Autor Thema: Internetrecht ...  (Gelesen 6251 mal)

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Online-Widerrufsbelehrung bald auf vier Seiten?
« Antwort #15 am: 22 November, 2007, 11:41 »
Nachdem die im Jahr 2002 eingeführte und zwei Jahre später überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung für den Internet-Handel sowohl von Seiten der Verbraucher als auch von den Händlern immer wieder auf Kritik stieß, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen neuen Entwurf für die Neufassung der Musterbelehrungen vorgelegt. Allerdings soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang und aufgrund zahlreicher ungeklärter Fragen weiterhin von Gerichten angreifbar sein, sagt Carsten Föhlisch, Justiziar von Trusted Shops.
   
Verbraucherschutz

Aufgabe einer neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist einerseits, die Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, anderseits den Händlern im Fernabsatz Rechtssicherheit zu bieten und vor Abmahnungen zu schützen. Gerade in jüngster Zeit hatten etliche Gerichte das amtlich vorgesehene Muster für nicht rechtskonform erklärt. In der Folge wurden viele Onlineshops wegen einer angeblich mangelhaften Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt.

Belehrung ist zu lang

Obwohl das Bundesjustizministerium die Vorschläge der Brache, darunter auch die der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), in dem neuen Entwurf weitgehend umgesetzt hat, gibt es erneut Kritik. So sollen die Händler verpflichtet werden, alle Paragraphen im genauen Wortlaut wiederzugeben. "Etwa vier DIN-A4-Seiten lange Belehrungstexte sind für Unternehmer nicht praktikabel und für die Verbraucher intransparent", betont Föhlisch. Ein weiterer Kritikpunkt sei die weiterhin fehlende Rechtssicherheit, weil die Belehrung erneut keinen Gesetzesrang hätte und Gerichte auch weiterhin Textbestandteile monieren könnten.

Keine EU-einheitliche Lösung

Anders als in den meisten anderen europäischen Staaten muss nach deutschem Recht schon im Vorfeld einer Bestellung auf Internetseiten über alle Details des Widerrufsrechtes informiert werden. So gelten beispielsweise für eBay-Powerseller die gleichen Gesetze wie für Finanzkonzerne. Diese Regelungen sollten nach Ansicht von Trusted Shops vereinfacht werden, um die Komplexität der Belehrung zu reduzieren.

Quelle : www.onlinekosten.de

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Entwurf für Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung
« Antwort #16 am: 23 November, 2007, 16:27 »
Kaum ein Bereich im Internet ist derzeit so häufig von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen wie die Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, zu der Online-Shops gesetzlich verpflichtet sind. Dabei hatte der Gesetzgeber für diesen sensiblen Bereich im Rahmen der Anlage zu BGB-Infoverordnung sogar eine Vorlage in Form einer Musterbelehrung entwickelt und den Betreibern deren Übernahme empfohlen.

Wer jedoch diese vom Gesetzgeber geschaffene Belehrung verwendet hatte, war damit in den vergangenen Jahren alles andere als auf der juristisch sicheren Seite. Tatsächlich stellten die Gerichte gleich eine ganze Reihe von Mängeln in dem kurzen Text fest (siehe etwa ein Urteil des Berliner Kammergerichts). Umstritten sind insbesondere der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Aber auch Fragen wie die nach dem Wertersatz für die Versandkosten oder des Ersatzes für die Nutzung der Waren beschäftigten die Gerichte und führten zu einer völlig unklaren Rechtslage, die Abmahner für sich auszunutzen wussten.

Nachdem nunmehr auch die Politik erkannt hat, dass dieser Zustand "bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung" führt, stellt das Bundesministerium der Justiz nun die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" als Entwurf zur Diskussion. Diese Neufassung solle der "Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums" bezüglich der Muster-Widerrufsbelehrung Rechnung tragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.

Tatsächlich korrigiert er einen erheblichen Teil der bisher problematischen Passagen. Dennoch stößt das Dokument in seiner jetzigen Form auf heftige Kritik und nahezu einhellige Ablehnung der Juristen. Insbesondere kritisieren sie, dass das Regelwerk erneut nur als Verordnung vorgesehen ist und nicht als Gesetz. Dies hätte zur Folge, dass auch in Zukunft die Gerichte nicht an die Vorgaben gebunden wären, und es somit nur eine Frage der Zeit wäre, bis erneute Rechtsunsicherheiten entstehen.

Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Ausweitung der Informationspflichten vor. Dazu sollen dem Kunden nun zusätzlich eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem BGB und der BGB-InfoV im Volltext mitgeteilt werden müssen. Im Endeffekt müsste nach dem Entwurf eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung in Zukunft nicht weniger als 12.000 Zeichen umfassen, was in etwa zwei Druckseiten der c’t entspricht.

Quelle : www.heise.de

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Eindeutige Widerrufsregeln gefordert
« Antwort #17 am: 02 Februar, 2008, 10:49 »
Klar erkennbare Widerrufsregeln für Bestellungen über das Internet oder bei TV-Sendungen und Haustürgeschäften hat die Verbraucherkommission Baden-Württemberg gefordert. "Die jetzigen Texte sind an verschiedenen Stellen unzutreffend und missverständlich. Vor allem Unternehmer stolpern regelmäßig über die juristischen Fallstricke", sagte Kommissionsmitglied Tobias Brönneke in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur dpa in Stuttgart.

Vor allem für die Onlinehändler sei das Thema von großer Bedeutung, da die bisherige Praxis zu ganz erheblichen Abmahnwellen geführt habe. Das Bundesjustizministerium habe zwischenzeitlich einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt. "Dieser lässt aber mehr als zu wünschen übrig." Brönnekes Fazit: Zu unkonkret, zu unverständlich und zu lang. "Ratsam wäre es, anstatt eines einheitlichen Musters jeweils eines für die unterschiedlichen Situationen zu schaffen."

Die baden-württembergische Verbraucherkommission hat Vorschläge in drei Bereichen erarbeitet, die zu einem einfacheren Verständnis der Einspruchsmöglichkeit führen und für die Betroffenen Licht ins Dunkel bringen könnten. "Nach dem Entwurf des Bundesjustizministeriums sollen Verbraucher selber entscheiden, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Das können sie jedoch gar nicht leisten. Außerdem ist eine vierseitige Belehrung für Standardfälle des Internetvertriebs nicht angemessen." Formulierungen wie: Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, bitte Frist im Einzelfall prüfen, seien unbrauchbar. "Hier sollte ein konkretes Datum benannt werden."

Brönneke verweist auf eine Studie, wonach jeder Onlineshop schon gut zweimal abgemahnt worden sei. Schäden von 1500 Euro seien durchaus normal, könnten sich aber auch auf mehrere 10 000 Euro summieren. "Viele Unternehmen sehen sich durch Abmahnungen in der Existenz bedroht." Ein großer Anteil der Abmahnungen gehe auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zurück. Erschwerend käme für den Handel hinzu, dass nicht erkannte falsche Formulierungen zu einem ewigen Widerrufsrecht führten. "Der Verbraucher oder Konkurrent kann dabei die Ware sogar noch nach Jahren zurückgeben."

Die neuen Vorschläge des Bundesjustizministeriums, die voraussichtlich im Sommer in den Bundestag und den Bundesrat eingebracht werden sollen, seien weder unternehmer- noch verbrauchergerecht. "Die Vorschläge muten dem Unternehmer und Verbraucher Texte zu, die Nichtjuristen nicht verstehen können", sagte Brönneke, der Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Pforzheim ist. Auch die Kunden wüssten nicht Bescheid, wann ihr Vertrag erlischt und ob es Ausnahmen gibt. "Wir sind der Meinung, dass man das Problem nicht mit Standardformulierungen lösen kann". Einige Gerichte hätten in der Vergangenheit zugunsten der Internethändler entschieden. Größtenteils aber würden die Onlinehändler den Kürzeren ziehen, sagte Brönneke.

Quelle : www.heise.de

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Kompendium Internetrecht aktualisiert
« Antwort #18 am: 26 Februar, 2009, 12:29 »
Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat eine aktualisierte Fassung des Skripts Internetrecht vorgelegt. Die neue Ausgabe liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster zum Download als PDF-Datei bereit.

In der nunmehr zwölften Version des Kompendiums wurden nach Angaben des Autors über 200 neue Urteile eingearbeitet sowie die neue Gesetzeslage berücksichtigt. Auch mit der aktuellen Debatte über neue Richtlinien und Gesetze – etwa in Sachen Datenschutz oder Internet-Haftung – beschäftigt sich der Text. Darüber hinaus wurde das Skript um neue Phänomene wie Phishing ergänzt und überholte Themenfelder wie Dialer gestrichen.

Quelle : www.heise.de

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OLG Hamburg: Gute Nachrichten für Forenbetreiber
« Antwort #19 am: 22 März, 2009, 11:29 »
Die rigide Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg bezüglich der Haftung für Internetforen und Blogs sorgt bereits seit Jahren für erhebliche Rechtsunsicherheit unter den Betreibern derartiger Angebote. Dieser Rechtsprechung hatte das Hanseatische Oberlandesgericht nun in einer neuen Entscheidung eine klare Absage erteilt, jetzt liegt auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 4. Februar 2009 vor (Az. 5 U 180/07).

Kläger des Verfahrens waren die Betreiber von "Marions Kochbuch", die vor allem durch die massenhafte Abmahnung angeblicher Urheberrechtsverletzungen in die Diskussion geraten waren. Diese hatten den Betreiber der Fußballforen-Community Foros für die Veröffentlichung eines Fotos durch einen Forenteilnehmer in Haftung nehmen wollen und Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht. Wenig überraschend verurteilten die Richter des Landgerichts den Beklagten daraufhin zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren. Dieser sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich. Insbesondere sei dieser in der Lage gewesen, die Rechtsverletzung zu unterbinden, etwa dadurch, "dass er das Einstellen von Bildern durch Dritte auf die von ihm betriebene Webseite grundsätzlich nicht ermöglicht".

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und urteilte in allen Punkten zugunsten des Forenbetreibers. Entgegen der Ansicht des LG Hamburg seien solche Inhalte nicht als eigene Inhalte im Sinne des § 7 TMG zu bewerten. Vielmehr handele es sich bei Postings in Foren um fremde Informationen, für die der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn es sich um ein geschäftliches Angebot handeln würde.

Auch den Ausführungen des Landgerichts, wonach der Betreiber als Störer hafte, erteilt das OLG eine klare Absage. Insbesondere habe dieser keine ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Denn der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Dabei beruft sich das Gericht vor allem auf das Heise-Foren Urteil des OLG aus dem Jahr 2006. Bereits dort wurde festgestellt, dass eine solche Pflicht "die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde". Zudem käme bei Bildern noch das Problem dazu, dass diesen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt werden.

Weiterhin hafte der Beklagte auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil er nach der Abmahnung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Insoweit sei es unstreitig nicht zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Vielmehr habe der Forenbetreiber seine Verpflichtung damit erfüllt, die ihm bekannt gewordene Rechtsverletzung unmittelbar nach Kenntnis zu beseitigen. Auch die Möglichkeit für die Nutzer, ihre Beiträge in die Foren anonym einzustellen, führe nicht dazu, dass schon nach einer einzigen Rechtsverletzung die Veröffentlichung von Bildern in den Nutzerbeiträgen generell zu verhindern ist. Denn auch anonym oder unter Pseudonym nutzbare Internetforen stellen nach Ansicht des OLG Hamburg ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell im Internet dar und stehen unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Wie die Regelung des § 13 TMG zeigten, sei die anonyme Nutzung des Internets sogar ausdrücklich geschützt.

Auch in einem weiteren für die Betreiber von Foren wichtigem Punkt erteilt das OLG der Rechtsprechung des Landgerichts eine klare Absage: Der Beklagte sei nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben der Kläger verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.

Etwas überraschend ließ das OLG die Revision gegen das Urteil mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu.

Quelle : www.heise.de

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Offline berti

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Re: OLG Hamburg: Gute Nachrichten für Forenbetreiber
« Antwort #20 am: 22 März, 2009, 12:48 »
Ob sich das OLG der tragweite dieses Urteils bewusst ist?peziell die ganzen abmahner haben jetzt ne ziemliche backpfeife bekommen:

Zitat
Auch in einem weiteren für die Betreiber von Foren wichtigem Punkt erteilt das OLG der Rechtsprechung des Landgerichts eine klare Absage: Der Beklagte sei nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben der Kläger verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.

Also nix mehr mit ner schnellen Abmahnung mit vielen anwaltskosten
Oder wie ich das verstehe: Tausch von files in ner "börse" -> erstes Schreiben ist lediglich als Hinweis auf die böse tat zu werten, erst wenn dann weitergemacht wird, wird es teuer.

Oder seh ich das jetzt wieder einmal falsch?
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Offline SiLæncer

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Re: OLG Hamburg: Gute Nachrichten für Forenbetreiber
« Antwort #21 am: 22 März, 2009, 13:25 »
Nö, ich verstehe das eigentlich auch so ....

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Offline kater

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Re: Internetrecht: Haftung für Links auf fremde Internet-Seiten
« Antwort #22 am: 22 März, 2009, 13:34 »
vor allem wenn man bedenkt, daß sich inzwischen ein ganzer Klüngel mit der Abmahnpraxis sein Geld verdient.
Dort gehts doch nicht mehr um Wahrung von Rechten, sondern um das finden von angeblichen Rechtsverstößen und der Verwertung dieser.
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Offline Warpi

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Re: Internetrecht: Haftung für Links auf fremde Internet-Seiten
« Antwort #23 am: 22 März, 2009, 13:35 »
Und um den schnöden Mammon ...


Where are only in it for the money  (FZ 1967)
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Die größte Fehlerquelle des PCS sitzt meist 30cm vor dem Bildschirm.

Offline Jürgen

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Re: Internetrecht: Haftung für Links auf fremde Internet-Seiten
« Antwort #24 am: 22 März, 2009, 19:32 »
Schönes Urteil.

Das ist aber keinesfalls als Freibrief für offensichtliche Rechtsverstösse anzusehen. Geschützt sollen hier sicherlich nur solche Nutzer, die gutgläubig und in bester Absicht handeln. Aktivitäten im Zusammenhang mit Warez, Keyz usw. dürften auch bei'm ersten Mal weiterhin strafbar bleiben.
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
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Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig
« Antwort #25 am: 02 Juli, 2009, 10:50 »
In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.

Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit über die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt.

Selbst Justizministerin Zypries räumte ein, der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewähre jedoch keine Rechtssicherheit.

Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.

Das Landgericht (LG) Münster hatte in der Vorinstanz das Fehlen der Angaben für eine Bagatelle im wettbewerbsrechtlichen Kontext gehalten. Die Richter in Hamm folgten dem nicht. Die fehlende Angabe der Handelsregisterdaten sei keine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung.

Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Vergessen-der-Umsatzsteuer-ID-im-Impressum-ist-abmahnfaehig--/meldung/141455

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Neue Widerrufsbelehrung: Online-Anbieter müssen handeln
« Antwort #26 am: 04 August, 2009, 16:05 »
Seit heute ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Widerrufsrecht für Online-Angebote betrifft. Onlineshopbetreiber und Dienstleister müssen ihre Widerrufsbelehrung umgehend anpassen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Bisher war in dieser Belehrung meist folgender Satz zu finden, der vom Gesetzgeber in der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) vorgeschlagen worden war:

"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Hintergrund dieser Änderung ist, dass § 312 d Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Rechtsgrundlage für einen Widerruf im Rahmen von Dienstleistungen bildet, ebenfalls geändert wurde. Dieser fordert nun für das Erlöschen des Widerrufsrechts, dass "der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat".

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bestellabläufe abgeändert werden müssen. Bislang genügte es für den Verlust des Widerrufsrechts, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden "begonnen" wurde. Nach der Neufassung erlischt es erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden "vollständig erfüllt" worden ist. Ziel der neuen Formulierung ist ganz klar der Schutz der Verbraucher, denn den "Beginn" der Ausführung nimmt er nicht unbedingt wahr, die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner aber schon. Wichtig ist ebenfalls, dass der Vertrag auch durch den Kunden vollständig erfüllt worden sein muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.

Die Gesetzesänderung steht im Lichte der andauernden Rechtsunsicherheit im Bereich der Widerrufsbelehrungen. Zwar war im Rahmen einer Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (so genannte BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung unter anderem den Webseitenbetreibern vorgeschlagen worden, dies geschah aber nur im Wege einer "Verordnung". In der Folge kam es zur perfiden Situation, dass Onlineshopbetreiber, obwohl sie sich an diesen "offiziellen Text" orientierten, erfolgreich abgemahnt und verklagt werden konnten, weil die Verordnung nicht mit dem höher stehenden Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang steht. Insbesondere der Beginn der Widerrufsfristen war Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen, denn darin unterschieden sich Gesetz und Verordnung im Detail – von der teilweise für Verbraucher unverständliche Gestaltung des Textes einmal abgesehen.

Jetzt hat der Gesetzgeber auch darauf reagiert und die Muster-Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes erhoben. Dann sind Abmahnungen und Klagen ausgeschlossen, wenn der Webseitenbetreiber diesen Text verwendet. Dieses Gesetz tritt aber erst am 11. Juni 2010 in Kraft.

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Kompendium zum Internetrecht aktualisiert
« Antwort #27 am: 17 August, 2009, 14:33 »
Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat erneut eine aktualisierte Fassung des Skripts Internetrecht vorgelegt. Integriert wurden die zahlreichen Gesetzesvorhaben der laufenden Legislaturperiode, zum Beispiel die Novellierungen zum Bundesdatenschutzgesetz und das Zugangserschwerungsgesetz. Die neue Ausgabe liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster als PDF-Datei zum Download bereit.

Außerdem wurden gegenüber der vorigen Version vom Februar dieses Jahres fast 200 neue Urteile und Literaturhinweise eingearbeitet. Dabei geht es unter anderem um die Zulässigkeit von Google-Werbung, um das Urheberrecht bei Online-Videorecordern und Sound-Sampling, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Outsourcing und Direktmarketing sowie die Haftung von "Intermediären" wie Links und Foren. Hoeren gibt das Kompendium zum Internetrecht seit Juli 2003 heraus.

Quelle : www.heise.de

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Urteil: Unerlaubte E-Mail-Einsichtnahme durch Admin rechtfertigt Kündigung
« Antwort #28 am: 07 September, 2009, 15:21 »
Die unerlaubte Einsichtnahme in fremde E-Mails durch einen Systemadministrator stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und rechtfertigt dessen fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 11 Sa 54/09). Die Richter bestätigten damit die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts München.

Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator beschäftigt. In dieser Eigenschaft nahm er unter anderem Zugriff auf die E-Mails eines Geschäftsführers. Diese legte er einem anderen Geschäftsführer vor, um damit nachzuweisen, dass der Empfänger der Nachrichten vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit das Unternehmen schädige. Zudem griff er unbefugt auf Daten aus dem Personalbereich zu. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

In seiner Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung fest. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zugegriffen habe. Nach "herrschender Auffassung" rechtfertige der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Insbesondere habe der Admin gezielt den Ordner "gesendete Objekte" des Geschäftsführers geöffnet, um zumindest eine E-Mail auszudrucken. Die Ausführung des Klägers, er habe lediglich im Rahmen des betrieblich Üblichen während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers E-Mail-Post geöffnet und dabei zufällig die streitgegenständliche E-Mail vorgefunden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt.

Das Unternehmen habe sich vielmehr darauf verlassen können müssen, dass seine Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen die eingeräumten Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nach Material suchen, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht fallen können. Vielmehr habe der Kläger im Laufe des Verfahrens durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche eindrucksvoll bewiesen, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei.

Das Urteil des LAG München bestätigt damit eine vergleichbare Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen aus dem Jahr 2005.

Quelle : www.heise.de

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Landgericht weitet Schutz vor Spam aus
« Antwort #29 am: 22 Oktober, 2009, 18:52 »
Das Landgericht Berlin hat am 16. Oktober 2009 entschieden, dass eine per Abmahnung erwirkte Unterlassungserklärung wegen unerbetener E-Mail-Werbung nicht auf eine konkrete, bereits gegen den Willen des Anwenders angeschriebene E-Mail-Adresse beschränkt sein darf (Az. 15 T 7/09). Der Unterlassungsanspruch gilt also für den Betroffenen selbst und damit für sämtliche seiner Adressen.

Ein Berliner Rechtsanwalt hat damit im zweiten Anlauf eine einstweilige Verfügung in eigener Sache durchgesetzt. Seinen ersten Antrag hatte das Amtsgericht des Berliner Bezirks Lichtenberg zuvor abgewiesen. Das LG Berlin räumt in seinem Beschluss ein, dass der Werbeversender nun einem höheren Risiko ausgesetzt sei, gegen die Auflagen zu verstoßen. Das komme jedoch nur dann zum Tragen, wenn er weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versende.

Während der Antispam e. V. den Beschluss als "wegweisend" ansieht, reagiert die unterlegene Partei RTL Interactive GmbH, zuständig für die Online-Aktivitäten des Fernsehsenders RTL, erst einmal zurückhaltend. Man kenne noch nicht einmal den Beschluss und wolle zunächst dessen Zustellung abwarten, erklärte RTL-Sprecher Konstantin von Stechow.

Quelle : www.heise.de

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