Der Europäische Gerichtshof hält dynamisch vergebene IP-Adressen unter Umständen für personenbezogene Daten. Dennoch sei das strenge Verbot der IP-Adressen-Speicherung durch Website-Betreiber mit EU Recht unvereinbar.Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält dynamisch vergebene IP-Adressen für "personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzrechts – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dies teilte das oberste europäische Gericht am heutigen Mittwoch mit. Zu dem lange erwarteten Urteil in der Sache "Patrick Breyer vs. Bundesrepublik Deutschland" (Az. C 582/14) liegt bislang allerdings nur die Pressemitteilung vor. Der Volltext des Urteils dürfte im Laufe des Tages folgen.
Dynamisch vergebene IP-Adressen seien nur dann personenbezogen, wenn der sie speichernde Website-Betreiber "über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen". Im Klartext: Nur falls der Betreiber – etwa im Fall eines Angriffs auf die Website – vom vergebenden Zugangsprovider Name und Anschrift des Adressinhabers erhalten kann, sind die Adressen auch personenbezogen. Dazu bestünden "in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten", erklärte der EuGH.
Das Gericht dürfte darauf abheben, dass Betreiber eine Strafanzeige stellen können und damit Strafverfolgungsbehörden dazu bringen, die Daten zu ermitteln. Über die Akteneinsicht in dieses Verfahren könnten sie an die Informationen gelangen. Da diese Möglichkeit jedem Betreiber grundsätzlich offensteht, könnte die EuGH-Entscheidung in der Weise ausgelegt werden, dass damit alle dynamisch vergebenen IP-Adressen darunter fallen. Dies ist aber noch unklar. Es bleibt abzuwarten, ob der Urteilsvolltext Klärung bringt.
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