Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 32182 mal)

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German NFO Source von Strato gesperrt
« Antwort #330 am: 11 April, 2011, 18:07 »
Die Betreiber der Website nfos.de haben erneut Probleme mit ihrem Webhoster Strato. Nachdem sie im März dieses Jahres beschuldigt wurden, angeblich eine eigene P2P-Tauschbörse zu betreiben, wurde die Seite jetzt wegen DDoS-Angriffen kurzerhand gesperrt. Eine Warnung vor der eigentlichen Sperre soll nicht erfolgt sein.

In NFO-Dateien wird der Inhalt eines Releases der Warez-Szene beschrieben. Traditionell schmückt man diese Infodateien mit Darstellungen der ASCII- oder ANSI-Art aus. Die kunstvolle Verzierung der NFO ist bei vielen Gruppen im Laufe der letzten Jahre leider wieder aus der Mode gekommen. Bei Cracks wird oftmals beschrieben, wie der Kopierschutz funktionierte und mit welchem Aufwand der Cracker ihn umgehen konnte. Manche Gruppen bewerten selbst veröffentlichte Spiele oder Software auch, grüßen ihre Mitbewerber etc. Zwar kommen alle Informationen aus der Releaser-Szene. Da die reinen Textdateien aber keinerlei urheberrechtlich geschützten Daten enthalten, ist der Betrieb einer solchen Website auch in Deutschland erlaubt.

Dass man mit der Veröffentlichung von NFOs rechtliche Probleme bekommen könnte, erschien auf den ersten Blick höchst unwahrscheinlich. Dennoch ist Dr. Backe und seinem Team nichts anderes passiert. Ihr Hoster Strato warf ihnen noch im März vor, eine eigene Filesharingbörse zu betreiben und diese auf nfos.de zu bewerben. Die Administratoren wehrten sich dagegen und versuchten zu klären, dass dies nicht der Fall ist. Strato forderte die Betreiber auf, alle illegalen Inhalte aufzusuchen und innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist zu entfernen. Nachdem sich die Mitarbeiter von Strato dann genauer auf der Seite umgesehen hatten, musste man zugeben, dass dort keine Filesharing-Tauschbörse betrieben wird. Dafür wurden die Betreiber von nfos.de stattdessen aufgefordert, alle markenrechtlich und urheberrechtlich geschützten Texte, Grafiken und Bilder zu entfernen. Gelöscht wurden so beispielsweise die Cover zahlreicher DVDs, Computerspiele und anderer Veröffentlichungen. Die Frist lief bis zum 21. März 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Administratoren dem Wunsch des Unternehmens nach eigenen Angaben nachgekommen. Auch wenn völlig unklar ist, was der Hoster mit dieser Thematik zu tun hat. Strato war nicht in einem einzigen Fall der Inhaber der fraglichen Rechte. Es ist schleierhaft, wie es überhaupt zu dieser Forderung kommen konnte.

Doch die Probleme gehen weiter. Gestern erhielt Dr. Backe eine SMS von Strato zugestellt. Ohne jede Vorwarnung wurde der Server gesperrt. Eine Begründung wurde in der Kurznachricht nicht angegeben. Später erfuhr er, Anlass der Sperre seien die anhaltenden DDoS-Angriffe gegen die Website. Derzeit ist das Portal German NFO Source leider nicht erreichbar. Wir warten noch auf eine Antwort beider Parteien und melden uns, sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen.

Quelle : www.gulli.com

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German NFO Source von Strato gesperrt (Update)
« Antwort #331 am: 11 April, 2011, 20:31 »
Update:

Dr. Backe teilte uns gerade mit, die Sperre würde man aufrecht halten, bis die DDoS-Angriffe aufhören würden. Deshalb sei es für die Admins von nfos.de derzeit nicht möglich, aktive Gegenmaßnahmen einzuleiten. Eine Reaktion von Strato steht noch aus.

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Leader einer Warez-Gruppe soll zu 5 Jahren Haft verurteilt werden
« Antwort #332 am: 04 Mai, 2011, 19:24 »
Gestern wurde der 29-jährige Kalifornier Richard Franco Montejano vor Gericht schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangt 5 Jahre Haft und 250.000 Dollar Geldstrafe. Ihm wurde nachgewiesen, von 2002 bis 2007 die Gruppe OSC (oL-sKOOL-cLASSiCS) geleitet zu haben. Er hat Supplier von Rabid Neurosis angeheuert, die ihm unveröffentlichtes Material aus einer Fabrik von Universal besorgten.

Nachdem Mitglieder von Rabid Neurosis hochgenommen wurden, ermittelte man ihn als Leiter der Releaser-Group OSC, die für zahlreiche illegale Veröffentlichungen verantwortlich gemacht wird. Die Gruppe hatte auf ihren ftp-Servern unzählige Alben veröffentlicht, darunter auch ein Pre-Release des Musikers Kanye West aus dem Jahr 2007. Nach jetziger Aktenlage war Montejano Organisator der Gruppe und hatte administrative Rechte auf all ihren privaten ftp-Servern. Ihm wird auch vorgeworfen, Original Supplier von Rapid Neurosis (RNS) angeheuert zu haben, um OSC mit neuer Musik zu beliefern. Die Supplier mit Pseudonym ade und StJames waren beide Beschäftigte einer Fabrik von Universal Music, in der CD's hergestellt werden.

Die Urteilsverkündung wurde auf den 25. Juli 2011 datiert. Seine Supplier erhielten bereits am 15. Januar 2010 eine Haftstrafe von drei Monaten und zwei Jahre auf Bewährung. Man wird sehen, ob Richter George H. King den Forderungen der Staatsanwaltschaft nachkommen wird. Immerhin hat er gestern bereits verkündet, dass Montejano verantwortlich für zahlreiche Urheberrechtsverletzungen sei. Als Leiter der kriminellen Vereinigung wird auf ihn wahrscheinlich eine höhere Strafe zukommen, als auf seine früheren Gruppenmitglieder.

Quelle : www.gulli.com

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Neue Massenklage gegen Filesharer
« Antwort #333 am: 10 Mai, 2011, 15:54 »
Ein US-Gericht hat den Weg für eine der bisher größten Filesharing-Massenklagen in den Vereinigten Staaten freigemacht. Provider müssen auf Anweisung eines Bundesrichters die Identität von zahlreichen Nutzern preisgeben, über deren IP-Adresse der Silvester-Stallone-Streifen "The Expendables" per Bittorrent heruntergeladen worden sein soll. In diesem Fall verfolge die US Copyright Group im Auftrag des Rechteinhabers über 23.000 mutmaßliche Filesharer, berichtet das US-Magazin Wired.

Massenklagen der Copyright-Lobby gegen tausende Unbekannte ("John Does") sind in den USA schon seit mehreren Jahren üblich. In der Regel geben die Richter den Anträgen der Kläger statt und ordnen die Ermittlung der zu IP-Adressen gehörenden Anschlussinhaber an. Dabei kommt es in den seltensten Fällen tatsächlich zu einem Prozess. Üblicherweise enden die individuellen Verfahren mit einem Vergleich.

Bisher haben es nur zwei Fälle tatsächlich vor eine Jury geschafft, die den Beklagten jeweils hohe Schadensersatzzahlungen auferlegten. Die US-Amerikanerin Jammie Thomas Rasset war im dritten Prozess wegen mutwilliger Urheberrechtsverletzung in 24 Fällen insgesamt 1,5 Millionen US-Dollar verurteilt. Der Student Joel Tenenbaum soll für 30 per Filesharing verbreitete Musiktitel 67.500 US-Dollar zahlen. In beiden Verfahren ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Allerdings billigen nicht alle US-Richter den Rechteinhabern einen uneingeschränkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern zu. Im November 2010 wies eine US-Bundesrichterin eine weitere Massenklage der Copyright Group mit dem Hinweis ab, nur Klagen gegen in ihrem Gerichtsbezirk gemeldete Personen anzunehmen. Mit der gleichen Begründung wies im Dezember vergangenen Jahres ein Richter die Massenklage eines Dienstleisters der Pornoindustrie ab.

In der vergangenen Woche wies ein weiterer US-Richter das Auskunftsbegehren eines kanadischen Pornoproduzenten ab, der die Anschlussinhaber zahlreicher IP-Adressen ermittelt haben wollte. IP-Adressen seien nicht mit Personen gleichzusetzen, befand der Richter laut TorrentFreak. Der Verstoß könne von jemandem im Haushalt des Anschlussinhabers begangen worden sein oder von einem Gast oder einem WLAN-Schwarzsurfer. Zudem müssten im Zusammenhang mit "Erwachsenenunterhaltung" die Interessen der möglicherweise zu Unrecht Beschuldigten besonders berücksichtigt werden.

Quelle : www.heise.de

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Server der Anti-Piracy Firma Trident Media Guard gehackt
« Antwort #334 am: 18 Mai, 2011, 23:11 »
Trident Media Guard, eine Firma die im Auftrag der französischen Regierung Raubkopierer und Filesharer aufspürt, wurde offenbar gehackt.

Bei dem Angriff soll eine Vielzahl an Daten gestohlen worden sein, inklusive einer Anleitung, wie Software-Piraten eine Entdeckung durch die Fima vermeiden können, berichtet die BBC. Eric Walter, Chef der französischen Anti-Piracy Einheit bestätigte auf Twitter, dass man die Zusammenarbeit mit TMG "vorläufig eingestellt“ habe.

In Frankreich erhalten Raubkopierer und File-Sharer seit dem Jahr 2009 drei offizielle Warnungen. Danach können bei Anzeige massive Strafen drohen, u.a. Internetverbot.


quelle: Dnews.de/J. Jehnen
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The Pirate Bay Uploader muss 20.000 Euro Schadensersatz leisten
« Antwort #335 am: 25 Mai, 2011, 12:07 »
Ein Nutzer von The Pirate Bay, der einen Film via BitTorrent verbreitet hat, ist zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von umgerechnet rund 20.000 Euro verurteilt worden. Er hatte aus Spaß einen Film via BitTorrent verbreitet und die dazugehörige Torrent-Datei bei The Pirate Bay angeboten.


Die Antipiratgruppe kann einen Erfolg verbuchen
Eigentlich sollte es nur ein Spaß sein. Ohne böse Folgen. Doch im Februar 2010 kam alles anders für den The Pirate Bay User "Icenfire". Mit einem Hausdurchsuchungsbeschluss im Gepäck verschaffte sich ein Gerichtsvollzieher sowie Vertreter der Antipiratgruppen Zugang zu seinem Haus in Herning (Dänemark). Das Vergehen von Icenfire? Er hatte einen DVD-Rip des Films "Black Balloon" via BitTorrent verbreitet. Die dazu benötigte Torrent-Datei hatte er bei The Pirate Bay hochgeladen.

Durch gezielte Überwachung von The Pirate Bay fand die Antipiratgruppen heraus, dass der eigentliche Upload von einer dänischen IP-Adresse stammte. Nach einer Weile erhielt man vom zuständigen Provider auch die Daten des Anschlussinhabers. Nachdem man eine Verfügung gegen Icenfire erwirkt hatte, dies es ihm verbat, weitere urheberrechtsverletzende Uploads vorzunehmem, stand nur noch die Prozessfrage im Raum.

Diese wurde nun geklärt. Das Bezirksgericht am Wohnsitzs von Icenfire hatte den Fall gegen den Mann, der Ende 20 Jahre alt ist, zu verhandeln. Die Anklage verstand es dabei geschickt, ihre Ansprüche durchzusetzen. Man schilderte äußerst bildhaft, dass man bei der Hausdurchsuchung auf "massive Urheberrechtsverletzungen" gestoßen sei. Bei dem fraglichen Upload handelte es sich nicht um den ersten seiner Art, gleichwohl war Icenfire alles andere als ein "Power-User".

Es gehe auch nicht darum, so die Kläger, jemanden kaputt zu klagen. Man sei schließlich anständig und wolle nur für den entstandenen Schaden entschädigt werden. Das Gericht folgte den Auffassungen der Kläger vollständig. Icenfire muss umgerechnet rund 20.000 Euro an Schadensersatz leisten. Hierzu kommen weitere 5.300 Euro an Gerichtskosten, die er ebenfalls zu tragen hat.

Quelle: www.gulli.com
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Fast Pass TV abgeschaltet - Admin in Haft
« Antwort #336 am: 30 Mai, 2011, 13:38 »
Vor einigen Tagen haben Ermittlungen der Federation Against Copyright Theft (FACT) zu einer Verhaftung in Großbritannien geführt. Der Verdächtige wird beschuldigt, Administrator der Videostreaming-Website "Fast Pass TV" zu sein. Bei der Hausdurchsuchung wurde außerdem ein erheblicher Geldbetrag sichergestellt.

Seit Jahren arbeitet die Federation Against Copyright Theft (FACT) eng mit der britischen Polizei zusammen. Immer wieder gibt man ihr Tipps und Hinweise. Oft genug waren diese Fälle erfolgreich. Nun reiht sich ein weiterer Fall ein, der perfekt in das Bild des Interessensverbands passt. Denn allem Anschein nach erzielte der Verdächtige erhebliche Einnahmen durch seine illegalen Handlungen.

So wurde bei der Hausdurchsuchung des 26-jährigen Mannes nicht nur umfangreiches IT-Equipment (PCs, Festplatten, etc.) sichergestellt, sondern auch ein Bargeld-Betrag in Höhe von 83.000 Britischen Pfund. Umgerechnet entspricht das etwa 97.000 Euro. Auch wenn völlig unklar ist, woher dieser Geldbetrag stammt, wirft er doch ein bedenkliches Licht auf die Gesamtumstände.

Der Verdächtige wurde nach einer umfangreichen Befragung auf Kaution freigelassen. Bisher hat die Polizei nur wenige Informationen zum Fall zur Verfügung gestellt. Wie die Kollegen von TorrentFreak ermittelt haben, handelt es sich bei dem Verdächtigen jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Admin der Videostreaming-Website "Fast Pass TV". Diese hostet selbst keinerlei Videomaterial, sondern verlinkt lediglich darauf. Dieser Aspekt ist es auch, der den ganzen Fall etwas verwirrend macht.

In der Vergangenheit war es der britischen Staatsanwaltschaft bei vergleichbaren Fällen nicht gelungen, die Betreiber von Filesharing-Seiten strafrechtlich verurteilen zu lassen. Dies lag primär daran, dass BitTorrent-Seiten nun einmal nur Torrents und keine Inhalte hosten. Bei Fast Pass TV ist die Sachlage ähnlich. Daher verwundert es umso mehr, dass die Polizei hier abermals derart massiv zugegriffen hat.

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Webwarez: Drei.to hat seinen Dienst eingestellt
« Antwort #337 am: 21 Juni, 2011, 12:49 »
Ein Dinosaurier weniger. Die deutschsprachige Webwarez-Seite Drei.to hat kürzlich seine Pforten geschlossen. Als Grund gab man den Bust des Streamingportals Kino.to an. Für die Verantwortlichen würde es auf Dauer zu gefährlich werden, wenn private wie staatliche Ermittler weiterhin nach ihnen fahnden. Den Behörden wirft man erhebliche Willkür bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vor.

Drei.to, ehemals 3dl.am, war stets ein beliebter Ort für alle Premiumkunden von Filehostern. Sie haben darüber die Download-Links für alle möglichen digitalen Inhalte bezogen. Seien es Kinofilme, Musik, E-Books, Computerspiele etc.

Drei.to wurde nach eigenen Angaben weder gehackt, gebustet und auch nicht an Dritte verkauft. Das hat man auch nicht vor. Entweder die Seite geht irgendwann mit dem aktuell bestehenden Team wieder online oder sie bleibt für immer vom Netz getrennt. Wäre man online geblieben, die Gefährdung für die deutschen Hintermänner wäre auf Dauer immer größer geworden. Drei.to gehörte schon länger zu den ganz großen Anbietern im Netz. Auf ihrer Webseite vermerkte der Admin zum Abschied: "Es ist einfach das Sicherste für uns alle..  Bei so einem großen Portal ist es einfach nicht realistisch den Gedanken zu hegen, dass dies immer so weitergehen kann, ohne dass man irgendwann von den Behörden ins Visier genommen wird.." Um künftigen Problemen zu entgehen, zieht man sich aus der Webwarez-Szene komplett zurück, obwohl der jetzige Betreiber das Projekt erst vor 2 Monaten übernommen hat.

Es ist ein wenig so wie mit der Hydra. Zwar werden, ähnlich wie bei kino.to, im Netz mindestens 3 neue mehr oder weniger offizielle Nachfolger entstehen und die jetzige Lücke füllen. Dafür hat sich mit Drei.to einer der ganz alten Veteranen der Szene für immer von uns verabschiedet. Aber vielleicht sollte man ja tatsächlich genau dann aufhören, wenn es am schönsten ist.

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Webwarez: Drei.to hat seinen Dienst eingestellt (Update)
« Antwort #338 am: 23 Juni, 2011, 13:07 »
Seriöse Gerüchte besagen, der frühere Admin von 3.dl.am/3dl.am, Darky oder auch David M. wurde mittlerweile von den Ermittlern enttarnt. Offenbar hat die GVU beziehungsweise SAFE (Schweiz) ihn auch erwischt. Er gilt als früherer Beteiligter von Bockwurst und als eines der Urgesteine der deutschen Webwarez-Szene. Er war es auch, der 3dl.am groß gemacht haben soll. Unter seiner Leitung wuchs die Seite unheimlich, er führte damals die virtuelle Währung 3mark ein und brachte die V2/V3, den Email-Service, etc. ein. Der Höhepunkt der Seite war Anfang 2009. Er verkaufte 3.dl.am später an die Betreiber von uploaded.to. Die Seite wurde mehrfach verkauft, zahlreiche Macher wanderten nach dem Niedergang der Seite zu wusa.me und anderen Anbietern ab. Inwiefern der Bust von Kino.to tatsächlich eine Rolle gespielt hat, ist noch unbekannt. Offenbar haben aber auch andere große Seiten wie iload.to aufgrund der Verfolgung von Kino.to Bedenken bekommen.

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iload.to gehacked: Sandkastenkrieg bei Webwarez-Anbietern
« Antwort #339 am: 01 August, 2011, 12:51 »
Die Streaming- und WebWarez-Seite iload.to wurde kürzlich nach dem Missbrauch einer Schwachstelle im eigenen Script der Betreiber gehacked. Das Portal wurde von den Betreibern vorübergehend vom Netz genommen. Die Seite ist zwar wieder onine. Allerdings werden einige Module des Scripts aus Sicherheitsgründen erst nach und nach wieder aktiviert.

Leider ist dieses Vorgehen nicht neu. Konkurrenten und sonstige Neider versuchen neben DDoS-Angriffen häufiger in fremde Webwarez-Seiten einzubrechen, um deren Ruf zu schädigen und deren Vormachtstellung zu brechen. Die Lücke wurde sofort nach der Entdeckung geschlossen. Der Admin hat den Hacker sozusagen auf frischer Tat ertappt. Er versuchte gerade ein weiteres Backup von der Festplatte des Servers zu ziehen, als die iload-Betreiber aktiv wurden. Ein Teil der Datenbank und des selbst geschriebenen Scriptes wurde dennoch erbeutet und von den Hackern im Internet veröffentlicht, um die Echtheit des Hacks zu bezeugen. Das iLoad-Script darf ab sofort von jedem kostenfrei benutzt werden, weil es als quelloffene Software deklariert wurde. Wer mag, darf es also verbessern und nach Wunsch daran arbeiten. Weitergehende Quellen dafür sollen in den nächsten Tagen ganz offiziell zur Verfügung gestellt werden. Einige Module des Scripts wurden bei iload.to abgeschaltet, bis der komplette Inhalt auf mögliche Fehler und weitere Schwachstellen hin untersucht wurde. Man hofft nun auf die Mitarbeit von anderen Programmierern, die den Betreibern bei der Fehlersuche helfen sollen.

Zudem möchte man sich für den Hack und die Downtime entschuldigen. Derzeit werden aus Sicherheitsgründen Nachrichten mit einem neuen Passwort an die E-Mail-Adressen der registrierten Benutzer von iLoad versendet. Es kann offenbar etwas dauern bis das neue Passwort ankommt. Man darf also gespannt sein, wie der nächste Schritt der Mitbewerber aussehen wird. Die Schlammschlacht dürfte damit seinen Höhepunkt aber sicher noch nicht sein Ende gefunden haben.

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Joel Tenenbaum: 675.000 US-Dollar Schadensersatz wieder in Kraft
« Antwort #340 am: 18 September, 2011, 14:05 »
Das 1st Circuit Court of Appeals hat entschieden, dass die eigenmächtige Reduzierung des Schadensersatzes, den der Filesharer Joel Tenenbaum leisten soll, unangemessen war. Der Schadensersatzbetrag wurde von 67.500 US-Dollar wieder auf 675.000 US-Dollar erhöht. Gleichsam betonte das Gericht jedoch, dass die Reduzierung nur aus den falschen Motiven heraus erfolgte.

Bereits sechs Jahre tobt der Kampf zwischen dem US-Amerikaner Joel Tenenbaum und Sony BMG Music Entertainment. Tenenbaum hatte 30 urheberrechtlich geschützte Songs via der Tauschbörsensoftware KaZaA verbreitet. Hierfür war er im Jahr 2009 zu einem Schadensersatz von 675.000 US-Dollar verurteilt worden. Ein Betrag, der nach Ansicht der damaligen Richterin Nancy Gertner unverhältnismäßig war und gegen die US-Verfassung verstößt. Diese verbietet nämlich exorbitante Strafen. Mit dem Verweis auf die Verfassung reduzierte sie die Strafe auf 67.500 US-Dollar.

Tenenbaum sowie die Recording Industry Association of America (RIAA) als Kläger gingen gegen diese Entscheidung vor. Die Berufungsinstanz hat nun ihr Urteil zu dem Fall veröffentlicht. Es könnte nicht zwiespältiger ausgefallen sein. Auf der einen Seite wird der ursprüngliche Schadensersatz von 675.000 US-Dollar wieder in Kraft gesetzt. Für Tenenbaum mag dies ein herber Schlag sein, für die RIAA ein Erfolg. Der Teufel steckt jedoch bekanntlich im Detail, und so ist es auch bei diesem Urteil.

Im Kern widersprechen die Richter nämlich der vorangegangenen Entscheidung nicht. Die Reduzierung des Betrags hätte man also durchaus akzeptiert. Aber nicht auf der argumentativen Basis der Verfassung. Richterin Gertner hätte zuerst auf eine Remittur bestehen müssen. Wie die Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation schildert, ermöglicht es diese den Schadensersatz ohne umfangreiche Begründung zu reduzieren. Wäre die RIAA damit nicht einverstanden gewesen, hätten sie lediglich ein neues Verfahren verlangen können. Die Schadensersatzfrage an der US-Verfassung auszumachen, war nach Ansicht der Berufungsinstanz unnotwendig und abwendbar.

Wirkliche Klarheit ist durch diese Entscheidung bedauerlicherweise auch nach sechs Jahren nicht eingekehrt. Das Spiel kann nun vorläufig weitergehen. Der finale Ausgang ist nach wie vor offen.

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Tauschbörsen: Keine Verurteilung als Täter ohne Beweisaufnahme
« Antwort #341 am: 06 Oktober, 2011, 17:32 »
Der Inhaber eines Internetzugangs kann nicht ohne Beweisaufnahme wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing als Täter verurteilt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor. Allerdings nur, wenn er nachweisen könne, dass er zur Tatzeit abwesend und der Computer ausgeschaltet gewesen sei.

In Tauschbörsen-Fällen neigen Gerichte dazu, den Beweisen der Rechteinhaber zu glauben, ohne die Argumente der Beklagten gründlich zu prüfen. In einem solchen Fall, in dem der Anschlussinhaber vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt wurde (Az. 2/18 O 248/08), hat sich das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Frage der Beweisaufnahme geäußert (Az. 11 U 53/11, Beschluss vom 20. September 2011).

Demnach hätte das Landgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme eine Täterschaft des Anschlussinhabers annehmen dürfen, nachdem dieser erklärt hatte, zum Tatzeitpunkt außer Haus gewesen zu sein, wobei der Computer ausgeschaltet gewesen wäre. Daher käme er nicht als Täter für die über seinen Internetzugang erfolgten Urheberrechtsverletzungen infrage.

Diese Argumentation hatte das Landgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Stattdessen war es der Auffassung der Klägerin gefolgt. Diese hatte behauptet, dass für eine Verurteilung als Täter eine Anwesenheit des Anschlussinhabers gar nicht erforderlich sei.

Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Aussagen des Anschlussinhabers im Hinblick auf Abwesenheit und Computerbetrieb zutreffend gewesen sind. In dem Fall, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzungen begangen hat, wäre nämlich eine Verurteilung als Täter ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht. Lediglich eine Verurteilung als Störer wäre infrage gekommen, hätte der Anschlussinhaber seinen WLAN-Router nicht ausreichend verschlüsselt. Dazu wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.

Im Berufungsverfahren ist es nicht zu einem Urteil gekommen, da sich die Streitparteien außergerichtlich geeinigt haben. Nichtsdestotrotz ist es ein Verdienst des Oberlandesgerichts, in seinem Beschluss deutlich auf die Rechtsansprüche von Beklagten in Tauschbörsen-Verfahren hingewiesen zu haben.

Quelle : www.golem.de

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Schlag gegen "größtes Serverzentrum" von Filmpiraten
« Antwort #342 am: 10 Oktober, 2011, 10:02 »
Der ungarischen Zollbehörde ist ein Schlag gegen das angeblich "größte Serverzentrum" der landeseigenen Filmpiraten gelungen. Man habe das größte private Serverzentrum Ungarns abgeschaltet. Dieses soll eine zentrale Rolle für die Release-Gruppe CiNEDUB gespielt haben. Dramatische Videoaufnahmen der Polizei zeichnen dabei ein interessantes Bild der "Filmpiraten".

Anfang dieses Jahres gelang es mehreren großen Hollywood-Studios die Quelle für zahlreiche illegale Filmkopien ausfindig zu machen. Aufgrund eines Wasserzeichens fand man heraus, dass die Kinofilme aus ungarischen Kinos abgefilmt worden waren. Die Konsequenzen seitens der ungarischen Regierung blieben jedoch vorerst aus. Das Filmstudio Warner Bros. wollte dies nicht hinnehmen. Deshalb gab man bekannt, dass aktuelle neue Kinoproduktionen zukünftig nicht mehr zeitnah in Ungarn veröffentlicht würden. Dadurch wollte man illegale Kopien verhindern.

Als eine Aufnahme des Streifens "Hangover II" auftauchte, sah man sich in Ungarn offenbar im Zugzwang. Der Mitschnitt stammte von der Release Group EP1C. Das Videomaterial wurde von der Leinwand eines ungarischen Kindos abgefilmt, die Tonspur war englisch. Als Quelle des Videomaterials wurde CiNEDUB ausgemacht. Da sich die Behörden Ungarns nun erneut mit dem Vorwurf konfrontiert sahen, nicht genug gegen Filmpiraterie zu unternehmen, ergriff man drastische Maßnahmen.

Im Rahmen umfangreicher Ermittlungen und aufgrund des Drucks von außen erfolgte nun der Zugriff durch die ungarischen Zollbehörde und Spezialeinheiten der ungarischen Polizei. Wie die Kollegen von TorrentFreak berichten, wurde eines der größten privaten Serverzentren hochgenommen. Dieses soll eine zentrale Rolle für die Gruppe CiNEDUB gespielt haben. Parallel gab es zahlreiche Hausdurchsuchungen, die von der Polizei mit Videoaufnahmen festgehalten wurden.

Die Aufnahmen selbst sind in vielerlei Hinsicht interessant. Die Wohnungen der Filmpiraten werden von schwerbewaffneten Spezialeinheiten der Polizei gestürmt. Anstatt jedoch über Berge illegaler Filmkopien oder PCs zu stolpern, zeigt man erst andere Bilder. In einer Wohnung ist es eine Schrotflinte, die am Boden liegt. In anderen Räumlichkeiten ist ein Spiegel zu sehen, auf dem eine Kreditkarte und eine Rasierklinge liegt. Spuren einer weißen, pulverartigen Substanz sind zu erkennen. Danach folgen Aufnahmen von gestapeltem Bargeld. Erst nach diesen Szenen folgen Bilder von CDs und Festplatten, sowie beschlagnahmten Rechnern.


Nach Angaben der Behörden hat man 10 Server beschlagnahmt. Drei davon sollen gemeinsam eine Kapazität von 70 Terabyte aufgewiesen haben. Es wurden 5.000 Filme, 4.000 Songs, 6.000 Spiele sowie 500 weitere Softwareprodukte beschlagnahmt. Der Zugang zu den Inhalten wurde laut Polizei von einem Team organisiert, das aus neun Personen bestand. Gegen den Versand einer Premium-SMS oder Überweisung erhielt man Zugriff auf die FTP-Server. Ob CiNEDUB tatsächlich im Zusammenhang mit den festgenommenen Personen steht, ist gegenwärtig noch unklar. Natürlich auch, ob die veröffentlichten Filmaufnahmen der Durchsuchungen authentisch sind.

Quelle: www.gulli.com

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Gericht stellt Berechnungsgrundlage bei Filesharing-Abmahnungen in Frage
« Antwort #343 am: 11 Oktober, 2011, 13:58 »
Für Diskussionen sorgt derzeit ein Hinweisbeschluss, den das Oberlandesgericht Köln in einem Verfahren (AZ: 6 U 67/11) rund um eine Abmahnung für Filesharing erlassen hat. Der Beschluss deutet an, dass das OLG seine bisherige Einschätzung über die Berechnung des Schadens revidiert hat, die dem Rechteinhaber durch Filesharing entsteht. Die daraus resultierende Neubewertung könnte erheblichen Einfluss auf weitere Verfahren in diesem Bereich haben.

Bisher wurde von Abmahnern und Gerichten meist der Tarif VR-W I der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Filesharing-Fällen zugrunde gelegt. Dieser umfasst die Nutzung von Musikwerken als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die als Streaming zur Verfügung gestellt wird. Als Mindestlizenz ist nach diesem Tarif eine Zahlung in Höhe von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe zu leisten.

Nach Ansicht der Richter entspricht dieser Tarif jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten bei Filesharing. Vielmehr gehe es darum, einen Schaden abzugelten, der den Rechteinhabern dadurch entsteht, dass geschützte Werke "in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind". Aus Sicht des Senats entspreche diese Handlung nicht dem bisherigen Tarif VR-W I, sondern dem Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download zum Gegenstand hat. Statt einer Mindestsumme von 100 € sieht dieser Tarif pro Titel und pro erfolgtem Zugriff einen Betrag in Höhe von 0,1278 € vor.

Hiergegen trug der klagende Musikverlag vor, dass die Anwendung dieses Tarifes unangemessen sei, da er sich nur auf die Rechte der Komponisten und Texter beziehe. Ein Tonträgerhersteller trage jedoch das komplette wirtschaftliche Risiko einer Musikproduktion. Um diesen Einwänden zu begegnen, forderte das Gericht den Kläger auf, konkret mitzuteilen, wie hoch die Lizenzgebühr sei, die bei einem Download über eine Plattform im Internet üblich sei. Weiterhin müsse der Kläger darlegen, "wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten erfolgt sind", zumindest aber in welcher Größenordnung sich üblicherweise in Anzahl der Download im fraglichen Zeitraum bewege.

Welchen Einfluss diese Einschätzung des OLG Köln auf die Festsetzung von Lizenzgebühren und Streitwerten im Bereich Filesharing hat, ist derzeit noch nicht absehbar. Bemerkenswert ist sie jedoch insoweit, als dass dieses Gericht bislang als besonders rechteinhaberfreundlich galt und es Schauplatz von zahlreichen Verfahren aus diesem Bereich ist.

Quelle : www.heise.de

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Filesharing: Downloadtarif der Gema soll Schadensersatzhöhe bestimmen
« Antwort #344 am: 17 Oktober, 2011, 16:11 »
Wer illegal urheberrechtlich geschütztes Material in Tauschbörsen zum Download anbietet, muss Schadensersatz zahlen. Umstritten ist, wie dieser berechnet werden soll. Das OLG Köln will den Downloadtarif der Gema zugrundelegen.

Illegales Filesharing kann teuer werden: Wer erwischt wird, muss in der Regel nicht nur die fälligen Abmahngebühren zahlen, sondern auch noch Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzes wird von Gerichten geschätzt, sie kann hierzulande leicht in die Tausende gehen. Von welcher Grundlage die Gerichte dabei ausgehen, hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Summe. Das Oberlandesgericht Köln will für die Berechnung den Downloadtarif der Gema zugrundelegen.

Ende September erklärte das Gericht in einem Revisionsverfahren, es gehe davon aus, dass der Gema-Tarif für Downloads einzelner Titel (VR-OD 5) und nicht der Gema-Tarif für das Streaming von Hintergrundmusik auf Webseiten (VR-W I) angemessen sei. Das geht aus einem jetzt bekanntgewordenen Hinweis- und Auflagenbeschluss des Gerichts hervor (Az. 6 U 67/11, 30.9.2011).

Der Tarif VR-W I sieht eine Mindestvergütung von 100 Euro "je angefangene 10.000 Zugriffe je gestreamtem Ereignis" vor. Beim Tarif VR-OD 5 ist eine Mindestvergütung von 0,2789 Euro "je entgeltlich oder unentgeltlich genutztes Werk aus dem GEMA-Repertoire mit einer Spieldauer bis zu fünf Minuten" fällig.

Das Gericht hat die klagenden Plattenfirmen nun aufgefordert, eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage zur Abschätzung der angemessenen Schadensersatzhöhe vorzulegen. Diese hatten zuvor argumentiert, dass der Gema-Streamingtarif angemessen sei, weil sie als Tonträgerhersteller wegen des wirtschaftlichen Risikos einen höheren Vergütungsanspruch als Komponisten und Textdichter hätten.

Um die Gesamthöhe des Schadensersatzes angemessen abschätzen zu können, will das Gericht von den Plattenfirmen außerdem eine Aussage darüber, "wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads des streitgegenständlichen Titels erfolgt sind oder zumindest doch, in welcher Größenordnung [...] bzw., wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben."

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung im Verfahren vorerst aufgeschoben, bis die Plattenfirmen die geforderten Zahlen vorgelegt haben und der Beklagte dazu Stellung nehmen konnte.

Quelle : www.golem.de

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