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Internetrecht ...

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SiLæncer:
Beim Setzen von Hyperlinks auf fremde Webseiten im Internet kann für den Link-Setzer eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten entstehen. Artikel zum Internetrecht von Rechtsanwalt Ludwig Wachter .

Die Problematik ist besonders heikel, weil der Link-Setzer oft nicht wissen oder beurteilen kann, ob der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Im Fall des OLG München (Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05) war die Rechtswidrigkeit allerdings relativ leicht erkennbar. Man konnte auf der verlinkten Seite eine Software zur Umgehung von Kopierschutz für DVDs herunterladen, was einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Während es inzwischen allgemein bekannt sein sollte, dass technische Kopierschutz-Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen, kann es aber wesentlich schwieriger sein zu beurteilen, ob der Inhalt einer verlinkten Seite zum Beispiel gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt.

Da beim Setzen eines Hyperlinks Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausgelöst werden können, ist es wichtig zu wissen, wann genau eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks eintreten kann. Dazu folgendes:

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1. Zunächst ist daran zu denken, ob auf Hyperlinks nicht das Teledienstegesetz (TDG) anzuwenden ist.
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Dieses Gesetz enthält Haftungsprivilegierungen für den elektronischen Informations- und Kommunikationsverkehr. Das heißt, wenn eine Handlung nach den allgemeinen Gesetzen strafbar wäre oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, so wird dies häufig durch das TDG ausgeschlossen. In der Regel haften Diensteanbieter im Sinne des TDG nicht für rechtswidrige, fremde Informationen. Sie sind auch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das TDG beim Setzen von Hyperlinks aber nicht anwendbar. Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang, auf die einzelnen Tatbestände des TDG näher einzugehen.

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2. Im Rahmen der somit anzuwendenden, allgemeinen Gesetze stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen jeweils die hier geltende, strenge Haftung eingreift.
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Insbesondere bei einem Link-Setzer, der die Rechtswidrigkeit der Inhalte auf der verlinkten Seite nicht kennt. Es geht zunächst um das Problem, ob der Link-Setzer selbst Täter einer Rechtsverletzung ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass er alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm kennt. Zum Beispiel müsste dem Link-Setzer bei irreführender Werbung über die Beschaffenheit einer Ware bewusst sein, dass eine Irreführung überhaupt vorliegt, also dass die Beschaffenheit der Ware auf der verlinkten Seite anders dargestellt wird, als sie tatsächlich gegeben ist.

Diese Kenntnis kann ein Außenstehender in der Regel nicht haben. Woher sollte er zum Beispiel wissen, dass ein Produkt einen geringeren Vitamingehalt hat, als der Produzent behauptet? Mangels Kenntnis solcher, genauer Tatumstände wird daher meist eine direkte Täterschaft ausscheiden.

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3. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Link-Setzer von jeder Verantwortung frei ist. In Betracht kommt nämlich seine Inanspruchnahme als sogenannter Störer.
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Die Störerhaftung hat andere Voraussetzungen als die Haftung des Täters. Von einem Störer kann in der Regel nur Unterlassung und Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verlangt werden, kein Schadenersatz. Allerdings kann auch ein Rechtstreit wegen einer Unterlassungsverpflichtung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Die Haftung als Störer setzt nur voraus:

::: dass ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird,

::: dass der Störer eigene zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (dies ist das entscheidende und derzeit leider schwer zu handhabende Kriterium für die Haftung beim Setzen von Hyperlinks).

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4. In dem vom OLG München entschiedenen Fall waren diese Prüfungspflichten eindeutig verletzt, da der Link-Setzer vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Webseite wußte.
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In den meisten Fällen wird es aber schwierig sein zu beurteilen, ob der Link-Setzer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Konkrete (gegebenenfalls höchstrichterliche) Bezugsfälle gibt es derzeit kaum. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung “Schöner Wetten” (NJW 2004, 2158) bereits allgemeine Grundsätze für die Prüfungspflichten beim Setzen von Hyperlinks aufgestellt. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich laut BGH nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird und nach dem Zweck des Hyperlinks.

Weiter kommt es entscheidend darauf an, welche Kenntnis der Link-Setzer von den Umständen hat, die die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite begründen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Wie diese Grundsätze im konkreten Einzelfall künftig von der Rechtsprechung gehandhabt werden, muss weiter beobachtet werden. Bei der gegenwärtig noch bestehenden Rechtsunsicherheit ist im Zweifelsfall zur Vorsicht zu raten.

Folgendes kann schon heute festgehalten werden:

::: in Bezug auf private Internetnutzer oder zum Beispiel gemeinnützige Vereine gelten weniger strenge Prüfungspflichten als bei kommerziell genutzten Seiten.

::: für Presseunternehmen bestehen keine strengen Prüfungspflichten, denn die Tätigkeit der Presse steht unter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit. Wenn ein Presseunternehmen einen Hyperlink nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels setzt, so verletzt es Prüfungspflichten nur dann, wenn ein Rechtsverstoß offensichtlich ist.

Auch bei einem Presseunternehmen gilt jedoch, dass die Störerhaftung einsetzen kann, wenn das Unternehmen über den rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite (beispielsweise auch durch eine Abmahnung) informiert wird und den Link trotzdem nicht entfernt.

Quelle: perspektive-mittelstand.de

SiLæncer:
Das bislang aktuelle Skript zum Internetrecht des Münsteraner Jura-Professors Thomas Hoeren war fast noch spinnwebenfrei, doch schon wurde wieder eine Aktualisierung fällig. "Die weiterhin rasante Entwicklung des Internetrechts ist einfach unglaublich", meint Hoeren. Die jetzt vorliegende siebte Auflage beinhaltet unter anderem die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Pflichtangaben im Webimpressum sowie dem Verbot der Verwendung von Markennamen als Metatags. Gleichfalls berücksichtigt ist die umfangreiche Rechtsprechung zur Nutzung fremder Kennzeichen als Google-Adwords und die ersten Entscheidungen zu Umlaut-Domains.

Rund 200 Gerichtsentscheidungen hat Hoeren in das Kompendium eingearbeitet, das kostenlos als PDF-Datei erhältlich ist. Neben den neuen Urteilen enthält das rund 550 Seiten starke Buch insbesondere Ausführungen zum Internetstrafrecht und zur Neuordnung der internationalen Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Netz der Netze. Berücksichtigt wurden auch die Auswirkungen der so genannten Enforcement-Richtlinie, mit der der Schutz des geistigen Eigentums in der EU gestärkt werden soll.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_Maerz2007.pdf

Quelle : www.heise.de

SiLæncer:
Wenn jemand über das Internet zu Straftaten aufruft, macht er sich nur dann strafbar, wenn er auch einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt. Das entschied der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem am Dienstag in Stuttgart veröffentlichten Urteil eines Revisionsverfahrens (Az. 4 Ss 42/2007).

Das Amtsgericht Rottenburg hatte zwei Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift "Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005" einen Aufruf ein, in dem er über geplante Aktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen aufmerksam machte. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktionen in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es hieß: "Die erste Feldbefreiung bei Strausberg-Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg ... Und dies war erst der Anfang ... Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands." Nach Auffassung des OLG-Senats enthält dieser Beitrag keine "unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung" zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.

Quelle : www.heise.de

SiLæncer:
Gewerbliche Internet-Händler müssen Kunden in dauerhaft zugänglicher Form über ihr Widerrufsrecht belehren. Nach Ansicht des Landgerichts in Kleve reiche es nicht aus, dass der Kunde die Belehrung sofort ausdrucken oder auf seinem Computer speichern könne. In diesem Fall verdopple sich die Widerrufsfrist auf vier Wochen. Nur wenn der Händler die Belehrung in seinem Angebot in dauerhafter Weise zur Verfügung stelle, gelte die zweiwöchige Widerrufsfrist (Az.: 8 O 128/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit seiner Entscheidung verbot das Gericht einem Anbieter von Angelzubehör, Waren über ein Internet-Auktionshaus zu verkaufen, "ohne den Verbrauchern eine solche Belehrung in dauerhafter Textform zur Verfügung zu stellen". In gleicher Sache befand die Kammer zudem auf einen Wettbewerbsverstoß: Der Verkäufer hatte in seinem Angebotstext fünf künstliche Fischköder zu einem Gesamtpreis angeboten. Ein beigestelltes Foto hatte aber sechs Köder gezeigt.

Quelle : www.heise.de

SiLæncer:
Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Beklagte als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden. Der Domaininhaber selbst hatte seinen Sitz auf den Bermudas. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Richter mit dem vorliegenden Urteil zurückwiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.

Nach den Registrierungsbedingungen der DeNIC eG ist der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers "berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden". Hieraus ergebe sich zwar eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Domain. Diese erstrecke sich jedoch nicht auf deren Inhalte, sondern lediglich auf das Verhältnis zur DENIC, so das Dresdener Gericht. Vielmehr sei der Admin-C im Innenverhältnis an die Weisungen des Inhabers gebunden und verfüge demnach nicht über das Recht, diesem gegenüber eine Einflussnahme auszuüben.

Weiterhin sei es dem Admin-C nicht zuzumuten, die Inhalte aller von ihm vertretenen Websites regelmäßig zu überwachen und auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung würde zudem erhebliche rechtliche Kenntnisse erfordern, die in der Regel bei Unternehmen, welche sich auf die Betreuung von Internetpräsenzen spezialisiert haben und in diesem Rahmen Mitarbeiter für die Funktion als Admin-C abstellen würden, nicht vorhanden seien. Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Haftung des Admin-C "bei Vorliegen besonderer Umstände" in Frage käme. Für den vorliegenden Fall sei dies von den Parteien jedoch nicht vorgetragen worden.

Die Richter des Landgerichts Dresden entschieden damit gegen die vorwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Eine Haftung des Admin-C war in der Vergangenheit etwa von den Landgerichten in München, Berlin und Bonn sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart bejaht worden. Gegen eine solche Haftung entschieden allerdings im Jahr 2002 das OLG Koblenz sowie das LG Kassel. Das Urteil des LG Dresden ist nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL erklärte als Vertreter des Klägers gegenüber heise online, dass derzeit das Einlegen der Berufung geprüft werde.

Quelle : www.heise.de

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