Autor Thema: Internetrecht ...  (Gelesen 6245 mal)

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Internetrecht ...
« am: 22 Dezember, 2006, 22:19 »
Beim Setzen von Hyperlinks auf fremde Webseiten im Internet kann für den Link-Setzer eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten entstehen. Artikel zum Internetrecht von Rechtsanwalt Ludwig Wachter .

Die Problematik ist besonders heikel, weil der Link-Setzer oft nicht wissen oder beurteilen kann, ob der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Im Fall des OLG München (Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05) war die Rechtswidrigkeit allerdings relativ leicht erkennbar. Man konnte auf der verlinkten Seite eine Software zur Umgehung von Kopierschutz für DVDs herunterladen, was einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Während es inzwischen allgemein bekannt sein sollte, dass technische Kopierschutz-Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen, kann es aber wesentlich schwieriger sein zu beurteilen, ob der Inhalt einer verlinkten Seite zum Beispiel gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt.

Da beim Setzen eines Hyperlinks Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausgelöst werden können, ist es wichtig zu wissen, wann genau eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks eintreten kann. Dazu folgendes:

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1. Zunächst ist daran zu denken, ob auf Hyperlinks nicht das Teledienstegesetz (TDG) anzuwenden ist.
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Dieses Gesetz enthält Haftungsprivilegierungen für den elektronischen Informations- und Kommunikationsverkehr. Das heißt, wenn eine Handlung nach den allgemeinen Gesetzen strafbar wäre oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, so wird dies häufig durch das TDG ausgeschlossen. In der Regel haften Diensteanbieter im Sinne des TDG nicht für rechtswidrige, fremde Informationen. Sie sind auch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das TDG beim Setzen von Hyperlinks aber nicht anwendbar. Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang, auf die einzelnen Tatbestände des TDG näher einzugehen.

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2. Im Rahmen der somit anzuwendenden, allgemeinen Gesetze stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen jeweils die hier geltende, strenge Haftung eingreift.
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Insbesondere bei einem Link-Setzer, der die Rechtswidrigkeit der Inhalte auf der verlinkten Seite nicht kennt. Es geht zunächst um das Problem, ob der Link-Setzer selbst Täter einer Rechtsverletzung ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass er alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm kennt. Zum Beispiel müsste dem Link-Setzer bei irreführender Werbung über die Beschaffenheit einer Ware bewusst sein, dass eine Irreführung überhaupt vorliegt, also dass die Beschaffenheit der Ware auf der verlinkten Seite anders dargestellt wird, als sie tatsächlich gegeben ist.

Diese Kenntnis kann ein Außenstehender in der Regel nicht haben. Woher sollte er zum Beispiel wissen, dass ein Produkt einen geringeren Vitamingehalt hat, als der Produzent behauptet? Mangels Kenntnis solcher, genauer Tatumstände wird daher meist eine direkte Täterschaft ausscheiden.

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3. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Link-Setzer von jeder Verantwortung frei ist. In Betracht kommt nämlich seine Inanspruchnahme als sogenannter Störer.
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Die Störerhaftung hat andere Voraussetzungen als die Haftung des Täters. Von einem Störer kann in der Regel nur Unterlassung und Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verlangt werden, kein Schadenersatz. Allerdings kann auch ein Rechtstreit wegen einer Unterlassungsverpflichtung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Die Haftung als Störer setzt nur voraus:

::: dass ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird,

::: dass der Störer eigene zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (dies ist das entscheidende und derzeit leider schwer zu handhabende Kriterium für die Haftung beim Setzen von Hyperlinks).

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4. In dem vom OLG München entschiedenen Fall waren diese Prüfungspflichten eindeutig verletzt, da der Link-Setzer vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Webseite wußte.
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In den meisten Fällen wird es aber schwierig sein zu beurteilen, ob der Link-Setzer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Konkrete (gegebenenfalls höchstrichterliche) Bezugsfälle gibt es derzeit kaum. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung “Schöner Wetten” (NJW 2004, 2158) bereits allgemeine Grundsätze für die Prüfungspflichten beim Setzen von Hyperlinks aufgestellt. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich laut BGH nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird und nach dem Zweck des Hyperlinks.

Weiter kommt es entscheidend darauf an, welche Kenntnis der Link-Setzer von den Umständen hat, die die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite begründen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Wie diese Grundsätze im konkreten Einzelfall künftig von der Rechtsprechung gehandhabt werden, muss weiter beobachtet werden. Bei der gegenwärtig noch bestehenden Rechtsunsicherheit ist im Zweifelsfall zur Vorsicht zu raten.

Folgendes kann schon heute festgehalten werden:

::: in Bezug auf private Internetnutzer oder zum Beispiel gemeinnützige Vereine gelten weniger strenge Prüfungspflichten als bei kommerziell genutzten Seiten.

::: für Presseunternehmen bestehen keine strengen Prüfungspflichten, denn die Tätigkeit der Presse steht unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit. Wenn ein Presseunternehmen einen Hyperlink nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels setzt, so verletzt es Prüfungspflichten nur dann, wenn ein Rechtsverstoß offensichtlich ist.

Auch bei einem Presseunternehmen gilt jedoch, dass die Störerhaftung einsetzen kann, wenn das Unternehmen über den rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite (beispielsweise auch durch eine Abmahnung) informiert wird und den Link trotzdem nicht entfernt.

Quelle: perspektive-mittelstand.de
« Letzte Änderung: 02 Juli, 2009, 10:49 von SiLæncer »

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Kompendium zum Internetrecht in siebter Auflage
« Antwort #1 am: 01 März, 2007, 15:49 »
Das bislang aktuelle Skript zum Internetrecht des Münsteraner Jura-Professors Thomas Hoeren war fast noch spinnwebenfrei, doch schon wurde wieder eine Aktualisierung fällig. "Die weiterhin rasante Entwicklung des Internetrechts ist einfach unglaublich", meint Hoeren. Die jetzt vorliegende siebte Auflage beinhaltet unter anderem die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Pflichtangaben im Webimpressum sowie dem Verbot der Verwendung von Markennamen als Metatags. Gleichfalls berücksichtigt ist die umfangreiche Rechtsprechung zur Nutzung fremder Kennzeichen als Google-Adwords und die ersten Entscheidungen zu Umlaut-Domains.

Rund 200 Gerichtsentscheidungen hat Hoeren in das Kompendium eingearbeitet, das kostenlos als PDF-Datei erhältlich ist. Neben den neuen Urteilen enthält das rund 550 Seiten starke Buch insbesondere Ausführungen zum Internetstrafrecht und zur Neuordnung der internationalen Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Netz der Netze. Berücksichtigt wurden auch die Auswirkungen der so genannten Enforcement-Richtlinie, mit der der Schutz des geistigen Eigentums in der EU gestärkt werden soll.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_Maerz2007.pdf

Quelle : www.heise.de

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Wenn jemand über das Internet zu Straftaten aufruft, macht er sich nur dann strafbar, wenn er auch einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt. Das entschied der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem am Dienstag in Stuttgart veröffentlichten Urteil eines Revisionsverfahrens (Az. 4 Ss 42/2007).

Das Amtsgericht Rottenburg hatte zwei Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift "Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005" einen Aufruf ein, in dem er über geplante Aktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen aufmerksam machte. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktionen in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es hieß: "Die erste Feldbefreiung bei Strausberg-Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg ... Und dies war erst der Anfang ... Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands." Nach Auffassung des OLG-Senats enthält dieser Beitrag keine "unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung" zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.

Quelle : www.heise.de

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Internet-Händler müssen dauerhaft über Widerrufsrecht belehren
« Antwort #3 am: 08 März, 2007, 09:42 »
Gewerbliche Internet-Händler müssen Kunden in dauerhaft zugänglicher Form über ihr Widerrufsrecht belehren. Nach Ansicht des Landgerichts in Kleve reiche es nicht aus, dass der Kunde die Belehrung sofort ausdrucken oder auf seinem Computer speichern könne. In diesem Fall verdopple sich die Widerrufsfrist auf vier Wochen. Nur wenn der Händler die Belehrung in seinem Angebot in dauerhafter Weise zur Verfügung stelle, gelte die zweiwöchige Widerrufsfrist (Az.: 8 O 128/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit seiner Entscheidung verbot das Gericht einem Anbieter von Angelzubehör, Waren über ein Internet-Auktionshaus zu verkaufen, "ohne den Verbrauchern eine solche Belehrung in dauerhafter Textform zur Verfügung zu stellen". In gleicher Sache befand die Kammer zudem auf einen Wettbewerbsverstoß: Der Verkäufer hatte in seinem Angebotstext fünf künstliche Fischköder zu einem Gesamtpreis angeboten. Ein beigestelltes Foto hatte aber sechs Köder gezeigt.

Quelle : www.heise.de

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Uneinheitliche Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C
« Antwort #4 am: 14 März, 2007, 16:16 »
Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Beklagte als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden. Der Domaininhaber selbst hatte seinen Sitz auf den Bermudas. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Richter mit dem vorliegenden Urteil zurückwiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.

Nach den Registrierungsbedingungen der DeNIC eG ist der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers "berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden". Hieraus ergebe sich zwar eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Domain. Diese erstrecke sich jedoch nicht auf deren Inhalte, sondern lediglich auf das Verhältnis zur DENIC, so das Dresdener Gericht. Vielmehr sei der Admin-C im Innenverhältnis an die Weisungen des Inhabers gebunden und verfüge demnach nicht über das Recht, diesem gegenüber eine Einflussnahme auszuüben.

Weiterhin sei es dem Admin-C nicht zuzumuten, die Inhalte aller von ihm vertretenen Websites regelmäßig zu überwachen und auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung würde zudem erhebliche rechtliche Kenntnisse erfordern, die in der Regel bei Unternehmen, welche sich auf die Betreuung von Internetpräsenzen spezialisiert haben und in diesem Rahmen Mitarbeiter für die Funktion als Admin-C abstellen würden, nicht vorhanden seien. Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Haftung des Admin-C "bei Vorliegen besonderer Umstände" in Frage käme. Für den vorliegenden Fall sei dies von den Parteien jedoch nicht vorgetragen worden.

Die Richter des Landgerichts Dresden entschieden damit gegen die vorwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Eine Haftung des Admin-C war in der Vergangenheit etwa von den Landgerichten in München, Berlin und Bonn sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart bejaht worden. Gegen eine solche Haftung entschieden allerdings im Jahr 2002 das OLG Koblenz sowie das LG Kassel. Das Urteil des LG Dresden ist nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL erklärte als Vertreter des Klägers gegenüber heise online, dass derzeit das Einlegen der Berufung geprüft werde.

Quelle : www.heise.de

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BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis
« Antwort #5 am: 27 März, 2007, 15:46 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am heutigen Dienstag Nachmittag (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.

Mit seinem Urteil hat der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und zurückverwiesen. Das OLG Düsseldorf hatte die Störerhaftung für Betreiber von Meinungsforen teilweise außer Kraft gesetzt: Wenn der Betreiber jenen Nutzer, der potenziell die Rechte eines Dritten mit seinen Äußerungen verletzt, bekannt gebe, sei er für das Posting nicht mehr in Mithaftung zu nehmen, hatte das Gericht entschieden. In diesem Fall könne nämlich derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, direkt vom Verletzer Unterlassung fordern.

Das heutige BGH-Urteil dürfte nach ersten Einschätzungen von Rechtsexperten keine Änderungen in der Rechtspraxis mit sich bringen. Der Unterlassungsanspruch nach Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Postings durch den Forenbetreiber besteht nach Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung schon lange. Zu eventuellen Vorabprüfungspflichten der Forenbetreiber, wie sie etwa das Landgericht Hamburg im bekannten Heise-Forenurteil auferlegen wollte, äußerte sich der BGH-Senat in der Verhandlung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob er dazu in der Urteilsbegründung Stellung bezieht. Die Begründung dürfte in drei bis sechs Wochen folgen.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 27 März, 2007, 17:16 von SiLæncer »

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Da auch Pressemitteilungen vom Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen sie nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlicht werden. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) Hamburg entschieden (Az. 308 O 793/06, PDF-Datei). Das Verbot gilt aber nur dann, wenn nicht die Quelle genannt wird. Auch Mitteilungen von Behörden und Gerichten dürfen ohne gesonderte Genehmigung online gestellt werden.

Auslöser der Gerichtsentscheidung war der Streit zweier Rechtsanwälte, die beide hauptsächlich im Bank-, Börsen und Kapitalmarktrecht arbeiten. Innerhalb seines Informationsdienstes zum Bankrecht stellte der später klagende Advokat eine Pressemitteilung mit der Überschrift "MWB-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht" in die Rubrik "Presse Lounge" auf seiner Website online. Der Fließtext informierte über das Klageverfahren. Beides, Überschrift und Text, kopierte der Anwaltskollege, änderte die Überschrift geringfügig und stellte mehr als ein Viertel des Textes wortidentisch in seine Homepage ein. Der Hinweis, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelte, erfolgte dabei nicht. Stattdessen garnierte der Kollege die Mitteilungen mit eigenen Zitaten.

In der Übernahme sah das Landgericht eine Verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Schließlich handle es sich bei der Pressemitteilung um ein nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Sprachwerk, dessen Vervielfältigung im Web der Zustimmung des Verfassers bedarf. Zur Begründung für die Schutzfähigkeit verwies das hanseatische Gericht auf die Rechtsfigur der "Kleinen Münze", wonach auch wenig anspruchsvolle Texte dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Auch ein Veröffentlichungsrecht aufgrund einer konkludenten Einwilligung aufgrund der Bereitstellung der Pressemitteilung auf der Homepage lehnte das Gericht ab, weil gerade kein Hinweis erfolgte, dass es sich um einen fremden Text handelte.

Der Richterspruch aus Hamburg ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass für die Wiedergabe von Pressemitteilungen auf der eigenen Internetseite oder in Weblogs stets eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist. Handelt es sich beispielsweise um eine Mitteilung einer Behörde oder eines Gerichts, dürfe diese online gestellt werden. Hintergrund dafür ist Paragraf 5 Absatz 2 UrhG, wonach derartige Pressemitteilungen als amtliche Werke eingestuft werden und nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Aber auch Pressemitteilungen von Unternehmen und allen anderen Gewerbetreibenden dürfen ohne weitere Genehmigung veröffentlicht werden, allerdings darf ihr Sinn nicht verzerrt werden. Zulässig sind Kürzungen oder die Wiedergabe in Ausschnitten. Darüber hinaus muss deutlich herausgestrichen werden, dass es sich um eine fremde Pressemitteilung handelt. Rechtlich handelt es sich dabei um die Pflicht zur Quellenangabe, die in Paragraf 63 UrhG verankert ist. Die Angabe kann dabei entweder im Text selbst oder unterhalb der Meldung erfolgen.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 30 März, 2007, 18:08 von SiLæncer »

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Gericht bestätigt Haftung des Admin-C
« Antwort #7 am: 18 April, 2007, 12:24 »
Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 5. April 2007 haftet ein als Admin-C eingetragener Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter der auf ihn eingetragenen Domain (Az. 327 O 699/06). Auslöser des Rechtsstreits waren drei Banner, die auf einer Website erschienen, für die ein Rechtsanwalt als Admin-C eingetragen war. Mit den Bannern wurden ausländische Glücksspielangebote beworben. Der Inhaber der Domain war in den Niederlanden ansässig. Die Klägerin als Vertreterin mehrerer Spielbanken mahnte daraufhin den Beklagten ab. Im Rahmen der Klage forderte sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Bannern um eine nach Paragraf 284 StGB strafbare Bewerbung verbotener Glücksspiele. Diese stelle zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach den Paragrafen 3 und 4 UWG dar, sodass die Abmahnung gerechtfertig gewesen sei. Im Rahmen seiner Funktion als Admin-C der Domain habe der Beklagte auch als Mitstörer an der Rechtsverletzung mitgewirkt. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Registrierung der Domain mitgewirkt habe und es ihm gerade darauf ankam, das Betreiben der unter Internetadresse bereitgehaltenen Website zu ermöglichen.

Zudem habe der Rechtsanwalt gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten verstoßen. Nach den Denic-Richtlinien sei der Admin-C berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu regeln. Seine Rolle gehe daher weit über die eines Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt einer Seite und deren Domainnamen unterscheide, bestehen nach Ansicht der Richter folglich auch Prüfungspflichten in Bezug auf den eingestellten Inhalt der Seite.

Nicht gelten lassen wollte die Kammer dagegen den Einwand des Beklagten, ihm sei eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte von Websites schon deshalb nicht zuzumuten, weil er für mehrere tausend Websites als Admin-C eingetragen sei. Es liege auf der Hand, dass sich der Beklagte seinen Prüfungspflichten nicht dadurch entziehen könne, dass er nur auf genügend Seiten eingetragen sei. Vielmehr befreie ihn diese Tatsache nicht von der eigenständig getroffenen Entscheidung, sich für die Seiten eintragen zu lassen. Auch stehe es ihm frei, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Seiteninhaber sein Haftungsrisiko zu verringern. So könne er sich von diesem für die Haftung freistellen lassen oder eine entsprechend hohe Vergütung vereinbaren. Schließlich hätte auch die Namenswahl bei der Domain, die die Worte "Casino" und "Poker" enthielt, den Beklagen in besonderer Weise "hellhörig" machen und ihn zu einer Prüfung veranlassen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht bestätigt damit die herrschende Meinung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung des Admin-C. Zu einer anderen Entscheidung war allerdings im März 2007 das Landgericht Dresden gekommen.

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Urteil bestätigt uneingeschränkte Haftung für Forenbetreiber
« Antwort #8 am: 06 Mai, 2007, 18:22 »
Mit einer weiteren höchst umstrittenen Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg endete das Verfahren, das von dem Betreiber des "Supernature"-Forums", Martin Geuß, angestrebt wurde, um Rechtssicherheit für Forenbetreiber zu erreichen. Nach dem nun im Volltext vorliegenden Urteil vom 27. April 2007 (Az. 324 O 600/06) haftet der Betreiber eines Internetforums grundsätzlich und auch ohne Kenntnis für sämtliche dort eingestellte Beiträge. Dieselbe Kammer des LG Hamburg hatte bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des heise-Foren-Urteils für erhebliche Rechtsunsicherheit im Netz gesorgt.

Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung, die der Forenbetreiber Anfang 2006 hinsichtlich mehrerer Postings auf seinem Board erhalten hatte. Die Abmahnung nahm in ihrem Text Bezug auf das seinerzeit noch nicht einmal schriftlich begründete und in der Berufung später stark eingeschränkte "heise-Foren-Urteil" des LG Hamburg. Geuß reagierte auf diese Abmahnung seinerseits mit einer Gegenabmahnung. Obwohl die Gegenseite daraufhin erklärte, die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen, erhob der Forenbetreiber eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, "allen Forenbetreibern in Deutschland ein Stück Rechtssicherheit zu geben". Insbesondere wolle man sich bestätigen lassen, dass "der Heise-Fall individuell und nicht auf andere Foren übertragbar" sei. Finanziert wurde die Klage durch eine von Geuß initiierte Spendensammlung.

In der nun vorliegenden Urteilsbegründung hält das Landgericht Hamburg zwar fünf der sechs durch die Abmahnung angegriffenen Postings hinsichtlich des abmahnenden Unternehmens für rechtmäßig, darunter auch Äußerungen wie "Penner" und "Betrügerfirma". Für eine Äußerung stehe der Beklagten jedoch ein Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger müsse sich als Störer die Verbreitung dieser Äußerung zurechnen lassen, denn sie waren über ein von ihm unterhaltenes Internetforum öffentlich zugänglich gemacht worden.

Für die Störereigenschaft reiche bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus. Nicht erforderlich sei, dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten stehe oder sie gar verfasst habe. Auch komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eigene oder fremde Informationen handele oder ob der Anbieter davon Kenntnis habe. Ausreichend sei bereits, dass der Betreiber für deren Verbreitung seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stelle. Eine Haftung könne nach Auffassung der Richter allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Betreiber der Internetseite von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere.

Im Übrigen ergebe sich eine Haftung bereits daraus, dass es sich bei einem Internetforum grundsätzlich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne des neu geschaffenen Paragrafen 54 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) handele. Danach sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

Vor der Entscheidung waren Geuß und der ihn vertretene Anwalt heftig dafür kritisiert worden, den Rechtsstreit ohne Notwendigkeit ausgerechnet in Hamburg anhängig zu machen. Das nun vorliegende Urteil geht in seiner Begründung sogar noch über die Forderungen hinaus, die die 24. Zivilkammer des LG Hamburg im Falle des heise-Forums erhoben hatte. Bereits diese Entscheidung war seinerzeit in der juristischen Literatur übereinstimmend als unhaltbar kritisiert und von der Berufungsinstanz auch wesentlich eingeschränkt worden.

Rechtlich höchst fragwürdig und kaum mit dem Gesetzeswortlaut und den Entscheidungen des BGH vereinbar ist nach der Einschätzung von Juristen in dem nun vorliegenden Urteil die völlige Gleichsetzung von eigenen und fremden Inhalten auf Websites. Überaus fragwürdig erscheint auch die Einordnung von Internetforen als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die Parteien gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, ist noch nicht bekannt.

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Re: Internetrecht: Haftung für Links auf fremde Internet-Seiten
« Antwort #9 am: 07 Mai, 2007, 04:55 »
Ich wünsche uns allen, dass die nächste Instanz kompetenter zu urteilen weiss...
Sonst müsste mir wirklich 'mal jemand überzeugend erklären, was an einem Internet-Forum Rundfunk sein soll, im Sinne des Staatsvertrages.
Mit derselben abstrusen Logik könnte man m.e. auch argumentieren, Telefon sei prinzipiell Radio, oder Videotext wäre eine Zeitung...
Oder der Wetterbericht Literatur.
Dan aber natürlich Rechtsprechung auch Theater  ::)
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
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BGH legt Urteilsbegründung in Sachen Forenhaftung vor
« Antwort #10 am: 05 Juni, 2007, 16:07 »
Für viel Aufmerksamkeit sorgte im März dieses Jahres die Nachricht über ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Internetforen. Dabei hatten Prozessbeobachter bereits seinerzeit berichtet, dass von dem Urteil kaum Änderungen in der Rechtspraxis zu erwarten seien. Die nunmehr von den Bundesrichtern vorgelegte schriftliche Begründung des Urteils vom 27. März 2007 (Az. VI ZR 101/06) bestätigt diese Vermutungen.

Die Beklagte des Verfahrens ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Kläger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, reagierte ein unbekannter Nutzer dort mit einem Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah, ebenso durch den später eingestellten Beitrag eines weiteren Forennutzers, dessen Identität dem Kläger bekannt ist.

Nach Ansicht des BGH ist der erste Beitrag als Meinungsäußerung zu bewerten, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Die Beklagte als Betreiberin des Internetforums sei bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren beziehungsweise Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lasse sich insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach Paragraf 10 Telemediengesetz (TMG) herleiten. Diese Vorschrift finde auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung, sondern betreffe lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Der BGH bestätigt insoweit die beiden vom ihm gefällten Urteile in Sachen Online-Auktionen.

Ein Unterlassungsanspruch komme im Unterschied zur Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch hinsichtlich des zweiten Postings in Betracht. Dessen Verfasser kennt der Kläger. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfalle nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Ob allerdings vorliegend ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich dieses Beitrags bestehe, konnten die Richter nicht feststellen, weil das Berufungsgericht diese Fragen nicht hinlänglich beantwortet habe. In diesem Punkt verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zur Feststellung des noch strittigen Sachverhalts, wies die Klage aber im Übrigen ab.

Im Ergebnis betritt die Entscheidungsbegründung des BGH kein juristisches Neuland. Die Tatsache, dass der Betreiber eines Forums für rechtswidrige Inhalte bei Kenntnis haftet, entspricht der klaren gesetzlichen Regelung und war auch unter Juristen nicht umstritten. Neu ist lediglich die Feststellung, dass der Betreiber eines Forums auch dann haftet, wenn der eigentliche Verfasser des Postings dem Verletzten bekannt ist. Da die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren unstrittig Kenntnis von den Beiträgen hatte, stellte sich den Richter die höchst umstrittene Frage nicht, ob ein Betreiber auch für ihm unbekannte Postings haftet und wie weit deshalb seine Pflichten zur Überwachung des Forums gehen könnten.

Quelle : www.heise.de

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Neues Urteil entlastet Admin-C
« Antwort #11 am: 15 Juni, 2007, 17:38 »
Wer haftet für die Inhalte, die unter einer Domain veröffentlicht werden? Das ist eine Frage, die derzeit die Gerichte beschäftigt. Die Richter sind sich nicht einig: Ein wenige Tage altes Urteil des Hamburger Landgerichts besagt, dass der Admin-C einer Domain für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine gegensätzliche Rechtsauffassung.
   
Richter sprechen Admin-C frei

Eine am 24. März vergangenen Jahres erlassene einstweilige Verfügung wurde in der Berufungsverhandlung aufgehoben und das am 23. Mai desselben Jahres gefällte Urteil abgeändert. In der Verfügung war es der Suchmaschine Google verboten worden, den Artikel "Das Märchen, die Lüge und der Holocaust" über die so genannten Google-Groups zu verbreiten.

Geklagt hatte ein Redakteur bei einer Tageszeitung, der unter anderem in einem Artikel über einen Prozess gegen Holocaust-Leugner berichtet hatte. Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in dem der Holocaust geleugnet wird.

Im März des vergangenen Jahres waren Google mehrere Postings gemeldet worden, die alle unter einer gefälschten E-Mail Adresse und unter falschen Namen im Usenet veröffentlicht worden. Ende März wurde der Usenetzugang der betreffenden Person gesperrt. Da gegen den Admin-C der Domain www.google.de kein Anspruch geltend gemacht werden kann, den besagten Artikel nicht mehr zu verbreiten, wird der Berufung stattgegeben.

Kontrolle nicht zumutbar

Nach den DENIC-Richtlinien ist der Admin-C zwar befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Es erscheine aber fraglich, ob allein diese Position als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet stehenden rechtswidrigen Inhalten anzusehen ist. Eine Haftung auf künftige Unterlassung komme nur dann in Betracht, wenn für die betreffende Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und es ihr möglich ist, für die Zukunft Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Nach Auffassung der Richter sei dies nicht gegeben, da der Admin-C über keine speziellen Hilfsmittel zum Auffinden von Postings verfüge.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Nur die DENIC-Forderung, die einen solchen Ansprechpartner wünscht, könne nicht zu einer erweiterten Haftung führen. (OLG Hamburg, Az.: 7 U 137/06)

Quelle : www.onlinekosten.de

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Gewährleistung: Neue BGH-Rechtsprechung
« Antwort #12 am: 05 Juli, 2007, 15:47 »
Die Gewährleistungs-Klausel dürfte nach einem neuen BGH-Urteil in den meisten Angeboten unwirksam sein. Vor allem private Anbieter konnten die Gewährleistung bisher ganz ausschließen - das ist nun nicht mehr zulässig.

Die Gewährleistungs-Klausel, wichtiger Bestandteil beim Handel mit gebrauchten Waren (beispielsweise bei Ebay), dürfte aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei fast allen Anbietern unwirksam sein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Nach dem BGH-Urteil sind Klauseln ungültig, die diese Frist verkürzen oder die Gewährleistung ganz ausschließen.

Wo gebrauchte Waren gehandelt werden, etwa bei Ebay, ist der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ein wichtiger Punkt. Eine solche Klausel muss korrekt formuliert werden, vor allem bei gewerblichen Angeboten. Private Verkäufer haben es einfacher, sie können die Gewährleistung bei gebrauchter Ware ganz ausschließen. Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen, wenn sie an Privatleute verkaufen. Gegenüber Unternehmern können sie die Gewährleistung ganz ausschließen. So war es jedenfalls bisher.

Klauseln - häufig benutzt - werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Was viele vielleicht nicht wissen: Klauseln wie „Keine Gewährleistung oder Garantie“ oder Klauseln in Formularverträgen, die die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen, werden zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn sie vom Verkäufer häufiger verwendet werden. Das gilt auch für private Anbieter. Wenn sie beispielsweise bei Verkäufen auf Ebay eine gleichlautende entsprechende Klausel mehrfach verwenden (zwei- bis dreimal reicht schon aus), wird diese Klausel als AGB angesehen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06) sieht es nun aber so aus, dass Gewährleistungsverkürzungen und -ausschlüsse in Deutschland – auch von privaten Anbietern - unwirksam sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gebrauchte Ware auf Ebay gehandelt wird oder ein Autokauf oder ähnliches ist. Die Konsequenz aus diesem Urteil ist: Es gilt in jedem Fall die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware.

Im genannten Fall hatte der Verkäufer in seinen AGB stehen: "Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln findet man in nahezu allen deutschen AGB. Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Man könne bestimmte Schäden nicht mit einer Klausel in den AGB ausschließen, vor allem dann nicht, wenn im Falle eines Mangels Schadenersatzansprüche bestehen. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist würde damit auch den Zeitraum verkürzen, indem ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
Demnach müssen nicht nur bei Ebay, sondern überall in Deutschland, wo gebrauchte Ware verkauft wird, die AGB überarbeitet werden. In der Praxis ist das rechtlich kompliziert, meint RA Johannes Richard. Und könnte für die Anbieter auch noch Folgen haben: Theoretisch könnte dann jemand innerhalb der 2-Jahres-Frist noch im Nachhinein kommen und Gewährleistungsrechte geltend machen.

Quelle : www.pcwelt.de

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Urteil: Polemische Kritik in Internetforen ist erlaubt
« Antwort #13 am: 29 August, 2007, 09:20 »
Schmähkritik ohne Grund ist aber weiterhin nicht erlaubt

Einem Urteil (Az. 2 U 862/06) des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zufolge ist die freie Meinungsäußerung in Foren auch dann noch erlaubt, wenn sie polemisch und überspitzt geäußert wird. Wichtig ist aber, dass der Poster das Unternehmen bzw. die Personen nicht einfach ohne Grund mies macht, sondern immer noch bei der Sache bleibt.

Im dem Fall, den das Gericht zu verhandeln hatte, ging es darum, dass der Beitragsschreiber das Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter mehrfach als Betrüger bezeichnet und sogar geschrieben hatte, dass es das entsprechende Unternehmen gar nicht gebe. Die GmbH, die von diesen Aussagen betroffen war, gab es aber doch - sie verlangte vom Forenbetreiber, die Beiträge sofort zu löschen.

Das Gericht stellte fest, dass in diesem speziellen Fall der Forenbetreiber trotz Kenntnisnahme den Beitrag nicht löschen musste - ein Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Inhalte sei nicht zu erkennen.

Selbst mit dem Hinweis, dass es das Unternehmen nicht gebe, sei keine unwahre Tatsachenbehauptung (die den Unterlassungsanspruch begründet hätte) gefallen - das Gericht führte an, dass man diese Äußerung im Gesamtzusammenhang sehen müsse und stellte fest, dass der Poster gar nicht behaupten wolle, dass das Unternehmen nicht existiere, sondern dass dieses nicht mit der Deutschen Rettungsflugwart e.V. (DRF) zusammenarbeite.

Auch Texte wie "Achtung Betrüger unterwegs!" und die Nennung des Firmennamens seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile bzw. subjektive Meinungsäußerungen. Damit habe der Beitragsschreiber nicht strafrechtliche Verurteilungen der jeweiligen Personen gemeint, sondern wollte nur vor dem Unternehmen warnen, stellte das Gericht fest.

Damit stärkte das Gericht die Meinungsfreiheit in Internetforen - es wies sogar darauf hin, dass man auch Kritik hinnehmen müsse, wenn diese überspitzt und polemisch geäußert wird - ansonsten entstehe "die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses". Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen, so die Richter.

Der Fall wurde schon einmal vor dem Landgericht Koblenz verhandelt, ging für die Klägerin verloren und nun scheiterte sie auch noch in der Berufungsverhandlung.

Quelle : www.golem.de

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Kompendium zum Online-Recht in achter Auflage
« Antwort #14 am: 04 Oktober, 2007, 12:53 »
Der Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren hat eine neue Version seines kostenfreien Skripts zu Fragen Rund ums Internet-Recht herausgebracht (PDF, 569 Seiten). In der nunmehr achten Auflage seines Kompendiums finden sich insbesondere aktualisierte Informationen zu den geplanten Gesetzesänderungen, die der 2. Korb der Urheberrechtsnovellierung mit sich bringen wird. "Insbesondere die Änderung, dass Künstler und Werkschaffende aller Richtungen ab kommendem Jahr den Verwertern auch unbekannte Nutzungsarten vertraglich einräumen können, wird mit Sicherheit noch für kontroverse Diskussionen sorgen", erklärte Hoeren.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_September2007.pdf

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