Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die 2007 eingeführte und jahrelang von Verwaltungsgerichten in verschiedenen Sachlagen unterschiedlich bewertete Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer zurückgewiesen. Der Kläger werde durch die Erhebung der Abgabe durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nicht in seinem Grundrechten verletzt, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Karlsruher Gerichts in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 199/11). Sie nahmen daher die Beschwerde an. Die Verfassungsrichter bestätigten damit ein zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte die Klage im Oktober 2010 letztinstanzlich abgeschmettert.
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