Autor Thema: Internetrecht ...  (Gelesen 6235 mal)

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Kompendium Internetrecht auf den neuesten Stand gebracht
« Antwort #45 am: 03 November, 2011, 11:24 »
Das Kompendium Internetrecht des Münsteraner Jura-Professor Thomas Hoeren steht in einer neuen Fassung zum kostenfreien Download bereit. Das 579 Seiten starke Nachschlagewerk gibt einen umfassenden Überblick zur Rechtsprechung im Online-Bereich. Gegenüber der im März dieses Jahres publizierten Ausgabe wurden laut Hoeren mehr als 300 neue Urteile eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben, etwa zum Thema Social Media.

Hoeren merkt im Vorwort seines Buches an, "dass das Internet eine Dynamik hat, die die klassischen Buchverleger überfordert." Eine gedruckte Ausgabe des Skriptums wäre schon zum Zeitpunkt ihres Erscheinens veraltet, nur mit einer digitalen Publikation könnte er auf die zahlreichen Entwicklungen schnell reagieren.

Quelle : www.heise.de

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Bundesgerichtshof bestätigt Haftung des Admin-C
« Antwort #46 am: 11 November, 2011, 16:40 »
Die Frage, ob der Admin-C einer Domain für den Internetnamen und darüber abrufbare Inhalte haftet, ist seit vielen Jahren zwischen den Gerichten umstritten. Mit Urteil vom 9. November 2011 (Az. I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) nun laut Pressemittelung klar, dass eine solche Haftung des Vertreters der auf ihn registrierten Adresse in bestimmten Fallgestaltungen bestehen kann.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter dem Domainnamen baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DeNIC angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Nachdem die Klägerin per Anwaltsschreiben die Löschung der Domin erwirkt hatte, weigerte sich der Beklagte, die entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Diese Kosten wollte die Klägerin auf gerichtlichem Weg erstattet haben. Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in der Berufung die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH beurteilt sich die Frage nach dem Ersatz der Anwaltskosten danach, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zugestanden hatte. Das OLG als Vorinstanz hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Der Vertreter des Domaineigentümers müsste hierfür allerdings ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt haben. Derartige Pflichten entstehen nach Ansicht des BGH jedoch nicht automatisch bereits durch die Stellung als Admin-C. Dessen Aufgabenbereich beschränke sich nach den DeNIC-Statuten auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags.

Dennoch könnten unter bestimmten Umständen besondere Prüfungspflichten für den Admin-C vorliegen. Im Streitfall hatte eine britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert. Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, für alle registrierten Domainnamen als administrativer Vertreter zur Verfügung zu stehen. Da auch bei der DeNIC keine Prüfung im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch die angemeldeten Domainnamen stattfindet, bestehe durch dieses Verfahren eine erhöhte Gefahr von Rechtsverletzungen. Daher müsse der Admin-C in einem solchen Fall von sich aus überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Namens- oder Markenrechte verletzen.

Eine generelle Klärung der Frage nach der Haftung des Admin-C dürfte durch das Urteil des BGH nicht erfolgt sein, da sich die Entscheidung auf eine eher seltene Fallkonstruktion beschränkt.

Quelle : www.heise.de

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Rücksendung bei Online-Käufen nicht mehr per se kostenlos
« Antwort #47 am: 10 Februar, 2013, 10:53 »
In Zukunft werden sich Kunden von Internetshops nicht mehr darauf verlassen können, dass der Händler die Rücksendekosten übernimmt. Nach den neuen Verbraucherrechte-Richtlinien, die das Europaparlament im Juni 2011 verabschiedet hat und die bis 2014 in den Ländern angewendet werden müssen, muss der Kunde bestellte Ware auf eigene Kosten an den Händler zurückschicken, unabhängig vom Wert der Ware. Online-Händler steht es natürlich frei, die Kosten auch weiterhin zu übernehmen.

Ein Research-Team der Universität Regensburg hat Online-Händler befragt und die Tendenz festgestellt, dass Dreiviertel der Befragten planen, die Retourenkosten dem Kunden anzulasten. Die Retourenquote liegt im Schnitt bei 30 Prozent. Viele Kunden planen schon bei der Bestellung die Rücksendung mit ein. Naturgemäß ist die Quote bei Textilien und anderen Waren, bei denen es auf Passgenauigkeit und Ästhetik ankommt, noch höher.

Andererseits liegt die Marge der Händler im Textilbereich auch am höchsten: Fast die Hälfte der Textil-Online-Händler erzielen eine Marge von 45 Prozent. Insofern wundert es nicht, dass Händler in diesen Bereichen weniger dazu neigen, die Rücksendekosten auf die Kunden abzuwälzen, obwohl sie auch die höchste Rücksendequote haben.

Allerdings zeigen die Autoren der Studie (PDF) auch Auswege sowohl für Kunden als auch für Händler auf. Die Neigung der Händler, nach Umsetzung der neuen Verbraucherrechte-Richtlinien die Kunden für die Rücksendung zahlen zu lassen, steigt, je kleiner der Shop ist. Die großen Online-Vertriebe jedoch werden die kostenlose Retour auch weiterhin zur Kundenwerbung nutzen. Für Kunden heißt das, sie werden auch in Zukunft einen Shop wählen können, der kostenlose Retouren bietet.

Aber auch Händlern zeigt die Studie auf, dass sie nicht auf Kundenfreundlichkeit verzichten müssen. Die Befragung ergab, dass gerade viele kleine Händler kein oder geringes Retourenmanagement betreiben. Über die Hälfte prüft zum Beispiel nicht, ob der Kunde eine hohe Retourenwahrscheinlichkeit aufweist. Die Autoren kommen in der Studio zu dem Schluss, "wer seine eigenen Retouren quantifiziert und analysiert, die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Höhe der Retouren kennt und auch Zusammenhänge mit beispielsweise eingesetzten Zahlungsverfahren versteht", muss auf dieses Instrument zur Kundennähe nicht verzichten.

Quelle : www.heise.de

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Offline Jürgen

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Re: Rücksendung bei Online-Käufen nicht mehr per se kostenlos
« Antwort #48 am: 11 Februar, 2013, 02:19 »
Das sehe ich sehr zwiespältig...

Einerseits gibt es ganz sicher eine ganze Menge an den Verkäufern eigentlich unzumutbaren Rücksendungen, u.a. weil gewisse Kunden den Erwerb nie wirklich vorhatten, sondern die Produkte nur kurzfristig möglichst kostenlos nutzen wollten. So würde ich nie auf die Idee kommen, Hochzeitskleider oder andere typischerweise nur einmalig oder sehr kurz genutzte Güter per Fernabsatz anzubieten. Oder gar Hygieneartikel...
Zumindest bei Artikeln unter 40 Euro waren drohende Rücksendekosten sicherlich bislang ein gewisses Hemmnis gegen solches unentgeltliches Entleihen.

Andererseits wird im Netz noch hemmungsloser als im Laden echter Schrott verömmelt, dessen wahrer Charakter oft weder dem Angebot zu entnehmen ist, noch gleich per Google zu enttarnen, sondern sich erst (frühestens) bei praktischer Prüfung auffällt. So würde ich ein LED-Leuchtmittel mit bauartbedingt starkem Strobo-Effekt durchaus gerne weiterhin kostenfrei retournieren, auch wenn das nicht mehr als ein Paket-Porto gekostet hat, und zwar ohne Gutachten und Rechtsstreit (vorzufinanzieren). Ist ja oft so, dass an irgendwelchen exotischen 60Hz-Stromnetzen so etwas nicht wahrnehmbar ist, bei uns dann aber doch deutlich. Und Kopfschmerzen von Flacker-Licht nehme ich ganz sicher nicht in Kauf.
Manchmal kann ich sowas sogar selbst nachbessern, aber allzu oft kommt man an das Innenleben gar nicht mehr zerstörungsfrei heran.
Und in solchen Fällen träume ich dann gelegentlich von Rückgabe geradenwegs durch die Schaufensterscheibe...

Soll heißen, ohne Ausprobieren und ggf. Zurücksenden geht's eben oft doch nicht.
Das ist für sich dann für sich schon ärgerlich genug, und manch Schrott-Lieferant setzt wohl künftig vermehrt darauf, dass enttäuschte Einmal-Käufer den Mist einfach wegschmeißen...

Jürgen  
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
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Offline ritschibie

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Eine Torrent-Datei auf dem Rechner ist kein Beweis dafür, dass der Nutzer auch einen urheberrechtlich geschützten Film angeboten hat. Das hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) entschieden. In dem Urteil, das Golem.de vorliegt, heißt es: "Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich."

Der ganze Artikel

Quelle: www.golem.de
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Das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte und frei zugängliche Inhalte im Netz ist nicht illegal. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes hervor. Eine schwedische Zeitung hatte sich darüber beschwert, dass ein Internetportal auf ihre Online-Artikel verlinkt. Obwohl die Texte ohnehin öffentlich verfügbar waren, sahen die Journalisten eine Verletzung ihres Urheberrechts.

Mit seinem Urteil dürfte der Europäische Gerichtshof als höchste juristische Instanz innerhalb der EU, die Freiheit im Internet vor erheblichen Einschnitten bewahrt haben. Wie aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Gerichts hervorgeht, stellt ein bloßer Hyperlink auf einen urheberrechtlich geschützten aber öffentlichen verfügbaren Text, keine Urheberrechtsverletzung dar.

Schwedische Journalisten der Zeitung Göteborgs-Posten waren ursprünglich gegen die Agentur Retriever Sverige vorgegangen, da diese auf ihre Texte verlinkt hatte. Das beschuldigte Webangebot bietet seinen Kunden einen Index über im Internet kostenlos verfügbare Artikel an. Bei Klick auf die Links, wird die Webseite der Zeitung einbettet in das Portal von Retriever angezeigt. Die Kläger argumentierten mit einer EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001, die besagt, dass allein der Urheber über die öffentliche Wiedergabe seiner Werke entscheiden darf. Da die betroffenen Artikel jedoch ohnehin kostenfrei im Netz verfügbar sind, herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Regelung in diesem Fall tatsächlich greift.

Der von den schwedischen Richtern befragte EuGH machte nun klar, dass die Agentur mit ihren Hyperlinks und Frames keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im Urteil ist zu lesen, dass sich die getätigte öffentliche Wiedergabe der Werke an das gleiche Publikum richtet, das auch der Urheber mit seiner Veröffentlichung anspricht. Da die Journalisten ihre Artikel also selbst auf ihrer Webseite kostenfrei bereitstellen, darf niemand dafür belangt werden, wenn er auf ebendiese Webseite verlinkt. Gleichzeitig machen die Richter jedoch klar, dass dieses Regelung nicht gilt, insofern der fragliche Link beispielsweise eine Paywall umgeht. In diesem Fall würde sich das Publikum der beiden Publizierungen unterscheiden.

Die Entscheidung des Europäische Gerichtshofes hat definitiv für eine rechtliche Klarstellung im Netz gesorgt. Würden Hyperlinks auf öffentliche Inhalte grundsätzlich mit dem Urheberrecht in Konflikt treten können, wäre ein Grundprinzip des Internets infrage gestellt und Copyright-Trollen Tür und Tor geöffnet.

Quelle : www.gulli.com

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Kompendium zum Internetrecht aktualisiert
« Antwort #51 am: 17 März, 2014, 13:35 »
Die aktuelle Fassung enthält zahlreiche Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung und Literatur im Zeitraum 2013/2014.

Das Institut für Medienrecht der Universität Münster hat wie immer im halbjährlichen Rhythmus sein Kompendium zum Internetrecht aktualisiert. Es steht kostenlos als PDF-Datei zum Download bereit – ebenso das Skript zum IT-Recht.

Die aktuellen Fassungen enthalten zahlreiche Hinweise auf die aktuelle Rechtsprechung und Literatur im Zeitraum 2013/2014. Dazu kommen neue Ausführungen zur Reform des Verbraucherschutzes ab dem 13. Juni 2014, zur Neuordnung des Domainwesens sowie zur Haftung von Internetprovidern.

Quelle : www.heise.de

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BGH-Urteil: Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Portal
« Antwort #52 am: 01 Juli, 2014, 13:16 »
Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Arztes zurückgewiesen, der von einem Internetportal verlangt hatte, den Namen eines anonymen Nutzers preiszugeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Dienstag den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen ein Internetportal zurückgewiesen (Az. VI ZR 345/13). Ein anonymer Nutzer hatte auf der Webseite des Bewertungsportals Sanego falsche Tatsachenbehauptungen über den Kläger aufgestellt. Dieser verlangte daraufhin die Herausgabe des Namens, weil er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Das warf die Frage auf, ob in solchen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige besteht.

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Landgericht Hamburg: Adblock Plus darf weiter blocken
« Antwort #53 am: 21 April, 2015, 18:53 »
Im Streit um das populäre Browser-Addon mussten die Verleger eine erste Schlappe hinnehmen. Weitere Verfahren sind jedoch anhängig.

Das Landgericht Hamburg hat am Dienstag eine Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt gegen den Hersteller des Werbeblockers Adblock Plus abgewiesen. Die Medienhäuser waren mit dem Vorwurf vor Gericht gegangen, dass die Software der Eyeo GmbH unzulässig in das Geschäft der werbefinanzierten Angebote eingreife. Eyeo begrüßte die Entscheidung und äußert die Hoffnung, dass nun weitere Prozesse vernieden werden könnten.

"Wegelagerei"

Im Verfahren ging es insbesondere um die "Acceptable Ads"-Initiative, mit der Adblock Plus bestimmte Seiten von einer Filterung ausnimmt. Klägervertreter Matthies van Eendenburg attackierte das Geschäftsmodell von Eyeo scharf, verglich deren Vorgehen mit "Wegelagerei" und gar Schutzgelderpressung. So finanziere sich das Unternehmen alleine dadurch, dass es Geld für die Aufnahme auf der Whitelist verlange. Das Unternehmen lasse sich an den Einnahmen der durchgelassenen Werbung beteiligen. Durch die enorme Zunahme der Adblock-Installationen in den letzten Jahren hätten die Verlage erhebliche Mindereinnahmen verzeichnet.

Eyeo-Anwältin Heike Blank bestätigte das Modell zwar im Grundprinzip, betonte aber, dass 90 Prozent der Websites in der Whitelist kostenlos aufgenommen wurden. Die restlichen zehn Prozent seien Unternehmen, die durch die entblockte Werbung erhebliche Mehrheinnahmen verbuchten. So stehen Google, Microsoft, Amazon und United Internet auf der Liste und können so zumindest bestimmte Werbebanner trotz Werbeblocker anzeigen lassen.

"Nullsummenspiel"

Selbst wenn Eyeo alle Mehreinnahmen verlangen würde, sei es für die Unternehmen auf der Whitelist schlimmstenfalls ein Nullsummenspiel, argumentierte die Anwältin der Beklagten. Zudem könne sich nicht jeder auf die Whitelist einkaufen. Nur Anzeigen, die den vorbestimmten Kriterien "nicht nervender" Werbung entsprechen, können freigeschaltet werden. Eyeo prüfe die Einhaltung der Kriterien und verlange dafür seine Gebühren.

Adblock Plus sei darüber hinaus nur ein Werbeblocker von vielen und nicht für die Inhalte der Blocklisten verantwortlich, betonte die Anwältin. Zu genauen Zahlen oder den Details der Vereinbarungen mit Großkunden wie Google äußerte sie sich allerdings nicht.

"Untrennbares Ganzes"

Die Verlegerseite hatte von Anfang an schlechte Karten: So hatte der Bundesgerichtshof bereits 2004 in der Fernsehfee-Entscheidung die Rechtmäßigkeit eines Werbeblockers für Fernsehsendungen bestätigt. Die Kläger sind dessen ungeachtet der Ansicht, ihre redaktionellen Inhalte dürften nur zusammen mit den bezahlten Onlinewerbungen ausgeliefert werden. Wie bei einer Zeitung handele es sich bei Webseiten um ein untrennbares Ganzes. Die Eingriffstiefe durch Adblock Plus heute sei viel größer als die der "Fernsehfee". Zudem hätten die Hersteller des TV-Werbeblockers keine Gebühren von der Werbeindustrie verlangt.

Die Richter zeigten sich angesichts dieser Argumente skeptisch. So verwies der Vorsitzende darauf, dass viele Medien wie die New York Times inzwischen werbefreie Angebote hinter Paywalls eingesetzt hätten. Zudem konnten sie nicht erkennen, dass Eyeo gezielt gegen die Webseiten der Kläger vorgehe, was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht ist. Anwältin Blank hielt den Vorwürfen der Kläger entgegen, dass viele Angebote ohne Werbeblocker heutzutage kaum noch benutzbar seien.

Wer blockiert?

Besonderes Augenmerk legten die Hamburger Richter auch darauf, ob das Blockieren der Werbung vom Anwender selbst herbeigeführt werde. So betonten die Kläger, dass Whitelist und Filterlisten bei der Installation von Adblock Plus voreingestellt sei und nur wenige Nutzer überhaupt solche Voreinstellung änderten. Blank hielt entgegen: "Es mag nicht jeder Nutzer die Voreinstellungen ändern können, aber das sind meist diejenigen Nutzer, die Adblock Plus erst gar nicht installieren könnnen." Eine Gerichtsmitarbeiterin bestätigte, dass die Einstellungen von Adblock Plus mit wenigen Mausklicks zu ändern sind.

Ein Ende der Rechtsstreitigkeiten ist freilich noch nicht abzusehen. Zahlreiche Medien- und Werbeunternehmen haben parallel gegen Eyeo Klage eingereicht. Derzeit sind noch mindestens drei Klagen in München und Köln anhängig. Beide Seiten haben angedeutet im Falle einer Niederlage vor die jeweils nächste Instanz ziehen zu wollen.

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Adblock Plus gewinnt vor Gericht gegen ProSiebenSat1 und RTL
« Antwort #54 am: 27 Mai, 2015, 16:18 »
Weiterer Punktsieg für den Werbeblocker: Ein weiteres Gericht befindet das Geschäftsmodell des Kölner Unternehmens Eyeo für legal.

Gleich zwei Branchengewichte waren vor dem Landgericht München gegen den Werbeblocker Adblock Plus vorgegangen: Sowohl die Mediengruppe ProSiebenSat1 als auch RTL mitsamt dem Werbevermarkter IP Deutschland hatten versucht, das Geschäftsmodell der Kölner Firma Eyeo verbieten zu lassen. Mit Adblock Plus bietet die Firma einen potenten Werbeblocker an, setzt aber angeblich nicht-nervende Werbung gegen eine Umsatzbeteiligung auf eine Whitelist.

Das Münchner Gericht wies die Klagen am Mittwoch jedoch ab. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software behinderten Klägerinnen nicht wettbewerbswidrig, da die Internetnutzer in einer "autonomen und eigenständigen Entscheidung" den Werbeblocker installierten und hierdurch verhinderten, dass Werbung angezeigt wird. Eyeo beteilige sich auch nicht an einer Urheberrechtsverletzung, wenn die Nutzer sich im kostenlosen Angebot der Sendergruppen bedienten, ohne die Werbung anzusehen.

Auch kartellrechtlich sei das Angebot nicht angreifbar, da Adblock Plus nicht marktbeherrschend sei. Auch wenn Werbeblocker zunehmend genutzt würden, könnten die Senderfamilien immer noch genügend Kunden mit Werbung erreichen.

Berufung wahrscheinlich

Eyeo-Sprecher Ben Williams meinte, "diese Entscheidung ist in erster Linie ein Sieg für alle Internet-Nutzer und damit für alle Verbraucher". Er forderte die Medienunternehmen auf, sich wieder an Verhandlungen zu beteiligen und nicht-nervende Werbeformate zu entwickeln.

ProSiebenSat1-Sprecher Marcus Prosch sah hingegen einen "traurigen Tag für die Internetnutzer, denn Adblock Plus bedroht die Finanzierungsgrundlage aller kostenlosen Internetangebote. Wir werten das Angebot nach wie vor als einen urheber- und kartellrechtlich unzulässigen und wettbewerbswidrigen Angriff auf die Medienvielfalt und Pressefreiheit und werden daher die Berufungsaussichten und weitere rechtliche Schritte gegen Eyeo prüfen."

Bereits im April hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass Eyeos Geschäftsmodell legal ist. Allerdings hatten die klagenden Verlage auch hier den Gang in die nächste Instanz angekündigt. Auch in Köln ist ein Verfahren gegen Adblock Plus anhängig, weitere Verfahren sind angekündigt.

Pro7 blockt Adblocker

Die TV-Sender und der Werbeblocker-Hersteller werden sich wohl nicht einigen, da die Videoangebote der Sendergruppen im Internet insbesondere auf Bewegtbildwerbung setzen, die aufgrund der Richtlinien von Adblock Plus derzeit auch gegen Bezahlung keine Chance hat, auf die Eyeo-Whitelist aufgenommen zu werden.

Stattdessen setzen ProSiebenSat1 und andere reichweitenstarke Seiten derzeit auf die Technik "AdDefend", die Werbung trotz aktiviertem Werbeblocker ausliefert. Früher erwiesen sich solche Versuche schnell als fruchtlos, da Adblock Plus sich schnell auf solche Techniken anpassen konnte. Doch derzeit funktioniert die Adblocker-Blockade zumindest teilweise: In der Voreinstellung kann Adblock Plus die Videowerbung auf ProSieben.de nicht ausfiltern.

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Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht
« Antwort #55 am: 09 Juli, 2015, 19:20 »
Viele Internetnutzer betten die Filme Anderer auf ihrer eigenen Webseite ein. Ob das aber eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war lange ungeklärt. Jetzt war der BGH am Zuge.

Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Einbetten von anderer Quelle

Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden – in konkreten Fall war das YouTube.

Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.

Erster Gerichtserfolg

Als die Firma den Film auf der Seite der Konkurrenz entdeckte, klagte sie auf Schadenersatz. Beim Landgericht München bekam sie insgesamt 2000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.

Der BGH legte den Fall dann dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.

Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.

Konkreter Fall noch nicht geklärt

Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt erstmals feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war – oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.

Quelle : www.heise.de

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Offline Joutungwu

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Re: Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht
« Antwort #56 am: 10 Juli, 2015, 22:35 »
Tja, das Problem ist nur: Woran erkennt man zweifelsfrei, dass das Material vom Rechteinhaber frei zugänglich gemacht wurde? Ich schreibe vom Material, denn dieses Urteil wird wohl auf sämtliche einbettbare Medien (Bilder, Musik, Texte, Videos) übertragbar sein. Es scheint mir, dass durch dieses Urteil mal wieder ein neues Abmahn- und möglicherweise auch Betrugspotential entstanden ist. Im wesentlichen ist dieses Urteil also ein Sieg für die Abmahner.   :Kopf

Ich werde jetzt wohl die von mir eingebetteten Videos und Bilder durchgehen müssen, wo ich mir über die vom Rechteninhaber autorisierte Verbreitung unsicher bin.  :wall
Naja, die Links kann ich ja stehen lassen, denn diese bleiben ja erlaubt.  :O
« Letzte Änderung: 10 Juli, 2015, 22:47 von Joutungwu »
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Offline Jürgen

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Re: Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht
« Antwort #57 am: 12 Juli, 2015, 00:32 »
'mal ganz ehrlich, wir wissen doch, dass fast alle Inhalte der DuRöhre ohne Zustimmung der Urheber eingestellt wurden.

Insbesondere darf man getrost davon ausgehen, wenn der dortige Einsteller sich nicht als offizieller Vertreter des Rechteinhabers ausgibt oder sonstwie eindeutig danach aussieht.

Wer aber auch nur ansatzweise gewerblich oder gewerbeähnlich handelt, der hat ohnehin besondere Risiken und Sorgfaltspflichten, und es ist ihm zweifellos zuzumuten, vor der Verwendung fremden geistigen Eigentums die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
Das gilt für Filme, Fotos, Grafiken und Logos, Texte aller Art und so weiter.

Der Kaufmann MUSS sogar so sorgfältig handeln, kann sich nicht einmal auf Unkenntnis berufen.

In Wirklichkeit ist es oft noch komplizierter, weil an nicht eben wenigen Inhalten die Rechte sogar geteilt sind, z.B. zwischen der ursprünglich beauftragenden Firma und wenigstens einem Ersteller (Fotograf, Architekt, Künstler, ...).
Stets erst beim offenbaren Rechteinhaber bzw. Veröffentlicher zumindest den / die Ansprechpartner für eine Nutzungserlaubnis erfragen!

Das habe ich als Großhandelskaufmann so gelernt.

Jürgen
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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Offline SiLæncer

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BGH: Sieg auf ganzer Linie für Adblock Plus
« Antwort #58 am: 19 April, 2018, 17:24 »
In der Verhandlung in Karlsruhe konnte die Kölner Firma Eyeo einen Sieg auf ganzer Linie verbuchen. Kläger Axel Springer kündigt unterdessen Verfassungsbeschwerde und weitere Klagen an.

Das Anbieten eines Werbeblockers im Internet verstößt nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun einen ersten Schlussstrich unter eine vierjährige Klagewelle gezogen.

Springer fordert Adblocker-Verbot

Mit seiner Klage gegen die Firma Eyeo wollte der Verlag Axel Springer erreichen, dass der Vertrieb des Werbeblockers Adblock Plus sowie der als "Easylist" bekannten Blocklisten verboten wird. Zudem hatte sich der Verlag Schadensersatz für entgangene Werbeumsätze ausbedungen.

In seiner Entscheidung hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen Ansinnen nun eine vollständige Absage erteilt. So stellten die Richter fest, dass das Angebot von Eyeo, bestimmte Werbung gegen Beteiligung an den erzielten Umsätzen vom Werbefilter auszunehmen, keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.

Keine Verdrängungsabsicht

"Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs", heißt es in der Begründung des Gerichts. So erziele Eyeo nur dann Einnahmen, wenn auch Werbung angezeigt werde – eine Verdrängung des Werbegeschäfts liege daher nicht im Interesse der Firma.

Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war auch, dass Axel Springer nicht nachweisen konnte, dass Eyeo unzulässigen Druck auf die Werbetreibenden ausübe. Zwar greife Eyeo zweifellos in diesen Markt ein. Für die Werbeblockade seien aber unmittelbar die Nutzer eines Adblockers verantwortlich. "Eine mittelbare Behinderung ist nicht per se unlauter, nur dann wenn da besondere Umstände vorliegen", erklärte der Zivilsenat.

Adblocker-Krise nicht überzeugend

Diese besonderen Umstände habe der Kläger nicht dargelegt. So konnte Axel Springer die Richter nicht davon überzeugen, dass Adblock Plus Schutzvorkehrungen umgehe. Noch legte der Konzern hinreichend dar, dass das Anbieten unentgeltlicher Inhalte durch das Anbieten von Adblock Plus unmöglich werde. Insofern reichte auch der grundgesetzlich garantierte Schutz Pressefreiheit bei der Grundrechteabwägung nicht aus, das Geschäftsmodell von Eyeo zu verbieten.

Auch eine aggressive geschäftliche Handlung, die das Oberlandesgericht Köln vor zwei Jahren festgestellt hatte, konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Deshalb gaben die Richter der Revision Eyeos statt, lehnten aber die Rechtsmittel des klagenden Verlags ab. Eyeo hat damit das Verfahren in allen Punkten gewonnen. Das Gericht legte den Streitwert auf 25 Millionen Euro fest. Eventuell muss sich der Bundesgerichtshof noch ein zweites Mal um den Sachverhalt kümmern. So hatten auch die Kläger im Münchener Verfahren gegen Adblock Plus Rechtsmittel eingelegt.

Verfassungsbeschwerde angekündigt

Nach der Urteilsverkündung kündigte Axel Springer Verfassungsbeschwerde an. "Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch. Denn bereits das Blockieren von Werbung, das sogenannte 'Blacklisting', ist rechtswidrig", erklärte Claas-Hendrik Soehring, Leiter der Abteilung Medienrecht bei Axel Springer. Da Programme wie Adblock Plus die freiheitliche Medienordnung gefährdeten, werde der Konzern Verfassungsbeschwerde erheben.

Neben der Anrufung des höchsten Gerichts glaubt der Konzern noch einen anderen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext umschreibe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will.

Quelle : www.heise.de

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Offline SiLæncer

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Es liege keine Belästigung vor, urteilte der Bundesgerichtshof, der WLAN-Betrieb werde nicht gestört. Eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) reiche aus.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 23/18). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt.

Unitymedia betreibt die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und soll von Vodafone übernommen werden. Für diesen Aufkauf steht aber die Genehmigung der EU-Kartellwächter noch aus, die bereits einige Bedenken äußerten. Auch die Netzbranche und ihre Verbände sprechen sich entschieden gegen die Genehmigung der Fusion von Vodafone und Unitymedia aus.

WifiSpot für öffentliche WLANs

Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.

Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein Opt-out-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und vor dem Landgericht zuerst Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte sich in der Berufung dagegen Unitymedia durchsetzen; wegen der Bedeutung des Falles lies das Gericht aber die Revision zum BGH zu.

Keine Kundenzustimmung notwendig

Es liege keine Belästigung vor, erklärte nun der der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."

Das bedeutet aber auch, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Netzes den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringen darf. "Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor", entschied der BGH.

"Rechtssicherheit geschaffen"

Unitymedia reagierte bereits erfreut auf das Urteil, denn der Bundesgerichtshof habe mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH habe "im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden". Unitymedia nutze die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden, durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.

"Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", betonte Unitymedia. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibe unbeeinträchtigt.

Quelle : www.heise.de

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