass keinesfalls ein pauschaler Anspruch besteht, jedes erdenkliche Programm empfangen zu können. Vielmehr sind die betroffenen Interessen, das Informationsrecht des Mieters und das Eigentumsrecht des Hausbesitzers, im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Anga-Präsident Braun resümiert: "Das Urteil sendet ein deutliches Signal an die Wohnungswirtschaft: Ein moderner Kabelanschluss, der eine Vielfalt von analogen und digitalen Programmen bietet, ist und bleibt der optimale und sicherste Weg, um die Interessen aller Beteiligten zum Ausgleich zu bringen."

In dem Verfahren hatte ein russischer Staatsangehöriger beantragt, seinen Vermieter zu verurteilen, die Installation einer Parabolantenne zu dulden. Die Wohnung war jedoch bereits mit einem Kabelanschluss ausgestattet. Mittels eines digitalen Kabelreceivers können darüber auch fünf russische Programme empfangen werden. Der Vermieter hatte deshalb sein Einverständnis verweigert und dem Mieter nahegelegt, sich auf eigene Kosten einen solchen Digitaldecoder anzuschaffen. Der Mieter beharrte jedoch darauf, mit Hilfe der Parabolantenne, die an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens angebracht werden sollte, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme zu empfangen.

Quelle : www.digitalfernsehen.de
« Letzte Änderung: 03 März, 2005, 19:24 von SiLencer »

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BGH-Urteil zum "Recht auf Parabolantenne"
« Antwort #6 am: 03 März, 2005, 19:15 »
Zur obigen Meldung passend auch folgendes:
BGH-Urteil zum "Recht auf Parabolantenne"

Kurz nachdem der Satellitenbetreiber ASTRA ein Recht auf Satelliten-TV-Empfang propagiert hatte, freut sich der Verband Privater Kabelnetzbetreiber (ANGA) über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, das ein solches Recht verneint.

Am 23. Februar hatte der Satellitenbetreiber ASTRA in einer Pressemitteilung unter der Überschrift "Satelliten-TV für Mieter: 'Geht nicht, gibt's nicht'" erklärt, dass jeder Mieter ein Recht darauf habe, Fernseh- und Radioprogramme sowie Internet per Satellit zu empfangen. Grundlage für diese Aussage ist ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 30. 11. 2004. Dem Rechtsstreit war die Installation einer Satelliten-Empfangsanlage durch ein deutsch-polnisches Ehepaar an der Brüstung ihres Balkons vorangegangen. Das LG Berlin verurteilte das Ehepaar zwar, diese Anlage wieder zu entfernen. Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Eigentümerin der Mietwohnung verpflichtet sei, die Aufstellung einer Parabolantenne zu genehmigen, wenn das Paar die Aufstellung nach Maßgabe des von der Eigentümerin zu wählenden Aufstellungsortes vornimmt, die Installation fachgerecht vorgenommen wird, für eine Versicherung Sorge getragen wird und die Rückbaubaukosten gegenüber der Klägerin sichergestellt werden.

Gestützt hatte das Landgericht seine Entscheidung auf die durch Artikel 5 Abs.1 S. 1 des Grundgesetzes und durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Informationsfreiheit sowie auf die durch Artikel 49 EG-Vertrag geschützte passive Dienstleistungsfreiheit über die Grenzen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten hinweg. Danach bestünde ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen. Diese umfasse auch die Freiheit der Wahl des Empfangsmittels. Das Landgericht sah es dabei auch nicht für nötig an, dass die Mieter ein besonderes Interesse vorbringen. Informations- und Dienstleistungsfreiheit würden bereits einen Anspruch der Mieter begründen, diejenigen Fernsehkanäle zu empfangen, die sie empfangen wollen.

ASTRA hatte dennoch in einer Pressemitteilung noch einmal nachgelegt und betont, dass "das Wachsen des Programmangebots der Satellitensyteme, vor allem auf der ASTRA-Position 19,2 Grad Ost, aber auch die Erweiterung auf interaktive Dienste, Internet, etc. dazu führen, dass eine Vergleichbarkeit mit dem Kabelangebot kaum mehr gegeben sei".

Eine Aussage, die dem Verband Privater Kabelnetzbetreiber verständlicherweise kaum gefallen haben dürfte. Entsprechend deutlich ist nun die Freude über ein am gestrigen Mittwoch ergangenenes Urteil des Bundesgerichtshofs, bei der das Gericht laut ANGA-Präsident Thomas Braun dem "grenzenlosen Recht auf Satellitenantenne eine klare Absage erteilt [hat] und damit zugleich die irrige Rechtsauffassung einzelner Amts- und Landgerichte korrigiert". Es gäbe weiterhin keinen "Persilschein" für die Montage einer Parabolantenne, vielmehr muss auch künftig der Einzelfall betrachtet und das Interesse des Hauseigentümers berücksichtigt werden, erklärte Braun weiter.

In dem Verfahren hatte ein russischer Staatsangehöriger beantragt, seinen Vermieter zu verurteilen, die Installation einer Parabolantenne zu dulden. Die Wohnung war jedoch bereits mit einem Kabelanschluss ausgestattet. Mittels eines digitalen Kabelreceivers können darüber auch fünf russische Programme empfangen werden. Der Vermieter hat deshalb sein Einverständnis verweigert und dem Mieter nahegelegt, sich auf eigene Kosten einen solchen Digitaldecoder anzuschaffen. Der Mieter beharrte jedoch darauf, mit Hilfe der Parabolantenne eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme zu empfangen. Das Landgericht Magdeburg hatte seine Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/04 bestätigt.

ANGA-Präsident Braun resümiert daher, dass das Urteil das deutliches Signal an die Wohnungswirtschaft sende, wonach ein moderner Kabelanschluss mit einer Vielfalt von analogen und digitalen Programmen der optimale und sicherste Weg sei und bleibe, um die Interessen aller Beteiligten zum Ausgleich zu bringen. (nij/c't)
Quelle mit Links:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/57043

Anmerkung von mir:

Wie fast immer, ist auch hier deutlich zu unterscheiden zwischen Gegenstand und tatsächlicher Bedeutung des Urteils einerseits und der Deutung durch allerlei Interessenvertreter andererseits.
Die ANGA ist ebensowenig wie die SES am Prozess beteiligt gewesen, beider Interpretationen sind deutlich von Eigeninteresse geprägt.

Zur Klärung der Tragweite dieses Urteils muss die schriftliche Urteilsbegründung analysiert werden, alles Andere wäre reine Spekulation.

Es bleibt ausserdem immer noch die Möglichkeit, den europäischen Gerichtshof einzuschalten.

Im Übrigen besteht zwischen Satelliten-Betreibern, Kabelanbietern und z.B. auch DVB-T ein Wettbewerb. Es ist durchaus vorstellbar, dass auch das Wettbewerbsrecht solche Beschränkungen brechen kann.
Immerhin könnte auch ein Kabelanschluss gelegentlich ebenso dem Wettbewerb unterworfen werden, wie normalerweise Telefondienstleistungen, Stromlieferung und demnächst vermutlich der Gasbezug.
Der Vermieter darf immerhin auch nicht vorschreiben, wo man seine Kohlen, die Milch oder die Zeitung zu beziehen hat.

An dieser Stelle könnte sich die EU einmal durchaus als nützlich erweisen. Ob sie's tun wird, steht auf einem anderen Blatt...

Jürgen
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Aktuelle Entscheidung zu Recht auf Parabolantenne
« Antwort #7 am: 22 März, 2005, 13:26 »
Das Bundesverfassungsgericht hat nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes in einer aktuellen Entscheidung um einen türkischen Mieter bestätigt, dass für ausländische Mieter kein Anspruch auf Parabolantenne besteht.

Die Entscheidung war bereits am 24. Januar 2005 ergangen. Laut des Verbandes Privater Kabelnetzbetreiber Anga, der diese Entscheidung im Wortlaut vorliegt, wurde in einem sogenannten "Nichtannahmebeschluss" der Anspruch auf Montage einer Parabolantenne abgelehnt, weil bereits über den vorhandenen Kabelanschluss eine Vielzahl von "heimatsprachigen" Programmen
empfangbar war.

Deshalb komme es im Rahmen der notwendigen Abwägung auch nicht darauf an, "ob über eine Parabolantenne der Empfang weiterer türkischsprachiger Radio- und Fernsehprogramme möglich ist". Die Kosten für die Anschaffung des nötigen Digital-Receivers sowie die in dem konkreten Fall für das digitale Programmpaket zu zahlende Monatsgebühr in Höhe von 8 Euro sei zumutbar.

ANGA kommentiert wie folgt: "Damit hat das Bundesverfassungsgericht eindrucksvoll bestätigt, dass auch für ausländische Mieter kein Anspruch auf Montage einer Parabolantenne besteht, wenn bereits über Kabel eine hinreichende Programmvielfalt gegeben ist. Aus der Begründung des Beschlusses wird klar ersichtlich: Weder besteht ein Recht, jedes beliebige Satellitenprogramm empfangen zu können, noch muss das im Kabel verfügbare Programmangebot kostenlos sein. Es bleibt dabei: Ein moderner digitaler Kabelanschluss ist und bleibt für alle Beteiligten der optimale Versorgungsweg."

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Re: Recht auf die Sat-Schüssel erweitert
« Antwort #8 am: 23 Juli, 2006, 10:39 »
Ich hab mich da auf sehr duennes Eis gewagt in dem ich die Schuessel einfach aufs Dach gesetzt hab! Da waren naemlich schon 2 also warum schlafende Hunde wecken? ;) Muss nur noch nen Kabelkanal in meiner Wohnung in eine Ecke (in die eh keiner schaut) von der Decke bis zum Boden legen.
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Re: Aktuelle Entscheidung zu Recht auf Parabolantenne
« Antwort #9 am: 23 Juli, 2006, 11:02 »
Das Bundesverfassungsgericht hat ... bestätigt:

Die Kosten für die Anschaffung des nötigen Digital-Receivers sowie die in dem konkreten Fall für das digitale Programmpaket zu zahlende Monatsgebühr in Höhe von 8 Euro sei zumutbar.


                                         

Was heutzutage nicht alles zumutbar ist. Da das Geld ja auf Bäumen wächst und bald wieder Erntezeit ist...

ANGA kommentiert wie folgt: "...

Es bleibt dabei: Ein moderner digitaler Kabelanschluss ist und bleibt für alle Beteiligten der optimale Versorgungsweg."


                                   

So'n Schwachsinn kann wirklich nur von einem Kabelheini kommen. Da fällt mir nicht's mehr zu ein. 

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Sorry, ich musste die Zitate etwas ändern, damit das keinesfalls so aussieht, als hätte unser SiLencer sowas selbst gesagt...

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« Letzte Änderung: 24 Juli, 2006, 00:06 von Jürgen »
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Re: Recht auf die Sat-Schüssel erweitert
« Antwort #10 am: 24 Juli, 2006, 17:26 »
Hast schon recht mit deinen Änderungen. Da hätte ich vorsichtiger mit umgehen müssen.
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« Antwort #11 am: 08 Januar, 2007, 11:55 »
Das Aufstellen eines mobilen Satellitenspiegels darf einem Wohnungsbesitzer nicht ohne weiteres von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden.

Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Maßgeblich ist demnach, ob die Antenne das Bild des Wohngebäudes negativ beeinträchtigt. Umgekehrt müsse auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Informationsfreiheit des Wohnungseigentümers beachtet werden (Az. 3 W 213/05).

Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Landau auf und verwies die Sache an diese Instanz zurück. Das Landgericht hatte den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft als rechtmäßig angesehen, wonach einem Wohnungseigentümer das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel wegen optischer Beeinträchtigung untersagt worden war.

Das Landgericht habe die Rechtmäßigkeit des Beschlusses voreilig bestätigt, befand nun hingegen das OLG. Denn weder habe das Gericht geprüft, wie erheblich die angebliche optische Beeinträchtigung gewesen wäre, noch habe es das Recht des Wohnungseigentümers auf ungehinderten Zugang zu möglichen Informationsquellen hinreichend beachtet. Beides muss das Landgericht in dem neuen Verfahren nachholen.

In einem Urteil am Münchner Landgericht war im vergangenen Jahr ein ähnliches Urteil ergangen. Dort stellten die Richter fest, dass ein mobiler Spiegel auf dem Balkon keine größere optische Beeinträchtigung als beispielsweise ein Sonnenschirm sei.

Quelle : www.satundkabel.de

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Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am heutigen Mittwoch ab 10.00 Uhr über den Anspruch von Mietern auf eine eigene "Satellitenschüssel".

Geklagt hat ein Berliner Vermieter: Er will seinem Mieter verbieten, eine mobile Parabolantenne auf dem Boden des zur Wohnung gehörenden Balkons aufzustellen. Er beruft sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, die das Anbringen solcher Antennen außerhalb der Wohnung untersagt. Außerdem verfügt das Mietshaus über einen Breitbandkabelanschluss. Es wird erwartet, dass der BGH sein Urteil am selben Tag verkündet.

Quelle : Sat+Kabel

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Der Bundesgerichtshof hat am Mittwochnachmittag ein Urteil aufgehoben, wonach die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietswohnung grundsätzlich untersagt ist.

Geklagt hatte ein Berliner Vermieter: Er wollte seinem Mieter verbieten, eine mobile Parabolantenne auf dem Boden des zur Wohnung gehörenden Balkons zu platzieren. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, die das Anbringen solcher Antennen außerhalb der Wohnung untersagt. Außerdem verfüge das Mietshaus über einen Breitbandkabelanschluss.

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte in einer am Mittwochnachmittag veröffentlichten Entscheidung zwar die grundsätzliche Rechtssprechung, dass in Mietwohnungen bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses die Installation einer Parabolantenne bei "sachbezogenen Gründen" vom Vermieter verwehrt werden könne. Dies gelte aber nicht, wenn weder eine Verletzung der Bausubstanz noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Vermieter-Eigentums zu erwarten sei.

Als Beispiel führten die Richter eine Aufstellung im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons auf, die keine oder lediglich geringfügige optische Einflüsse auf das Erscheinungsbild des Hauses habe.

Damit hob die Kammer ein früheres Urteil eines Berufungsgerichtes auf. Dieses war von einer Beeinträchtigung im Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne konkret zu überprüfen, ob dies überhaupt der Fall sei, hieß es in den BVG-Ausführungen. Die Verhandlung wurde an das Berufungsgericht zurück verwiesen, dass nun erneut über den Fall verhandeln muss. Ein Termin für die Neuaufnahme des Verfahrens wurde zunächst nicht mitgeteilt.

Quelle : Sat+Kabel

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Vermieter darf Sat-Schüsseln verbieten
« Antwort #14 am: 05 Juli, 2010, 15:27 »
Ein Vermieter darf die Erlaubnis der Montage von Fernsehantennen auf dem Balkon unter Umständen widerrufen. Er muss seinen Mietern aber dann andere Empfangsmöglichkeiten wie eine Gemeinschaftsantenne anbieten.

Das besagt das Urteil des Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen: 2 S 68/09). Nach einem Bericht der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" über das Urteil hatte der Vermieter und Eigentümer zunächst seine Erlaubnis für eine Parabolantenne erteilt. Dazu war er auch verpflichtet, denn die marokkanischen Mieter hatten ein Recht darauf, einen TV-Sender aus ihrer Heimat zu empfangen.

Jahre später baute der neue Eigentümer des Hauses eine Satelliten-Gemeinschaftsanlage für alle Mietparteien. Durch die Anlage war auch der Empfang mehrerer marokkanischer Sender möglich. Die Mieter weigerten sich aber, die Balkonantenne zu entfernen, da die neue Anlage es ihnen nicht ermöglichte, wie zuvor auf mehreren Fernsehern unterschiedliche Sender zu empfangen.

Die Vermieter gingen vor Gericht und bekamen Recht. Die Richter urteilten, der Widerruf der Erlaubnis für die Sat-Schüssel sei rechtens. Deshalb müssten die Beklagten die private Satelliten-Antenne wieder abbauen.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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