Autor Thema: Kino.to & Co. - Streams anschauen legal  (Gelesen 11795 mal)

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Kino.to & Co. - Streams anschauen legal
« am: 06 April, 2009, 18:45 »
Der Genuss von brandneuen Kinofilmen über Streaming-Portale ist legal, lediglich der Download und die Verbreitung ist es nicht.

Das dürfte den Besuchern von Streaming-Portalen gefallen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke gab kürzlich bekannt, dass der reine Konsum von Filmen über derartige Streaming-Portale legal ist. Verboten ist lediglich die Verbreitung und der Download der Filme, Letzteres ist bei einem Stream ja nur sehr indirekt der Fall. Ist der Blockbuster zu Ende, befindet sich der Film ohne einen zusätzlichen Streamripper nicht auf der Festplatte des Zuschauers.

Die Quellen derartiger Filme dem hingen sind in den allermeisten Fällen illegal. Oftmals handelt es sich um Mitschnitte, die mithilfe einer tragbaren Kamera unbemerkt im Kinosaal angefertigt werden. Dementsprechend sind solche Organisationen, die im Auftrag der Filmwirtschaft arbeiten, natürlich auf der Suche nach den Hintermännern von Kino.to & Co. Die haben ihre Lokalität aber schon längst ins Ausland verlegt, wo sie nur schwerlich erkannt oder verfolgt werden können. Die Anbieter verlinken ihrerseits wiederum nur auf One-Click-Hoster, wo die entsprechenden Streams hinterlegt werden. Will man dies unterbinden, der GVU bliebe nichts anderes übrig, als jeden Tag unzählige Male beim Filehoster die illegalen Inhalte zu melden, damit diese gelöscht werden. Nur verfügt beispielsweise die GVU derzeit über kein Mandat, um sich im Auftrag ihrer Vereinsmitglieder um die Filehoster zu kümmern.  Nur: Wie lange bleibt das noch in dieser Form erhalten? Die Aktivitäten der One-Click-Hoster sind auch den Mitarbeitern der GVU nicht entgangen.

Dazu kommt - sollte sich auch dort wie bei der Musikindustrie durchsetzen die Uploader über den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dingfest zu machen, die Anbieter müssten sich etwas einfallen lassen, um ihre IP-Adresse und damit ihre Identität zu verschleiern.  Doch bislang ist der Erfolg dieser Webseiten ungebremst. Auch bei Alexa sprechen die Statistiken für sich, Kino.to ist derzeit auf Platz 89 der meist besuchten Webseiten in unserem Land, das Gros der Besucher kommt aus Deutschland,  Österreich, der Schweiz oder Luxemburg. Eben von dort, wo die deutsche Sprache verstanden wird.

Die Konkurrenz untereinander ist groß. Es gibt zahlreiche Mittbewerber. Kino.to, G-Stream.in, MovieStreams.in, Mega-Stream, Heimkino.x2.to, OnlyDivX.org, Stream-IT.cc, Cinestream, Stream-Master, CineTV, DeluxeStream, StreamTown - oder wie auch immer sie alle heißen mögen. Sie alle wollen ausnahmslos, dass sich so viele Besucher wie möglich auf ihrer Seite verirren. Deren Aufbau ist meist sehr ähnlich. Manche indes erinnern eher an ein Forum, andere sehen einem Portal ähnlich. Einige bieten auch den Download der Filme an, andere nicht. Eine Auswahl an Portalen hat sich auf den Mitschnitt von TV-Serien oder Spielen der Fußball-Bundesliga spezialisiert, wieder andere wollen für jeden Geschmack etwas anbieten.

Wer einen Blick hinter die Kulissen wagen möchte: Wir von gulli haben vor einigen Wochen ein Interview mit den Machern von kino.to durchgeführt.

Quelle : www.gulli.com

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Experten warnen vor rechtlichen Grauzonen bei Video-Streaming
« Antwort #1 am: 25 November, 2009, 15:55 »
Juristen des Urheberrechtsportals iRights.info sehen es derzeit als völlig unklar an, ob die Nutzung von Streams aktueller Filme über umstrittene Plattformen wie kino.to hierzulande legal sei. Nutzer entsprechender Webangebote müssten sich im Klaren darüber sein, dass sie sich "in einer rechtlichen Grauzone" bewegen, schreiben die Rechtsexperten Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann in einem aktuellen Beitrag zum Thema Video-Nutzung im Internet. Wer sich über entsprechende Seiten mit Verlinkungen auf illegale Streaming-Dienste die neuesten Kinofilme ansehe, gehe ein gewisses rechtliches Risiko ein. Darüber hinaus lauerten dort oft auch "unkalkulierbare Kostenfallen, versteckte Abonnements und andere Gefahren, vor denen man sich nur schwer schützen kann".

Das reine Anschauen von Filmen falle zunächst zwar – ebenso wie das Anhören von Musik oder das Lesen von Büchern – grundsätzlich nicht unter das Urheberrecht. Bei der digitalen Nutzung sei die Sache aber etwas komplizierter. Denn beim Ansehen eines Films auf einem Computer entstünden automatisch selbst bei einem Live-Streaming eine Reihe von Kopien im Zwischen- oder Arbeitsspeicher des Clients. Derlei rein technische Vervielfältigungen seien zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings sei die entsprechende Regel, die das alleinige Recht des Urhebers oder Verwerters zum Veröffentlichen seiner Werke einschränkt, schwammig formuliert. Gerichtsurteile zu dieser Thematik gebe es zudem noch nicht.

Als unstrittig sehen es die Autoren daher an, dass rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte per Streaming auf dem eigenen Rechner angeschaut werden dürfen: "Sich die Tagesschau in der ARD-Mediathek anzusehen, ist also in Ordnung", bringen sie ein Beispiel. Bei Verlinkungen über Domains, die "im Südseeinselstaat Tonga registriert" seien, könne man aber davon ausgehen, dass ein solches Angebot nicht die erforderlichen Rechte für eine Veröffentlichung etwa eines noch in Lichtspielhäusern gezeigten Blockbusters habe.

Das heißt für die Experten zwar noch nicht unbedingt, dass man dort verfügbar gemachte Filme nicht ansehen dürfe. So könne man der Meinung sein, dass es sich um einen rechtmäßigen "digitalen Werkgenuss" handele. Die Inhalte würden schließlich nur gestreamt, nicht heruntergeladen. Die Frage der Legalität der Quelle spiele dann keine Rolle. Für diese Ansicht spreche, dass nur so die Nutzer aus rechtlichen Fragen herauszuhalten seien, die primär den Anbieter der Inhalte beträfen. Einer Kriminalisierung der Bevölkerung könnte so entgegengewirkt werden. Dagegen sei aber etwa einzuwenden, dass kino.to und ähnliche Seiten "offensichtlich rechtswidrig sind und deren Nutzung generell untersagt sein sollte". Einen Schutz vor unsicherer Rechtslage benötigten die Nutzer bei derart eindeutig illegalen Diensten dann nicht.

Ähnlich verhält sich die Rechtslage laut dem Beitrag beim Abgreifen und Speichern von Video-Streams. Diese Tätigkeiten seien in der Regel von der Möglichkeit gedeckt, für private Zwecke Vervielfältigungen geschützter Werke erstellen zu dürfen. Hier gelte aber klar die Bestimmung, dass Privatkopien von "offensichtlich rechtswidrig" ins Netz gestellten Vorlagen verboten seien. Dies müssten Nutzer auch beim Einbinden entsprechender Inhalte in eigene Webseiten beachten. Es sei aber in der Regel bei den großen Seiten wie YouTube nicht davon auszugehen, dass es sich um entsprechend illegale Angebote handle. Registrierte Nutzer von Video-Plattformen müssten zudem eventuelle Sonderbestimmungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinterkopf behalten. Eine eigene Veröffentlichung abgegriffener Streams sei auf jeden Fall verboten.

Quelle : www.heise.de

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Gericht erlässt Verfügung gegen illegalen Streaming-Anbieter Kino.to
« Antwort #2 am: 01 Februar, 2010, 21:50 »
Der Streaming-Anbieter Kino.to ist Hollywood schon länger ein Dorn im Auge. In einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ist nun die Ausstrahlung eines Films untersagt worden - theoretisch.

Der Antrag richtete sich nach einer Mitteilung der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte am Montag zum einen gegen das Unternehmen, das über die Plattform kostenfreie Blockbuster zum Herunterladen per Stream anbietet. Außerdem wurde auch der Host-Provider in Anspruch genommen, auf dessen Server die Inhalte gespeichert waren. Beide Unternehmen reagierten den Angaben zufolge nicht auf Abmahnungen.

Einer Einstweiligen Verfügung wurde dann von der Urheberrechtskammer des LG Düsseldorf stattgegeben. Die Kammer sah eine Unterlassungspflichtigkeit aufgrund der "Verletzereigenschaft des Diensteanbieters", hieß es. Der Host-Provider hafte daneben als Störer für die von seinem Kunden begangenen Rechtsverletzungen. Kino.to bietet seit längerem Hunderte aktuelle Kinostreifen per Streaming-Verfahren an. Ein Download ist nicht möglich. Juristisch ist das Unternehmen trotz der gerichtlichen Verfügung praktisch nicht angreifbar, die Domäne gehört ins tonganische Königreich, einer Inselkette an der Datumsgrenze in der Südsee.

Quelle : SAT + KABEL

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Die site ist jedenfalls noch da, das Angebot undurchsichtig (drängen einem Player auf mit Anmeldung und so...). Tonga halt 8)
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Einstweilige Verfügung gegen filebase.to
« Antwort #4 am: 19 Februar, 2010, 20:27 »
Filebase.to, einem kooperierenden Unternehmen von kino.to, möchte man juristisch die Verbreitung eines neuen Kinofilms unmöglich machen. Primär richtet sich diese Aktion allerdings gegen die populäre Video-on-Demand-Website und nicht gegen den Hoster selbst.

Gegen den Sharehoster filebase.to und dessen niederländischen Hostprovider wurde beim Amtsgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erlassen. Ziel der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte ist es, im Auftrag der Capelight Pictures die illegale Verbreitung eines neuen Films bei kino.to zu verhindern. Der Titel "Sunshine Cleaning" soll künftig nicht mehr beim illegalen Anbieter kino.to verfügbar sein.

Da die Hintermänner dieses Videoportals nicht greifbar sind, der Nürnberger Anbieter filebase.to aber eng mit ihnen zusammenarbeitet, lag es nahe, sich rechtlich an ihn zu wenden. Kläger Capelight Pictures will mit deren Vorgehen die eigenen Vertriebswege über iTunes, DVD und Blu-ray schützen und dafür sorgen, dass die illegale Verbreitung künftig eingedämmt wird. Laut Informationen vom mediabiz VideoMarkt ist das Verfahren derzeit noch nicht rechtskräftig.

Unklar ist noch, ob dieser Schritt auf Dauer wirklich von Erfolg gekrönt sein wird. Sollten weitere größere oder kleinere Filmstudios dem Beispiel von Capelight folgen, wird man sich ausländische Filehoster suchen, die nicht der hiesigen Gerichtsbarkeit unterliegen. Statt einer Reduzierung der Verbreitung würde dann lediglich eine Verschiebung der Sharehoster stattfinden. Es bleibt fraglich ob man damit wie angekündigt etwas beweisen oder erwirken kann. Die einstweilige Verfügung wird die Durchführung der Piraterie im Internet kaum erschweren können.

Quelle : www.gulli.com

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UPC muss Zugang zu kino.to sperren
« Antwort #5 am: 17 Mai, 2011, 13:07 »
Der österreichische Verein für Antipiraterie (VAP) hat vor dem Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen den Provider UPC erwirkt. Daraus geht hervor, dass der Provider seinen Kunden den Zugang zu kino.to sperren muss. Die Website ist dafür bekannt, Links zu Streams von urheberrechtlich geschützten Filmen anzubieten.

Auf vielfältige Weise hat man bereits versucht, das Online-Portal "Kino.to" zu beseitigen. Praktisch jeder Weg ist bisher gescheitert. Nun hat der Verein für Antipiraterie (VAP) vor dem Handelsgericht in Wien eine einstweilige Verfügung gegen den österreichischen Provider UPC erwirkt. Wie aus dieser Entscheidung hervorgeht, muss UPC Maßnahmen ergreifen, dass deren Kunden nicht länger auf kino.to zugreifen können. Oder anders ausgedrückt: Sie müssen eine ganz spezifische Netzsperre einrichten.

Bereits Ende 2010 hatte der Verein für Antipiraterie eine Klage gegen UPC auf den Weg gebracht. Ursprünglich wollte man gegen kino.to selbst vorgehen. Dies war jedoch nicht möglich, da der Betreiber der Website nicht festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wird die Website in Russland gehostet. Wie man seitens des VAP in einer Pressemitteilung erklärt, habe man UPC daher aufgefordert, den eigenen Kunden den Zugang zu diesem Portal zu sperren. UPC sollte dabei beispielhaft für alle anderen Provider stehen. Man verband mit dem Schritt also auch eine mögliche Signalwirkung.

Der VAP beruft sich dabei auf das österreichische Urheberrechtsgesetz sowie EU-Recht. Demnach tritt eine Unterlassungspflicht von Internet Service Providern (Telekommunikationsanbietern) dann in Kraft, wenn diese von einer "konkreten Rechtsverletzung Kenntnis" erlangen. Man habe den Providern klar gemacht, dass auf kino.to illegale Videos verfügbar gemacht werden. Die einzig hilfreiche Konsequenz wäre folglich eine Sperre der betreffenden Seite. Die Provider könnten sich ihrer Verantwortung für diese Inhalte nicht entziehen.

UPC selbst hat sich zum Vorfall noch nicht geäußert. Aufgrund der grundsätzlichen Haltung ist jedoch davon auszugehen, dass man gegen diese Verfügung intervenieren wird. Wie UPC in der Vergangenheit mehrfach betonte, stehe man für "Netzneutralität".

Darüber hinaus gilt es auch zu bedenken, dass kino.to nur eine beliebige Website ist. Die kritisierten Inhalte werden dort lediglich verlinkt. Gehostet werden sie stets an völlig anderen Orten.

Quelle : www.gulli.com

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Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag
« Antwort #6 am: 19 Mai, 2011, 11:18 »
Die vom österreichischen Verein für Anitipiraterie (VAP) erwirkte Netzsperre gegen die Streaming-Website Kino.to wurde nach nur einem Tag umgangen. Die Betreiber haben schlichtweg eine neue Domain zur Verfügung gestellt, die jetzt wieder alle Österreicher besuchen können. Der Erfolg des VAP war nur von kurzer Dauer. Ob dies dazu führen wird, den Sinn von Netzsperren kritischer zu hinterfragen?

Der VAP vertritt die österreichische Filmwirtschaft im Kampf gegen jegliche Piraterie von urheberrechtlich geschützten Werken. Vor wenigen Tagen hatte der VAP beim Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen den österreichischen Internetanbieter UPC erwirkt.Darin wird der Provider UPC juristisch dazu gezwungen, allen Kunden den Zugang zur Seite Kino.to unmöglich zu machen.

Wie sinnlos solche Sperren sind, zeigt sich schon nach nur 24 Stunden. Die Betreiber von Kino.to haben sich kurzfristig dazu entschlossen, allen UPC-Kunden eine alternative Domain zur Verfügung zu stellen. Sollte früher oder später auch moviestream.to gesperrt werden, so wird man im Forum cinecommunity.to jeweils eine Domain finden können, um weiterhin auf alle Inhalte der Seite zugreifen zu können. Zudem bestehen die Macher der Seite darauf, dass man sie nicht als Streamseite ansehen darf. Kino.to sei lediglich eine Linkpage, weil sie selber keinen der indirekt angebotenen Streams hosten. Dass sie von den angebotenen Streams direkt profitieren, bleibt davon aber unbenommen. Ohne die Kinomitschnitte würden sie nicht über die zahlreichen Besucher und somit über die damit verbundenen Werbeeinnahmen verfügen.

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Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update)
« Antwort #7 am: 21 Mai, 2011, 17:19 »
Update:

Der Geschäftsführer vom VAP hat nun offiziell auf die kurzfristige Umgehung der Sperre reagiert. Wir zitieren seine Aussage ungekürzt:

Lieber Lars Sobiraj,

dass kino.to sich wie eine Natter häutet, um ihr Geschäft weiterführen zu können, ist wenig überraschend. Und dass unser erstinstanzlicher Anspruch gegen einen Provider leider auch kein Garant ist, dass kino.to oder andere Seiten, die von Urheberrechtsverletzungen profitieren, ihre Tätigkeit einstellen, haben wir leider erwartet. Trotz allem - auch wenn kino.to aus dem digitalen Abbottabad weiter arbeitet, wird die Urheberseite langfristig gewinnen - einfach, weil sie im Recht ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Yours sincerely

Dr.Werner Müller
Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs Film and Music Austria
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Kino.to: Sperre ist in Österreich in Kraft getreten
« Antwort #8 am: 28 Mai, 2011, 11:24 »
Die kürzlich vom Handelsgericht in Wien erlassene einstweilige Verfügung gegen den Internet-Provider UPC ist am Freitag um 24.00 Uhr offiziell in Kraft getreten. Davon sind nur die in Wien ansässigen Kunden betroffen.

Den bisher bekannt gewordenen Informationen zufolge wird der Provider die erlassene Entscheidung akzeptieren und den Zugriff der hauseigenen Kunden auf die Streaming-Plattform Kino.to unterbinden. Da sich die einstweilige Verfügung auf das Konzernunternehmen UPC Telekabel Wien GmbH beschränkt, sind nur Kunden aus Wien von dieser Maßnahme betroffen.

Damit die Kino.to-Zugriffssperre in Österreich in Kraft treten konnte, mussten die Kläger noch eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Diese dient für eine etwaige Entschädigung, wenn in einer weiteren Instanz entschieden werden sollte, dass die Einstweilige Verfügung nicht rechtmäßig war.

Die Betreiber von Kino.to haben in der letzten Woche auf diesen Sachverhalt reagiert und eine erste Alternativdomain geschaltet. Über die Adresse Moviestream.to wurde bereits eine Weiterleitung auf das bekannte Portal von Kino.to geschaltet. Über neue Domains will man über das Forum Cinecommunity.to informieren.

Mit der Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) führten österreichische und deutsche Filmproduzenten einen Musterprozess gegen den Internetprovider UPC. Ursprünglich hat man sich für dieses Vorhaben entschlossen, da über Kino.to zahlreiche urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten werden.

Quelle : http://winfuture.de

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Internationale Hausdurchsuchungen & Verhaftungen bei kino.to
« Antwort #9 am: 08 Juni, 2011, 14:11 »
Am heutigen Donnerstag hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einen konzentrierten Schlag gegen das Online-Videostreaming Portal kino.to durchgeführt. Unter Unter Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) vollzogen Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen.

Der Einsatz wurde mit maximalen personellen Mitteln unterstützt. So durchsuchten allein in Deutschland über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit und vor allem zeitgleich über 20 Wohnungen, Geschäftsräume sowie Rechenzentren. Insgesamt wurden bisher 13 Personen verhaftet. Nach einer Person wird noch gefahndet. Die Domain kino.to ist gegenwärtig nicht zu erreichen. Dies ist auf die Beschlagnahmung seitens der Polizei zurückzuführen.

Darüber hinaus wurden mehrere Streamhoster ebenfalls vom Netz genommen. Auf den Hostern waren die urheberrechtlich geschützten Filmmaterialien bereitgehalten worden. Kino.to selbst verwies auf diese Angebote. Nach Angaben der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist der Grund dieser massiven AKtion der "Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen". Dies bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft Dresen in einer Presseinformation.

Seinen Lauf nahm diese Aktion am 28. April 2011. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) einen Strafantrag gegen kino.to gestellt. Im Vorfeld war jahrelang gegen die Köpfe hinter kino.to ermittelt worden.

Wie die GVU mitteilt, führten die Erkenntnisse zum System kino.to darauf hin, dass es sich um "ein arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell" handelt, welches "auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert wurde, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen."

Aufgrund mehrerer Indizien habe man außerdem herausgefunden, dass es eine enge Verflechtung zwischen diversen Streamhostern sowie der Website kino.to gibt. Man verfüge darüber hinaus über Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht gegen diese Hoster begründen, wonach diese aktiv zum Funktionieren von kino.to beitrugen.

Dies findet seine Grenzen aber nicht darin, dass sie schlicht die Inhalte gehostet haben. Die GVU geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass einige Hoster einzig aus dem Zweck gegründet wurden, das System kino.to am laufen zu halten. Darüber hinaus sollen die Verantwortlichen von kino.to einige Hoster selbst betrieben haben.

Die GVU schätzt, dass kino.to auf erhebliche Werbeeinnahmen zurückgreifen kann. Dies geschehe durch die wiederholten Werbeeinblendungen sowie die Vermittlung von Premium-Zugängen der diversen, dort angebotenen Hoster. Diese Erkenntnisse waren auch Teil des Strafantrags, der an die Generalstaatsanwaltschaft Dresen übermittelt wurde.

Federführend bei diesem Zugriff war die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES). Nachdem der Strafantrag eingereicht wurde, ermittelten diese ebenfalls weitere relevante Details und zogen auch andere Dienststellen zur Unterstützung heran. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der Anfangsverdacht konkretisiert werden, so dass bei den zuständigen Gerichten Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle beantragt und erlassen wurden. Die Ermittlungen dauern zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch an.

Update: Gegenwärtig liefert die Domain kino.to folgenden Inhalt:

"Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."


Quelle : www.gulli.com

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kino.to: RA Christian Solmecke schätzt Risiken für Nutzer ab
« Antwort #10 am: 08 Juni, 2011, 17:08 »
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Dresen heute die Plattform kino.to deaktiviert und mehrere Betreiber verhaftet hat, geht bei einigen Nutzern - insbesondere aufgrund einer bei kino.to angezeigten Meldung der Kriminalpolizei - die Angst um. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde&Beuger erklärt, ob Risiken bestehen.

Es ist eine knappe Meldung, die gegenwärtig unter kino.to abgerufen werden kann:

"Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."

Doch haben die Nutzer wirklich etwas zu befürchten? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger verneint dies: "Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU auch dafür bekannt, normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."

Die Filmindustrie vertritt die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke festhält, teilt er die Einschätzung der Filmindustrie jedoch nicht. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar.

Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.

Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gemäß § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich beispielsweise an den Kosten eines Kinobesuchs beziehungsweise am Ausleihen einer DVD mit etwa 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt, beim Filesharing liegt jedoch der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird. Bei kino.to war und ist dies jedoch nicht der Fall.

Rechtsanwalt Solmecke hat aktuell einige Fragen beantwortet, die insbesondere für Nutzer von kino.to relevant sein dürften. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten:

Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?

RA Solmecke: "Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto "Streaming-Portale" Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem gegen Nutzer von Livestream-Portalen vorgegangen worden ist. Denkbar ist, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek.Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht."

Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?

RA Solmecke: "Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten."

Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa www.hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA  zur Verfügung gestellt werden?

RA Solmecke: "Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen"

Sind überhaupt schon einmal Online-"Schwarzseher"  verurteilt worden?

RA Solmecke: "Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben."

Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?

RA Solmecke: "Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen - wie oben dargelegt - keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal."

Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde - aus juristischer Sicht?

RA Solmecke: "Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden."

Sämtliche Fragen & Antworten finden sich auf der Homepage der Kanzlei Wilde & Beuger.

Quelle : www.gulli.com

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Offline spoke1

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Re: Internationale Hausdurchsuchungen & Verhaftungen bei kino.to
« Antwort #11 am: 08 Juni, 2011, 20:41 »
Da meldet sich nur noch ein:

502 Bad Gateway/nginx/1.0.4

Wetten das die in spätestens 10 Tagen wieder weiter machen?
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Re: Internationale Hausdurchsuchungen & Verhaftungen bei kino.to
« Antwort #12 am: 08 Juni, 2011, 22:00 »
Spoke, ich fand diese Formulierung:
Zitat
Wie die GVU mitteilt, führten die Erkenntnisse zum System kino.to darauf hin, dass es sich um "ein arbeitsteiliges parasitäres Geschäftsmodell" handelt, welches "auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert wurde, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen."
so gut, paßt irgendwie auf manche Geschäftsmodelle von Investment-Bankern (wenn man "Urheberrechtsverletzung" mit "Bonitätsprüfungen" ersetzt  ;)). Die Brüder Lehmann lassen grüßen...
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Rache für "kino.to"? Hacker legen GVU-Webseite lahm
« Antwort #13 am: 09 Juni, 2011, 08:37 »
Am Mittwoch hat die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) die Festnahme zahlreicher Betreiber des Online-Filmportals "kino.to" bekanntgegeben. Kurz darauf wurde die Webseite des Industrieverbands von Hackern lahmgelegt.

Auf die Webseite der GVU konnte vom gestrigen Mittwochabend bis zum Donnerstagmorgen nicht zugegriffen werden. In diesem Zeitraum war lediglich der Blog des Verbands verfügbar, auf dem über den Schlag gegen die mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer berichtet wird. Medienberichten zufolge könne ein direkter Zusammenhang zwischen den Festnahmen und der Cyberattacke nicht ausgeschlossen werden. Sympathisanten von “kino.to” könnten möglicherweise für den Angriff auf die GVU-Seite verantwortlich sein, hieß es.

Zur Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gehören eigenen Angaben zufolge über 80 Unternehmen und Verbände aus der Filmbranche an. Seit seiner Gründung im Jahr 1984 trägt der Verband dazu bei, "geistiges Eigentum zu schützen und die Verbreitung von illegalen Kopien einzudämmen“.

Am gestrigen Dienstag überführten Polizisten, Steuerfahnder und Computerexperten insgesamt 13 mutmaßliche Verantwortliche des Online-Portals Kino.to in Deutschland und Spanien. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt nun wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen.

Quelle : www.digitalfernsehen.de

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Offline SiLæncer

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"Abschaltung von Kino.to war vollkommen sinnlos"
« Antwort #14 am: 09 Juni, 2011, 12:32 »
Statt Millionen potenzieller Kunden zu verschrecken, sollte die Filmindustrie von Angeboten wie Kino.to lernen, empfiehlt die Piratenpartei.

Ein Vertreter der Piratenpartei hat das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen das Filmportal Kino.to scharf kritisiert. "Diese Aktion war vollkommen sinnlos. Schon bald werden andere kommen und die Lücke füllen", sagte Andreas Popp, Urheberrechtsexperte und Exbundesvorstand der netzpolitischen Partei. "Wahrscheinlich hatten die Betreiber von Kino.to einfach nur Pech. Wären sie in den USA mit ihrer Idee gestartet, hätten sie anstelle von Haftbefehlen eher ein Milliardenangebot von Google erhalten, so wie einst Youtube."

Die Kriminalisierung von Millionen potenziellen Kunden führe sicher nicht zu mehr Einnahmen an der Kinokasse, sagte Sebastian Nerz, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. "Vielleicht sollte sich die Content-Industrie überlegen, den Betreibern einen Job anzubieten, statt sie zu verfolgen". Portale wie Kino.to zeigten, welche große Nachfrage es nach einem solchen Angebot gebe. Das Portal sei täglich von rund vier Millionen Menschen besucht worden. Auf der deutschsprachigen Video-on-Demand-Plattform wurden Kinofilme, Serien und Dokumentationen ohne Einverständnis der Rechteinhaber gezeigt.

"Die Medienindustrie hat die Europäer von allen existierenden Streamingportalen ausgesperrt, ein lizenziertes deutsches Streamingportal gibt es nicht. Da braucht man sich nicht zu wundern, wenn Alternativangebote entstehen", erklärte Nerz. Nötig sei eine echte Reform des Urheberrechts.

Quelle : www.golem.de

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