Beim Wechsel des Breitband- und Telefonanbieters kommt es hin und wieder zu Problemen mit der Erreichbarkeit der Festnetzrufnummer. Meist ist in solchen Fällen die eigene Rufnummer aus bestimmten Netzen nicht mehr erreichbar, weil die Anbieter unterschiedliche Informationen darüber hinterlegt haben, in welchem Netz die Nummer geschaltet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass ein solcher Fehler bei der Rufnummernmitnahme zur fristlosen Kündigung berechtigt (Az.: III ZR 231/12), berichtet Rechtsanwalt Thomas Stadler.
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