Autor Thema: Wer die Verbindungsdaten speichert  (Gelesen 2861 mal)

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Wer die Verbindungsdaten speichert
« am: 16 Januar, 2007, 19:01 »
Wie haben die Flatrate-Anbieter das Darmstädter Urteil zum Datenschutz umgesetzt?

Zur Vorgeschichte: Der Telepolis-Leser Holger Voss hatte im Juni 2002 einen erkennbar sarkastischen Kommentar gepostet, gegen den ein anderer Forumsteilnehmer, dessen gewaltverherrlichenden Duktus der bekennende Kriegsgegner Voss aufgegriffen und ironisch überspitzt hatte, Strafanzeige stellte . In den darauf folgenden Verhandlungen wurde festgestellt, dass Voss keine strafbare Handlung begangen und die Staatsanwaltschaft den angeblich inkriminierenden Kommentar offenbar nicht einmal ganz gelesen hatte.

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Wer die Verbindungsdaten speichert (und das Gegenteil behauptet)
« Antwort #1 am: 24 Januar, 2007, 13:03 »
Theorie und Praxis bei 1&1, GMX und Versatel

Ende Dezember befragte Telepolis Flatrate-Anbieter wie sie das Darmstädter Urteil zur IP-Nummernspeicherung umgesetzt haben . 12 Anbieter gaben offen zu, dass sie speichern, 18 verneinten dies und 30 verweigerten eine Auskunft. Weil Unternehmen jedoch PR-Abteilungen haben , war zu erwarten, dass es manche Provider mit der Wahrheit nicht so genau nehmen. Und auch wenn die "Schwarmintelligenz" ein Phänomen mit vielen Seiten ist, so ergeben die Stimmen von Betroffenen manchmal doch ein interessantes Korrektiv zur PR der Unternehmen. So kam ans Licht, dass unter anderem bei 1&1, GMX und Versatel die Auskünfte an die Öffentlichkeit und die Speicherungspraxis erheblich auseinander klaffen. Aber auch bei vielen anderen Providern besteht noch Klärungsbedarf. Telepolis wird deshalb in die bestehende Übersicht in Kürze eine Spalte anfügen, in der Leser ihre Erfahrungen mit der Speicherpraxis des jeweiligen Providers eintragen können, so dass ein Kontrollorgan zur Auskunftspolitik der Provider entstehen kann.

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T-Com speichert IP-Adressen nur noch sieben Tage
« Antwort #2 am: 20 Februar, 2007, 19:12 »
Stillschweigend ändern die großen deutschen Internet-Provider ihren Umgang mit den Verbindungsdaten ihrer Kunden. Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht. Wie heise online erfuhr, laufen Anfragen von Strafverfolgern im Falle von Telekom und Arcor bereits ins Leere, wenn Daten verlangt werden, die älter als sieben Tage alt sind.

Die T-Com hat gegenüber heise online bestätigt, dass die Änderung tatsächlich derzeit erfolgt und teilweise bereits umgesetzt ist. "Die T-Com wird ihre Praxis zur Speicherung von IP-Adressen dahingehend ändern, dass IP-Adressen künftig statt 80 Tage nur noch sieben Tage gespeichert werden", erklärte T-Com-Sprecher Ralf Sauerzapf gegenüber heise online. Und die Speicherung für sieben Tage erfolge "ausschließlich zum Schutz der Internet-Zugangsplattform und der Missbrauchsbekämpfung im Internet". Die Vorgehensweise habe die T-Com mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Die technische Umsetzung in den Systemen werde noch einige Monate in Anspruch nehmen.

Sauerzapf bestätigte, dass von dieser Maßnahme auch alle Provider betroffen sind, die den IP-Backbone der T-Com als Vorleistungsprodukt für selbst vermarktete Zugänge nutzen und damit IP-Adressen aus dem Telekom-Vorrat vergeben, also beispielsweise T-Online, Congster und 1&1. Mit der Umsetzung reagiere die T-Com auf die aktuelle Rechtslage, nach der es Providern untersagt ist, im Falle von zeit- und volumenunabhängigen Zugängen längerfristig die dynamisch vergebenen IP-Adressen zu speichern.

Der Sprecher bezieht sich damit auf den Ausgang des Rechtsstreits zwischen Holger Voss und seinem Provider T-Online, der im Jahr 2003 begonnen hatte, als Voss wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis angeklagt worden war. Nachdem Voss diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Voss argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung benötige, da er per Flatrate im Internet surfe. Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen, zuletzt vor dem BGH, gesiegt.

Dass auch Arcor seine Speicherpraxis angepasst hat, wollte Unternehmenssprecher Paul Gerlach nicht bestätigen: "Wir bewegen uns stets auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen", erklärte er lediglich. Hinweise von mehreren Informanten aus staatlichen Ermittlungsbehörden besagen jedoch, dass Arcor seit kurzem keine persönlichen Daten zu IP-Adressen mehr übermittelt, wenn deren Vergabe länger als acht Tagen her ist. "Dies erschwert uns momentan die Strafverfolgung ungemein", sagte ein Ermittler, der nicht genannt werden will.

Deutlich wurde der Osnabrücker Staatsanwalt und Sonderdezernent für Internet-Kriminalität Jürgen Lewandrowski im Gespräch mit heise online: "Die Konsequenz dieser neuen Praxis ist, dass sogar große Ermittlungsverfahren scheitern können. Für uns ist das sehr problematisch, Betrügen im Internet wird nun leichter". Lewandrowski, der eine Zunahme von Eilanfragen bei der T-Com erwartet, wies darauf hin, dass die T-Com angesichts der engen Frist von sieben Tagen "durch organisatorische und insbesondere personelle Maßnahmen dafür Sorge tragen muss, dass kein Datenverlust aufgrund schleppender Bearbeitung eintritt."

Lewandrowski zeigte sich überrascht, dass er erst von heise online über die veränderte Speicherpraxis erfuhr und die Umsetzung gerade jetzt vonstatten geht: "Ich vermute, dass der Provider wegen Anfragen zu Urheberrechtsverletzungen überschwemmt wurde und jetzt die Notbremse zieht. Alleine bei uns sind im im laufenden Monat Februar etwa 60 Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsennutzer auf den Tisch gekommen, die allesamt von einer Hamburger Anwaltskanzlei stammen, welche für die Musikindustrie arbeitet."

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Wer die Verbindungsdaten speichert - Kürzer, aber weiterhin
« Antwort #3 am: 23 Februar, 2007, 06:33 »
T-Com verstößt weiter gegen das Verbot der Speicherung von Verbindungsdaten

Fast vier Monate nach der letztinstanzlichen Niederlage der T-Com im Streit um die verdachtsunabhängige Speicherung der Daten von Flatrate-Kunden fängt der Konzern an, die Aufbewahrungsfrist für diese rechtswidrig gespeicherten Daten zu verkürzen.

Der Osnabrücker Staatsanwalt und Sonderdezernent für Internet-Kriminalität Jürgen Lewandrowski vermutet als Grund für die Umstellung die Anfrageflut einer Hamburger Abmahnkanzlei, die für die Musikindustrie arbeitet. T-Com-Sprecher Ralf Sauerzapf dagegen erklärte die Umstellung gegenüber der Süddeutschen Zeitung damit, dass der Fall Holger Voss seinem Unternehmen "viel Post" von Flatrate-Kunden eingebracht hätte, die wie der vor Gericht siegreiche Telepolis-Leser behandelt werden wollten. Diesem Wunsch, so Sauerzapf, würde man mit der Verkürzung der Speicherdauer auf 7 Tage gerecht werden. "In einigen Wochen" so der T-Com-Sprecher, dürften sich alle Kunden über diese verkürzte Frist freuen.

Ob diese Maßnahme allerdings jene Kunden zufriedenstellt, welche die Telekom per Ankündigung einer Musterklage zur Einstellung der (noch) rechtswidrigen Speicherpraxis aufforderten, ist mehr als fraglich. Denn was Sauerzapf als Dienst am Kunden darstellen will, ist alles Andere als ein Bekenntnis zur aktuellen Rechtslage. Oder wie es ein Heise-Forumsteilnehmer formulierte: "Es ist illegal, also mache ich es nur ganz wenig? Danke Telekom."

Tatsächlich schreibt § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor, dass Verkehrsdaten "nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen" sind. Ausnahmen von diesem Verbot sind auf Einzelfälle beschränkt. Trotzdem gab der T-Com-Sprecher zu Protokoll, dass die Maßnahme mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten Schaar abgestimmt sei. Auf eine Bitte nach Bestätigung dieser Aussage hat Schaar bisher nicht reagiert, auch ein offener Brief von Holger Voss blieb ohne Antwort.

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« Letzte Änderung: 23 Februar, 2007, 07:00 von SiLencer »

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Re: Wer die Verbindungsdaten speichert - Kürzer, aber weiterhin
« Antwort #4 am: 26 Februar, 2007, 13:02 »
Datenschützer hält siebentägige Speicherung von Verbindungsdaten für angemessen

Gemäß dem Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar ist die von der T-Com jetzt praktizierte einwöchige Vorhaltung von Verbindungsdaten bei Flatrates gesetzeskonform und datenschutzverträglich. "Als Aufsichtsbehörde versuchen wir, das geltende Recht bei den Telekommunikationsunternehmen durchzusetzen", erklärte Schaar gegenüber heise online. Das heranzuziehende Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaube in den Paragraphen 96, 97 und 100 eine Verwendung von "Verkehrsdaten" zur Entgeltberechnung und zur Missbrauchseingrenzung. Nach Paragraph 109 TKG sei der Anbieter ferner verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Netzes gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe zu treffen. "Bei einer siebentägigen Frist ist dies genau der Fall", warb Schaar für seinen in Gesprächen mit der Deutschen Telekom durchgesetzten Vorschlag.

Der Bonner Konzern hatte sich – ähnlich wie viele andere Zugangsanbieter – zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass eine 80-tägige Aufbewahrung der auch bei Strafverfolgern sowie Vertretern der Musik- und Filmindustrie begehrten Verbindungsdaten auch bei einem pauschalen Zugangspreis nötig und mit dem TKG zu vereinbaren sei. Dagegen hatte der Münsteraner Holger Voss geklagt, nachdem er wegen einem Forumsbeitrag in Telepolis selbst vor Gericht zitiert worden war. In einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung gab ihm der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich Recht, dass der Provider IP-Daten bei Flatrates nicht für knapp drei Monate speichern dürfe. Vielmehr seien die Zugangsinformationen zu löschen, sobald die Verbindung getrennt werde.

Schaar ist der Ansicht, dass eine siebentägige Aufbewahrung der Verbindungsdaten im konkreten Fall trotzdem akzeptabel ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Gemäß TKG müssten auch Aspekte wie Möglichkeiten zur Verhinderung von Angriffen auf Telekommunikationsnetze oder einzelne Nutzer berücksichtigt und dem Provider Prüfzeiten für das Auffinden von Fehlern und Störungsquellen zugestanden werden. Zu kritisieren sei aber, dass große Zugangsanbieter erst nach dem BGH-Urteil ihre illegalen Speicherpraktiken langsam abändern würden. "Ich werde versuchen, von der Umsetzung der zwingenden Vorgaben auch andere Firmen zu überzeugen", kündigte der Bundesdatenschutzbeauftragte an. Notfalls werde er nicht zögern, auch "aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzusetzen".

Dass der Kompromiss bald aufgrund der vom Bundesjustizministerium geplanten Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten hinfällig wird, zweifelt Schaar an. Die Umsetzung der entsprechenden Brüsseler Vorgaben sei notfalls noch auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen, wenn die im Raum stehende verdachtsunabhängige Aufzeichnung der elektronischen Nutzerspuren nicht schon vorher vom Europäischen Gerichtshof aufgrund einer Klage Irlands gestoppt werde.

Scharf kritisierte der Datenschützer zugleich, dass das Justizministerium bei dem geplanten Umsetzungsvorhaben auch Anbieter von E-Mail-Konten zur Erhebung von Kundendaten und zur Identifizierung von Nutzer verpflichten will. "Eine entsprechende Vorgabe findet sich nicht in der Richtlinie", betonte Schaar. Zugleich stehe das Vorhaben in Widerspruch zu dem in der Debatte um die Verabschiedung der Direktive immer wieder gegebenen Versprechen, keine neuen Pflichten zur Erhebung von Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung einführen zu wollen.

Da man sich nicht sicher sein könne, ob die von Nutzern bei der Anmeldung eines E-Mail-Accounts eingegebenen persönlichen Informationen richtig seien, dürfte die Formulierung im Referentenentwurf laut Schaar auch auf die Erfordernis der Identitätsverifikation durch die Provider etwa über die Prüfung des Personalausweises hinauslaufen. "Das ist wie bei einem Pulli", bringt Schaar einen Vergleich zur Illustrierung des immer löchriger werdenden Datenschutzes im Telekommunikationsbereich. "Wenn man immer weiter an einem losen Faden zieht, steht die Person schließlich nackt da." Gegen das mit der vorgesehenen Klausel einhergehende Aus für anonyme E-Mail-Konten in Deutschland sprach sich jüngst auch ein Vertreter von Google aus.

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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert in einem offenen Brief die Entscheidung des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar, einer einwöchigen Vorhaltung von Verbindungsdaten durch die T-Com zuzustimmen. "Mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten", heißt es in dem Schreiben. Die Bürgerrechtler warnen, dass mit Hilfe der gespeicherten Daten das Nutzungsverhalten sämtlicher Surfer "minutiös" nachvollzogen werden könne.

Schaar hatte die siebentägige Frist vor kurzem als gesetzeskonform und datenschutzverträglich erklärt. Die Datenspeicherung ist seiner Ansicht nach "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft. Dem Arbeitskreis zufolge steht die Befürwortung dieses Kompromisses jedoch "in klarem Widerspruch" zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom Dezember 2005, die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Oktober rechtskräftig geworden ist. Der Münsteraner Holger Voss hatte in dem Fall gegen die Deutsche Telekom beziehungsweise T-Online geklagt, nachdem er wegen einem Forumsbeitrag in Telepolis vor Gericht zitiert worden war.

Gemäß der Rechtsprechung sei eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt, schreiben die Bürgerrechtler. Bei "Flatrate"-Kunden seien Verbindungsdaten aber nie zur Abrechnung erforderlich. Nur im Einzelfall dürfe der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung aufbewahren. Die generelle siebentägige Speicherung bedeute, "dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann". Vor allem betreffe jegliche Vorratsspeicherung zu über 99 Prozent Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben hätten. Eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall sei zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend.

Kunden von T-Online, Congster und 1&1, für welche T-Com als technischer Dienstleister fungiert, empfiehlt der Arbeitskreis, zu "datenschutzkonformen Wettbewerbern" zu wechseln. Zugangsanbieter, "die sich an die rechtlichen Vorgaben halten", seien zudem oft auch preisgünstiger.

Andererseits begrüßt der Zusammenschluss zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen die Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an die Bundesregierung, die geplante sechsmonatige Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten zunächst auszusetzen. Die Datenschützer hatten auf ihrer 73. Konferenz erklärt, dass die Brüsseler Vorgaben zur Erfassung der elektronischen Nutzerspuren nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen sei. Die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sei zumindest solange zurückzustellen, bis der bereits angerufene Europäische Gerichtshof über deren Rechtmäßigkeit entschieden habe. Im Januar hatten sich rund 30 Verbände gegen die anderweitig drohende "Totalprotokollierung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet" ausgesprochen.

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Die Musikindustrie sieht ihre Strategie der Massenanzeigen durch die von der T-Com beschlossene Verkürzung der Vorhaltung von IP-Adressen auf sieben Tage bedroht und insbesondere langfristige Ermittlungen gefährdet. "Wir sind zwar im Stande, einen Strafantrag innerhalb von 24 Stunden heraus zu geben", zeigt sich Clemens Rasch, Geschäftsführer der Hamburger proMedia GmbH, optimistisch. Sein Haus spürt im Auftrag der Musikindustrie Urheberrechtsverletzungen im Internet und auf physischen Datenträgern auf. Ob die Staatsanwaltschaften die eingereichten Fälle innerhalb einer Woche aber bearbeiten und die Herausgabe von Nutzerdaten hinter den Netzadressen durch die Provider anordnen könnten, müsse man sehen.

Rasch erachtet diese Zeitspanne jedenfalls als "ziemliche Zumutung" für die Behörden. Man sei aber bei der Mehrzahl der Fälle rund um Tauschbörsen auch bei der Einwochenfrist "auf gutem Weg, mit den Staatsanwaltschaften zurechtzukommen". Anders sei es bei der Aufklärung von Straftaten rund um Release Groups, wo man mehr Zeit zur Aufklärung brauche. Behindert sieht der ehemalige Jusitziar der deutschen Phonoverbände zudem die Strafverfolgung von Fällen mit kinderpornographischem Charakter oder Betrug.

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Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat Bedenken von Bürgerrechtlern gegen den vereinbarten Kompromiss zur siebentätigen Vorhaltung von Verbindungsdaten durch die T-Com entschieden zurückgewiesen. "Datenschutzpolitisch halte ich es für einen Erfolg, dass erreicht werden konnte, die Speicherungsdauer von zunächst 80 Tagen auf sieben Tage zu verringern", schreibt er in seiner Antwort auf einen Brief des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Kritik, es handele sich dabei um eine "Vorratsspeicherung", mit der "staatskritische Äußerungen" verfolgt werden könnten, hält Schaar für "abwegig". Eine solche pauschale Sichtweise desavouiere letztlich alle, die sich mit guten Gründen gegen die geplante Verpflichtung für Provider zur sechsmonatigen Aufbewahrung der Verbindungs- und Standortdaten wenden.

Dem Arbeitskreis zufolge steht die Haltung Schaars, der die siebentägige Frist als gesetzeskonform und datenschutzverträglich bezeichnet hatte, "in klarem Widerspruch" zu einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom Dezember 2005, die vom Bundesgerichtshof im Oktober vergangenen Jahre bestätigt worden war. Der Münsteraner Holger Voss hatte in dem Fall gegen die Deutsche Telekom beziehungsweise T-Online geklagt, nachdem er wegen einem Forumsbeitrag in Telepolis vor Gericht zitiert worden war.

Schaar teilt die Auffassung der Bürgerrechtsvereinigung nicht. "Die gesetzliche Vorgabe, dass die Daten grundsätzlich 'unverzüglich' zu löschen sind", sei sowohl im Hinblick auf die im Gesetz genannten Rechtfertigungszwecke wie die Abrechnung und Störungsbeseitigung als auch hinsichtlich der betrieblichen Abläufe der Provider zu interpretieren. Daten, für die eine Pauschalabrechnung vereinbart wurde, seien demnach von den sonstigen Daten zu trennen. Für entsprechende so genannte Flatrates "ist die IP-Adresse weder für die Entgeltermittlung noch für die Entgeltabrechung erforderlich", räumt Schaar zwar ein. Die von vielen Telekommunikationsunternehmen erhobenen "Rohdaten" würden allerdings sämtliche Daten der Kunden mit volumen- oder zeitbasiertem Tarif sowie auch der Flatrate-Nutzer enthalten. Aus diesen Datenbeständen müssten die für die Abrechnung erforderlichen Daten gewonnen werden. Dies erfolge in regelmäßigen Intervallen und erfordere einige Tage.

Zum anderen müssen Schaar zufolge "gegebenenfalls Störungen und Missbrauchsfälle erkannt und eingegrenzt werden". Hier halte T-Online die Verwendung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Verbindungsdaten zum Schutz des Anbieters und der Internet-Nutzer vor Angriffen gegen die Telekommunikationsanlage für unabdingbar. Beispielsweise seien nicht oder unzureichend geschützte Computer, die von Trojanern "gekapert" wurden und ohne Wissen des rechtmäßigen Nutzers Spams beziehungsweise Viren versenden oder "Denial of Service"-Attacken durchführen, nur über die IP-Adresse zu identifizieren. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht daher "keine Notwendigkeit für eine datenschutzrechtliche Beanstandung" der neuen Praxis der Telekom-Tochter.

Der Jurist Patrick Breyer vom Arbeitskreis bleibt dagegen bei der Ansicht, dass die siebentägige Datenaufbewahrung rechtswidrig sei. Die Telekom habe die Einwände zum Schutz vor Störungen und Missbrauch bereits vor dem Landgericht vorgebracht, das darin aber "keine Grundlage für die durchgeführte generelle Speicherung der IP-Adresse" sehen konnte. Die Richter hätten dabei nicht darauf abgestellt, dass sich die Kritik nur auf eine 80-tägige Speicherung beziehe. Auch das Abrechnungsargument hält Breyer für "falsch". IP-Adressen seien etwa auch bei Volumentarifen nicht zur Abrechnung erforderlich, da die Rechnungshöhe nicht von der vergebenen Netzadresse abhänge. Die T-Com könne ihre Einwahlserver ­ genauso wie andere Provider ­ problemlos so konfigurieren, "dass sie die jeweils vergebene IP-Adresse von vornherein nicht protokollieren".

Die grundsätzliche Frage muss Breyer zufolge lauten, "ob die Internetnutzung von zu 99 Prozent unschuldigen Bürgern überhaupt nachvollziehbar sein darf." Bejahe man dies, sei man schnell von einer Woche bei 30, 80 oder 180 Tagen. Darüber hinaus verweist der Jurist auf eine noch wenig bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Prepaidkarten aus dem vergangenen Jahr. Demnach berührt auch "eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß."

So ist den Karlsruher Richtern nach etwa das Risiko eines Missbrauchs der Verbindungs- oder Standortdaten durch den Provider oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, nicht völlig auszuschließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs. Es sei zudem "nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht kommt." Seine Argumente zur sofortigen Löschung von Verbindungsdaten hat Breyer in einem Blogeintrag ausführlich dargelegt.

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Urteil: Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen
« Antwort #8 am: 03 Juli, 2010, 19:44 »
Nach einem jetzt im Volltext veröffentlichten Urteil (PDF-Datei) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 16. Juni 2010 darf ein Provider IP-Adressen von Kunden sieben Tage lang speichern. Ein Anspruch auf sofortige Löschung besteht dagegen nicht. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt als Vorinstanz.

Der Kläger des Verfahrens verlangte von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten und gespeicherten "dynamischen IP-Adressen" sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte der Provider die IP-Adressen noch 80 Tage nach dem Rechnungsversand. Das Landgericht hatte der Klage im Juni 2007 insoweit stattgegeben, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte der Provider seine Praxis dahin, dass die Speicherzeit auf sieben Tage reduziert wurde. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Diese Änderung ging dem Kläger nicht weit genug. Nach seiner Ansicht müsse die Telekom die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei sie im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von sieben Tagen nicht hinnehmbar.

Dieser Ansicht wollten die Richter des OLG jedoch nicht folgen und wiesen die Berufung zurück. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Bei den IP-Adressen handele es sich um für die "Berechnung des Entgelts erforderliche Daten" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Der Kläger verkenne bereits "die Vielseitigkeit seines Vertragsverhältnisses" mit seinem Provider. Bei dem "T-Online DSL flat"-Tarif handele es sich um eine Kombination von Dienstleistungen. Bei dieser könne sich der Kunde mit seinen Zugangsdaten auch über andere Telekommunikationsanschlüsse oder über andere Zugangstechniken einwählen. Dabei würden zum Teil Zusatzentgelte anfallen, die der Diensteanbieter abrechnen und nachweisen müsse. Hierfür sei auch die IP-Adresse notwendig. Bei einer Löschung dieser Daten "sofort" nach dem Ende der Internetverbindung wäre eine Abrechnung "überhaupt nicht möglich", da in diesem Fall keine Zuordnungsmöglichkeiten vorhanden wären.

Dem stünde auch nicht die Tatsache entgegen, dass es nach dem Vorbringen des Klägers etwa 15 anderen Zugangsanbietern möglich ist, die IP-Adressen nach Ende der Session zu löschen. Es sei davon auszugehen, dass diese keine zusätzlichen Dienstleistungen anbieten und sich in der Regel für den Zugang eines anderen Anbieters bedienen.

Eine Speicherung der IP-Adressen sei auch aus sicherheitstechnischen Gesichtspunkten erlaubt. Nach den Vorschriften des TKG sei auch eine Speicherung von Verkehrsdaten erlaubt, soweit dies "zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der TK-Anlage" erforderlich sei. Bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen sei es dem Provider "derzeit praktisch unmöglich", einen relevanten Teil von technischen Problemen zu bearbeiten.

Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige. Daher sei dieser mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgesprochene Zeitraum nicht zu beanstanden.

Nach Mitteilung des Klägervertreters wurde gegen das Urteil inzwischen Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist (Az.: III ZR 146/10).

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Mobilfunk: Offenbar unzulässige Speicherung von Verkehrsdaten
« Antwort #9 am: 07 September, 2011, 13:24 »
Telekommunikationsanbieter dürfen in Deutschland nach aktueller Rechtslage nur Kundendaten speichern, die für Abrechnungszwecke benötigt werden. Die großen Mobilfunkanbieter missachten diese Regelung jedoch allem Anschein nach. Sie speichern offenbar sensible Kundendaten deutlich länger und umfassender als bislang bekannt.

Die großen Anbieter wie T-Mobile, Vodafone und E-Plus speicherten sogenannte Verkehrsdaten mindestens einen, maximal sechs Monate lang, berichtet die "Berliner Zeitung" unter Berufung auf eine Aufstellung der Generalstaatsanwaltschaft München. Zu diesen Daten gehört, welcher Mobilfunkkunde wann aus welcher Funkzelle wie lange mit wem telefoniert hat. Nur O2 lösche den Großteil der Daten bereits nach sieben Tagen, berichtet die Zeitung.

Bei den gesammelten Daten handelt es sich um genau die Daten, die bis März 2010 im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung archiviert wurden. Als das Bundesverfassungsgericht diese umstrittene Sicherheitsmaßnahme aussetzte, trat die zuvor gültige Regelung wieder in Kraft, dass die Unternehmen nur jene Daten erfassen und speichern dürfen, die für Abrechnungszwecke dringend benötigt werden. Alle anderen anfallenden Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. Nach Ansicht von Datenschützern ist es deshalb unzulässig, den Standort eines Telefonteilnehmers oder die ankommenden Gespräche zu speichern, weil sie bei Inlandstelefonaten nie berechnet würden, berichtet die "Berliner Zeitung" weiter. Der Arbeitskreis (AK) Vorratsdatenspeicherung, ein Bündnis von Datenschützern, bezeichnete die Praxis der Telefonanbieter demnach als illegal. Ob den betreffenden Anbietern allerdings tatsächlich rechtliche Konsequenzen drohen, bleibt abzuwarten. Bislang nahm keines der betreffenden Unternehmen öffentlich zu den Vorwürfen Stellung.

Quelle: www.gulli.com

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AK Vorrat zeigt Telecom-Unternehmen bei Bundesnetzagentur an
« Antwort #10 am: 22 September, 2011, 15:46 »
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) hat am Donnerstag gegen sechs Telekommunikationsanbieter Anzeige bei der Bundesnetzagentur erstattet. Die Datenschützer werfen den Unternehmen BT (Germany), E-Plus, M-net, Telefonica, Telekom Deutschland und Vodafone D2 einen Verstoß gegen Paragraf 97 des Telekommunkationsgesetzes vor. Nach diesem haben die Anbieter für die Abrechnung nicht erforderliche Daten unverzüglich zu löschen.

Der AK Vorrat wirft den Unternehmen unter anderem vor, Daten zu angenommenen Anrufen bis zu sechs Monate zu speichern und Positionsdaten der Handynutzer aufzuzeichnen. Sollte den Telekommunikationsanbietern gesetzwidriges Handeln nachgewiesen werden, drohen den Unternehmen Geldbußen bis zu 300.000 Euro.

Der AK Vorrat hatte im September einen Leitfaden zum Datenzugriff der Generalstaatsanwaltschaft München veröffentlicht. Dem war zu entnehmen, dass Telekommunikationsunternehmen nach wie vor Verbindungsdaten über Zeiträume von bis zu einem halben Jahr speicherten. Die AK Vorrat meinte, die Unternehmen widersprächen damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar betonte das Recht der Anbieter, Verbindungsdaten bis zu sechs Monate für Abrechnungszwecke zu speichern.

Quelle : www.heise.de

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Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung weist auf eine aktuelle Erhebung der Bundesnetzagentur hin. Demnach erheben zahlreiche deutsche Mobilfunkanbieter langfristig und rechtswidrig, an welchem Ort wir unser Handy oder Smartphone benutzen. Auch Anrufe bei kostenfreien Rufnummern werden gespeichert. Die von der Telekom beworbene „sofortige Löschung“ der Daten dauert in Wahrheit 3 bis 7 Tage.

Vodafone speichert derartige Daten sogar bis zu 210 Tage lang. The Phonehouse Telecom speichert die Daten für 120 Tage, Drillisch/SIMply 92 Tage, E-Plus 80 Tage und die Deutsche Telekom 30 Tage. Lediglich der Anbieter EWETEL verzichtet komplett auf eine Speicherung der Daten. Die Anbieter rechtfertigen ihr Vorgehen damit, man verwende die erstellten Bewegungsprotokolle zur Überprüfung der Plausibilität von Einwendungen gegen Rechnungen.

Laut der Bundesnetzagentur ist die Speicherung dieser Daten aber nur bei standortabhängigen Tarifen wie etwa der Homezone zulässig. Kaum ein Unternehmen hält sich jedoch bislang an die Vorgabe der Behörde. Zudem wird von den Unternehmen festgehalten, wer wann von wem angerufen wurde, obwohl für eingehende Gespräche normalerweise keine Gebühren anfallen. Wen man anruft oder wem man eine SMS schickt (ausgehende Verbindungen), wird selbst bei Nutzung eines Pauschaltarifs („Flatrate“) bis zu 210 Tage lang gespeichert. Vodafone: bis 210 Tage, EWETEL: 180 Tage, The Phonehouse Telecom: 120, Drillisch/SIMply: 92 Tage, E-Plus: 80 Tage, Telekom: 30 Tage. Auch die Anrufe von kostenfreien Rufnummern sind von der Praxis nicht ausgeschlossen. Selbst die von der Telekom angebotene „sofortige Löschung“ der Verbindungsdaten hält nicht, was sie verspricht. Sie erfolgt laut der Erhebung in Wahrheit erst nach 3-7 Tagen.

Die Bundesnetzagentur will nun als Reaktion auf die Anzeige des AK Vorrat einen Leitfaden vorbereiten, der erstmals konkret festlegen soll, in welchen Fällen und wie lange die Anbieter welche Kommunikationsdaten speichern dürfen.

Quelle: www.gulli.com

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Verbindungsdaten: Datenschützer und Provider vor Kompromiss
« Antwort #12 am: 26 September, 2012, 18:40 »
Nachdem die Praxis des Datensammelns bei Telecom-Anbietern im Frühsommer für Aufsehen gesorgt hatte, suchen nun die Provider gemeinsam mit dem obersten Datenschützer des Bundes und der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach Wegen, den Interessen der Telefonkunden künftig besser Rechnung zu tragen. Dafür soll am Donnerstag ein Datenschutz-Leitfaden verabschiedet werden, den ein halbjährlich tagender "Jour Fixe" ausgearbeitet hat.

Der ganze Artikel

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Oberlandesgericht: IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden
« Antwort #13 am: 23 September, 2013, 16:30 »
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sieht in der Praxis der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten von Internetzugängen sieben Tage verdachtsunabhängig aufzubewahren, die Verhältnismäßigkeit im Interesse der IT-Sicherheit gewahrt. Die Speicherdauer erklärte der 13. Zivilsenat in einem jetzt veröffentlichten Urteil Ende August für rechtmäßig (AZ.: 13 U 105/07).

Zwei Sachverständige seien unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte fünf Werktage benötigt, um die anfallenden "Abuse-Meldungen" sachgerecht aufzuarbeiten, um ihre Infrastruktur effizient zu schützen. Um arbeitsfreie Wochenenden zu berücksichtigen, sei die siebentägige Frist angemessen. Unbehandelte Hinweise ermöglichten es Angreifern, "den von ihnen einmal in Gang gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spam zu versenden, mehr Rechner auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten" oder ähnliche Attacken auszuführen.

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Offline Jürgen

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Re: Oberlandesgericht: IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden
« Antwort #14 am: 24 September, 2013, 01:40 »
Sieben Tage sind für das Aufspüren und ggf. Abschalten eines Spammers tatsächlich nicht lang, zumal meist erst eine Prüfung vor Ort oder laufende gezielte Überwachung des betroffenen Anschlusses weiter zu den Knotenpunkten eines Botnet führen kann.

An dieser Stelle stehen tatsächlich unsere eigenen Interessen an nicht überwachter Internetnutzung in direktem Konflikt mit ebenfalls unserem eigenen Interesse an Ausschaltung dreister Betrüger und Seuchenschleudern.

Insbesondere ist mir in letzter Zeit aufgefallen, dass die Spam-Mails, die anfangs weder mein Provider noch meine eigenen Filter erkennen, zu einem nicht geringen Teil von Rechnern stammen, die laut Header-Daten dynamische IPs der Telekom nutzen.
Viel weniger davon kommen von 1&1 Adressen. Der überwiegende Rest stammt nicht aus diesem Lande.

So bin ich im Grunde froh, nicht über das Vorgehen und die technischen und rechtlichen Voraussetzungen entscheiden zu müssen.
Statt dessen lasse ich seit fünfzehn Jahren überhaupt keine Mail in einer Vorschau anzeigen. Und natürlich öffne ich sowas Unerwartetes auch nie, sondern lasse sie als Quelltext darstellen, wenn ich über Spam-oder-nicht nicht ganz sicher bin.
Anhänge, eingebundene externe Inhalte oder Links braucht ja wirklich keiner, wenn's ohnehin Dreck ist...

Froh bin ich natürlich, dass mir meine e-Mail-Software entsprechende Voreinstellungen erlaubt.

Möchte mir gar nicht vorstellen, was alles den arglosen Allesklickern passiert.
Es ist nämlich ganz stark anzunehmen, dass sich genau aus diesen die meisten Rechner der Botnets rekrutieren.

Sonnenklar ist mir jedenfalls, dass solche zahlreichen Dummies überhaupt erst die Rechtfertigung für solche Überwachungsmaßnahmen liefern.
Aber gestraft sind hier alle Nutzer, auch die vorsichtigsten und bravsten.
Viele halten sich immer mehr zurück, um nicht irgendwann in die Fänge der Justiz oder Dienste zu geraten, z.B. wegen eines Fehlers bei der IP-Erfassung oder gar in einer Inhaltserkennung zu Fahndungszwecken.

Ob das verhältnismäßig ist und überhaupt von unserer Verfassung gedeckt, wird vermutlich erst die letzte Instanz klären können, das Bundesverfassungsgericht oder die entsprechende Stelle der EU.

Jürgen
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3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
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